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Schweizerisches Bundesblatt.

50. Jahrgang. L

Nr. 11.

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9. März 1898.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Ratifikation der am Washingtoner Weltpostkongreß abgeschlossenen Verträge und Übereinkommen.

(Vom 8. März 1898.)

Tit.

In den Verhandlungen des letzten Weltpostkongresses in Washington, dessen Dauer die Zeit vom 5. Mai bis 15. Juni 1897 in Anspruch genommen hat, sind unter Vorbehalt der Ratifikation folgende mit dem Datum des 15. Juni 1897 versehene Verträge und Übereinkommen abgeschlossen worden: a. Weltpostvertrag mit Schlußprotokoll; 6. Übereinkommen betreffend den Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe, nebst Schlußprotokoll ; c. Übereinkommen betreffend den Geldanweisungsdienst; d. Vertrag betreffend die Auswechslung von Poststücken mit Schlußprotokoll ; e. Übereinkommen betreffend den Dienst der Einzugsmandate; f. Übereinkommen betreffend die Einführung von Identitätsbüchern im internationalen Postverkehr; g. Übereinkommen betreffend die postalische Besorgung von Abonnementen auf Zeitungen und andere periodische Veröffentlichungen.

Alle diese Vereinbarungen ersetzen die in Wien unterm 4. Juli 1891 abgeschlossenen Verträge und Übereinkommen gleicher Art.

Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. 1.

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Mit Ausnahme des Übereinkommens betreffend die Identitätsbücher (litt, f) sind für alle hiervor genannten Verträge und Übereinkommen administrative Ausführungs-Reglemente vereinbart worden.

Wir lassen gegenwärtiger Botschaft in deutscher Übersetzung den Text sämtlicher Verträge, Schlußprotokolle und Übereinkommen folgen und stellen ferner zur Verfügung der hohen Räte die in Betracht fallenden Dokumente und Akten, namentlich : a. die Originale sämtlicher Vereinbarungen, einschließlich die Réglemente ; b. den Gesamtbericht der schweizerischen Delegation am Weltpostkongrelä ; c. einen gedruckten Band (Documents du Congrès), enthaltend die Vorarbeiten für den Kongreß, die Protokolle der Pleuarsitzungeu, die Berichte der drei Kommissionen des Kongresses und die abgeschlossenen Vereinbarungen.

Indem wir auf diese Dokumente und Aktenstücke Bezug nehmen, machen wir speciell aufmerksam auf den einläßlichen Bericht unserer Delegation. Im weitern lassen wir hiernach eine kurze Zusammenstellung der wichtigeren Änderungen und Neuerungen, soweit sie allgemeineres Interesse bieten, folgen.

Allgemeines.

Die Inkraftsetzung sämtlicher neuen Vereinbarungen wurde auf den 1. Januar 1899 anberaumt.

Nach den bisherigen Bestimmungen war es jeder Vereinsverwaltung anheimgestellt, innert der Dauer der Vereinbarungen dem internationalen Bureau Vorschläge auf Abänderung, Ergänzung oder Streichung der letztern einzureichen.

Unter der Herrschaft der neuen Verträge und Übereinkommen werden solche Vorschläge nur dann der Beurteilung aller übrigen Vereinsverwaltungen unterstellt, wenn sie nebst der antragstellenden Verwaltung gleichzeitig von wenigstens zwei weitern Verwaltungen unterstützt sind. Ein Zeitraum von sechs, statt wie bis anhin von fünf Monaten wird den Verwaltungen zur Prüfung und Binreichung allfälliger Gegenbemerkungen zugestanden. Dagegen dürfen zu der Beantwortung der Vorschläge keine Amendements mehr gestellt werden. Jede beschlossene Änderung wird erst nach drei, statt schon nach zwei Monaten nach deren Bekanntgebung vollziehbar.

Es soll mit diesen Abänderungen vermieden werden, daß von einer Verwaltung einseitig vorbereitete Anträge, ohne Aussicht auf

551 Zustimmung, dennoch dem zeitraubenden, umständlichen Apparat der Abstimmung durch sämtliche Vereinsverwaltungen unterbreitet werden müssen, und anderseits soll die Abhandlung der Abstimmung und die Feststellung des Ergebnisses durch die Beseitigung der 'Amendements vereinfacht werden.

Weltpostvertrag.

Im Schlußprotokoll wird der d o m i n i k a n i s c h e n R e p u b l i k , welche sich beim Kongresse nicht vertreten ließ, aber bereits als Teilnehmer am bisherigen Verträge erscheint, das Protokoll offen behalten.

Neu beigetreten sind dem Vertrage das Königreich K o r e a und der O r a n j e - F r e i s t a a t . Die Regierung des letztern Landes hat zwar den Vertrag nicht unterschreiben lassen, jedoch durch ihren Specialvertreter den Beitritt y,um Weltpostverein erklärt.

Inzwischen hat die Regierung dieses Landes den Beitritt zum W i e n e r Hauptvertrag bereits auf den 1. Januar 1898 angemeldet.

Sodann war auch das Kaiserreich C h i n a am Kongresse vertreten, und wenn dessen Delegation auch nicht zur Unterzeichnung der Dokumente bevollmächtigt war, so wurde von dieser in der aweiten Plenarsitzung doch die feierliche Erklärung abgegeben, daß die Regierung dieses Reiches die vorbereitenden Maßnahmen treffen werde, um den vollen Beitritt zum Weltpostverein zu beschleunigen.

Mit dieser Erklärung wurde der Wunsch verbunden, es möchte China das Protokoll offen gelassen werden; diesem Wunsche ist denn auch im Schlußprotokoll Rechnung getragen worden.

Durch den Beitritt des Weltreiches China mit seiner Bevölkerung von nahezu 400 Millionen Seelen und den hiervor bezeichneten neu hinzukommenden Staaten wird der Weltpostverein erst recht zur vollen Wahrheit werden und allen Staaten der Erde, welche sich den Kulturaufgaben unseres Jahrhunderts als zugänglich erweisen, erschlossen sein.

Ad Art. 4. Einen der wichtigsten und schwierigsten Verhandlungsgegenstände bildete die Herabsetzung der T r a n si t gebühren.

Diese Frage wurde schon beim Kongresse in Wien zur Sprache gebracht, ohne daß sie jedoch daselbst einer Lösung entgegengeführt werden konnte. Die britischen Kolonien in Australien machten dannzumal sogar ihren Beitritt zum Weltpostverein von der Bedingung abhängig, daß weder an den bisher bestandeneu Seetransitgebühren noch an der Brieftaxe von 25 Ct. für je 15 Gramm Gewicht etwas geändert werde.

552 Dank dem versöhnenden Geiste und dem lebhaften Bestreben der einzelnen Vertreter, zwischen den widerstreitenden Interessen der verschiedenen Verwaltungen zu vermitteln, konnte schließlich eine Einigung erzielt werden, welche einen wesentlichen Fortschritt bildet auf dem Wege der Gebührenermäßigung und der Vereinfachung in der Ermittlung derselben.

Die Ermäßigung gegenüber den bisher erhobenen Gebühren soll betragen : beim Landtransit 5 % während der zwei ersten Jahre nach Inkrafttreten des neuen Vertrages; 10% während der zwei folgenden Jahre; 15 °/o nach den ersten vier Jahren ; beim Seetransit Fr. 14 statt Fr. 15, für jedes Kilogramm Briefe und Postkarten während der zwei ersten Jahre ; Fr. 12 statt Fr. 15 während der zwei folgenden Jahre; Fr. 10 statt Fr. 15 nach den ersten vier Jahren.

Nach den Reglementsbestimmungen wird die Erstellung einer neuen Statistik zur Ermittlung des Gewichts der ein- und ausgehenden Korrespondenzen bei jedem Vereinsland, welche nach dem jetzigen Vertrage jedes dritte Jahr auf eine Dauer von 28 Tagen durchzuführen war, nicht mehr notwendig, indem die Statistik von 1896 für die ganze Dauer des neuen Vertrages den Berechnungen zu Grunde gelegt werden soll.

Damit wird den Vereinsverwaltungen eine zeitraubende und kostspielige Arbeit erspart.

Ad Art. 5. Die unfrankierten P o s t k a r t e n werden nicht mehr wie unfrankierte Briefe mit der doppelten, gewöhnlichen Brieftaxe, sondern nur noch mit der doppelten Taxe der Postkarten belastet.

Das zulässige Höchstgewicht der W a r e n m u s t e r s e n d u u g e n wird allgemein von 250 auf 350 Gramm festgesetzt.

Ad Art. 7. B r i e f p o s t n a c h n a h m e n können bis zum Höchstbetrage von Fr. 1000 statt Fr. 500 aufgegeben werden, wobei einzelnen Verwaltungen immerhin das Recht der Herabsetzung auf den bisherigen Betrag von Fr. 500 vorbehalten bleibt.

Beim Verlust einer Nachnahmesendung haften die Verwaltungen wie für einen rekommandierten Brief, nach Aushändigung au den

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Empfänger haftet dagegen das Bestimmungsland für den vollen Nachnahmebetrag.

Ad Art. 8. Eine Zuschlagstaxe von 25 Ct. auf rekommandierten Sendungen wird denjenigen Ländern bewilligt, welche die H a f t p f l i c h t auch für Fälle h ö h e r e r G e w a l t anerkennen.

Das Aufgabeland wird zur Entschädigung einer in Verlust geratenen rekommandierten Sendung an den Versender innert Jahresfrist ermächtigt, wenn das vermittelnde oder das Bestimmungsland diese Frist ohne Folgegebung verstreichen läßt.

Ad Art. 11. Die sogenannten F e s t - und J u b i l ä u m s p o s t w e r t z e i c h e n von nur vorübergehender Gültigkeit dürfen im internationalen Verkehr nicht verwendet werden.

Ad Art. 27. Je eine neue Stimme wurde zugestanden : der Gesamtheit der deutschen Kolonien; den britischen Kolonien und Schutzgebieten von Südafrika (siehe auch Schlußprotokoll I); den französischen Kolonien und Schutzgebieten von Hinter-Indien.

Übereinkommen betreffend die Briefe und Schachteln mit Wertangabe.

Beitritte : Die d e u t s c h e n S c h u t z g e b i e t e ; B o s n i e n - H e r z e g o w i n a ; die d o m i n i k a n i s c h e Republik; Honduras und N i c a r a g u a von der größern Republik von Centralamerika.

Austritte : Die Republik L i b e r i a ; die Republik C o s t a - R i e a.

Ad Art. 2. In gleicher Weise wie bei Art. 7 des Weltpostvertrages wird auch hier der zulässige N a c h n a h m e b e t r a g von Fr. 500 auf Fr. 1000 erhöht.

Ad Art. 8. A d r e ß ä n d e r u n gen durch den Aufgeber, solange der Gegenstand dem ursprünglichen Adressaten noch nicht ausgeliefert wurde, sind zulässig für Wertsendungen bis Fr. 10,000 statt nur bis Fr. 500.

Ad Art. 9. Hier wurde, im Sinne des Hauptvertrags, die erergänzende Bestimmung aufgenommen, daß B r i e f e mit W e r t angabe weder g e m ü n z t e s G e l d , noch G o l d - und S i l b e r waren, noch E d e l s t e i n e oder Schmuckgegenstände enthalten dürfen. Desgleichen sind bei dieser Kategorie die zollpflichtigen Gegenstände, mit Ausnahme der Wertpapiere, ausgeschlossen.

554 Ad Art. 12. Im V e r l u s t f a l l e hat der Versender auch Anspruch auf den Ersatz der ausgelegten Transportkosten, mit Ausschluß immerhin der Versicherungsgebühr.

In Bezug auf die Berechtigung zur Auszahlung der Entschädigung für verlorene Sendungen durch das Aufgabeland an den Versender gelten die nämlichen Bestimmungen wie beim Weltpostvertrag (ad Art. 8).

Ad Art. Ì3. Die n i c h t p o s t a l i s c h e n G e b ü h r e n können vom Versender einer Wertschachtel gegen Sicherstellung nachträglich entrichtet werden.

Übereinkommen betreffend den Geldanweisungsdienst.

Beitritte: Bosnien-Herzegowina; die d e u t s c h e n Schutzgebiete; die dominikanische Republik; G u a t e m a l a ; H o n d u r a s und N i c a r a g u a von der größern Republik von Centralamerika.

Austritte : Die f r a n z ö s i s c h e n K o l o n i e n ; die Republik C o s t a - R i c a .

Ad Art. 2. Der H ö c h s t b e t r a g für die Geldanweisungen wird auf Fr. 1000, statt wie bisher auf Fr. 500 festgesetzt. Immerhin wird den Verwaltungen, welche zur Zeit den Höchstbetrag von Fr. 1000 nicht anwenden können, die Ermächtigung erteilt, die Einschränkung auf Fr. 500 beizubehalten.

Ad Art. 3. Die T axe n für Geldanweisungen bis zu Beträgen von Fr. 100 sind unverändert geblieben; diejenigen über Fr. 100 sind dagegen für den überschießenden Betrag um die Hälfte (25 Ct.

für je 50 statt für je 25 Fr.) ermäßigt worden. Wenn auch der weitergehende Antrag der Schweiz auf Taxermäßigung aller Geldanweisungen um 50 °/o im Kongresse nicht die Mehrheit auf sich vereinigt hat, so kann die beschlossene Herabsetzung der Taxen immerhin als eine erfreuliehe Erleichterung für den Verkehr bezeichnet werden.

Ad Art. 4. Die Aufgeber von t e l e g r a p h i s c h e n Geldanweisungen können gegen Bezahlung der entsprechenden Telegraphentaxen zu Händen des Empfängers auf dem Mandattelegramm beliebige Mitteilungen beifügen. Diese Bestimmung war bisher im Ausführungsreglement enthalten.

Ad Art. 5. Die telegraphischen Geldanweisungen können wie die gewöhnlichen Geldanweisungen an einen neuen Bestimmungsort

555 nachgesandt werden. Ohne gegenteilige Vereinbarung zwischen den einzelnen Verwaltungen findet die Nachsendung immer auf dem Postwege statt.

Ad Art. 7. Bei Auszahlung von Geldanweisungsbeträgen an Unberechtigte erlischt das R e k l a m a t i o n s r e c h t innert Jahresfrist nach Ablauf der normalen Gültigkeitsdauer der Anweisung.

Vertrag betreffend die Poststlicke.

Beitritte : Bosnien-Herzegowina; die d e u t s c h e n S c h u t z gebiete; Britisch-Indien; die domin ik anische R e p u b l i k ; G u a t e m a l a ; H o n d u r a s und N i c a r a g u a von der großem Republik von Centralamerika; R u ß l a n d .

Die Möglichkeit zum Austausche von Poststücken hat damit in umfangreichem Maße zugenommen; besonders erfreulich ist der Beitritt des großen russischen Reiches sowie von Britisch-Indien zum Poststuckvertrag.

Austritte : Die Republik C o s t a - R i c a ; P a r a g u a y .

Ad Art. i. Die Bestimmung, wonach es jedem Lande freigestanden ist, das G e w i c h t der zum Transport zu übernehmenden Stücke auf 3 kg. zu beschränken, wurde fallen gelassen, und es wurde das Einzelgewicht der Poststticke für alle Vertragsstaaten somit auf 5 kg. festgesetzt. Wir erlauben uns, diesfalls auf die Ausführungen in Ziffer 13 hiernach hinzuweisen.

Zudem bleiben specielle Abmachungen unter den einzelnen Kontrahenten für Annahme von Stücken höhern Gewichtes gegen entsprechenden Taxzuschlag und gegen erweiterte Haftpflicht vorbehalten.

Ad Art. 5. Eine Z u s c h l a g s t a x e von höchstens 75 Ct. für jedes Stück wird auch dem neubeigetretenen Rußland zugestanden; desgleichen eine solche von 25 Ct. an Spanien für den Transport nach den Balearisehen- und von 50 Ct. nach den KauarischenInseln.

Ad Art. Ì2. Außer der offenen Rechnung darf den Poststücken auch die Abschrift der einfachen Adresse unter Beifügung derjenigen des Versenders als zulässige s c h r i f t l i c h e M i t t e i l u n g beigeschlossen werden.

Ad Art. 13. Der H a f t pf l i e h t b e t r a g für ein gewöhnliches Poststück ohne Wertangabe wird nunmehr ausnahmslos auf Fr. 25

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festgesetzt, statt wie bisher auf Fr. 15 resp. 25, je nachdem das Gewicht des Stückes weniger oder mehr als 3 kg. betrug.

Die Verwaltungen haften im nämlichen Umfange für Nachnahmesendungen, solange diese dem Empfänger nicht ausgeliefert sind ; nach deren Auslieferung bleiben die Verwaltungen haftpflichtig für die dem Versender schuldigen unverkürzten Beträge.

Dem Versender soll außer der Transporttaxe auch die Reklamationsgebühr erstattet werden, wenn die Reklamation durch die Post verschuldet wurde, dagegen verbleibt die Versicherungsgebühr zu gunsten der Verwaltungen.

Auch für die Poststücke gelten in Bezug auf die Berechtigung zur Auszahlung der Entschädigung für verlorene, spolierte0 oder beschädigte Sendungen durch das Aufgabeland an den Versender die nämlichen Bestimmungen wie beim Weltpostvortrag (ad Art. 8).

Übereinkommen betreffend die Einzugsmandate.

Beitritte :

Die d e u t s c h e n S c h u t z g e b i e t e ; C h i l e ; die d o m i n i k a n i s c h e R e p u b l i k ; H o n d u r a s und N i c a r a g u a von der größern Republik von Centralamerika.

Austritte: Die Republik C o s t a - R i c a ; L i b e r i a .

Ad Art. 2. Die Zinsen- und Dividenden-Coupons und die erloschenen Titel werden allgemein als e i n z u g s f ä h i g e Papiere bezeichnet. Diejenigen Verwaltungen, welche sich mit dem Einzüge dieser Wertpapiere nicht befassen können, haben den andern Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus Mitteilung zu machen.

Es werden Schuldpapiere auch zur B e t r e i b u n g und nicht nur, wie bisher, zum Protest zugelassen.

Ad Art. 4. Die nämliche Sendung darf nicht Einzugspapiere für mehr als fünf v e r s c h i e d e n e S c h u l d n e r enthalten.

Aus dem jetzigen Übereinkommen wurde Art. 8, welcher einzelnen Verwaltungen die Erhebung bereits bestandener, höherer Taxen gewährleistet, fallen gelassen.

Ad Art. 10. Für den V e r l u s t nicht eingezogener Papiere auf dem Rückwege wird ebenfalls Entschädigung im Betrage von Fr. 50 geleistet.

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Übereinkommen betreffend die Identitätsbücher.

Beitritte : Chile; d i e d o m i n i k a n i s c h e R e p u b l i k ; H o n d u r a s und N i c a r a g u a von der größern Republik von Centralamerika.

Austritte: Die Republik C o s t a - R i c a ; L i b e r i a ; P a r a g u a y .

Art. 17 des bisherigen Übereinkommens, wonach die beteiligten Verwaltungen sich gegenseitig durch Vermittlung des internationalen Bureaus das V e r z e i c h n i s der zur Ausgabe von Identitätsbüchern ermächtigten B u r e a u x mitzuteilen hatten, wurde gestrichen.

Übereinkommen betreffend die Besorgung von Zeitungsabonnementen.

Beitritte :] Die d e u t s c h e n S c h u t z g e b i e t e ; die g r ö ß e r e Republik von C e n t r a l a m e r i k a (Honduras, Nicaragua und Salvador); die d o m i n i k a n i s c h e R e p u b l i k ; Griechenland.

Austritte: Die Republik L i b e r i a .

Ad Art. 3. Die P r e i s ä n d e r u n g e n sind nur auf neue Postabonnemente anwendbar; sie haben keine rückwirkende Gültigkeit.

Ergebnisse des Washingtoner Weltpostkongresses [mit Rücksicht auf die Interessen des^schweizerischen Publikums.

Die Ergebnisse des Weltpostkongresses in Washington glauben wir, soweit sie für das schweizerische Publikum specielles Interesse bieten, an dieser Stelle resümieren zu sollen, wobei zu bemerken ist, daß die hiervor nicht bereits besprochenen Neuerungen oder Änderungen in den entsprechenden Ausführungs-Reglementen niedergelegt sind.

1. Erweiterung des W e l t p o s t v e r e i n s durch den Beitritt des Königsreichs K o r e a und des O r a n j e - F r e i s t a a t e s (letzterer seit 1. Januar 1898); sodann wird der Eintritt des Kaiserreichs C h i n a in naher Zukunft angemeldet.

Den übrigen Übereinkommen sind beigetreten :

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Die d e u t s c h e n S c h u t z g e b i e t e , dem Dienste betreffend Briefe und Schachteln mit Wertangabe, dem Geldanweisungsdienst, dem Poststückvertrag, dem Einzugsmandatdienst und dem Abonnementsdienst auf Zeitungen ; B o s n i e n - H e r z e g o w i n a , dem Dienste betreifend Briefe und Schachteln mit Wertangabe, dem Geldanweisungsdienst und dem Poststückvertrag; die d o m i n i k a n i s c h e R e p u b l i k , dem Dienste betreffend Briefe und Schachteln mit Wertangabe, dem Geldanweisungsdienst, dem Poststuckvertrag, dem Einzugsmandatdienst, dem Übereinkommen betreffend Identitätsbücher und dem Abonnementsdienst auf Zeitungen; G u a t e m a l a , dem Geldanweisungsdienst und dem Poststückvertrag ; B r i t i s c h - I n d i e n , dem Poststückvertrag; R u ß l a n d , dem Poststückvertrag ; C h i l e , dem Einzugsmandatdienst und dem Übereinkommen betreffend Identitätsbücher; die größere R e p u b l i k von C e n t r a l - A m e r i k a , dem Abonnementsdienst auf Zeitungen; G r i e c h e n l a n d , dem Abonnementsdienst auf Zeitungen; H o n d u r a s und N i c a r a g u a fzwei Staaten der größern Republik von Centralameriba), dem Dienste betreffend Briefe und Schachteln mit Wertangabe, dem Geldanweisungsdienst, dem Poststückvertrag, dem Einzugsmarjdatdienst und dem Übereinkommen betreffend Identitätsbücher.

2. Dagegen ist von folgenden bisherigen Vereinsländern die Vollziehung der Verträge und Übereinkommen unausgeführt geblieben: Von der Republik C o s t a - B i c a , der Dienst betreffend Briefe und Schachteln mit Wertangabe, der Geldanweisungsdienst, der Poststückvertrag, dei1 Einzugsmandatdienst und das Übereinkommen betreffend Identitätsbücher; von der Republik L i b e r i a , der Dienst betreffend Briefe und Schachteln mit Wertangabe, der Einzugsmandatdienst, das Übereinkommen betreffend Identitätsbücher und der Abonnementsdienst auf Zeitungen ; von P a r a g u a y , der Poststückvertrag und das Übereinkommen betreffend Identitätsbücher; von den f r a n z ö s i s c h e n K o l o n i e n , der Geldanweisungsdienst.

559 3. Dio unfrankierten P o s t k a r t e n werden nicht mehr wie unfrankierte Briefe mit der doppelten, gewöhnlichen Brieftaxe, sondern nur noch mit der doppelten Taxe der Postkarten belegt; desgleichen werden die ungenügend frankierten Postkarten nur noch mit dem zur Taxe der Postkarte und nicht mehr mit dem zur Brieftaxe fehlenden doppelten Betrage belastet.

Interne Postkarten sind auch im internationalen Verkehr zulässig, insofern die Bezeichnung ,,Postkarte" in der Sprache des Aufgabelandes angebracht ist.

Postkarten, welche ursprünglich für den internen Verkehr bestimmt sind, können nach einem andern Lande zum ermäßigten Tarife umspediert werden, wenn sie die Bedingungen der Postkarte erfüllen.

Die Anbringung von Vignetten und Reklamen wird auch auf der Vorderseite (Adreßseite) der Postkarten als zulässig erklärt, soweit der nötige Raum für die Adresse und die Dienst vermerk e dies gestatten.

4. Korrigierte Schülerhefte, insofern keine Beurteilung der Arbeit beigefügt ist, können als G e s c h ä f t s p a p i e r e aufgegeben werden.

5. Glaswaren werden unter vereinfachten Verpackungsbedingungen zur W a r e n m u s t e r t a x e zugelassen; desgleichen naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete und konservierte Tiere und Pflanzen, geologische Specimen, soweit diese Sendungen nicht zu Handelszwecken erfolgen und im übvigen die Bedingungen der Warenmustersendungen erfüllen.

