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Bekanntmachungen von

Departementen mi andern Verwaltungsstellen les Bunte Zollamtliche Bekanntmachung.

Im Einverständnis mit der eidgenössischen Postverwaltung und mit Genehmigung des eidgenössischen Zolldepartements wird die zollvormerkliche Abfertigung im P o s t v e r k e h r behufs Erlangung der Zollbefreiung als statthaft erklärt für Waren jeder Herkunft, jedoch unter Reciprocitätsvorbehalt, welche zur Veredlung, zur Reparatur, als Ausstellungsgegenstände oder auf Ungewissen Verkauf (Auswahlsendungen), sowie für Apparate, Instrumente u. dgl., welche zu Versuchen oder zu vorübergehendem Gebrauche in die Schweiz eingeführt werden, um innert bestimmter Frist wieder nach dem Auslande zurückzukehren, bezw. für solche Waren, welche zu gleichem Zwecke aus der Schweiz nach dem Auslande gehen und innert bestimmter Frist wieder nach der Schweiz zurückbezogen werden.

Die Zollbehandlung erfolgt im allgemeinen nach den Grundsätzen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 12. Februar 1895, Art. 103--139, für die Abfertigung mit Freipaß, soweit sich diese Vorschriften auf den Postverkehr überhaupt anwenden lassen, enthalten sind.

Um eine Sendung zur zoll vormerklichen Behandlung anzumelden, genügt es, auf der Begleitadresse und auf der gewöhnlichen Einfuhr- bezw. Ausfuhrdeklaration (Post) handschriftlich ein bezügliches Begehren zu stellen, wobei indessen der Grund, weshalb Vormerkung stattfinden soll, in den Deklarationen ausdrücklich anzugeben ist.

Im Veredlungsverkehr ist zollvormerkliche Behandlung nur auf Grund einer allgemeinen oder speciellen Bewilligung der Oberzolldirektion statthaft.

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Bei der Rückkehr vormerklich behandelter Postsendungen ist nach Maßgabe der Anleitung zu verfahren, welche durch das vormerkende Zollamt in Zettelform und mit den entsprechenden handschriftlichen Notizen versehen der Postbegleitadresse, bezw. im Verkehr mit Frankreich dem Poststück selbst, beigeklebt worden ist.

B e r n , den 15. August 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 16. August 1898 sucht die Verwaltung der .Eisenbahngesellschaft Visp-Zermatt um die Bewilligung nach zur Verpfandung im I. R a n g ihrer 35,5 km. langen Bahnlinie von V i s p nach Z er m a t t nebst Zubehörden und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Verpfändungsgesetzes vom 24, Juni 1874,, für einen Betrag von Fr. 4,000,000, behufs Sicherstellung eines 4 % Anleihens von Fr. 3,500,000, eventuell Fr. 4,000,000, welches zur Rückzahlung des 3 Millionen Anleihens vom 25. Mai 1889, zur Deckung schwebender Schulden und der Kosten für Ergänzungs-, Erneuerungs- und Konsolidierungsbauten verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 10. September nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfallige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfandung beim Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 23. August 1898.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Vom 1./13. bis 16./28. Mai 1899 wird in St. Petersburg eine internationale Geflügelausstellung stattfinden, bei welchem Anlasse den Ausstellern verschiedene Transporterleichterungen gewährt werden.

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Das Ausstellungsreglement kann durch die Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

B e r n , den 8. August 1898.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

, Die beteiligten Kreise werden darauf aufmerksam gemacht, daß vom 5./17. bis 15./27. Mai 1899 in St. Petersburg eine internationale Gartenbauausstellung stattfinden wird. Nähere Auskunft über dieselbe wird von dem Präsidenten der ausländischen Abteilung der Ausstellung, Herr Geheimrat M. Fischer von Waldheim, Direktor des botanischen Gartens in St. Petersburg, erteilt, an den sich Aussteller direkt wenden wollen.

B e r n , den 8. August 1898.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Der Jahrgang 1897 der schweizerischen Handelsstatistik (Jahresband, nebst Bericht und 2 graphischen Tabellen) wird am 12. August 1898 ausgegeben und kann bei allen Postbureaux, sowie beim Bureau für Handelsstatistik (alter Zähringerhof) Bern, bestellt werden (Preis Fr. 3).

. Jahresbericht (à Fr. 1) und graphische Tabellen (jede à 50 Cts.)

können auch separat bezogen werden.

B e r n , den 9. August 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Wichtige Anzeige betreffend

die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters, Reproduziert.

Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß werden die in Frankreich geborenen Kinder einer selbst in Frankreich geborenen Mutter in Frankreich unwiderruflich als Franzosen betrachtet, wenn sie nicht zwischen ihrem 21. und 22. Altersjahre das französische Staatsbürgerrecht ausschlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die außerhalb Frankreichs wohnenden Personen.

Mit Bezug auf die Ausschlagungsförmlichkeiten haben sich die in der Schweiz wohnenden Personen an das schweizerische Departement des Auswärtigen in Bern, die in Frankreich wohnenden an die schweizerische Gesandtschaft in Paris und die in ändern Ländern aufhältlichen Personen an die schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben, zu wenden.

B e r n , den 23. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

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1898

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36

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24.08.1898

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