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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volks Wirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Massnahmen im land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaftsverkehr.

(Vom 26. September 1918.)

Hochgeachtete Herren!

Mit unserm Kreisschreiben vom 8. Juli 1918 haben wir Sie auf die bedeutenden Gefahren aufmerksam gemacht, welche vielerorts infolge der gewaltigen Preissteigerung land- und forstwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke unserer gesamten Volkswirtschaft drohen. Wir haben uns erlaubt, Sie um Ihre Meinungsäusserung darüber zu ersuchen, ob und welche Massnahmen des Bundes zur Beseitigung dieser Übelstände notwendig seien. Zum Schlüsse stellten wir Ihnen einige positive Fragen.

Mit wenigen Ausnahmen sind die Kantonsregierungen unserer Aufforderung nachgekommen und haben uns zum Teil sehr eingehendes und interessantes Material geliefert. Die Mehrheit der Kantonsregierungen hat sich dahin ausgesprochen, dass die im erwähnten Kreisschreiben geschilderten Übelstände auch in ihrem Kantonsgebiete vorliegen, dass die bisherigen gesetzlichen Grundlagen zur wirksamen und raschen Bekämpfung dieser Übelstände nicht genügen und dass weitere und dringliche Massnahmen des Bundes notwendig seien. Über den Inhalt und die Form solcher Massnahmen gingen die Meinungen allerdings stark auseinander.

Eine Minderheit von Kantonsregierungen hat eine Intervention des Bundes als nicht notwendig betrachtet, indem erklärt wurde, dass im betreffenden Kantonsgebiet von den geschilderten Übelständen wenig oder nichts zu spüren sei.

Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, ging die ursprüngliche Meinung der von uns eingesetzten Expertenkommission dahin, der Bund sollte gewisse Minimalbestimmungen mit allgemeiner Gültigeit für sämtliche Kantone erlassen und im übrigen die Kantone ermächtigen, noch weitergehende Massnahmen zu treffen.

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Mit Rücksicht auf die angedeutete Stellungnahme der Minderheit der Kantonsregierungen hat der Bundesrat in Übereinstimmung mit der Kommission davon Umgang genommen, irgendwelche Vorschriften zu erlassen, die unter allen Umständen in allen Kantonen zur Anwendung gebracht werden müssten. Es schien nicht angebracht, einem Kanton, dessen Regierung erklärt, mit den bisherigen gesetzlichen Vorschriften vollständig auszukommen, weitergehende Bestimmungen aufzudrängen.

Der Bundesratsbeschlusss vom 23. September 1918, den wir Ihnen in der Beilage übermitteln, trägt dem erwähnten Umstände Rechnung und ermöglicht in weitgehendem Masse eine Anpassung an die Verhältnisse in den verschiedenen Kantonen. Die Bestimmungen der Art. l bis 6 dürften nach den Antworten der Kantonsregierungen auf unser Kreisschreiben vom 8. Juli 1918 für die Mehrzahl der Kantone notwendig und zweckmässig sein. Sietreten deshalb ohne weiteres in Kraft, wenn nicht die betreffende Kantonsregierung gemäss Art. 11 ausdrücklich erklärt, sie seien ganz oder zum Teil für ihr Gebiet nicht notwendig und würden deshalb für das letztere als nicht anwendbar erklärt. Im Gegensatz zu diesen Bestimmungen werden die Kantonsregierungen in den Art. 7, 9 und 10 ermächtigt, auf dem Verordnungswege noch weitergehende Vorschriften aufzustellen. Hier bedarf es also eines positiven Beschlusses der betreffenden Kantonsregierung. Es handelt sich dabei um Massnahmen, die voraussichtlich nur für eine Minderheit von Kantonen notwendig sein werden.

