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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Verlängerung der Frist zur Verzichtleistung auf die Konzession einer Zahnradbahn von Brienz nach dem Rothhorn.

(Vom 12. April 1898.)

Tit.

Gestützt auf die ihm durch Bundesbeschluß vom 13. April 1894 (B. A. S. XIII, 84) erteilte Ermächtigung, übertrug der Bundesrat am 20. Juni gleichen Jahres (ib. XIII, 112), die am 20. Dezember 1889 erteilte Konzession einer Z a h n r a d b a h n von B r i e n z nach dem Rothhorn von der damals in Liquidation befindlichen Aktiengesellschaft der Brienz-Rothhorn-Bahn auf die HH. A. Lindner, Ingenieur in Brienz und Th. Bertschinger, Bauunternehmer in Lenzburg, u. a. mit der Abänderung, daß die neuen Konzessionäre berechtigt sein sollten, bis Ende 1898 auf die Konzession zu verzichten, den Betrieb einzustellen und die Bahn abzubrechen, worüber dem Bundesrate eine motivierte Erklärung eventuell vor Ende des betreffenden Jahres einzureichen wäre.

Diese letztere Bestimmung wurde, nachdem bei der Liquidation eine erste Steigerung resultatlos geblieben war, auf Veranlassung der mutmaßlichen einzigen Bieter, der heutigen Eigentümer, unter die Bedingungen der zweiten Steigerung aufgenommen, vorbehaltlich immerhin des Entscheides der zur Bewilligung des Verzichtes auf die Konzession im angegebenen Sinne einzig kompetenten Bundesversammlung.

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Mit Eingabe vom 20. Oktober 1897 stellten nun die Konzessionäre, die Herren Lindner und Bertschinger, das G e s u c h , es möchte ihnen eine zweijährige V e r l ä n g e r u n g der V e r z i c h t f r i s t gewährt werden.

Zur Begründung machen die Petenten geltend, daß jener Termin (bis Ende 1898) offenbar in der Meinung aufgestellt worden sei, daß innerhalb dieser Frist die Verhältnisse der Bahn sich normal gestalten werden und hierdurch die Möglichkeit herbeigeführt werde, über die Rentabilität der Bahn ein richtiges Bild zu bekommen. Eine normale Gestaltung der Verhältnisse sei aber bis jetzt hauptsächlich deshalb noch nicht eingetreten, weil, abgesehen von den Verzögerungen einer Brienzerseebahn, welche eine kürzere Verbindung mit Interlaken bezwecken sollte, die Brünigbahn schon während zweier Jahre durch Wasserschäden (Lammbach, Aare) ganz wesentliche Unterbrechungen erlitten habe, und so gerade in der Hochsaison eine große Anzahl von Touristen andere Wege nach und von Interlaken nehmen mußten, als über ßrienz, somit nicht nur bedeutend weniger Reisende gelegentlich ihrer Durchfahrt durch Brienz die Rothhorn-Bahn benutzen konnten, sondern sogar gelüste Rundreisebillette, weil sie nicht abgefahren werden konnten, wieder zurückvergütet werden mußten.

Wir haben schon, als es sich bei der Konzessionsübertragung um Aufnahme der Verzichtklausel handelte, für den Entscheid als maßgebend bezeichnet (zu vergi. Botschaft vom 12. April 1894, Bundesbl. 1894, II, 320 ff.), ob durch den Verzicht öffentliche Interessen verletzt würden, und die Frage verneint, indem wir davon ausgingen, daß der als reines Spekulationsunternehmen begründeten Bergbahn keine wirtschaftliche Bedeutung zukomme und auch während der Zeit des Bestehens mit ihr keine anderweitigen Privatinteressen verknüpft wurden, welche durch den Abbruch der Bahn in nennenswerter Weise geschädigt würden. Wenn nun die nächsten Jahre konstante Betriebsdeficite ergeben sollten, so müßte der Bahn nicht nur vom Standpunkte der öffentlich wirtschaftlichen Interessen, sondern auch vom privaten Geschäftsstandpunkte aus die Existenzberechtigung abgesprochen und den Konzessionären billigerweise der Verzicht auf den weitern Betrieb bewilligt werden.

Diese Erwägungen erachten wir auch mit Bezug auf das vorliegende Gesuch um Verlängerung der Verzichtfrist
für zutreffend, die sich auch aus dem speciellen Grunde rechtfertigt, weil gewisse ausnahmsweise Verhältnisse die Betriebsergebnisse der letzten Jahre ungünstig beeinflußten und die Konzessionäre hinderten, über die

841 Lebensfähigkeit des Unternehmens sich ein abschließendes Urteil zu bilden.

Wir erblicken daher keinen Grund, der Entsprechung des Gesuches, gegen welche auch die zur Vernehmlassung eingeladene Regierung von B e r n keine Einwendung erhob, unserseits entgegenzutreten, und beantragen Ihnen daher nachfolgende Schlußnahme.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 12. April

1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ruffy.

Der Kanzler der EidgenossenschaftRingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Verlängerung der Frist zur Verzichtleistung auf die Konzession einer Zahnradbahn von Brienz nach dem Rothhorn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht: 1. eines Gesuches der Konzessionäre der Brienz-Rothhorn-Bahn, vom 20. Oktober 1897; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 12. April 1898, beschließt: 1. Die durch Bundesratsbeschluß vom 20. Juni 1894 (E. A. S.

XIII, 112), betreffend Übertragung und Abänderung der Konzession einer Zahnradbahn von Brienz nach dem Rothhorn auf die Herren A. Lindner, Ingenieur in Brienz, und Th. Bertschinger, Unternehmer in Lenzburg, festgesetzte Frist, binnen welcher die genannten Konzessionäre berechtigt sein sollen, auf die Konzession zu verzichten, den Betrieb einzustellen und die Bahn abzubrechen, wird um zwei Jahre, d. h. bis Ende 1900, verlängert, in der Meinung, daß eine bezügliche motivierte Erklärung dem Bundesrate eventuell vor Ende des betreffenden Jahres einzureichen ist.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

$30*3.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Verlängerung der Frist zur Verzichtleistung auf die Konzession einer Zahnradbahn von Brienz nach dem Rothhorn. (Vom 12. April 1898.)

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13.04.1898

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