6. Zur D r u c k s ach en taxe werden nunmehr auch Albums, Photographien enthaltend, befördert.

Den Visitenkarten können zur Aufgabe als Drucksache handschriftliche Zusätze, wie Glückwünsche, Danksagungen, Teilnahmebezeugungen und andere Höflichkeitsformeln beigefügt werden, insofern diese höchstens fünf Worte betragen.

Den Weihnachts- und Neujahrskarten dürfen als Drucksache Widmungen beigefügt werden.

Ausser den Börsenzetteln nnd Handelscirkularen werden auch Prospekte mit handschriftlichen Zusätzen zur Beförderung als Drucksache zugelassen. Nebst den Bücherbestellzetteln dürfen als Drucksache auch die Büchersubskriptionsscheine schriftliche Zusätze enthalten.

Den Zeitungsausschnitten darf als Drucksache handschriftlich oder auf mechanischem Wege der Titel, das Datum, die Nummer und die Adresse der Zeitschrift beigefügt werden.

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7. Gegen Entrichtung einer Gebühr von 25 Ct. können vom Versender auch nachträglich R ü c k m e l d u n g e n über das Schicksal rekommandierter Gegenstände, sowie von Briefen und Schachteln mit Wertangabe, von Poststücken und Geldanweisungen verlangt werden.

8. Der Höchstbetrag der N a c h n a h m e n auf rekommandierten Briefen, sowie auf Briefen und Schachteln mit Wertangabe wird von Fr. 500 auf Fr. 1000 festgesetzt, insofern einzelne Verwaltungen nicht ausdrücklich den jetzigen Maximalbetrag beizuhalten erklären.

Für den Verlust einer Nachnahmesendung haftet die Post nach Maßgabe der Bestimmungen für rekommandierte Sendungen.

Nach bewerkstelligter Ablieferung des Gegenstandes erstreckt sich die Haftbarkeit auf den vollen Nachnahmebetrag.

9. Die Ursprungsverwaltung ist ermächtigt, spätestens innert Jahresfrist den Versender für den V e r l u s t eines haftpflichtigen Gegenstandes-auf Rechnung des Zwischen- oder Bestimmungslandes zu entschädigen.

10. Die P o s t w e r t z e i c h e n sollen für den internationalen Verkehr, soweit möglich, folgende Farben tragen : tiefblau für die Wertzeichen zu 25 Ct., rot ,, ,, ,, ,, 1 0 Ct., grün ,, ,, ,, ,, 5 Ct.

11. Begehren auf Adreßänderungen für B r i e f e und S c h a c h t e i n mit W e r t a n g a b e können bis zum Betrage von Fr. 10,000 statt wie bisher nur für solche bis Fr. 500 gestellt werden.

Im Verlustfalle hat der .Versender Anspruch auf Rückerstattung der Traasportgebühren.

Die nicht postalischen Gebühren für den Zoll etc. auf Wertschachteln können vom Versender gegen Sicherstellung nachträglich entrichtet werden.

12. Die Taxe der G e l d a n w e i s u n g e n wird für Beträge über Fr. 100 auf 25 Ct. für je Fr. 50 statt, wie bisher, für je Fr. 25 ermäßigt.

Im allgemeinen wird der Höehstbetrag für Geldanweisungen auf Fr. 1000 statt Fr. 500, wie bisher, festgesetzt, wobei immerhin einzelnen Verwaltungen auf deren specielles Verlangen die Beibehaltung des bisherigen Maximums zugestanden wird.

Die telegraphischen Geldanweisungen können mittelst Expressen bestellt werden, wenn sie nach Orten bestimmt sind, welche nicht durch den internationalen Telegraphen bedient werden.

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Die Aufschriften der telegraphischen Geldanweisungen werden durch Weglassung der bisher vorgeschriebenen Bezeichnung ,,Monsieur", ,,Madame*, ,,Mademoiselle1* vereinfacht und billiger gestaltet.

Das Reklamationsrecht bei Auszahlungen von Geldanweisungsbeträgen an Unberechtigte erlischt innert Jahresfrist nach Ablauf der gewöhnlichen Gültigkeitsdauer der Anweisung.

13. Das Höchstgewicht der P o s t s t ü c k e ist allgemein auf 5 statt, wie bisher, auf 3 kg. festgesetzt worden, und es bleibt den einzelnen Verwaltungen unbenommen, auch Poststücke von höherm Gewicht gegen entsprechende Erhöhung der Taxen und der Haftpflicht zur Spedition zuzulassen. Einzelnen Ländern wurde die Beibehaltung der bisherigen Gewichtsgrenze von 3 kg. zugestanden (Bulgarien, Spanien, Griechenland, Türkei und Venezuela); auch der neubeigetrotenen Verwaltung von Britisch-Iudien sind verschiedene Ausnahmebestimmungen in Bezug auf Erhebung einerj Zuschlagstaxe von höchstens Fr. 1. 25 und Einführung eines Stufentarifs für die verschiedenen Gewichtskategorien mit einer Durchschnittstaxe von Fr. 1. 75 bewilligt worden; sodann ist Rußland zur Erhebung einer Zuschlagstaxe von höchstens 75 Ct, ermächtigt worden ; Spanien darf im Verkehr mit den Balearischen- und den Kanarischen-Inseln Zuschlagstaxen von 25, respektive 50 Ct. anwenden, wogegen diese Stücke bis an Bestimmung, statt nur bis Barcelona, resp. Cadix frankiert sind.

Die von der Zollbehörde zurückgewiesenen Poststilcke unterliegen für den Rücktransport zu Lasten des Versenders den ordentlichen Taxen des Hinweges.

Den Poststücken kann außer der offenen Rechnung die Abschrift der einfachen Adresse unter Beifügung derjenigen des Versenders als zulässige schriftliche Mitteilung beigeschlossen werden.

Der Haftpflichtbetrag für ein in Verlust geratenes gewöhnliches Poststuck ohne Wertangabe wird auf Fr. 25 festgesetzt; für eingezogene Nachnahmebeträge haften die Verwaltungen nach den nämlichen Bestimmungen wie beim Hauptvertrag (Ziffer 8 hiervor).

Neben der Transporttaxe wird dem Versender auch die Reklamationsgebühr im Verlustfalle zurückerstattet, dagegen bleibt die Versicherungsgebühr (Werttaxe) in Händen der Verwaltung.

Schirme, Stöcke, Karten, Pläne und ähnliche Gegenstände werden nicht als sperrige Stücke behandelt, wenn sie die Länge von l m. und die Breite oder Dicke von 20 cm. nicht überschreiten.

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Kollektiv-Begleitadressen und eventuell auch Kollektiv-Zolldeklarationen werden nur für gewöhnliche Stücke, ohne Wertangabe oder Nachnahme, als zulässig erklärt.

Der Versender eines unbestellbaren Stückes kanu verlangen daß das Stück sofort zurückgesandt werde; daß das Stück einem andern Empfänger ausgehändigt oder au einen andern Bestimmungsort nachgesandt werde, um dem ursprunglichen Empfänger oder einer andern Person ausgeliefert zu werden; daß der ursprüngliche Empfänger noch einmal benachrichtigt werde.

14. Im E i n z u g s m a n d a t d i e n s t werden die Zinsen- und Dividendencoupons und die erloscheneu Titel allgemein als einzugsfähige Papiere bezeichnet. Diejenigen Verwaltungen, welche sich mit dem Einzüge dieser Wertpapiere nicht befassen können, haben den andern Verwaltungen hiervon Mitteilung zu machen.

Die Schuldpapiere können nicht nur zum Protest, sondern auch zur Betreibung aufgegeben werden.

Die nämliche Sendung darf nicht Einzugspapiere für mehr als fünf verschiedene Schuldner enthalten.

Artikel 8 der bisherigen Übereinkunft, welcher im Verkehr mit einzelnen Verwaltungen eine höhere als die allgemein vereinbarte EinzugsgebUhr zulässig erklärte, wurde gestrichen.

Beim Verlust auf dem Rückwege von Sendungen mit nicht einkassierten Werten besteht die nämliche Haftpflicht wie für den Hinweg.

15. Preisänderungen im Z e i t u n g s a b o n n e m e n t durch die Post sind nur auf neue Abonnemente anwendbar; sie haben keine rückwirkende Gültigkeit.

Auch aus den Verhandlungen des Kongresses in Washington sind nicht alle fortschrittlichen Erleichterungen für den Weltpostverkehr hervorgegangen, welche von Delegationen einzelner Vereinsländer beantragt worden sind.

Immerhin sind, wie vorstehend nachgewiesen wurde, eine ganze Reihe Bestimmungen zum Beschluß erhoben worden, welche als Verbesserungen im internationalen Postverkehr zu begrüßen sind und welche dazu beitragen werden, die Beziehungen der Vereinsländer unter sich zu erleichtern und zu befestigen.

563 Wir gedenken übrigens diese Dienstverbesserungen, soweit dies nicht bereits der Fall und eine analoge Übertragung überhaupt durchführbar ist, vom 1. Januar 1899 an auch für den internen schweizerischen Verkehr zur Anwendung bringen zu lassen.

Dabei darf nicht außer acht gelassen werden, daß durch die in Washington beschlossene Ermäßigung und Vereinfachung der Transitgebühren die Bahn für weitere wichtige Reformen auf diesem Gebiete für spätere Postkongresse vorgezeichnet wurde.

Wir können Ihnen demnach mit Überzeugung die Ratifikation ·der im Texte folgenden Verträge und Übereinkommen empfehlen und beantragen Annahme des dahin zielenden Beschlußentwurfes.

Wir benutzen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 8. März 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bund esprftsident:

Ruffy.

Der I. Vizekanzler : Schatzmann.

564 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die am Weltpostkongreß in Washington abgeschlossenen Verträge und Übereinkommen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8.März 1898; in Anwendung von Art. 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschließt: 1. Es wird hiermit folgenden am Weltpostkongreß in Washington unterm 15. Juni l897 abgeschlossenen und mit 1. Januar 1899 vollziehbaren Verträgen und Übereinkommen die vorbehaltene Ratifikation erteilt : a. W e l t p o s t v e r t r a g , nebst Schlußprotokoll; 6. Übereinkommen betreffend den Austausch von B r i e f e n und S c h a c h t e l n mit W e r t a n g a b e , nebst Schluß Protokoll ; c. Übereinkommen betreffend den G e l d a n w e i s u n g s dienst; d. Vertrag betreffend die Auswechslung von P o s t s t ü c k e n , nebst Schlußprotokoll; e. Übereinkommen betreffend den Dienst der E i n z u g smandate;

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f. Übereinkommen betreffend 9ie Einführung von I d e n t i t ä t s b ü c h e r n im internationalen Postverkehr; g. Übereinkommen betreffend die postalische Besorgung von A b o n n e m e n t e n auf Z e i t u n g e n und andere periodische Veröffentlichungen.

2. Der Bundesrat ist mit der Auswechslung der Ratifikationen für alle oben erwähnten Verträge und Übereinkommen, sowie mit deren Vollziehung beauftragt.

Bandesblatt.

50. Jahrg. Bd. 1.

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Weltpostverein.

I.

"Weltpostvertrag-, abgeschlossen zwischen

Deutschland und den Deutschen Schutzgebieten, der Größern Republik von Centralamerika, den Vereinigten Staaten von Amerika, der Argentinischen Republik, ÖsterreichUngarn, Belgien, Bolivia, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, dem Kaiserreich China, der Kepublik Columbia, dem Unabhängigen Kongostaat, dem Königreich Korea, der Republik Costa-Rica, Dänemark und den Dänischen Kolonien, der Dominikanischen Republik, Ägypten, Ecuador, Spanien und den Spanischen Kolonien, Frankreich, den Französischen Kolonien, Großbritannien und. verschiedenen Britischen Kolonien, Britisch-Indien, den Britischen Kolonien von Australasien, Canada, den Britischen Kolonien von Südafrika, Griechenland, Guatemala, der Republik Haïti, der Republik Hawaii, Italien, Japan, der Republik Liberia, Luxemburg, Mexiko, Montenegro, Norwegen, dem Oranje-Freistaat, Paraguay, Niederland, den Niederländischen Kolonien, Peru, Persien, Portugal und den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Rußland, Serbien, dem Königreich Siam, der Südafrikanischen Republik,

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Schweden, der Schweiz, der Regentschaft Tunis, der Türkei, Uruguay und den Vereinigten Staaten von Venezuela.

(Vom 15. Juni 1897.)

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben sich, gemäß Artikel 25 des unterm 4. Juli 1891 in Wien abgeschlossenen Weltpostvertrages, zu einem Kongreß in Washington zusammengefunden und haben im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation den genannten Vertrag in nachstehender Weise revidiert: Artikel 1.

Die an gegenwärtigem Vertrage teilnehmenden, sowie die demselben später beitretenden Länder bilden unter der Bezeichnung ,, W e l t p o s t v e r e i n t t ein einziges Postgebiet für den gegenseitigen Austausch der Korrespondenzen zwischen ihren Postanstalten.

Artikel 2.

Die Bestimmungen dieses Vertrages erstrecken sich auf die Briefe, die einfachen Postkarten und diejenigen mit bezahlter Antwort, die Drucksachen alier Art, die Geschäftspapiere und Warenmuster, welche aus einem der Vereinsländer herrühren und nach einem andern Vereinsland bestimmt sind. Sie finden auch in gleicher Weise Anwendung auf den Postaustausch der vorbezeichneten Gegenstände zwischen den Vereinsländern und den fremden, dem Vereine nicht angehörenden Ländern, sofern bei diesem Austausch das Gabiet von mindestens zweien der vertragschließenden Teile berührt wird.

Artikel 3.

1. Die Postverwa.ltungen angrenzender oder solcher Länder, die, ohne sich der Vermittlung einer dritten Verwaltung zu bedienen, in unmittelbare Verbindung treten können, ordnen im gemeinsamen Einverständnis die Bedingungen der Beförderung der gegenseitigen Briefpostsendungen über die Grenze oder von einer Grenze zur andern.

2. Sofern eine gegenteilige Vereinbarung nicht besteht, werden als Leistungen dritter Verwaltungen diejenigen Seetransporte an-

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gesehen, welche unmittelbar zwischen zwei Ländern mittelst der von einem derselben abhängigen Postdampfer oder anderen Schiffe ausgeführt werden ; diese Transporte, sowie diejenigen, welche zwischen zwei Postanstalten eines und desselben Landes durch Vermittlung der von einem andern Lande abhängigen See- oder Landpostverbindungen ausgeführt werden, unterliegen den Bestimmungen des folgenden Artikels.

Artikel 4.

1. Die Transitfreiheit ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.

2. Infolgedessen können die verschiedenen Vereinspostverwaltungen durch Vermittlung einer oder mehrerer derselben, je nach den Bedürfnissen des Verkehrs und den Erfordernissen des Postdienstes, sowohl geschlossene Briefsendungen als Korrespondenzen im Einzeltransit sich gegenseitig überliefern.

3. Die Korrespondenzen, welche zwischen zwei Vereinsverwaltungen entweder im Einzeltransit oder in geschlossenen Sendungen mittelst der Postverbindungen einer oder mehrerer anderer Vereinsverwaltungen ausgetauscht werden, unterliegen zu gunsten jedes der Transitländer oder derjenigen Länder, deren Postverbindungen beim Transporte beteiligt sind, den nachstehenden Transitgebühren, nämlich : 1° für den Landtransport 2 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 25 Centimen für das Kilogramm anderer Gegenstände ; 2° für den Seetransport: a. der Gebühr für den Landtransport, wenn die Entfernung 300 Seemeilen nicht übersteigt. Der Seetransport auf eine 300 Seemeilen nicht übersteigende Entfernung ist jedoch unentgeltlich, wenn die beteiligte Verwaltung für die geschlossenen Sendungen oder Korrespondenzen im Einzeltransit die Vergütung für die Land-Transitbeförderung bereits bezieht; b. 5 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 50 Centimen für das Kilogramm anderer Gegenstände für die Transporte auf eine Entfernung von mehr als 300 Seemeilen zwischen Ländern Buropas, zwischen Europa und den Hafenplätzen Afrikas und Asiens am Mittelmeer und am schwarzen Meer, oder von einem zum andern dieser Hafenplätze, und zwischen Europa und Nordamerika. Die

569 Dämlichen Ansätze finden Anwendung auf die Transporte, welche im ganzen Gebiet des Vereins zwischen zwei Hafenplätzen des nämlichen Staates ausgeführt werden, sowie zwischen Hafenplätzen zweier Staaten, die durch die nämliche Schiffslinie bedient werden, sofern der Seetransport 1500 Seemeilen nicht übersteigt; c. 15 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und l Franken für das Kilogramm anderer Gegenstände für alle Transporte, welche nicht unter die Kategorien deiAlìnea o und b hiervor fallen. Im Falle der Beteiligung zweier oder mehrerer Verwaltungen an der Seebeförderung können die Vergütungen für die Gesamtstrecke 15 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und l Franken für das Kilogramm anderer Gegenstände nicht übersteigen; diese Gebühren werden eintretenden Falls zwischen den am Transport beteiligten Verwaltungen im Verhältnis der zurückgelegten Strecken verteilt, unbeschadet abweichender Verständigungen, die zwischen den beteiligten Verwaltungen getroffen werden können.

4. Die im gegenwärtigen Artikel angegebenen Transitpreise gelten weder für Posttransporte der nicht zum Verein gehörenden Verwaltungen, noch für Transporte innerhalb des Vereins mittelst solcher außergewöhnlicher Verbindungen, die von einer Verwaltung im Interesse oder auf Verlangen einer oder mehrerer anderer Verwaltungen besonders errichtet oder unterhalten werden. Die Bedingungen für diese Transporte werden zwischen den beteiligten Verwaltungen in freier Vereinbarung geregelt.

Überall, wo der Transit zu Land und zur See schon gegenwärtig unentgeltlich oder unter vorteilhafteren Bedingungen stattfindet, wird dieses Verhältnis auch fernerhin aufrecht erhalten.

5. Est bleibt jedoch verstanden : 1° daß die Land-TransitgebUhren ermäßigt werden: um 5 % während der zwei ersten Jahre der Anwendung des gegenwärtigen Vertrages; um 10°/o während der folgenden zwei Jahre; um 15% nach vier Jahren; 2° daß die Länder, deren Einnahmen und Ausgaben aus dem Landtransit zusammen den Betrag von 5000 Franken jährlich nicht übersteigen und deren Ausgaben für den Transit die Einnahmen übersteigen, von der Bezahlung jeglicher Gebühr enthoben sind;

570 3° daß die in littera c von Paragraph 3 hiervor für den Seetransit vorgesehene Vergütung von 15 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten ermäßigt wird : auf 14 Franken während der zwei ersten Jahre der Anwendung des gegenwärtigen Vertrages; auf 12 Franken während der folgenden zwei Jahre; auf 10 Franken nach vier Jahren.

6. Die Transitgebühren sind von der Verwaltung des Ursprungslandes zu tragen.

7. Die Generalabrechnung über diese Gebühren erfolgt unter den gemäß Artikel 20 hiernach im Ausführungs-Reglement aufzustellenden Bedingungen.

8. Von Land- und See-Transitgebühren sind befreit: die im Paragraphen 2 des nachstehenden Artikels 11 erwähnten amtlichen Korrespondenzen; die an das Aufgabeland zurückgesandten AntwortPostkarten ; die weiter gesandten und irrig geleiteten Gegenstände; die unbestellbaren Sendungen; die Rückscheine; die Geldanweisungen und alle übrigen auf den Postdienst bezüglichen Schriftstücke.

Artikel 5.

1. Die Taxen für die Beförderung der Postsendungen im ganzen Umfange des Vereinsgebietes, Inbegriffen ihre Bestellung in die Wohnung der Adressaten in denjenigen Vereinsländern, wo der Bestelldienst bereits besteht oder noch eingeführt wird, betragen : 1° für Briefe 25 Centimen im Frankofalle, andernfalls das Doppelte, für jeden Brief und für je 15 Gramm oder Bruchteil von 15 Gramm Gewicht; 2° für Postkarten, im Frankofalle 10 Centimen für die einfache Karte oder für jeden der beiden Teile der Karte mit bezahlter Antwort und das Doppelte im entgegengesetzten Falle; 3° für Drucksachen aller Art, Geschäftspapiere und Warenmuster 5 Centimen für jeden Gegenstand oder jedes Paket mit besonderer Adresse und für je 50 Gramm oder Bruchteil von 50 Gramm Gewicht, vorausgesetzt, daß dieser Gegenstand oder dieses Paket weder einen Brief, noch eine handschriftliche Mitteilung enthalte, welche den Charakter einer wirklichen und persönlichen Korrespondenz trägt und daß die Sendung derart beschaffen sei, daß der Inhalt leicht verifiziert werden kann.

Die Taxe der Geschäflspapiere darf nicht weniger als 25 Centimen für jede Sendung und die Taxe der Waren m uste, nicht weniger als 10 Centimen für jede Sendung betragen.

571 2. Außer den im vorstehenden Paragraphen festgesetzten Taxen können bezogen werden: 1° für jede Sendung, welche den See-Transitgebühren von 15 Franken für das Kilogramm Briefe oder Postkarten und l Franken für das Kilogramm anderer Gegenstände unterliegt, und in allen Verkehrsbeziehungen, auf welche diese Transitgebuhren anwendbar sind, eine einheitliche Zuschlagstaxe, welche 25 Centimen für die einfache Brieftaxe, 5 Centimen für jede Postkarte und 5 Centimen für je 50 Gramm oder einen Bruchteil von 50 Gramm Gewicht bei den andern Gegeoständen nicht übersteigen darf; 2° für jeden Gegenstand, welcher mit Postverbindungen fremder, dem Vereine nicht angehörenden Verwaltungen oder mit besondere Kosten verursachenden Verbindungen im Gebiete des Vereins befördert wird, eine diesen Kosten entsprechende Zuschlagstaxe.

Wenn für die Frankierung der einfachen Postkarte im Tarif die eine oder andere gemäß der in den zwei vorstehenden Alineas zulässigen Zuschlagstaxen enthalten ist, so ist dieser nämliche Tarit auf beide Teile der Postkarte mit bezahlter Antwort anwendbar.

3. Ungenügend frankierte Briefpostgegenstände aller Art werden zu lasten der Empfänger mit dem doppelten Betrag der fehlenden Frankatur belegt; diese Taxe darf jedoch niemals den Betrag übersteigen, welcher im Bestimmungslande für unfrankierte Sendungen gleicher Gattung sowie gleichen Gewichts und Ursprungs erhoben wird.

4. Andere Gegenstände als Briefe und Postkarten müssen wenigstens teilweise frankiert sein.

5. Die Warenmusterseudungen dürfen keine Gegenstände mit verkäuflichem Wert enthalten ; ihr Gewicht darf 350 Gramm nicht übersteigen, und in ihren Ausdehungen dürfen .sie 30 Centiraeter in der Länge, 20 Centimeter in der Breite und 10 Centimeter in der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben, 30 Centimeter in der Länge und 15 Centimeter im Durchmesser nicht überschreiten.

6. Die Sendungen mit Geschäftspapieren und Drucksachen dürfen das Gewicht von 2 Kilogramm nicht übersteigen, noch auf irgend einer Seite mehr als 45 Centimeter messen. Es sind jedoch Pakete in Rollenform, deren Durchmesser 10 Centimeter und deren Länge 75 Centimeter nicht übersteigt, zur Postbeförderung zulässig.

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Artikel 6.

1. Die im Artikel 5 bezeichneten Gegenstände können unter Rekomm and ation versandt werden.

2. Für jede rekommandierte Sendung ist vom Aufgeber zu entrichten : 1° die gewöhnliche Taxe der frankierten Sendungen gleicher Gattung ; 2° eine fixe RekommandationsgebUhr von höchstens 25 Centimen, Inbegriffen die Aushändigung eines Aufgabescheines an den Versender.

3. Der Aufgeber einer rekommandierten Sendung kann, gegen eine bei der Aufgabe zu entrichtende feste Gebühr von höchstens 25 Centimen, einen Rückschein erhalten. Die nämliche Gebühr kann zur Anwendung gelangen für Nachweisbegehren über rekommandierte Gegenstände, welche nachträglich gestellt werden, sofern der Versender nicht schon die besondere Taxe zur Erlangung eines Rückscheines bezahlt hat.