Im allgemeinen möchten wir zu dem beiliegenden Bundesratsbeschlusse noch bemerken, dass die vorberatende Kommission sowohl als der Bundesrat der Meinung waren, es sollten derartige Bestimmungen, die tief in das wirtschaftliche Leben eingreifen, wenn immer möglich auf dem ordentlichen Gesetzgebungswege erlassen werden. Ebenso einmütig kam aber die Meinung zum Ausdruck, dass in den meisten Gebieten die Übelstände derart bedenklich geworden sind, dass raschestes Handeln unbedingt notwendig und die mit dem ordentlichen Gesetzgebungswege verknüpfte Verzögerung nicht zu verantworten sei. Dabei hat es jedoch die Meinung, dass die vorliegenden Bestimmungen als vorläufige Massnahmen bis zum Erlass eines Bundesgesetzes, dessen Vorbereitung ohne Verzug an die Hand genommen wird, zu betrachten sind. Bei der Ausarbeitung eines solchen
Gesetzes werden mit Vorteil dann auch die Erfahrungen berücksichtigt werden können, die gestützt auf den erlassenen Bundesratsbeschluss in den Kantonen gemacht werden.

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Einem solchen Bundesgesetze bleiben auch allfällige Bestimmungen über die Beschränkung der pfandrechtlichen Belastung landwirtschaftlicher Grundstücke im Sinne der Motion des Herrn Nationalrat Abt vorbehalten. So sehr allseitig in der Kommission und im Bundesrat die dringende Wünschbarkeit, auch derartige Massnahmen sofort in Kraft treten zu lassen, anerkannt worden ist, so wurde doch anderseits die Materie als zu kompliziert und weittragend betrachtet, um ihre Regelung in einem als provisorische Massnahme gedachten Bundesratsbeschlusse zu ordnen.

Zur Erläuterung des beiliegenden Bundesratsbeschlusses erlauben wir uns noch folgende Ausführungen: Der Bundesratsbeschluss vom -23. September 1918 verfolgt ein doppeltes Ziel: Einerseits soll der zum Teil wilden Spekulation entgegengetreten werden, welche sich in vielen Gegenden unseres Landes des bäuerlichen Grundbesitzes bemächtigt hat und welche die wirtschaftlichen Verhältnisse unserer landwirtschaftlichen Bevölkerung in bedenklichem Sinne beeinflusst. Gleichzeitig bezwecken aber anderseits die Massnahmen, welche gegenüber dieser Erscheinung getroffen werden sollen, auch eine Sicherung der richtigen und rationellen Landbebauung und damit indirekt der inländischen Lebensmittelversorgung.

Von diesen beiden Gesichtspunkten ausgehend knüpft A r t . l des Beschlusses die Veräusserung landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke an gewisse - z e i t l i c h e B e s c h r ä n k u n g e n .

O b j e k t e , welche nach dem 1. August 1918 durch Kauf, Tausch, Ersteigerung oder Schenkung erworben wurden oder nach Inkrafttreten des Beschlusses noch erworben werden, sollen nicht vor Ablauf von 6 Jahren seit dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges insgesamt oder stückweise veräussert werden dürfen.

Durch diese Massnahme hoffen wir einerseits das Interesse der Spekulanten an derartigen Liegenschaften zu vermindern, wird ihnen doch die Möglichkeit genommen, die erworbenen Grundstücke während der voraussichtlichen Dauer der gegenwärtigen Hochkonjunktur wieder abzusetzen. Anderseits aber wird der auf den Erwerber ausgeübte Zwang, die Grundstücke während längerer Zeit zu behalten, eine ernsthaftere Pflege und intensivere Bebauung derselben befördern.

Allerdings wäre es verfehlt, die zeitliche Beschränkung des Wiederverkaufes auf jede Art des Erwerbes anzuwenden. In
erster Linie darf dem Erben eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes, der zur eigenen Bewirtschaftung nicht fähig oder geeignet ist, die Weiterveräusserung nicht verunmöglicht werden, wogegen diese Rücksicht beim Erwerb durch Obligationen-

