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Bundesblatt 102. Jahrgang

Bern, den 18. Juli 1950

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis US Franken im Jahr, 15 Franken im Halt jäh r zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 60 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli £ Cte. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und weitere Massnahmen zur Regelung des Arbeitsmarktes und

über die Ratifikation des internationalen Übereinkommens über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung durch die Schweiz (Vom 10. Juli 1950) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und weitere Massnahmen zur Eegelung dos Arbeitsmarktos sowie den Antrag auf Ratifikation des internationalen Übereinkommens über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung durch die Schweiz mit der dazu gehörenden Botschaft zu unterbreiten.

A. Rückblick auf die Entwicklung der Arbeitsvermittlung und gegenwärtiger Stand ihrer gesetzlichen Regelung I. Die öffentliche,

Arbeitsvermittlung

Die Entwicklung der öffentlichen Arbeitsvermittlung hat in der Schweiz in den Achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts mit kleinen Anfängen begonnen. Vereinzelt gingen einige grössere Stadtgemeinden dazu über, sich der Arbeitsvermittlung anzunehmen, vorwiegend aus sozialpolitischen Gründen. Die Arbeitsuchenden sollten vor Ausbeutung durch gewerbsmässige Vermittler geschützt werden und auch nicht auf die Vermittlung durch Meisterund Arbeiter-Vereinigungen angewiesen sein, die ihre Arbeitsnachweise zum Teil einseitig den Verbandsinteressen dienstbar machten. Durch die Verbindung Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. II.

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342 von Arbeitsnachweisstelien mit Naturalverpflegungsstationen wollte man die von auswärts kommenden Stellensuchenden vor planlosem Herum wandern bewahren.

Inzwischen hatten der starke Aufschwung von Handel und Gewerbe und die zunehmende Industrialisierung des Landes, verbunden mit zeitweisen konjunkturellen Abschwächungen der Beschäftigung und einer umfangreichen Einwanderung ausländischer Arbeitskräfte zu Schwankungen und Störungen auf dem Arbeitsmarkt geführt, so dass noch zu Ende des letzten Jahrhunderts und seither immer deutlicher a r b e i t s m a r k t p o l i t i s c h e Gründe für die Schaffung öffentlicher Arbeitsvermittlungsstellen in den Vordergrund traten. Dies geht besonders deutlich aus den Thesen des Schweizerischen Städteverbandes von 1903 hervor, die einen organisierten Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt als dringlich bezeichneten und forderten, dass die Arbeitsvermittlung, als volkswirtschaftliche Funktion nach allgemeinen Gesichtspunkten und Interessen zu besorgen sei. Der Gründung der ersten Arbeitsämter in einigen grössern Städten folgte zu Anfang dieses Jahrhunderts in rascher Reihenfolge diejenige weiterer städtischer und einzelner kantonaler Ämter.

Mit dem Auftreten von Arbeitslosigkeit setzten auch die Bestrebungen des Bundes zugunsten des öffentlichen Arbeitsnachweises ein. Nach der Verwerfung des Initiativbegehrens betreffend das Recht auf Arbeit wurde der Bundesrat 1894 durch ein P o s t u l a t der beiden eidgenössischen Räte eingeladen, «darüber Bericht zu erstatten, ob und eventuell in welcher Weise eine Mitwirkung des Bundes bei Institutionen für öffentlichen Arbeitsnachweis und für Schutz gegen die Folgen unverschuldeter Arbeitslosigkeit möglich und gerechtfertigt sei». Auf Grund der Antworten der Kantonsregierungen und der Berufsverbände auf eine Umfrage über das Postulat kam der Bundesrat in seinem Be. rieht an die.Bundesversammlung vom 8. November 1904 betreffend Mitwirkung des Bundes bei Institutionen für Arbeitsnachweis und für Schutz gegen Arbeitslosigkeit *) zum Schluss, eine gut angelegte Arbeitsvermittlung sei ein wirksames Mittel, um die Arbeitslosigkeit zu verringern, und es dürfte eine dankbare Aufgabe des Bundes sein, die gegenseitige Verbindung und Unterstützung der Nachweisstellen oder Arbeitsämter herbeizuführen und
eine Zentralstelle für die umfassende Verwertung der Meldungen über Angebot und Nachfrage zu bezeichnen. Gemäss seinem Antrag wurde der Bundesrat durch den Bundosbeschluss vom 6. Juni 1905 a) beauftragt, über die Förderung des Arbeitsnachweises im Sinne seines Berichts beförderlich eine Vorlage einzubringen. So kam es, in Zustimmung zu einem Entwurf 3), den der Bundesrat -- im wesentlichen einem Gutachten des als Experten zugezogenen alt Nationalrates J. Vogelsanger folgend -- der Bundesversammlung vorgelegt hatte, zum Bundesbeschluss *) BEI 1904, V, 717.

2 ) Bundesbeschluss vom 6. Juni 1905 betreffend die Mitwirkung des Bundes bei Institutionen für Arbeitsnachweis und für Schutz gegen Arbeitslosigkeit. BB11905, IV, 407. . ' 3 ) Botschaft vom 7. Dezember 1907, BB1 1907, VI, 891.

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vom 29. O k t o b e r 1909 b e t r e f f e n d die F ö r d e r u n g des A r b e i t s n a c h weises durch den Bund 1 ). Dieser Beschluss, der auf die Verhältnisse vor dem ersten Weltkrieg zugeschnitten war, stellte darauf ab, dass Kantono und Gemeinden von sich aus Arbeitsnachweisstellen errichteten, und machte die Gewährung des Bundesbeitrages von der Einhaltung bestimmter Grundsätze abhängig. Er hat dadurch wesentlich zu einer gewissen Einheitlichkeit in der Entwicklung des Arbeitsnachweises beigetragen und bildet heute noch die Grundlage für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsämter.

Als sich während des ersten Weltkrieges von Bundes wegen die Notwendigkeit der Gewährung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung und an die Arbeitslosenunterstützung zeigte, wurden die Kantone und Gemeinden auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates zur Führung einer Zentralstelle bzw. einer Arbeitsnachweisstelle verpflichtet. Es ist keineswegs zufällig, dass die Kantone gerade in diesem Zeitpunkt zum Ausbau ihres Arbeitsnachweises angehalten wurden. Zwischen Arbeitsnachweis und Arbeitslosenversicherung besteht ein enger Zusammenhang. Jede Sozialversicherung setzt voraus, dass zunächst versucht wird, den Eintritt des Schadens zu verhüten, und dass Entschädigungen nur soweit ausgerichtet werden, als dies nicht möglich war. Ein gut ausgebauter Arbeitsnachweis ist deshalb die unbedingte Voraussetzung einer Arbeitslosenversicherung; erst muss ein Arbeitsnachweis vorhanden sein, ehe überhaupt eine Arbeitslosenversicherung mit Erfolg durchgeführt werden kann.

Diese Volhnachtenregelung gestattete der Schweiz, das Übereinkommen der Internationalen Arbeitskonferenz betreffend Arbeitslosigkeit vom Jahre 1919 zu ratifizieren, das die beitretenden Staaten verpflichtete, ein System öffentlicher Arbeitsnachweisstellen einzurichten. Nach dem Wegfall der Arbeitslosenunterstützung und des einschlägigen Vollmachtenbeschlusses erliess der Bundesrat, um der völkerrechtlichen Verpflichtung nachzukommen, welche die Schweiz durch den Beitritt zum Übereinkommen übernommen hatte, die V e r o r d n u n g vom 11. N o v e m b e r 1924: über den ö f f e n t l i c h e n A r b e i t s n a c h w e i s 2 ) .

Er ging dabei von der Erwägung aus, dass in Ermangelung einer zwingenden bundesgesetzlichen
Ordnung des Arbeitsnachweises die Pflicht zu dessen Eegolung in einer dem internationalen Übereinkommen entsprechenden Weise den Kantonen obliege, und dass der Bundesrat, der nach Artikel 102, Ziffer 8, der Bundesverfassung die völkerrechtlichen Beziehungen zu wahren habe, die Kantone zum Erlass der in ihren Kompetenzkreis fallenden, von einem Staatsvertrag geforderten Ausführungsbestiimnungeii anhalten könne. Die Verordnung verpflichtet jeden Kanton zur Durchführung des öffentlichen Arbeitsnachweises auf seinem Gebiet durch die notwendige Anzahl öffentlicher Arbeitsnachweisstellen und eine kantonale Zentralstelle. Sie ist heute noch unverändert in Kraft und enthält die hauptsächlichsten Vorschriften des Bundes über die öffentliche Arbeitsvermittlung.

l ) AS, N. F. 26, 99.

a ) AS, N. F. 40, 470.

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In der Mehrzahl der K a n t o n e bilden die Ausführungsvorschriiten zur bundesrätlichen Verordnung von 1924 dio ersten Erlasse auf dem Gebiet der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Sie stammen ans den Jahren 1925 und 1926, weisen ihrer gemeinsamen Wurzel entsprechend viele gleiche Grundzüge auf und stehen meistenteils heute noch in Kraft. Nur wenige kantonale Gesetzgebungen enthalten eine neuzeitlichere Regelung der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Genf 1933, Schaffhausen 1939, Waadt 1945, Zürich 1947, Tessili 1948).