Artikel 7.

\. Die rekommandierten Korrespondenzen können im Verkehr derjenigen Länder, deren Verwaltungen über die Einführung dieses Dienstes sich verständigen, unter Nachnahme versandt werden.

Die mit Nachnahme belasteten Gegenstände unterliegen der Behandlung und den Taxen der rekommandierten Sendungen.

Der Höchstbetrag der Nachnahme ist für jede Sendung auf 1000 Franken oder den Gegenwert dieser Summe in der Währung des Bestimmungslandes festgesetzt. Jede Verwaltung hat jedoch das Recht, diesen Höchstbetrag für jede Sendung auf 500 Franken oder den Gegenwert dieser Summe nach ihrem Milnzsystem herabzusetzen.

2. Wenn nicht abweichende Übereinkommen zwischen den Verwaltungen der beteiligten Länder bestehen, ist der vom Empfänger eingezogene Betrag nach Abzug der gewöhnlichen Geldanweisungstaxe und einer E^ugsgebühr von 10 Centimen dem Versender mittelst Geldanweisung zuzusenden.

Der Betrag einer Nachnahme-Geldanweisung, die nicht ausbezahlt werden kann, bleibt zur Verfügung der Verwaltung des Landes, in welchem die Nachnahmesendung zur Aufgabe gelangt ist.

3. Bei Verlust einer rekommandierten Nachnahmesendung über nimmt die Post die im nachstehenden Artikel 8 für die rekommandierten Sendungen ohne Nachnahme vorgesehene Haftpflicht.

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Nach erfolgter Bestellung des Gegenstandes ist die Verwaltung des Bestimmungslandes für den Betrag der Nachnahme haftbar und muß im Reklamationsfalle die Zusendung des eingezogenen Betrages an den Versender, nach Abzug der in § 2 vorgesehenen Taxe und Gebühr, nachweisen können.

Artikel 8.

1. Bei Verlust einer rekommandierten Sendung hat, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, der Versender, oder auf sein Begehren der Adressat, Anspruch auf eine Entschädigung von 50 Franken.

2. Die Länder, welche auch im Falle höherer Gewalt die Haftpflicht übernehmen, sind ermächtigt, dafür vom Versender eine Zuschlagstaxe von höchstens 25 Centimen für jede rekommandierte Sendung zu erheben.

3. Die Verpflichtung zur Auszahlung der Entschädigung liegt der Verwaltung ob, welcher das Aufgabebureau angehört. Dieser Verwaltung ist vorbehalten, ihren Anspruch gegen die verantwortliche Verwaltung, das heißt gegen diejenige Verwaltung, auf deren Gebiet oder in deren Dienst der Verlust stattgefunden hat, geltend zu machen.

Wenn auf dem Gebiete oder im Dienste eines Landes, welches die im vorstehenden Paragraph erwähnte Haftpflicht übernimmt, ein rekommandierter Gegenstand aus einem andern Land infolge eines Vorkommnisses höherer Gewalt in Verlust gerät, so ist das Land, in welchem der Verlust stattgefunden hat, gegenüber dem Aufgabeland verantwortlich, wenn dieses letztere seinerseits die Haftpflicht für höhere Gewalt gegenüber seinen Aufgebern anerkennt.

4. Bis zur Leistung des Gegenbeweises fällt die Haftpflicht derjenigen Verwaltung zu, welche den Gegenstand ohne Bemerkung übernommen hat und weder die Abgabe desselben an den Adressaten, noch, vorkommenden Falls, die regelmäßige Überlieferung an die folgende Verwaltung nachweisen kann. Für die poste restante adressierten Sendungen hört die Verantwortlichkeit auf, sobald dieselben einer Person übergeben sind, welche gemäß den im Bestimmungsland gültigen Vorschriften die Übereinstimmung ihres Namens und ihrer Eigenschaft mit den Angaben der Adresse nachgewiesen hat.

5. Die Auszahlung der Entschädigung durch die Aufgabeverwaltung hat sobald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres, vom Tage der Reklamation an gerechnet, stattzufinden. Die vor-

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antwortliche Verwaltung ist verpflichtet, der Verwaltung des Aufgabelandes den von ihr bezahlten Ersatzbetrag ohne Verzug zu erstatten.

Die Verwaltung des Aufgabelandes ist ermächtigt, den Versender auf Rechnung derjenigen Vermittlungs- oder Bestimmungsverwaltung zu entschädigen, welche, vorschriftsgemäß belangt, ein Jahr hat verstreichen lassen, ohne der Angelegenheit Folge zu geben. Wenn überdies eine Verwaltung, deren Haftpflicht in aller Form nachgewiesen ist, die Bezahlung des Ersatzbetrages anfänglich abgelehnt hat, so muß diese nebst der Entschädigung auch die Nebenkosten tragen, welche aus der unbegründeten Verspätung in der Auszahlung entstanden sind.

6. Es bleibt verstanden, daß die Reklamation nur innert der Frist eines Jahres, von der Aufgabe des rekommandierten Gegenstandes an gerechnet, zulässig ist; nach Ablauf dieser Frist erlischt · jedes Reoht des Reklamanten auf Entschädigung.

7. Wenn der Verlust auf dem Transport stattgefunden hat, ohne daß festgestellt werden kann, auf welchem Landesgebiete oder in welchem Dienste der Vorfall sich ereignete, so tragen die beteiligten Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen.

8. Die Haftpflicht der Verwaltungen für rekommandierte Sendungen erlischt nach erfolgter Bescheinigung und Übernahme der Sendungen durch die Berechtigten.

Artikel 9.

1. Der Versender eines Briefpostgegenstandes kann diesen aus dem Postdienst zurückziehen oder dessen Adresse abändern lassen, solange der Gegenstand dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist.

2. Das hierauf bezügliche Begehren wird entweder brieflich oder telegraphisch auf Kosten des Versenders übermittelt. Letzterer hat dafür zu entrichten : 1° wenn die Übermittlung auf dem Postwege erfolgt, die Taxe eines einfachen rekommandierten Briefes ; 2° wenn das Begehren telegraphisch Ubersandt wird, die Taxe des Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarif.

3. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels sind für diejenigen Länder nicht verbindlich, deren Gesetzgebung dem Versender nicht gestattet, über eine Sendung während der Beförderung zu verfügen.

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Artikel 10.

Diejenigen Vereinsländer, welche nicht den Franken als Münzeinheit haben, setzen die Taxen in ihrer eigenen Währung fest, zu den gleichwertigen Ansätzen der in den verschiedenen Artikeln des gegenwärtigen Vertrages bestimmten Beträgen. Diese Länder sind befugt, die Bruchteile abzurunden nach Maßgabe der Übersicht, welche in dem im Artikel 20 dieses Vertrages vorgesehenen Ausführungs-Reglement enthalten ist.

Artikel 11.

1. Die Frankierung der Sendungen kann nur mittelst der im Ursprungslande für die Privatkorreapondeus gültigen Postwertzeichen bewirkt werden. Es ist jedoch nicht gestattet, im internationalen Verkehr solche Postwertzeichen zu verwenden, welche zu einem speciellen und eigenartigen Zweck im Emissionsland geschaffen worden sind, wie sogenannte Erinnerungs-Postwertzeiehen mit nur vorübergehender Gültigkeit.

Als gültig frankiert werden angesehen die Antwort-Postkarten, auf welchen sich Postwertzeichen des Ursprungslandes dieser Karten befinden und die Zeitungen oder Zeitungspakete, welche keine Postwert/eichen tragen, dagegen aber mit der Aufschrift ,,Postabonnement"1 versehen siud und auf Grund des im Artikel 19 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen besondern Übereinkommens betreffend die Zeitungsabonnemente Beförderung erhalten.

2. Die auf den Postdienst bezüglichen, amtlichen Korrespondenzen, welche zwischen den Postverwaltungen, zwischen diesen Verwaltungen und dem internationalen Bureau und zwischen den Poststellen der Vereinsländer ausgetauscht werden, sind der Frankierung mittelst gewöhnlicher Postwertzeichen nicht unterworfen und allein als portofrei zugelassen.

3. Die auf offener See in den Briefeinwurf eines Postschiffes gelegten oder den Schiffskommandanten übergebenen Korrespondenzen können mittelst Postwertzeichen und nach dem Tarif desjenigen Landes frankiert werden, welchem das Schiff angehört oder von welchem es abhängt. Wenn die Aufgabe an Bord während des Aufenthaltes am Anfangs- oder Endpunkt der Fahrt oder in einem Zwischenhafen stattfindet, so ist die Frankierung nur dann gilltig, wenn sie mittelst Wertzeichen und nach dem Tarif desjenigen Landes geschieht, in dessen Gewässern sich das Schifi" befindet.

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Artikel 12.

1. Jede Verwaltung behält unverkürzt die von ihr auf Grund der vorstehenden Artikel 5, 6, 7, 10 und 11 erhobenen Beträge, abgesehen von der Vergütung für die im Paragraphen 2 des Artikels 7 vorgesehenen Anweisungen.

2. Es findet daher hierüber, die im Paragraphen l des gegenwärtigen Artikels vorgesehene Vergütung vorbehalten, eine Abrechnung zwischen den verschiedenen Vereinsverwaltungen nicht statt.

3. Briefe und andere Postsendungen können weder im Ursprungslande noch im Bestimmungslande, sei es zu lasten der Versender oder der Empfänger, einer andern Taxe oder einer andern Postgebühr, als den in den vorbezeiehneten Artikeln festgesetzten, unterworfen werden.

Artikel 13.

1. In denjenigen Vereinsländern, welche sich in ihrem gegenseitigen Verkehr mit diesem Dienste befassen, werden Briefpostgegenstände jeder Art auf Verlangen der Versender dem Empfänger sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten zugestellt.

2. Diese Sendungen, welche Expreßsendungen genannt werden, unterliegen einer besondern Bestellgebühr. Diese Gebühr ist auf 30 Centimen festgesetzt und muß vom Versender, neben dem gewöhnlichen Porto, zum vollen Betrage im voraus entrichtet werden ; sie verbleibt der Verwaltung des Aufgabelandes.

3. Ist der Gegenstand nach einem Orte ohne Postanstalt bestimmt, so kann die Postverwaltung des Bestimmungslandes eine Ergänzungsgebühr bis zur Höhe desjenigen Betrages erheben, den sie in ihrem inneren Verkehr für die Expreßbestellung festgesetzt hat, unter Abzug jedoch der vom Versender entrichteten festen Gebühr oder des entsprechenden Betrages in der Währung desjenigen Landes, in welchem die Ergänzungsgebühr zur Erhebung gelangt.

4. Expreßsendungen, welche nicht mit dem vollen Betrage der im voraus zu entrichtenden Taxen frankiert sind, werden in gewöhnlicher Weise bestellt.

Artikel 14.

1. Für die Nachsendung von Postsendungen innerhalb des Vereinsgebietes wird keinerlei Zuschlagstaxe erhoben.

2. Bei unbestellbaren Korrespondenzen findet eine Rückvergütung der den beteiligten Verwaltungen für den erstmaligen Transport dieser Sendungen zufallenden Transitgebühren nicht statt.

577 3. Die unfrankierten Briefe und Postkarten und die ungenügend frankierten Briefsendungen jeder Art, welche infolge von Nachsendung oder wegen Unbestellbarkeit in das Ursprungsland zurückgelangen, unterliegen zu lasten der Empfänger oder der Versender den gleichen Taxen wie gleichartige Gegenstände, welche unmittelbar vom ersten Bestimmungsland in das Aufgabeland gesandt werden.

Artikel 15.

1. Zwischen den Poststellen eines der vertragschließenden Länder und den Kommaudanten der in fremden Gewässern befindlichen Geschwader oder Kriegsschiffe desselben Landes, können mittelst der Land- und Seepostverbindungen anderer Länder geschlossene Briefsendungen ausgewechselt werden.

2. Die in diesen Briefsendungen enthaltenen Korrespondenzen jeder Art müssen ausschließlich für die Stäbe und die Mannschaften der die Briefsendungen empfangenden bezw. versendenden Schiffe bestimmt sein oder von denselben ausgehen ; die in Anwendung zu bringenden Tarife und Speditionsbedingungen werden von der Postverwaltung desjenigen Landes, welchem die Schiffe angehören, gemäß ihren internen Reglementen festgestellt.

3. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen den be teiligten Verwaltungen hat diejenige Postverwaltung, welche die fraglichen Briefpakete versendet oder empfängt, den zwischenliegenden Verwaltungen die Transitgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 4 zu entrichten.

Artikel 16.

1. Es werden nicht befördert, die Geschäftspapiere, Warenmuster und Drucksachen, welche die Bedingungen nicht erfüllen, die nach Artikel 5 des gegenwärtigen Vertrages und durch das im Artikel 20 vorgesehene Ausführungs-Reglement für diese Sendungskategorieu verlangt werden.

2. Vorkommenden Falls sind solche Gegenstände an den Aufgaheort zurückzusenden und daselbst, wenn möglich, dem Versender wieder zuzustellen.

3. Es ist verboten: 1° mit der Post zu versenden: a. Warenmuster und andere Gegenstände, welche ihrer Natur nach Gefahr für die Postbeamten darbieten, die Korrespondenzen verderben oder verunreinigen können; b. explodierende, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe ; lebende oder tote Tiere und Insekten, mit Ausnahme der im Ausfllhrungs-Reglement vorgesehenen Fälle;

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2° den der Post aufgegebenen gewöhnlichen oder rekommandierten Korrespondenzen beizuschließen : a. kursfâhige Münzen; 6. zollpflichtige Gegenstände; c. Gold- oder Silbersachen, Edelsteine, Schmucksachen und andere kostbare Gegenstände, aber nur in dem Falle, daß deren Beischluß oder Beförderung durch die Gesetzgebung der betreffenden Länder verboten ist.

4. Die Sendungen, welche unter die Verbote des Paragraphen 3 hiervor fallen und irrtümlich zur Beförderung angenommen worden sind, müssen an den Aufgabeort zurückgesandt werden, es sei denn, daß die Verwaltung des Bestimmungslandes durch ihre Gesetzgebung oder inländischen Réglemente berechtigt ist, anderweitig darüber zu verfugen.

Immerhin sollen explodierende, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe nicht an den Aufgabeort zurückgesandt werden; sie werden auf Veranlassung der Verwaltung, welche das Vorhandensein wahrnimmt, an Ort und Stelle zerstört.

5. Der Regierung jedes Vereinslandes ist übrigens das Recht vorbehalten, sowohl die gegen ermäßigte Taxe zulässigen Gegenstände, in betreff welcher den bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften über die Bedingungen ihrer Veröffentlichung oder Verbreitung in diesem Lande nicht genügt sein sollte, als auch Korrespondenzen jeder Art, welche in auffallender Weise Bemerkungen, Zeichnungen etc. enthalten, die nach den gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften dieses Landes unstatthaft sind, von der Beförderung und Bestellung auf ihrem Gebiete auszuschließen.

Artikel 17.

1. Die Vereinsverwaltungen, welche mit außerhalb des Vereinsgebiets gelegenen Ländern Verbindungen unterhalten, haben gegenüber allen andern Verwaltungen des Vereins ihre Mitwirkung für die Einzelbeförderung der Korrespondenzen nach oder aus den genannten Ländern durch ihr Gebiet eintreten zu lassen.

2. Hinsichtlich der Transitgebühren für Sendungen jeder Art und der Haftpflicht in Bezug auf rekommandierte Gegenstände werden die in Frage stehenden Korrespondenzen behandelt: für den Transport innerhalb des Vereins, nach den Bestimmungen des .gegenwärtigen Vertrages; für den Transport außerhalb der Grenzen des Vereinsgebiets, nach den Bestimmungen, welche von der Vereinsverwaltung, die die Vermittlung übernimmt, bekannt gegeben werden.

579 Die Gebühren des gesamten Seetransportes innerhalb und außerhalb des Vereinsgebietes können immerhin 20 Franken für das Kilogramm Briefe und Postkarten und l Franken für das Kilogramm anderer Gegenstände nicht übersteigen; eintretenden Falls werden diese Gebühren im Verhältnis der Entfernungen zwischen den Verwaltungen, welche den Seetransport übernehmen, geteilt.

Die Transitkosten für den Land- und Seetransport außerhalb der Grenzen des Vereinsgebietes wie im Innern des Vereins werden für die Korrespondenzen, auf welche sieh der gegenwärtige Artikel bezieht, in gleicher Weise ermittelt, wie die Transitkosten für die zwischen den Vereinsländern ausgewechselten Korrespondenzen.

3. Die Transitgebühren für die Korrespondenzen nach den außerhalb des Postvereins gelegenen Ländern fallen zu lasten der Verwaltung des Aufgabelandes, welche auch die Frankotaxen für die besagten Korrespondenzen in ihrem Dienst festsetzt. Diese Taxen dürfen nicht niedriger sein als diejenigen des Vereinstarifs.

4. Die Transitgebühren für Korrespondenzen aus den außerhalb des Vereins gelegenen Ländern fallen nicht zu lasten der Verwaltung des Bestimmungslandes. Diese Verwaltung bestellt die Korrespondenzen, welche ihr als vollständig frankiert überliefert werden, ohne Taxbezug; sie taxiert die unfrankierten Korrespondenzen mit dem doppelten Betrag des Tarifs, welcher in ihrem eigenen Dienst zur Anwendung gelangt für gleichartige, frankierte Sendungen nach dem Lande, aus welchem diese Korrespondenzen herrühren ; die ungenügend frankierten Korrespondenzen werden mit dem doppelten Betrag der fehlenden Frankatur belegt, doch darf diese Taxe den Betrag, welcher für unfrankierte Korrespondenzen gleicher Gattung sowie gleichen Gewichts und Ursprungs erhoben wird, nicht übersteigen.

5. Die Korrespondenzen, welche von einem Vereinslande durch Vermittlung der Verwaltung eines zweiten Vereinslandes in ein außerhalb des Vereins gelegenes Land oder umgekehrt befördert werden, können beiderseits in geschlossenen Sendungen übermittelt werden, wenn diese Speditionsweise auf gemeinsamer Verständigung zwischen den Herkunfts- und Bestimmungsverwaltungen der Sendungen beruht und mit Zustimmung der Vermittlungsverwaltung erfolgt.

Artikel 18.

Die hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, die nötigen Maßregeln zu treffen oder ihren gesetzgebenden Behörden in Vorschlag zu bringen, um die betrügerische Verwendung nachgemachter oder bereits gebrauchter Postwertzeichen zur Frankierung

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von Korrespondenzen zu bestrafen. Sie verpflichten sich ferner, die nötigen Maßregeln zu treffen oder ihren gesetzgebenden Behörden in Vorschlag zu bringen, um alle betrügerischen Handlungen über Fabrikation, Verkauf, Vertrieb oder Verbreitung von Vignetten und Wertzeichen, welche im Postdienst gebräuchlich und in der Weise nachgemacht oder nachgeahmt sind, daß sie mit den von der Verwaltung eioes der vertragschließenden Länder ausgegebenen Vignetten und Wertzeichen verwechselt werden können, zu untersagen und zu verhindern.

Artikel 19.

Der Dienst der Briefe und Schachteln mit Wertangabe, der Geldanweisungen, Poststücke, Einzugsmandate, der Identitätsbücher, der Besorgung von Zeitungsabonnementen etc. bilden den Gegenstand besonderer Übereinkommen zwischen den verschiedenen Ländern oder Ländergruppen des Vereins.

Artikel 20.

1. Die Postverwaltungen der verschiedenen Länder, welche den Verein bilden, sind befugt, im gemeinsamen Einverständnis mittelst eines Reglements alle zur Ausführung erforderlichen Dienstvorschriften festzusetzen.

2. Die verschiedenen Verwaltungen können außerdem über solche Fragen, welche nicht den Verein in seiner Gesamtheit berühren, die nötigen Übereinkommen unter sich treffen, vorausgesetzt immerhin, daß die betreffenden Vereinbarungen mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht im Widerspruch stehen.

3. Den beteiligten Verwaltungen ist jedoch gestattet, sich gegenseitig über Annahme ermäßigter Taxen in einem Umkreis von 30 Kilometern zu verständigen.

Artikel 21.

1. Der gegenwärtige Vertrag beeinträchtigt in keiner Weise die innere Gesetzgebung jedes Landes in allem, was durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht vorgesehen ist.

2. Er schmälert auch in keiner Weise das Recht der vertragschließenden Teile, Verträge unter sich bestehen zu lassen und neu abzuschließen, sowie engere Vereine zum Zwecke der Herabsetzung der Taxen oder jeder andern Verbesserung des Postverkehrs fortbestehen zu lassen oder neu zu bilden.

581 Artikel 22.

1. Unter dem Namen internationales Bureau des Weltpostvereins bleibt die bereits errichtete Centralstelle, welche unter der Oberaufsicht der schweizerischen Postverwaltung steht und deren Kosten von sämtlichen Vereinsverwaltungen bestritten werden, aufrecht erhalten.

2. Dieses Bureau wird auch ferner alle den internationalen Postverkehr betreffenden Mitteilungen sammeln, zusammenstellen, veröffentlichen und verteilen, in streitigen Fragen auf Verlangen der Beteiligten sieh gutachtlich äußern, Anträgen auf Abänderung der Kongreßakte die geschäftliche Folge geben, angenommene Änderungen bekannt geben und überhaupt sich mit denjenigen Studien und Arbeiten befassen, welche ihm im Interesse des Postvereins übertragen werden.

Artikel 23.

1. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern des Vereins über die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages oder über die Verantwortlichkeit einer Verwaltung im Falle des Verlustes einer rekommandierten Sendung sollen durch ein Schiedsgericht ausgetragen werden, zu welchem jede der beteiligten Verwaltungen ein anderes, bei der Angelegenheit nicht unmittelbar beteiligtes Vereinsglied wählt.

2. Das Schiedsgericht entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit.

3. Bei Stimmengleichheit wählen die Teilnehmer des Schiedsgerichtes zur Entscheidung der streitigen Frage eine andere, bei der Angelegenheit gleichfalls unbeteiligte Verwaltung.

4. Die Bestimmungen dieses Artikels finden ebenfalls Anwendung auf alle Übereinkommen, welche gemäß vorstehendem Artikel 19 abgeschlossen sind.

Artikel 24.

1. Diejenigen Länder, welche am gegenwärtigen Vertrage nicht teilgenommen haben, können demselben auf ihr Verlangen beitreten.

2. Diese Beitrittserklärung wird auf diplomatischem Wege der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft und durch diese Regierung den sämtlichen Vereinsländern zur Kenntnis gebracht.

3. Die Erklärung hat mit voller Rechtskraft die Annahme aller im gegenwärtigen Vertrage festgesetzten Bestimmungen, sowie die Gewährung aller durch denselben gebotenen Vorteile zur Folge.

Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. I.

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582 4. Es ist Sache der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft, im gemeinsamen Einverständnis mit der Regierung des beteiligten Landes die Höhe des Beitrages zu bestimmen, welchen die Verwaltung dieses Landes an die Kosten des internationalen Bureaus zu zahlen hat, sowie nötigenfalls die Taxen festzusetzen, welche von dieser Verwaltung in Gemäßheit des vorstehenden Artikels 10 zu beziehen sind.

Artikel 25.

1. Auf Verlangen oder nach Zustimmung von mindestens zwei Dritteilen der Regierungen oder, je nach dem Fall, der Verwaltungen werden, je nach der Wichtigkeit der zu erledigenden Fragen, entweder Kongresse von Bevollmächtigten der vertragschließenden Länder oder einfache Konferenzen der Verwaltungen zusammentreten.

2. Mindestens alle fünf Jahre soll jedoch ein Kongreß abgehalten werden.

3. Jedes Land kann sich entweder durch einen oder mehrere Delegierte, oder durch die Delegation eines andern Landes vertreten lassen; indes dürfen der oder die Delegierten eines Landes nur mit der Vertretung von zwei Ländern, das eigene Land inbegriffen, beauftragt werden.

4. Bei den Beratungen hat jedes Land nur eine Stimme.

5. Jeder Kongreß bestimmt den Ort, wo der nächste Kongreß abgehalten werden soll.

6. Für die Konferenzen wird der Ort der Zusammenkunft jeweilen von den Verwaltungen auf Vorschlag des internationalen Bureaus bezeichnet.

Artikel 26.