684 rechtliche Rechtsgeschäfte anlässlich oder in Verbindung mit dem Erbgang (Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft, Erbteilung oder andere Transaktionen unter Erben) nicht genommen zu werden braucht. Selbstverständlich ist ferner, dass in allen denjenigen Fällen, in welchen die vom ßeschluss bekämpften Übelstände ausgeschlossen sind oder wo sich die Veräusserung der Natur der Sache nach nicht vermeiden lässt, die zeitliche Beschränkung nicht Platz zu greifen hat. Das erstere ist deiFall beim Liegenschaftskauf durch Kantone und Gemeinden, das letztere bei der Zwangsverwertung im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, sowie bei der freiwilligen Abtretung in Expropriationsfallen (vgl. Art. 4, Abs. l, des B. R. B.). Endlich aber soll die geplante Massnahme auch nicht zu unnötigen Härten oder zu unzweckmässigen Eingriffen in das wirtschaftliche Leben führen. Aus diesem Grunde werden durch Art. 4, Abs. 3, die Kantonsregierungen befugt erklärt, aus wichtigen Gründen im Einzelfalle Ausnahmen von den Bestimmungen des Art. l zu gestatten. Als wegleitende Beispiele werden dabei genannt die Veräusserung von Grundstücken zu Bauzwecken oder zu Grenzbereinigungen, die Veräusserung und Verpachtung von Mündelgrundstücken, wo die Interessen des Mündels eine solche fordern, die Abtretung im Nachlassvertrag, der Verkauf in Krankheitsfällen.

Von besonderer Wichtigkeit ist die F e s t s t e l l u n g des Z e i t p u n k t e s , von dem an die vorgeschlagene Veräusserungsbeschränkung eintreten soll. Würde man denselben mit dem Inkrafttreten des Beschlusses zusammenfallen lassen, so wäre die Gefahr einer leichten Umgehung der Vorschrift nach verschiedenen Richtungen hin gegeben. Es wurde deshalb der Vorschlag gemacht, die Bestimmung des Art. l auf alle Erwerbungen anzuwenden, welche seit dem 1. Januar 1918 erfolgten. Ein so weites Zurückgreifen brächte aber viele Unzukömmlichkeiten mit sich.

Namentlich würden dadurch rechtlich und wirtschaftlich in den Fällen, in welchen seit Jahresanfang mehrfache Handänderungen stattfanden, die allerkompliziertesten Verhältnisse geschaffen. Der B. R, B. wählt daher einen Mittelweg, indem er auf das Datum des 1. August 1918 abstellt. Dadurch wird den Umgehungsversuchen ein starker Einhalt geboten, während die eben angedeuteten Übelstände in den meisten Fällen vermieden werden. Wo
dies nicht der Fall ist, kann immer noch die Gestattung von Ausnahmen gemäss Art. 4, Abs. 3, sanierend eingreifen.

A r t . 2 regelt die D a u e r der V e r p a c h t u n g neu erw o r b e n e r Grundstücke. Die Motive, welche zur Aufstellung

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dieser Vorschrift führen, sind die nämlichen, die auch dem Art, l zugrunde liegen: Einerseits Erschwerung des spekulativen Weiterverkaufs neu erworbener Grundstücke, anderseits die Sicherung einer rationellen Bewirtschaftung durch den Pächter.

Demgemäss wird in erster Linie die P a c h t d a u e r der vom neuen Erwerber verpachteten Grundstücke auf 6 Jahre festgesetzt.

Immerhin muss dabei der Möglichkeit Rechnung getragen werden, dass vor Ablauf dieser Periode die wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes eine Aufhebung des gegenwärtigen Beschlusses gestatten. Für diesen Fall sieht Art. 2, Abs. l, die Befugnis des Verpächters vor, im Vertrag eine einjährige Kündigung vorzubehalten.

Als Grundstücke, auf welche die Bestimmung Anwendungen finden hat, werden -- gleich wie in Art. 1 -- diejenigen bezeichnet, welche seitdem 1. August 1918 neu erworben wurden.

Auch hier müssen aber naturgemäss Ausnahmen gestattet werden, und zwar schlechtweg für die Verpachtung seitens des Bundes, der Kantone, Gemeinden und öffentlichen Korporationen. Eine besondere Rolle spielt dabei die Zwangspacht gemäss Art. 10 bis 12 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 1918 betr. die Vermehrung der Lebensmittelproduktion (vgl. Art. 4, Abs. 2), Überdies wird auch hier, wie bei der Veräusserungsbeschränkung, die Kantonsregierung ermächtigt, aus wichtigen Gründen Ausnahmen zu gestatten (vgl. Art. 4, Abs. 3).

