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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Internationale Übereinkunft im Haag, vom 14. November 1896 und 22. Mai 1897, zur Regelung einiger auf den Civilprozeß bezüglichen Fragen- des internationalen Privatrechts.

(Vom 6. April 1898.)

Tit.

Aus unsern Geschäftsberichten für die Jahre 1894, 1895 und 1896 (Abteilung Justiz- und Polizeidepartement) wissen Sie, daß der Bundesrat, einer Einladung der Königlich Niederländischen Regierung folgend, in den Jahren 1893 und 1894 an einem europäischen Staatenkongreß zur Besprechung und gemeinsamen Regelung von Fragen des internationalen Privatrechts sich hat vertreten lassen. Der Kongreß ist im Haag, der niederländischen Hauptund Residenzstadt, abgehalten worden. Die schweizerischen Delegierten waren die Professoren Dr. Friedrich Meili (Zürich) und Dr. Ernest Roguin (Lausanne). Die Verhandlungen haben zur Aufstellung von fünf Vertragsentwürfen (règlements) geführt, die in einem am 13. Juli 1894 von den Delegierten unterzeichneten Schlußprotokolle niedergelegt sind. An den Konferenzen von 1893 waren vierzehn Staaten (Deutschland, Österreich, Ungarn, Belgien , Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Rumänien, Russland und die Schweiz), an denjenigen von 1894, da Schweden und Norwegen hinzutraten, sechzehn Staaten vertreten. Die fünf Entwürfe enthalten Be-

757 Stimmungen betreffend die Ehe, die Vormundschaft, das Civilprozeßverfahren, den Konkurs und die Erbfolge, Testamente und Schenkungen von Todes wegen. Dieselben wurden nach dem Abschluß der Konferenzverhandlungen den Regierungen dei KonferenzStaaten zur Prüfung unterbreitet.

Mit der Anschauungsweise unsererer Delegierten einig gehend, erachteten wir namentlich die civilprozeßrechtlichen Festsetzungen als annehmbar. Von der nämlichen Anschauung geleitet, hat, wie Sie wissen, die Königlich Niederländische Staatsregierung mit Note vom 12. November 1894 den Konferenzstaaten den Entwurf zu einer internationalen Übereinkunft vorgelegt, welche sich auf die im Schlußprotokoll der Konferenz vom 13. Juli 1894 festgestellten civilprozeßrechtlichen Punkte beschränkt. Wir haben unsere Geneigtheit zum Beitritt im Namen der Eidgenossenschaft ausgesprochen.

Am 14. November 1896 kam diese Übereinkunft zu stände, indem an jenem Tage im Haag von den Vertretern Belgiens, Spaniens, Frankreichs, Italiens, der Niederlande, Luxemburgs, Portugals und der Schweiz, die Vertragsurkunde nach der Vorlage der niederländischen Regierung, mit einem von uns zu Art. 11 verlangten Zusätze (Domizilrequisit), unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet wurde. Am 1. Februar 1897 hat dann auch der Vertreter von Schweden und Norwegen seine Unterschrift beigesetzt. Auf Verlangen Italiens erhielt die Übereinkunft noch einen weitern Zusatz zu Art. 11, dem wir unbedenklich beistimmen konnten. Dieser Zusatz und eine genauere Fassung der Schlußbestimmungen wurden von den acht Staaten, die die Übereinkunft vom 14. November 1896 unterzeichnet hatten, und von den am 1. Februar 1897 beigetretenen zwei Staaten (Schweden und Norwegen), durch Unterzeichnung eines Zusatz-Protokolls vom 22. Mai 1897 genehmigt. Am 9. November 1897 haben Deutschland und Österreich-Ungarn, ain 18. Dezember Dänemark und am 19./3l. Dezember Rumänien und Rußland die Übereinkunft vom 14. November 1896 und das Zusatzprotokoll vom 22. Mai 1897 unterzeichnet. Es sind demnach sechzehnStaaten (Ungarn als selbständiger Staat genommen) diesem internationalen Abkommen beigetreten.

Die dem französischen Originaltexte beigegebene Übersetzung ist diejenige, welche die Vorlage an den deutschen Reichstag enthält. Bei dem lebhaften Verkehr unseres Landes mit den Staaten des Deutschen
Reiches im Gebiete des Civilprozeßrechtes ist es von großem Vorteil, wenn in den Beziehungen zu Deutschland ein identischer deutscher Text uns zur Verfügung steht.

Zum Inhalt der Übereinkunft bemerken wir folgendes :

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Zu o.

Mitteilung gerichtlicher und aussergerichtlicher Urkunden.

Art. 1. Der Entwurf steht im Einklang mit dem in unserer Praxis eingebürgerten System. Die Z u s t e l l u n g gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke erfolgt auf Grund eines Ersuchens, welches die zuständige staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Behörde d e s e i n e n S t a a t e s an d i e z u s t ä n d i g e B e h ö r d e d e s ä n d e r n S t a a t e s r i c h t e t . Die außergerichtlichen Urkunden, um deren Zustellung es sich handelt, können sehr verschiedener Art sein : man hat sich darunter namentlich Kundmachungen, z. B.

der Abtretung einer Forderung, Inverzugsetzungen, Fristsetzungen in Vertragsverhältnissen (0. R. 122, 355 u. a. m.) zu denken.

Das Ersuchen wird auf diplomatischem Wege übermittelt, sofern nicht der direkte Verkehr zwischen den beidseitigen Staatsbehörden gestattet ist. Die Schweiz hat den direkten Verkehr der Behörden schon 1856 mit Österreich, 1857 mit Bayern, Wurtemberg und Baden vereinbart; 1868 folgte ein bezügliches Abkommen mit Italien, 1878 ein solches mit dem Deutschen Reiche. Frankreich hat bis jetzt an der diplomatischen Vermittlung in thesi mit großer Strenge festgehalten ; in der Praxis freilich kommt der direkte Verkehr zwischen den beidseitigen Behörden nicht selten vor.

Das durch Art. l der Übereinkunft angenommene System der Zustellung entspricht, wie gesagt, durchaus der schweizerischen Praxis; das gleiche System befolgt Deutschland (§ 182 der Reichscivilprozeßordnung), während dagegen Frankreich bis heute das auf Art. 69, Ziff. 9, seines Code de procédure civile gegründete System der ,,remise au parquet01 anwendet, wonach ins Ausland abgehende Aktenstücke dem Staatsanwalt bei dem Gerichte, bei welchem die Klage oder das Rechtsbegehren (,,la demande"1} angebracht ist, irn Original zu übergeben sind. Die Staatsanwaltschaft visiert das Original und leitet eine beglaubigte Abschrift an das zuständige französische Ministerium oder die durch diplomatische Vereinbarungen festgesetzte Behörde, welche dann die Versendung der Abschrift ins Ausland besorgt. Vermöge einer Fiktion gilt die Zustellung an den ausländischen Destinatär im Zeitpunkte der Beisetzung des staatsanwaltschaftlichen Visums auf dem in Frankreich zurückbleibenden Original als erfolgt. Wir haben dieses französische System, das unvermeidliche Verschleppungen und

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Unsicherheiten im Gefolge hat, auch in unserm Vertrage mit Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Civilsachen, ohne daß desselben indessen im Vertragstexte selbst (Art. 20, Absatz 2) ausdrücklich Erwähnung geschieht, anerkannt. (Vgl. Erläuterndes Protokoll zu Art. 20 des Vertrages vom 15. Juni 1869.) Ob bei der Fassung des Art. l der vorliegenden internationalen Übereinkunft, die auch vom Vertreter Frankreichs im Haag unterzeichnet worden ist, das französische System künftig noch angewendet werden könne, ist in Zweifel gezogen worden. Wir glauben, in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Delegierten (Roguin), dem an der Konferenz die Berichterstattung über die prozeßrechtlichen Materien zugeteilt war, daß die Frage bejaht werden müsse. Art. l der Übereinkunft schreibt in der That den Staaten nicht vor, wie sie innerhalb ihres Gebietes das Verfahren bei Zustellungen von gerichtlichen und außergerichtlichen Urkunden, die ins Ausland abgehen sollen, einzurichten haben. Die Möglichkeit der Fortdauer des französischen Systems kann uns indessen nicht von der Genehmigung der vorliegenden Übereinkunft abhalten. Wie wir zu Art. 3 noch ausführen werden, sind es nicht unsere, d. h. nicht die Interessen des Landes, wohin das Aktenstück gelangen soll, sondern die Interessen der französischen Privaten und Behörden, die in erster Linie und zumeist unter dem genannten System zu . leiden haben. Und nachdem wir Frankreich dasselbe System vertraglich seit bald 30 Jahren zugestanden haben, würde es sich etwas sonderbar ausnehmen, wenn die Schweiz jetzt gegen die Zulassung des französischen Verfahrens Einsprache erheben wollte, um so mehr, als dasselbe ja auch in einzelnen schweizerischen Civilprozeßordnungen Aufnahme gefunden hat (Waadt, Art. 35, Genf, Art. 37).

Art. 2. Die e r s u c h t e B e h ö r d e ist v e r p f l i c h t e t , für die Z u s t e l l u n g zu sorgen. Sie d a r f die Z u s t e l lung nur dann verweigern, wenn in derselben eine V e r l e t z u n g d e r H o h e i t s r e c h t e o d e r e i n e Gefährdung d e r S i c h e r h e i t d e s e r s u c h t e n Staates z u erblicken ist.