1. Innerhalb des Zeitraumes zwischen den Zusammenkünften ist jede Postverwaltung eines Vereinslandes berechtigt, den andern beteiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus Anträge betreffend den Vereinsverkehr zu unterbreiten.

Um in Beratung gezogen zu werden, muß jeder Antrag von wenigstens zwei Verwaltungen unterstützt werden, abgesehen von der Verwaltuüg, von welcher er ausgeht. Wenn das internationale Bureau gleichzeitig mit dem Antrage nicht die erforderliche Zahl von Zustimmungserklärungen erhält, so bleibt der Antrag unberücksichtigt.

2. Jeder Antrag unterliegt folgendem Verfahren: Den Vereinsverwaltungen wird ein Termin von sechs Monaten eingeräumt, um die Anträge zu prüfen und um dem internationalen

583 Bureau eintretenden Falls ihre Bemerkungen zukommen zu lassen.

Abänderungsvorschläge zu den Anträgen sind nicht zulässig. Die Antworten werden durch das internationale Bureau zusammengestellt und den Verwaltungen mitgeteilt mit der Einladung, sich für oder gegen auszusprechen. Diejenigen, welche ihr Votum nicht innert sechs Monaten, vom Erlaß des zweiten Rundschreibens an gerechnet, mit dem das internationale Bureau die gemachten Bemerkungen zu ihrer Kenntnis gebracht hat, eingereicht haben, werden als sich enthaltend angesehen.

3. Um zur Vollziehung zu gelangen, müssen die Anträge auf sich vereinigen: 1° Einstimmigkeit, wenn es sich um Beifügung neuer Bestimmungen oder um Abänderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und der Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 15, 18, 27, 28 und 29 handelt; 2° zwei Dritteile der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung anderer Vertragsbestimmungen handelt als derjenigen der Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 15, 18, 26, 27, 28 und 29; 3° einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung von Vertragsbestimmungen handelt, mit Ausnahme jedoch des im vorstehenden Artikel 23 vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, welche die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft auszufertigen und den Regierungen aller vertragschließenden Länder zu übersenden hat, im dritten Falle durch eine einfache Bekanntgabe des internationalen Bureaus an alle Vereinsverwaltungen bestätigt.

5. Angenommene Änderungen oder gefaßte Beschlüsse werden frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe vollziehbar.

Artikel 27.

Hinsichtlich der Anwendung der vorstehenden Artikel 22, 25 und 26 werden, je nach dem Falle, als ein einziges Land oder als eine einzige Verwaltung betrachtet: 1° die Gesamtheit der deutschen Kolonien ; 2° das britisch-indische Kaiserreich; 3° das Dominium Canada; 4° die Gesamtheit der britischen Kolonien in Australasien; 5° die Gesamtheit aller andern britischen Kolonien ; 6° die Gesamtheit der dänischen Kolonien;

584 7° die Gesamtheit der spanischen Kolonien; 8° die französischen Kolonien und Protektorate von HinterIndien ; 9° die Gesamtheit der andern französischen Kolonien; 10° die Gesamtheit der niederländischen Kolonien; 11° die Gesamtheit der portugiesischen Kolonien.

Artikel 28.

Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Januar 1899 zur Ausführung gebracht werden und auf unbestimmte Zeit in Kraft bleiben; jeder der vertragschließenden Teile hat jedoch das Recht, auf Grund einer von seiner Regierung bei der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft ein Jahr zum voraus gemachten Ankündigung, aus dem Verein auszutreten.

Artikel 29.

1. Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages treten alle Bestimmungen der früher zwischen den verschiedenen Ländern oder Verwaltungen abgeschlossenen Verträge, Übereinkommen oder sonstigen Akte insoweit außer Kraft, als sie mit den Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages nicht im Einklang stehen, unbeschadet der im vorstehenden Artikel 21 vorbehaltenen Rechte.

2. Der gegenwärtige Vertrag soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden rindet in Washington statt.

3. Zu Urkuud dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet in Washington, den fünfzehnten Juni eintausend achthundert siebenundneunzig.

Für Deutschland und die deutschen Schutzgebiete: 'o^ Fritsch.

Neumann.

Für die größere Republik von Centralamerika: N. Bolet Peraza.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika: George S. Batcheller.

Eduard Rosewater.

Jas. N. Tyner.

N. M. Brooks.

A. D. Hazen.

585 Für die argentinische Republik : M. Garcia Mérou.

Für Österreich:

Di-. Neubauer.

Habberger.

Stibral.

Für Belgien:

Für das Königreich Korea: Chin Pom Ye.

für Oberst Ho Sang Min:

John W. Hoyt.

John W. Hoyt.

Für die Republik Costa-Rica: J. B. Calvo.

Lichtervelde.

Sterpiti.

A. Lambin.

Für Dänemark und die dänischen Kolonien:

Für Bolivia: T. Alejandro Santos.

Für die .dominikanische Republik :

Fdr Bosnien-Herzegowina : Dr. Kamler.

Für Brasilien: A. Fontoura Xavier.

C. Svendsen.

Für Ägypten: Y. Saba.

Für Ecuador: L. f. Garbo.

Für Bulgarien :

Iv. Stoyanovitsch.

Für Chile: R. L. Irarrâzaval.

Für Spanien und die spanischen Kolonien: Adolfo Rozabal.

Carlos Florez.

Für das Kaiserreich China:

Für Frankreich: Ansault.

Für die Republik Columbia: Climaco Calderon.

Für die französischen Kolonien : Ed. Dal mas.

Für den unabhängigen Kongostaat : Lichtervelde.

Sterpin.

A. Lambin.

Für Großbritannien und verschiedene britische Kolonien : S. Walpole.

H. Buxton Forman.

C. A. King.

586 Für Britisch-Indien : H. M. Kisch.

Filr die Republik Liberia: Chas. Hall Adams.

Für die britischen Kolonien von Australasien : John Gavan Duffy.

Für Luxemburg, für Herrn Havelaar: Van der Veen.

Für Canada: Wm. White.

Für Mexiko: A. M. Chavez.

J. Garfias.

M. Zapata-Vera.

Für die britischen Kolonien von Süd-Afrika: S. R. French.

Spencer Todd.

Für Griechenland : Ed. Höhn.

Für Montenegro: Dr. Neubauer.

Habberger.

Sfibrai. -

Für Guatemala: J. Novella.

Für Norwegen: Thb. Heyerdahl.

Für die Republik Haïti: J. N. Leger.

Für den Oranje-Freistaat :

Für die Republik Hawaii :

Für Paraguay: John Stewart.

Für Ungarn: Pierre de Szalay.

G. de Hennyey.

Für Italien : E. Chiaradia.

G. C. Vinci.

E. Delmati.

Für Japan : Kenjiro Komatsu.

Kwankichi Yukawa.

Für die Niederlande, für Herrn Havelaar: Van der Veen.

Van der Veen.

Pur die niederländischen Kolonien : Jobs. J. Perk.

Für Peru : Alberto Falcon.

587 Für Persien: Mirza Alinaghi Khan.

Mustecharul-Vezareh.

Für Portugal und die portugiesischen Kolonien : Santo-Thyrso.

Für Rumänien : C. Chiru.

R. Preda.

Für Rußland: Sévastianof.

Für Schweden: F. H. Schlytern.

Für die Schweiz: J. B. Pioda.

A. Stayer.

C. Delessert.

Für die Regentschaft Tunis: Thiébaut.

Für die Türkei: Moustapha.

A. Fahri.

Für Uruguay :

Für Serbien: Pierre de Szalay.

G. de Hennyey.

Prudencio de Murguiondo.

Für das Königreich Siam : Isaac Townsend Smith.

·Für die Vereinigten Staaten von Venezuela: José Andrade.

Alejandro Ybarra.

Für die südafrikanische Republik :

Isaac van Alphen.

Schlussprotokoll.

Im Begriff, zur Unterzeichnung der durch den Weltpostkongreß von Washington vereinbarten Verträge zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten sich über folgende Bestimmungen geeinigt:

588

Es wird Vormerkung genommen von der im Namen ihrer Regierung abgegebenen Erklärung der britischen Delegation, daß den britischen Kolonien und Protektoraten von Südafrika die Stimme zugewiesen worden ist, welche gemäß Artikel 27, 5°, des Vertrages der ,,Gesamtheit aller andern britischen Kolonien" zukommt.

II.

In Abweichung von der Bestimmung im Artikel 6 des Vertrages, welcher die Rekommandationsgebühr auf höchstens 25 Centimen festsetzt, wird vereinbart, daß für die außereuropäischen Staaten dieses Maximum auf 50 Centimen belassen wird, mit Inbegriff der Ausstellung eines Aufgabescheines an den Versender.

III.

In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 8 des Vertrages wird vereinbart, daß als Übergangsmaßregel den Verwaltungen derjenigen außereuropäischen Länder, deren Gesetzgebung zur Zeit den Grundsatz der Haftbarkeit nicht anerkennt, auch ferner zugestanden wird, die Ausführung dieses Grundsatzes zu verschieben, bis die gesetzgebende Gewalt die Ermächtigung, diese Entschädigungspflicht ebenfalls anzuerkennen, erteilt haben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die andern Vereinsverwaltungen nicht gehalten, eine Entschädigung für den in ihrem Dienst erfolgten Verlust solcher rekommandierter Sendungen zu bezahlen, die nach den erwähnten Ländern bestimmt oder dort aufgegeben worden sind.

IV.

Da die dominikanische Republik, welche dem Weltpostverein angehört, am Kongreß nicht vertreten war, so ist ihr das Protokoll offen gelassen,, um den daselbst abgeschlossenen Verträgen, oder nur dem einen oder andern derselben beizutreten.

Das Protokoll wird ebenfalls offen gelassen zu gunsten des Kaiserreichs China, dessen Abgeordnete am Kongreß die Absicht dieses Landes, dem Weltpostverein auf einen später zu bezeichnenden Zeitpunkt beizutreten, kundgegeben haben.

Dasselbe wird ferner offen gelassen für den Oranje-Freistaat, dessen Vertreter die Absicht dieses Landes, dem Weltpostverein beizutreten, ausgesprochen hat.

589 V.

Das Protokoll wird offen behalten zu gunsten der Länder, deren Vertreter heute nur den Hauptvertrag oder nur eine gewisse Zahl der vom Kongreß abgeschlossenen Verträge unterzeichnet haben, um ihnen freizustellen, den andern heute zur Unterzeichnung gelangenden Verträgen, oder dem einen oder andern derselben beizutreten.

VI.

Die im vorstehenden Artikel IV vorgesehenen Beitrittserklärungen sind der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika durch die betreffenden Regierungen in diplomatischer Form anzumelden. Die Frist, welche ihnen für diese Anmeldung eröffnet wird, läuft mit dem 1. Oktober 1898 ab.

VII.

Falls einer oder mehrere der kontrahierenden Teile den einen oder andern der heute in Washington unterzeichneten Verträge nicht ratifizieren sollte, so bleibt dieser Vertrag nichtsdestoweniger für die Länder in Kraft, welche ihn ratifiziert haben.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten vorliegendes Schlußprotokoll aufgenommen, welches dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, als wenn seine Bestimmungen in den Text der Verträge, auf welche sie sich beziehen, selbst aufgenommen wären, und sie haben dieses Schlußprotokoll in einem Exemplar unterzeichnet, welches im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika niedergelegt und wovon jedem Teile eine Abschrift übergeben wird.

Geschehen zu Washington, den fünfzehnten Juni ein tausend acht hundert sieben und neunzig.

(Unterschriften wie beim Vertrag.)

590

II.

Übereinkommen betreffend

den Austausch von Briefen und Schachtein mit Wertangabe, abgeschlossen zwischen

Deutschland und den Deutschen Schutzgebieten, der Großem Republik von Centralamerika, der Argentinischen Republik, Österreich-Ungarn, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark und den Dänischen Kolonien 5 der Dominikanischen Republik, Ägypten, Spanien, Frankreich, den Französischen Kolonien, Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederland, Portugal und den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Rußland, Serbien, Schweden, der Schweiz, der Regentschaft Tunis und der Türkei.

(Vom 15. Juni 1897.)

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben, in Gemäßheit von Artikel 19 des Hauptvertrages, im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Übereinkommen abgeschlossen: , Artikel 1.

1. Es können von dem einen der obgenannten Länder nach einem andern dieser Länder Wertpapiere enthaltende Briefe, sowie Schmucksachen und kostbare Gegenstände enthaltende Schachteln

591

mit Wertangabe unter Versicherung des angegebenen Wertbetrages versandt werden.

Der Dienst betreffend die Schachteln mit Wertangabe ist auf diejenigen Länder beschränkt, deren Verwaltungen sich für Einführung desselben in ihren gegenseitigen Beziehungen verständigen.

2. Das Höchstgewicht der Schachteln ist auf ein Kilogramm für jede Sendung festgesetzt.

3. Die verschiedenen Verwaltungen sind befugt, für ihren Verkehr ein Maximum der Wertangabe festzusetzen, welches jedoch in keinem Fall weniger als 10,000 Franken für jede Sendung betragen darf, und es bleibt verstanden, daß die verschiedenen am Transport teilnehmenden Verwaltungen nur bis zu dem von ihnen angenommenen Maximum haftbar sind.

Artikel 2.

1. Die Briefe und Schachteln mit Wertangabe können zu den in den §§ l und 2 des Artikels 7 des Hauptvertrages vorgesehenen Bedingungen mit Nachnahme belastet werden. Diese Gegenstände unterliegen der Behandlung und den Taxen der Wertsendungen derjenigen Kategorie, zu welcher sie gehören.

2. Für den Verlust, die Beschädigung oder die Spoliation einer mit Nachnahme belasteten Sendung mit Wertangabe haftet die Post in der im Artikel 12 des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehenen Weise. Nach erfolgter Bestellung des Gegenstandes ist die Verwaltung des Bestimmungslandes für den Betrag der Nachnahme verantwortlich und muß im Reklamationsfalle die Zusendung des eingezogenen Betrages, nach Abzug der festgesetzten Gebühr und Taxe, an den Versender nachweisen können.

Artikel 3.

1. Die Transitfreiheit über das Gebiet jedes der beigetretenen Länder ist gewährleistet; die transportleistenden Verwaltungen übernehmen die Haftpflicht innerhalb der im nachfolgenden Artikel 12 festgesetzten Grenzen.

Das Gleiche gilt für den durch die Verwaltungen der vertragschließenden Länder übernommenen oder vermittelten Seetransport, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwaltungen in der Lage seien, die Haftpflicht für die Wertsendungen auf den von ihnen benutzten Postdampfern oder andern Schiffen zu übernehmen.

2. Insofern keine gegenteilige Abmachung zwischen der Aufgabe- und der Bestimmungsverwaltung getroffen ist, erfolgt die

592 Auswechslung der Wertsendungen zwischen nicht angrenzenden Ländern in offenem Transit auf den für die gewöhnlichen Korrespondenzen benutzten Transportwegen.

3. Der Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe zwischen zwei Ländern, welche für die gewöhnlichen Beziehungen auf die Vermittlung eines oder mehrerer am gegenwärtigen Übereinkommen nicht beteiligten Länder, oder auf Seepostverbinduogen angewiesen sind, welche von der Haftpflicht entbunden sind, unterliegt besonderen, zwischen den Verwaltungen des Aufgabe- und des Bestimmungslandes zu vereinbarenden Maßregeln, wie die Benutzung eines Umweges, die Versendung in geschlossenen Sendungen etc.

Artikel 4.

1. Die im Artikel 4 des Hauptvertrages vorgesehenen Transitgebühren sind von der Verwaltung des Aufgabelandes denjenigen Verwaltungen zu vergüten, welche bei der Beförderung der Briefe mit Wertangabe in offenem oder geschlossenem Transit beteiligt sind.

2. Ein Porto von 50 Centimen ist für jede Wertschachtel von der Verwaltung des Ursprungslandes an die Verwaltung des Bestimmungslandes und, vorkommenden Falls, an jede der an der Land -Transitbeförderung beteiligten Verwaltungen zu entrichten.

Die Verwaltung des Ursprungslandes hat außerdem, vorkommenden Falls, an jede der an der See-Transitbeförderung beteiligten Verwaltungen ein Porto von einem Franken zu zahlen.

3. Unabhängig von diesen Gebühren und Portobeträgen hat die Verwaltung des Ursprungslandes der Verwaltung des Bestimmungslandes und, vorkommenden Falles, jeder der Verwaltungen, welche mit Haftpflicht bei der Land-Transitbeförderung beteiligt sind, eine Versicherungsgebühr von 5 Centimen für je 300 Franken oder einen Bruchteil von 300 Franken des angegebenen Wertes zu entrichten.

4. Außerdem hat die Verwaltung des Ursprungslandes, wenn es sich um einen Seetransport mit nämlicher Haftpflicht handelt, jeder der bei diesem Transport beteiligten Verwaltungen eine SeeVersicheruugsgebühr von 10 Centimen für je 300 Franken oder einen Bruchteil von 300 Franken der Wertangabe zu vergüten.

Artikel 5.

1. Die Taxe der Briefe und Schachteln mit Wertangabe ist zum voraus zu entrichten und setzt sich zusammen :

593 1° für die Briefe aus dem Porto und der festen Gebühr für einen rekommandierten Brief von gleichem Gewicht und gleicher Bestimmung, wobei Porto und Gebühr ungeteilt der versendenden Verwaltung verbleiben; für die Sehachteln, aus einemPorto von 50 Centimen für jedes am Landtransport teilnehmende Land und, vorkommenden Falls, aus einem Porto von einem Franken für jedes am Seetransport beteiligte Land ; 2° für die Briefe und die Schachteln aus einer Versicherungsgebühr, welche für je 300 Franken oder einen Bruchteil von 300 Franken des angegebenen Wertes berechnet wird mit 10 Centimen für die angrenzenden oder die unter sich durch einen direkten Seedienst verbundenen Länder, und mit 25 Centimen für die andern Länder; in beiden Fällen unter etwaiger Hinzurechnung der im letzten Alinea des vorstehenden Artikels 4 vorgesehenen See-Versicherungsgebühr.

Als Übergangs-Maßregel ist jedoch jedem der vertragschließenden Teile vorbehalten, mit Rücksicht auf seine Münzoder sonstigen Verhältnisse, eine andere als die obgenannte Gebühr zu beziehen, vorausgesetzt, daß dieselbe lk Prozent des angegebenen Wertbetrages nicht übersteigt.

2. Dem Aufgeber einer Sendung mit Wertangabe wird hierfür bei der Aufgabe unentgeltlich ein Empfangschein ausgestellt.

3. Es wird ausdrücklich vereinbart, daß, mit Ausnahme des im Paragraphen 2 des nachfolgenden Artikels 10 vorgesehenen Falles der Nachsendung, die Briefe und Schachteln mit Wertangabe zu lasten der Adressaten mit keiner andern Postgebühr belegt werden können, als, vorkommenden Falls, mit einer Gebühr für die Zustellung in ·die Wohnung.

4. Diejenigen der teilnehmenden Länder, welche nicht den Franken als Münzeinheit haben, bestimmen die Taxäquivalente in ihrer eigenen Währung nach den Beträgen, wie sie im vorstehenden Paragraphen l festgesetzt sind. Diese Länder haben die Befugnis, die Bruchteile abzurunden gemäß der im Ausführungsreglement aum Hauptvertrag enthaltenen Übersicht.

Artikel 6.

Die Wertbriefe, welche die Postverwaltungen entweder unter sich oder mit dem internationalen Bureau auswechseln, sind unter den durch Artikel 11, § 2, des Hauptvertrages festgestellten Bedingungen von der Entrichtung des Portos und der Versicherungsgebühr enthoben.

594

Artikel 7.

1. Der Versender eines Briefes mit Wertangabe kann unter den im § 3 des Artikels 6 des Hauptvertrages für die rekommandierten Gegenstände vorgesehenen Bedingungen über die Zustellung der Sendung an den Empfänger eine Bescheinigung oder nachträglich der Aufgabe über das Schicksal seiner Sendung Auskunft verlangen.

2. Der Ertrag der Rückscheingebühr verbleibt ungeteilt der Verwaltung des Ursprungslandes.

Artikel 8.

1. Der Aufgeber einer Sendung mit Wertangabe kann dieselbe aus dem Postdienste zurückziehen oder deren Adresse abändern lassen, behufs Naehsendung, sei es im Innern des ersten Bestimmungslandes, sei es nach einem andern der vertragschließenden Länder, solange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist, und zwar unter den im Artikel 9 des Hauptvertrages für die gewöhnlichen und rekommandierten Korrespondenzen aufgestellten Bedingungen und Vorbehalten. Dieses Recht ist, was die Abänderung der Adresse betrifft, beschränkt, auf Sendungen, deren Wertangabe 10,000 Franken nicht übersteigt.

2. Derselbe kann unter den in Artikel 13 des Hauptverfcrages aufgestellten Bedingungen und Vorbehalten ebenfalls verlangen, daß die Sendung dem Adressaten sogleich nach der Ankunft durch besondern Boten in die Wohnung abgeliefert werde.

Der Verwaltung des Bestimmungslandes steht jedoch frei, statt der Sendung selbst einen Avis vom Eingange derselben durch besondern Boten bestellen zu lassen, sofern ihre internen Réglemente dieses Verfahren bedingen.

Artikel 9.

Ì. Jede betrügerische Angabe eines höhern als des wirklichen Wertes des Inhalts eines Briefes oder einer Schachtel ist untersagt.

Im Falle einer derartigen betrügerischen Angabe verliert der Versender jedes Recht auf Schadenersatz, unbeschadet der durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes alifällig vorgesehenen strafrechtlichen Verfolgung.

2. Es ist verboten, den Wertbriefen beizuschließen : a. kursfähige Mlin/.en;

59&

6. zollpflichtige Gegenstände, mit Ausnahme der Wertpapiere ; c. Gold- und Silberwaren, Edelsteine, Schmucksachen und andere kostbare Gegenstände.

Es ist ebenfalls untersagt, den Wertschachteln Briefe oder Notizen, welche als Korrespondenz dienen können, kursfähige Münzen, Banknoten oder auf den Inhaber lautende Wertpapiere, Titel oder andere in die Kategorie der Geschäftspapiere fallende Gegenstände beizuschließen.

Gegenstände, welche unter dieses Verbot fallen, werden nicht befördert.

Artikel 10.

1. Für die aus Anlaß der Veränderung des Wohnortes des Empfängers im Innern des Bestimmungslandes erfolgte Nachsendung eines Briefes oder einer Schachtel mit Wertangabe soll keine Nachtaxe erhoben werden.

2. Im Falle der Nachsendung nach einem andern der vertragschließenden Länder als dem Bestimmungsland werden für die Nachsendung die in den Paragraphen 3 und 4 von Artikel 4 des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehenen Versicherungsgebühren vom Adressaten bezogen, und zwar zu gunsten jeder der beim neuen Transport mitwirkenden Verwaltungen. Handelt es sich um eine Schachtel mit Wertangabe, so wird überdies das im § 2 dea genannten Artikels 4 festgesetzte Porto bezogen.

3. Für die durch unrichtige Leitung verursachte Nachsendung oder für die Rücksendung im Falle der Unbestellbarkeit wird zu lasten des Publikums eine Postgebühr nicht berechnet.

Artikel 11.

1. Die Wertschachteln sind in Bezug auf die Erstattung der Kautionshinterlagen bei der Ausfuhr, sowie in Bezug auf die Ausübung der Stempel- und Zollkontrolle bei der Einfuhr, der Gesetzgebung des Ursprungs- bezw. des Bestimmungslandes unterworfen.

2. Die bei der Einfuhr zur Erhebung kommenden Fiskalgebühren und Prüfungskosten werden bei der Bestellung vom Adressaten erhoben. Wenn infolge von Wohnungsänderung, wegen Annahmeverweigerung, oder aus irgend einem andern Grunde eineWertschachtel in ein anderes am Verkehr teilnehmendes Land weitergesandt oder au das Aufgabeland zurückgeleitet wird, so werden diejenigen Gebühren, welche bei der Wiederausfuhr nicht niedergeschlagen werden können, von Verwaltung zu Verwaltung

S 96

behufs Einziehung vom Adressaten oder vom Versender nachgenommen.

Artikel 12.

