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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Alkoholgesetzes bestraften Henri Mayeux, Angestellten der Société d'Exploitation des Entrepôts de l'Etat in Genf.

(Vom 13. September 1898.)

Tit.

Wir beehren uns, Ihnen hierdurch ein Begnadigungsgesuch des H e n r i M a y e u x , Angestellten der Société d'Exploitation des Entrepôts de l'Etat in Genf, in Sachen einer von unserm Finanzdepartement wegen Zuwiderhandlung gegen das Alkoholgesetz ausgesprochenen Geldstrafe, zu unterbreiten. Diese in einem Strafprotokoll vom 23. Juli laufenden Jahres festgelegte Übertretung wurde begangen durch eine unrichtige Deklaration von monopolpflichtigem Wein. Die im Betrage von Fr. 107 ausgemessene Buße besehlägt mit Fr. 10 die umgangenen Zollgebühren, mit Fr. 97 die Monopolauflage und entspricht dem gesetzlichen Strafminimum.

Gegenüber diesem Entscheide richtete der Fehlbare eine Eingabe um Milderung der Buße an die Alkoholverwaltung, mußte indessen mit Rücksicht auf die gesetzliche Schranke des Strafminimums abgewiesen werden. Er wendet sich nun an Ihre Behörde mit dem Gesuche, es möchte ihm die auferlegte Buße im Gnadenwege vollständig erlassen werden. Begründet wird diese Eingabe mit den Umständen, unter denen die zur Ahndung gezogene Amtshandlung sich vollzog, Umstände, welche in der That dafür sprechen, daß die Übertretung keine bewußte war, sondern auf Unkenntnis und Irrtum zurückzuführen ist.

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Nach Mitgabe des hier in Betracht fallenden Fiskalgesetzes vom 30. Juni 1849 haben wir gegenüber analogen Bittgesuchen (Fall Boffa, Bundesbl. 1893, IH, 631, Fall Guntren, Bundesbl. 1894, m, 975, Fall Fuchs, Bundesbl. 1895, IV, 625, u. s. w.) stets die Ansicht vertreten, daß mit Bezug auf gerichtlich erkannte oder sonst verfallene Fiskalstrafen weder dem Bundesrate noch der Bundesversammlung ein Begnadigungsrecht zustehe. Ihre Behörde dagegen hat sich in Sachen kompetent erklärt.

Im Hinblick hierauf begnügen wir uns, Ihnen mit Umgehung eines materiellen Antrages die Eingabe Mayeux zur Behandlung zu überweisen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 13. September

1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Rufly.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Alkoholgesetzes bestraften Henri Mayeux, Angestellten der Société d'Exploitation des Entrepôts de l'Etat in Genf. (Vom 13. September 1898.)

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Jahr

1898

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4

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39

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14.09.1898

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404-405

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