In einigen Kantonen sind die Bestimmungen über den öffentlichen Arbeitsnachweis und die Arbeitslosenversicherung im gleichen Erlass vereinigt.

IL Weitere Massnahmen zur Begelung des Arbeüs-niarktes War den Arbeitsämtern ursprünglich nur die Funktion der einfachen Vermittlung zugedacht gewesen, als Massnahme zum Schutze der Arbeitsuchenden vor Missbräuchen, so erweiterte sich ihr Aufgabenkreis mit dem Auftreten grösserer Arbeitslosigkeit. Sie hatten den Arbeitsmarkt als Ganzes, nicht allein die einzelnen Stellensuchenden ins Auge zu fassen und durch eine möglichst zweckmässige Verteilung der Arbeitskräfte und Arbeitsgelegenheiten mitzuhelfen, der Arbeitslosigkeit zu steuern.

Zu diesen arbeitsmarktpolitischen Vorkehren gehören Massnahmen zur E r l e i c h t e r u n g der Aus- und W e i t e r b i l d u n g , der b e r u f l i c h e n Umstellung und der örtlichen Versetzung von Arbeitslosen. Bereits der auf den Vollmachten beruhende Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1919 botreffend Arbeitslosenunterstützung1) sah vor, dass Arbeitslosen die Übernahme einer Arbeit erleichtert werden könne durch Ausrichtung einer Zulage, zum Ausgleich der Mehrkosten wegen Übernahme von Arbeit ausserhalb des Wohnorts, einer ausserordentlichen Unterstützung oder eines unverzinslichen Darlehens, Durch die Bundesbeschlüsse vom 23. Dezember 1931 a) und vom 13. April 1933 3) über Krisenhilfe für Arbeitslose wurde der Bundesrat ermächtigt, den Kantonen Beiträge auszurichten zur Erleichterung der Überleitung von Arbeitslosen in andere Erwerbsgebiete. In ähnlicher Weise wurde die Mithilfe des Bundes bei Massnahmen zur bessern Auswertung der verfügbaren Arbeitsgelegenheiten geregelt durch die Bundesbeschlüsse vom 21. Dezember 1934 4) und vom 23. Dezember 19365) über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung. Seit
1932 war die Erleichterung und finanzielle Unterstützung von Massnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser in den Arbeitsprozess durch verschiedene, sich ablösende bundesrätliche Verordnungen näher geregelt, zuletzt durch die Vero r d n u n g vom 28. Mai 1940 ü b e r M a s s n a h m e n zur R e g u l i e r u n g des

!)

N.P. 35, 897.

2 ) AS 47. SOfi.

3 ) AS 49, 287.

4 ) AS 50, 1407.

>) AS 52, 1046.

345 A r b e i t s n i a r k t e s und zur b e r u f l i c h e n Förderung von Arbeitslosen 1 ), die heute noch Anwendung findet.

Eine weitgehende Erfassung der Arbeitsgelegenheiten kann den Arbeitsämtern für die Unterbringung Arbeitsloser dienlich sein. Die Vollmachtenregelung ani Ende des ersten Weltkrieges, die ini Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1919 betreffend Arbeitslosenunterstützung zusammengefasst worden ist, sah deshalb eine P f l i c h t zur M e l d u n g o f f e n e r Stellen durch die Arbeitgeber vor. Seit dem Dahinfallen dieser ausserordentlichen Eegelung ist durch den Bund keine Meldepflicht in dieser Art mehr aufgestellt worden. Dagegen besteht in verschiedenen Kantonen, vorwiegend im Zusammenhang mit, den Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung, eine Meldepflicht, entweder für alle offenen Stellen oder für die Entlassung einer bestimmten Zahl von Arbeitskräften.

III. Die private Arbeitsvermittlung Die nicht durch öffentliche Organe betriebene Arbeitsvermittlung ist ausschliesslich kantonal geregelt. Auf diesem Gebiet erwiesen sich Ordnungsvorschriften als nötig, bevor sich ein Bedürfnis nach dem Öffentlichen Arbeitsnachweis einstellte. Sie bezweckten den Schutz der Stellensuchenden vor Ausbeutung und sind dementsprechend vorwiegend polizeilicher Natur. Die ersten Erlasse dieser Art galten dem Schutz besonders gefährdeter Kategorien von Arbeitssuchenden, Es sind dies die heute noch geltenden Konkordate vom Mai 1875 zum Schutze junger Leute in der Eremde 2), dem die Kantone Bern, Ereiburg, Aargau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf beigetreten sind, und vom 13. Februar 1892 über die Stellenvermittlung für Dienstboten im Inlande s), dem die gleichen Kantone, ausser Tessin, und dazu St. Gallen angehören. Neun Kantone haben die private Stellenvermittlung in besondern Erlassen geregelt: Solothurn 1885; Zürich 1886/1906/1925/1989/1948; Luzern 1898; Basel-Stadt 1908; Graubünden 1926; Zug 1980; Genf 1988/1987; Tessin 1985/1987; Waadt 1988/1941. In zwei Kantonen sind einige wenige Bestimmungen über die private Arbeitsvermittlung in den Vorschriften über den öffentlichen Arbeitsnachweis enthalten, nämlich in Glarus (1923) und Schaffhausen (1989). Acht Kantone sind den erwähnten Konkordaten nicht beigetreten und haben auch keine Vorschriften über die privato Arbeitsvermittlung
erlassen (Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Baselland, Appenzell Ausser- und InnerBhoden und Thurgau).

Angesichts der immer wieder auftretenden Missbräuche fehlte es nicht an Bestrebungen, die private Arbeitsvermittlung einer einheitlichen Bundesregelung zu unterstellen, uin die Aufsicht und Kontrolle über solche Vermittlungsstellen überall gleichmässig durchführen und damit wirksamer gestalten zu können. In einer Eingabe vom 6. Juni 1894 hat die Union Helvetia !)

AS 56, 529.

2 ) AS, N. F. l, 867.

') AS, N. P. 13, 33.

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(Verein Schweizerischer Hotelangestollter) das Begehren gestellt, sämtliche gewerbsmässigen Stellenvermittlungsbureaux sollten durch eine eidgenössische Verordnung patentpflichtig erklärt und unter polizeiliche Kontrolle gestellt ·werden; ebenso sollten die Gebührentarife festgelegt werden. Die Petition wurde den Kantonsregierungen und Verbänden gleichzeitig mit dem Postulat beider Bäte von 1894 zur Meinungsäusserung unterbreitet. Sieben Kantone sowiö der Schweizerische Gewerbeverein, der ATorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins und das Schweizerische Arbeitersekretariat stimmten dem Begehren zu, während fünf Kantone sich für eine kantonale Eegelung aussprachen und die übrigen sich zu dieser Frage nicht eindeutig äusserten. In der Vorlage, die aus der Behandlung des Postulates hervorging, sah der Bundesrat von Bestimmungen über die gewerbsmässige Stellenvermittlung ab, ohne zwar, wie..er in seiner Botschaft vom 7. Dezember 1907 1) ausführte, den Gedanken aufzugeben, gewerbepolizeiliche Vorschriften auf diesem Gebiet von Bundes wegen einzuführen. Doch erscheine es ihm angesichts der den eidgenössischen Bäten unterbreiteten Verfassungsvorlage betreffend die Gesetzgebung über das Gewerbewesen als zweckmässig, nicht ein einzelnes Gebiet der in diese Gesetzgebung einzubeziehenden Gesamtmaterie herauszugreifen und für sich zu regeln. In der Botschaft vom 10. Dezember 1920 über die Beschlüsse der ersten Internationalen Arbeitskonferenza) wurde in Aussicht gestellt, dio Frage des Verbotes oder der bundesrechtlichen Eegelung der privaten Arbeitsvermittlung werde im Zusammenhang mit der Ordnung der Arbeitsvermittlung im allgemeinen geprüft und den eidgenössischen Bäten werde zu gegebener Zeit ein Gesetzentwurf unterbreitet werden. Diese Absicht wurde erneut ausgedrückt im Bericht des Bundesrates über die 17. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz von 19343). Der Bückgang der Klagen über die gewerbsmäßigen Vermittlungsstellen in neuerer Zeit liess dann die Frage wieder etwas in den Hintergrund treten, bis die Anwerbung und Vermittlung zahlreicher ausländischer Arbeitskräfte in den Nachkriegsjahren diesem Gewerbe neuen Auftrieb und wieder vermehrten Anlass zu Missbräuchen gab.

B. Notwendigkeit einer Neuordnung und Vorarbeiten für die Gesetzesvorlage I. Gründe für die Revision des geltenden
Rechts und Zweck der Neuordnung Der kurze Überblick über Entstehung und Stand der geltenden Gesetzgebung zeigt, dass die öffentliche und die private Arbeitsvermittlung zumgrossen Teil auf veralteten Erlassen des Bundes oder der Kantone beruhen. Die tatsächliche Entwicklung der Arbeitsvermittlung, namentlich der öffentlichen, ist in den letzten Jahrzehnten, als eine zwangsläufige Folge der grossen Konjunkturschwankungen in dör Wirtschaft und der Spannungen auf dem Arbeitsmarkt, bedeutend weiter fortgeschritten als ihre gesetzlichen Grundlagen.