Eine Ergänzung der Vorschrift über die Pachtdauer bildet die A u f h e b u n g des G r u n d s a t z e s ,,Kauf b r i c h t Pacht" 1 (Art. 2, Abs. 2}. Sie wirkt einerseits einschränkend auf die Spekulation mit landwirtschaftlichen Grundstücken und dämmt anderseits die Gefahr eines allzuhäufigen Wechsels in der Bewirtschaftung ein. Auch diese Massnahme entspricht einem dringenden Postulat landwirtschaftlicher Kreise. Immerhin wird auch sie unter den Vorbehalt der oben erwähnten Ausnahmen gemäss Art. 4, Abs. 2 und 3, des Beschlusses gestellt.

Art. 3 will der Bekämpfung von Umgehungsversuchen gegen- · über den Vorschriften in Art. l und 2 dienen. Dazu ist vor allem erforderlich eine feste Basis für die Beurteilung der Frage zu schaffen, ob ein Liegenschaftserwerb im Sinne der genannten Artikel vor oder nach dem 1. August 1918 erfolgte. Dabei ist klar, dass nicht auf die subjektive Behauptung des Erwerbers, auf Angaben im
Veräusserungsvertrag und dgl. abgestellt werden kann. Vielmehr wird die Tatsache als massgebend erklärt, ob der Erwerb am 1. August 1918 im Grundbuch eingetragen war.oder nicht. Auch hier bietet Art. 4, Abs. 3, die gesetzliche Handhabe,

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um Härten und Unbilligkeiten auszugleichen, welche sich aus einer strikten Anwendung der vorliegenden Bestimmungen ergehen könnten.

Eine Regelung verlangen aber auch die z i v i l r e c h t l i c h e n W i r k u n g e n , welche aus den in Art. l und 2 vorgesehenen Einschränkungen resultieren. Dieselbe geschieht hinsichtlich der V e r ä u s s e r u n g s g e s c h ä f t e in der Weise, dass die letztern, soweit sie mit Art. l in Widerspruch stehen, als nicht erfolgt bezeichnet und alle Schadenersatzansprüche daraus von vornherein ausgeschlossen werden. Dadurch werden eine grosse Anzahl von Prozessen vermieden. P a c h t v e r t r ä g e , welche im Widerspruch zu Art. 2 abgeschlossen wurden, brauchen nicht ungültig erklärt zu werden, es empfiehlt sich vielmehr, von Rechts wegen die Pachtdauer darin auf 6 Jahre zu verlängern.

Art. 4 enthält die erforderlichen Ausnahmebestimmungen zu Art. l und 2 und wurde bereits oben im Zusammenhang mit den genannten Vorschriften besprochen.

Art. 5 kommt einer dringenden Forderung der kantonalen Forstverwaltungen entgegen. In beinahe noch verderblicherem Umfange als die Spekulation mit landwirtschaftlichen Grundstücken greift diejenige mit W a l d um sich. Angesichts des eminenten öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Waldbestandes genügt es dabei nicht, die Möglichkeit einer Wiederveräusserung zeitlich zu beschränken. Vielmehr muss die Veräusserung selbst verhindert werden können, wenn die geplante Eigentumsübertragung öffentliche oder wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen würde. Im Kanton Bern namentlich, aber auch in andern Kantonen, haben sich Fälle ereignet, welche eine derartige Verfügung dringend erfordern, soll nicht das Landesinteresse in Gefahr geraten. Die forstpolizeilichen Vorschriften haben sich dabei als nicht aureichend erwiesen.

Infolgedessen sieht Art. 5 als Gültigkeitserfordernis der Eigentumsubertragung an Wald eine Bewilligung der zuständigen Kantonsregierung vor, welche aus den oben angedeuteten Gründen versagt werden kann. Dabei lehrt die Erfahrung, dass eine ausdehnende Interpretation des Begriffes Wald auf Weiden mit Wald und auf sogenannte Wytweiden, d. h. Weiden mit Baumbestand .notwendig ist. Immerhin darf die Verweigerung der Bewilligung den an sich gestatteten Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes, zu welchen in
den meisten Fällen auch Wald gehört, nicht hindern. Am besten wird diese letztere Unzukömmlichkeit dadurch vermieden, dass man einen Minimalumfang der Waldflächen, für deren Veräusserung die Bewilligung erforderlich ist,

687 festsetzt. Da jedoch die Verhältnisse in dieser Hinsicht von Kanton zu Kanton verschiedene sind, so überlässt der B. R. B.

die Aufstellung einer derartigen Bestimmung den Kantonsregierungen.