Dieser Fall ist aber nicht schon dann vorhanden, wenn der Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes mit öffentlichrechtlichen Einrichtungen oder Grundsätzen des ersuchten Landes nicht
übereinstimmen sollte, wie z. B. wenn es sich um eine Kundmachung oder Ladung in einem auswärts schwebenden Ehescheidungsprozesse handelt und die Gesetzgebung des ersuchten Staates die Ehescheidung nicht kennt. Die Denkschrift des Reichskanzlers an den deutschen

760 Reichstag sagt in dieser Richtung : ,,Hier (d. h. wenn die Hoheitsrechte oder die Sicherheit des Staates in Frage kommen) findet die Rechtshülfe gegenüber dem Ausland ihre natürliche Grenze; es braucht nur an Fälle gedacht zu werden, in denen, sei es der Staat, sei es sein Oberhaupt, vor ein fremdes Gericht, dessen Gerichtsbarkeit er nicht anzuerkennen vermag, geladen werden soll." Deutschland hatte bis jetzt die Schranken enger gezogen; es verzichtet durch den Anschluß an die Übereinkunft im Haag namentlich auf das bisher von ihm geübte Recht, die Kompetenz der ersuchenden Behörde zu prüfen. Auch die Schweiz hatte sich bisher, teils ausdrücklich, teils stillschweigend, dieses Recht vorbehalten und im allgemeinen eine Zustellungspflicht nicht anerkannt, wenn einer der Fälle vorlag, in denen die Vollziehung eines gerichtlichen Urteils verweigert werden konnte, wobei die Formel stereotyp geworden, daß eine Ablehnung dann eintreten dürfe, wenn die Normen des öffentlichen Rechts oder die Interessen der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates der Vollziehung beziehungsweise Zustellung entgegenstehen (vergi, auch v. Salis, Bundesrecht, I, Nr. 123 ff.). In den Konferenzberatungen im Haag hat nun aber das bisherige System keine überzeugten Verteidiger mehr gefunden. Man hat vielmehr das Thor weit aufgethan, jede internationale Engherzigkeit und Interessenabwägung, wie sie gar oft unter der Vorgabe des Schutzes der öffentlichen Ordnung, des öffentlichen Rechtes, sich geltend machen, von der Hand gewiesen ; man hat sich in dem Gedanken geeinigt, daß im internationalen Sinne nur diejenigen Einrichtungen mit der ,,öffentlichen Ordnung11 zusammenhängen, die ohne Änderung, Zerstörung, Erschütterung der politischen oder socialen Grundlagen des Staates nicht angetastet werden können, und daher in dem Vorbehalt der Hoheitsrechte und der Sicherheit des ersuchton Staates eine vollkommen hinreichende Schutz\vehr gegen alle seiner öffentlichen Ordnung zuwiderlaufenden Begehren und Ansinnen ausländischer Behörden erblickt. Wir glauben nicht, daß die Schweiz ein Bedürfnis nach weitergehenden Garantien der öffentlichen Ordnung empfinde, als die sie umgebenden monarchischen Staaten und Frankreich, das schon zu einer Zeit, als es noch die monarchische Regierungsform besaß, in dem Vertrage von 1869 (Art. 20) die
Verpflichtung zur Zustellung von Gerichtsbefehlen und von gerichtlichen und außergerichtlichen Aktenstücken ausdrücklich keinen besonderen Einschränkungen unterwarf. Auch Spanien, mit dem wir erst kürzlich einen Staatsvertrag eingegangen haben, der in dieser Beziehung noch der überlieferten Formel

761 (Vorbehalt der ,,Grundsätze des öffentlichen Rechts"1) sich bedient (vgl. Bundesbl. 1897, III, S. 509), wird künftig dem durch die Konferenzbeschlüsse im Haag zum gemeinen internationalen Rechte Europas gewordenen Systeme folgen. Wir wollen nicht unterlassen beizufügen, daß die ersuchte Behörde durch die Zustellung in betreff des Inhaltes der Urkunde dem ersuchenden Staate gegenüber keinerlei Verbindlichkeit übernimmt.

Art. 3 handelt vom B e w e i s der erfolgten Zustellung.

Die hierfür aufgestellten Erfordernisse sind einfach und lehnen sich au unsere Praxis an. Der ersuchenden Stelle wird entweder ein Empfangschein des Destinatärs übermittelt oder durch die ersuchte Behörde bescheinigt, daß und wann die Zustellung erfolgt sei.

Die Form der behördlichen Zustellung richtet sich nach der Gesetzgebung des ersuchten Staates. Die Zustellung wird auf einem Doppel des mitgeteilten Schriftstücks beurkundet, wenn ein solches Doppel zu diesem Zwecke beigefügt war.

Die Bestimmungen über den Nachweis der Zustellung sind geeignet, die Nachteile, welche mit dem französischen Zustellungsmodus, der remise au parquet, verbunden sind, wenn nicht gänzlich zu beseitigen, so doch bedeutend zu verringern. Gegenüber dem auswärtigen Vertragsstaate wird Frankreich den Nachweis der Zustellung nicht durch die Übergabe des Schriftstückes an die einheimische Staatsanwaltschaft zu erbringen vermögen, sondern nur auf dem im Vertrag vorgezeichneten Wege. Es sind daher die auswärtigen Behörden und Privaten nicht gehalten, eine Zustellung als erfolgt anzuerkennen, die thatsächlich nicht erfolgt ist, und den Nachteil, der daraus entspringt, werden regelmäßig die in Frankreich wohnenden Interessenten zu empfinden haben.

Art. 4. In Bezug auf die Z u s t e l l u n g s a r t wird übrigens der Gesetzgebung der beteiligten Staaten oder besonderen Vereinbarungen zwischen denselben noch ein weiter Spielraum gelassen ; so soll es den Parteien gestattet werden können, sich direkt an die Behörden des Bestimmungslandes zu wenden oder den im Auslande befindlichen Beteiligten Urkunden unmittelbar durch die Post zuzusenden bezw. behördlich zusenden zu lassen ; ebensowenig soll die Zustellung an Staatsangehörige im Ausland durch Vermittlung der diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates ausgeschlossen sein.
Die K os t en f r a g e ist in der Übereinkunft nicht berührt.

Es war nicht möglich, darüber eine allgemeine Einigung herbeizuführen. Nach unseren Gepflogenheiten trägt in der Regel der

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ersuchte Staat die Kosten. Tm Vertrag mit Frankreich von 1869 haben wir dies für Requisitorien (Art. 21) ausdrücklich gesagt; ebenso im Vertrag mit Spanien vom 19. November 1896 für Zustellungen und prozessuale Ersuchungen (Art. Vili) ; vergi, ferner Bundesbl. 1897, III, 494; über unser Verhältnis zu Deutschland vergi. Salis, Bundesrecht, I, Nr. 116, Ziffer 3, Bundesbl. 1892, II, 494.

Zu b.

Ersuchungsschreiben (Rogatorien, Requisitorien).

Art. 5--10. Nach dem zu a Angebrachten ist hier wenig mehr zu sagen. Eine zwischen der Schweiz und allen übrigen civilisierten Staaten schon längst übungsgemäß zur Anwendung gebrachte R e c h t s h ü l f e l e i s t u n g soll durch die im Haag geschriebene Übereinkunft der großen Mehrzahl der europäischen Staaten geregelt werden. Die Rechtshülfe betrifft hauptsächlich die Vornahme gerichtlicher Prozeßhandlungen, insbesondere der Beweisführung (Zeugen verhöre, Partei Vernehmungen, Eidesabnahmen u. a. m.), sodann amtliche Hinterlegungen, Beschlagnahmen, Verwahrungen, Versteigerungen u. s. w. Die d i p l o m a t i s c h e V e r m i t t e l u n g bildet die Regel; doch wird der d i r e k t e Verkehr zwischen den Behörden der einzelnen S t a a t e n als z u l ä s s i g v o r g e s e h e n . Das Ersuchungsschreiben soll in der Sprache der ersuchten Behörde abgefaßt oder von einer wortgetreuen beglaubigten Übersetzung in diese oder in die konventionell zwischen den beteiligten Staaten zu gebrauchende Geschäftssprache begleitet sein.

Das Ersuchen kann wie die Zustellung von Urkunden (Art. 2) abgelehnt werden, wenn dessen Erfüllung nach der Auffassung des ersuchten Staates dessen Hoheitsrechte verletzt oder dessen Sicherheit gefährdet, und außerdem, wenn die Echtheit des Ersuchungsschreibens zweifelhaft ist oder eine Handlung begehrt wird, die in dem ersuchten Staate nicht zur Gerichtsbarkeit gehört.

Wie bei den Zustellungen ist die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde von der ersuchten Behörde nicht zu prüfen.

Ist die angegangene Behörde örtlich oder sachlich unzuständig, so soll sie von Amtes wegen das Ersuchungsschreiben an die zuständige Behörde des ersuchten Staates leiten. Ist eine Behörde in diesem Staate dafür überhaupt nicht zuständig, so wird sie das Schreiben zurückgehen lassen. In allen Fällen, in denen das Er-

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suchen von ihr nicht erledigt wird, hat die angegangene Behörde die ersuchende Behörde unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.

Es ist selbstverständlich, daß der ersuchte Richter in Hinsicht a u f d i e F o r m , i n d e r d i e b e g e h r t e P r o z e ß h a n d l u n g v o r z u n e h m e n ist, die Vorschriften seiner Landesgesetzgebung zu beobachten hat. Indessen soll die A n w e n d u n g a u s l ä n d i s c h e r P r o z e ß f o r m e n nicht ausgeschlossen sein, wenn die ersuchende Behörde sie wünscht und die ausländischen Formen des Verfahrens nicht im Widerspruche stehen mit inländischem zwingendem Recht. So wird z. B. gegen den Willen der Person, die die Handlung vorzunehmen hat, in der Schweiz die Abnahme eines religiösen Parteieneides oder die religiöse eidliche Bekräftigung eines Zeugnisses nicht geschehen können. Steht dagegen ein inländisches Verbotsgesetz nicht entgegen, so wird der schweizerische Richter die Prozeßhandlungen nach den Formen des fremden Rechts auf Begehren des ausländischen Richters zulassen. Es liegt in solcher Gewährung ein Akt wirklicher Rechtshülfe ; denn von der Beobachtung einer bestimmten Form kann für den urteilenden (ausländischen) Richter geradezu die Gültigkeit der Prozeßhandlung abhängen.