~ï)~BBl 1907, VI, 899/900.

2 ) BEI 1920, V, 433 ff., im besondern 506 und 507.

3 ) BEI 1934, II, 731-732.

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1. Die Verordnung vom 11. November 1924 und die moisten kantonalen Vorschriften über den ö f f e n t l i c h e n Arbeitsnachweis entsprechen im grossen und ganzen den Verhältnissen nach dem ersten Weltkrieg. In die Zeitspanne seit ihrem Erlass fallen die jahrelange Wirtschaftskrise der Dreissigerjahre mit ihrer ausgedehnten und andauernden Arbeitslosigkeit sowie -- das andere Extrem -- der grosse Bedarf an Arbeitskräften während des Krieges zur Sicherung der Landesverteidigung und Landesversorgmig, der auf dem freien Arbeitsinarfct nicht mehr gedeckt werden konnte und die Bereitstellung Hunderttausender zusätzlicher Kräfte, nötigenfalls kraft Arbeitsdienstpflicht, erforderlich machte. Beide Epochen haben an die öffentliche Arbeitsvermittlung bedeutend höhere Anforderungen gestellt, als man seinerzeit beim Erlass der Vorschriften voraussehen konnte. Vor und nach dem letzten Krieg hat auch ihre Mitwirkung beim Abbau oder Zuzug ausländischer Arbeitskräfte als Mittel für die Kegulierung des Arbeitsmarktes eine grosse Ausdehnung erfahren.

Organisation und Tätigkeit des öffentlichen Vermittlungsapparates haben mit der raschen Zunahme der Aufgaben im allgemeinen Schritt gehalten und sich unter dem Druck der Verhältnisse erweitert und gefestigt. Sie sind dabei über ihre oft dürftige gesetzliche Regelung wesentlich hinausgewachsen.

Auch formell vermag die geltende Ordnung nicht mehr zu befriedigen.

Nachdem dein Bund durch die Eevision der Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung die Befugnis zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung übertragen worden ist, besteht kein Grund mehr, die indirekte Regelung durch den veralteten Subventionsbeschluss von 1909 mit seinen teilweise unanwendbar gewordenen Bestimmungen aufrechtzuerhalten, ebenso wenig die bundesrätliche Verordnung von 1924, die sich auf die Ermächtigung des Bundesrates stützt, die Kantone anzuhalten, in ihrer Kompetenz liegende Massnahmen zu treffen, zn denen das Land durch völkerrechtliche Bindungen verpflichtet ist. Da inzwischen diese internationale Regelung, nämlich das Übereinkommen von Washington von 1919, durch eine vollkommen neue Ordnung der Materie, durch das Übereinkommen von San Francisco von 1948 über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung (vgl, Abschnitt E), abgelöst worden ist, basiert die Verordnung von 1924 ohnehin
auf einer wenn nicht formell, so doch materiell überholten völkerrechtlichen Grundlage, Die nahen Berühungspunkte der off entheben Arbeitsvermittlung mit der Arbeitslosenversicherung bilden einen weitern Grund für die Revision im jetzigen Zeitpunkt. Die gleichzeitige Bearbeitung der neuen Vorschriften ermöglicht es, die beiden Gesetze aufeinander abzustimmen. Ausserdem können die Kantone ihre Vollzugsvorschriften über den öffentlichen Arbeitsnachweis und die Arbeitslosenversicherung ebenfalls zu gleicher Zeit revidieren, was namentlich dort erwünscht sein wird, wo die beiden Gebiete jetzt schon in einem Erlass geordnet sind.

ü. Ähnlich verhält es sich bei den mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung verbundenen Massnahmen zur R e g u l i e r u n g des A r b e i t s m a r k t e s . Die Verordnung vom 28. Mai 1940 stützt sich auf die Bundesbeschlüsse vom 21. De-

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zembcr 1984 und 23. Dezember 1936 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, die durcb den auf den Vollmachten beruhenden Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1942 über die Regelung der Arbeitsbeschaffung in der Kriegskrisenzeita) aufgehoben worden sind. Die Verordnung findet nach ihrem Artikel 21 noch für so lange Anwendung, als im Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Kredit für Umschulung und berufliche Ausbildung von Arbeitslosen zur Verfügung steht. Das war bis jetzt jedes Jahr der Fall, wenn auch dieser Kredit infolge der guten Beschäftigungslage und der geringen Zahl von Arbeitslosen in den letzten Jahren auf ein Mindestmass herabgesetzt worden ist. Eine sicherere Eechtsgrundlage drängt sich auch für diese Massnahmeii auf.

8. Von grösserer praktischer Bedeutung als beim öffentlichen Arbeitsnachweis ist eine Eevision der Vorschriften über die p r i v a t e A r b e i t s v e r mittlung. Wenn man von den wenigen neuern Erlassen absiebt, beschränken sich die kantonalen Eogelungen im allgemeinen auf die notwendigsten poli. zeilichen Vorschriften, die zurückgehen auf die Zeit, als die Bekämpfung der Auswüchse im Vordergrund stand. Doch wurde auch seither immer wieder über Missbräuche geklagt und eine straffere Regelung und Kontrollo gefordert, da man gegen die unbefriedigenden Zustände auf Grund des bestehenden Rechts offenbar nicht durchwegs erfolgreich einschreiten konnte. Häufig wird es auch als stossend empfunden, dass Stellenvernüttlungsbureaux von einem Kanton aus, wo sie keiner Kontrolle unterstehen und kein Patent benötigen, ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben können. Seitdem sich in den letzten Jahren viele gewerbsmässige Stellenvermittlungsbureaux vorwiegend mit der Vermittlung kontrollpflichtiger Ausländer befassen, sind neue Probleme und Schwierigkeiten entstanden, für deren Lösung die bestehenden Bechtsgrundlagen vielfach versagen.

Abgesehen von den Unzulänglichkeiten, die sich da und dort bei deç gewerbsmässigen Vermittlung bemerkbar machten, trat in den letzten Jahren auch deutlicher zutage, dass die private Arbeitsvermittlung in unserm Land einen beträchtlichen Umfang aufweist und den Arbeitsmarkt wesentlich zu beeinflussen vermag. In gewissen Berufsgruppen, beispielsweise in den kaufmännischen und gastgewerblichen Berufen und im Hausdienst, wird vermutlich
die Mehrzahl der Vermittlungen durch private Institutionen und Personen erzielt. Auf Grund einer Erhebung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (im folgenden Bundesamt genannt) kann angenommen werden, dass neben rund 100 von gemeinnützigen und 160 von beruflichen Organisationen betriebenen Arbeitsvermittlungsstellen mindestens 150 gewerbsmässige Stellenvermittlungsbureaux bestehen. Erst wenn die private Vermittlungstätigkeit in die allgemeine Arbeitsmarktpolitik einbezogen wird, kann diese zur vollen Auswirkung gelangen.

Während der ursprüngliche Zweck der Vorschriften über die private Stellenvermittlung, der Schutz der Stellensuchenden, noch eher auf kantonalem Boden verwirklicht werden konnte, weisen die erwähnten Révisions!) AS 58, 717.

349 gründe durchwegs auf eine einheitliche gesamtschweizerisohe Eegelung. In der Erwartung, dass diese Materie demnächst vereinheitlicht werde, haben manche Kantone auf die längst fällige Revision ihrer Gesetzgebung oder auf den Erlass von Vorschriften, wo überhaupt noch keine solchen bestehen, verzichtet.

4. Auf Grund dieser Überlegungen kann der Z w e c k der N e u o r d n u n g zusammenfassend folgendermassen umschrieben werden: Auf dem Gebiet der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der andern M a s s n a h m e n zur Eegelung des Arbeitsrnarktes ist eine Zusammenfassung der Ergebnisse der neuern Entwicklung notwendig. Die in Krisonund Kriegszeiten erprobten Einrichtungen und Grundsätze sollen gesetzlich verankert, die überholten Bestimmungen aus den Anfängen des öffentlichen Arbeitsnachweises dagegen ausgemerzt werden. Grundlegende Änderungen gegenüber der heutigen Organisation und Tätigkeit der Öffentlichen Arbeitsvermittlung sind nicht vorgesehen; die Neuordnung soll vielmehr einen Niederschlag der praktisch bestehenden, bewährten Einrichtungen darstellen und die Grundlage bilden für die weitere Entwicklung des öffentlichen Vermittlungsdienstes. Gleichzeitig sollen die Bestimmungen der drei geltenden Erlasse über dieses Gebiet, des Bundesbeschlusses von 1909 und der Verordnungen von 1924 und 1940, vereinigt und auf eine einwandfreie Eechtsgrundlage gestellt werden.

