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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend das Schlagen von Nussbäumen.

(Vom 18. März 1918.)

Durch den Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1917, Art. 2, betreffend Ergänzung des Bundesratsbeschlusses vom 24. Oktober 1916 über das Verbot des Schiagens von Nussbäumen war festgesetzt worden, dass während der Vegetationsperiode, d. h. also vom 1. März bis 31. Oktober, ausserordentliche Fälle vorbehalten, keinerlei Schlaggesuche von Nussbäumen bewilligt werden dürfen.

Gestützt auf die Verfügung des schweizerischen Militärdepartements vom 21. November 1917 hat die eidgenössische Konstruktionswerkstätte zahlreiche Schlaggesuche eingereicht, die zum Teil noch nicht erledigt sind. Um nun zu vermeiden, dass diese Schlagbewilligungen von den Kantonen in Anwendung des genannten Art. 2 nicht mehr erteilt werden können, da wir bereits in der Vegetationsperiode stehen, werden die Schlaggesuche der Konstruktionswerkstätte als ausserordentliche Fälle im Sinne des Art. 2 des obenerwähnten Bundesratsbeschlusses vom 30. Januar 1917 erklärt. Der Termin wird für die Erledigung dieser Gesuche bis zum 31. März 1918 verlängert und die Kantone werden ersucht, den von der Konstruktionswerkstätte eingereichten Gesuchen innerhalb dieses verlängerten Terrains zu entsprechen.

B e r n , den 18, März

1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Sehatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend das Schlagen von Nussbäumen. (Vom 18. März 1918.)

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Jahr

1918

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13

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27.03.1918

Date Data Seite

458-458

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