1. Wenn ein Brief oder eine Schachtel mit Wertangabe verloren geht, spoliiert oder beschädigt wird, so hat, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, der Versender oder auf dessen Verlangen der Adressat Anspruch auf eine dem wirklichen Betrage des Verlustes, der Spoliation oder der Beschädigung entsprechende Vergütung, es sei denn, daß der Schaden durch Verschulden oder Fahrlässigkeit des Versenders verursacht worden sei, oder von der .Natur des Gegenstandes herrühre. Die Entschädigung darf in keinem Falle den angegebenen Wertbetrag übersteigen.

Im Falle des Verlustes hat der Versender überdies Anspruch auf Ersatz der Transportkosten. Immerhin bleibt die Versicherungsgebühr den Postverwaltungen verfallen.

2. Die Länder, welche geneigt sind, die Haftpflicht für den durch höhere Gewalt entstandenen Schaden zu übernehmen, sind ermächtigt, hierfür eine Zuschlagstaxe innert der im letzten Alinea des § l des Artikels 5 des gegenwärtigen Übereinkommens festgesetzten Grenze zu beziehen.

3. Die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrages liegt der Verwaltung ob, welcher das Aufgabebureau angehört. Dieser Verwaltung ist der Regreß gegen die verantwortliche Verwaltung, das heißt gegen diejenige Verwaltung vorbehalten, auf deren Gebiet oder in deren Dienst der Verlust oder die Spoliation stattgefunden hat.

Wenn auf dem Gebiete oder im Dienste eines Landes, welches die im vorstehenden § 2 erwähnte Haftpflicht übernimmt, ein Brief oder eine Schachtel mit Wertangabe durch Folgen von höherer Gewalt verloren geht, spoliiert oder beschädigt wird, so ist das Land, in welchem der Verlust, die Spoliation oder die Beschädigung stattgefunden hat, gegenüber dem Aufgabeland verantwortlich, wenn dieses letztere seinerseits die Haftpflicht für höhere Gewalt gegenüber seinen Aufgebern für Wertsendungen anerkennt.

4. Bis zur Leistung des Gegenbeweises fällt die Haftpflicht derjenigen Verwaltung zu, welche den Gegenstand unbeanstandet übernommen hat und weder die Abgabe desselben an den Adressaten, noch, vorkommenden Falls, die regelmäßige Überlieferung an die folgende Verwaltung nachweisen kann.

5. Die Auszahlung der Entschädigung durch die Aufgabeverwaltung hat sobald als möglich und spätestens innerhalb eines -Jahres, vom Tage der Reklamation an gerechnet, stattzufinden.

597 Die verantwortliche Verwaltung ist verpflichtet, der Verwaltung des Aufgabelandes den von ihr bezahlten Ersatzbetrag ohne Verzug mittelst Wechsels oder Geldanweisung zu erstatten.

Die Verwaltung des Aufgabelandes ist ermächtigt, den Versender auf Rechnung derjenigen Vermittlungs- oder der Bestimmungsverwaltung zu entschädigen, welche, vorschriftsgemäß belangt, ein Jahr hat verstreichen lassen, ohne der Angelegenheit Folge zu geben. Wenn überdies eine Verwaltung, deren Haftpflicht in aller Form nachgewiesen ist, die Bezahlung des Ersatzbetrages anfänglich abgelehnt hat, so muß diese nebst der Entschädigung auch die Nebenkosten tragen, welche aus der unbegründeten Verspätung in der Auszahlung entstanden sind.

6. Es bleibt verstanden, daß die Reklamation nur innert der Frist eines Jahres, von der Aufgabe der Wertsendung an gerechnet, zulässig ist; nach Ablauf dieser Frist ist der Reklamant zu keiner Entschädigung mehr berechtigt.

7. Die Verwaltung, auf deren Rechnung für nicht an Bestimmung gelangte Wertsendungen Ersatz geleistet wird, tritt in alle Rechte des Eigentümers ein.

8. Wenn der Verlust, die Spoliation oder die Beschädigung auf dem Transport zwischen den Auswechslungsbureaux zweier angrenzender Länder stattgefunden hat und es nicht möglich ist, festzustellen, auf welchem der beiden Gebiete der Vorfall sich ereignete, so tragen die beiden beteiligten Verwaltungen den Verlust je zur Hälfte.

Das Gleiche geschieht, wenn beim Austausch in geschlossenen Sendungen der Verlust, die Spoliation oder die Beschädigung auf dem Gebiete oder im Dienste einer nicht haftpflichtigen Transitverwaltung stattgefunden hat.

9. Die Haftpflicht der Verwaltungen für die in den Sendungen enthaltenen Werte erlischt nach erfolgter Bescheinigung und Übernahme der Sendungen durch die Berechtigten.

Artikel 13.

1. Jedem Lande ist das Recht vorbehalten, auf die Sendungen mit Wertangabe nach oder aus andern Ländern seine für den innern Verkehr geltenden Gesetze oder Réglemente anzuwenden, insoweit nicht durch gegenwärtiges Übereinkommen etwas anderes bestimmt ist.

2. Durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens wird die Befugnis der vertragschließenden Teile nicht beschränkt, beBundesblatt. 50. Jahrg. Bd. 1.

41

598

sondere Übereinkommen unter sich bestehen zu lassen und neu zu schließen, sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten oder neu zu gründen behufs Verbesserung des Dienstes betreffend die Briefe und Schachteln mit Wertangabe.

3. Im Verkehr zwischen Verwaltungen, bei welchen eine derartige Verständigung besteht, können die Versender von Schachteln mit Wertangabe die nicht postalischen Gebühren, welchen die Sendung im Bestimmungsland unterliegt, mittelst vorläufiger Erklärung beim Aufgabebureau übernehmen, unter der Verpflichtung, die vom Bestimmungsbureau bezeichneten und von ihm verlangten Beträge zu bezahlen.

Artikel 14.

Jede der Verwaltungen der vertragschließenden Länder kann, unter außergewöhnlichen Verhältnissen, welche geeignet sind, eine derartige Maßnahme zu rechtfertigen, den Austausch der Wertsendungen sowohl im Versand als im Empfang vorübergehend ganz oder teilweise einstellen, unter der Bedingung, daß der oder den beteiligten Verwaltungen hiervon unverzüglich, nötigen Falls auf telegraphischem Wege, Kenntnis gegeben werde.

Artikel 15.

Die Vereinsländer, welche am gegenwärtigen Übereinkommen nicht teilgenommen haben, können demselben auf ihr Verlangen beitreten unter den durch Artikel 24 des Hauptvertrages in Bezug auf die Aufnahme in den Weltpostverein vorgesehenen Formalitäten.

Artikel 16.

Die Postverwaltungen der vertragschließenden Länder ordnen das Verfahren und den Überlieferungsmodus der Briefe und Schachteln mit Wertangabe und treffen alle für die Vollziehung des gegenwärtigen Übereinkommens notwendigen Maßregeln.

Artikel 17.

i. Innerhalb des Zeitraumes zwischen den durch Artikel 25 des Hauptvertrages vorgesehenen Zusammenkünften ist jede Postverwaltung der vertragschließenden Länder berechtigt, den andern beteiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus Anträge betreffend den Dienst der Wertbriefe und Wertschachteln zu unterbreiten.

599 Um in Beratung gezogen zu werden, muß ieder Antrag von wenigstens zwei Verwaltungen unterstützt werden, abgesehen von der Verwaltung, von welcher er ausgeht. Wenn das internationale Bureau gleichzeitig mit dem Antrage nicht die erforderliche Zahl von Zustimmuogserklärungen erhält, so bleibt der Antrag unberücksichtigt.

2. Jeder Antrag unterliegt dem im § 2 des Artikels 26 des Hauptvertrages festgesetzten Verfahren.

3. Um zur Vollziehung zu gelangen, müssen die Anträge auf sich vereinigen : 1° Einstimmigkeit, wenn es sich um Aufnahme neuer Bestimmungen oder um Abänderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und der Artikel l, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 18 handelt; 2° zwei Dritteile der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung anderer Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens, als derjenigen der Artikel l, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 17 und 18 handelt; 3° einfache Stimmenmehrheit bei Fragen über Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens, mit Ausnahme des im Artikel 23 des Hauptvertrages vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Bekanntgabe im Verwaltungswege in der durch Artikel 26 des Hauptvertrages angegebenen Form bestätigt.

5. Angenommene Änderungen oder gefaßte Beschlüsse werden frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe vollziehbar.

Artikel 18.

1. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt am 1. Januar 1899 in Kraft und hat die gleiche Dauer wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenen Rechts, auf Grund einer ein Jahr zum voraus durch seine Regierung der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Ankündigung, von diesem Übereinkommen zurückzutreten.

2. Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Übereinkommens treten alle früher zwischen den verschiedenen vertragschließenden Ländern oder Verwaltungen vereinbarten Bestimmungen außer Kraft, insoweit sie unvereinbar sind mit dem Wortlaute des

600

gegenwärtigen Übereinkommens und unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Artikels 13.

3. Das gegenwärtige Übereinkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden findet in Washington statt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet in Washington, den fünfzehnten Juni ein tausend acht hundert siebenundneunzig.

Für Deutschland und die deutschen Schutzgebiete : Fritsch.

Neumann.

Für die größere Republik von Centralamerika :

Für Bulgarien : Iv. Stoyanovitch.

Für Chile: R. L. Irarrâzaval.

N. Bolet Peraza.

Für Dänemark und die dänischen Kolonien :

Für die argentinische Republik :

C. Svendsen.

M. Garcia Mérou.

Für Österreich: Dr. Neubauer.

Habberger.

Sfibrai.

Für Belgien :

Für die dominikanische Republik :

Für Ägypten: Y. Saba.

Für Spanien:

Lichtervelde.

Sterpin.

A. Lambin.

Adolfo Rozabal.

Carlos Florez.

Für Bosnien-Herzegowina :

Für Frankreich:

Dr. Kamler.

Ansault.

Für Brasilien: A. Fontoura Xavier.

Für die französischen Kolonien : Ed. Dal mas.

601

Pierre de Szalay.

G. de Hennyey.

Für Rumänien: C. Chiru.

R. Preda.

Für Italien:

Für Rußland:

E. Chiaradia.

G. C. Vinci.

E. Delmati.

Sevastianof.

Für Ungarn :

Für Luxemburg:

für Herrn Havelaar: Van der Veen.

Für Norwegen: Thb. Heyerdahl.

Für Niederland: für Herrn Havelaar:

Für Serbien: : Pierre de Szalay.

G. de Hennyey.

Für Schweden: . H. Schlytern.

Für die Schweiz: J. B. Pioda.

A. Stäger.

C. Delessert.

Van der Veen.

Van der Veen.

Füi- die Regentschaft Tunis : Thiébaut.

Für Portugal und die portugiesischen Kolonien :

Für die Türkei:

Santo-Thyrso.

Moustapha.

A. Fahri.

Schlussprotokoll.

Im Begriff, zur Unterzeichnung des Übereinkommens, betreffend den Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten sich über folgendes geeinigt:

602

Einziger Artikel.

In Abweichung von der Bestimmung des Paragraphen 3 von Artikel l des Übereinkommens, welcher bestimmt, daß das Maximum der Wertangabe in keinem Falle weniger als 10,000 Pranken betragen dürfe, wird vereinbart, daß ein Land, in dessen innerm Verkehr ein niedrigeres Maximum als 10,000 Franken besteht, befugt ist, dasselbe auch fUr den internationalen Austausch der Briefe und Schachteln mit Wertangabe zur Anwendung zu bringen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten vorliegendes Schlußprotokoll erstellt, welches den gleichen Wert und die nämliche Gültigkeit haben aoll, wie wenn seine Bestimmungen in den Text des Übereinkommens selbst, auf welches sie sich beziehen, aufgenommen wären, und sie haben dieses Protokoll in einem Exemplar unterzeichnet, welches in das Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika niedergelegt und von welchem jedem Teile eine Abschrift übergeben wird.

Geschehen zu Washington, den fünfzehnten Juni ein tausend acht hundert siebenundneunzig.

(Unterschriften wie beim Übereinkomme».)

603

III.

Übereinkommen betreffend

den Geldanweisungsdienst, abgeschlossen zwischen

Deutschland und den Deutschen Schutzgebieten, der Größern Republik von Centralamerika, der Argentinischen Republik, Österreich-Ungarn, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark und den Dänischen Kolonien, der Dominikanischen Republik, Ägypten, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Italien, Japan, der Republik Liberia, Luxemburg, Norwegen, Niederland, den Niederländischen Kolonien, Portugal und den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Serbien, dem Königreich Siam, Schweden, der Schweiz, der Regentschaft Tunis, der Türkei und Uruguay.

(Vom 15. JUDÌ 1897.)

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstellend aufgeführten Länder, haben in Gemäßheit von Artikel 19 des Hauptvertrages, im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation, folgendes Übereinkommen abgeschlossen : Artikel 1.

Der Austausch von Geldbeträgen durch die Post mittelst Geldanweisungen zwischen denjenigen vertragschließenden Ländern, deren Verwaltungen über die Einführung dieses Dienstes sich verständigen, unterliegt den Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens.

604

Artikel 2.

1. Grundsätzlich sollen die Beträge der Geldanweisungen in klingender Münze sowohl von den Aufgebern einbezahlt, als auch an die Berechtigten ausbezahlt werden; jede Verwaltung hat jedoch die Befugnis, zu dem Zwecke das in ihrem Lande in gesetzlichem Umlauf befindliche Papiergeld anzunehmen und zu verwenden, unter dem Vorbehalt, daß gegebenen Falls die Kursdifferenz in Berechnung gezogen werde.

2. Keine Anweisung darf die Summe von 1000 Franken Metallgeld, oder eine annähernd gleiche Summe in der betreffenden Währung jedes Landes übersteigen.

Immerhin haben die Verwaltungen, welche gegenwärtig das Maximum von 1000 Franken nicht übernehmen können, die Befugnis, dasselbe auf 500 Franken oder eine annähernd gleiche Summe in der Währung jedes Landes festzusetzen.

3. Der Betrag einer jeden Geldanweisung wird, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung zwischen den beteiligten Verwaltungen, in der Metallwährung des Landes ausgedruckt, in welchem die Auszahlung stattfinden soll. Zu diesem Zwecke bestimmt die Verwaltung des Ursprungslandes vorkommenden Falls selbst das Verhältnis für die Umwandlung von ihrer Währung in diejenige des Bestimmungslandes.

Ebenso setzt die Verwaltung des Ursprungslandes vorkommenden Falls den Einzahlungskurs fest, welchen der Versender zu bezahlen hat, wenn Herkunfts- und Bestimmungsland das gleiche Münzsystem besitzen.

4. Jedem der vertragschließenden Länder ist das Recht vorbehalten, auf seinem Gebiete die von einem andern dieser Länder herkommenden Anweisungen durch Indossament übertragbar zu erklären.

Artikel 3.

1. Die vom Versender für jede auf Grund des vorhergehenden Artikels ausgestellte Geldanweisung zu bezahlende allgemeine Taxe wird in Metall Währung festgesetzt: für die ersten hundert Franken auf 25 Centimen für je 25 Franken oder Bruchteil von 25 Franken, und, über die ersten hundert Franken hinaus, auf 25 Centimen für je 50 Franken oder einen Bruchteil von 50 Franken, oder auf den entsprechenden Betrag in der betreffenden Währung der vertragschließenden Länder, wobei vorkommenden Falls die Bruchteile abgerundet werden können.

605

Die amtlichen Geldanweisungen, welche zwischen den Postverwaltungen oder den von diesen Verwaltungen abhängigen Bureaux ausgewechselt werden, sind von jeder Taxe enthoben.

2. Die Verwaltung, welche die Anweisungen ausgestellt hat, vergütet der Verwaltung, welche sie bezahlt hat, eine Gebühr von 1 /a Prozent für die ersten hundert Franken und von 1U Prozent für die hohem Beträge, abzüglich der amtlichen Anweisungen.

3. Die durch Vermittlung eines am Übereinkommen beteiligten Landes zwischen einem andern dieser Länder und einem nicht teilnehmenden Lande ausgewechselten Anweisungen können zu gunsten der Vermittlungsverwaltung einer Zuschlagsgebühr unterworfen werden, welche vom Betrag der Anweisung abgezogen wird und den Anteil des nicht teilnehmenden Landes darstellt.

4. Die Geldanweisungen und die auf denselben erteilten Quittungen, sowie die den Einzahlern ausgestellten Empfangscheine dürfen zu lasten der Versender oder der Empfänger, außer der im Paragraphen l des gegenwärtigen Artikels vorgesehenen Taxe keiner Gebühr oder Taxe irgend welcher Art unterworfen werden, ausgenommen jedoch, vorkommenden Falls, der Bestellgebühr für die Auszahlung in der Wohnung der Empfänger und der im vorstehenden § 3 vorgesehenen Zuschlagstaxe.

5. Der Versender einer Geldanweisung kann über deren Auszahlung einen Auszahlungsschein erlangen gegen eine im voraus ÄU entrichtende, der Verwaltung des Aufgabelandes ungeteilt zufallende Gebühr in der Höhe der in diesem Lande für die Rückscheine zu rekommandierten Korrespondenzen erhobenen Gebühr, 6. Der Versender einer Geldanweisung kann dieselbe aus dem Dienst zurückziehen oder ihre Adresse abändern lassen, unter den durch Artikel 9 des Hauptvertrages für die gewöhnliehen Briefpostsendungen festgestellten Bedingungen und Vorbehalten, solange als der Berechtigte weder die Anweisung selbst, noch deren Betrag in Empfang genommen hat.

7. Der Versender kann unter den durch Artikel 13 des Hauptvertrages festgestellten Bedingungen ebenfalls verlangen, daß dem Berechtigten der Betrag sofort nach der Ankunft der Anweisung durch einen besonderen Boten in seiner Wohnung zugestellt werde.

8. Der Verwaltung des Bestimmungslandes steht jedoch frei, statt des Betrages nur einen Avis über die Ankunft der Anweisung oder diese selbst durch einen besondern Boten bestellen zu lassen, sofern ihre internen Réglemente dieses Verfahren bedingen.

606

Artikel 4.

1. Die Geldanweisungen können telegraphisch überwiesen werden im Verkehr zwischen denjenigen Postverwaltungen, deren Länder durch einen Staatstelegraphen verbunden sind oder welche die Benutzung der Privattelegraphen zu diesem Zwecke zugestehen ; solche Anweisungen werden als telegraphische Anweisungen angesehen.

2. Die telegraphisehen Geldanweisungen können, wie die gewöhnlichen Telegramme und zu den gleichen Bedingungen wie letztere, dem Verfahren der Dringlichkeit, der bezahlten Antwort, der Eollationierung und der Empfangsanzeige sowie, falls sie nach einer Ortschaft bestimmt sind, welche nicht durch den internationalen Telegraphen bedient ist, dem Verfahren der Übermittlung durch die Post und der Expreßbestellung unterworfen werden. Auch das Verlangen eines von der Post auszustellenden und zu übersendenden Auszahlungsscheines ist zugelassen.

Die Versender von telegraphischen Geldanweisungen können auf dem vorgeschriebenen Anweisungsformular Mitteilungen für den Adressaten beifügen, sofern sie dafür die Taxe nach dem Tarif bezahlen.

3. Der Versender einer telegraphischen Anweisung hat zu bezahlen : a. die gewöhnliche Geldanweisungstaxe und, wenn ein Auszahlungsschein verlangt wird, die feste Gebühr für diesen Schein ; b. die Telegrammtaxe.

4. Die telegraphischen Geldanweisungen werden mit keinen andern Gebühren belastet als denjenigen, welche im gegenwärtigen Artikel vorgesehen sind, oder deren Erhebung nach den internationalen Telegraphenreglementen zulässig ist.

Artikel 5.

1. Bei Veränderung des Wohnorts des Berechtigten können die gewöhnlichen Anweisungen von einem der an gegenwärtigem Übereinkommen teilnehmenden Länder in ein anderes dieser Länder nachgesandt werden. Hat das neue Bestimmungsland eine andere Währung als das erste Bestimmungsland, so erfolgt die Umwandlung des Anweisungsbetrages in die Währung des neuen Bestimmungslandes durch die nachsendende Poststelle nach dem Verhältnis, welches für die Umwandlung von Geldanweisungen aus dem ersten nach dem neuen Bestimmungslande gilt. Für die Nachsendung

607

wird keine Zuschlagstaxe erhoben, aber das neue Bestimmungsland bezieht jedenfalls für sich den Taxanteil, der ihm zukäme, wenn die Anweisung ursprünglich dorthin bestimmt gewesen wäre, und dies selbst in dem Falle, wenn infolge eines zwischen dem Ursprungsland und dem Land der ersten Bestimmung bestehenden besondern Abkommens die wirklich bezogene Taxe niedriger wäre als diejenige, welche im Artikel 3 des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehen ist.

2. Die telegraphischen Anweisungen können unter den nämlichen Bedingungen wie die gewöhnlichen Anweisungen an eine neue Bestimmung nachgesandt werden. Ohne gegenteiliges Übereinkommen zwischen den beteiligten Verwaltungen findet die Nachsendung der telegraphischen Anweisungen immer auf dem Postwege statt.

Artikel 6.

1. Die Postverwaltungen der vertragschließenden Länder stellen auf die durch das nachstehende Ausführungs-Reglement festgesetzten Zeitabschnitte die Rechnungen auf, welche alle bei ihren Poststellen ausbezahlten Beträge enthalten; diese Rechnungen werden, nach gegenseitiger Prüfung und Feststellung, innert der durch das nämliche Reglement festgestellten Frist durch die schuldnerische Verwaltung saldiert, und zwar, wenn nichts anderes vereinbart ist, in der Goldwährung des Landes, welches zu fordern hat.

2. Wenn die Auszahlung der Geldanweisungen in verschiedenen Währungen erfolgt ist, so wird, anderweitige Vereinbarung vorbehalten, zu diesem Zwecke die schwächere Forderung in die gleiche Währung umgewandelt, auf welche die höhere Forderung lautet, und zwar zum Nennwert der Goldmünzen beider Länder., 3. Wenn ein Reehnungssaldo innert den festgesetzten Fristen nicht bezahlt wird, so wird der Betrag dieses Saldos zinstragend vom Tage des Ablaufs dieser Fristen bis zum Tage der Bezahlung.

Die Zinsen werden zu 5 °/o per Jahr berechnet und zu lasten der säumigen Verwaltung auf die nächstfolgende Rechnung getragen.

Artikel 7.

1. Für die auf Geldanweisungen einbezahlten Beträge wird den Einzahlern bis zum Augenblik der richtig erfolgten Auszahlung an die Empfänger oder an die Bevollmächtigten der letztern Gewähr geleistet.

2. Die von jeder Verwaltung vereinnahmten Summen für solche Geldanweisungen, deren Betrag innerhalb der im Aufgabe-

608

and durch die Gesetze oder Verordnungen festgesetzten Fristen von den Berechtigten nicht zurückgefordert worden ist, verbleiben endgültig der Verwaltung, welche diese Anweisungen ausgestellt hat.

3. Es bleibt verstanden, daß Reklamationen betreffend die Auszahlung einer Anweisung an eine nicht berechtigte Person nur innerhalb eines Jahres, vom Tage des Ablaufs der gewöhnlichen Gültigkeitsfrist der Anweisung an gerechnet, zulässig sind; nach Ablauf dieser Frist sind die Verwaltungen für die Auszahlung auf falsche Quittung nicht mehr haftbar.

Artikel 8.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens beschränken nicht die Befugnis der vertragschließenden Teile, besondere Übereinkommen unter sich bestehen zu lassen und neu abzuschließen, sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten und zum Zwecke der Verbesserung des internationalen Geldanweisungsdienstes neu zu gründen.

Artikel 9.

Unter außergewöhnlichen Verhältnissen, welche geeignet sind, eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, kann jede Verwaltung den internationalen Geldanweisungsdienst vorübergehend ganz oder teilweise einstellen, unter der Bedingung, daß der oder den beteiligten Verwaltungen davon unverzüglich, nötigen Falls auf telegraphischem Wege, Kenntnis gegeben werde.

Artikel 10.

Die Vereinsländer, welche am gegenwärtigem Übereinkommen nicht teilgenommen haben, können demselben auf ihr Verlangen beitreten unter den durch Artikel 24 des Hauptvertrages in Bezug auf die Aufnahme in den Weltpostverein vorgesehenen Formalitäten.

Artikel 11.