Für die private Arbeitsvermittlung drängen sich etwas weitergehende Änderungen auf. Die erheblichen Unterschiede in der Gesetzgebung und Praxis der Kantone sind zum grossen Teil nicht durch sachliche Verschiedenheiten gerechtfertigt, um so weniger, als die privaten Vermittlungsstellen ihre Tätigkeit immer mehr über die Kantonsgrenzen hinaus und auf das ganze Land ausdehnen. So sind die Kantone selbst, wie sich aus ihren Vernehmlassungen zur Vorlage ergeben hat, in ihrer überwiegenden Mehrheit für eine einheitliche eidgenössische Ordnung dieser Materie, namentlich um durch eine gleichmässigere Regelung und wirksamere Kontrolle bei den gewerbsmässigen Stellenvermitthingsbureaux befriedigendere Zustände zu erreichen. Damit sollte auch eine deutlichere Unterscheidung zwischen den Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Organisationen einerseits und den gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen andererseits verbunden
werden; heute werden die beiden Arten nach den älteren kantonalen Gesetzgebungen vielfach gleich oder ähnlich behandelt, womit den Verhältnissen nicht gebührend Rechnung getragen wird.

Bei der privaten Arbeitsvermittlung verfolgt daher die Neuordnung das Ziel, einmal die Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Organisationen vermehrt zur Mitarbeit bei arbeitsmarktpolitischen Massnahmen heranzuziehen und sodann die Vorschriften über die gewerbsmässigen Arbeitsvermittlutigggtellen zu vereinheitlichen und wirksamer zu gestalten.

In der Gesetzgebung der Kantone sind die öffentliche und die private Vermittlungstätigkeit in der Regel in getrennten Erlassen geregelt, was sich

350 hauptsächlich historisch erklärt. Für die neue eidgenössische Regelung empfiehlt sich die Ordnung beider Arten der Arbeitsvermittlung in der selben Vorlage, unter dem gemeinsamen Gesichtspunkt der zweckmässigen Kegulierung des Arbeitsmarktes.

II. Die verfassungsmäßigen

Grundlagen der Neuordnung

Der Bundesbeschluss vom 29. Oktober 1909 verzichtete auf die Anrufung einer Verfassungsbestimmung mit der Begründung, dass es sich hier um eine Forderung der gemeinsamen Wohlfahrt handle. Die Befugnis, über die1 Arbeitsvermittlung Vorschriften aufzustellen, hat der Bund erst durch die neuen Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung (Art. 34ter, Abs. l, lit. e B V), die an der Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 angenommen worden sind, erhalten.

Die Übertragung dieser Kompetenz an den Bund hat za keinen grundsätzlichen Bedenken in den eidgenössischen Bäten und zu keiner Opposition von Seiten der Kantone Anlass gegeben. Die Entwicklung hat bewiesen, dass die gesamtschweizerischen Interessen der Arbeitsmarktpolitik sowohl nach innen wie nach aussen durch den Bund wahrgenommen werden müssen und dass ohne gewisse einheitliche Vorschriften nicht auszukommen ist. Die Praxis hat diese Einheitlichkeit schon weitgehend verwirklicht; der neue Artikel 34tCT ermöglicht nun auch ihre nachträgliche rechtliche Untermauerung.

·Dio Arbeitsvermittlung im Sinne von Artikel 34ter um'fasst sowohl die off entliche "als auch die private Vermittlungstätigkeit. Der Bundesrat ist deshalb auf Grund von Artikel 34ter auch befugt, über die private Stellenvermittlung Vorschriften zu erlassen, soweit dies zur Begelung des Arbeitsmarktes erforderlich ist.

Wird die private Stellenvermittlung mit Gewinnabsicht, d. h, als Gewerbe betrieben, so steht sie, wie jedes andere Gewerbe,, unter dem Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit gemäss Artikel 81 der Bundesverfassung. Diese Freiheit ist aber keine unbeschränkte. Gemäss Artikel 31blB, Absatz 2, BV, ist der Bund befugt,' unter grundsätzlicher Wahrung der Gewerbefreiheit, Vorschriften zu erlassen über die Ausübung von Handel und Gewerben. Die freie Ausübung des Stellenvermittlungsgewerbes ist nur insofern gewährleistet, als sie nicht durch gewerbepolizeiliche Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und zum Schutze der Stellensuchenden vor unlauteren Praktiken und vor Ausbeutung eingeschränkt werden muss. Die Vorlage hält sich in diesem Rahmen. Sie bringt in dieser Hinsicht keine grundsätzliche Neuerung, sondern setzt die bisherige Gesetzgebung der Kantone auf eidgenössischem Boden fort, wobei sie die Erfahrungen, welche die Kantone auf diesem Gebiete gemacht haben, verwertet.

III. Vorarbeiten für die Gesetzesvorlage

Das Bedürfnis für eine zusammenfassende Kodifikation über die Arbeitsvermittlung hatte sich schon vor dem Krieg geltend gemacht, namentlich für

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die private Arbeitsvermittlung, wo die Gesetzgebung die grössten Lücken aufweist. Nachdem die neuen Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung angenommen waren, nahm das Bundesamt die Vorarbeiten dafür an die Hand. Sein Vorentwurf wurde im Mai 1949 von einer kleinen Expertenkommission behandelt, die aus Vertretern der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren, kantonaler und städtischer Arbeitsämter und Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden bestand. Der aus den Beratungen hervorgegangene Vorentwurf wurde am 21. Juli 1949 vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement den Kantonsregierungen zur Meinungsäusserung unterbreitet. Gleichzeitig wurden die Spitzenverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der Frauenorganisationon sowie eine Eeihe von beruflichen und gemeinnützigen Vereinigungen, die sich mit Arbeitsvermittlung befassen, um ihre Stellungnahme gebeten.

Alle K a n t o n s r e g i e r u n g e n mit Ausnahme derjenigen von Freiburg haben sich zur Vorlage geäussert. Ausser Obwalden und Glarus erklärten sich die Kantone durchwegs mit der Vorlage grundsätzlich einverstanden. Die Neuregelung wird im allgemeinen begrüsst, weil sie einem Bedürfnis entspreche und eine Zusammenfassung der bestehenden Vorschriften darstelle, welche die durch die Praxis eingeführten Fortschritte berücksichtige.

Die A r b e i t n e h m e r v e r b ä n d e , die B e r u f s v e r b ä n d e mit eigener Stellenvermittlung und die F r a u e n v e r b ä n d e befürworten im allgemeinen die Vorlage-ebenfalls, namentlich im Hinblick auf die einheitliche Regelung der gewerbsmässigen Arbeitsvermittlung; sie sehen darin grundsätzlich einen Fortschritt.

Die S p i t z e n v e r b ä n d e der A r b e i t g e b e r und einige weitere Arbeitgeberverbände dagegen lehnten den Vorentwurf aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Sie gaben der Befürchtung Ausdruck, die Vereinheitlichung der Gesetzgebung könnte zu einer Zentralisierung, einer zusätzlichen Belastung von Staat und Wirtschaft und einer Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit führen. Ihre Ansicht ging mehrheitlich dahin, die Kegelung der privaten Arbeitsvermittlung sei weiterhin den Kantonen zu überlassen, die wichtigsten Bestimmungen über die öffentliche Arbeitsvermittlung seien in den Entwurf zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung aufzunehmen und die
Bundesbeiträge an die Arbeitsämter seien fallen zu lassen.

Die Vernehmlassungen der Kantonsregierungen brachten die Abklärung einiger -grundsätzlicher Fragen, die den Kantonen mit dem Vorentwurf zur Stellungnahme unterbreitet worden waren, so dass die Vorlage bereinigt und mit der Expertenkommission, die durch einige Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden erweitert wurde, abschliessend durchberaten werden konnte. Den Einwänden der Spitzenverbände der Arbeitgeber ist nach Möglichkeit Rechnung getragen worden, insbesondere indem die Bestimmungen über die private Arbeitsvermittlung auf das Notwendigste beschränkt wurden.

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C. Grundzfige und Ziele dei Gesetzesvorlage I. Übersicht und Geltungsbereich 1. Dio Gesetzesvorlage enthält alle grundsätzlichen V o r s c h r i f t e n über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung, soweit der Bund sie zu ordnen gedenkt und die Eegelung nicht den Kantonen überlassen bleibt.

Vom Bund geregelt werden demnach: die öffentliche Arbeitsvermittlung in ihren Grundzügen, die private entgeltliche Arbeitsvermittlung (mit Ausnahme der nur gelegentlichen Vermittlung in Einzelfällen), sofern sie entweder mit Gewinnabsicht, das heisst gewerbsmässig, betrieben wird, oder, unabhängig von einer solchen Absicht, die Anwerbung oder Vermittlung von Arbeitskräften für das Ausland oder aus dem Ausland für die Schweiz zum Gegenstand hat.

Nicht unter die Vorlage fallen somit: die unentgeltliche Arbeitsvermittlung, die entgeltliche, nur gelegentliche Arbeitsvermittlung in Einzelf allen, die entgeltliche, regelmässig betriebene Arbeitsvermittlung ohne Gewinnabsicht im Inland.