Die K o s t e n f r a g e ist auch hier offen gelassen. Dio einzelnen Staaten werden, wie dies bisher schon geschehen ist, sich darüber verständigen müssen. Es wird jeweilen im konkreten Fallo viel darauf ankommen, ob die Kosten ins Gewicht fallen oder nicht.

Est modus in rebus. Wenn es sich z. B. um die Aufnahme einer Expertise handelt, die Tausende von Franken kostet, so wird dem ersuchten Staate auch bei der strengsten Anforderung an die comitas gentium, die internationale Gefälligkeit und Dienstbereitwilligkeit, nicht zugemutet werden können, diese Kosten auf sich zu nehmen. Umgekehrt werden gewöhnliche Kanzleigebühren, geringfügige Taggelder an Zeugen u. s. f. von keinem Teile reklamiert werden (vergi, auch den schweizerisch-französischen Staatsvertrag vom 15. Juni 1869, Art. 21, Abs. 2, und hierzu v. Salis, Bundesrecht, Nr. 121).

Zu c.

Sicherheitsleistung für die Prozesskosten.

Art. 11 u. f. Wie unsere Delegierten in ihrem Berichte über die Konferenzverhandlungen von 1894 mit Recht bemerken, herrscht in Bezug auf die S i c h e r h e i t s l e i s t u n g w e g e n der

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P r o z e ß k o s t e n des Klägers zu gunsten des Beklagten (cautio judicatum solvi, richtiger : cautio pro expensis) im internationalen Rechtsverkehr ein bedenklicher Wirrwarr; die Verhältnisse sind äußerst verwickelt. Diese Unsicherheit wird noch vermehrt durch Vertragsschließungen, bei denen sich die Staaten gegenseitig für ihre Angehörigen flfreien Zutritt zu den Gerichten" versprechen, oder durch die Aufnahme der Meistbegünstigungsklausel in die Handelsund Niederlassungsverträge, wobei es ungewiß bleibt, ob damit auch die Befreiung von der Prozeßkautionspflicht gewährt sein soll. Die Zusicherung der Gleichbehandlung der fremden Angehörigen mit den eigenen Bürgern ,,in Bezug auf Person und Eigentum1', wie die übliche Formel der Niederlassungsverträge lautet, schließt nicht das Versprechen in sich, den fremden Angehörigen wie den eigenen die Befreiung von der Prozeßkostenkaution zu gewähren. Die Staaten sind sich darüber ganz klar. Darum erachten sie neben ihren jene Formel enthaltenden Niederlassungsverträgen den Abschluß von Sonderabkommen über die Kautionspflicht für geboten.

An den Konferenzen im Haag wurden die Staaten nach dem System ihrer Prozeßgesetzgebung in Ansehung der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten in verschiedene Gruppen eingeteilt.

Ohne irgend welchen Vorbehalt haben die Kautionsauflage abgeschafft : Italien, Dänemark, Norwegen, Portugal und einige außereuropäische Staaten. (In Dänemark und Norwegen sind die vor dem obersten Gerichtshof plädierenden Anwälte für die Prozeßkosten persönlich haftbar.)

Die Staaten, welche die Kautionsauflage beibehalten haben, teilen sich in vier Gruppen.

1. Die N a t i o n a l i t ä t s g r u p p e (Frankreich, Art. 16 des Code civil, Belgien und die Staaten, deren Gesetzgebung der französischen nachgebildet ist) umfaßt die Mehrzahl der Staaten. Der eigene Staatsangehörige, auch wenn er nicht i in Lande wohnt, daselbst kein Vermögen hat, ist von der Kautionspflicht befreit; der Fremde, auch wenn er im Lande sich aufhält, ist kautionspflichtig, es wäre denn, daß er mit ausdrücklicher, besonderer Bewilligung der Regierung (zur Vorbereitung der Naturalisation) seinen Wohnsitz in Frankreich aufgeschlagen hat oder im Lande Grundeigentum in einem zur Deckung der voraussichtlichen Prozeßkosten hinreichenden Wertbetrage besitzt.

2. Die G e g
e n r e c h t s g r u p p e , zu der Deutschland, Ungarn, Spanien gehören, befreit den ausländischen Kläger von der Kautionspflicht, wenn dessen Heimatsstaat dem Angehörigen des

765 Landes, in welchem der Prozeß geführt wird, eine solche nicht .auferlegt.

3. Die Wohnsitzgruppe, man könnte sie auch Gruppe des schweizerischen Systems nennen, macht die Kautionspflicht abhängig ·von dem Mangel eines festen Wohnsitzes im Staatsgebiet der Prozeßführung. Die Nationalität des Klägers fällt hier nicht in Betracht. Der Schweizer, ja der Kantonsbürger, der außerhalb des Kantons der Prozeßführung, wenn auch in der Schweiz, wohnt, ist so gut kautionspflichtig, wie der in seinem Lande wohnende Russe, Italiener, Franzose u. s. w. Dieser Gruppe gehört die große Mehrheit der schweizerischen Kantone an.

4. Die V e r m ö g e n s g a r a n t i e g r u p p e endlich hält bloß den zahlungsunfähigen Kläger zur Sicherheitsleistung an, gleichviel ob er Inländer oder Ausländer ist. Ihr gehören Österreich und Rußland an.

Im Hinblick auf diese Gruppierung der Staaten wird es sofort klar, daß die Zusicherung der Gleichbehandlung der fremden mit den eigenen Staatsangehörigen für die Schweiz, d. h. für die große Mehrheit der Kantone, etwas anderes bedeutet, als für die Staaten der ersten und vierten Gruppe. Denn die Kantone werden dadurch nur verpflichtet, die Angehörigen der Vertragsstaaten wie die Schweizerbürger zu behandeln, nicht aber dazu, ihnen Kautionsfreiheit zu gewähren, wenn sie außerhalb der Kantonsgrenzen wohnen. Es ist nicht unbekannt geblieben, daß auf diesem Gebiete die Gleichbehandlungsversprechen der Staaten je nach der innern Gesetzgebung für ihre Angehörigen sehr ungleiche Werte enthalten. Man hat auch im Haag von dieser Ungleichheit gesprochen und erklärt, daß angesichts unseres schweizerischen Kautionssystems die Formel der Gleichbehandlung der Ausländer mit den Inländern als Vertragsgrundlage unannehmbar sei. Die Beschlußfassung der Konferenz entspricht daher ihrer laut und entschieden zum Ausdruck gekommenen A b s i c h t , die V e r pflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten in dem Gesamtgebiete der Vertragsstaaten 2u b e s e i t i g e n , s o f e r n d i e s e V e r p f l i c h t u n g a u f d i e fremde Staatsangehörigkeit des Klägers oder auf den M a n g e l e i n e s W o h n s i t z e s d e s s e l b e n i m I n l a n d e g e g r ü n d e t w i r d . Wie sich aus den Konferenzprotokollen und der Berichterstattung unserer Delegierten ergiebt, konnte die in der Abschaffung der Kautionspflicht liegende, nach allgemeiner Ansicht wertvolle Erleichterung des internationalen Rechtsverkehrs Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. II.

CO

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nicht anders als mit der Preisgabe unseres Domizilprinzips erkauft werden. Wir haben den Vorteil für größer angesehen als das Opfer und darum unsere Zustimmung auch zu diesem Teile des Vertrages ausgesprochen, wohl wissend, daß damit in empfindlicher Weise in die Gesetzgebung des Bundes und der Kantone, sowie in das gegenwärtig für die Schweiz geltende internationale Recht eingegriffen wird.

Die Schweiz darf sich unseres Erachtens in diesem Punkte nicht weniger liberal erweisen als die sie umgebenden Staaten^ von denen einer (Italien) ja noch weiter geht, indem er jede Prozeßkautionspflicht gesetzlich beseitigt hat. Es mag übrigens daran erinnert werden, daß unser System bereits durchbrochen ist, teils durch unsere eigene Gesetzgebung, teils durch eine staatsvertragliche Festsetzung. Art. 6 des ßundesgesetzes betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht aus Fabrikbetrieb, vom 26. April 1887, verpflichtet die Kantone zur Gewährung der Wohlthat des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und zur Befreiung von Prozeßkautionen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Kläger, deren Bedürftigkeit nachgewiesen ist, eine Wohlthat, die sowohl denjenigen zukommt, welche auf Grund des Bundcsgesetzes vom 25. Juni 1881 und 26. April 1887 betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb klagen, als auch denjenigen, die einen Schadenersatzanspruch auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1875 betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrts-Unternehmungen gründen. In dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbalmfrachtverkehr sodann, das zwischen der Schweiz, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich-Ungarn, einschließlich Liechtensteins, und Rußland am 14. Oktober 1890 abgeschlossen wurde, setzt Art. 56, Absatz 2 fest: ,,Eine Sicherstellung für die Prozeßkosten kann bei Klagen, welche auf Grund des internationalen Frachtvertrages erhoben werden, nicht gefordert werden.a Uni den von schweizerischer Seite geäußerten Bedenkon eeO O recht zu werden, hat die Konferenz im Haag in diesen Teil der Vertragsentwürfe z w e i K l a u s e l n aufgenommen, die geeignet sind, uns Beruhigung zu gewähren, und die das Abkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr nicht kennt: einmal nämlieh, in Art. 11, den Vorbehalt, daß der Kläger, der für sich die Befreiung von der Kautionspflicht beansprucht,
in e i n e m der V o r t r a g s s t a a t o n w o h n e n muß, und ferner, in Art. 12 und 13 die Bestimmung, daß die gegen den Kläger ergangene Entscheidung über den Kostenpunkt in sämtlichen Staaten v o l l s t r e c k b a r sein soll, wenn der

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Beklagte eine nach den Gesetzen des Landes, wo die Verurteilung erfolgt ist, beweiskräftige Ausfertigung der Entscheidung beibringt und nach denselben Gesetzen die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat. Alle anderen nach der Gesetzgebung des Landes, in welchem die Vollstreckung stattfinden soll, sonst bestehenden Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils fallen weg; die Vollstreckungsbehörde hat sich namentlich jeder Prüfung dor Zuständigkeit des Gerichts, welches den Kläger in die Kosten verfällt hat, zu enthalten.

