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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 70. Jahrgang.

Bern, den 8. Mai 1918.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 12 Franken im Jahr, 6 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern,

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erwerbung des Terrains des Flugfeldes von Dübendorf.

(Vom 4. Mai 1918.)

GEmäss Vertrag vom 12. Januar 1915 hat die schweizerische Eidgenossenschaft mit Gültigkeit vom 1. Oktober 1914 an ein der Terraingenossenschaft von Dübendorf gehörendes Grundstück von 97 Hektaren, 89 Aren und 81 qm Grundfläche in Pacht genommen, um dortselbst eine militärische Fliegerschule einzurichten und gleichzeitig ein Zentrum für das Flugwesen zu schaffen.

Laut Pachtvertrag kann fragliche Pacht seitens der Eidgenossenschaft vom 1. Oktober 1919 an und seitens der Terraingenossenschaft von Dübendorf dagegen erst vom 1. Oktober 1924 an, und zwar gegenseitig je auf ein Jahr gekündet werden.

Der jährliche Pachtzins für dieses Terrain und für die darauf befindlichen Gebäulichkeiten wurde für 1914/15 auf Fr. 11,000 festgesetzt, und soll allmählich ansteigend sich für das Jahr 1919/20 und für die allfällig folgenden Pachtjahre auf Fr. 15,000 belaufen.

Bei der Übernahme der Pacht befanden sich auf dem Flugplatze fünf Schuppen mit einem Versicherungswert von Fr. 30,000.

Inzwischen sind indessen für militärische Zwecke noch einige neue Schuppen, ein Benzindepot und ein Küchengebäude errichtet -worden, wofür die Eidgenossenschaft Fr. 175,052. 85 verausgabt Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. II.

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hat. Sodann ist zurzeit noch ein weiterer Schuppen, sowie auch ein Werkstatt- und Verwaltungsgebäude im Bau begriffen, deren Kosten annähernd auf Fr. 600,000 zu stehen kommen.

Ungefähr weitere Fr. 80,000 sind zur Deckung des Krebsschüsselibaches an der Wangenerstrasse ausgegeben worden. Durch diese Arbeit hat das Flugfeld, das durch diesen Bach in zwei voneinander getrennte Teile geteilt worden war, wesentlich an Wert gewonnen. Zur bessern Abrundung desselben wurden in jüngster Zeit noch einige Landparzellen erworben.

Hinsichtlich der zurzeit des Pachtbeginnes bestehenden Gebäulichkeiten hat die Terraingenossenschaft der Eidgenossenschaft vertraglich das Recht eingeräumt, dieselben je nach Bedürfnis abbrechen und an deren Stelle an einem beliebigen Orte neue Bauten erstellen zu können. Diese Schuppen sollen indessen jeweilen vor Abbruch durch zwei Fachmänner abgeschätzt werden.

Sollten alsdann diese Gebäulichkeiten am Ende der Pachtzeit nicht mehr vorhanden sein und sollte von dem vertraglich stipulierten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht werden, so wäre die Pächterin verpflichtet, der Verpächterin diesen Schatzungspreis zu bezahlen. Errichtet dagegen die Pächterin auf dem Pachtgute neue Gebäulichkeiten, so hat die Verpächterin nach Pachtablauf das Recht, dieselben zu einem noch zu vereinbarenden Preise zu erwerben. Kann dabei eine Einigung über den Preis nicht erzielt werden, so ist die Pächterin berechtigt, die Abtragung derselben zu verlangen.

Gleichzeitig mit dem Pachtverträge ist mittels besonderer Urkunde auch ein Vertrag über das Kaufs- bzw. Vorkaufsrecht betreffend den Dübendorfer Flugplatz abgeschlossen worden, der dinglich wirkend im Grundbuch eingetragen bzw. vorgemerkt wurde. Der Eidgenossenschaft ist hierbei ein Kaufsrecht eingeräumt worden, das sie jederzeit geltend machen und wobei sie auch den Tag des Kaufsantrittes von sich aus bestimmen kann.

Dieses Kaufsrecht erlischt mit \. Oktober 1919 und kann dantizumal auf einseitigen Antrag der Terraingenossenschaft im Grundbuch gelöscht werden.

Sollte nun von diesem Rechte heute vertragsgemäss Gebrauch gemacht werden, so gingen alsdann die gepachteten Liegenschaften zum vereinbarten Kaufspreise von Fr. 380,000 ins Eigentum des Bundes über, so dass die übrigen Vertragsbestimmungen über das Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 681 und ff. des ZGB, das mit dem Tage der Aufhebung des Pachtvertrages, spätestensam 1. Oktober 1924, erlischt, praktisch ausser Betracht fallen

841 würden. Wir können es daher unterlassen, auf diese letztern aa dieser Stelle näher einzutreten.

Ursprünglich war nun beim Abschluss dieses Kaufsrechts- bzw.