Für die entgeltliche Arbeitsvermittlung ohne Gewinnabsicht im Inland, praktisch also für die Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Organisationen, enthält die Vorlage keine Vorschriften; dagegen haben nach Artikel 4 die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsämtern und diesen Vermittlungsstellen zu sorgen.

2. Die Gesetzesvorlage beschränkt sich auf die ordentliche Gesetzgebung. Falls Sondermassnahmen auf dem Gebiete des Arbeitsmarktes notwendig werden sollten, sei es zur Entlastung des Arbeitsmarktes in Zeiten erheblicher Arbeitslosigkeit, zur Anwendung der Arbeitsdienstpflicht in Notzeiten, zur Einführung eines freiwilligen Arbeitsdienstes oder für ähnliche Massnahmen zur Eegulierung von Angebot und Nachfrage, könnten solche Vorkehren nicht auf das Gesetz gestützt werden, sondern wären durch besondere Erlasse einzuführen.

Diese ordentliche Gesetzgebung uinfasst allerdings nicht nur Bestimmungen über die Arbeitsvermittlung im engern Sinne, sondern auch weitere Massnahmen zur E e g u l i e r u n g des A r b e i t s m a r k t e s , das heisst Massnahmen, welche die Auswertung der vorhandenen Arbeitsgelegenheiten zum Ziel haben und mit der Öffentlichen Arbeitsvermittlung eng verbunden sind (Art. 3, Abs. 2 und 3). Diese können aber nur im Einzelfall
angewendet werden. Das Arbeitsamt kann, wenn die Vermittlung eines Arbeitsuchenden besondere Schwierigkeiten bietet, die Möglichkeit des Überganges zu einer ausserberuflichen oder ausserwohnörtlichen, Tätigkeit prüfen und den Über-

353 gang nötigenfalls durch Beiträge erleichtern. Die Vorlage bietet dagegen keine gesetzliche Grundlage für die allgemeine Ausrichtung von Versetzungszulagen in grösserm Ausmass. In gewöhnlichen Zeiten, wenn die Arbeitsmarktverhältnisse günstig sind, kann es nicht Sache des Staates sein, allgemein Sonderleistungen zu gewähren, um die Unterschiede in den Arbeitsbedingungen an einzelnen Orten oder in einzelnen Berufen auszugleichen. Die Regulierung von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften muss in solchen Zeiten den allgemeinen Wirtschaftsgesetzen unterworfen bleiben.

In der Umschreibung der normalen Massnahmen zur Regulierung des Arbeitsmarktes, wie sie in der Vorlage vorgesehen iat, liegt zugleich die Abgrenzung gegenüber den behördlichen Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung, die einem besondern Bundesgesetz vorbehalten bleiben sollen. Zur Regelung des Arbeitsmarktes gehören alle Massnahmen, welche die Ausschöpfung der vorhandenen -- einschliesslich der durch Arbeitsbeschaffungsmassnahmon zu schaffenden -- Arbeitsgelegenheiten zum Ziele haben, also vor allem die Abwicklung der üblichen Stellenwechsel, die Wiedereingliederung von Arbeitsuchenden in ihren bisherigen Beruf oder deren Überführung in aufnahmefähige Berufe oder Gebiete, insbesondere durch Aus- oder Weiterbildung oder UmBuliuluiig, sowie die Erleichterung der Annahme auswärtiger odor ausserberuflicher Arbeit. Diese Massnahmen dienen also der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ausschliesslich von der Angebotsseite her, durch Anpassung des Kräfteangebots an den Bedarf, während die Arbeitsbeschaffungsmassnahmeii die Schaffung neuer zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten bezwecken, also die Arbeitslosigkeit herabzusetzen suchen durch Erhöhung der N a c h f r a g e nach Arbeitskräften.

3. Bei der in der Schweiz üblichen Organisation bildet die öffentliche Arbeitsvermittlung eine Grundlage für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung. Die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung hat zur Voraussetzung, dass der Arbeitslose ohne eigenes Verschulden keine zumutbare Beschäftigung erhalten kann. Diese Voraussetzung objektiv zu überprüfen ist Sache der öffentlichen Arbeitsvermittlung, Mit Rücksicht auf diesen Zusammenhang wurde die Zusammenlegung der Vorlagen über Arbeitsvermittlung und über Arbeitslosenversicherung erwogen. Sie ist jedoch nicht
angezeigt, denn jede der beiden Vorlagen regelt eine Reihe von Materien, die mit der andern nichts gemein haben. So besteht kein Zusammenhang zwischen der privaten Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung, und namentlich die gewerbepolizeilichen Vorschriften über die Ausübung der gewerbsmässigen Arbeitsvermittlung wären in einer gemeinsamen Vorlage ein Fremdkörper. Dagegen empfiehlt sich aus den bereits erwähnten Gründen die gleichzeitige Behandlung beider Vorlagen.

II. Organisation der öffentlichen Arbeitsvermittlung 1. Nach geltendem Recht sind die K a n t o n e verantwortlich für die Organisation und die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Sie

l 354 haben für den Bestand der ihren Bedürfnissen und Verhältnissen entsprechenden Zahl öffentlicher Arbeitsnachwoisstellen zu sorgen und eine kantonale Zentralstelle zu bezeichnen. Sie können die Befugnis zur Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung den Gemeinden überlassen oder übertragen (VO vom 11. November 1924 über den öffentlichen Arbeitsnachweis, Art. l und 8).

Diese wenigen Vorschriften des Bundes ermöglichten eine Entwicklung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, die den verschiedenen Verhältnissen in den Kantonen und ihren traditionellen Einrichtungen Bechnvmg trug. Ein Querschnitt durch die gegenwärtige Organisation zeigt, dass verschiedene Systeme nebeneinander bestehen. Am häufigsten ist folgende Organisation: Neben der kantonalen Zentralstelle sind auch die Gemeinden Träger der öffentlichen Arbeitsvermittlung. In kleinen Gemeinden ist das Arbeitsamt meist mit einer andern Gemeindefunktion verbunden, in der Begel mit der Gemeindekanzlei. Wenn es den Gemeindearbeitsämtern nicht gelingt, innert einer gewissen Frist die Stellensuchenden selbst zu vermitteln, sind sie verpflichtet, diese dem kantonalen Arbeitsamt zur Vermittlung anzumelden. Grössere Gemeinden in industriereichen Gegenden unterhalten voll ausgebaute Arbeitsämter. Grosse Stadtgemeinden.sind in der Begel vom Kanton ermächtigt, auch die andern mit der Arbeitsvermittlung verbundenen Aufgaben für das Gemeindegebiet selbständig durchzuführen, zum Beispiel die Massnahmen zur Wiedereingliederung oder Versetzung von Arbeitslosen und die Begutachtung von Gesuchen für ausländische Arbeitskräfte vom Standpunkt des Arbeitsmarktes aus zuhanden der Fremdenpolizeibehörden.

In einzelnen Kantonen betreuen Kreisarbeitsämter oder «Filialen» der kantonalen Zentralstelle die Vermittlungstätigkeit regional, oder das kantonale Arbeitsamt übt die Vermittlungstätigkeit für das ganze Kantonsgebiet aus, und die Gemeinden melden ihm lediglich die Stellensuchenden, versicherten Arbeitslosen und offenen Stellen.

Unabhängig davon, ob die Gemeinden sich mit der Vermittlung unmittelbar befassen oder nur als Meldestellen für die kantonalen Arbeitsämter tätig sind, liegt ihnen überall die Pflicht zur Kontrolle der Arbeitslosen nach den Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung ob.

Die Gesetzesvorlage übernimmt in Artikel 2 die bestehende Begelung
und lässt den Kantonen weiterhin freie Hand, die Organisation nach ihren eigenen Bedürfnissen zu gestalten, namentlich auch die Zusammenarbeit zwischen der kantonalen Zentralstelle und den regionalen oder Gemeindearbeitsämtern zu ordnen. Um die Kantone auch nicht indirekt durch eine bestimmte Art der Subventionierung zu einer Änderung ihrer Organisation zu veranlassen, sind in Artikel 11 der Vorlage, der die Bundesbeiträge regelt, zwei verschiedene Arten der Beitragsleistung an die Gemeinden vorgesehen.

2. Ebenso soll die Stellung der Eidgenössischen Zentralstelle in der öffentlichen Arbeitsvermittlung keine Änderung erfahren. Als solche soll wie bisher das Bundesamt funktionieren (Art. .2, Abs. 8). Es hat die öffentliche

355 Arbeitsvermittlung zu überwachen und die Bundesbeiträge festzusetzen. Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen bleibt unverändert.

8. Die Subventionsbedingungen des Bundesbeschlusses von 1909 enthalten dio Bestimmung, dass in den" Aufsichtskommissionen der Arbeitsämter Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl vertreten sein sollen. Die meisten Kantone besitzen solche Aufsichtskommissionen, doch ist ihre Bedeutung mancherorts gering. Diese Vorschrift wurde deshalb fallen gelassen, in der Meinung, dass es den Kantonen überlassen bleibt, eine Aufsichtskommission zu bestellen oder nicht.