Der Vorbehalt, daß der Kläger, der sich auf die Befreiung von der Kautionspflicht beruft, in einem der Vertragsstaaten seinen "Wohnsitz haben muß, ist auf unser Begehren in den Art. 11 aufgenommen worden. Wir erblickten darin das notwendige Korrelat zu der in Art. 12 festgesetzten Vollstreckbarkeit des Urteils über den Kostenpunkt. Freilich ist es ja auch möglich, daß der Kläger nach der gerichtlichen Entscheidung und bevor die Vollstreckung vor sich gehen kann, den Wohnsitz in einen Staat verlegt, der nicht zu den Vertragsstaaten gehört. Aber solche Fälle worden doch Ausnahmen sein und um so seltener vorkommen, je weiter der Kreis der Vertragsstaaten wird. Es liegt darin dor handgreifliche Beweis, daß die Übereinkunft vom Haag gerade deswegen, weil sie eine so große Zahl europäischer Staaten wie keine andere Übereinkunft im Gebiete des Civilrechts umfaßt, einen erhöhten praktischen Wert hat.

In dem Zusatzprotokoll vom 22. Mai 1897 wurde zu Art. 11 das Einvernehmen der Konferenzstaaten darüber beurkundet, daß die Kautionsbefreiung für die Angehörigen zweier Staaten auch dann eintritt, wenn diese Staaten unter sich ein Sonderabkommon getroffen haben, wonach der Wohnsitz in einem derselben n i c h t eine Voraussetzung des Anspruchs auf Kautionsfreiheit sein soll.

Wir dürfen und wollen nicht verhehlen, daß durch den Beitritt der Schweiz zu der Übereinkunft vom Haag die Angehörigen der meisten ausländischen Staaten, die in den Fall kommen können, von ihrem auswärtigen Wohnsitze aus vor unseren Gerichten als Kläger aufzutreten, von einer Kautionslast befreit sein werden, welche nach der Mehrzahl unserer kantonalen Civilprozeßordnungen den außerhalb der Kantonsgrenzen wohnenden Kantons- und Schweizerbürgern zur Zeit noch aufliegt. Das ist allerdings ein Rechtszustand,
der dringend der Änderung bedarf. Aber es darf dagegen auch betont werden, daß unser System der Kautionsauflage, hervorgegangen aus der Besorgnis, der den Prozeß ge-

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winnende Beklagte werde nur mit Mühe und Kostenaufwand von dem in einem ändern Kanton wohnenden unterlegenen Kläger den Ersatz der Prozeßkosten erlangen können, schon seit 1848, da die Eidgenossenschaft ein Bundesstaat geworden ist und in ihrer Verfassung die rechtskräftigen Civilurteile, die in einem Kanton gefallt sind, in der ganzen Schweiz als vollziehbar erklärt hat, als. befremdlich erscheinen mußte, und daß es seit dem Inkrafttreten eines einheitlichen eidgenössischen Schuldbetreibungsgesetzes vollends jeder Rechtfertigung entbehrt und darum füglich zu den veralteten Einrichtungen gezählt werden kann. Wir dürfen wohl mit Sicherheit erwarten, daß die K a n t o n e nicht zögern werden, i h r e Gesetzgebung in dieser B e z i e h u n g zu gunsten der außerhalb ihrer Grenzen wohnenden Kantonsund S c h w e i z e r b ü r g e r a b z u ä n d e r n . Es ist ferner wohl zu beachten, daß die Übereinkunft vom Haag die Kautionsauflage wegen Insolvenz des Klägers, bei Beschlagnahme oder Arrest, bei Gewährung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Urteils (bevor dasselbe definitiv in Rechtskraft erwächst) oder wegen anderer in den Gesetzen vorgesehener Vorgänge des Civilrechtsverfahrens n i c h t verbietet. Sollten aber wirklich die Kantone sich nicht entschließen können, ihre Gesetzgebung zu gunsten der eigenen Angehörigen und der Schweizerbürger anderer Kantone in liberalem Sinne abzuändern, so hindert sie nichts, die Gleichheit zwischen Inländern und Ausländern dadurch wiederherzustellen, daß sie die Kautionspflicht verallgemeinern, sie j e d e m Kläger, ohne Ansehen der Person und des Wohnsitzes, auflegen. Das wäre indessen freilich eine dem weitherzigen Geiste, aus dem die Vereinbarung vom Haag entsprungen ist, schnurstracks zuwiderlaufende Folge.

Wir denken, daß die Entwicklung unseres Prozeßrechts sich in einem ändern Sinne vollziehen werde, im Sinne der Wegschaffung der Hemmnisse einer freien Ausübung der Gerichtsfähigkeit aller derjenigen, deren Insolvenz nicht nachgewiesen ist. Der ausländische Kläger ist ja unter allen Umständen gegenüber dem inländischen Beklagten in einer unvorteilhaften Lage. Um im Auslande als Kläger aufzutreten, dazu braucht es viel Geld und Mut und fast unzweifelhaftes Recht. Es rechtfertigt sich nicht, diese ungünstige Stellung des Klägers durch entbehrliche
Kautionsauflagen noch zu erschweren.

So kommen wir denn zum Schlüsse, der hohen Bundesversammlung auch in diesem Punkte die Genehmigung der Internationalen Übereinkunft vom 14. November 1896 zu empfehlen.

769 Zu d.

Armenrecht.

Art. 14--16. Wir können uns bei dem das A r m e n r e c h t normierenden Teile der Vorlage kürzer fassen, da in Hinsicht auf das geltende Recht und die Mängel des dermaligen Rechtszustandes so ziemlich alles zutrifft, was in Ansehung der Sicherheitsleistung wegen der Prozeßkosten gesagt ist.

Im Schlußprotokoll der Konferenz vom 13. Juli 1894 war in den Entwurf betreffend das Armenrecht (Pro Deo) die Bestimmung aufgenommen, daß bei Erteilung des Armenrechts jede Kautionsauflage wegen der Ausländereigenschaft des' Klägers oder wegen seines Wohnsitzes oder Aufenthaltes außer dem Lande des Prozeßgerichts wegfalle, und beigefügt, daß das Urteil in betreff der Prozeßkosten gleich wie in den Fällen, in denen die Kautionsauflage ausgeschlossen ist, vollstreckbar sein soll. Die holländische Regierung hat in ihrer Vorlage diese Bestimmungen bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung weggelassen, mit der Begründung, daß sie ja schon in dem Vertragsteile enthalten seien, der von der cautio judicatum solvi handelt. Trotzdem hätten wir gewünscht, es wäre in die Bestimmungen über das Armenrecht ein Artikel aufgenommen worden, der die Befreiung des das Armenrecht genießenden Klägers von j e d e r Kautionsauüage aussprechen würde. Unser dahin zielender Antrag wurde mit Rücksicht auf die große Verschiedenheit der Prozeßgesetzgebung der Vertragsstaaten abgelehnt. Diese Verschiedenheit besteht in der That, und es läßt sich daher das Gewicht des Einwandes nicht bestreiten.

Sie besteht auch, und zwar kaum in geringerem Maße, in Ansehung der Armenrechtsgesetzgebung der schweizerischen Kantone ; ja, es herrscht bei uns große Unsicherheit auf diesem Gebiete.

Namentlich in Bezug auf den Inhalt des Rechtes weichen die kantonalen Gesetzgebungen in bunter Weise von einander ab.

Unser internationales Recht beruht auch in Hinsicht auf das civilprozessualische Armenrecht auf dem Grundsatz der G l e i c h b e h a n d l u n g der Angehörigen des jenseitigen Vertragsstaates mit den Angehörigen des eigenen Staates. So lauten unsere Abkommen über das Armenrecht mit Italien vom 8. November 1882, mit Österreich-Ungarn vom 8. Januar 1884, mit Belgien vom 9. September 1886. Die Schweiz verpflichtet damit die Kantone zur Gleichstellung der Angehörigen der Vertragsstaaten mit den Schweizerbürgern anderer Kantone in Bezug auf das civilprozessualische

770

Armenrecht. Die Übereinkunft .vom Haag befolgt nun kein anderes Prinzip. ,,Die Augehörigen eines jeden der Vertragsstaaten werden in allen ändern Vertragsstaaten unter denselben gesetzlichen Bedingungen und Voraussetzungen zum Armenrecht zugelassen, wie die Angehörigen des Staates, in dessen Gebiet die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht wird." (Art. 14.) Über die Bedingungen und Voraussetzungen, sowie über den Inhalt des Armenrechts, soweit nicht die Bundeskompetenz begründet ist, entscheidet die kantonale Gesetzgebung. Dieses Gebiet untersteht der Justizhoheit der Kantone, deren einschlägige Gesetzgebung darum maßgebend sein muß, gleich wie die innere Landesgesetzgebung der übrigen Vertragsstaaten. Darüber kann indessen kein Zweifel bestehen, daß die Kantone durch die Artikel 4 und 60 der Bundesverfassung verpflichtet sind, den Bürgern anderer Kantone das Armenrecht unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Wirkungen zu gewähren wie den eigenen Angehörigen.