Zur Verhinderung einer Umgehung des vorliegenden Artikels muss eine Fixierung seiner zeitlichen Wirksamkeit stattfinden.

Dabei wird am zweckmässigsten darauf abgestellt, ob die betreffende Eigentumsübertragung zur Zeit des Inkrafttretens dieses Beschlusses im Grundbuch eingetragen war oder nicht.

Während Art. l bis 5 des Beschlusses nur ganz bestimmte Vorgänge im land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaftsverkehr treffen wollen, beabsichtigt Art. 7, den Kantonen eine a l l g e m e i n e K o n t r o l l e d e r B i g e n t u m s ü b e r t r a g u n g a n landwirtschaftlichen G e w e r b e n und G r u n d s t ü c k e n zu ermöglichen. Dies geschieht dadurch, dass die Kantonsregierungen befugt erklärt werden, die Rechtsgültigkeit einer Eigentumsübertragung an den genannten Objekten in a l l e n , also nicht nur in den durch Art. l und 5 vorgesehenen Fällen, von der Bewilligung einer staatlichen Kontrollkommission abhängig zu machen und die erforderlichen Wegleitungen für die Entscheidungen der letztern aufzustellen.

Es ist nicht daran zu zweifeln, dass eine solche Kommission, wenn sie ihre Aufgabe richtig erfüllt, durch blosse Ratschläge und Belehrungen eine Reihe unüberlegter oder unzweckmässiger Verkäufe ohne irgendwelche Gewaltmassnahme verhindern und damit dem Volkswohl nützliche Dienste leisten kann. Es werden übrigens in Art. 7, Abs. 2, die nötigen Kautelen gegenüber einer ungerechtfertigten oder unangemessenen Verweigerung der Bewilligung vorgesehen. Umgekehrt weist Art. 7, Abs. 3, ausdrücklich auf einen Fall hin, in welchem die Bewilligung verweigert werden soll, nämlich dann, wenn die Eigentumsübertragung nicht offenbar im Interesse der Lebensmittelversorgung der Landes liegt und der Erwerber nicht Landwirt ist, oder wenn der Erwerb spekulativen Zwecken dient.

Es ginge zweifellos zu weit, eine Bestimmung, wie die im vorliegenden Artikel enthaltene, von Bundes wegen aufzustellen.

Den speziellen Verhältnissen und Bedürfnissen bestimmter Kantone angepasst, kann sie dagegen wertvolle Dienste leisten. , Art. 8 zieht zur Überwachung der Beobachtung der in Art. l his 6 vorgesehenen Bestimmungen den
G r u n d b u c h f ü h r e r heran, da derselbe Kraft seiner Stellung und Tätigkeit dazu am besten geeignet ist. In diesem Sinne wird die Beobachtung der genannten Vorschriften als Voraussetzung der Grundbucheintragung

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oder -Vormerkung bezeichnet und ihre Überprüfung dem Gruad buchverwalter von Amtes wegen Überbunden. Seine Entscheidungen unterliegen dabei selbstverständlich der Grundbuchbeschwerde.

Während Art. l in indirekter Weise auf den Handel mit landwirtschaftlichen Grundstücken einwirken will, bezweckt Art. 9 eine direkte Einwirkung in Gestalt einer Normierung des g e w e r b s m ä s s i g e n H a n d e l s mit den genannten Ojekten.

