284

# S T #

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das Postulat betr. die Zeitungstransporttaxe, vom 23./24. März 1897.

(Vom 25. November 1898.)

Tit.

Der Nationalrat hat unterm 23. März 1897 und der Ständerat unterm 24. gleichen Monats folgendes Postulat angenommen : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und Bericht zu erstatten über die Thunlichkeit und Wünschbarkeit einer Abänderung von Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die Posttaxen, vom 26. Juni 1884, und zwar im Sinne einer Herabminderung der Transporttaxe für abonnierte Zeitungen.a I.

Es ist nicht das erste Mal, daß sich der Bundesrat mit der Frage betreffend die Herabsetzung der Transporttaxe der Zeitungen zu befassen hat. Nach einem kurzen Rückblicke erinnern wir diesfalls an folgendes: Die Höhe der Zeitungstaxe wurde im Art. 17 des ersten Bundesgesetzes über die Posttaxen, vom 8. Brachmonat 1849 (A. S.

a. F., I, 110), festgesetzt wie folgt: 1 /2 Rappen für jedes Exemplar bis und mit l Lot schwer; l Rappen für jedes Exemplar über l Lot schwer.

285 Da die Großzahl der Zeitungen das Gewicht von l Lot (15,625 g.) übersteigt, so hatten schon im Jahr 1849 auch die meisten Herausgeber von Zeitungen die jetzige Taxe von l Rappen für jedes Exemplar zu bezahlen.

Das zweite Posttaxengesetz, vom 25. August 1851 (A. S.

a. F., II, 373), setzt im Art. 20 die vorauszubezahlende Transporttaxe von 3/4 Rappen für ein Exemplar bis zum Gewicht von 2 Lot (31,25 g.) feist; von jedem weitern Lot oder Bruchteil desselben waren 3/4, Rappen zum voraus zu entrichten. Die Abonnementsgebühr betrug 20 Rappen für inländische und 50 Rappen für ausländische Blätter (Art. 22 des Gesetzes).

Im Posttaxengesetz vom 6. Hornung 1862 (A. S. a. F., VII, 139) wurde gemäß Art. 10 die 3/4 Rappentaxe belassen und das Gewicht für jedes Exemplar auf 30 g. festgesetzt.

Auf Grund von Art. 14 des Posttaxengesetzes vom 23. März 1876 (A. S. n. F., II, 339) wurde sodann der einfache Gewichtssatz auf 50 g. erhöht.

In seiner Botschaft vom 2. Juni 1877, betreffend die Herstellung des finanziellen Gleichgewichts in der Bundesverwaltung (Bundesbl. 1877, III, 349), Abschnitt Postverwaltung, Ziffer 8, machte der Bundesrat darauf aufmerksam, daß die Taxe von s /4 Rappen für jedes Zeitungsexemplar die Selbstkosten der Verwaltung bei weitem nicht decke und daß demnach eine Erhöhung dieser Taxe auf l Rappen wohl gerechtfertigt wäre. Der Bundesrat brachte damals einen Gesetzesentwurf nicht ein, er wünschte vielmehr vorher zu erfahren, wie eine Anregung auf etwelche Erhöhung der Zeitungstransporttaxe von der h. Bundesversammlung aufgenommen würde. Die Bundesversammlung nahm diese Anregung zustimmend entgegen, denn auf den einstimmigen Antrag der Kommission des Nationalrates (siehe Bericht derselben vom 21. November 1877, Bundesbl. 1877, IV, 494, Abschnitt V, Post- und Telegraphenverwaltung, Ziffer 7, Seite 521) und den Mehrheitsantrag der Kommission des Ständerats (Bericht vom 25. November 1877, Bundesbl. 1877, IV, 564, Abschnitt IV, Ziffer 4, Seite 579) erließ die Bundesversammlung das Bundesgesetz vom 11. Februar 1878 (A. S. n. F., III, 417), welches die Transporttaxe der abonnementsweise im Innern der Schweiz versandten Zeitungen und anderer periodischen Blätter auf l Rappen für jedes Exemplar bis zu einem Gewicht von 50 g. festsetzte.

Dieses Gesetz wurde auf den 1. Januar 1879 in Kraft gesetzt.

Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. V.

20

286 Mit Botschaft vom 31. Mai 1881 (Bundesbl. 1881, m, 26) hatte der Bundesrat den gesetzgebenden Räten eine durchgreifende Revision des Posttaxengesetzes beantragt. Dabei sprach er sich über die Frage der Zeitungstransporttaxe wie folgt aus: ,,Nachdem die .Bundesversammlung erst neulich, mit dem auf 1. Januar 1879 in Kraft getretenen Gesetz vom 11. Februar 1878, die Transporttaxe der Zeitungen von % Rappen auf l Rappen, erhöht hat, würden wir eine Wiederherabsetzung nicht gerechtfertigt finden, um so weniger, als das erwähnte Gesetz nur nach reiflicher Erwägung und Beratung erlassen wurde und namentlich die Thatsache in Betracht fällt, daß die Post auch bei der Taxe von l Rappen nachweislich auf dem Transport und der Distribution der Zeitungen einen erheblichen Verlust erleidet. (Derselbe kann auf cirka 1/a Million Franken per Jahr veranschlagt werden.) Die beiliegende Tabelle beweist auch, daß die Schweiz in der liberalen Behandlung der Zeitungen in Bezug auf die Posttaxon ändern Ländern nicht hintansteht, ja mehreren gegenüber bedeutend günstigere Bedingungen aufweist. "· Die Kommission des Ständerates, welcher in der Frage der Revision des Posttaxengesetzes die Priorität besaß, beantragte einstimmig Annahme des Entwurfs des Bundesrates in Bezug auf die Zeitungstaxe, und der Beschluß des Ständerates lautete in diesem Sinne. Der NationaLrat dagegen beschloß unterm 6. Dezember 1882 aus Opportunitä.tsgründen Nichteintreten auf den Gesetzesentwurf betreffend Revision der Posttaxen, und der Ständerat pflichtete diesem Beschluß unterm 13. Dezember zu.

Dabei war aber die Frage der Zeitungstransporttaxe nicht erledigt, denn infolge des Beschlusses des Nationalrates wurden von Mitgliedern dieser Körperschaft verschiedene Motionen, postalischeBestimmungen betreffend, eingebracht, wovon eine von Herrn Nationalrat Vessaz, die die Zeitungstransporttaxe betraf und wie folgt lautete : ,,Der Bundesrat ist eingeladen, bei Wiederaufnahme der gegenwärtigen Session einen Gesetzesentwurf vorzulegen im Sinne der Aufhebung des Gesetzes vom 11. Februar 1878 über den Transport der Zeitungen und im Sinne der Wiederinkraftsetzung von Artikel 14 des Posttaxengesetzes vom 23. März 1876."