Die Post ver waltungen der vertragschließenden Länder bezeichnen, so weit es sie betrifft, die Poststellen, welche Geldanweisungen nach Maßgabe der vorstehenden Artikel anzunehmen und auszuzahlen haben. Sie stellen ferner die Form und die Überlieferungsweise der Geldanweisungen, die Art der im Artikel 6 vorgesehenen Abrechnung und überhaupt alle weitern Dienstvorschriften fest, welche erforderlich sind, um die Vollziehung des gegenwärtigen Obereinkommens zu sichern.

609

Artikel 12.

1. Innerhalb des Zeitraums zwischen den durch Artikel 25 des Hauptvertrages vorgesehenen Zusammenkünften ist jede Postverwaltung der vertragschließenden Länder berechtigt, den andern beteiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus Anträge betreffend den Geldanweisungsdienst zu unterbreiten.

Um in Beratung gezogen zu werden, muß jeder Antrag von wenigstens zwei Verwaltungen unterstützt werden, abgesehen von der Verwaltung, von welcher er ausgeht. Wenn das internationale Bureau gleichzeitig mit dem Antrage nicht die erforderliche Zahl von Zustimmungserklärungen erhält, so bleibt der Antrag unberücksichtigt.

2. Jeder Antrag unterliegt dem im § 2 des Artikels 26 des Hauptvertrages festgesetzten Verfahren.

B. Um zur Vollziehung zu gelaageo, müssen die Anträge auf sich vereinigea : 1° Einstimmigkeit, wenn es sieh um Aufnahme neuer Bestimmungen oder um Abänderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und der Artikel l, 2, 3, 4, 6 und 13 handelt; 2° zwei Dritteile der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung anderer Bestimmungen als derjenigen der vorgenannten Artikel handelt; 3° einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens handelt, mit Ausnahme des im Artikel 23 des Hauptvertrages vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Bekanntgabe im Verwaltungswege in der durch Artikel 26 des Hauptvertrages angegebenen Form bestätigt.

5. Angenommene Änderungen oder gefaßte Beschlüsse werden frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe vollziehbar.

Artikel 13.

1. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt am 1. Januar 1899 in Kraft, 2. Dasselbe hat die gleiche Dauer wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenen Rechtes, auf Grund einer

610 von seiner Regierung der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft ein Jahr zum voraus gemachten Ankündigung, von diesem Übereinkommen zurückzutreten.

3. Mit dem Tage der Vollziehung des gegenwärtigen Übereinkommens treten alle früher zwischen den verschiedenen Regierungen oder Verwaltungen der vertragschließenden Teile vereinbarten Bestimmungen insoweit außer Kraft, als sie mit den Festsetzungen des gegenwärtigen Übereinkommens nicht im Einklang stehen, unbeschadet der durch Artikel 8 vor beh alten en Rechte.

4. Das gegenwärtige Übereinkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden findet in Washington statt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet in Washington, den fünfzehnten Juni eintausend achthundert siebenundneunzig.

Für Deutschland und die deutschen Schutzgebiete : Fritsch.

Neumann.

Für die größere Republik von Centralamerika : N. Bolet Peraza.

Für die argentinische Republik: M. Garcia Mérou.

Für Österreich: Dr. Neubauer.

Habberger.

Sfibrai.

Für Belgien: Lichtervelde.

Sterpiti.

A. Lambin.

Für Bosnien-Herzegowina : Dr. Kamler.

Für Brasilien: A. Fontoura Xavier.

Für Bulgarien : Iv. Stoyanovitch.

Für Chile: R. L. Irarrdzaval.

Für Dänemark und die dänischen Kolonien : C. Svendsen.

Für die dominikanische Republik : Für Ägypten : Y. Saba.

611 Für Frankreich: Ansault.

Für Griechenland: Ed. Höhn.

Für Guatemala: J. Novella.

Für Ungarn:

Pierre de Szalay.

G. de Hennyey.

Für Italien:

E. Chiaradia.

G. C. Vinci.

E. Delmati.

Für Japan : Kenjiro Komatsu.

Kwankichi Yukawa.

Für die Republik Liberia: Chas. Hall Adams, Für Luxemburg: für Hrn. Havelaar: Van der Veen.

Für Norwegen : Thb. Heyerdahl.

Für Niederland:

für Hrn. Havelaar: Van der Veen.

Van der Veen.

Für die niederländischen Kolonien :

Jobs. J. Perk.

Für Portugal und die portugiesischen Kolonien : Santo-Thyrso, Für Rumänien :

C. Chiru.

R. Preda.

Für Serbien:

Pierre de Szalay.

G. de Hennyey.

Für das Königreich Siano: Isaac Townsend Smith.

Für Schweden: F. H. Schlytern.

Für die Schweiz: J. B. Pioda.

A. Stäger.

C. Delessert.

Für die Regentschaft Tunis: Thiébaut.

Für die Türkei: Moustapha.

A. Fahri.

Für Uruguay.

Prudencio de Murguiondo.

612

IV.

Vertrag betreffend

die Auswechslung von Poststücken, abgeschlossen zwischen

Deutschland und den Deutschen Schutzgebieten, der Größern Republik von Centralamerika, der Argentinischen Republik, Österreich-Ungarn, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, der Republik Columbia, Dänemark und den Dänischen Kolonien, der Dominikanischen Republik, Ägypten, Spanien, Frankreich, den Französischen Kolonien, Griechenland, Guatemala, Britisch-Indien, Italien, der Republik Liberia, Luxemburg, Montenegro, Norwegen, Niederland, den Niederländischen Kolonien, Portugal und den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Rußland, Serbien, dem Königreich Siam, Schweden, der Schweiz, der Regentschaft Tunis, der Türkei, Uruguay und den Vereinigten Staaten von Venezuela.

(Vom 15. Juni 1897.)

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben in Gemäßheit von Artikel 19 des Hauptvertrages, im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation, folgenden Vertrag abgeschlossen:

613 Artikel 1.

1. Es können Stücke mit oder ohne Wertangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm unter der Bezeichnung PoststUcke von einem der obgenannten Länder nach einem andern dieser Länder versandt werden. Diese Stücke können mit Nachnahme belastet werden im Verkehr zwischen den Ländern, deren Verwaltungen sich über Einführung dieses Dienstes verständigen.

Als Ausnahme steht jedem Land frei, sich mit dem Transport von Stücken mit Wertangabe, sowie von sperrigen Stücken nicht zu befassen.

Jedes Land setzt für sich den Höehstbetrag der Wertangabe und der Nachnahme fest, welcher indessen in keinem Falle weniger als 500 Franken betragen darf.

Im Verkehr zwischen zwei oder mehreren Ländern, welche verschiedene Höchstbeträge angenommen haben, muß die niedrigere Grenze gegenseitig innegehalten werden. Für Nachnahmen ist jedoch diese Verpflichtung auf das Aufgabe- und das Bestimmungsland beschränkt.

2. Die Postverwaltungen der korrespondierenden Länder können vereinbaren, Stücke im Gewicht von mehr als 5 Kilogramm auf Grund der Bestimmungen des Vertrages anzunehmen, unter Erhöhung der Taxe, sowie der Haftpflicht im Falle des Verlustes, der Spoliation oder der Beschädigung.

3. Das Ausführungs-Regletnent setzt die übrigen Bedingungen fest, unter welchen die Stücke zur Beförderung angenommen werden.

Artikel 2.

1. Die Transitfreiheit ist auf dem Gebiete jedes der beitretenden Länder gewährleistet; die beim Transport beteiligten Verwaltungen übernehmen die Verantwortlichkeit innert der durch Artikel 13 hiernach festgesetzten Grenzen, 2. Wenn die beteiligten Verwaltungen nicht andere Abmachungen treffen, werden die Poststücke zwischen nicht angrenzenden Ländern einzeln ausgetauscht.

Artikel 3.

1. Die Verwaltung des Ursprungslandes hat an jede der am Landtransit teilnehmenden Verwaltungen eine Gebühr von 50 Centimen für jedes Stück zu entrichten.

Bundesblatt, 50. Jahrg. Bd. 1.

42

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2. Außerdem hat die Verwaltung des Ursprungslandes, wenn eine ein- oder mehrfache Seebeförderung stattfindet;, an jede der Verwaltungen, welche sich mit ihrem Dienst am Seetransport beteiligen, für jedes Stück eine Gebühr zu entrichten, welche beträgt : 25 Centimen für jede Strecke, welche 500 Seemeilen nicht übersteigt; 50 Centimen für jede Strecke, welche über 500 Seemeilen beträgt, aber 1000 Seemeilen nicht übersteigt; 1 Franken für jede Strecke, welche über 1000 Seemeilen beträgt, aber 3000 Seemeilen nicht übersteigt; 2 Franken für jede Strecke, welche über 3000 Seemeilen beträgt, aber 6000 Seemeilen nicht übersteigt; 3 Franken für jede Strecke über 6000 Seemeilen.

Diese Strecken werden vorkommenden Falls nach der Durchschnittsentfernung zwischen den betreffenden Häfen der beiden in Verbindung stehenden Länder bemessen.

3. Für die sperrigen Stücke werden die durch die vorstehenden Paragraphen l und 2 festgesetzten Gebühren um 50% erhöht.

4. Außer diesen Transitgebühren hat die Verwaltung des Ursprungslandes für die Stücke mit Wertangabe jeder der beim Transport mit Haftpflicht beteiligten Verwaltungen als Versicherungsgebühr einen Teil derselben zu vergüten. Dieser wird für je 300 Franken oder einen Bruchteil von 300 Franken auf 5 Centimen für den Landtraosit und auf 10 Centimen für den Seetransit festgesetzt.

Artikel 4.

Die PoststUcke müssen frankiert werden.

Artikel 5.

1. Die Taxe der PoststUcke setzt sich aus einer Gebuhr zusammen, welche fìlr jedes Stück soviel mal 50 Gentimen oder den Gegenwert in der betreffenden Währung jedes Landes beträgt, als Verwaltungen an der Landbeförderung teilnehmen, wobei eintretenden Falls die im § 2 des vorstehenden Artikels 3 vorgesehene Seetransitgebühr und die in den nachstehenden Paragraphen erwähnten Taxen und Gebühren beigefügt werden. Die Gegenwerte werden durch das Ausführungs-Reglement festgesetzt.

2. Die sperrigen Stücke unterliegen einer Zuschlagataxe von 50%, welche nötigen Falls auf volle 5 Centimen abgerundet wird.

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3. Für Stücke mit Wertangabe tritt eine Versicherungsgebühr hinzu in der Höhe derjenigen, welche für Briefe mit "Wertangabe bezogen wird.

4. Vom Versender eines mit Nachnahme belasteten Stückes wird eine besondere Gebühr erhoben, welche 20 Centimen für je unteilbare 20 Franken des Nachnahmebetrages nicht übersteigen darf.

Diese Taxe wird zwischen der Verwaltung des Aufgabelandes und der Verwaltung des Bestimmungslandes geteilt. Zu diesem Zwecke kreditiert sich die Verwaltung des letztern Landes auf der monatlichen Hauptabrechnung mit einem halben Prozent des Totalbetrages der Nachnahmen.

Immerhin können zwei Verwaltungen im "gemeinsamen Einverständnis in ihrem gegenseitigen Verkehr ein anderes Verfahren über den Bezug und die Verteilung der speciellen Nachnahmegebühr vereinbaren.

5. Als Übergangsmaßregel steht jedem der vertragschließenden Länder die Befugnis zu, auf den bei seinen Dienststellen aufgegebenen oder dahin bestimmten Poststücken eine Zuschlagstaxe von 25 Centimen für jedes Stück zur Anwendung zu bringen.

Diese Zuschlagstaxe kann ausnahmsweise für die größere Republik von Centralamerika, die argentinische Republik, Brasilien, Chile, Columbia, die niederländischen Kolonien, Rußland, Siam, Schweden, die asiatische Türkei, Uruguay und Venezuela auf höchstens 75 Centimen erhöht werden.

6. Die zwischen dem Festlande von Frankreich einerseits und Algerien und Korsika andererseits beförderten Stücke unterliegen einer Zuschlagstaxe von je 25 Centimen.

Es steht der spanischen Post ver waltung frei, für den Transport zwischen dem Festlande Spaniens und den Balearischen-Inseln eine Zuschlagstaxe von 25 Centimen und eine solche von 50 Centimen für den Transport zwischen dem Festlande Spaniens und den Kanarischen-Inseln zu beziehen.

7. Der Versender eines Poststückes kann gegen eine im voraus zu entrichtende Gebühr von höchstens 25 Centimen über diesen Gegenstand einen Rückschein erhalten. Die nämliche Gebühr kann zur Anwendung gelangen für Auskunftsverlangen über Poststücke, welche nach der Aufgabe gestellt werden, insofern der Versender nicht bereits die besondere Taxe zur Erlangung eines Rückscheines bezahlt hat. Diese Gebühr fällt ungeteilt der Verwaltung des Ursprungslandes zu.

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Artikel 6.

Die versendende Verwaltung vergütet für jedes Stück: a. an die Verwaltung des Bestimmungclandes 50 Centimen, eintretenden Falls unter Hinzurechnung der in den Paragraphen 2, 5 und 6 des vorstehenden Artikels 5 vorgesehenen Zuschlagstaxen; ferner eine G-ebühr von 5 Centimen für je 300 Franken oder einen Bruchteil von 300 Franken des angegebenen Wertes und der im Artikel 8 vorgesehenen Expreßbestellgebühr ; b. eventuell, der Verwaltung jedes Transitlandes die durch Artikel 3 festgesetzten Gebiihreo.

Artikel 7.

Im Bestimmungsland kann für die Bestellung und die Besorgung der Zollformalitäten eine Gebühr erhohen werden, deren Gesamtbetrag 25 Centimen für jedes Stück nicht übersteigen darf. Wenn die beteiligten Verwaltungen nicht Gegenteiliges vereinbart haben, so wird diese Taxe bei der Bestellung des Stückes vom Adressaten bezogen.

Artikel 8.

1. In denjenigen Vereinsländern, welche sich in ihrem gegenseitigen Verkehr mit diesem Dienst befassen, werden die Stücke auf Verlangen der Versender sogleich nach der Ankunft durch besondern Boten in die Wohnung des Empfängers bestellt.

Diese Sendungen, welche Expreßsendungen genannt werden, unterliegen einer besondern Gebühr. Diese Gebühr beträgt 50 Centimen und muß vom Versender, neben dem gewöhnlichen Porto, zum vollen Betrage im voraus entrichtet werden, ohne Rücksicht darauf, ob im Bestimmuugslande das Stück selbst oder nur eine Anzeige über den Eingang desselben dem Adressaten durch Expressen zugestellt wird. Sie gehört zu den dem Bestimmungsland zu leistenden Vergütungen.

2. Ist das Stück nach einer Ortschaft ohne Poststelle bestimmt, so kann die Postverwaltung des Bestimmungslandes für die Bestellung des Stückes oder der Aufforderung an den Adressaten, zur Abholung desselben, eine Ergänzuogsgebühr bis zur Höhe desjenigen Betrages erheben, den sie in ihrem innern Verkehr für die Expreßbestellung festgesetzt hat, unter Abzug jedoch der vom Versender entrichteten festen Gebühr oder des entsprechenden Betrages in der Währung desjenigen Landes, in welchem die Ergänzungsgebühr zur Erhebung gelangt.

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3. Die Bestellung oder die Übersendung der Einladung an den Adressaten zur Abholung wird nur einmal versucht. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so wird das Stück nicht mehr als Expreßsendung betrachtet; die Bestellung desselben erfolgt alsdann unter den für die gewöhnlichen Stücke maßgebenden Bedingungen.

4. Wenn ein derartiges Stück wegen Änderung des Wohnortes des Adressaten in ein anderes Land weitergesandt wird, ohne daß die Expreßbestellung versucht worden wäre, so wird die vom Versender entrichtete feste Taxe dem neuen Bestimmungsland vergütet, sofern dasselbe sich mit der Expreßbestellung befaßt; im entgegengesetzten Falle verbleibt diese Taxe der Verwaltung des ersten Bestimmungslandes, gleich wie dies für die unbestellbaren Stücke der Fall ist.

Artikel 9.

1. Die Stücke, auf welche der gegenwärtige Vertrag Anwendung findet, dürfen mit keinen andern als den in den verschiedenen Artikeln des Vertrages vorgesehenen Postgebühren belastet werden.

2. Die Zollgebühren und die andern nicht postalischen Gebühren eind von den Adressaten der Stücke zu entrichten. Im Verkehr zwischen Verwaltungen, welche sich diesfalls verständigt haben, können jedoch die Versender, auf vorherige Erklärung bei der Abgaugs-Poststelle, die betreffenden Gebühren übernehmen. In diesem Falle haben sie die von der Bestimmungs-Poststelle geforderten Beträge zu bezahlen.

Artikel 10.

\. Der Versender eines Poststückes kann unter den durch Artikel 9 des Hauptvertrages für die Briefpostgegenstände festgesetzten Bedingungen und Vorbehalten dasselbe aus dem Postdienst zurückziehen oder dessen Adresse abändern lassen, unter der weitern Bedingung, daß beim Verlangen der Rucksendung oder Nachsendung eines Stückes der Versender verpflichtet ist, für Zahlung des Portos für die neue Beförderung zum voraus zu haften.

2. Jede Verwaltung ist ermächtigt, das Recht der Adreßänderung auf die Stücke zu beschränken, deren Wertangabe 500 Franken nicht übersteigt.

Artikel 11.

1. Poststücke, welche wegen Aufenthaltsveränderung des Adressaten von einem Land in ein anderes nachgesandt oder welche als unbestellbar an den Aufgabeort zurückgesandt oder von der Zoll-

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behörde zurückgewiesen werden, unterliegen neuerdings den durch die §§ l, 2, 3, 5 und 6 des Artikels 5 festgesetzten Taxen zu lasten der Adressaten oder der Aufgeber, unbeschadet der Erstattung von Zoll- oder anderen besonderen Gebühren (Lagergebühren, Zollbehandlungsgebühren etc.).

2. Bei Nachsendung eines mit Nachnahme belasteten Stückes kreditiert sich die Verwaltung des endgültigen Bestimmungsortes mit dem Anteil an der Nachnahmegebühr gemäß § 4 des Artikels 5.

Artikel 12.

1. Es ist verboten, mit der Post Stucke zu befördern, in welchen Briefe oder die Eigenschaft einer Korrespondenz besitzende Angaben, oder aber solche Gegenstände enthalten sind, deren Zulassung durch die Zoll- oder andere Gesetze und Réglemente untersagt ist. Es ist gleichfalls untersagt, in den PoststUcken ohne Wertangabe gemünztes Geld, Gold- und Silberwaren und andere Kostbarkeiten nach denjenigen Ländern zu versenden, welche die Wertangabe zulassen. Es ist indes gestattet, der Sendung eine offene Rechnung, welche keine andern Angaben enthält, als solche die das Wesen der Rechnung ausmachen, sowie eine einfache Abschrift der Adresse des Stückes mit Angabe derjenigen des Versenders beizuschließeu.

2. Wenn ein Poststück, welches unter eines dieser Verbote fällt, von einer Vereins Verwaltung einer andern Vereins Verwaltung überliefert wird, so verfährt lefztere in der Weise und unter Beobachtung der Formen, welche durch, ihre inländischen Gesetze und Réglemente vorgesehen sind.

Artikel 13.

1. Wenn ein Poststück verloren geht, spoliiert oder beschädigt wird, so hat, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, der Versender oder auf dessen Verlangen der Adressat Anspruch auf eine dem wirklichen Betrage des Verlustes, der Spoliation oder der Beschädigung entsprechende Vergütung, es sei denn, daß der Schaden durch Verschulden oder Fahrlässigkeit des Versenders verursacht worden sei oder von der Natur des Gegenstandes herrühre; diese Entschädigung darf jedoch bei den gewöhnlichen Stücken 25 Franken und bei Wertstücken den Betrag der Wertangabe nicht überschreiten.

Die Bestimmungen des vorstehenden Alineas sind auf die mit Nachnahme belasteten Stucke anwendbar für so lange, als sie dem

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Empfänger noch nicht ausgeliefert sind; nach der Auslieferung sind dagegen die Verwaltungen einzig für den vollen Betrag der dem Versender schuldigen Summe haftbar.

Der Versender eines in Verlust geratenen Stückes hat außerdem Anspruch auf den Ersatz der Transportgebühren, sowie der Postgebühren für die Reklamation, sofern die Reklamation durch einen Fehler im Postdienst verursacht worden ist.

Immerhin bleibt die Versicherungsgebühr den Postverwaltungen verfallen.

2. Die Länder, welche geneigt sind, die Haftpflicht auch für den durch höhere Gewalt entstandenen Schaden zu übernehmen, sind berechtigt, auf Stücken mit Wertangabe eine Zuschlagstaxe zu beziehen, unter den durch Artikel 12, § 2, der Übereinkunft betreffend die Wertbriefe und Wertschachteln vorgesehenen Bedingungen.

3. Die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrages liegt der Verwaltung ob, welcher die Aufgabe-Poststelle angehört. Dieser Verwaltung ist der Ruckgriff auf diejenige haftpflichtige Verwaltung vorbehalten, auf deren Gebiet oder in deren Dienst der -Verlust, die Spoliation oder die Beschädigung stattgefunden hat.

Wenn auf dem Gebiete oder im Dienste eines Landes, welches die im vorstehenden § 2 erwähnte Haftpflicht übernimmt, ein Stück mit Wertangabe durch Folgen von höherer Gewalt verloren geht, spoliiert oder beschädigt wird, so ist das Land, in welchem der Verlust, die Spoliation oder die Beschädigung stattgefunden hatj gegenüber dem Aufgabeland verantwortlich, wenn dieses letztere seinerseits bei Wertsendungen die Haftpflicht für höhere Gewalt gegenüber seinen Aufgebern anerkennt.

4. Bis zur Leistung des Gegenbeweises fällt die Haftpflicht derjenigen Verwaltung zu, welche das Stück unbeanstandet übernommen hat und weder die Abgabe desselben an den Adressaten noch, vorkommenden Falls, die regelmäßige Überlieferung an die folgende Verwaltung nachweisen kann.

5. Die Auszahlung der Entschädigung durch die Aufgabeverwaltung hat sobald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres, vom Tage der Reklamation an gerechnet, stattzufinden. Die verantwortliche Verwaltung ist verpflichtet, der Verwaltung des Aufgabelandes den von ihr bezahlten Ersatzbetrag ohne Verzug zu erstatten.

Die Verwaltung des Aufgabelandes ist ermächtigt, den Versender auf Rechnung demjenigen Vermittlungs- oder der Bestìm munga-

620

Verwaltung zu entschädigen, welche, vorschriftsgemäß belangt, ein Jahr hat verstreichen lassen ohne der Angelegenheit Folge zu geben. Wenn überdies eine Verwaltung, deren Haftpflicht in aller Form nachgewiesen ist, die Bezahlung des Ersatzbetrages anfänglich abgelehnt hat, so muß diese nebst der Entschädigung auch die Nebenkosten tragen, welche aus der unbegründeten Verspätung in der Auszahlung entstanden sind.

6. Es bleibt verstanden, daß die Reklamation nur innert der Frist eines Jahres, von der Aufgabe des Stückes an gerechnet, zulässig ist ; nach Ablauf dieser Frist ist der Reklamant zu keiner Entschädigung mehr berechtigt.

7. Wenn der Verlust oder die Beschädigung auf dem Transport zwischen den Auswechslungs-Poststellen zweier angrenzender Länder stattgefunden hat, ohne daß es möglich ist, festzustellen, auf welchem der beiden Gebiete der Vorfall sich ereignete, so tragen die beiden beteiligten Verwaltungen den Verlust je zur Hälfte.

8. Die Haftpflicht der Verwaltungen für die Poststücke erlischt nach erfolgter Übernahme durch die Berechtigten.

Artikel 14.

Jede betrügerische Angabe eines höhern als des wirklichen Wertes des Inhalts eines Stückes ist untersagt. Im Falle einer solchen betrügerischen Angabe verliert der Versender jedes Recht auf Schadenersatz, unbeschadet der durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes alJfällig vorgesehenen gerichtlichen Verfolgung.

Artikel 15.

Unter außergewöhnlichen Verhältnissen, welche geeignet sind, eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, kann jede Verwaltung deu Dienst der Poststücke vorübergehend ganz oder teilweise einstellen, unter der Bedingung, daß der oder den beteiligten Verwaltungen davon unverzüglich, nötigenfalls auf telegraphischem Wege, Kenntnis gegeben werde.

