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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen îles Bundes, Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 16. August 1898 sucht die Verwaltung der Eisenbahngesellschaft Visp-Zermatt um die Bewilligung nach zur Verpfändung im I. R a n g ihrer 80,5 km. langen Bahnlinie von Visp nach Z e r m a t t nebst Zubehörden und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Verpfändungsgesetzes vom 24. Juni 1874, für einen Betrag von Fr. 4,000,000, behufs Sicherstellung eines 4 % Anleihens von Fr. 3,500,000, eventuell Fr. 4,000,000, welches zur Rückzahlung des 3 Millionen Anleihens vom 25. Mai 1889, zur Deckung schwebender Schulden und der Kosten für Ergänzungs-, Erneuerungs- und Konsolidierungsbauten verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 10. September nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung beim Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 23. August 1898.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Mittwoch den 21. September wird im Vorsaale des Nationalrates die Auslosung der pro 31. Dezember d. J. zur Rückzahlung gelangenden Obligationen des S1/» °/o eidgenössischen Anleihens von 1889 stattfinden.

B e r n , den 31. August 1898.

Eidg. Finanzdepartement.

Bekanntmachung.

Der Jahrgang 1897 der schweizerischen Handelsstatistik (Jahresband, nebst Bericht und 2 graphischen Tabellen) wird am 12. August 1898 ausgegeben und kann bei allen Postbureaux, sowie beim Bureau für Handelsstatistik (alter Zähringerhof) Bern, bestellt werden (Preis Fr. 3).

Jahresbericht (à Fr. 1) und graphische Tabellen (jede à 50 Cts.)

können auch separat bezogen werden.

B e r n , den 9. August 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Zollamtliche Bekanntmachung.

Im Einverständnis mit der eidgenössischen Postverwaltung und mit Genehmigung des eidgenössischen Zolldepartements wird die zoll vormerkliehe Abfertigung im F e s t v e r k e h r behufs Erlangung der Zollbefreiung als statthaft erklärt für Waren jeder Herkunft, jedoch unter Reciprocitätsvorbehalt, welche zur Veredlung, zur Reparatur, als Ausstellungsgegenstände oder auf Ungewissen Verkauf (Auswahlsendungen), sowie für Apparate, Instrumente u. dgl., welche zu Versuchen oder zu vorübergehendem Gebrauche in die Schweiz eingeführt werden,-um intiert bestimmter Frist wieder nach

393 dem Auslande zurückzukehren, bezw. für solche Waren, welche zu gleichem Zwecke aus der Schweiz nach dem Auslande gehen und innert bestimmter Frist wieder nach der Schweiz zurückbezogen werden.

Die Zollbehandlung erfolgt im allgemeinen nach den Grundsätzen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 12. Februar 1895, Art. 103--139, für die Abfertigung mit Freipaß, soweit sich diese Vorschriften auf den Festverkehr überhaupt anwenden lassen, enthalten sind.

Um eine Sendung zur zollvormerklichen Behandlung anzumelden, genügt es, auf der Begleitadresse und auf der gewöhnlichen Einfuhr- bezw. Ausfuhrdeklaration (Post) handschriftlich ein bezügliches Begehren zu stellen, wobei indessen der Grund, weshalb Vormerkung stattfinden soll, in den Deklarationen ausdrücklich anzugeben ist.

Im Veredlungsverkehr ist zollvormerkliche Behandlung nur auf Grund einer allgemeinen oder speciellen Bewilligung der Oberzolldirektion statthaft.

Bei der Rückkehr vormerklich behandelter Postsendungen ist nach Maßgabe der Anleitung zu verfahren, welche durch das vormerkende Zollamt in Zettelform und mit den entsprechenden handschriftlichen Notizen versehen der Postbegleitadresse, bezw. im Verkehr mit Frankreich dem Poststück selbst, beigeklebt worden ist.

B e r n , den 15. August 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung Versteigerung von Artillerie-Bundespferden.

Die schweizerische Militärverwaltung bringt zur Kenntnis, daß die diesjährige Versteigerung dieser Pferde in 2 Serien stattfinden wird, nämlich: 1. Für die 4y2jährigen Pferde (cirka 50 Pferde): In Bern, den 20. September, vormittags 9 Uhr, bei der Tierarzneischule (Schützenmatte).

In Morges, den 21. September, vormittags 10 Uhr, Place du Parc.

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2. Für die übrigen Pferde des Jahrganges 1898 (circa 45 Pferde).

In Zürich gegen Ende Oktober. Der genaue Zeitpunkt wird später bekannt gemacht.

Für diese Versteigerungen gelten die bisherigen Bestimmungen, welche an der Versteigerung mitgeteilt werden ; die Kenntnisgabe derselben an Interessenten kann aber auf Verlangen jetzt schon durch die unterzeichnete Verwaltung geschehen.

T h u n , den 7. September 1898.

Direktion der eidg. Pferderegieanstait.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 150 französische'), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachen bureans,, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte* Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1S81.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1898

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07.09.1898

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