Pur den Bund dagegen empfiehlt sich die Bildung einer ber a t en den paritätischen Kommission, in der auch dio Kantone vertreten sind (Art. 14, Abs. 2). .Sie gewährleistet die unmittelbare Mitarbeit der Wirtschaft bei der Behandlung von Arbeitsmarktfragen; sie ist auch geeignet, die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zu festigen und kommt damit den Bestrebungen entgegen, die auf eine Förderung dieser Zusammenarbeit abzielen. Im übrigen verpflichtet das internationale Übereinkommen von 1948 über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung die beitretenden Mitgliedstaaten, durch die Einsetzimg eines zentralen beratenden Ausschusses oder mehrerer solcher Ausschüsse dafür zu sorgen, dass Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Mitarbeit bei der Organisation und Tätigkeit der öffentlichen Arbeitsvermittlung und beim Ausbau der Arbeitsinarktpohtik herangezogen werden.

III. Aufgaben der öffentlichen Arbeitsvermittlung Das Ziel der öffentlichen Arbeitsvermittlung ist die zweckmässige Auswertung der Arbeitsgelegenheiten, um Arbeitslosigkeit möglichst zu verhindern oder zu bekämpfen. Nach Artikel l der Vorlage trifft der Bund in Verbindung mit den Kantonen die dafür erforderlichen Massnahmen. Er hat sich über die Beschäftigungslage und -aussichten in der ganzen Schweiz sowie über die Arbeitsmöglichkeiten im Ausland einen Überblick zu verschaffen und auf Grund umfassender Angaben die im gesamtschweizerischen Interesse liegende Arbeitsmarktpolitik festzulegen. Aufgabe der Eidgenössischen Zentralstelle ist es, darüber zu wachen, dass die von Bundes wegen gebotene Arbeitsmarktpolitik überall eingehalten wird. Die Kantone haben die Organe, denen die Durchführung des
öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienstes übertragen ist, in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben iin Sinne dieser allgemeinschweizerischen Richtlinien zu erfüllen.

Die primäre A u f g a b e der Arbeitsämter besteht darin, den Arbeitsuchenden beim Aufsuchen einer passenden Stelle und den Arbeitgebern beim Einstellen geeigneter Arbeitskräfte behilflich zu sein. Im Gegensatz zum internationalen Übereinkommen, welches die Vermittlungstätigkeit bis ins Einzelne regelt, beschränkt sich die Vorlage auf allgemeine Eichtlinien. Nach Artikel 3, Absatz l und 2, des Entwurfes sind die Arbeitsämter verpflichtet, nach besten Kräften für die Vermittlung der Arbeitsuchenden und für die Besetzung offener

356 Stellen zu sorgen, die Arbeitsuchenden zu beraten und ihnen nötigenfalls bei der Weiterbildung, der beruflicher! Umstellung und der Übernahme von Arbeit ausserhalb des Wohnorts behilflich zu sein. Die Arbeitsämter sollen also nicht nur Stellengesuche und Stellenangebote entgegennehmen und unter diesen zu vermitteln, suchen, sondern sich nötigenfalls aktiv um die Auffindung einer Stelle oder einer Arbeitskraft bemühen.

Die Arbeitsämter haben sich aller Arbeitsuchenden, der männlichen und der weiblichen, der qualifizierten, der ungelernten, der schwervermittelbaren, der behinderten und infirmon, der jugendlichen und der altern Arbeitskräfte mit der gleichen Sorgfalt anzunehmen. Mit der Vermittlung bestimmter Kategorien von Stellensuchenden, deren Unterbringung erfahrungsgemäss besonderes Einfühlungsvermögen, Spezialkenntnisse und Initiative erfordert, werden in grössern Ämtern mit Vorteil besondere Funktionäre betraut.

Dies gilt für die Vermittlung weiblicher Arbeitskräfte, die wenn möglich einer Beamtin übertragen werden sollte, welche mit den besondern Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt für Frauen vertraut ist. Die Vermittlung Jugendlicher hat in enger Fühlungnahme mit der zuständigen Berufsberatungsstelle zu geschehen. Bei den jungen Arbeitskräften ist es ganz besonders notwendig, dass die Arbeitsämter sie beraten und sie nötigenfalls veranlassen, sich an die Berufsberatung zu wenden, die ihnen je nach Eignung und Möglichkeiten statt einer Arbeitsstelle eine Lehrstelle verschaffen wird. Initiativer Bemühungen bedarf die Vermittlung Infirmer; die Arbeitsämter werden sich dafür die Mithilfe der zuständigen öffentlichen und privaten Fürsorgestellen sichern. Die Vermittlung von Heimarbeit fällt ebenfalls in den Aufgabenkreis der Arbeitsämter. Die Ausgabe von Heimarbeit dagegen wird von der Vorlage nicht berührt; sie ist durch das Bundesgesetz vom 12, Dezember 1940 über die Heimarbeit J) geregelt.

Über die Beihenfolge der Vermittlung bestehen in einigen Kantonen Vorschriften. Die Vorlage verzichtet auf solche, doch wird in den Ausführungsvorschriften der allgemein anerkannte Grundsatz verankert werden, dass die Vermittlung der Arbeitsuchenden nach ihren Fähigkeiten und ihrer Eignung vorzunehmen ist und dass bei gleicher Eignung ihre sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

Die kantonalen
Arbeitsämter haben sich um einen Ausgleich von Arbeitsangebot und -nachfrage innerhalb des Kantons und unter den Kantonen zu bemühen (Art. 8, Abs. 1). Sie stehen zu diesem Zweck in ständiger enger Zusammenarbeit unter sich. Sie können die Mitwirkung des Bundesamtes beanspruchen, was besonders bei aussergewöhnlichen Arbeitsmarktverhältnissen der Fall sein wird. Soweit die Kantone diesen Ausgleich nicht von sich aus herstellen -und die gesamtschweizerische Lage es erfordert, hat das Bundesamt dré interkantonale Vermittlung zu fördern.

Der Begriff der öffentlichen Arbeitsvermittlung umfasst nach heutiger Anschauung nicht mehr bloss die Herstellung der Verbindung zwischen Arbeiti) AS 57, 1461.

357 suchenden und Arbeitgebern, sondern ausserdem eine E e ih e von Massn a h m e n , die mit dieser Grundfunktion in Zusammenhang stehen und der Eegelung des A r b e i t s m a r k t e s , das heisst der zweckmässigen und möglichst vollständigen Auswertung der vorhandenen Arbeitsgelegenheiten zur Verhinderung und Verringerung der Arbeitslosigkeit oder der Milderung ihrer Folgen dienen. Diese Massnahmen sind zum Teil im Entwurf (Art. 8, Abs. 2 und 3) enthalten, zum Teil in der Bundesgesetzgebung bereits verankert. So besteht eine zeitweise wichtige Aufgabe der Arbeitsämter darin, den Stand der ausländischen Arbeitskräfte, soweit sie nicht im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sind und damit Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt gemessen, den jeweiligen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt anzupassen, eine Aufgabe, die im Bundesgesetz vom 26. März 1981/8. Oktober 1948 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer1) und in der Vollziehungsverordnung dazu vom 1. März 1949 2) festgelegt ist. Ebenfalls durch die Bundesgesetzgebung geregelt ist die Kontrolle der versicherten Arbeitslosen durch die Arbeitsämter. Weitere Aufgaben können ihnen erwachsen mit der Durchführung von Arboitsbeschaffungsmassnahmen, von Massnahmen auf dem Gebiete der Auswanderung oder zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen über Fragen des Arbeitsmarktes. Auf diese Aufgaben der Arbeitsämter ist in der Vorlage mir kurz hingewiesen (Art. 2, Abs. 2). Sie könnten ohnehin nicht erschöpfend aufgezählt werden, denn je nach der Entwicklung können weitere dazukommen.

Insbesondere können auch die Kantone oder Gemeinden nach ihrer Gesetzgebung oder Tradition die Arbeitsämter zur Mitwirkung bei weiteren Massnahmen heranziehen, Voraussetzung für die richtige Bearbeitung aller Aufgaben durch die Arbeitsämter ist die ständige Beobachtung der Beschäftigungslage und ihrer Entwicklung. Di© Sammlung und Auswertung aller verfügbaren Angaben darüber bildet die Grundlage der ganzen übrigen Tätigkeit der Arbeitsämter. Dazu kommt die B e r i c h t e r s t a t t u n g an die Eidgenössische Zentralstelle über die Zahl der gemeldeten Stellen, der Arbeitsuchenden und der Vermittlungen sowie über andere für den Arbeit sinarkt wesentliche Tatsachen und Vorgänge. Solche regelmässigen Meldungen sind schon längst üblich. Die verarbeiteten Ergebnisse
sind für die Arbeitsämter ebenso wertvoll wie für die zuständige Bundesbehörde. Die Aufgaben der Arbeitsämter in dieser Eichtung sollen in der Ausführungsverordnung festgehalten werden.