Der Nationalrat gab dem Bundesrat unterm 18. Juni 1883 von der Annahme dieser Motion Kenntnis mit dem Beifügen, daß er dieselbe erheblich erklärt habe in dem Sinne, daß ihr für den

287 Fall der Revision und Wiedervorlage des Posttaxengesetzes · der Zeitungstaxe besondere Aufmerksamkeit gewidmet werde.

Die Motion des Herrn Nationalrat Vessaz bezweckte die Herabsetzung der Zeitungstaxe von l Rappen auf 3/4 Rappen. Das gleiche Begehren war enthalten in einer Petition, welche der Verein schweizerischer Buchdruckereibesitzer am 6. Dezember 1882 an die h. Bundesversammlung gerichtet hatte, und welche der Nationalrat am 6./13. gleichen Monats zu allfällig gutfindender Berücksichtigung an den Bundesrat gewiesen hatte, ebenso in einer Eingabe, welche Herr alt Stäuderat Gengel in Chur, namens des schweizerischen Journalistenvereins, dem Bundesrat zu Händen der Bundesversammlung unterm 14. November 1883 eingereicht hatte und die von 227 Verlegern oder Druckern schweizerischer Zeitungen unterstützt worden war.

Bei der Wiederaufnahme der Beratung des Entwurfs zu einem neuen Posttaxengesetz in der Junisession 1884, welche unterm 26. Juni gleichen Jahres zur Annahme eines neuen Bundesgesetzes betreffend die Posttaxen (A. S. n. F., VII, 584) führte, wurde indessen die Transporttaxe der Zeitungen nach einläßlicher Prüfung und Besprechung auf l Rappen für jedes Exemplar bis zum Gewicht von 50 g. festgesetzt und damit die Motion des Herrn Nationalrat Vessaz, die Petition des Vereins schweizerischer Buchdruckereibesitzer und die namens des schweizerischen Journalistenvereins eingereichte Eingabe des Herrn alt Ständerat. Gengel ablehnend entschieden.

Die ganze Frage der Ermäßigung der Zeitungstaxe von l Rappen auf 3/* Rappen ruhte nach diesem Entscheid jedoch nicht lange, denn schon bei Beratung des Geschäftsberichts vom Jahre 1888 haben die eidgenössischen Räte unterm 24. Juni 1889 unter anderem folgendes Postulat (Nr. 426) aufgestellt: .,,Der Bundesrat wird eingeladen, zu untersuchen und darüber zu berichten, ob nicht die Posttaxe für die Zeitungen von l Rappen auf den 'frühern Ansatz von 8/4 Rappen per Exemplar herabgesetzt werden könne.a In unserer Botschaft an die Bundesversammlung, vom 10. Dezember 1889 (Bundesbl. 1889, IV, 1145), haben wir die Frage von allen Gesichtspunkten eingehend behandelt und geprüft. Diese Prüfung hat uns zu dem Antrage geführt, die Reduktion der Zeitungstaxe mit Entschiedenheit abzulehnen, dagegen zu beantragen, der Zeitungsverkehr sei in anderer Weise zu erleichtern und zwar :

288

a. Durch Streichung der Bestimmung von Art. 10 des Posttaxengesetzes vom 26. Juni 1884, wonach die Zeitungstaxen jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich vorauszubezahlen sind und Ersetzung derselben durch die Bestimmung, daß diese Taxe spätestens alle Vierteljahre zu entrichten ist.

Das Fallenlassen der obligatorischen Vorausbezahlung der Zeitungstransporttaxe bedeutet einesteils für die Verleger infolge der zu ermöglichenden Zinsersparnisse einen direkten Vorteil, andernteils wird der Post Verwaltung durch diese Erleichterung ein pekuniäres Risiko auferlegt, welches gegenüber von zahlungsunfähigen Verlegern schon wiederholt zu Verlusten geführt hat; b. durch Streichung des ganzen Art. 14 des genannten Gesetzes, welcher vorschrieb, daß die nicht bei der Post abonnierten Zeitungen mit der Adresse des Abonnenten zu versehen sind.

Die Streichung des Art. 14 des Gesetzes vom 26. Juni 1884 gestattet dem Zeitungsverleger auch die nicht bei der Post abonnierten Zeitungen ohne Adresse des Abonnenten zu versenden. Es bedeutet dies für den Verleger eine Kostenersparnis und Erleichterung 5 für die Post aber, welche jedes Bureau mit einer Abonnentenliste für jedes Blatt versehen muß, eine erhebliche Mehrarbeit namentlich in Bezug auf die Bestellung der Zeitungen. Jeder Briefträger muß genau darüber unterrichtet werden, wem jede Zeitung ohne Adresse gehört und wem sie zuzustellen ist.

Die Bundesversammlung hat die in unserer Botschaft vom 10. Dezember 1889 dargelegten Gründe gewürdigt und von einer Herabsetzung der Zeitungstaxe abgesehen. Den Erleichterungen, welche der Bundesrat vorgeschlagen hatte, erteilte die Bundesversammlung durch das Nachtragsgesetz vom 24. Juni 1890 (A.

S. n. F., XI, 720) die Genehmigung.

Gestützt auf die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 1890 wurde sodann dem Zeitungswesen dadurch eine weitere Erleichterung gewährt, daß das Gewicht des einzelnen Exemplars, für welches die Taxe von l Rappen erhoben wird, von 50 auf 75 g.

erhöht wurde, und es entstand das ,,Bundesgesetz betreffend die Revision einzelner Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Posttaxen", vom 17. Juni 1891 (A. S. n. F., XII, 350).

Dies sind die hauptsächlichsten Angaben über den geschichtlichen Verlauf der Frage.

289

n.

In nachstehendem wird zu untersuchen sein, ob sich die Verhältnisse inzwischen, d. h. seit dem Jahre 1891, insoweit geändert haben, daß der Bundesrat, entsprechend dem Wunsche der Anreger des Postulats vom 24. März 1897, eine Herabsetzung der Zeitungstransporttaxe befürworten könnte oder ob er, wie bisher stets, auf seinem ablehnenden Standpunkte beharren muß. Es fällt hierbei folgendes in Betracht: Die Zeitungstaxen betragen : 1. Schweiz.

Taxe für Beförderung der Zeitung vom Erscheinungsort bis zum Bestimmungsort und für Vertragung an den Adressaten l Rappen für jedes Exemplar bis zum Gewicht von 75 g. ; Taxe für jedes postamtliche Abonnement, ohne Unterschied, ob für ein ganzes, halbes oder nur ein Vierteljahr, 10 Rappen.

2. Belgien.

Transporttaxe : l Rappen für jedes Exemplar bis zum Gewicht von 75 g. ; Abonnementsgebühr: 2y2°/o des Abonnementspreises, im Minimum 10 Ct., im Maximum 20 Ct. für ein vierteljährliches, 40 Ct.

für ein halbjährliches und 75 Ct. für ein jährliches Abonnement.

