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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung der Konzession einer Straßenbahn von Neuenburg nach St. Biaise für eine Linie von Vauseyon nach Valangin.

(Vom 12. Dezember 1898.)

Tit.

Der V e r w a l t u n g s r a t der T r a m w a y - G e s e l l s c h a f t von N e u e n b u r g , welch letztere sich s. Z. durch Firma- und Statutenänderung aus der Straßenbahn-Gesellschaft NeuenburgSt. Biaise gebildet hat, reichte mittelst Eingabe vom 8. August 1898 ein Konzessionsgesuch für eine e l e k t r i s c h e S t r a ß e n b a h n von V a u s e y o n nach V a l a n g i n ein. In dem dem Gesuche angeschlossenen allgemeinen Berichte machte er geltend, diese neue Linie werde von den Einwohnern von Valangin gewünscht, seitdem sie wußten, daß das Tramwaynetz von Neuenburg nach Peseux und Corcelles ausgedehnt werden solle. In der That sei ein dringendes Bedürfnis vorhanden, die Ortschaft Valangin und damit das ganze Val de Ruz durch eine Eisenbahn mit dem Vignoble zu verbinden, damit das Val de Ruz aus seiner Abgeschlossenheit herauskomme und zu neuer Entwicklung gelange.

Die neue Linie würde bei der Haltstelle Vauseyon der durch Bundesbeschluß vom 2. Juli 1897 (E. A. S. XIV, 411) konzessionierten Tramwaylinie Neuchâtel-Corcelles abzweigen und, stets der Kantonsstraße folgend, die Endstation Valangin erreichen.

Statt der Mitbenützung der unteren Brücke über den Seyon solle

498 eventuell die Errichtung einer besonderen, eisernen Brücke erfolgen.

Nach Überschreitung der zweiten Seyonbrücke verlasse die Bahn die Straße, um sich nach dem Vorplatz des Collegiums von Valangin zu wenden.

Die ganze Linie werde 3200 m. lang werden. Der Minimalradius von 30 Metern komme ein einziges Mal, nämlich bei der Abzweigung in Vauseyon, vor ; die übrigen Kurven erhalten Radien von 50 bis 100 Metern. Von dem 511 Meter über Meer gelegenen Ausgangspunkt Vauseyon erreiche die Bahn mit einer mittleren Steigung von 5 °/o und einer Maximalsteigung von 6,10 °/o den höchstgclegenen Punkt auf der Endstation Valangin, 653,8 Meter über Meer. Die Spurweite betrage l Meter.

Der Betrieb erfolge mittelst Elektrizität bei oberirdischer Stromzuführung und Rückleitung durch die Schienen. Zur Verwendung sollen Automobilwagen mit zwei Motoren gelangen.

Der Kostenvoranschlag enthält folgende Ansätze: Ì. Verwaltung, Vorstudien, Bauaufsicht und Verzinsung des Baukapitals Fr. 15,000 2. Oberbau (Schienen, Schwellen, Schotter) . . ,, 85,000 3. Kunstbauten ,, 8,000 4. Straßen Verbreiterung ,, 10,000 5. Hochbauten ,, 25,00<> 6. Elektrische Einrichtungen : a. Kontakt- und Rückleitung ,, 40,000 b. Dynamomaschinen etc ,, 10,000 c. Accumulatoren ,, 8,000 7. Rollmaterial ,, 40,000 8. Unvorhergesehenes und Verschiedenes ,, 9,000 Total

Fr. 250,000

Mittelst einer zweiten Eingabe vom 14. September 1898 legte der Verwaltungsrat je ein Schreiben der Gemeinderäte von Neuchâtel und Valangin vor, aus welchem sich ergab, daß diese Behörden mit der unentgeltlichen Benützung der öffentlichen Straßen auf ihrem Gebiete einverstanden waren. Eine Erklärung gleichen Inhalts gab der Staatsrat des Kantons Neuenburg unterm 6. September, beziehungsweise 7. Oktober, ab.