·IV. Grundsätze der öffentlichen Arbeitsvermittlung 1. Es gehört zum \Vesen der Öffentlichen Arbeitsvermittlung, dass sie j e d e r m a n n zugänglich ist und sich auf alle Erwerbszweige erstreckt (Art. 5, Abs. 1). Die einzige Einschränkung dieses Grundsatzes muss für diejenigen ausländischen Arbeitskräfte gemacht werden, die vorübergehend zu *) AS 1938, 279/1949 T, 221.

*) AS 1949, I, 228.

Bundesblatt. 102, Jahrg. Bd: II.

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358 konjunkturbedingten Arbeitsgelegenheiten zugezogen worden sind. Sie erhalten die Aufenthaltsbewilligung in der Eegel nur für bestimmte Stellen oder Mangelberufe. Wenn sie infolge Abflauens der Beschäftigung oder Zunahme der einheimischen Interessenten für solche Stellen dort nicht mehr benötigt werden, können sie nicht durch die Arbeitsämter an andere Stellen vermittelt werden.

Die öffentliche Arbeitsvermittlung hat im Gegenteil die Pflicht, alle verfügbaren Arbeitsplätze ·-- von zwingenden Ausnahmen abgesehen -- den einheimischen Arbeitsuchenden zuzuhalten und bei der Begutachtung von Gesuchen ausländischer Arbeitskräfte diesem Gesichtspunkt Eechnung zu tragen. Daher h,aben die. Arbeitsämter von jeher keine ausländischen Arbeitskräfte vermittelt, die nicht im Besitze der Niederlassungsbewilligung sind. Es würde sich aber nicht empfehlen, diese Einschränkung dos allgemeinen Benutzungsrechtes im Gesetz selbst zu verankern, denn es können zu gewissen Zeiten je nach der Lage des Arbeitsmarktos Ausnahmen gerechtfertigt sein. So haben verschiedene Arbeitsämter in den Jahren 1946-1948, zur Zeit der grossen Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, ausnahmsweise ausländische Arbeitskräfte für die Landwirtschaft vermittelt. Ein Vorbehalt zum Erlass entsprechender Vorschriften durch den Buiidesrat ist der Regelung im Gesetz vorzuziehen; solche Vorschriften können einem Wechsel der Lage rascher angepasst werden (Art. 5, Abs. 2), 2. Die Bestimmung, dass die öffentliche Arbeitsvermittlung jedermann zugänglich ist, enthält ohne ausdrückliche Erwähnung auch den Grundsatz, dass deren Benützung freiwillig ist (Art. 5, Abs. 1). Für unsere schweizerischen Verhältnisse kommt selbstverständlich keine Monopolisierung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und kein Benützungszwang in Frage. Es herrschte im Gegenteil von jeher die Auffassung, der öffentliche Vermittlungsdienst müsse sich allein dank seinen Leistungen und seinen natürlichen Vorteilen durchsetzen und ausdehnen. .

3. Die U n e n t g e l t l i c h k e i t ist ein weiteres Merkmal der öffentlichen Arbeitsvermittlung, das sie seit ihren Anfängen von der privaten Arbeitsvermittlung grundsätzlich unterschied (Art. 5, Abs. 1). Nur wenn im Einverständnis mit dem Arbeitgeber oder Arbeitsuchenden durch besondere Aufwendungen Kosten entstehen, zum Beispiel für Telegramme,
auswärtige Telephongespräche, Erkundigungen, kann das Arbeitsamt dafür Rechnung stellen.

4. Die öffentliche Arbeitsvermittlung hat den Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Weise zu dienen; sie muss unparteiisch betrieben werden (Art. 5, Abs. 3). Dieser Grundsatz ist zwar für die ganze Verwaltungstätigkeit selbstverständlich, doch gewinnt er bei der Arbeitsvermittlung besondere Bedeutung, weil die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern für die Einstellung von Arbeitskräften oder die Annahme einer Arbeit ausschlaggebend sein können und das Arbeitsamt sie zu berücksichtigen hat.

Das zeigt sich praktisch yor allem bei Arbeitskonflikten. Hier hat sich die Neutralität, des Arbeitsamtes darin zu beweisen, daes es die von einem Streik oder einer Sperre betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich wie alle andern behandelt, aber die Interessenten auf die Tatsache des Arbeitskonfliktes auf-

359 merksam macht. Es ist, dann deren Sache, sich darüber schlüssig zu werden, ob sie die Arbeitskraft einstellen beziehungsweise die Stelle annehmen wollen, wie ja überhaupt das Arbeitsamt den Interessenten stets nur Vorschläge macht, der Entschluss aber bei diesen selbst liegt.

Die Arbeitnehmerverbände haben in ihren Vernehmlassungen fast durchwegs betont, dass don Arbeitsuchenden durch die Ablehnung einer Arbeit in einem von einem Arbeitskonflikt betroffenen Betrieb keine Nachteile erwachsen dürfen. Es ergibt sich aus der Pflicht zur Unparteilichkeit, dass die Arbeitsämter einen solchen Arbeitsuchenden bei der späteren Vermittlung nicht benachteiligen dürfen. Praktisch die wichtigste Beeinträchtigung der Stellung des Arbeitsuchenden wäre die .Einschränkung in der Berechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädiguhg wegen Ablehnung einer angebotenen Arbeit.

' Nun ist aber gerade diese Folge der Ablehnung ausdrücklich geregelt. Artikel 45, Absatz 2, der Ausführungsbestimmungen vom 18. September 1942 zum Vollzug des Bundesratsbeschlusses über die Eegelung der Arbeitslosenfürsorge während der Kriegskrisenzeitl) legt fest, dass einem Versicherten Arbeit bei einer Firma, bei welcher ein kollektiver Arbeitskonflikt besteht, nicht zugemutet werden darf. Es besteht die Absicht, eine entsprechende Bestimmung in die kommende Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung aufzunehmen. Damit ist sowohl in den Vorschriften über die Arbeitsvermittlung wie in denjenigen über die Arbeitslosenversicherung dor freie Entscheid eines Arbeitsuchenden über die Arbeitsannahme in einem Betrieb, in dem ein Arbeitskonflikt ausgebrochen ist, oder eines Arbeitgebers über die Einstellung einer Arbeitskraft aus einem solchen Betrieb gewährleistet. An der Beobachtung einer streng neutralen Haltung hat übrigens das Arbeitsamt auch ein.eigenes Interesse. Von seinem Vorgehen hängt es ab, ob die öffentliche Arbeitsvermittlung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gerne benützt wird, und es ist auf ein möglichst grosses Angebot von offenen Stellen und Arbeitsuchenden angewiesen, um durch eine reichliche Auswahl Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Zufriedenheit bedienen zu können.

V. Die private Arbeitsvermittlung . Im Hinblick auf die grosse Ausdehnung der privaten Arbeitsvermittlung und ihre Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt war
ursprünglich beabsichtigt, sie gosamthaft in der Gesotzesvorlage zu regeln, mit Ausnahme lediglich der unentgeltlichen und der nur gelegentlich betriebenen entgeltlichen Vermittlung.

In Berücksichtigung der grundsätzlichen Einwände der Spitzenverbände der Arbeitgeber gegen eine umfassende eidgenössische Eegelung dieser privaten Tätigkeit, für die bisher die Kantone zuständig waren, beschränkt sich die Vorlage auf diejenigen Vorschriften, die vom praktischen Standpunkt aus im Interesse des Arbeitsrnarktes und zum Schutze der Stellensuchenden unbedingt notwendig sind. Es sind dies gevvei-bepolizeiliche Vorschriften einmal über die gewerbsmässige Arbeitsvermittlung und sodann über die entgeltliche Anwerbung !) AS 1942, 58, 965.

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und Vermittlung von Arbeitskräften für das Ausland oder aus dem Ausland für die Schweiz, sofern sie nicht nur gelegentlich in Einzelfällen erfolgt. Das grosse Gebiet der entgeltlichen, aber nicht gewerbsmässigen Arbeitsvermittlung im Inland, praktisch also ein grosser Teil der Tätigkeit der Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Organisationen, bleibt somit kantonaler Regelung überlassen.

Es soll ausserdein versucht werden, die private Vermittlungstätigkeit in den Rahmen der gesamtschweizerischen Arbeitsmarktpolitik einzuordnen.