3. Dänemark.

Transporttaxe: 0,7 Rappen (0,s Öre) für jedes Exemplar, mindestens 7 Ct. (5 Öre) für ein vierteljährliches Abonnement; Abonnementsgebühr : 8 °/o des Abonnementspreises für Zeitungen, die mehr als ein Postbureau transitieren und 4 °/o für die übrigen.

Eine Zeitung, die wöchentlich l Mal erscheint und Fr. 4 kostet, bezahlt demnach an Postgebühren: Transporttaxe (52 X 0,7) = 36,4 Ct.

Abonnementsgebühr 8 % = 32 ,, Zusammen

68,4 Ct.

In der Schweiz würde die nämliche Zeitung 62 Ct. kosten.

290 Eine Zeitung, die täglich erscheint und deren Jahresabonnement Fr. 15 beträgt, würde in Dänemark bezahlen: Transporttaxe (365 X 0,7) = . . . . Fr. 2. 55,» Abonnementsgebühr 8 % = . . . . ,, 1. 20 Zusammen

Fr. 3. 75,6

In der Schweiz wäre für Transport und Abonnement dieser Zeitung der nämliche Betrag (Fr. 3. 75) zu bezahlen.

4. Deutschland.

Deutschland bezieht als Transporttaxe und Abonnementsgebühr eine Gebühr von 25 °/o des Verkaufspreises. Diese Gebühr wird auf l2 1 /a % herabgesetzt für Zeitungen, welche seltener als 4 Mal monatlich erscheinen. Minimum 50 Ct, (40 Pf.).

Außerdem bezieht Deutschland für die Vertragung der Zeitungen in die Wohnung des Abonnenten : für Zeitungen, welche per Woche l Mal oder weniger erscheinen 75 Ct. (60 Pf.) ; für Zeitungen, welche 2 oder 3 Mal wöchentlich erscheinen Fr. 1. 25 (l Mark) ; für Zeitungen, welche mehr als 3 Mal wöchentlich aber nicht öfter als l Mal täglich erscheinen Fr. 2 (l Mark 60); für Zeitungen, welche täglich mehrmals erscheinen, für jede tägliche Erscheinung Fr. 1. 25 (l Mark); für amtliche Verordnungsblätter 75 Ct. (60 Pf.).

Eine Zeitung, die wöchentlich 2 oder 3 Mal erscheint und beim Verleger bezogen Fr. 6 kostet, bezahlt demnach in Deutschland an Postgebühr: Transporttaxe und Abonnementsgebühren 25 °/o von Fr. 6 Fr. 1. 50 Bestellgebühr ,, 1. 25 Zusammen Fr. 2. 75 In der Schweiz würde sie bezahlen : bei zweimaligem Erscheinen Fr. 1. 14 bei dreimaligem Erscheinen ,, 1. 66 Eine Zeitung die täglich erscheint und beim Verleger bezogen Fr. 12 kostet, würde in Deutschland an Postgebühren bezahlen:

291 Transporttaxe und Abonnementsgebühr 25 °/o von Fr. 12 Bestellgebühr

Fr. 3. --

Zusammen

Fr. 5. --

In der Schweiz würde sie Fr. 3. 75 zu bezahlen haben.

5. Frankreich.

Die Transporttaxe beti-ägt 2 Ct. per Exemplar bis zum Gewicht von 50 g. ; für Zeitungen über 50 g. Gewicht per Exemplar 2 Ct. Grundtaxe und l Ct. per 25 g. .des überschießenden Gewichts.

Die Zeitungen, welche nur in dem Departement, in welchem ihr Erscheinungsort liegt oder in den angrenzenden Departementen «irkulieren, bezahlen nur die Hälfte der vorstehend genannten Taxen.

Die Abonnementsgebühr besteht in l % des Abonnementspreises der Zeitung und einem fixen Zuschlag von 10 Ct.

6. Grossbritannien.

Die Zeitungen, welche zur ermäßigten Taxe der periodischen Publikationen Beförderung finden sollen, müssen in die Liste des ,,General Post Office"1 eingetragen werden. Die Eintragungsgebühr beträgt per Jahr Fr. 6. 32 (5 Sh.).

Für die eingetragenen Zeitungen beträgt die Transporttaxe 5 Ct. O/a Penny) per Exemplar.

Zeitungen, welche nicht in die Liste des ,,General Post Office'0 «ingetragen sind, zahlen die gleiche Transporttaxe wie die gewöhnlichen Drucksachen, nämlich 5 Ct. (_l/% Penny) per 57 g.

7. Italien.

Die Transporttaxe beträgt 0,e Ct. per 50 g. für Zeitungen, welche wenigstens 6 Mal wöchentlich erscheinen und l Ct. por 50 g. für die ändern Zeitungen.

Die Abonnementsgebühr beträgt'20 Ct. per Abonnement.

8. Niederlande.

Die Transporttaxe beträgt l Ct. Cx/a Cent) per Exemplar bis zum Gewicht von 40 g. und 2 Ct. (l Cent) für Zeitungen von 40 bis 150 g. per Exemplar, über dieses Gewicht hinaus kosten

292 je 50 g. l Ct. ('/a Cent) mehr. Diese Taxen gelten nur für solche Zeitungen, die wöchentlich wenigstens l Mal erscheinen. Die übrigen Publikationen bezahlen die gewöhnliche Drucksachentaxe.

Die Abonnementsgebühr beträgt 10 % des Preises der Zeitung.

9. Österreich.

Die Transporttaxe beträgt 2 l / a Ct. (l Kr.) für Zeitungen,, welche in der Woche wenigstens 2 Mal erscheinen, ohne Rücksicht auf das Gewicht, und ebenfalls 2 l /z Ct. für diejenigen, welche wöchentlich l Mal oder im Monat 2 Mal herauskommen. Für die Publikationen, welche weniger oft als 2 Mal im Monat, aber immerhin im Vierteljahr wenigstens l Mal versandt werden, ist die Taxe 2 Va Ct. (l Kr.) für jedes Exemplar und für je 100 g. Gewicht.

Eine Abonnementsgebühr wird in Österreich nicht bezogen.

10. Rumänien.

Die Transporttaxe beträgt l1/2 Ct. per Exemplar bis 50 g.

Gewicht und ebensoviel für je weitere 50 g.

Die Abonnernentsgebühr ist festgesetzt auf 2 % des Abonnementspreises der Zeitung. Im Minimum beträgt dieselbe 25 Ct.

11. Vereinigte Staaten von Amerika.

Für Zeitungen, welche von ihren Verlegern oder Zeitungshändlern zur Postbeförderung gegeben werden, ist eine Transporttaxe von 5 Ct. (l Cent) per Pfund amerik. (453 g.) zu bezahlen..

