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Bundesratsbeschluss betreffend

die Ausweise der schweizerischen Nordostbahn über den konzessionsgemäßen Reinertrag und das Anlagekapital, die Zusammenfassung sämtlicher Linien der schweizerischen Nordostbahngesellschaft zu einem einheitlichen Rückkaufsobjekt und die Ankündigung des konzessionsgemäßen Rückkaufes gegenüber der Nordostbahngesellschaft bezüglich einzelner Bahnstrecken derselben.

(Vom 22. Februar 1898.)

De r s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s rat, nach Einsicht eines Berichtes und Antrages seines Post- und Eisenbahndepartementes (Eisenbahnabteilung) vom 21. Februar 1898 betreffend die Ausweise der schweizerischen Nordostbahn über den konzessionsgemäßen Reinertrag und das Anlagekapital, die Zusammenlegung sämtlicher Linien der schweizerischen Nordostbahngesellschaft zu einem einheitlichen Rückkaufsobjekte und die Ankündigung des konzessionsgemäßen Rückkaufes gegenüber der Nordostbahngesellschaft bezüglich einzelner Bahnstrecken derselben, in Anwendung des Bundesgesetzes vom 27. März 1896 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen, Art. 3, und des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1897 betreffend die Erwerbung und den Betrieb der Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen, Art. 2, beschließt:

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I. Die von der Direktion der schweizerischen Nordostbahn mit Schreiben vom 28. Dezember 1896 eingereichten sektionsweisen Rechnungsaufstellungen über den Reinertrag und das Anlagekapital der Linien der schweizerischen Nordostbahn werden als den Anforderungen des Rechnungsgesetzes nicht entsprechend zurückgewiesen, und die Direktion der schweizerischen Nordostbahn wird eingeladen, sektionsweise Ertragsrechnungen für jede einzelne Bahnstrecke, für welche eine besondere Konzession besteht, bis Ende des Jahres 1898 einzureichen, welche Ertragsrechnungen die wirklichen Einnahmen und Ausgaben der betreffenden Bahnstrecken enthalten. Dabei behält sich der Bundesrat ausdrücklich vor, die in Art. 18 und 19 des Rechnungsgesetzes vom 27. März 1896 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, falls dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werden sollte.

II. Von einer zwangsweisen Zusammenlegung der einzelnen Linien der Nordostbahn im Sinne des Art. 3, Absatz 3, des Rechnungsgesetzes wird Umgang genommen.

III. Der konzessionsgemäße Rückkauf wird der schweizerischen Nordostbahngesellschaft nur bezüglich folgender Bahnlinien angekündigt : 1. Winterthur-Etzweilen-Ramsen (Schweizergrenze gegen Singen), Etzweilen-Konstanz und Emmishofen-Kreuzlingen vor dem 25. Februar 1898 ; 2. Romanshorn-Winterthur- Zürich -Aarau, Rorschach - Konstanz und Turgi-Waldshut vor dem 30. April 1898 ; 3. Winterthur-Schaffhausen vor dem 30. April 1898;4'. Eglisau-Neuhausen vor dem 30. April 1900; 5. Bötzbergbahn, hälftiger Anteil, vor dem 7. Juni 1898; 6. Koblenz-Stein, hälftiger Anteil, vor dem 20. Dezember 1898 ; 7. Winterthur-Bülach-Eglisau-Weiach und Weiach-Koblenz vor dem 21. Dezember 1898; 8. Niederglatt - Otelfingen und Otelfingen - Wettingen vor dem 22. Dezember 1898; 9. Zürich-Richtersweil vor dem 19. Juli 1899 ; 10. Richtersweil-Ziegelbrücke und Ziegelbrücke - Näfels-(Glarus) vor dem 31. Januar 1900; 11. Aargauische Südbahn, hälftiger Anteil, für die Strecken in den Kantonen Zug und Luzern vor dem 2. Mai 1898 und für die Strecken in den Kantonen Aargau und Schwyz vor dem 30. April 1904.

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IV. Auf die Ankündigung des konzessionsgemäßen Rückkaufes gegenüber den andern Linien der schweizerischen Nordostbahn wird für einmal verzichtet.

B e r n , ' d e n 22. Februar 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruffy.

Der I. Vizekanzler : Schatzmann.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Ausweise der schweizerischen Nordostbahn über den konzessionsgemäßen Reinertrag und das Anlagekapital, die Zusammenfassung sämtlicher Linien der schweizerischen Nordostbahngesellschaft zu einem einheitlichen Rückkau...

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Jahr

1898

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23.02.1898

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418-420

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