656

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Boote Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1897 und 1898.

1898 1897.

Monate.

Fr.

Januar

1898«

Fr.

Mehrainnahme.

Minderelnnahm*.

Fr.

Fr.

. . .

2,930,083. 63 2,938,163. 20

8,079.57

Februar . . .

3,400,829.82 3,560,332.41

159,502. 59

März . . . .

April . . . .

4,091,472. 79 4,071,580. 81 3,934,417. 66 3,741,382. 11 3,812,281. 92

Mai . . . .

Juni

. . . .

Juli . . . .

Angagt . . .

September . .

Oktober . . .

3,731,380. 66 4,343,048. 09

November

. .

4,603,105. 10 4,009,607. 78

Dezember

. .

5,228,809. 98

Total 47,898,000. 35 -- 6,330,913. 45 6,498,495. 61

Auf Ende Febr.

-- --

--

167,682. 16

-- --

657

Bekanntmachung.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemäße Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 13 und 14 des Zollgesetzes von 1893, welche folgendermaßen lauten: ,,Art. 13. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Maßgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 14. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte."

machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, daß Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemäße Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnaehsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, daß die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäß lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmäßigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepaßten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezAlgliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 9. März 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

658

Bekanntmachung.

Die Genossenschaft der bildenden Künstler Wiens veranstaltet anläßlich des 50jährigen Regierungsjubiläums Seiner k. k. Majestät des Kaisers unter dem Protektorate Seiner k. k. Hoheit des Erzherzogs Otto von Mitte April bis Ende Juni 1898 im Künstlerhause in Wien eine Kunstausstellung, welche bestimmt ist, einerseits in Gemälden, Modellen und Skizzen etc. ein Bild der Bauthätigkeit, sowie der Entwicklung der Plastik und Malerei innerhalb Österreichs von 1848 bis 1898 zu bieten, anderseits eine Auslese hervorragender Werke der bildenden Kunst des In- und Auslandes zur Anschauung zu bringen -- alles nach einem vorhandenen gedruckten Programm.

Indem das unterzeichnete Departement sich beehrt, die in der Schweiz wohnenden Künstler hierauf aufmerksam zu machen, zeigt es ihnen an, daß das Ausstellungsprogramm bei seiner Kanzlei bezogen werden kann.

B e r n , den 7. März 1898.

Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

Die g e w e r b e h y g i e i n i s c h e S a m m l u n g im eidgenössischen Polytechnikum in Zürich umfaßt eine große Zahl von Apparaten und Modellen von Vorrichtungen, welche zum Schutzvon Leben und Gesundheit der Arbeiter bestimmt sind, sowie Pläne von Arbeiterwohnungen und für hygieinische Einrichtungen (Bäder, Wascheinrichtungen, Aborteinrichtung etc.) in Fabriken. Sie ist für jedermann zugänglich, unentgeltlich Montag bis Freitag Vormittag 9--11, Nachmittag 2--4 Uhr, Samstag Vormittag 9--11 Uhr.

Am Samstag Nachmittag, sowie an Sonn- und Festtagen ist sie geschlossen.

Anmeldung beim Hauswart, Herrn Wehrli.

Schweiz. Industriedepartement.

659

Bekanntmachung.

Bei der handelsstatistischen Abteilung (alter Zähringerhof) kann von heute an zum Preise von 50 Cts. die p r o v i s o r i s c h e Publikation über den W a r e n v e r k e h r der Schweiz mit dem A u s l a n d im J a h r e 1897 bezogen werden.

B e r n , den 22. Februar

1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Diejenigen Pferdebesitzer, Lieferanten, landwirtschaftlichen Vereine und Korporationen, welche gedenken, für die diesjährigen Militätrschulen und -kurse Pferde zu stellen, wollen sich rechtzeitig bei nachgenannten Amtsstellen (Pferdestellungsoffizieren) anmelden behufs Kenntnisnahme der Lieferungsgedinge : für die 0 s t s c h w e i z : bei Herrn Veter.-Oberstlieutenant Felder in Schötz (Luzern); ,, ,,Centralschweiz: ,, ,, Major W aber in Thun; ,, ,,Westschweiz: ,, ,, Oberstlieutenant Rochat in Romainmôtier (Waadt).

T h u n , den 24. Februar

1898.

Eidg. Pferderegieanstalt.

als Centralleitung der eidg. Pferdestellung.

Bekanntmachung.

Der eidgenössische Staatskalender far 1898 ist erschienen und kann solange Vorrat zum Preise von Fr. l. 50 bezogen werden beim Drucksachenbüreau der Bundeskanzlei.

NB. Postmarken können als Bezahlung nicht angenommen werden.

660

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung ans Sem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich and seine Angehörigen zn ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Answeissehriften ist, die Ausweisung ans der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zn gewärtigen.

.Künftige Bewerber nm das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung ans dem bisherigen Staatsverbande ( E n t lassungsurkunde) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g ) , begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bundeskanzlei

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1898

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.03.1898

Date Data Seite

656-660

Page Pagina Ref. No

10 018 224

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.