Werden Zeitungen von ändern Personen zur Postbeförderung aufgegeben, so gilt die Taxe von 5 Ct. (l Cent) nur für ein Gewicht von je 4 Unzen (113 g.).

Zeitungen, welche innerhalb eines Bezirks (eines County} cirkulieren, werden gratis befördert, insofern sie am Bestimmungsort nicht vertragen werden müssen. Ist am Bestimmungsort ein Vertragungsdienst der PostVerwaltung organisiert, so ist die Taxe von 5 Ct. per 453 g. (l Pfund amerik.) zu bezahlen.

Die Postverwaltung der Vereinigten Staaten von Amerika nimmt Zeitungsabonnemente nicht entgegen. Die Zeitungen müssen demnach direkt beim Verleger oder bei einem Zeitungshändler bestellt werden.

293 Die vorstehenden Angaben über die Zeitungstaxen in den verschiedenen Ländern haben wir dem ,,Recueil de renseignements sur l'Organisation des Administrations de l'Union et Sur leurs services internes"1 entnommen, welches das internationale Bureau des Weltpostvereins im Mai 1896 publiziert hat. Änderungen sind in den Zeitungstaxen eines der vorgenannten Länder, soviel bekannt ist, nicht eingetreten. Diese Angaben aus dem Recueil des internationalen Postbureaus zeigen uns, daß nur Italien und die Vereinigten Staaten von Amerika billigere Zeitungstaxen besitzen als die Schweiz, und zwar Italien nur für solche Zeitungen, die mehr als 6 Mal per Woche erscheinen. Wir wollen nicht unterlassen darauf hinzuweisen, daß der Vertragungsdienst der Zeitungen auf dem Lande in Italien und in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht so organisiert ist wie bei uns.

In Italien ist die Vertragung der Postgegenstände in gewissen Gegenden Sache der ländlichen Gemeinden. Die Postsendungen werden durch Gemeindeagenten an die Adressaten vertragen, und zwar ohne daß die Postverwaltung diesen Agenten eine Entschädigung gewährt; dieselben sind von den betreffenden Gemeinden zu besolden und wo dies nicht geschieht, dürfen sie auf den zu vertragenden Postsendungen eine Gebühr beziehen ; diese letztere beträgt speciell für Zeitungen l Ct. per Exemplar.

In Italien beträgt demnach in einigen Gegenden die Zeitungstaxe nicht, wie publiziert wird, 0,o Ct. per Exemplar, sondern l,e Ct.

Der Verleger hat 0,e Ct. und der Adressat l Ct. zu bezahlen.

Mit der Taxe von 0,e Ct. sind überdies erschwerende Formalitäten verbunden. Unter anderai sind die Verleger verpflichtet, jeder Ausgabe detaillierte Abonnentenlisten beizulegen und die Zeitungen wenigstens 15 Minuten vor Schluß der Sendungen, also erhebliche Zeit vor Abgang der Postzüge, zur Post zu bringen. Es ist denn auch eine bekannte Thatsache, daß in Italien trotz der anscheinend billigen Transporttaxe in den Städten die meisten Zeitungen nicht durch die Post abonniert, sondern vom Publikum durch den Straßenverkauf bezogen werden.

In den Vereinigten Staaten von Amerika ist die Vertragung der Postsendungen und mithin auch der mit der Post versandten Zeitungen nur in Städten von wenigstens 50,000 Einwohnern organisiert und obligatorisch. In Städten von wenigstens 10,000 Einwohnern,
oder einer Posteinnahme von wenigstens 10,000 Dollars per Jahr, kann der Vertragungsdienst organisiert werden. In allen übrigen Orten, also in allen, die nicht wenigstens. 10,000 Einwohner zählen oder nicht wenigstens eine Posteinnahme von 10,000

294

Dollars aufweisen, werden die Postgegenstände, also auch dio Zeitungen, nicht an die Adressaten vertragen.

Wenn man in Erwägung zieht, daß die hauptsächlichste Leistung der Post Verwaltungen im Zeitungswesen nicht in der Versendung, der Spedition der Zeitungen von einem Ort zum ändern, sondern in der Vertragung jedes einzelnen Exemplars an den Adressaten liegt und daß diese Vertragung um so zeitraubender und kostspieliger sich gestaltet, je mehr das Bestellgebiet ländlichen Charakter mit auf weite Entfernungen zerstreuten Bestimmungsorten besitzt oder wo Terrain- und Wegschwierigkeiten bestehen ; wenn man ferner berücksichtigt, daß die Vereinigten Staaten die Vertragung der Zeitungen nur in größern Städten, wo die Bevölkerung dicht beisammen wohnt, besorgen, so werden die billigen Zeitungstaxen dieses Landes eher erklärlich, und das auf den ersten Blick so weite Entgegenkommen derselben gegenüber den Zeitungsverlegern verliert wesentlich am wirklichen Werte.

Übrigens weist die Postverwaltung der Vereinigten Staaten von Amerika, gleich wie im A^erwaltungsbericht pro 1894/95 (Juli 1894 bis Juni 1895), auch in ihrem Bericht vom letzten Verwaltungsjahre (1895/96) mit Nachdruck auf die enormen Verluste hin, welche ihr der Zeitungstransport auferlegt und auf die dringende Notwendigkeit, gesetzliche Bestimmungen zu erlassen, urn die Verluste wenigstens zu vermindern. Die Verwaltung der Vereinigten Staaten berechnet die Selbstkosten beim Zeitungstransport auf 8 Cents für jedes amerikanische Pfund, mithin auf 41 ,c Ct.

für 453 g. Man hat also in dem Lande, das bisher in beschränktem Umfange eine so billige Zeitungstransporttaxe hatte, erkannt, daß die Einbuße auf diesem Transport eine zu große sei, und es besteht eine Strömung;, welche in dieser BeziehungO eine etwelche Oi Ausgleichung anstrebt.

III.

Schon in der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Zeitungswesen, vom 10. Dezember 1889 (Bundesbì. 1889, IV, 1145 u. ff.), ist gesagt worden, die Selbstkosten der Post für den Transport und die Bestellung der Zeitungen seien auf 2 Ct. für jedes Exemplar zu veranschlagen.

