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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Biel nach Leubringen.

(Vom 25. März 1898.)

Tit.

Durch Bundesbeschluss vorn 26. Januar 1892 (E. A. S. XII, 12 ff.) wurde den Herren Arnold Müller und Mithafte in "Biel die Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Biel nach Leubringen erteilt, wobei in Artikel 16 für die Beförderung von Gepäck und von Gütern folgende Bestimmungen aufgestellt wurden : ,,5 Kilogramm des Reisendengepäcks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 4 Rappen per 10 Kilogramm bezogen werden.

Für die zum Transport angenommenen Güter dürfen höchstens 2 Rappen per 10 Kilogramm bezogen werden.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stückes kann auf 20 Rappen festgesetzt werden.a Mittelst Eingabe vom 15. November 1897 an den Bundesrat zu Händen der Bundesversammlung stellte der Verwaltungsrat der Drahtseilbahn Biel-Leubringen das Gesuch, es möchten diese Bestimmungen durch folgende ersetzt werden :

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,,1. 5 Kilogramm des Reisendengepäcks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von 40 Rappen per 10 Kilo bezogen werden.

2. Für die zum Transport angenommenen Güter dürfen höchstens 20 Rappen per 10 Kilo bezogen werden.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stückes kann auf 20 Rappen festgesetzt werden."1 Zur Begründung dieses Gesuches wurde angeführt, die in der Konzession bewilligten Taxen müßten als für eine Hochbahn ungemein niedrige bezeichnet werden. Die Verwaltung sehe sich deshalb von vornherein genötigt, die Maxima für den Gepäckwie für den Güterverkehr in Anwendung zu bringen, was zur Folge haben werde, daß beim Gütertransport für ein Stück von l kg. Gewicht der gleiche Preis von 20 Rappen verlangt werde wie für ein Stück, das 100 kg. schwer sei. Abgesehen davon, daß ein solcher Tarif die Bahngesellschaft finanziell schädige, sei auch zu befürchten, daß das Publikum eine solche Inkonsequenz nicht begreifen und die Betriebsorgane mit Klagen und Reklamationen überhäufen werde.

Der Verwaltungsrat fügt noch hinzu, daß die Drahtseilbahngesellschaft stets bemüht sei, den Wünschen des Publikums entgegenzukommen, aus welchem Grunde sie auch die Taxen für den Personenverkehr probeweise um 10 Rappen tiefer angesetzt habe, als in der Konzession erlaubt sei, nämlich auf 50 (statt 60) Rappen für die Bergfahrt und 30 (statt 40) Rappen für die Thalfahrt.

Wir haben zu dem Gesuche des Verwaltungsrates zunächst zu bemerken, daß bei der Aufstellung der in der Konzession enthaltenen Taxrnaxima nach dem üblichen Modus verfahren wurde, wonach die Taxe für 100 kg. Gepäck nicht mehr als die billigste Taxe für eine Person und die Taxe für 100 kg. Güter nicht mehr als die Hälfte der Gepäcktaxe betragen soll.

Nun ist aber allerdings zuzugeben, daß von diesem Grundsatze schon mehrmals abgewichen wurde, so für die Drahtseilbahnen Biel-Magglingen, Thunersee-Beatenberg und Cossonay-Bahnhof-Stadt, wo jeweilen höhere Gepäck- und Gütertaxen bewilligt wurden ; es kann daher das Begehren des Verwaltungsrates der Biel-Leubringen-Bahn prinzipiell nicht wohl abgewiesen werden, namentlich mit Rücksicht auf die Konkurrenzunternehmung Biel-Magglingen.

Indessen ist das Verlangen einer Verzehnfachung der in der Konzession niedergelegten Taxen quantitativ unzulässig.

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Das Richtige wird folgendes sein : Hält man die verschiedenen Längen der Biel-Magglingen-Bahn (1,7 km.) und der Biel-LeubringenBahn (0,9 km.), sowie die Maximalsteigungen (320 %o und 360 °/oo) einander gegenüber, so dürften der Gepäcktaxe der erstem Bahn von 20 Rappen pro 10 kg. eine solche von 12 Rappen für die Biel-Leubringen-Bahn, und der Gütertaxe der erstem von 15 Rappen für 10 kg. eine solche von 8 Rappen für die zweite entsprechen.

Das Minimum der für ein einzelnes Stück zu erhebenden Taxe wäre auf 20 Rappen zu belassen.

Der Regierungsrat des Kantons Bern erklärte sich mit Schreiben vom 18. Dezember 1897 mit einer Änderung der Konzession in diesem Sinne einverstanden, indem er anerkannte, daß diese Taxen den Verhältnissen entsprechen würden.

Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme und benützen auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. März 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

267 (.Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Biel nach Leubringen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, [nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Drahtseilbahn Biel: Leubringen, in Biel, vom 15. November 1897; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 25. März 1898, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 26. Januar 1892 (E. A. S.

XII, 12 ff.) erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Biel nach Leubringen wird in Artikel 16 dahin geändert, daß für das taxpflichtige Gepäck der Reisenden eine Taxe von höchstens 12 Rappen per 10 Kilogramm und für die zum Transport angenommenen Güter eine solche von höchstens 8 Rappen per 10 Kilogramm erhoben werden darf.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

--SS>-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Biel nach Leubringen. (Vom 25. März 1898.)

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26.03.1898

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