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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen te Bundes.

Zollamtliche Bekanntmachung.

Im Einverständnis mit der eidgenössischen Postverwaltung und mit Genehmigung des eidgenössischen Zolldepartements wird die zoll vormerkliche Abfertigung im P o s t v e r k e h r behufs Erlangung der Zollbefreiung als statthaft erklärt für Waren jeder Herkunft, jedoch unter Reciprocitätsvorbehalt. welche zur Veredlung, zur Reparatur, als Ausstellungsgegenstände oder auf Ungewissen Verkauf (Auswahlsendungen), sowie für Apparate, Instrumente u. dgl., welche zu Versuchen oder zu vorübergehendem Gebrauche in die Schweiz eingeführt werden, um innert bestimmter Frist wieder nach dem Auslande zurückzukehren, bezw. für solche Waren, welche zu gleichem Zwecke aus der Schweiz nach dem Auslande gehen und innert bestimmter Frist wieder nach der Schweiz zurückbezogen werden.

Die Zollbehandlung erfolgt im allgemeinen nach den Grundsätzen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 12. Februar 1895, Art. 103--139, für die Abfertigung mit Freipaß, soweit sich diese Vorschriften auf den Postverkehr überhaupt anwenden lassen, enthalten sind.

Uni eine Sendung zur zollvormerklichen Behandlung anzumelden, genügt es, auf der Begleitadresse und auf der gewöhnlichen Einfuhr- bezw. Ausfuhrdeklaration (Post) handschriftlich ein bezügliches Begehren zu stellen, wobei indessen der Grund, weshalb Vormerkung stattfinden soll, in den Deklarationen ausdrucklich anzugeben ist.

Im Veredlungsverkehr ist zollvormerkliche Behandlung nur auf Grund einer allgemeinen oder speciellen Bewilligung der Oberzolldirektion statthaft.

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Bei der Rückkehr vormerklich behandelter Postsendungen ist nach Maßgabe der Anleitung zu verfahren, welche durch das vormerkende Zollamt in Zettelform und mit den entsprechenden handschriftlichen Notizen versehen der Postbegleitadresse, bezw. im Verkehr mit Frankreich dem Poststück selbst, beigeklebt worden ist.

B e r n , den 15. August

1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

In Anwendung von Art. 39 des Reglements der polytechnischen Schule wird hiermit bekannt gemacht, daß der schweizerische Schulrat auf den motivierten Antrag der betreffenden Konferenzen für Lösung der gestellten Preisaufgaben folgende Preise erteilt hat: 1. Preisaufgabe der Bauschule.

,,Aufnahme der Façade der Kirche San Lorenzo in Lugano".

Herrn Albert Hausammann, von Basel, diplomiertem Architekt des eidgenössischen Polytechnikums, ·ein Preis im Betrage von Pr. 500, nebst der silbernen Medaille.

2. Preisangabe der mechanisch-technischen Schule.

,,Es ist der Achsenregulator für die Hochdruckseite einer vertikalen ompoundmascbiue zu entwerfen."

Herrn Rudolf Wagner, von Kaiserslautern, diplomiertem Maschineningenieur des eidgenössischen Polytechnikums, ·ein Preis im Betrage von Fr. 500, nebst der silbernen Medaille.

3. Preisaufgabe der Forstschule.

,,Darstellung und Beurteilung der in der Schweiz bestehenden Vorschriften über die forstliche Betriebsregußernng."

Herrn Rudolf Pulfer, von Rümligen (Kt. Bern), diplomiertem Forstwirt des eidgenössischen Polytechnikums,
Z ü r i c h , den 4. Angust 1898.

Der Präsident des Schweiz. Schnlrates: H. Bleizler.

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Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

In Anwendung von Art. 8 des Regulativs für die Diplomprüfungen wird hiermit bekannt gemacht, daß der schweizerische Schulrat auf Antrag der betreffenden Lehrerkonferenzen nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden des Polytechnikums Diplome erteilt hat: 1. Diplom als Forstwirt.

Glutz, Robert, von Solothurn.

Graff, Emil, von Genf.

Liechti, Eduard, von Murten (Freiburg).

Pometta, Mansueto, von Broglio (Tessin).

Tuchschmid, Konrad, von Zürich.

2. Diplom als Fachlehrer in naturwissenschaftlicher Richtung.

"Weber, Oskar, von Magdala (Sachsen), mit Auszeichnung.

Schweizer, Adolf, von Arbon (Thurgau).

Sprecher, Wilhelm, von Vättis (St. Gallen).

Vogler, Paul, von Frauenfeld.

Z ü r i c h , den 4. August 1898.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: H. Bleulev.

Bekanntmachung.

Die beteiligten Kreise werden darauf aufmerksam gemacht, daß vom 5./17. bis 15./27. Mai 1899 in St. Petersburg eine internationale Gartenbauausstellung stattfinden wird. Nähere Auskunft über dieselbe wird von dem Präsidenten der ausländischen Abteilung der Ausstellung, Herr Gehehnrat M. Fischer von Waldheim, Direktor des botanischen Gartens in St. Petersburg, erteilt, an.den sich Aussteller direkt wenden wollen.

B e r n , den S. August 1898.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

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Bekanntmachung.

Der Jahrgang 1897 der schweizerischen Handelsstatistik (Jahresband, nebst Bericht und 2 graphischen Tabellen) wird am 12. August 1898 ausgegeben und kann bei allen Postbureaux, sowie beim Bureau für Handelsstatistik (alter Zähringerhof) Bern, bestellt werden (Preis Fr. 3).

Jahresbericht (à Fr. 1) und graphische Tabellen (jede à 50 Cts.)

können auch separat1 bezogen werden.

B e r n , den 9. August 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Vom 1./13. bis 16./28. Mai 1899 wird in St. Petersburg eine' internationale Geflügelausstellung stattfinden, bei welchem Anlasse den Ausstellern verschiedene Transporterleichterungen gewährt werden.

Das Ausstellungsreglement kann durch die Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

B e r n , den 8. August

1898.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung ans dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen

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Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung de» ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffeade, weil er nicht mehr im Besitze von Aus·weisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligungzum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aas dem bisherige» Staatsverbande (Entl a s s u n g s u r k n n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g ),, begnügt B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bundeskanzler

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1898

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17.08.1898

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336-340

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