Diese Schätzung ist keine willkürliche, vielmehr beruht sie auf dem Urteil dienstkundiger, mit allen einschlagenden Verhältnissen wohl vertrauton Postbeamten. Seit dem Jahr 1889 ist insofern eine Änderung eingetreten, als die Besoldungen des Postpersonals wesentlich verbessert und somit die Selbstkosten der Post im

295

Zeitungsdienst verteuert worden sind. Gleichwohl nehmen wilden Satz von 2 Ct. als Selbstkosten der Verwaltung für den Transport und die Bestellung eines Zeitungsexemplars noch jetzt an und gelangen damit zu folgender Berechnung : Die Post hat im Jahr 1897 bestellt: a. taxpflichtige schweizerische Zeitungen . . . 98,826,099 b. ausländische Zeitungen 5,566,072 zusammen 104,392,171 das Exemplar à 2 Ct. berechnet ergiebt einen Selbstkostenbetrag von Fr. 2,087,843.42 die Einnahmen im Zeitungsdienst beliefen sich im Jahr 1897 auf ,, 1,067,267. 93 Die Einbuße beläuft sich mithin auf Fr. 1,020,575. 49 An Hand der Postverwaltungsrechnung für das Jahr 1897 und der schweizerischen Post- und Telegraphenstatistik vom gleichen Jahr läßt sich mit Sicherheit ermitteln, welche Selbstkosten die Postverwaltung im genannten Jahre aufwenden mußte für die B e s t e l l u n g , d. h. die V e r t r a g u n g ins D o m i z i l , der Postgegenstände. Diese Berechnung stellt sich wie folgt : a. Besoldung der Postbureaux III. Klasse für Besorgung von Briefträgerdienst, rund Fr. 200,000 b. Besoldung der Ablagen für Briefträgerdienst, rund ,, 1,000,000 c. Besoldung von Briefträgern (Rubrik I, Gehalte und Vergütungen, D 2, übrige Bedienstete), Betreffnis rund '. ,, 4,500,000 Total

Fr. 5,700,000

Diese Summe mußte aufgewendet werden, um im Jahre 1897 ins Domizil der Adressaten zu bestellen : 31,697,078 eingeschriebene und 265,852,873 uneingeschriebene Postsendungen.

Erfahrene Postbeamte, die, gestützt auf ihre langjährige Praxis, wohl in der Lage sind, ein maßgebendes Urteil abzugeben, erklären, ein gewandter Briefträger könne in einem Tag in dichtbevölkerten Städten bis 150, in ländlichen Vertragungsgebieten aber nur etwa 30 eingeschriebene Postsendungen ins Domizil der Adressaten bestellen. Es kann angenommen werden, daß ein

296

Briefträger durchschnittlich im Tag cirka 90 solcher Sendungen zu bestellen vermag, woraus der weitere Schluß zu ziehen ist, die Selbstkosten der Postverwaltung für die Vertragung einer eingeschriebenen Postsendung belaufen sich auf etwa 6 Ct.

Die im Jahr 1897 vertragenen eingeschriebenen Sendungen.

(31,697,078 Stück) haben mithin der Verwaltung eine Auslage verursacht von Fr. 1,901,824. 68, oder rund Fr. 1,900,000, und auf die uneingeschriebenen Sendungen (265,852,873 Stück) entfallen Fr. 3,800,000. Die B e s t e l l u n g e i n e s u n e i n g e schriebenen Postgegenstandes kostet die Postverw a l t u n g demnach l,4s Ct. Einem u n e i n g e s c h r i e b e n e n Postgegenstand ist eine Zeitung mit Bezug auf die Vertragung ganz gleich zu halten. Da die Postverw a l t u n g für d e n T r a n s p o r t u n d d i e B e s t e l l u n g e i n e s Z e i t u n g s e x e m p l a r s g e g e n w ä r t i g n u r l Ct. b e z i e h t , so v e r l i e r t sie e i n z i g auf der Ver t r a g u ng p e r E x e m p l a r 0,43 Ct. und hat überdies für den T r a n s p o r t k e i n e Entschädigung. Im Jahr 1897 sind 104,392,171 taxpflichtige Zeitungen zur Distribution gelangt ; der Ausfall, resp. die Einbuße der Post auf dem Zeitungsdienst betrug demnach einzig auf der Vertragung Fr. 448,886. 33, wobei, wie gesagt, für den Transport der Zeitungen von einem Ort zum ändern nichts berechnet ist.

Der Gesamtverlust der Postverwaltung auf dem Zeitungsdienst muß angesichts dieses Ergebnisses im Jahr 1897 auf wenigstens Fr. 1,000,000 berechnet werden.

Es ist vorstehend, am Schlüsse von Abschnitt II, gesagt worden, die Postverwaltung der Vereinigten Staaten von Amerika berechne ihre Selbstkosten beim Zeitungstransport -- in dem Transport ist hier der Vertragungsdienst, wie ihn die Verwaltung der Vereinigten Staaten besorgt, inbegriffen -- auf 8 Cents per amerikanisches Pfund, d. h. auf 41,6 Ct. per 453 g., oder auf 92 Ct. (genau 91,8 Ct.) per Kilogramm.

Man kann den gleichen Ansatz -- 92 Ct. per kg. -- auch für die Schweiz in Anschlag bringen. Allerdings sind die Besoldungen des Personals in den Vereinigten Staaten im allgemeinen des niedern Geldwertes wegen höher als in der Schweiz, dagegen findet in ersterem Lande die Vertragung der Postsachen und auch der Zeitungen in die Wohnung der Adressaten nur in großen Ortschaften
(im ganzen in nur 627) statt, während bekanntlich in der Schweiz diese Vertragung bei allen Poststellen für Stadt und Land, Thal und Gebirge, ohne Ausnahme stattfindet.

297 Bei einem Selbstkostenpreis von 92 Ct. per kg. ergiebt sich für die Schweiz folgende auf das Jahr 1897 gestützte Berechnung: Zahl der Zeitungen 104,392,171; ermitteltes Durchschnittsgewicht der Zeitungen 27 g. per Exemplar; Gesamtgewicht 2,818,588 kg.; Selbstkosten (à 92 Ct. per kg.) . . . . Fr. 2,593,100. 93 Ertrag pro 1897 ,, 1,067,267. 93 Verlust

Fr. 1,525,833. --

Die vorstehenden Berechnungen und Erhebungen beweisen jedenfalls soviel, daß die Postverwaltung schon jetzt, bei der Taxe von l Ct. für jedes Exemplar, auf dem Zeitungswesen eine ganz erhebliche Einbuße erleidet, welche von Jahr zu Jahr größer wird in dem Maße, in welchem die Zahl der von der Post zu transportierenden Zeitungen zunimmt, denn nachdem letztere auf jedem Exemplar etwa l Ct. einbüßt, bringt ihr jede Vermehrung der Zeitungen einen sich in steigender Linie fühlbar machenden Verlust.

Dem schweizerischen Zeitungsverleger steht es übrigens auf Grund von Art. 5, litt. &, des Postregalgesetzes jetzt schon frei, wenn er es in seiner Konvenienz findet, sich nicht der Post, sondern des eigenen Personals oder auch anderer Transportanstalten für die Vertragung, Verbreitung oder den Verkauf seiner Zeitungen zu bedienen.

