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Schweizerisches Bundesblatt.

50. Jahrgang. III.

Nr. 26.

15. Juni 1898.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Straßenbahn von Aarau nach Schöftland.

(Vom

11. Juni 1898.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 5. Mai 1898 stellten die Herren Nationalrat Lüthy-Lüthy in Schöftland, Max Schmidt, Stadtammann in Aarau, und S. Fricker, Großrat in Hirschthal, das Gesuch, es möchte die durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1896 (E. A. S. XIV, 278 ff.) erteilte Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Aarau nach Schöftland in folgenden Punkten geändert werden: 1. Im Eingang solle am Platze des letztes Jahr verstorbenen Herrn Gall der gegenwärtige Aktuar des Initiativkomitees, Herr S. F r i c k e r , Großrat in Hirschthal, als dritter Konzessionär aufgeführt werden.

2. In Art. 8 werde die Änderung des Wortes ,,normalspurig" in ,,schmalspurig" gewünscht.

3. Nach dem ersten- Satze des Art. 12 solle eingeschaltet werden: ,,Ganze Wagenladungen werden mittelst Transporteurs befördert".

Zur Begründung des Gesuches betreffend Änderung der Spurweite wurde angeführt, die Einwohnergemeinde Aarau habe ihre Subvention nur unter der Bedingung beschlossen, daß die Bahn schmalspurig angelegt werde, wie alle später in die Stadt einmündenden Bahnen (Wynenthal und Staffelegg); sodann komme Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. III.

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in Betracht, daß bei einer Normalspurbahn die Kosten für die Einmündung in die Station Entfelden, sowie für die Erweiterung der Brücken ganz bedeutend erhöht würden. Auch bleibe bei einer Schmalspurbahn ein größerer Teil der Landstraße dem öffentlichen Verkehr ungehindert zur Benützung. Eine Schmalspurbahn entspreche übrigens vollständig den Verkehrsverhältnissen der Gegend, selbst dann, wenn eine Bahn im oberen Suhrenthal entstehen sollte.

Der Beschluß, vom Normalspur- zum Schmalspursystem überzugehen, sei in einer von allen interessierten Gemeinden beschickten, 49 Mann starken Delegiertenversammlung am 4. Mai 1898 mit allen gegen eine Stimme gefaßt worden. Der Große Rat des Kantons Aargau habe schon früher in die Änderung eingewilligt; die Konzessionäre hoffen daher, daß auch die Bundesbehörden ihre Zustimmung erteilen werden.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau, welchem die Eingabe zur Vernehmlassung mitgeteilt wurde, erklärte sich mit Schreiben vom 20. Mai abhin mit den gewünschten Änderungen einverstanden und beantragte seinerseits, gleichzeitig den letzten Satz des Art. 12 der Konzession, wonach die Gesellschaft nicht zum Viehtransport verpflichtet sei, zu streichen, da es im augenscheinlichen Vorteil der Anwohner läge, wenn die Beförderung von Vieh, falls sich das Bedürfnis zeige, verlangt werden könne.

Was den neu anzubringenden Satz betreffend Transporteurs belange, so erscheine es wünschenswert, demselben eine andere Fassung zu geben, als sie von den Konzessionären vorgeschlagen werde. Der Transport vermittelst Rollschemeln solle nämlich nur eintreten, wenn der Güterverkehr mit den Schmalspurgüterwagen nicht mehr bewältigt werden könne. Es liege im Interesse der Straße und des Verkehrs, daß der Rollschemel nur als Ausnahme, gewissermaßen als Notbehelf, zur Verwendung komme und der Schmalspurgüterwagen das normale Verkehrsmittel bleibe. Der Regierungsrat schlage daher vor, die neue Bestimmung folgendermaßen zu fassen : ,,Der gewöhnliche Gütertransport geschieht auf Schmalspurgüterwagen. Genügen diese dem Verkehr nicht, so dürfen auch Normalbahnwagen auf Rollschemeln auf der Strecke SchöftlandOberentfelden transportiert werden."

Das Eisenbahndepartement brachte diese Anregungen den Konzessionären mit dem Bemerken zur Kenntnis, daß die Bestimmung über den Gütertransport mittelst Transporteurs nicht in die

719 Konzession gehöre; es sei vielmehr Sache des Bundesrates, hierüber zu entscheiden, wenn die Pläne für das Rollmaterial zur Genehmigung vorliegen. Dem Begehren der aargauischen Regierung ·auf Streichung des Schlußsatzes in Art. 12 der Konzession könne ·dagegen entsprochen werden, wenn die Konzessionäre damit einverstanden seien. In diesem Falle müßte die Konzession durch Aufnahme der normalen Taxen für Viehtransporte ergänzt werden.

Mit Schreiben vom 30. Mai 1898 erklärten die Konzessionäre ihre Zustimmung zu dieser Änderung.

Da unserseits kein Grund vorliegt, dem Gesuche der Konzessionäre, bezw. der Regierung des Kantons Aargau entgegenzutreten, so beehren wir uns, Ihnen die Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes zu empfehlen. Derselbe giebt uns, nach ·dem bereits Gesagten, keinen Anlaß zu weitern Bemerkungen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 11. Juni 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Euffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bimdestoescliluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Aarau nach Schottland.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g dei' s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1. einer Eingabe der Herren J. Lüthy-Lüthy, Nationalrat in Schottland, und Mithafte, vom 5. Mai 1898; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Juni 1898, beschließt: I. Die durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1896 (E. A. S.

XIV, 278 ff.) den Herren J. Lüthy-Lüthy, Nationalrat in Schottland, Max Schmidt, Stadtamrnann in Aarau, und J. Gali, Großrat in Schottland, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Straßenbahn von Aarau über den Distelberg nach Schottland wird, wie folgt, geändert: 1. Im Eingang ist der seither verstorbene Herr Großrat G a l i zu ersetzen durch Herrn S. Fr i c k o r, Großrat in Hirschthal.

2. In Artikel 8 ist ,,n or m al s p u r i g " in ,, s c h m a l s p u r i g a zu ändern.

3. Der letzte Satz des Artikels 12 ist zu streichen; statt dessen soll es heißen : ,,Im Falle des Bedürfnisses kann der Bundesrat die Einführung des Viehverkehrs verlangen.a

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4. Als neuer Artikel 17 a ist einzuschalten: ,,Im Falle der Einführung des Viehverkehrs dürfen für den Transport von Vieh mit Warenzügen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : Per Stück und per Kilometer für : Pferde, Maultiere und über ein Jahr alte Fohlen 16 Rp. ; Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen 8 Rp.; Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde 3 Rp.

Für die Ladung ganzer Transportwagen sind die Taxen um mindestens 20 °/o zu ermäßigen.

Wenn Vieh in Eilfracht transportiert werden soll, so darf eine Erhöhung der Taxen um 40 °/o des gewöhnlichen Ansatzes stattfinden. "· 5. Das Datum des in Artikel 26 erwähnten Beschlusses des Großen Rates des Kantons Aargau soll lauten : 15. März 1898.

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Straßenbahn von Aarau nach Schöftland. (Vom 11. Juni 1898.)

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1898

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15.06.1898

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