Wenn der des Armenrechts teilhaftige Angehörige eines ausländischen Vertragsstaates zur Kostenerstattung verurteilt wird, so ist das Judicat gegen ihn o h n e w e i t e r e s nach Maßgabe der Art. 12 und 13 des Abkommens vollstreckbar.

Die Art. 15 und 16 enthalten Ausführungsbestimmungen, die keiner besondern Beleuchtung bedürfen. Die Behörde des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Ausländers, der das Armenrecht nachsucht, stellt das A r m u t s z e u g n i s aus, nachdem sie nötigenfalls von den Behörden der übrigen Vertragsstaaten Erkundigungen eingezogen hat. Der Behörde, an welche das Begehren um Bewilligung des Armenrechts gerichtet ist, bleibt in allen Fällen vorbehalten, die Richtigkeit der ihr vorgelegten Zeugnisse, Erklärungen und Auskünfte nachzuprüfen.

Zu e.

Personalhaft (Schuldhaft).

Art. 17. Die Schuldhaft ist bei uns ein der Vergangenheit angehörendes Institut. Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 hat sie in Artikel 59 abgeschafft. Nicht alle Konf'erenzstaaten waren in der Lage, die gleiche Erklärung abgeben zu können. Und gerade der Staat, der die Einladung zu den Konferenzen erlassen hatte, Holland, mußte bekennen, in seine im übrigen die Fremden nicht anders als die Niederländer behandelnde Civilprozeßordnung Bestimmungen über die Anwendung der Schuldhaft gegen Fremde

771

aufgenommen zu haben. (Art. 58510 : ,,Die Schuldhaft findet gegen alle Fremden, die nicht im Königreich festen Wohnsitz haben, für Schulden statt, die sie gegenüber den Einwohnern des Landes eingegangen haben." Art. 768 : ,,Die Fremden, welche im Königreich keinen festen Wohnsitz haben, können, auch ohne daß ein Urteil gegen sie vorliegt, auf Befehl des Bezirksgerichtspräsidenten für verfallene und einklagbare, gegen Einwohner des Königreichs eingegangene Schulden vorläufig festgenommen werden.a) Es ist begreiflich, daß die Abgeordneten an der Konferenz Wert darauf legten, nachzuweisen, daß ihre Heimatstaaten dieses odiöse, auf der Mißachtung der Person des Ausländers und dem Mißtrauen gegen das Ausland beruhende Exekutionsmittel gegen Fremde nicht mehr kennen. Frankreich hat dasselbe durch Gesetz vom 22. Juli 1867 abgeschafft; Deutschland (der Norddeutsche Bund) durch Gesetz vom 29. Mai 1868, das auf Grund des Art. 79 der Verfassung des Deutschen Reiches Reichsgesetz geworden ist; die Ehre, in dieser Richtung zuerst vorgegangen zu sein, kommt Spanien zu, das die Schuldhaft durch die Pragmatik König Karls III.

vom 27. Mai 1786 beseitigt und seither nicht wieder eingeführt hat. Die Übereinkunft vom Haag geht nun aber nicht etwa so weit, die Schuldhaft gegen die Angehörigen der Vertragsstaaten in deren Gebiet als unzulässig zu erklären, sie begnügt sich auch hier mit dem viel bescheideneren Resultat der G l e i c h s t e l l u n g der einem Vertragsstaat angehörenden Ausländer mit den Inländern.

Wir müssen uns vorläufig damit zufrieden geben. Es ist wenigstens so viel erreicht, daß die nur gegen Fremde zulässig erklärte Schuldhaft als eine Gehässigkeit gegenüber dem Auslande erkannt und unter den Vertragsstaaten vei-pönt wurde. Unsere Landsleute werden also in keinem der Vertragsstaaten in Bezug auf Schuldhaft anders als die Staatsbürger selbst behandelt werden dürfen. Die Übereinkunft ist ein entschlossener S c h r i t t zur g ä n z l i c h e n Abs c h a f f u n g der Schuldhaft. Wir haben allen Grund, auch in diesem Punkte ihr beizustimmen.

Die

Hch'uEbestinimungeii behalten die Ratifikation der Übereinkunft vor und bestimmen die Geltungsdauer derselben auf fünf Jahre, von dem Zeitpunkte der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden an gerechnet. In dem Zusatzprotokoll vom 22. Mai 1897 wurde darüber noch näher festgesetzt, daß die Niederlegung der Ratifikationsurkunden erfolgen könne,

772 sobald die Mehrzahl der vortragschließenden Teile hierzu in der Lage ist; es soll ein bezügliches Protokoll aufgenommen und beglaubigte Abschrift davon allen Vertragsstaaten zugestellt werden.

Vier Wochen nach dem Tage der Vollziehung des Protokolls tritt die Übereinkunft in Kraft und beginnt die fünfjährige Geltungsdauer derselben auch für die Staaten, welche die Ratifikationsurkunden erst später einlegen.

Die Übereinkunft gilt als stillschweigend von fünf zu fünf Jahren erneuert, wenn sie nicht wenigstens sechs Monate vor dein Ablauf ihrer Geltungsdauer aufgekündigt wird. Die Aufkündigunghat Wirkung nur für das oder die Länder, von denen sie ausgegangen ist; für die übrigen Staaten bleibt die Übereinkunft in Kraft.

Damit sind wir am Schlüsse unserer Berichterstattung angelangt.

Man hat nicht ohne einigen Grund diese civilprozeßrechtlichen Festsetzungen ,,im Vergleich zu dem großartigen Apparat der dafür in Bewegung gesetzten internationalen Konferenzen11 geringfügige Resultate genannt, und nicht jedermann wird dafür die gleiche Begeisterung .fühlen wie der berühmte Lehrer des internationalen Rechts (Asser), der die Konferenzen im Haag präsidiert hat. Allein man wolle bedenken, daß wir es mit einem Anfang zu thun haben und daß es, wie die Erfahrung lehrt, angezeigt und geboten war, einen bescheidenen Anfang zu machen, an den sich weitere, größere und eingreifendere Gebiete reihen können. Im Jahre 1874 hatten die Niederlande eine internationale Übereinkunft betreffend die Vollziehung der gerichtlichen Urteile in Civil- und Handelssachen erfolglos angeregt; im Jahre 1881 machte die italienische Regierung, unter der Führung Mancini's, einen vergeblichen Versuch, zu einer internationalen Vereinbarung über Personen-,.

Familien- und Erbrecht, sowie über Civilprozeßrecht zu gelangen.

Festina lente ! Man erwäge auch, daß es an sich schon etwas Großes ist, wenn die bedeutendsten und mächtigsten StaatenEuropas, darunter die vier Großmächte, welche unser Land umschließen, zu einer Einigung über Materien des Civilprozeßrechts unter Verzichtleistung auf diese und jene Besonderheit ihrer Gesetzgebung oder bisherigen Rechtsübung sich zusammenfinden.

Und man wird dem niederländischen Internationalisten doch beistimmen können, wenn er, in gerechtem Stolze, die von seiner

773

Landesregierung angeregte Staatenkonferenz das ,,Centralkomitee des Internationalen Rechtes der Zukunft" genannt und von ihren Arbeiten gesagt hat : ,,Im Haag sind einige Blätter des zukünftigen Gesetzbuches über Internationales Privatrecht geschrieben worden.a Wir würden es nicht verstehen, wenn die Schweiz einer Übereinkunft fern bleiben wollte, die, wie wir hoffen, den Ausgangspunkt bildet für eine allmähliche Internationalisierung des Civil- und Prozeßrechtes der Kulturstaaten auf allen den Gebieten, in denen nicht nationale Eigenart oder besondere Bedürfnisse die ausschließende Bewahrung und Fortbildung des eigenen Landesrechtes, im Gegensatz zu fremdem Rechte, fordern.

"Wir empfehlen Ihnen, durch Annahme des unten folgenden Beschlussesantrages der Internationalen Übereinkunft vom 14. November 1896 und 22. Mai 1897 die Genehmigung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 6. April

1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

774

f Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Internationale Übereinkunft zur Regelung einiger auf den Civilprozeß bezüglichen Fragen des internationalen Privatrechts.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 6. April 1898 5 in Anwendung von Art. 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschließt: 1. Der zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und den Staatsregierungen von Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und Portugal am 14. November 1896 und 22. Mai 1897 im Haag abgeschlossenen Übereinkunft zur Regelung einiger auf den Civilprozeß bezüglichen Fragen des internationalen Privatrechts, welcher Übereinkunft Schweden und Norwegen am 1. Februar 1897., das deutsche Reich und Österreich-Ungarn am 9. November 1897, Dänemark am 18. Dezember 1897 und Rumänien und Rußland am 19./31. Dezember 1897 beigetreten sind, wird hiermit die Genehmigung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Ratifikation und nach Auswechselung der Ratifikationsurkunden mit der Vollziehung der Übereinkunft beauftragt.

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775 Beilage.

Internationale Übereinkunft betreffend

Oi"t7-il:£>rozsess:re>ola.t.

Originaltext.

Übersetzung.

Sa Majesté le Roi des Belges,

Seine Majestät der König der Belgier,

Sa Majesté le Roi d'Espagne

Seine Majestät der König von Spanien

et en Son Nom

und in Seinem Namen

Sa Majesté la Reine-Régente du Royaume,

Ihre Majestät die Königin-Regentin,

le Président de la République Française,

der Präsident der Französischen Republik,

Sa Majesté le Roi d'Italie,

Seine Majestät der König von Italien.

Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

Seine Königl. Hoheit der Grossherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,

776

Sa Majesté la Reine des Pays-Bas

Ihre Majestät die Königin der Niederlande

et en Son Nom

und in Ihrem Namen

Sa Majesté la Reine-Régente du Royaume,

Ihre Majestät die Königin-Regentin,

Sa Majesté le Roi de Portugal et des Algarves, etc., etc.

Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien etc. etc.

et

und

le Conseil Fédéral Suisse,

der Schweizerische Bundesrat,

désirant établir des règles communes concernant plusieurs matières de droit international privé, se rapportant à la procédure civile, ont résolu de conclure un traité à cet effet et ont nommé pour Leurs plénipotentiaires, savoir:

von dem Wunsche beseelt, mehrere auf den Civilprozeß bezügliche Fragen des internationalen Privatrechts gemeinsam zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag zu schließen und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt :

Sa Majesté le Roi des Belges:

Seine Majestät der König der Belgier:

le comte Deyrelle-Rogier, Son envoyé extraordinaire et ministre plénipotentiaire près la Cour Royale des Pays-Bas ;

Allerhöchstseinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Niederländischen Hofe Grafen Degrelle-Rogier.

777

Sa Majesté le Roi d'Espagne et en Son Nom Sa Majesté la Reine-Régente du Royaume: M. Arturo de Baguer, Son envoyé extraordinaire et ministre plénipotentiaire près la Cour Royale des Pays-Bas ;

Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Regentin: Allerhöchstseinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Niederländischen Hofe Herrn A r t u r o de B a g u e r ,

Le Président de la République Française: le comte de Ségur d'Aguesseau, chargé d'affaires de France à la Haye, et M. Louis Renault, professeur de droit des gens à l'université de Paris, jurisconsulte conseil au département des affaires étrangères ;

der Präsident der Französischen Republik: den Französischen Geschäftsträger im Haag Grafen de Ségur d'Aguesseau und den Lehrer des Völkerrechts an der Universität von Paris, Rechtsbeistand des Auswärtigen Amts Herrn L o u i s R e n a u l t ,

Sa Majesté le Roi d'Italie: le marquis Paul de Gregario, Son chargé d'affaires à la Haye;

Seine Majestät der König von Italien: Allerhöchstseinen Geschäftsträger im Haag Marquis Paul de Gregorio,

Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau: le comte de Villers, Son chargé d'affaires à Berlin;

Seine König). Hoheit der Grossherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau: Allerhöchstseinen Geschäftsträger in Berlin Grafen de Villers,

778

Sa Majesté la Reine-Régente du Royaume des Pays-Bas: MM. jonkheer /. Eöell, ministre des affaires étrangères, W. van der Kaay, ministre de la justice, et T. M. G. Asser, membre du conseil d'Etat, président des conférences de droit international privé, qui ont eu lieu à la Haye dans les années 1893 et 1894;

Ihre Majestät die KöniginRegentin der Niederlande: Allerhöchstihren Minister der auswärtigen Angelegenheiten Herrn Jonkheer J.

Rö e 11, Allerhöchstihren Justizminister Herrn W. van d e r K a a y und das Mitglied des Staatsrats, Präsidenten der in den Jahren 1893 und 1894 im Haag stattgefundenen Konferenzen des internationalen Privatrechts Herrn T. M. C.

Asser,

Sa Majesté le Roi de Portugal et des Algarves, etc., etc.:

Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien etc. etc.:

le comte de Sélir, Son envoyé extraordinaire et ministre plénipotentiaire près la Cour Royale des PaysBas;

Allerhöchstseinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Niederländischen Hofe Grafen d e Sélir,

Le Conseil Fédéral Suisse:

der Schweizerische Bundesrat:

M. Ferdinand Kocli, consulgénéral de la Confédération Suisse à Rotterdam,

den Schweizerischen Generalkonsul in Rotterdam Herrn Ferdinand Koch,

lesquels, après s'être communiqué leurs pleins pouvoirs,

die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und ge-

779

trouvés en bonne et due forme, sont convenus des dispositions suivantes :

höriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind :

a. Communication d'actes judiciaires ou extrajudiciaires.

a. Mitteilung gerichtlicher oder aussergerichtlicher Urkunden.

Article premier.

En matière civile ou commerciale , les significations d'actes à destination de l'étranger se feront dans les Etats contractants sur la demande des officiers du ministère public ou des tribunaux d'un de ces Etats, adressée à l'autorité compétente d'un autre de ces Etats.

Art. 1.

In Civil- oder Handelssachen erfolgen die aus einem der Vertragsstaaten nach einem anderen Vertragsstaato zu bewirkenden Zustellungen von Schriftstücken auf Grund eines an die zuständige Behörde des anderen Staates zu richtenden Ersuchens der Beamten der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte.

Die Übermittelung erfolgt auf diplomatischem Wege, es sei denn, daß der unmittelbare Geschäftsverkehr zwischen den Behörden der beiden Staaten zugelassen ist.

La transmission se fera par la voie diplomatique, à moins que la communication directe ne soit admise entre les autorités des deux Etats.

Art. 2.

La signification sera faite par les soins de l'autorité requise. Elle ne pourra être refusée que si l'Etat sur le territoire duquel elle devrait

Art. 2.

Die Zustellung liegt der ersuchten Behörde ob. Sie kann nur abgelehnt werden, wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf dessen Ge-

780

être faite, la juge de nature à porter atteinte à sa souveraineté ou à sa sécurité.

biete sie erfolgen soll, geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden.

Art. 3.

Art. 3.

Pour faire preuve de la signification, il suffira d'un récépissé daté et légalisé ou d'une attestation de l'autorité requise, constatant le fait et la date de la signification.

Zum Nachweise der Zustellung genügt ein mit Datum versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnisoder eine Bescheinigung der ersuchten Behörde, aus der sich die Thatsache und die Zeit der Zustellung ergiebt.

Das Empfangsbekenntnis oder die Bescheinigung ist auf ein Doppel des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder dem Doppel anzuheften, sofern ein solches zu diesem Zwecke mit übersandt war.

Le récépissé ou l'attestation sera transcrit sur l'un des doubles de l'acte à signifier ou annexé à ce double, qui aurait été transmis dans ce but.

Art. 4.

Art. 4.

Les dispositions des articles qui précèdent ne s'opposent pas 1° à la faculté d'adresser directement, par la voie de la poste, des actes aux intéressés se trouvant à l'étranger ; 2° à la faculté pour les intéressés de faire faire

Die Bestimmungen der voraufgehenden Artikel schließen nicht aus : 1. daß Urkunden den im Auslande befindlichen Beteiligten unmittelbar durch die Post zugesandt werden ; 2. daß die Beteiligten die Zustellung unmittelbar

781 des significations directement par les soins des officiers ministériels ou des fonctionnaires compétents du pays de destination ; 3° à la faculté pour chaque Etat de faire faire par les soins de ses agents diplomatiques ou consulaires, les significations destinées à l'étranger.

Dans chacun de ces cas, la faculté prévue n'existe que si les lois des Etats intéressés ou les conventions intervenues entre eux l'admettent.

durch diej enigenGerichtsvollzieher oder sonstigen Beamten vornehmen lassen, die in dem Lande, wo die Zustellung erfolgen soll, hierfür zuständig sind ; 3. daß jeder Staat die in einem ändern Staate zu bewirkenden Zustellungen vermittelst seiner diplomatischen oder konsularischen Vertreter vornehmen läßt.

Die in diesen Fällen vorgesehenen Zustellungsarten sind jedoch nur insoweit statthaft, als es den Gesetzen der beteiligten Staaten oder den zwischen ihnen bestehenden Vereinbarungen entspricht.

b. Commissions rogatoires.

b. Ersuchungsschreiben.

Art. 5.

En matière civile ou commerciale, l'autorité judiciaire d'un Etat contractant pourra, conformément aux dispositions de sa législation, s'adresser par commission rogatoire à l'autorité compétente d'un autre Etat contractant pour lui demander de faire, dans

Art. 5.

In Civil- oder Handelssachen können die gerichtlichen Behörden eines Vertragsstaates, nach Maßgabe der Vorschriften seiner Gesetzgebung, sich durch Ersuchungsschreiben an die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates wenden, um

Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. II.

51

782 son ressort, soit un acte d'instruction, soit d'autres actes judiciaires.

innerhalb deren Geschäftskreises die Vornahme einer richterlichen Prozeßhandlung oder anderer gerichtlicher Handlungen zu erbitten.

Art. 6.

La transmission des commissions rogatoires se fera par la voie diplomatique, à moins que la communication directe ne soit admise entre les autorités de deux Etats.

Art. 6.

Die Übermittelung der Ersuchungsschreiben erfolgt auf diplomatischem Wege, es sei denn, daß der unmittelbare Geschäftsverkehr zwischen den Behörden der beiden Staaten zugelassen ist.

Ist das Ersuchungsschreiben nicht in der Sprache der ersuchten Behörde abgefaßt, so muß es, vorbehaltlich anderweiten Übereinkommens, von einer als wortgetreu beglaubigten Übersetzung in die zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarte Sprache begleitet sein.

Si la commission rogatoire n'est pas rédigée dans la langue de l'autorité requise, elle devra, sauf entente contraire, être accompagnée d'une traduction faite dans la langue convenue entre les deux Etats intéressés et certifiée conforme.

Art. 7.

L'autorité judiciaire à laquelle la commission est adressée, sera obligée d'y satisfaire.

Toutefois, elle pourra se refuser à y donner suite : 1° si l'authenticité du document n'est pas établie;

Art. 7.