Es wird oftmals der Satz aufgestellt, die Zeitungen verursachen der Post keine besondern Kosten ; wenn die Zeitungen auch nicht der Post übergeben würden, müßte die letztere ihre Briefträger gleichwohl behalten und besolden. Es ist richtig, daß die Verwaltung jedenfalls ihr Bestellpersonal nicht gänzlich entbehren könnte, wohl aber könnte dasselbe erheblich vermindert werden.

Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, daß es namentlich auch die Zeitungen waren, die die Verwaltung zur steten Vermehrung ihres Personals, sowohl für die Spedition als die Bestellung veranlaßten. Gerade die große Verbreitung der Zeitungen nötigt die Briefträger, tagtäglich die entferntesten Gehöfte und Weiler aufzusuchen, um die Bestellung der Tagesblätter vorzunehmen, Die Korrespondenzen (inkl. Drucksachen, Warenmuster etc.) sind allerdings der Gesamtheit nach noch zahlreicher als die Zeitungen, allein dieser Verkehr konzentriert sich vielmehr auf Städte und größere Verkehrsorte als bei Zeitungen, welch letztere namentlich auch auf dem Lande eine grtfße und bis in die entferntesten

298 Thäler hineinreichende Verbreitung besitzen. Leute, die fast gar keinen Korrespondenzverkehr haben, halten sich eine Zeitung, die, wenn nicht täglich, doch 2 Mal wöchentlich erscheint; sie nötigen dadurch den Briefträger, regelmäßig bei ihnen vorbeizukommen.

Sodann wird von Seiten der Interessenten auch geltend gemacht, daß die Zeitungen der Post gute Dienste leisten, indem sie in ihren Spalten Mitteilungen unentgeltlich aufnehmen, welche die Oberpostdirektion ihnen zustellen lasse. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Postverwaltung ihre eigentlichen zahlreichen Inserate, wie Stellenausschreibungen, Ausschreibungen von Lieferungen etc. wie jeder Private aufgiebt und hierfür die entsprechenden Kosten bezahlt.

Was die ändern Mitteilungen anbetrifft, welche die Oberpostdirektion den Zeitungsverlegern auf deren Wunsch portofrei zur beliebigen Verwertung in ihren Organen zustellt, so handelt es sich nicht um solche, welche eigentliche Verwaltungsinteressen beschlagen, sondern um solche, welche vorwiegend den Leserkreis des Blattes interessieren, wie Portofreiheit für Wasser- und Brandgeschädigte, Eröffnung neuer oder Einstellung bestehender, vom Publikum benutzten Postverbindungen im In- und Auslande, Zollformalitäten für Poststücke im Verkehr mit dem Auslande etc. etc. Durch die Anordnung der Oberpostdirektion erhalten die Zeitungsverleger diese Mitteilungen spesenfrei ins Haus, deren Beschaffung ihnen sonst Kosten verursachen würde. Einzelne Verleger, deren Zeitungen aus Versehen ursprünglich nicht auf der Versandliste für diese Nachrichten eingetragen waren, haben denn auch das Begehren gestellt, es möchte dies nachträglich geschehen.

Wie sehr in der Schweiz die Zeitungen Verbreitung gefunden haben, ergiebt sich auch aus nachstehenden Angaben : Es entfallen auf den Kopf der Bevölkerung durch die Post beförderte und bestellte Zeitungsexemplare Schweiz, 33,06 Belgien 6,1,64 Dänemark 30,96 Deutschland 21,u Frankreich . . . . . . . .

l,5 Italien (nicht zu ermitteln) Österreich 4,19 Vereinigte Staaten von Amerika (nicht zu ermitteln).

Diese Angaben basieren auf der vom internationalen Bureau des Weltpostvereins pro 1896 publizierten Statistik. Die Statistik für das Jahr 1897 ist noch nicht veröffentlicht. Die nicht zu

299

bestreitende Thatsache, daß in keinem ändern Lande die Zahl der durch die Post transportierten und an die Adressaten vertragenen Zeitungen eine verhältnismäßig so große ist wie in der Schweiz, hat ihren Grund nicht'zum mindesten in der ausgedehnten Organisation des Vertragungsdienstes, wie sie in unserem Lande vorhanden ist. Dadurch, daß die Briefträger ihre Bestellgänge regelmäßig bis zu den entferntesten Weilern und Gehöften ausdehnen, finden die Zeitungen nicht nur in den Städten und dichter bevölkerten Ortschaften, sondern überall, im ganzen Lande, Verbreitung. Aber gerade diese Ausdehnung des Vertragungsdienstes, an welcher die Zeitungen in hervorragendem Maße beteiligt sind, verursacht der Postverwaltung große finanzielle Opfer.

v Das Jahr 1878 war das letzte, in welchem die Zeitungstransporttaxe von 3/4 Ct. per Exemplar Anwendung fand. In diesem Jahr beförderte die Post an taxpflichtigen schweizerischen Blättern 50,787,441 Stück. Auf den 1. Januar 1879 trat die Taxe von l Ct.

per Exemplar in Kraft und es wurden in diesem Jahr 49,324,278 Stück taxpflichtige Blätter befördert. Es zeigte sich demnach im Jahr 1879 gegenüber 1878 ein Rückgang in der Zahl der beförderten Exemplare. Es muß dahingestellt bleiben, ob die Taxerhöhung von 3/4 Ct. auf l Ct. hier die Hauptursache war oder ob nicht andere Faktoren ebensosehr mitgewirkt haben. Es ist darauf hinzuweisen, daß im Jahr 1893 gegenüber 1892 ein ähnlicher Rückgang sich zeigte, obschon damals irgend eine Taxänderung nicht vorgekommen ist. Es steht aber fest, daß der Rückgang, der sich im Jahr 1879 gegenüber 1878 erzeigte, schon im Jahr 1881 weit mehr als ausgeglichen war, und daß in den 20 Jahren, von 1878 bis 1897, das Zeitungswesen einen mächtigen Aufschwung genommen hat, und zwar in dem Maße, daß, wie oben nachgewiesen, in keinem ändern Land soviele Zeitungsexemplare auf den Kopf der Bevölkerung entfallen wie in der Schweiz. Es wurden an taxpflichtigen schweizerischen Zeitungen befördert :

1878 1879 1880 1881 1882 1883 1884 1885 1886 1887

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

50,787,441 49,324,278 49,967,736 51,472,806 51,576,203 55,311,560 56,712,058 58,969,100 61,310,723 63,831,267

.

1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897

. .

..