Artikel 16.

Die innere Gesetzgebung jedes der vertragschließenden Länder bleibt zuständig in allem, was durch die im gegenwärtigen Vertrag enthaltenen Bestimmungen nicht vorgesehen worden ist.

621 Artikel 17.

1. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages beschränken nicht die Befugnis der vertragschließenden Teile, besondere Übereinkommen unter sich bestehen zu lassen und neu abzuschließen, sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten und neu zu gründen zum Zwecke der Verbesserung des Dienstes betreffend die Poststücke.

2. Jedoch gestatten die Verwaltungen der am gegenwärtigen Vertrag teilnehmenden Länder, welche mit außerhalb des Vertrags stehenden Ländern einen Austausch von Poststücken unterhalten, allen andern Vertragsverwaltungen, diese Verbindungen für den Poststuckverkehr mit letztern Ländern zu benutzen.

Artikel 18.

1. Die Vereinsländer, welche am gegenwärtigen Vertrag nicht teilgenommen haben, können demselben auf ihr Verlangen beitreten unter den durch Artikel 24 des Hauptvertragea in Bezug auf jdie Aufnahme in den Weltpostverein vorgesehenen Formalitäten.

2. Wenn jedoch das den Beitritt begehrende Land die Befugnis beansprucht, eine höhere Zuschlagstaxe als 25 Centimen für jedes Stück zu erheben, so legt die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft das Beitrittsbegehren allen vertragschließenden Ländern vor. Dem Begehren ist entsprochen, wenn innert eines Zeitraums von sechs Monaten keine Einsprache erhoben worden ist.

Artikel 19.

Die Postverwaltungen der vertragschließenden Länder bezeichnen die Poststellen oder Ortschaften, welche sie zum internationalen Verkehr mit Poststücken zulassen ; sie ordnen die Überlieferungsart der Poststücke und setzen alle weitern Dienstvorschriften fest, welche erforderlich sind, um den Vollzug des gegenwärtigen Vertrags zu sichern.

Artikel 20.

Der gegenwärtige Vertrag unterliegt hinsichtlich der Revision den durch Artikel 25 des Hauptvertrages vorgesehenen Bestimmungen.

622

Artikel 21.

1. Innerhalb des Zeitraums zwischen den durch Artikel 25 des Hauptvertrags vorgesehenen Zusammenkünften ist jede Postverwaltung der vertragschließenden Länder berechtigt, den andern beteiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus Anträge betreffend den Dienst der Poststücke zu unterbreiten.

Um in Beratung gezogen zu werden, muß jeder Antrag von wenigstens zwei Verwaltungen unterstützt werden, abgesehen von der Verwaltung, von welcher er ausgeht. Wenn das internationale Bureau gleichzeitig mit dem Antrage nicht die erforderliche Zahl von Zustimmungserklärungen erhält, so bleibt der Antrag unberücksichtigt.

2. Jeder Antrag unterliegt dem im § 2 des Artikels 26 des Haupt Vertrages festgesetzten Verfahren.

3. Um zur Vollziehung zu gelangen, müssen die Anträge auf sich vereinigen : a. Einstimmigkeit, wenn es sich um Aufnahme neuer Bestimmungen oder um Abänderungen der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels oder der Artikel l, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 20 und 22 des gegenwärtigen Vertrages handelt ; b. zwei Dritteile der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung anderer Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages als derjenigen der vorgenannten Artikel handelt; c. einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages handelt, mit Ausnahme des durch Artikel 23 des Haupt Vertrages vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Bekanntgabe im Verwaltungswege in der durch Artikel 26 des Hauptvertrages angegebenen Form bestätigt.

5. Angenommene Abänderungen oder gefaßte Beschlüsse werden frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe vollziehbar.

Artikel 22.

1. Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1899 in Kraft.

2. Derselbe hat die gleiche Dauer wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenen Rechts, auf Grund einer

623

ein Jahr zum voraus durch seine Regierung der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Ankündigung, von diesem Vertrag zurückzutreten.

3. Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages treten alle früher zwischen den verschiedenen vertragschließenden Ländern oder Verwaltungen vereinbarten Bestimmungen außer Kraft, insoweit sie unvereinbar sind mit dem Wortlaute des gegenwärtigen Vertrages, alles unbeschadet der durch die vorstehenden Artikel 16 und 17 vorbehaltenen Rechte.

4. Der gegenwärtige Vertrag soll sobald als möglieh ratifiziert werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden findet in Washington statt.

Zur Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet in Washington, den fünfzehnten Juni ein tausend acht hundert sieben und neunzig.

Für Deutschland und die deutschen Schutzgebiete : Fritsch.

Neumann.

Für Bosnien-Herzegowina : Dr. Kamler.

Für Brasilien:

Für die größere Republik von Centralamerika : N. Bolet Peraza.

Für Bulgarien : Iv. Stoyanovitch.

Pur die argentinische Republik: M. Garcia Mérou.

Für Chile: R. L Irarrâzaval.

Für Österreich :

Für die Republik Columbia:

Dr. Neubauer.

Habberger.

Sfibrai.

Für Belgien : Lichtervelde.

Sterpin.

A. Lambin.

Für Dänemark und die dänischen Kolonien: C. Svendsen.

Für die dominikanische Republik :

624 Für Ägypten: Y. Saba.

Für Spanien: Adolfo Rozabal.

Carlos Florez.

Für Frankreich: Ansault.

Für die französischen Kolonien : Ed. Dalmas.

Für Griechenland : Éd. Höhn.

Für Guatemala: J. Novella.

Für Ungarn: Pierre de Szalay.

G. de Hennyey.

Für Britisch-Indien : H. M. Kisch.

Für Italien: E. Chiaradia.

G. C. Vinci.

E. Delmati.

Für die Republik Liberia: Chas. Hall Adams.

Für Luxemburg: für Herrn Havelaar: Van der Veen.

Für Montenegro: Dr. Neubauer.

Habberger.

Stibral.

Für Norwegen t Thb. Heyerdahl.

Für Niederland: für Herrn Havelaar: Van der Veen.

Van der Veen.

Für die niederländischen Kolonien : Johs. J. Perk.

Für Portugal und die portugiesischen Kolonien : Santo-Thyrso.

Für Rumänien: C. Chiru.

R. Prèda.

Für Rußland: Sevastianof.

Für Serbien: Pierre de Szalay.

G. de Hennyey.

Für das Königreich Siam i Isaac Townsend Smith.

Für Schweden: F. H. Schlytern.

625 Für die Schweiz:

J. B. Pioda.

A. Stäger.

C. Delessert.

Für Uruguay: Prudencio de Murguiondo.

Für die Vereinigten Staaten von Venezuela:

Für die Regentschaft Tunis : Thiébaut.

José Andrade.

Alejandro Ybarra.

Für die Türkei: Moustapha.

A. Fahri.

Schlussprotokoll.

Im Begriff, zur Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Vertrages betreffend den Austausch von Poststücken zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten sich über folgende Bestimmungen geeinigt: I.

Jedes Land, in welchem die Post sich zur Zeit nicht mit der Beförderung der Poststücke befaßt und welches dem oberwähnten Vertrag beitritt, hat das Recht, die Bestimmungen dieses Vertrags durch die Eisenbahn- und Schiffahrts-Unternehmungen ausführen zu lassen. Dasselbe kann zugleich diesen Dienst auf Stücke von und nach solchen Orten beschränken, die von diesen Transportanstalten .bedient werden.

Die Postverwaltung eines solchen Landes hat sich mit den Eisenbahn- und Schiffahrts-Unternehmungen zu verständigen, um die vollständige Ausführung sämtlicher Bestimmungen des Vertrages durch dieselben zu sichern und namentlich den Auswechslungsdienst an der Grenze einzurichten.

Sie wird ihnen für alle Beziehungen mit den Postverwaltungen der andern vertragschließenden Länder und mit dem internationalen Bureau zur Vermittlung dienen.

626 II.

Als Ausnahme von den Bestimmungen des Paragraphen l des Artikels l, beziehungsweise des Paragraphen l des Artikels 13 des Vertrages haben Bulgarien, Spanien, Griechenland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Venezuela das Recht, vorübergehend das in ihrem Dienst zulässige Gewicht der Stücke auf 3 Kilogramm zu beschränken und das Maximum der Entschädigung in Fällen von Verlust, Spoliation oder Beschädigung eines Poststückes ohne Wertangabe, welches dieses Gewicht nicht übersteigt, auf 15 Franken festzusetzen.

III.

Als Ausnahme von den Bestimmungen des Paragraphen l des Artikels 3, beziehungsweise der Paragraphen l und 5 des Artikels 5 des Vertrags, ist Britisch-Indien das Recht vorbehalten: a. die Gebühr für den Landtransit auf l Franken zu erhöhen; b. auf den Poslstücken nach und von seinen Poststellen eine Zuschlagstaxe von höchstens l Franken 25 Centimen für jedes Stück zu erheben; c. für die Poststücke aus Britisch-Indien nach den andern korrespondierenden Ländern einen nach verschiedenen Gewichtsabstufungen berechneten Tarif zur Anwendung zu bringen, unter der Bedingung, daß die Britisch-Indien zufallende Durchschnittstaxe die Normaltaxe von l Franken 75 Centimen nicht übersteige.

Zu Urkund dessen haben die nachstehenden Bevollmächtigten das gegenwärtige Schlußprotokoll erstellt, welches dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, als wenn die darin enthaltenen Bestimmungen in den Vertrag aufgenommen worden wären. Das Protokoll wurde in einem Exemplar unterzeichnet, welches im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika niedergelegt und von welchem jedem Teile eine Abschrift zugestellt werden wird.

W a s h i n g t o n , den fünfzehnten Juni ein tausend acht hundert sieben und neunzig.

(Unterschriften wie beim Vertrag«)

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V.

Übereinkommen betreffend

den Dienst der Einzugsmandate, abgeschlossen zwischen

Deutschland und den Deutschen Schutzgebieten, der Größern Republik von Centralamerika, ÖsterreichUngarn, Belgien, Brasilien, Chile, der Dominikanischen Republik, Ägypten, Frankreich, Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederland, Niederländisch-Indien, Portugal und den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Schweden, der Schweiz, der Regentschaft Tunis und der Türkei.

(Vom 15. Juni 1897.)

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der obgenannten Länder, haben in Gemäßheit von Artikel 19 des Hauptvertrages, im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation, folgendes Übereinkommen abgeschlossen: Artikel 1.

Der Austausch von Einzugsmandaten durch die Post zwischen denjenigen der vertragschließenden Länder, deren Postverwaltungen sich für gegenseitige Besorgung dieses Dienstes einigen, unterliegt den Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens.

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Artikel 2.

1. Zulässig zur Einziehung sind Quittungen, Rechnungen, Anweisungen, Wechsel, Zins- und Dividendencoupons, amortisierte Titel, und überhaupt alle Handels- und sonstigen Wertpapiere, welche ohne Kosten zahlbar sind und deren Betrag für die einzelne Sendung 1000 Franken Metallgeld oder eine entsprechende Summe in der Währung eines jeden Landes nicht übersteigt. Die Postverwaltungen von zwei miteinander im Verkehr stehenden Ländern können im gemeinsamen Einverständnis einen höhern Maximalbetrag festsetzen.

Diejenigen Verwaltungen, welche sich mit dem Eiozug von Zins- und Dividendencoupons und von amortisierten Titeln nicht befassen können, werden dies den andern beteiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus mitteilen.

2. Die Postverwaltungen der vertragschließenden Länder können sich auch damit befassen, Handelspapiere protestieren zu lassen, in Bezug auf Schuldforderungen das gerichtliche Verfahren (die Schuldbetreibung) ausüben zu lassen und im gemeinsamen Einverständnis die erforderlichen Bestimmungen über diesen Dienst zu treffen.

Artikel 3.

Der Betrag der einzuziehenden Werte muß in der Währung des mit dem Einzug beauftragten Landes angegeben sein.

Artikel 4.

1. Die Übersendung der einzuziehenden Papiere erfolgt in der Form eines rekommandierten Briefes, den der Versender unmittelbar an diejenige Poststelle zu richten hat, welche den Einzug besorgen soll.

2. Ein und dieselbe Sendung kann mehrere Wertpapiere enthalten, welche von ein und derselben Poststelle bei verschiedenen Schuldnern zu gunsten eines und desselben Versenders einzuziehen sind. Immerhin kann die nämliche Sendung nicht Wertpapiere für mehr als fünf verschiedene Schuldner enthalten.

Artikel 5.

1. Die Taxe für eine dem vorstehenden Artikel 4 entsprechende Sendung soll diejenige eines rekommandierten Briefes von gleichem Gewicht nicht übersteigen. Diese Taxe verbleibt ungeteilt der Postverwaltung des Aufgabelandes.

2. Ein Empfangschein wird dem Berechtigten bei Aufgabe der Sendung unentgeltlich ausgehändigt.

629 Artikel 6.

Teilzahlungen sind nicht gestattet. Jedes Wertpapier muß zum vollen Betrage und auf einmal eingelöst werden, andernfalls gilt dasselbe als verweigert.

Artikel 7.

1. Die mit der Einziehung beauftragte Postverwaltung erhebt von dem Betrage eines jeden eingelösten Wertpapiers eine Gebühr von 10 Centimen oder den entsprechenden Betrag in der Währung des Bestimmungslandes.

2. Über den Ertrag dieser Gebühr findet zwischen den beteiligten Verwaltungen keine Abrechnung statt.

Artikel 8.

1. Über den eingezogenen Betrag wird, nach Abzug a. der in Artikel 7 festgesetzten Gebühr, b. der gewöhnlichen Geldanweisungsgebühr, und c. eintretenden Falls der auf Wertpapiere anwendbaren Stempelgebühren, von der einziehenden Poststelle zu gunsten des Auftraggebers eine Geldanweisung ausgefertigt. Die Geldanweisung wird diesem kostenfrei übersandt.

2. Die Papiere, deren Einlösung nicht möglich gewesen ist, werden portofrei und ohne Anrechnung irgend welcher Gebühren an die Aufgabestelle zurückgesandt. Die mit der Einziehung beauftragte Postverwaltung ist zu keiner Maßregel der Rechtswahrung oder irgend welcher Feststellung der Nichtzahlung verpflichtet.

Artikel 9.

1. Die Bestimmungen des Übereinkommens betreffend den Austausch der Geldanweisungen sind in allem, was dem gegenwärtigen Übereinkommen nicht widerspricht, auch auf die Geldanweisungen anwendbar, welche nach Maßgabe des vorstehenden Artikels 8 zur 'Ausgleichung der durch die Post eingezogenen Werte ausgestellt werden.

Die Geldanweisungen für Einzugsmandate, welche aus irgend einem Grunde den Berechtigten nicht ausbezahlt worden sind, werden jedoch nicht zurückvergütet, und der Betrag fällt, nach Verfluß der gesetzlichen Verjährungsfrist, der Verwaltung dea Landes zu, welches das Einzugsmandat versandt hat.

ßnndesblatt. 50. Jahrg. Bd. I.

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2. Diese Geldanweisungen sind bis zu dem im ersten Paragraphen des Artikels 2 bezeichneten Höchstbetrage zulässig.

Artikel 10.

1. Im Falle des Verlustes eines rekommandierten Briefes, welcher zum Einzug bestimmte Wertpapiere enthält, wird dem Auftraggeber, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, unter den im Hauptvertrage festgesetzten Bedingungen eine Entschädigung von 50 Franken bezahlt, ohne daß der im Schlußprotokoll zu jenern Vertrage gemachte Vorbehalt auf Sendungen von Einzugsmandaten anwendbar ist.

2. Die Fälle, in welchen ein Brief mit nicht eingezogenen Wertpapieren auf dem Rückwege verloren geht, fallen unter die Bestimmungen des vorstehenden § 1.

3. Im Falle des Verlustes eingezogener Geldbeträge ist diejenige Verwaltung, deren Dienst der Verlust zuzuschreiben ist, zur vollen Erstattung der verloren gegangenen Summen verpflichtet.

Artikel 11.

Die Verwaltungen anerkennen keinerlei Haftpflicht für Verspätungen in der Beförderung von rekommandierten Briefen mit Einzugspapieren, ebensowenig als für Verspätungen dieser Wertpapiere selbst oder der Geldanweisungen, welche zur Übermittlung der Geldbeträge dienen.

Artikel 12.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens beschränken nicht die Befugnis der vertragschließenden Teile, besondere Übereinkommen unter sich bestehen zu lassen und neu abzuschließen, sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten und neu zu gründen zum Zwecke der Verbesserung des internationalen Einzugsmandatdienstes.

Artikel 13.

Auch berührt das gegenwärtige Übereinkommen nicht die innere Gesetzgebung der vertragschließenden Länder in allem, was' durch dieses Übereinkommen nicht vorgesehen ist.

Artikel 14.

1. Es wird vereinbart, daß jede Verwaltung befugt ist, da, wo gegenwärtiges Übereinkommen nicht ausdrückliche Bestimmungen

631 enthält, die zutreffenden Bestimmungen ihres internen Verkehrs in Anwendung zu bringen.

2. Es ist jedoch ausdrücklich untersagt, sowohl im Aufgabelande als im Bestimmungslande irgend welche andern Taxen oder Gebühren zu erheben als diejenigen, welche durch das gegenwärtige Übereinkommen vorgesehen sind.

Artikel 15.

Unter außergewöhnlichen Verhältnissen, welche geeignet sind, eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, kann jede Verwaltung den Dienst der Einzugsmandate vorübergehend ganz oder teilweise einstellen, unter der Bedingung, daß der oder den beteiligten Verwaltungen davon unverzüglich, nötigen Falls auf telegraphischem Wege, Kenntnis gegeben werde.

Artikel 16.

1. Die Postverwaltungen der vertragschließenden Länder lassen an dem Dienst der Einzugsmandate alle diejenigen Poststellen teilnehmen, welche mit dorn internationalen Geldanweisungsdienste betraut sind.

2. Sie werden im gemeinsamen Einverständnis die Art der Aufgabe und der Versendung der einzuziehenden Wertpapiere, sowie alle weiteren Dienstvorschriften festsetzen, welche erforderlich sind, um die Vollziehung des gegenwärtigen Übereinkommens zu sichern.

Artikel 17.

Die Vereinsstaaten, welche am gegenwärtigen Übereinkommen nicht teilgenommen haben, können demselben auf ihr Verlangen beitreten, unter den durch den Hauptvertrag in Bezug auf die Aufnahme in den Weltpostverein vorgeschriebenen Formalitäten.

Artikel 18.

1. Innerhalb des Zeitraums zwischen den im Hauptvertrage vorgesehenen Zusammenkünften ist jede Postverwaltung der vertragschließenden Länder berechtigt, den andern beteiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus Anträge betreffend den Dienst der Einzugsmandate zu unterbreiten.

Um in Beratung gezogen zu werden, muß jeder Antrag von wenigstens zwei Verwaltungen unterstutzt werden, abgesehen von der Verwaltung, von welcher er ausgeht. Wenn das internationale

632

Bureau gleichzeitig mit dem Antrage nicht die erforderliche Zahl von Zustimmungserklärungen erhält, so bleibt der Antrag unberücksichtigt.

2. Jeder Antrag unterliegt dem im § 2 des Artikels 26 des Hauptvertrages festgesetzten Verfahren.

3. Um zur Vollziehung zu gelangen, müssen die Anträge auf sich vereinigen : 1° Einstimmigkeit, wenn es sich um Aufnahme neuer Bestimmungen oder um Abänderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels oder der Artikel l, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17 und 19 des gegenwärtigen Übereinkommens handelt; 2° zwei Dritteile der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung der Bestimmungen des Artikels 16 handelt; 3° einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens handelt, mit Ausnahme des im Artikel 23 des Hauptvertrages vorgeseheneu Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Bekanntgabe im Verwaltungswege in der im Hauptvertrage vorgesehenen Form bestätigt.

5. Angenommene Änderungen oder gefaßte Beschlüsse werden frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe vollziehbar.

Artikel 19.

1. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt am 1. Januar 1899 in Kraft.

2. Dasselbe hat die gleiche Dauer wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenen Rechts, auf Grund einer von seiner Regierung der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft ein Jahr zum voraus gemachten Ankündigung, von diesem Übereinkommen zurückzutreten. Während dieses letzten Jahres soll das Übereinkommen in allen seinen Teilen volle Gültigkeit behalten, unbeschadet der Abwicklung und Saldierung der Abrechnungen nach Ablauf dieses Zeitraumes.

3. Mit dem Tage der Vollziehung des gegenwärtigen Übereinkommens treten alle früher zwischen den verschiedenen Regierungen oder Verwaltungen der vertragschließenden Teile vereinbarten Bestimmungen insoweit außer Kraft, als sie mit den Bestimmungen

633

des gegenwärtigen Übereinkommens nicht im Einklang stehen, unbeschadet der im Artikel 12 vorbehaltenen Rechte.

4. Das gegenwärtige Übereinkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden findet in Washington statt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet in Washington, den fünfzehnten Juni ein tausend acht hundert siebenundneunzig.

Für Deutschland und die deutsehen Schutzgebiete : Fritsch.

Neumann.

Für die größere Republik von Centralamerika :

N. Bolet Peraza.

Für Österreich:

Dr. Neubauer.

Habberger.

Sfibrai.

Für Belgien: Lichtervelde.

Sterpin.

A. Lambin.

Für Brasilien: Für Chile: R. L. Irarräzaval.

Für die dominikanische Republik :

Für Ägypten: Y. Saba.

Für Frankreich: Ansault.

Für Ungarn: Pierre de Szalay.

G. de Hennyey.

Für Italien: E. Chiaradia.

G. C. Vinci.

E. Delmati.

Für Luxemburg:

für Herrn Havelaar: Van der Veen.

Für Norwegen: Thb. Heyerdahl.

Für Niederland: für Herrn Havelaar: Van der Veen.

Van der Veen.

634

Für Niederländisch-Indien : Johs. J. Perk.

Für Portugal und die portugiesischen Kolonien : Santo-Thyrso.

Für Rumänien : C. Chiru.

R. Preda.

Für Schweden: F. H. Schlytern.

Für die Schweiz: I. B. Pioda.

A. Stäger.

C. Delessert.

Für die Regentschaft Tunis: Thiébaut.

Für die Türkei: Moustapha.

A. Fahri.

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VI.

Übereinkommen betreffend

die Einführung von Identitätsbüchern im internationalen Postverkehr, abgeschlossen zwischen

der Größern Republik von Centralamerika, der Argentinischen Republik, Brasilien, Bulgarien, Chile, der Republik Columbia, der Dominikanischen Republik, Ägypten, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Mexiko, Portugal und den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, der Schweiz, der Regentschaft Tunis, der Türkei und den Vereinigten Staaten von Venezuela.

(Vom 15. Juni 1897.)

Nachdem die Regierungen der an dem gegenwärtigen Übereinkommen beteiligten Länder die Absicht zu erkennen gegeben haben, die Schwierigkeiten möglichst zu beseitigen, welche bei Aushändigung der Postsendungen oder der Geldanweisungsbeträge im Bereiche des Weltpostvereins dem Publikum entgegenstehen, und indem sie von der ihnen durch Artikel 19 des Hauptvertrages eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, haben die Unterzeichneten, zu diesem Zweck mit in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten versehen, folgende Bestimmungen vereinbart :

636

Artikel 1.

1. Die Post Verwaltungen der vertragschließenden Länder können denjenigen Personen, welche das daherige Begehren stellen, Identitätsbücher unter den im gegenwärtigen Übereinkommen angeführten Bedingungen verabfolgen.

2. Die vorstehende Bestimmung beschränkt nicht die Befugnis des Publikums, durch andere Beweismittel, welche nach den gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften im innern Verkehr des Bestimmungslandes zulässig sind, seine Identität nachzuweisen.

Artikel 2.

1. Das Identitätsbuch muß dem Muster entsprechen, welches dem gegenwärtigen Übereinkommen beigefügt ist.

2. Jedes Buch ist mit einem Umschlage von grüner Farbe versehen und besteht aus einem Blatt, enthaltend die persönlichen Angaben des Inhabers, und aus zehn Quittungsblättern.

Der Umschlag trägt auf der Vorderseite in der Sprache des Aufgabelandes den nachstehenden Titel :

Weltpostverein.

Identitätsbuch.

