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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn in Zürich-Oberstraß.

(Vom 17. Juni 1898.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 6. Mai abbin stellten die Herren Grether & Cie. in Zürich das Gesuch um Konzession einer Drahtseilbahn zwischen dem zukünftigen Endpunkt der Zentralen Zürichbergbahn am obern Ende der Universitätsstraße und der untern Germaniastraße in Zürich-Oberstraß. Da Ihnen das Konzessionsgesuch samt allgemeinem Bericht, technischem Bericht, Voranschlag und Übersichtsplan gedruckt zugestellt worden ist, können wir auf eine Wiedergabe des Inhalts dieser Beilagen verzichten. Wir fügen nur noch bei, daß die Konzessionsbewerber ursprünglich auch die Konzession für die Forsetzung der Zentralen Zürichbergbahn von ihrem jetzigen Endpunkt bei der Rigistraße bis zum Geißbergweg verlangten, dieses Begehren aber auf Anraten des Eisenbahndepartements wieder fallen ließen, in der Meinung, daß am einfachsten die Zentrale Zürichbergbahn selbst sich um die Erweiterung ihrer Konzession bewerbe.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich teilte mit Schreiben vom 12. Mai mit, daß weder er, noch der Stadtrat Zürich grundsätzlich gegen die Konzessionserteilung etwas einzuwenden habe, daß er aber für sich und den Stadtrat Zürich freie Hand vorbehalte hinsichtlich der Stellungnahme zu dem seiner Zeit vorzulegenden Detailprojekt, namentlich was die Überführung des Geiß-

820 bergweges, Sicherung der in dem letztern befindlichen Leitungen etc.

betreffe.

Die vorgeschriebenen konferenziellen Verhandlungen fanden am 8. Juni statt, wobei der nachfolgende Beschlußentwurf festgestellt wurde. Derselbe enthält im großen und ganzen die für Drahtseilbahnen üblichen Bestimmungen und giebt uns lediglich zu der Bemerkung Anlaß, daß auf das vom Vertreter der Kantonsregierung mündlich vorgebrachte Gesuch und mit Zustimmung der Konzessionsbewerber in Art. 21 nicht nur dem Kanton, sondern auch der Stadt Zürich das eventuelle Rückkaufsrecht vorbehalten wird. Diese Bestimmung rechtfertigt sich einerseits durch den tramwayartigen Charakter der Bahn und anderseits durch den Präcedenzfall der Drahtseilbahn auf den Zürichberg (E. A. S. IX, 15), in deren Konzession ebenfalls den beteiligten Gemeinden das Rückkaufsrecht vorbehalten wurde.

Indem wir Ihnen den Entwurf zur Annahme empfehlen,, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 17. Juni

1898.

Im Namen des Schweiz. Bundcsrates, Der Bundespräsident: Rutty.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

821

(Entwurf. J

Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn in ZürichOberstraß.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Herren A. Grether & Cie. in Zürich IV vom 6. Mai 1898 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 1898, beschließt: Den Herren A. G r e t h e r & Cie. in Zürich IV wird zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer e l e k t r i s c h e n D r a h t s e i l b a h n von der Universitätsstraße bis zur untern Germaniastraße in Z u r i e h - O b e r s t r a ß unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt: Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

Art. 3. Der Sitz der Gesellschaft ist in Zürich.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

822 Art. 5. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrate die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 6 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Binnen l'/s Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist dio ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betriebe erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrate vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt , auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von l Meter erstellt.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Kantons Zürich und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnvorwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigen Falls entlassen werden.

Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt nur die Beförderung von Personen, sowie von Gepäck bis auf 50 kg. Gewicht.

Zum Güter- und Viehtransport ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.

823 Art. 13. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können dieselben nur nach vorher eingeholter Genehmigung des Bundesrates eingeführt werden.

Art. 14. Im allgemeinen ist es der Gesellschaft anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzusetzen.

Immerhin sind alle daherigen Projekte mindestens 14 Tage vor dem zu ihrer Ausführung bestimmten Zeitpunkte dem Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Die Bestimmung der Fahrgeschwindigkeit bleibt dem Bundesrate vorbehalten.

Art. 15. Es wird nur e i n e Wagenklasse eingeführt, deren Typus durch den Bundesrat genehmigt werden muß.

Art. 16. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : von einer Station zur nächsten 10 Rappen, ,, ,, ., ,, zweitnächsten 15 Rappen, für die ganze Strecke 20 Rappen.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre für jede Fahrt, ohne Rücksicht auf die Distanz, 10 Rappen zu zahlen.

Die Gesellschaft wird Abonnementsbillette zu ermäßigten Taxen nach mit dem Bundesrate zu vereinbarenden Bestimmungen ausgeben.

5 Kilogramm des Reisendengepäcks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann. Für das übrige Gepäck kann eine Taxe von 20 Rappen pro Stück bezogen werden.

Das Gepäck ist vom Aufgeber ' an den Stationsladplatz abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür nicht erhoben werden.

Art. 17. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 18. Die sämtlichen Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

824 Art. 19. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrate und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 20. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äuffnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Ferner sind die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem ßundesgesetz über die Haftpflicht, vom 1. Juli 1875, hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates Art. 21. Für die Geltendmachung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons oder der Stadt Zürich, gelten folgende Bestimmungen : a. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach der Betricbseröffnung und von da an je auf l. Mai eines Jahres erfolgen.

Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehörcn.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensionsund Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung keine Genüge gethan werden und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Mai 1935 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in^ welchem der Rückkauf der Gesellschaft noti-

825 fiziert wird, unmittelbar vorangehen, -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1935 und 1. Mai 1950 erfolgt, den 22'/^fachen Wert; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1950 und dorn Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages, -- unter Abzug der Erneuerungs- und Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller ändern etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und BerechnungO gezogen -werden.

O ~ d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrecbnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 22. Haben der Kanton oder die Stadt Zürich den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 21 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton bezw. die Stadt hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 23. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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22.06.1898

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