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

67,461,602 68,560,862 73,468,540 80,471,834 83,605,899 82,216,061 85,281,116 89,467,914 90,296,086 98,826,099

300

Im letzten internationalen ,,Übereinkommen von Washington betreffend die postalische Besorgung von Abonnementen auf Zeitungen und andere periodische Veröffentlichungen"1, vom 15. Juni 1897 (Bundesbl. 1898 I, 644, Art. 6 und 7), welches übrigens inhaltlich der vorausgegangenen Vereinbarung von Wien vom Jahr 1891 entspricht, ist mit Bezug auf die Taxbehandlung der nach dem Ausland gehenden und der vom Ausland kommenden Zeitungen folgendes bestimmt : ,,Jede Verwaltung setzt die Preise fest, zu welchen sie den ändern Verwaltungen die Zeitungen und Zeitschriften des eigenen Landes und eintretenden Falls jeder ändern Herkunft liefert.

,,Diese Preise dürfen jedoch in keinem Falle höher sein als ·diejenigen, welche die Abonnenten im internen Dienst zu entrichten haben, mit Zuschlag indessen, für die nicht angrenzenden Länder, der den Zwischenverwaltungen zu bezahlenden Transitkosten.

,,Die Transitkosten werden zum voraus auf Grund der Häufigkeit des Erscheinens in Verbindung mit dem Durchschnittsgewicht ·der Zeitungen überschlagsweise berechnet.

,,Die Postverwaltung des Bestimmungslandes setzt den vom Abonnenten zu bezahlenden Preis in der Weise fest, daß sie dem Jjiervor aufgestellten Lieferungspreis diejenige Taxe, Abonnementsöder Bestellgebühr beifügt, welche sie anzunehmen für gut findet, ohne daß jedoch diese Gebühren diejenigen Ansätze überschreiten dürfen, welche für Abonnemente im eigenen Lande erhoben werden. Sie fügt, zutreffenden Falls, die gesetzliche Stempelgebühr ihres Landes bei."

Jede Taxermäßigung für die schweizerischen Zeitungen müßte nach diesen Bestimmungen sofort ungeschmälert und im gleichen Maße auch den ausländischen Zeitungen zugestanden werden.

Das Bestreben nach Verteuerung der ausländischen Zeitungen, welches bei den Beratungen des Postregalgesetzes vom 5. April 1894 in den eidgenössischen Räten zum Durchbruch gekommen ist, würde somit durch jede Ermäßigung der internen Zeitungstransporttaxen wieder illusorisch gemacht.'

IV.

Der Reinertrag der Postverwaltung ist im Budget für das Jahr 1898 berechnet worden auf Fr. 389,130. Das bisherige Rechnungsergebnis läßt nicht darauf schließen, daß der wirkliche Reinertrag ein erheblich höherer sein werde, vielmehr ist anzunehmen, das Budget habe ungefähr das richtige getroffen.

301 Das Budget der Postverwaltung pro 1899 sieht einen Reinertrag vor von Fr. 566,000.

Gestatten die Reinerträgnisse der Postverwaltung in den Jahren 1898, 1899, sowie die für die nächste Zukunft zu erwartenden, eine Reduktion der Zeitungstaxen? Für Beantwortung dieser Frage ist folgendes in Betracht zu ziehen : Das am 2. Juli 1897 erlassene eidgenössische Besoldungsgesetz, welches auf den 1. Januar 1898 in Kraft gesetzt wurde, schreibt in Artikel 4 vor, daß bis das für eine Bearntung oder Anstellung festgesetzte Maximum erreicht ist, die Besoldung mit Ablauf jeder dreijährigen Amtsperiode um Fr. 300 ansteige. Dieser Fall wird auf den 1. April 1900 eintreten 5 auf diesen Zeitpunkt wird denjenigen Postbeamten und -angestellten, welche dannzumal noch nicht im Genüsse der Maximalbesoldung sind, eine Besoldungserhöhung zugesprochen werden müssen. Wie hoch die Summe sein wird, die hierfür aufzuwenden ist, kann gegenwärtig noch nicht genau ermittelt werden, aber soviel ist vorauszusehen, daß sie bedeutend sein wird. Die Gesamtzahl des schweizerischen Postpersonals betrug auf Ende 1897 9323 Beamte und Angestellte.

Wenn wir, der ungefähren Wirklichkeit entsprechend, annehmen, es seien von dieser Zahl am Ï. April 1900 6000 Beamte und Angestellte noch nicht im Genüsse der Maximalbesoldung, und es seien einem jeden derselben Fr. 200 Besoldungserhöhung zuzusprechen, so kommen wir schon auf eine Summe, die dannzumal aufzuwenden sein wird, von Fr. 1,200,000. Wir fügen hier bei, daß die Mehrausgabe an Besoldungen für das Postpersonal aul Grund des neuen Besoldungsgesetzes in den Monaten Januar bis Juli 1898 gegenüber dem gleichen Zeitabschnitt des Vorjahres allein den enormen Betrag von Fr. 1,453,465 erreicht hat. Auf das ganze Jahr berechnet, wird somit die Mehrausgabe an Besoldungen im Jahr 1898 gegenüber 1897 bei der Postverwaltung die Höhe von Fr. 2,491,654 erreichen.

Vor den eidgenössischen Räten liegt der Gesetzesentwurf über Bau und Botrieb der Nebenbahnen. Nach der ursprünglichen Fassung, welcher der Bundesrat diesem Gesetzesentwui-f gegeben hat, würde den Nebenbahnen für den Transport der n i c h t regalpflichtigen Fahrpoststücke die volle Eilguttaxe vergütet und nicht mehr nur 8/t derselben wie bisher. Ferner beantragt der Bundesrat, den Nebenbahnen in Zukunft auch für den Transport des Postpersonals eine Vergütung zu leisten. Diese Anträge werden, wenn

«J

O

O

Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. V.

J

21

302 sie Gesetzeskraft erlangen, für die Postverwaltung eine Mehrausgabe bringen von Fr. 174,000 Der Ständerat ist noch weiter gegangen als die bundesrätlichen Anträge. Er hat in seiner ersten Beratung beschlossen, den Nebenbahnen auch für die regalpflichtigen Poststücke eine der Eilguttaxe entsprechende Transportvergütung zu leisten. Wenn dieser Beschluß in Kraft tritt, so entsteht für die Postverwaltung eine weitere Mehrausgabe von . . ,, 80,000 Die Postverwaltung wird demnach durch die Anträge des Bundesrates und des Ständerates im Gesetzesentwurf betreffend den Bau und Betrieb der Nebenbahnen mehr belastet um Fr. 254,000 dabei besteht eine Strömung, wonach der Postverwaltung durch das Nebenbahnengesetz noch weitere finanzielle Leistungen auferlegt werden sollten.

Aus den in Abschnitt I der gegenwärtigen Botschaft erörterten Vorgängen und Verhandlungen geht hervor, daß die Bestrebungen um Herabsetzung der Zeitungstaxen dahin gehen, die Taxe von l Ct. für jedes Exemplar auf den Betrag von 3/4 Ct. zu ermäßigen.