Nummer Auf der Rückseite des Umschlages ist die mit der Unterschrift versehene Photographie des Inhabers durch ein Band befestigt, dessen beide Enden über die Photographie hinweg reichen und auf" derselben durch Siegellack mittelst eines amtlichen Petschafts festgesiegelt sind, unbeschadet anderer Mittel, welche die Verwaltungen im gemeinsamen Einverständnis später für zulässig erachten sollten.

Unter der Photographie steht folgende Erklärung: ,,Die Postverwaltungen sind für den Fall des Verlustes des vorliegenden Buches jeder Verantwortlichkeit enthoben."

Das Blatt, welches die auf den Inhaber bezüglichen persönlichen Mitteilungen enthält, trägt die nachstehenden Angaben :

Auf der Vorderseite : Postverwaltung von Identitätsbuch Nr Gültig vom bis'

637

Der Unterzeichnete erklärt, daß die liierunten und auf der nebenstehenden Photographie befindliche Unterschrift eigenhändig von (Name und Vorname, Alter, Stand und Wohnung) herrührt, dessen (deren) Identität er gehörig festgestellt hat.

Zu Urkund dessen wurde ihm (ihr) das gegenwärtige Buch zugestellt, mit Gültigkeit für drei Jahre von der Ausstellung gegenwärtiger Erklärung an.

den 189 Unterschrift des Inhabers Unterschrift des Beamten

Auf der Rückseite : Das Signalement des Inhabers und einen leeren Raum zur Anbringung der Gültigkeitsverlängerung.

Jedes Quittungsblatt besteht aus zwei Stammteilen und. zwei Quittungen.

Jeder Stammteil trägt den Vermerk: Coupon Nr , den 189 Sendung empfangen oder GeldIch von der Poststelle in ein....

oder habe anweisungseingezogen betra» Unterschrift des Inhabers.

Der Stammteil ist mit der Quittung durch einen Querstreifen vereinigt, welcher die Worte trägt: Weltpostverein.

Identitätsbuch.

Zwischen den Worten ,,Weltpostverein" und ,,Identitätsbuch"1 ist Raum gelassen für den Abdruck eines Trockenstempels derjenigen Verwaltung, welche das Buch ausgestellt hat.

Die V o r d e r s e i t e des Quittungsblattes trägt nachstehenden Vermerk : ,,Gegen Vorzeigung dieses Buches und gegen Abgabe dieser Quittung haben die Poststellen der vertragschließenden Länder dem Inhaber alle Postsendungen, deren Empfang bescheinigt werden muß, auszuhändigen, sowie jeden für ihn bestimmten Geldanweisungsbetrag zu zahlen, vorausgesetzt, daß die Unterschrift auf dem Stammteil und der Quittung mit der vorstehenden Unterschrift übereinstimmend befunden wird."

638 Die Ru c k se i te des Stararnteiles enthält die nachstehende Erklärung : ,,Die Abschnitte müssen in der durch die Seitenzahlen vorgeschriebenen Reihenfolge einer nach dem andern von dem Stammteile getrennt werden. Diejenige Poststelle, bei welcher der letzte Abschnitt zur Vorzeigung gelangt, behält den Stammteil zurück."

Auf der R u c k s e i t e der Quittung befindet sich klärung : ,,Gegen Vorzeigung dieses Coupons ist: ,,,, , , f die Postsendung oder verabfolgt worden < ° .

{ der Betrag der Geldanweisung a herrührend von der Poststelle in Unterschrift des Empfängers Unterschrift des Postbeamten

folgende Er-

Ì } J

,, Nr

3. Die gehörig paginierten Blätter der Bücher werden durch ein Band in den Farben des Ausgabelandes am Umschlage befestigt und die beiden Enden des Bandes werden durch ein amtliches Siegel auf der Innern Seite der Schlußhälfte des Umschlages festgesiegelt.

Artikel 3.

1. Der Vordruck in den Ideotitätsbüchern wird in der Sprache desjenigen Landes hergestellt, welches die Bücher ausgiebt.

2. Um den Poststellen Erläuterungen über die wesentlichsten Punkte dieses Dienstzweiges an die Hand zu geben, ist hinter dem letzten Quittungsblatte eine kurz gefaßte Instruktion eingeschaltet, welche in die Sprache jedes der am Übereinkommen beteiligten Länder übertragen ist.

Artikel 4.

1. Die Postverwaltungen der vertragschließenden Länder bezeichnen jede für sich diejenigen Beamten, welche die Ideutitätsbücher auszufertigen haben.

2. Sie bestimmen ferner, jede für ihren Bereich, mittelst welcher Dokumente die Identität der Personen, welche Identität»bûcher verlangen, in dem Falle nachzuweisen ist, wenn dieselben den mit der Ausstellung dieser Bücher betrauten Beamten nicht persönlich bekannt sind.

639

Artikel 5.

1. Gewöhnliche Sendungen werden dea Inhabern der Bücher gegen einfache Vorzeigung derselben ausgehändigt.

2. Die Sendungen, welche nur gegen Empfangsbescheinigung bestellt werden, und die Beträge für Geldanweisungen werden denjenigen Adressaten, welche Inhaber eines Identitätsbuches sind, gegen Abgabe der dem Buche entnommenen, gehörig unterzeichneten Quittungen ausgeliefert.

3. Wenn jedoch der Inhaber der Post genügend bekannt ist, so ist nicht unbedingt notwendig, von ihm bei Abgabe von Gegenständen, welche eine Empfangsbescheinigung erfordern, oder beim Einzug von Geldanweisungsbeträgen die Vorweisung des Buches .zu verlangen oder letzterem Quittungen zu entnehmen.

Artikel 6.

1. Die Postsendungen und die Beträge für Geldanweisungen ·müssen den Inhabern von Identitätsbüchern persönlich ausgeliefert werden.

2. Doch kann die Aushändigung auch an eine gehörig bevollmächtigte Drittperson erfolgen, und zwar bei gewöhnlichen Postsendungen gegen Vorweisung des Buches und in allen andern Fällen gegen Abgabe von dem Buche entnommenen und vom Inhaber unterzeichneten Quittungen; die Bestimmung-Poststelle hat aber das Recht, bei Verabfolgung der Postsendungen und bei Auszahlung der Geldanweisungsbeträge an Drittpersonen von diesen unter Angabe der Gründe eine Empfangsbescheinigung sich ausstellen zu lassen.

Artikel 7.

Die Gesetze und Verordnungen des Bestimmungslandes bezeichnen die Postsendungen, welche als gewöhnliche Sendungen angesehen werden und welche nur gegen besondere Empfangsbescheinigung verabfolgt werden dürfen.

Artikel 8.

Ì. Der Preis eines-Identitätsbuches ist auf 50 Centimen festgesetzt, ausschließlich der Kosten für die Photographie, welche der Poststelle von der Person, welche das Identitätsbuch verlangt, zugestellt werden muß.

640

2. Wenn jedoch eine Verwaltung findet, daß sie durch obigen Preis für ihre Auslagen nicht gegnügend gedeckt ist, so kann sie denselben bis aut einen Franken ira Maximum erhöhen.

3. Die an die Bestimmungs-Poststelle abgegebenen Quittungen können zu lasten des Inhabers des Buches mit keinerlei postalischer Taxe belegt werden.

Artikel 9.

Jede Verwaltung behält unverkürzt diejenigen Beträge, welche sie in Ausführung des vorstehenden Artikels erhoben hat.

Artikel 10.

Die Quittungen des Idenfitätsbuches werden eine nach der andern von den Stammteilen, unter strenger Beachtung der Reihenfolge der Seitenzahlen, abgetrennt.

Artikel 11.

1. Die Identitätsbiieher sind drei Jahre lang gültig, vom Tage der Zustellung an die Inhaber an gerechnet.

2. Nach Ablauf dieser Frist können sie mit einer schriftlichen Bescheinigung versehen werden, durch welche die Gültigkeitsdauer auf ein weiteres Jahr verlängert wird.

Artikel 12.

Die Postatelle, welche die letzte Quittung eines Identitätsbuches entgegennimmt, hat den Stammteil zurückzubehalten und bei ihrer vorgesetzten Verwaltung auf Wunsch des Inhabers, und ohne daß es einer weitem Legitimation desselben bedarf, die Ausfertigung eines neuen Identitätsbuches zu veranlassen.

Artikel 13.

Die Postverwaltungen der vertragschließenden Länder sind jeder Haftpflicht enthoben, sobald die Aushändigung des Geldanweisungsbetrages oder der Postsendung gegen eine dem Identitätsbueh entnommene und vom Inhaber unterzeichnete Quittung stattgefunden hat.

Artikel 14.

1. Im Falle des Verlustes eines Buches hat der Inhaber Anzeige zu machen :

641

1° der Poststelle seines Aufenthaltsortes oder der zunächst gelegenen Poststelle ; 2° derjenigen Verwaltung, welche das Buch ausgestellt hat.

2. In allen Fällen bleibt er'für die Folgen des Verlustes seines Buches verantwortlich.

Artikel 15.

Auf diese Anzeige hin verweigert die vorerwähnte Poststelle vorläufig jede Aushändigung von Postseudungen und Geldanweisungsbeträgen, welche auf Grund des verlorenen Buches verlangt würden.

Artikel 16.

Es ist Sache der Verwaltung desjenigen Landes, in dem das in Verlust geratene Buch ausgestellt worden ist, nach den vom Inhaber desselben gemachten Mitteilungen, alle diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche für die Ungültigkeitserklärung des Buches erforderlich sind.

Artikel 17.

Die Vereinsländer, welche am gegenwärtigen Übereinkommen nicht teilgenommen haben, können demselben auf ihr Verlangen beitreten, unter den durch Artikel 24 des Haupt Vertrages in Bezug auf die Aufnahme in den Weltpostverein vorgesehenen Formalitäten.

Artikel 18.

1. Innerhalb des Zeitraums zwischen den durch Artikel 25 des Hauptvertrages vorgesehenen Zusammenkünften ist jede Postverwaltung der vertragschließenden Länder berechtigt, den anderen beteiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus Anträge betreffend den Dienst der Identitätsbucher zu unterbreiten.

Um in Beratung gezogen zu werden, muß jeder Antrag von wenigstens zwei Verwaltungen unterstützt werden, abgesehen von der Verwaltung, von welcher er ausgeht. Wenn das internationale Bureau gleichzeitig mit dem Antrage nicht die erforderliche Zahl von Zustimmungserklärungen erhält, so bleibt der Antrag unberücksichtigt.

2. Jeder Antrag unterliegt dem im § 2 des Artikels 26 des Hauptvertrages festgesetzten Verfahren.

642

3. Um zur Vollziehung zu gelangen, müssen die Anträge auf sich vereinigen: 1° Einstimmigkeit, wenn es sich um Aufnahme neuer Bestimmungen oder um Abänderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und der Artikel l, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 12, 13, 17 und 19 des gegenwärtigen Übereinkommens handelt; 2° zwei Dritteile der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung anderer Artikel handelt; 3° einfache. Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens handelt, mit Ausnahme jedoch des in Artikel 23 des Hauptvertrages vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Bekanntgabe im Verwaltungswege in der durch Artikel 26 des Hauptvertrages angegebenen Form bestätigt.

5. Angenommene Änderungen oder gefaßte Beschlüsse werden frühestens drei Monate nach deren Eröffnung vollziehbar.

Artikel 19.

1. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt am 1. Januar 1899 in Kraft.

2. Dasselbe hat die gleiche Dauer wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenen Rechts, auf Grund einer von seiner Regierung der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft ein Jahr zum voraus gemachten Ankündigung, von diesem Übereinkommen zurückzutreten.

3. Das gegenwärtige Übereinkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden findet in Washington statt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet in Washington, den fünfzehnten Juni ein tausend acht hundert sieben und neunzig.

Für die größere Republik von Centralanierika:

Für Brasilien:

N. Bolet Peraza.

Für die argentinische Republik : M. Garcia Mérou.

Für Bulgarien: Iv. Stoyanovitch.

64a Für Chile: R. L. Irarrâzaval.

Für die Republik Columbia:

Für die dominikanische Republik :

Für Ägypten: Y. Saba.

Für Frankreich: Ansault.

Für Griechenland : Ed. Höhn.

Für Italien: E. Chiaradia.

G. C. Vinci.

E. Delmati.

Für Luxemburg:

für Herrn Havelaar : Van der Veen.

Für Mexiko: A. M. Chavez.

J. Garfias.

M. Zapata-Vera.

Für Portugal und die portugiesischen Kolonien : Santo-Thyrso.

Für Rumänien: C. Chiru.

R. Preda.

Für die Schweiz : J. B. Pioda.

A. Stäger.

C. Delessert.

Für die Regentschaft Tunisr Thiébaut.

Für die Türkei: Moustapha.

A. Fahri.

Für die Vereinigten Staaten, von Venezuela: José Andrade.

Alejandro Ybarra,

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VII.

Übereinkommen betreffend

die postalische Besorgung von Abonnementen auf Zeitungen und andere periodische Veröffentlichungen, abgeschlossen zwischen

.Deutschland und den Deutschen Schutzgebieten, der Größern Republik von Centralamerika, ÖsterreichUngarn, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, der Republik Columbia, Dänemark, der Dominikanischen Republik, Ägypten, Griechenland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederland, Persien, Portugal und den Portugiesischen Kolonien, Rumänien, Serbien, Schweden, der Schweiz, der Türkei und Uruguay.

(Vom 15. Juni 1897.)

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der ·vorstehend aufgeführten Länder, haben in Gemäßheit von Artikel 19 des Hauptvertrages, im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation, folgendes Übereinkommen abgeschlossen : Artikel 1.

Die postalische Besorgung von Abonnementen auf Zeitungen und andere periodische Veröffentlichungen zwischen denjenigen der vertragschließenden Länder, deren Verwaltungen über die gegenseitige Einführung dieses Dienstes sich verständigen, unterliegt den Be. Stimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens.

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Artikel 2.

Die Poststellen jedes Landes nehmen Bestellungen des Publikums auf die in den verschiedenen vertragschließenden Ländern erscheinenden Zeitungen und periodischen Veröffentlichungen an.

Dieser Dienst erstreckt sich, unter Vorbehalt der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 16 des Hauptvertrages, auch auf solche Zeitungen und Zeitschriften aller anderen Länder, welche einzelne Verwaltungen zu liefern in der Lage sind.

Artikel 3.

1. Der Abonnementspreis ist unmittelbar bei der Bestellung l'ür die ganze Abonnementsdauer zu entrichten.

Die Preisänderungen sind nur auf die neuen Abonnemente anwendbar. Sie haben nicht rückwirkende Geltung.

2. Die Abonnemente können nur für die in den amtlichen Verzeichnissen angegebenen Perioden verlangt werden.

Artikel 4.

Durch die Vermittlung von Abonnementen übernehmen die Postverwaltungen keine Verantwortlichkeit in Bezug auf die von den Verlegern zu erfüllenden Pflichten und Verbindlichkeiten.

Sie sind im Falle der Einstellung oder der Unterbrechung der Herausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift während der Abonnementsdauer zu keiner Rückerstattung verpflichtet, Artikel 5.

Der internationale Abonnementsdienst vollzieht sich durch Vermittlung von Auswechslungsbureaux, welche jede Postverwaltung, soweit an ihr, bezeichnet.

Artikel 6.

1. Jede Verwaltung setzt die Preise fest, zu welchen sie den andern Verwaltungen die Zeitungen und Zeitschriften des eigenen Landes und eintretenden Falls jeder andern Herkunft liefert.

Diese Preise dürfen jedoch in keinem Falle höher sein als diejenigen, welche die Abonnenten im internen Dienst zu entrichten haben, mit Zuschlag indessen, für die nicht angrenzenden Länder, der den Zwischenverwaltungen zu bezahlenden Transitkosten (Artikel 4 des Hauptvertrages).

ßnndesblatt. 50. Jahrg. Bd. I.

44

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2. Die Transitkosten werden zum voraus auf Grund der Häufigkeit des Erscheinens in Verbindung mit dem DurchschnittsGewicht der Zeitungen überschlagsweise berechnet.

Artikel 7.

1. Die Postverwaltung des Bestimmungslandes setzt den vom Abonnenten zu bezahlenden Preis in der Weise fest, daß sie dem gemäß Artikel 6 hiervor aufgestellten Lieferungspreis diejenige Taxe, Abonnements- oder Bestellgebühr beifügt, welche sie anzunehmen für gut findet, ohne daß jedoch diese Gebühren diejenigen Ansätze überschreiten dürfen, welche für Abonnemente im eigenen Laude erhoben werden. Sie fügt, zutreffenden Falls, die gesetzliche Stempelgebiihr ihres Landes bei.

2. Wenn zwei mit einander in Verkehr stehende Länder nicht das gleiche Miinzsystem haben, so wird der Lieferungspreis durch die Verwaltung des Bestimmungslandes in die Währung dieses Landes umgerechnet. Für diejenigen Verwaltungen, welche dem Übereinkommen betreffend die Geldanweisungen beigetreten sind, wird für die Umwandlung der auf die Geldanweisungen anwendbare Reduktionsfuß angenommen, sofern nicht die Verwaltungen ein mittleres Umrechnungsverhältnis vereinbaren.

Artikel 8.

Über die auf Grund der vorstehenden Artikel 6 und 7 festgesetzten Taxen und Gebühren findet keinerlei Abrechnung zwischen den beteiligten iVerwaltungen statt.

Artikel 9.

Die Postverwaltungen sind gehalten, jeder begründeten Reklamatiou betreffend Verspätungen oder Unregelmäßigkeiten irgend welcher Art im Abonnementsdienste ohne Kosten für die Abonnenten Folge zu geben.

Artikel 10.

1. Die Rechnungen über die ausgeführten und bestellten Abonnemente werden vierteljährlich aufgestellt. Nach gegenseitiger Prüfung und Richtigstellung werden diese Rechnungen in Metallwährung des gläubigerischen Landes saldiert.

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2. Zu diesem Behufe wird, vorbehaltlich gegenteiliger Abmachung zwischen den beteiligten Verwaltungen, der Saldo sobald als möglich durch Geldanweisung ausgeglichen.

Wenn zwei gegenseitig im Verkehr stehende Länder nicht das gleiche Münzsystem haben, so wird, anderweitige Vereinbarung vorbehalten, die schwächere Forderung in die Wahrung umgewandelt, auf welche die höhere Forderung lautet, gemäß Artikel 6 des Übereinkommens betreffend die Geldanweisungen.

3. Die zu diesem Zweck ausgestellten Geldanweisungen unterliegen keiner Gebühr und können den durch das obgenannte Übereinkommen festgesetzten Höchstbetrag übersteigen.

4. Die verspätet bezahlten Saldi sind der Verwaltung, die zu fordern hat, mit jährlich 5 °/o zu verzinsen.

Artikel 11.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens beschränken nicht die Befugnis der vertragschließender Teile, besondere Übereinkommen unter sich bestehen zu lassen oder neu abzuschließen, sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten oder neu zu gründen zürn Zwecke der Verbesserung, Erleichterung und Vereinfachung des internationalen Zeitungsabonnementsdienstes.

Artikel 12.

Die Vereinsländer, welche am gegenwärtigen Übereinkommen nicht teilgenommen haben, können demselben auf ihr Verlangen beitreten unter den durch Artikel 24 des Haupt vertrag us in Bezug auf die Aufnahme in den Weltpostverein vorgesehenen Formalitäten.

Artikel 13.

Die Postverwaltungen der vertragschließenden Länder setzen das Verfahren der im vorstehenden Artikel 10 bezeichneten Rechnungsstellung fest, bestimmen den Zeitpunkt ihrer Aufteilung und treffen alle für die Vollziehung des gegenwärtigen Übereinkommens nötigen Maßregeln.

Artikel 14.

Es bleibt verstanden, daß in Ermangelung ausdrücklicher Beatimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens jede Verwaltung das Recht hat, die für ihren innern Dienst maßgebenden Bestimmungen anzuwenden.

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Artikel 15.

1. Innerhalb des Zeitraums zwischen den im Hauptvertrage vorgesehenen Zusammenkünften ist jede Postverwaltung der vertragschließenden Länder berechtigt, den andern beteiligten Verwaltungen durch Vermittlung des internationalen Bureaus Anträge betreffend den Dienst der Zeitungsabonnernente zu unterbreiten.

Um in Beratung gezogen zu werden, muß jeder Antrag von wenigstens zwei Verwaltungen unterstützt werden, abgesehen von der Verwaltung, von welcher er ausgeht. Wenn das internationale Bureau gleichzeitig mit dem Antrage nicht die erforderliche Zahl von Zustimmungserklärungen erhält, so bleibt der Autrag unberücksichtigt.

·o 2. Jeder Antrag unterliegt dem im § 2 des Artikels 26 des Hauptvertrages festgesetzten Verfahren.

3. Um zur Vollziehung zu gelangen, müssen die Anträge auf sich vereinigen: 1° Einstimmigkeit, wenn es sich um Aufnahme neuer Bestimmungen oder um Abänderung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und der Artikel l, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11,12, 14, 16 und 17 des gegenwärtigen Übereinkommens handelt; 2° zwei Dritteile der Stimmen, wenn es sich um die Abänderung des Artikels 13 handelt; 3° einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Auslegung der Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens handelt, mit Ausnahme jedoch des in Artikel 23 des Hauptvertrages vorgesehenen Streitfalles.

4. Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällendurch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Bekanntgabe im Verwaltungswege in der durch Artikel 26 des Hauptvertrages angegebenen Form bestätigt.

5. Angenommene Änderungen oder gefaßte Beschlüsse werden frühestens drei Monate nach ihrer Kundgebung vollziehbar.

Artikel 16.

1. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt am 1. Januar 1899 in Kraft.

2. Dasselbe hat die gleiche Dauer wie der Hauptvertrag, unbeschadet des jedem Lande vorbehaltenen Rechts, auf Grund einer

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von seiner Regierung der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft ein Jahr zum voraus gemachten Ankündigung, von diesem Übereinkommen zurückzutreten.

3. Vorkommenden Falls sind die laufenden Abonnemente unter den durch gegenwärtiges Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen auszuführen bis nach Ablauf des Abonnementstermins, für den sie bestellt worden sind.

Artikel 17.

1. Mit dem Tage der Vollziehung des gegenwärtigen Übereinkommens treten alle früher zwischen den verschiedenen Regierungen oder Verwaltungen der vertragschließenden Teile vereinbarten Bestimmungen insoweit außer Kraft, als sie mit den Festsetzungen des gegenwärtigen Übereinkommens nicht im Einklang stehen, unbeschadet der durch Artikel 11 vorbehaltenen Rechte.

2. Das gegenwärtige Übereinkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden findet in Washington statt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben bezeichneten Länder das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet in Washington, den fünfzehnten Juni ein tausend acht hundert sieben und neunzig.

Für Deutschland und die deutschen Schutzgebiete:

Für Brasilien:

Fritsch.

Neumann.

Für Bulgarien : Iv. Stoyanovitch.

Für die größere Republik von Gentralamerika : N. Bolet Peraza.

Für Chile: R. L. Irarrâzaval.

Für Österreich:

Für die Republik Columbia:

Dr. Neubauer.

Habberger.

Stibral.

Für Belgien: Lichtervelde.

Sterpin.

A. Lambin.

Für Dänemark : C. Svendsen.

Für die dominikanische Republik :

650 Für Ägypten : Y. Saba.

Für Griechenland : Ed. Höhn.

Für Ungarn: Pierre de Szalay.

G. de Hennyey.

Für Italien: E. Chiaradia.

G. C. Vinci.

E. Delmati.

Für Luxemburg:

für Herrn Havelaar:

Für Portugal und die portugiesischen Kolonien : Santo-Thyrso.

Für Rumänien : C. Chiru.

R. Preda.

Für Serbien: Pierre de Szalay.

G. da Hennyey.

Für Schweden: F. H. Schlytern.

Van der Veen.

FUr die Schweiz :

Für Norwegen: Thb. Heyerdahl.

J. B. Pioda.

A. Stäger.

C. Delessert.

Für Niederland : für Herrn Havelaar: Van der Veen.

Van der Veen.

Für Persien:

Für die Türkei: Moustapha.

A. Fahri.

FUr Uruguay: Prudencio de Murguiondo.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Ratifikation der am Washingtoner Weltpostkongreß abgeschlossenen Verträge und Übereinkommen. (Vom 8.

März 1898.)

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Bundesblatt

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1898

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1

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11

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.03.1898

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549-650

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