Die Gerichtsbehörde, an die das Ersuchen gerichtet ist, ist verpflichtet, ihm zu entsprechen. Sie kann jedoch ablehnen, ihr Folge zu geben : 1. wenn die Echtheit der Urkunde nicht feststeht;

783

. 2° si dans l'Etat requis l'exécution de la commission rogatoire ne rentre pas dans les attributions du pouvoir judiciaire.

En outre, cette exécution pourra être refusée, si l'Etat sur le territoire duquel elle devrait avoir lieu, la juge de nature à porter atteinte à sa souveraineté ou à sa sécurité.

2. wenn im ersuchten Staate die Erledigung des Ersuchens nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt.

Außerdem kann die Erledigung abgelehnt werden, wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiete sie erfolgen soll, geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden.

Art. 8.

Art. 8.

En cas d'incompétence de l'autorité requise, la commission rogatoire sera transmise d'office à l'autorité judiciaire compétente du même Etat, suivant les règles établies par la législation de celui-ci.

Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Ersuchungsschreiben von Amtswegen an die zuständige Gerichtsbehörde desselben Staates unter Beobachtung der dafür nach dessen Gesetzgebung maßgebenden Regeln abzugeben.

Art. 9.

Dans tous les cas où la commission rogatoire n'est pas exécutée par l'autorité requise, celle-ci en informera immédiatement l'autorité requérante, en indiquant, dans le cas de l'art 7, les raisons

Art. 9.

In allen Fällen, in denen das Ersuchen von der angegangenen Behörde nicht erledigt wird, hat diese die ersuchende Behörde unverzüglich hiervon zu benachrichtigen, und zwar im Falle des

784

pour lesquelles l'exécution de la commission rogatoire a été refusée et, dans le cas de l'art. 8, l'autorité à laquelle la commission est transmise.

Art. 7 unter Angabe der Gründe, aus denen die Erledigung des Ersuchens abgelehnt, und im Falle des Art. 8 unter Bezeichnung der Behörde, an die das Ersuchen abgegeben worden ist.

Art. 10.

L'autorité judiciaire qui procède à l'exécution d'une commission rogatoire, appliquera les lois de son pays, en ce qui concerne les formes à suivre.

Toutefois, il sera déféré à la demande de l'autorité requérante, tendant à ce qu'il soit procédé suivant une forme spéciale, même non prévue par la législation de l'Etat, requis, pourvu que la forme dont il s'agit ne soit pas prohibée par cette législation.

Art. 10.

Die ein Ersuchen erledigende Gerichtsbehörde hat hinsichtlich der zu beobachtenden Formen des Verfahrens die Gesetze ihres Landes in Anwendung zu bringen.

Wünscht indessen die ersuchende Behörde, daß nach einer besonderen Form verfahren werde, so kann, auch wenn diese in der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht vorgesehen ist, dem Antrage entsprochen werden, sofern die Gesetzgebung dieses Staates das gewünschte Verfahren nicht verbietet.

c. Caution ,,judicatum solvi".

c. Sicherheitsleistung fllr die Prozesskosten.

Art. 11.

Aucune caution ni dépôt, sous quelque dénomination que ce soit, ne peut être

Art. 11.

Treten Angehörige eines der Vertragsstaaten in einem anderen dieser Staaten als

785 imposé, à raison soit de leur qualité d'étrangers, soit du défaut de domicile ou de résidence dans le pays, aux nationaux d'un des Etats contractants, ayant leur domicile dans l'un de ces Etats, qui seront demandeurs ou intervenants devant les tribunaux d'un autre de ces Etats.

Klager oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf, sofern sie in irgend einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden.

Art. 12.

Art. 12.

Les condamnations aux frais et dépens du procès, prononcées dans un des Etats contractants contre le demandeur ou l'intervenant dispensés de la caution ou du dépôt, en vertu soit de l'art. 11, soit de la loi de l'Etat où l'action est intentée, seront rendues exécutoires dans chacun des autres Etats contractants par l'autorité compétente, d'après la loi du pays.

Entscheidungen, wodurch der Kläger oder Intervenient, der nach Art. 11 oder nach dem in dem Staate der Klagerhebung geltenden Rechte von Sicherheitsleistung oder Hinterlegung befreit war, in die Prozeßkosten verurteilt ist, sind in jedem der anderen Vertragsstaaten durch die zuständige Behörde nach Maßgabe der dortigen Gesetze für vollstreckbar zu erklären.

Art. 13.

Art. 13.

L'autorité compétente bornera à examiner :

se

Die zuständige Behörde hat ihre Prüfung darauf zu beschränken :

786

1° si, d'après la loi du pays où la condamnation a été prononcée, l'expédition de la décision réunit les conditions nécessaires à son authenticité ; 2° si, d'après la môme loi, la décision est passée en force de chose jugée.

d. Assistance judiciaire gratuite.

1. ob nach den Gesetzen des Landes, wo die Verurteilung erfolgt ist, die Ausfertigung der Entscheidung die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; 2. ob nach denselben Gesetzen die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat.

d. Armenrecht.

Art. 14.

Les ressortissants de chacun dos Etats contractants seront admis dans tous les autres Etats contractants au bénéfice de l'assistance judiciaire gratuite, comme les nationaux eux-mêmes, en se conformant à la législation de l'Etat où l'assistance judiciaire gratuite est réclamée.

Art. 14.

Die Angehörigen einesjeden der Vertragsstaaten werden in allen ändern Vertragsstaaten unter denselben gesetzlichen Bedingungen und Voraussetzungen zum Armenrechte zugelassen, wie die Angehörigen des Staates, in dessen Gebiete die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht wird.

Art. 15.

Dans tous les cas, le certilicat ou la déclaration d'indigence doit être délivré ou reçu par les autorités de la résidence habituelle de l'étran-

Art. 15.

Das Armutszeugnis oder die Erklärung des Unvermögens zur Bestreitung der Prozeßkosten muß in allen Fällen von den Behörden des ge-

787

ger, ou, à défaut de celle-ci, par les autorités de sa résidence actuelle.

Si le requérant ne réside pas dans le pays où la demande est formée, le certificat ou la déclaration d'indigence sera légalisé gratuitement par un agent diplomatique ou consulaire du pays où le document doit être produit.

wohnlichen Aufenthaltsorts des Ausländers, oder in Ermangelung eines solchen, von den Behörden seines derzeitigen Aufenthaltsorts ausgestellt oder entgegengenommen sein.

Hält der Antragsteller sich nicht in dem Lande auf, wo das Armenrecht nachgesucht wird, so ist das Zeugnis oder die Erklärung des Unvermögens kostenfrei von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes zu beglaubigen, in dessen Gebiete die Urkunde vorgelegt werden soll.

Art. 16.

Art. 16.

L'autorité compétente pour délivrer le certificat ou recevoir la déclaration d'indigence pourra prendre des renseignements sur la situation de fortune du requérant auprès des autorités des autres Etats contractants.

Die zur Erteilung des Armutszeugnisses oder zur Entgegennahme der Erklärung über das Unvermögen zuständige Behörde kann bei den Behörden der anderen Vertragsstaaten über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers Erkundigungen einziehen.

Der Behörde, die über den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zu entscheiden hat, bleibt in den Grenzen

L'autorité chargée de statuer sur la demande d'assistance judiciaire gratuite conserve, dans les limites de ses

788

attributions, le droit de contrôler les certificats, déclarations et renseignements qui lui sont fournis.

ihrer Amtsbefugnisse das Recht gewahrt, die ihr vorgelegten Zeugnisse, Erklärungen und Auskünfte auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen.

e. Contrainte par corps.

e. Personalhaft.

Art. 17.

La contrainte par corps, soit comme moyen d'exécution, soit comme mesure simplement conservatoire, ne pourra pas, en matière civile ou commerciale, être appliquée aux étrangers appartenant à un des Etats contractants dans les cas où elle ne serait pas applicable aux ressortissants du pays.

Art. 17.

Die Personalhaft findet in Civil- oder Handelssachen gegen die einem der Vertragsstaaten angehörenden Ausländer nur in den Fällen statt, in denen sie auch gegen Inländer anwendbar sein würde. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Haft Mittel der Zwangsvollstrekkung oder nur eine Sicherheitsmaßregel sein soll.

Dispositions finales.

Schlussbestimmungen.

I. La présente Convention sera ratifiée. Les ratifications en seront déposées à la Haye le plus tôt possible.

I. Vorstehendes Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich im Haag hinterlegt werden.

II. Es gilt für die Dauer von fünf Jahren von dem Zeitpunkte der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden an gerechnet.

II. Elle aura une durée de cinq ans à partir de la date du dépôt des ratifications.

789 III. Elle sera renouvelée tacitement de cinq ans en cinq ans, sauf dénonciation dans un délai de six mois avant l'expiration de ce terme par Tune des Hautes Parties contractantes.

HI. Es gilt als stillschweigend von fünf zu fünf Jahren erneuert, wenn es nicht mit sechsmonatlicher Frist vor Ablauf dieses Zeitraums von einem der Hohen vertragschließenden Teile aufgekündigt wird.

La dénonciation ne produira son effet qu'à l'égard du ou des pays qui l'auraient notifiée. La Convention restera exécutoire pour les autres Etats.

Die Aufkündigung hat Wirkung nur für das oder die Länder, von denen sie ausgegangen ist. Hinsichtlich der übrigen Staaten bleibt das Abkommen in Kraft.

IV. Le protocole d'adhésion à la présente Convention pour les Puissances qui ont pris part à la Conférence de la Haye de juin/juillet 1894, restera ouvert jusqu'au 1er j anvier 1898.

En foi de quoi, les plénipotentiaires respectifs ont signé la présente Convention et l'ont revêtue de leurs sceaux.