Vorkaufsrechtsvertrages die Rede davon gewesen, dass die Eidgenossenschaft die sämtlichen auf dem Flugfeld in Dübendorf haftenden Grundpfänder im Gesamtbetrage von Fr. 230,000 übernehmen solle. Als dann aber der Terraingenossenschaft bekannt worden war, dass sie diese Hypotheken dem Bunde mit 5 % zu verzinsen hätte, zog sie es vor, die erste Hypothek im Betrage von Fr. 150,000 bei der Zürcher Kantonalbank zu belassen, wo sie einen etwas niedrigem Zins zu entrichten hatte. Dem Bunde konnte auch diese Lösung damals dienen. Er zahlte hierauf bei Abschluss fraglicher Verträge der Terraingenossenschaft Fr. 80,000 aus, womit gleichzeitig zur Sicherung dieses Kapitals und der Zinsen nach den Vorschriften des ZGB ein Schuldbrief für den genannten Betrag zu seinen Gunsten auf fragliche Liegenschaft einschliesslich der darauf befindlichen Gebäulichkeiten bestellt wurde. In diesem Schuldbrief wurde eine Kündigung vom 1. Oktober 1919 an vorgesehen. Es hatte jedoch dabei die Meinung, dass der Schuldbrief so lange festbleiben solle, als die Eidgenossenschaft Pächterin des Landes ist.

In den Kaufssummen von Fr. 380,000 sind somit die Forderungen der Zürcher Kantonalbank im Betrage von Fr. 150,000 und des Bundes im Betrage von Fr. 80,000 inbegriffen, so dass nach Abzug dieser Fr. 230,000 von der Kaufssumme ein Best von Fr. 150,000 zu decken übrig bleibt, der bei der Eigentumsübertragung von der Käuferin an die Verkäuferin in bar zu bezahlen ist.

Im übrigen ist noch zu bemerken, dass dieser Darlehensvertrag, das Kaufsrecht und das Vorkaufsrecht vertragsgemäß einen integrierenden Bestandteil des zwischen dem Kontrahenten abgeschlossenen Pachtvertrages bilden und dass kein Rechtsgeschäft ohne das andere Gültigkeit haben soll.

Wir stehen nun heute vor der Frage, ob nicht der Zeitpunkt gekommen sei, von fraglichem Kaufsrecht Gebrauch zu machen und fragliche Liegenschaften käuflich für die Eidgenossenschaft zu erwerben. Grundsätzliche Einwendungen gegen den Ankauf dieses Grundstückes werden nicht wohl geltend gemacht werden können.

Was die Wahl des Zeitpunktes der geplanten Handänderung anbelangt, so ist zu bemerken, dass die Eidgenossenschaft beim weitern Fortbestand des Pachtverhältnisses einstweilen noch billiger wegkäme, als wenn sie das Pachtobjekt zu Eigen erwirbt. Abgesehen

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von den Handänderungsgebühren usw., die zu ihren Lasten fallen würden, würde der Kaufspreis von Fr. 380,000, zu 5 °/o berechnet, nach dem Gesagten einem jährlichen Zinsaufwand von Fr. 19,000 entsprechen, während gemäss den Bestimmungen des Pachtvertrages vom 12. Januar 1915 ein Pachtzins von Fr. 14,000 für das Jahr 1918/19 und von Fr. 15,000 für das Jahr 1919/20 seitens der Eidgenossenschaft zu entrichten wäre.

Wie oben bemerkt, sind auch schon nicht unerhebliche Summen seitens des Bundes für Bauten und für die bessere Ausgestaltung des Dübendorfer Flugfeldes aufgewendet worden, so dass sich die Ankaufsfrage auch von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet immer mehr in den Vordergrund drängt. Hierbei mag noch insbesondere darauf hingewiesen werden, dass in der Folge dieses Terrain nicht nur zu Schulzwecken, sondern auch als Stationierungsort der Fliegertruppen dienen soll. Sollte indessen nach dein Kriege auf die Beibehaltung eines bleibenden organisierten Militärflugwesens verzichtet werden, so könnten wohl die bereits errichteten, sowie die noch im Bau begriffenen Gebäude von der Eidgenossenschaft in anderer zweckdienlichen Weise weiter benützt werden.

Nach eingehender Prüfung aller in Betracht fallenden Verhältnisse sind wir zur Überzeugung gelangt, dass die käufliche Erwerbung der Dübendorfer Liegenschaft im gegenwärtigen Moment als zweckdienlich erscheint.

Bei der gegebenen Sachlage werden indessen die Kosten für den Ankauf des Flugplatzes nicht wohl auf den Konto ,,Kriegsmobilmachung" verrechnet werden können, so dass diese Kaufsangelegenheit Ihnen zur Genehmigung vorgelegt werden muss.

Wir beehren uns daher, Ihnen die Annahme des beiliegenden Bundesbeschlusses zu empfehlen, und benutzen auch diesen Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 4. Mai 1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bimdesbeschliiss betreffend

die Erwerbung des Terrains des Flugfeldes von Dübendorf.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Mai 1918, beschliesst: Art. 1. Der Bundesrat wird ermächtigt, von seinem Kaufsrecht, das ihm vertraglich seitens der Terraingenossenschaft von Dübendorf unterm 12. Januar 1915 zugesichert worden ist, Gebrauch zu machen und dieses Terrain zum Preise von Fr. 380,000 käuflich zu erwerben.

Art. 2. Zu diesem Zwecke wird dem Bundesrat der nötige Kredit bewilligt.

Art. 3. Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Be^ Schlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erwerbung des Terrains des Flugfeldes von Dübendorf. (Vom 4. Mai 1918.)

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