Im Jahr 1897 hat die Post an in- und ausländischen taxpflichtigen Zeitungen befördert 104,392,171 Stück und hierfür bei der Transporttaxe von l Ct. und einer Taxe von 10 Ct. für jedes von ihr vermittelte Abonnement eingenommen : an Transporttaxen Fr. 1,043,921. 71 an Abonnementsgebühren ,, 23,346. 22 Total

Fr. 1,067,267. 93

Bei einer Transporttaxe von 8/4 Ct. würden die Einnahmen betragen haben : an Transporttaxen Fr. 782,941. 29 an Abonnementsgebühren ,, 23,346. 22 Total

Fr. 806,287. 51

. D i e M i n d e r e i n n a h m e w ü r d e sich s o m i t b e l a u f e n h a b e n auf Fr. 260,980. 42 Diese Mindereinnahme würde im Laufe der Jahre nicht ausgeglichen; im Gegenteil, bei der unumstößlichen Thatsache, daß

303

der Zeitungsverkehr von Jahr zu Jahr zunimmt und die Post schon jetzt auf jedem Zeitungsexemplar annähernd l Ct. dadurch einbüßt, daß ihre Selbstkosten nicht gedeckt werden, würde sich der Einnahmenausfall, entsprechend der Zunahme des Verkehrs, vergrößern.

Auf Grund des Budgets von 1899 würde sich somit die Rechnung wie folgt stellen: Vorgesehener Reinertrag Fr. 566,000 Eventuelle Mindereinnahmen : a. infolge höherer Entschädigung an die Nebenbahnen Fr. 254,000 &. infolge Ermäßigung der Zeitungstaxen, rund ,, 261,000 ,, 515,000 Mutmaßlicher Reinertrag der Postverwaltung pro 1899

Fr.

51,000

Hierzu würde noch die für das Jahr 1900 unvermeidliche Revision der Besoldungen kommen mit einer mutmaßlichen Mehrbelastung von Fr. 1,200,000, wodurch für die Postverwaltung eine Periode sicherer Fehlbeträge in Aussicht stehen würde.

V.

Aus den vorstehenden Darlegungen müssen wir folgende Schlüsse ziehen: 1. Die eidgenössischen Räte haben es auf die jeweiligen Anträge des Bundesrates schon wiederholt abgelehnt, eine Herabsetzung der Zeitungstransporttaxe von l Ct. auf 3/4 Ct. zu beschließen.

2. Es hat kein Land in Europa, mit Ausnahme von Italien, billigere Zeitungstaxen als die Schweiz. In Italien werden die für einzelne Gegenden billigeren Taxen durch erschwerende Formalitäten teilweise illusorisch gemacht. Billigere Zeitungstaxen als die Schweiz haben sodann allerdings die Vereinigten Staaten von Amerika. Dieses Land hat aber den Vertragungsdienst lange nicht in derjenigen Ausdehnung organisiert wie die Schweiz. Auch bedarf es für seinen Staatshaushalt keiner Reinerträgnisse aus dem Postbetrieb, wie dies in der Schweiz nach Maßgabe von Art. 42 der Bundesverfassung vorgeschrieben ist. Übrigens macht sich in den Vereinigten Staaten von Amerika eine einflußreiche Strömung auf Änderung der gegenwärtigen Taxverhältnisse im Sinne einer Erhöhung geltend.

304

3. Die Selbstkosten der Postverwaltung für den Transport und die Bestellung der Zeitungen übersteigen die zum Bezug gelangende Transporttaxe schon jetzt. Es wird an Hand der Postverwaltungsrechnung vom Jahre 1897 der Nachweis geleistet, daß die Post einzig für die Vertragung der Zeitungen per Exemplar 1,48 Ct. aufwenden muß. Die Einbuße, welche die Postverwaltung bei der im Jahr 1897 zur Beförderung und Vertragung gelangten Zahl von Zeitungen erleidet, beläuft sich auf rund wenigstens Fr. 1,000,000. Auf diesen Betrag ist die Summe zu beziffern, welche dio Eidgenossenschaft in der Form von billigen Transporttaxen den Zeitungen als Subvention zuwendet. Die Z e i t u n g s v e r l e g e r n e h m e n d e n n a u c h g e g e n ü b e r d e m übrigen P u b l i k u m in der S c h w e i z s c h o n u n t e r der H e r r s c h a f t d e s j e t z i g e n G e s e t z e s eine b e v o r z u g t e S t e l l u n g e i n , indem sie für ihre Sendungen bis zum Gewicht von 75 g. n u r l Ct. zu b e z a h l e n h a b e n , w ä h r e n d j e d e r a n d e r e Versende r für eine ganz g l e i c h a r t i g e D r u c k s a c h e e i n P o r t o v o n 2 Ct. b i s z u m G e w i c h t v o n n u r 50 g. zu e n t r i c h t e n hat.

4. Die Erhöhung der Zeitungstransporttaxe von 3/4 Ct. auf l Ct. auf den 1. Januar 1879 hat das Zeitungswesen in seiner Entwicklung keineswegs gehemmt. Die Zunahme der durch die Post beförderten Zeitungen vom Jahr 1878 bis zum Jahr 1897 beträgt 94,75 %.

5. Eine Ermäßigung der Taxe für inländische Zeitungen müßte, gemäß dem internationalen Übereinkommen betreffend die Zeitungen, vom 15. Juni 1897, in gleichem Maße auch den ausländischen zugestanden werden.

6. Die Herabsetzung der Zeitungstaxe von l Ct. auf 8/4 Ct.

würde der Postverwaltung auf Grundlage des Verkehrs vom Jahr 1897 einen Einnahmenausfall von Fr. 260,980. 42 per Jahr verursachen. Die dermaligen Budgetverhältnisse der Postverwaltung gestatten aber einen solchen Ausfall nicht, namentlich auch angesichts dessen nicht, daß für diese Verwaltung durch den bevorstehenden Erlaß eines Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Nebenbahnen eine neue Mehrausgabe von Fr. 254,000 per Jahr in Aussicht steht und daß neben der bleibenden großen Mehrbelastung der Postverwaltung durch das neue Besoldungsgesetz diese auf den 1. April 1900 vor einer neuen großen Mehrausgabe für Besoldungsaufbesserungen steht.

305 Die vorstehend dargelegten Gründe veranlassen den Bundesrat, sich mit Entschiedenheit gegen eine Herabsetzung der Zeitungstransporttaxe auszusprechen und der Bundesversammlung eindringlieh anzuempfehlen, dem Postulat vom 23./24. März 1897, das auf Herabminderung der Transporttaxe für abonnierte Zeitungen abzielt, keine weitere Folge zu geben.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 25. November 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: ßuffy.

Der I. Vizekanzler : ScLatzmaun.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Postulat betr. die Zeitungstransporttaxe, vom 23./24. März 1897. (Vom 25. November 1898.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1898

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.11.1898

Date Data Seite

284-305

Page Pagina Ref. No

10 018 556

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.