Auch hier empfiehlt es sich, den Bedürfnissen und Verhältnissen der einzelnen Kantone Rechnung zu tragen, weshalb die Festsetzung der erforderlichen Massnahmen von vornherein und schlechtweg in die Kompetenz der Kantonsregierungen gestellt wird. Und zwar wird dabei den letztern die Wahl gelassen, den gewerbsmässigen Handel direkt zu verbieten, oder ihn bloss der Konzessionspflicht zu unterstellen. Tut sie das letztere, so hat sie auf dem Verordnungswege die nötigen Vorschriften für die Konzessionserteilung aufzustellen. Art. 8, Absatz 2 und 3, begnügt sich dabei, einige wegleitende Normativbestimmungen in dieser Hinsicht vorzusehen. Die in einem Kanton erteilte Konzession übt selbstverständlich ihre Wirkungen nur auf das betreffende Kantonsgebiet aus. Der konzessionierte Händler darf deshalb, gestützt auf die Konzession, seine Geschäfte in andern Kantonen nicht ausüben.

Art. 10 stellt dem gewerbsmässigen Handel die gewerbsmässige Vermittlung von Veräusserungsgeschäften b e t r e f f e n d l a n d w i r t s c h a f t l i c h e Gewerbe und Grunds t ü c k e gleich. Auch hier wird der Kantonsregierung die Einführung einer entsprechenden Massnahme anheimgestellt und als solche. entweder das Verbot oder die Konzessionierung vorgesehen.

Die letztere ist in analoger Weise zu regeln wie diejenige des gewerbsmässigen Handels.

Um den einschlägigen kantonalen Vorschriften grössern Nachdruck zu verleihen, sieht dabei Art. 10, Abs. 3, vor, dass bei Vermittlungen, welche im Widerspruch zu den kantonalen Vorschriften erfolgten, Abmachungen über die Leistung von Kommissionen oder andern Vergütungen nichtig und unklagbar sein sollen.

Die Nichtigkeit der Abmachung zieht selbstverständlich die Möglichkeit einer Rückforderung für bereits bezahlte Kommissionen nach sich.

Zu Art. 11, Abs. 2, möchten wir erläuternd bemerken, dass ein allfälliger Beschluss einer Kantonsregierung, die Bestimmungen des vorliegenden Bundesratsbeschlusses ganz oder zum Teil als für ihr Gebiet nicht anwendbar zu erklären, im

Interesse der Kechtssicherheit so rasch als irgendwie möglich gefasst werden sollte. Wird er vor dem 15. November 1918 erlassen -- es sollte dies unter allen Umständen der äusserste Termin sein -- so hat er zur Folge, dass die betreffenden Bestimmungen des vorliegenden Bundesratsbeschlusses für das betreffende Rechtsgebiet keinerlei Wirkungen zeitigen, der Bundesratsbeschluss somit als nie in Kraft getreten zu betrachten ist. Dieser Umstand zeigt deutlich, wie dringend notwendig es ist, ' dass die Kantonsregierungen so rasch als möglich zum vorliegenden Bundesratsbeschlusse Stellung nehmen und ihren Beamten, namentlich aber den Grundbuchführern, Mitteilung machen, ob und welche Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses für das betreffende Kantonsgebiet allfàllig nicht zur Anwendung kommen sollen und ob und von welchen Kompetenzen die Kantonsregierung im weitern Gebrauch macht.

Endlich ist noch hinzuweisen auf Art. 6 des Beschlusses, dessen Bestimmungen etwas ausserhalb des Rahmens der übrigen Vorschriften stehen. Die Regelung der vorgesehenen Berechnung, wie sie bei Erbteilungen und Gülterrichtungen (Art. 617, 618, 620 und 848 ZGB) nötig wird, war schon bisher in den meisten Kantonen eine mangelhafte. Die Kriegsverhältnisse haben in dieser Materie vollends1 eine grosse Unsicherheit gezeitigt. Stellt man nämlich bei der Berechnung des Ertragswertes einseitig auf die Ergebnisse der Kriegsjahre ab, so gelangt man offensichtlich zu einer Wertbestimmung, welche den allgemeinen und normalen Verhältnissen nicht entspricht. Lässt man dagegen die Kriegsjahre gänzlich ausser Betracht, so wird die Schätzung zu niedrig.

Ein Abstellen auf den Durchschnitt der Jahre 1907 bis 1916 berücksichtigt in billiger Weise alle für den reellen Ertragswert massgebenden Faktoren. Wir möchten Sie ganz besonders bitten, die Vorschrift des Art. 6 nicht ohne ganz zwingende Gründe für Ihr Gebiet ausser Kraft zu setzen. Es liegt auf der Hand, von welch eminentem Vorteil es ist, wenn in dieser Hinsicht für das ganze Landesgebiet einheitliche Grundsätze zur Anwendung kommen.