IV. Den Mächten, die an der im Juni/Juli 1894 im Haag abgehaltenen Konferenz teilgenommen haben, bleibt das Recht des Beitritts zu diesem Abkommen bis zum 1. Januar 1898 vorbehalten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Fait à la Haye, le 14 novembre 1896, en un seul exemplaire, qui restera déposé dans les archives du Gouvernement des Pays-Bas et dont des copies, certifiées conformes, seront remises

So geschehen im Haag am 14. November 1896, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Niederländischen Regierung niedergelegt bleibt und wovon beglaubigte Abschriften den

790 par la voie diplomatique aux Etats signataires ou adhérents.

Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm später beitreten, auf diplomatischem Wege übermittelt werden sollen.

(L. S.) Comte DegrelleRogier.

(L. 8.) Ségur d'Aguesseau.

(L. S.) L. Renault.

(L. S.) Comte de Villers.

(L. S.) Comte de Sélir.

(L. 3.) Arturo de Baguer.

(L. S.) P. de Gregorio.

(L. S.) J. Röell.

(L. S.) van der Kaay.

(L. S.) T. M. C. Asser.

(L. S.) F. Koch.

(L. S.} Comte DegrelleRogier.

(L. SO Ségur d'Aguesseau.

(L. S.) L. Renault.

(L. S.) Comte de Villers.

(L. S.) Comte de Sélir.

(L. S.) Arturo de Baguer.

(L. S.) P- de Gregorio.

(L. SO J. Röell.

(L. SO van der Kaay.

(L. S.) T. M. C. Asser.

(L. S.) F. Koch.

Protocole d'adhésion.

Beitrittsprotokoll.

Pour la Suède et la Norvège:

Für Schweden und Norwegen :

(L. S.) Aug. Gyldenstolpe, le 1er février 1897.

(L. S.) Aug. Gyldenstolpe, den 1. Februar 1897.

Pour l'Empire d'Allemagne:

Für das Deutsche Eeicli:

(L. S.) Brincken, le 9 novembre 1897.

(L. S.) Brincken, den 9. November 1897.

791 Pour la Monarchie AustroHongroise :

Für die Monarchie ÖsterreichUngarn :

(L. S.) Okolicsanyi,

(L. S.) Okolicsanyi, le 9 novembre 1897.

den 9. November 1897.

Pour le Danemark:

Für Dänemark :

(L. S.) C. M. Viruly, le 18 décembre 1897.

Pour la Roumanie: (L. M.) G. Bengesco, le 19/31 décembre 1897.

Pour la Russie: (L. S.) Axel de Berends, le 19/31 décembre 1897.

Protocole additionnel.

Les Gouvernements de Belgique, d'Espagne, de France, d'Italie, de Luxembourg, des Pays-Bas, de Portugal, de Suisse, Etats signataires de la convention de droit international privé du 14 novembre 1896, et de Suède et de Norvège, Etats adhérents à cette convention,

(L. S.) C. M. Viruly, den 18. Dezember 1897.

Für Rumänien:

(L. S.) G. Bengesco, den 19./31. Dezember 1897.

Für Rußland: (L. S.) Axel de Berends, den 19./31. Dezember 1897.

Zusatzprotokoll.

Nachdem die Regierungen Belgiens, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und der Schweiz, die das Abkommen zur Regelung von Fragen des internationalen Privatrechts am 14. November 1896 vollzogen haben, und die Regierung Schweden-

792 ayant jugé opportun de compléter ladite convention, les soussignés, après s'être communiqué leurs pleins pouvoirs trouvés en bonne et due forme, sont convenues des dispositions suivantes :

Norwegens, die diesem Abkommen nachträglich beigetreten ist, eine Ergänzung des Abkommens für wünschenswert befunden haben, sind die Unterzeichneten nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über die nachstehenden Bestimmungen übereingekommen :

ad Art. 11.

Zu Art. 11.

Il est bien entendu que les nationaux d'un des Etats contractants qui aurait conclu avec un autre de ces Etats une convention spéciale d'après laquelle la condition de domicile, contenue dans l'art. 11, ne serait pas requise, seront, dans les cas prévus par cette convention spéciale, dispensés, dans l'Etat avec lequel elle a été conclue, de la caution et du dépôt mentionnés à l'art. 11, même s'ils n'ont pas leur domicile dans un des Etats contractants.

Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Angehörigen eines der Vertragsstaaten, der mit einem ändern dieser Staaten ein Sonderabkommen getroffen hat, wonach die Bedingung des Wohnsitzes (Art. 11) kein Erfordernis bildet, in den in diesem Sonderabkommen vorgesehenen Fällen nicht gehalten sind, in dem Staate, mit dem es abgeschlossen ist, die in Art. 11 erwähnten Sicherheiten oder Hinterlegungen zu leisten, selbst wenn sie keinen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten haben.

793

ad Art. I et II des dispositions finales.

Zu Art. l und II der Schlussbestimmungen.

Le dépôt des ratifications pourra avoir lieu dès que la majorité des Hautes Parties contractantes sera en mesure de le faire et il eu sera dressé un procès-verbal, dont une copie, certifiée conforme, sera remise par la voie diplomatique à touts les Etats contractants.

La présente convention entrera en vigueur quatre semaines après la date dudit procès-verbal.

Le terme de cinq ans visé à l'art. II commencera à courir de cette date, même pour les Puissances qui auront fait le dépôt après cette date. .

Die Niederlegung der Ratifikationsurkunden kann erfolgen, sobald die Mehrzahl derHohen vertragschließenden Teile hierzu in der Lage ist.

Es soll darüber ein Protokoll aufgenommen werden und beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege allen Vertragsstaaten zugestellt werden.

Das gegenwärtige Abkommen tritt vier Wochen nach dem Tage der Vollziehung des Protokolls in Kraft.

Der im Art. II festgesetzte fünfjährige Zeitraum beginnt mit diesem Tage auch für die Mächte, welche die Ratifikationsurkunden erst später hinterlegen.

ad Art. III des dispositions finales.

Zu Art. III der Schlussbestimmungen.

Les mots : ,,sauf dénonciation dans un délai de six mois avant l'expiration," etc.

seront entendus dans ce sens que la dénonciation doit avoir lieu au moins six mois avant l'expiration.

Die W orte: ,,wenn es nicht mit sechsmonatlicher Frist vor Ablauf dieses Zeitraumes aufgekündigt wird,"1 u. s. f.

sind dahin auszulegen, daß die Aufkündigung wenigstens sechs Monate vor dem Ablauf erfolgen muß.

794

Le présent protocole additionnel fera partie intégrante de la convention et sera ratifié en même temps que celle-ci.

En foi de quoi, les plénipotentiaires respectifs ont signé le présent protocole additionnel et l'ont revêtu de leurs sceaux.

Fait à La Haye, le 22 mai 1897, en un seul exemplaire, qui restera déposé dans les archives du Gouvernement des Pays-Bas et dont des copies , certifiées conformes, seront remises par la voie diplomatique aux Etats signataires ou adhérents.

Das vorliegende Zusatzprotokoll soll einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens bilden und zu gleicher Zeit wie dieses ratifiziert werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Protokoll unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen im Haag am 22. Mai 1897, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven derNiederländischen Regierung niederlegt bleibt und wovon beglaubigte Abschriften den Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm später beitreten, auf diplomatischem Wege übermittelt werden sollen :

Pour la Belgique: (L. SO Comte de GrelleRogier.

(L. S.) Comte de GrelleRogier.

Pour la France: (L. S.) Ségur d'Aguesseau.

Für Frankreich: (L. SO Ségur d'Aguesseau.

Pour le Luxembourg : (L. 8.) Comte de Villers.

Für Luxemburg: (L. S.) Comte de Villers,

Pour le Portugal: (L. S.) Comte de Sélir.

Für Portugal: (L. S.) Comte de Sélir.

Für Belgien:

795 Pour l'Espagne: (L. S.) Arturo de Baguer.

Für Spanien: (L. S.) Arturo de Baguer.

Pour l'Italie: CL. S.) P. de Gregorio.

Für Italien: (L. S.) P. de Gregorio.

Pour CL. S.)

(L. S.)

(L. S.)

Für (L. S.)

(L. S.)

(L. 8.)

les Pays-Bas: J. Röell, van der Kaay, T. M. C. Asser.

Pour Za Suède et la Norvège: (L. SO Aug. F. Gyldenstolpe.

Pour la Suisse: (L. S.) F. Koch.

Protocole d'adhésion.

die Niederlande: J. Röell, van der Kaay, T. M. C. Asser.

Für Schweden-Norwegen : (L. S.) Aug. F. Gyldenstolpe.

Für die Schweie: (L. S.) F. Koch.

Beitrittsprotokoll.

Pour l'Empire d'Allemagne: (L. S.) Brincken, le 9 novembre 1897.

Für das Deutsche Reich: (L. S.) Brincken, den 9. November 1897.

Pour la Monarchie AustroHongroise : (L. S.) Okolicsanyi, le 9 novembre 1897.

Für die Monarchie ÖsterreichUngarn : (L. S.) Okolicsanyi, den 9. November 1897.

Pour le Danemark: (L. S.) C. M. Viruly, le 18 décembre 1897.

Für Dänemark: (L. S.) C. M. Viruly, den 18. Dezember 1897.

796 Pour la 'Roumanie: (L. S.) G. Bengesco, le 19/31 décembre 1897.

Für Rumänien: (L. S.} 6. Bengesco, den 19./31. Dezember 1897.

Pour la Russie: (L. S.) Axel de Berends, le 19/31 décembre 1897.

Für Rußland: (L. S.) Axel de Berends, den 19./31. Dezember 1897.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Internationale Übereinkunft im Haag, vom 14. November 1896 und 22. Mai 1897, zur Regelung einiger auf den Civilprozeß bezüglichen Fragen des internationalen Privatrechts. (Vom 6. Apri...

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