Da der Verwaltungsrat der Tramwaygesellschaft ausdrücklich wünschte, daß die Konzession unter den gleichen Bedingungen erteilt werde, unter welchen die Linien Neuchâtel-St. Biaise, Neuchâtel-Serrières und Neuchatel-Peseux-Corcelles konzessioniert

·199 wurden, so handelte es sich im Grunde nicht um eine neue Konzession, sondern um Ausdehnung der bereits durch Bundesbeschluß vom 10. Oktober 1890 (E. A. S. XI, 176) erteilten und durch Bundesbeschluß vom 2. Juli 1897 (E. A. S. XIV, 411) erweiterten Konzession für eine Straßenbahu von Neuchâtel nach St. Biaise auf eine Linie von Vauseyon nach Valangin. Das Eisenbahndepartement legte daher dem Verwaltungsrate der Tramwaygesellschaft, sowie dem Staatsrat von Neuenburg einen entsprechenden Beschlußentwurf vor, mit dem Beifügen, daß es konferenzielle Verhandlungen für entbehrlich halte, wenn der Entwurf von beiden Interessenten gebilligt werde.

Mittelst Schreibens vom 11. November abbin erklärte sich die Kantonsregierung mit diesem Vorgehen, sowie mit dem Entwurfe einverstanden ; dasselbe that der Verwaltungsrat der Tramwaygesellschaft Neuchâtel mit Schreiben vom 6. d. M.

Indem wir Ihnen den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, bemerken wir noch, daß derselbe mit dem mehrfach citierten Bundesbeschlusse vom 2. Juli 1897 übereinstimmt. Nur ist unter Ziffer 8 eine Ergänzung aufgenommen worden, die wir für notwendig erachten, um Klarheit darüber zu schaffen, wann und unter welchen Bedingungen eventuell der Rückkauf zu erfolgen habe.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 12. Dezember

1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

500 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Erweiterung der Konzession einer Straßenbahn von Neuenburg nach St. Biaise für eine Linie von Vauseyon nach Valangin.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Tramway-Gesellschaft Neuenburg vom 8. August 1898 l 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Dezember 1898, beschließt: I. Der T r a m w a y - G e s e l l s c h a f t N e u e n b u r g wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Straßenbahn von V a u s e y o n (Haltstelle der Linie Neuchâtel-Peseux-Corcelles) nach V a l a n g i n unter den in der Konzession einer Straßenbahn von Neuenburg nach St. Biaise vorn 10. Oktober 1890 (E. A. S.

XI, 176 ff., abgeändert durch Bundesbeschluß vom 13. April 1894,' E. A. S. XIII, 83) enthaltenen und unter folgenden weiteren Bedingungen erteilt : 1. Die Konzession läuft mit dem 10. Oktober 1970 ab.

2. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrate die

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vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen einzureichen.

3. Innert 6 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist der Anfang mit den Brdarbeiten für die Erstellung der neuen Linie zu machen.

Binnen einem Jahre, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

4. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können dieselben nur nach vorher eingeholter Genehmigung des Bundesrates eingeführt werden.

5. Für den Transport von Personen darf eine Taxe bis auf 10 Rappen per Kilometer bezogen werden.

6. Die Reisenden und das Personal sind bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die Haftpflicht vom 1. Juli 1875 hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern.

7. In Bezug auf die Benützung der Straßen für den Bau und Betrieb der neuen Linie gelten die vom Staatsrat des Kantons Neuenburg zu erlassenden genauem Vorschriften, soweit dieselben nicht mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Bundesbeschlusses, der Konzession vom 10. Oktober 1890 und der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen.

8. Der Rückkauf hat unter den gleichen Bedingungen gleichzeitig mit dem übrigen Netz der Tramway-Gesellschaft Neuenburg zu erfolgen.

II. Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung der Konzession einer Straßenbahn von Neuenburg nach St. Blaise für eine Linie von Vauseyon nach Valangin. (Vom 12. Dezember 1898.)

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14.12.1898

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