Man hat einzig und allein deshalb davon abgesehen, diese Vorschriften zu allgemein zwingendem Rechte zu gestalten, um das System des ganzen Bundesratsbeschlusses nicht zu durchbrechen.

Wir glauben aber darauf zählen zu dürfen, dass alle Kantonsregierungen,
auch dort, wo die mit dem vorliegenden Bundesratsbeschluss bekämpften Übelstände an sich nicht vorliegen, die angeführten Schätzungsgrundsätze anwenden werden.

Die übrigen Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses veranlassen uns nicht zu besondern Bemerkungen.

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Zum Schlüsse möchten wir Sie nochmals bitten, möglichst umgehend die Verhältnisse in Ihrem Kanton einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und von den Kompetenzen, die Ihnen der beiliegende Bundesratsbeschluss einräumt, im Interesse der schweizerischen Landwirtschaft im besondern, der schweizerischen Volkswirtschaft im allgemeinen, weitgehenden Gebrauch zu machen Mit vorzüglicher Hochachtung.

Schweiz. VolJiSwirtschaftsdepartement : Schulthess.

Patentierung von Grundbuchgeometern.

Nach bestandener praktischer Prüfung haben das Patent als Grundbuchgeometer erhalten : Bertschmann, Simon, von Zürich.

Blöchlinger, Walter, von Goldingen.

Bretscher, Max, von Winterthur.

Capt, Fernand, von Chenit.

Charmey, Sadi, von Oleyres.

Frauenfelder, Johann, von Winterthur.

Germann, Albert, von Lipperswil-Wäldi.

Graf, Rudolf, von Zürich.

Habisreutinger, Edmund, von St. Gallen.

Kleck, Johann Konrad, von Thayngen.

Kundert, Fritz, von Leuggelbach.

Lattmann, Hermann, von Winterthur.

Lüdin, Paul, von Ramlinburg.

Müller, Arnold, von Dinhard.

Pfam matter, Leo, von Eischoll.

Raschle, Hans, von Bütschwil.

Reutty, Vinzenz, von Wil (St. Gallen).

Ruegg, Paul, von Wila.

Schmalz, Georg, von Buren a. A.

Stöckli, Josef, von Boswil.

de Weck, Ignace, von Freiburg.

B e r n , den 24. September 1918.

Schweizerisches Grundbuchamt.

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3°|o eidg. Anleihen von Fr. 24,248,000 von 1897.

Kapitalrückzahlung auf 31. Dezember 1918.

Infolge der heute stattgefundenen dreizehnten Verlosung gelangen auf 31. Dezember 1918 aus dem obgenannten Anleihen nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg die i i_* ausser Verzinsung *_/ Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

401- 420 941- 960 2761- 2780 3901- 3920 8101- 8120 10061-10080 10261-10280 11201-11220

12341-12360 12541-12560 13221-13240 13421-13440 13801-13820 14561-14580 14881-14900 14981-15000

15661-15680 15801-15820 16521-16540 16661-16680 17501-17520 17861-17880 18381-18400 19381-19400

20101-20120 20661-20680 22181-22200 22301-22320 22801-22820 23521-23540

Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesamtbetrage von Fr. 600,000 erfolgt in der Schweiz: Bei der.eidg. Staatskasse, bei den Hauptzollund Kreispostkassen, sowie bei der Schweiz. Nationalbank und ihren Zweigniederlassungen, in Deutschland: Bei der Bank für Handel und Industrie in Berlin und Frankfurt a. M.

in Frankreich : Bei der Banque de Paris et des Pays-Bas, beim Crédit Lyonnais und beim Crédit Commercial de France in Paris.

Von den früheren Ziehungen sind noch ausstehend, rückzahlbar auf

31. Dezember 1912: Nr. 1521.

31. Dezember 1913: Nr. 16944.

31. Dezember 1914: Nr. 8821--8840, 19821--19824, 19831, 21749--21750.

31. Dezember 1915: Nr. 656--658,6183,6192--6195,6459, 15401--15403, 16818--16819, 18060, 23181, 23187--23195.

31. Ibzember 1916: Nr. 2238-- 2239, 5599, 5810--5813, 8921, 9400, 11228, 14201--14212, 14216--14217, 14414, 18561--18574, 20404--20408, 21298, 21511--21520.

Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. IV.

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692 31. Dezember 1917: Nr. 1141, 1148, 1151--1156,6901 -- 6920, 7840, 9081--9082, 9096--9098, 11241--11246, 15461-- 15480, 16186--16187, 16194--16198, 16387--16396, 16897-- 16898, 17285, 17287--17289, 17292--17295, 17299--17300, 17681--17685, 17891--17893, 18429--18434, 18439--18440, 18961--18970, 20021--20040, 20509, 20511, 20515--20520, 20559--20560.

Diese Titel tragen seit den bezüglichen Verfalltagen keinen Zins mehr.

B e r n , den 16. September 1918.

(2..)

Schweizerisches Finanzdepartement.

Verschollenheitsruf.

Die beiden Brüder Anton Josef Maria Bucher, geboren den 24. April 1870, und Theodor Melchior Bucher, geboren den 26. April 1875, Söhne des Nikiaus und der Franziska geborene Vonzuben, von Kerns, sollen schon vor Jahren, nämlich Anton Bucher schon in den 1880er Jahren vor erreichter Volljährigkeit und Theodor Bucher im Jahre 1903, nach Amerika ausgewandert sein, ohne dass seither je einmal Nachrichten von denselben bekannt geworden sind.

Interessenten verlangen nun Einleitung des Verschollenheitsverfahrens und es ergeht daher zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod, über den Aufenthalt oder das Vorhandensein allfälliger Nachkommen der unbekannt Abwesenden Mitteilungen zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 1. Januar 1920 der Obergerichtskanzlei in Sarnen zukommen zu lassen. Laufen bis dahin keine zuverlässigen Meldungen ein, so werden Anton Josef Maria Bucher und Theodor Melchior Bucher, in Gemässheit von Art. 38 des Z. Gr. B., für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die ab deren Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre.

Insbesondere wird ein den Geschwistern Bucher durch Erbschaft zugefallenes Vermögen von ca. Fr. 25,000 den hierseitigen Erben ausgehändigt.

S a m e n , den 23. September 1918.

(2.).

Namens der obergerichtlichen Justizkommission, Der Aktuar: Johann Wirz.

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Oeffentlicher Erbenaufruf.

Am 27. April 1917 ist in Unterägeri Frau Elisabetha Theiler, geborene Schuler, geboren den 5. April 1852, Tochter des Schuler, Melchior, und der Maria geborene Grossmann, Ehefrau des Johann Theiler, von Entlebuch, Kt. Luzern, gestorben.

Auf Verlangen der tit. Erbteilungskommission Unterägeri und unter Hinweis auf Art. 555 des schweizerischen Zivilgesetzbuches und die bezüglichen Einführungsbestimmungen werden anmit alle diejenigen Drittpersonen, welche auf die Erbschaft der obgenannten Erblasserin Anspruch erheben zu können glauben, gerichtlich aufgefordert, sich unter Beilage eines zivilstandsamtlichen Erbenausweises bis und mit 31. Oktober 1919 bei der Gerichtskanzlei Zug mittels schriftlicher und mit Stempel versehener Eingabe zum Erbgange anzumelden, und zwar unter Androhung, dass erst später geltend gemachte Erbansprüche als verspätet zurückgewiesen und nicht mehr berücksichtigt würden.

Z u g , den 21. September 1918.

(3.)..

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

Verlassenschaften von Schweizern im Ausland,

Erbenermittlung.

Am 5. Juni 1918 ist William Zeller, geb. 1878, in San Fraucisco (Kalifornien) verstorben. Er hinterlässt ein ansehnliches Vermögen.

Wer irgendwelche Angaben machen kann, die zur Feststellung des Heimatortes des Erblassers oder zur Ermittlung der Erben führen könnten, wird ersucht, hiervon dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement (Justizabteilung) Kenntnis zu geben.

B e r n , den 11. September 1918.

(2..)

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

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40

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