Gemäss Artikel 4 der Vorlage sind die Behörden von Bund und Kantonen verpflichtet, für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsämtern und den Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Organisationen zu sorgen. Auf Grund dieser Bestimmung werden die zuständigen Behörden diese Vermittlungsstellen zur Mitarbeit auf freiwilligem Wege zu ge- " winnen suchen müssen. Es darf angenommen werden, dass die wichtigern unter diesen bereit sind, regelmässig Aufschluss zu geben über ihre Vermittlungstätigkeit, und dass sie sich freiwillig an allgemeine Richtlinien für die schweizerische Arbeitsmarktpolitik halten und nötigenfalls bei Massnahmen zur Regulierung des Arbeitsmarktes mithelfen werden. Da die gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen auf Grund der neuen Vorschriften zu periodischer Berichterstattung und zu Meldungen über ihre Vermittlungstätigkeit verpflichtet sind (Art. 8, Abs. 1), sollte es in Zukunft möglich werden, ein Gesamtbild über die private Vermittlungstätigkeit in grossen Zügen zu erhalten, wie es für. die Beurteilung des Arbeitsmarktes und für die Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik eigentlich unerlässlich ist, aber heute noch fehlt, 1. Die gewerbsmässige A r b e i t s v e r m i t t l u n g Die Bestimmungen über die gewerbsmässige Arbeitsvermittlung lehnen sich an die neuere kantonale Gesetzgebung an, die ihrerseits allgemeine internationale Entwicklungstendenzen widerspiegelt, soweit diese nicht auf die Aufhebung derartiger Vermittlungsstellen hinzielen. Sie unterstellen die auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlung einer staatlichen Aufsicht mit dem doppelten Zweck, einmal die. Arbeitsuchenden vor Missbräuchen VAI schützen und sodann die Auswirkungen dieser Vermittlungstätigkeit auf den Arbeitsmarkt im Sinne der
allgemeinen Bestrebungen beeinflussen zu können.

a. Die Grundlage für die staatliche Aufsicht bildet die Bewilligung zur Ausübung des Vermittlergewerbes, in den Kantonen oft «Patent» oder «Konzession» genannt (Art. 6, Abs. 1).

Z u s t ä n d i g für die Erteilung der Bewilligung und für die Aufsicht ist der Kanton des Geschäftssitzes des Gesuchstellers. Welche Behörde diese Bewilligung erteilt und die Aufsicht ausübt, wird durch kantonales Recht bestimmt.

Heute ist es in den meisten Kantonen die Polizeibehörde. Nachdem aber in neuerer Zeit auch die Zusammenhänge der gewerbsmässigen Arbeitsvermittlung mit dem Arbeitsmarkt vermehrte Beachtung finden und solche Vermittler zur

361 Einhaltung der im allgemeinen Interesse angezeigten Arbeitsmarktpolitik herangezogen werden sollen, ist die rein polizeiliehe Aufsicht den Verhältnissen nicht mehr angemessen; Erteilung der Bewilligung und Aufsicht gehören heute sachlich zum Aufgabenkreis der für A r b e i t s m a r k t f r a g e n zuständigen Behörden, in der Eegel also in die Zuständigkeit desjenigen kantonalen Departements, das auch die Verantwortung für die öffentliche Arbeitsvermittlung und für die Koordination aller damit im Zusammenhang stehenden Massnahraen trägt. Die polizeilichen Voraussetzungen für die Gewährung der Bewilligung, die bürgerliche Ehrenfähigkeit und der gute Leumund, sind verhältnismässig einfach zu prüfen; dagegen ist die für Arbeitsmarktfragen zuständige Behörde besser als die Polizeibehörde in der Lage zu beurteilen, ob der Vermittler Gewähr bietet für eine beruflich und moralisch einwandfreie sowie der allgemeinen Arbeitsmarktpolitik entsprechende Vermittlungstätigkeit. Diese Voraussetzungen müssen dauernd, nicht nur bei der Erteilung der Bewilligung, überprüft werden. Die Bewilligungsbehörde ist zugleich Aufsichtsbehörde.

Sie setzt die Gebühren fest und nimmt die obligatorische Berichterstattung über die Tätigkeit der gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen entgegen.

Sie muss die Auswirkungen dieser Tätigkeit für die einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf den gesamten Arbeitsmarkt beurteilen und für die Zukunft entsprechende Richtlinien herausgeben können. Wenn man vermeiden will, dass zwei Behörden sich mit der gewerbsmässigen Arbeitsvermittlung befassen, wird also Bewilligungsbefugnis und Aufsicht in die Hände der für Arbeitsmarktfragen zuständigen kantonalen Behörde gelegt werden müssen.

Wir haben darauf verzichtet, eine entsprechende Bestimmung in den Entwurf aufzunehmen, weil die Bezeichnung der kantonalen Behörde in den Zuständigkeitsbereich des Kantons gehört. Immerhin beabsichtigen wir, den Kantonen noch besonders zu empfehlen, die für Arbeitsmarktfragen zuständige Behörde mit der Bewilligungsbefugnis und Aufsicht über die gewerbsmässige Arbeitsvermittlung zu betrauen.

b. Die Bewilligung wird nur unter bestimmten, im Gesetz verankerten V o r a u s s e t z u n g e n gewährt (Art. 6, Abs. 2). Sie wird entzogen, wenn diese Anforderungen nicht mehr erfüllt werden (Art. 10,
lit. c). Dadurch können Personen von diesem Gewerbe ferngehalten werden, bei denen Missbräuche zu befürchten wären. Nicht nur die Arbeitgeber und namentlich die Arbeitnehmer, sondern auch die pflichtbewussten Vermittler selbst haben ein Interesse daran, dass die Anforderungen für die Erteilung der Bewilligung nicht zu niedrig gespannt sind, denn verantwortungslose und gewinnsüchtige Personen können das ganze Gewerbe in Verruf bringen.

Selbstverständliche Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sind ein guter Leumund und der Besitz der bürgerlichen Ebrenfähigkeit.

Ausserdem muss der gewerbsmässige Vermittler Schweizerbürger sein. Ausländer, selbst wenn sie in der Schweiz niedergelassen sind, kennen die schweizerischen Verhältnisse und die schweizerische Mentalität im allgemeinen nicht genügend, um diese Tätigkeit im Sinne des Gesetzgebers ausüben zu können.

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Auch besteht die Gefahr, dass sie ihre Landsleute gegenüber den schweizerischen Arbeitsuchenden bei der Vermittlung bevorzugen könnten.

Ein weiteres Erfordernis für die Ausübung der gewerbsmässigen Arbeitsvermittlung ist ein geeignetes Geschäftslokal. Dadurch soll die Yermittlungstatigkeit in Wohn- und Schlafräumen, hauptsächlich aber auch in Gaststätten oder in ähnlichen Lokalen, in welchen eine sachliche Vermittlung und die Unabhängigkeit der Arbeitsuchenden nicht gewährleistet wären, ausgeschaltet werden.

Die Bewilligung wird ferner nur erteilt, wenn der Gesuchsteller daneben kein Gewerbe ausübt, wodurch die Interessen der Arbeitsuchenden gefährdet werden könnten. Unter diese Gewerbe fallen wieder in erster Linie Gaststätten, .ebenso Heiratsvermittlungsbureaux, Pfandleihanstalten, der Verkauf von Lotterielosen und ähnliche Geschäfte. Auch wenn der Stellen Vermittler gleichzeitig Handel mit Getränken, Lebensmitteln, Bekleidungsartikeln oder Gebrauchsgegenständen treibt, könnten sich die Arbeitsuchenden zu kaufen gezwungen fühlen, um bei der Stellenvermittlung gut bedient zu werden. Es wird in den Ausführungsbestimmungen des Bundes oder der Kantone näher umschrieben werden, durch welche Gewerbe eine Gefährdung der Interessen der Arbeitsuchenden zu befürchten ist.

Als wichtigste Voraussetzung für die Bewilligung wird verlangt, dass der Gesuchsteller Gewähr bietet für eine beruflich und moralisch einwandfreie sowie der allgemeinen Arbeitsmarktpolitik entsprechende Vermittlungstätigkeit.

Damit ist auch den Kantonen ein gewisser Spielraum gegeben, um einen ihrer Tradition entsprechenden, mehr oder weniger strengen Maßstab an die Persönlichkeit des gewerbsmässigen Vermittlers zu legen. Der Rahmen ist aber nach unten und nach oben deutlich abgegrenzt.

Der Schweizerische Verband der konzessionierten Stellenvermittlungen beantragte, die Erteilung der Bewilligung von einem B e d ü r f n i s abhängig zu machen, wobei als Norm ein gewerblicher Stellenvermittler auf 80 000 Einwohner in Städten vorgeschlagen wurde. Eine solche Einschränkung der Zahl der Gewerbebetriebe könnte nach Artikel 31b'B, Absatz 8, der Bundesverfassung nur in Betracht gezogen werden zur Erhaltung wichtiger, in ihrer Existenzgrundlage gefährdeter Wirtschaftszweige; und diese Voraussetzungen treffen hier nicht zu.

c. Die gewerbsmässigen
Arbeitsvermittlungsstellen haben eine K a u t i o n 'm. leisten, deren Höhe von Fall zu Fall von der Bewilligungsbehörde angesetzt wird. Die Kautionsleistung ist nach geltendem Eecht allgemein üblich. Sie dient den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie weiteren Personen, welche durch die Vermittlungstätigkeit zu Schaden kommen, als Sicherheit für ihre Schadenersatzansprüche (Art. 7, Abs. 1).

Zum Schutze der Stellensuchenden vor Ausbeutung haben sich die Kantone veranlasst gesehen, sowohl die Einschreibe- wie die Vermittlungsgebühren

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zu begrenzen. Auch nach der Vorlage werden die Gebühren von den Kantonen festgesetzt, wobei der Bundesrat, damit zu grosse Unterschiede vermieden werden, die Höchstansätze bestimmt (Art. 7, Abs. 2).

d. Über die G e s c h ä f t s f ü h r u n g der gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen enthält die Vorlage nur wenige Grundsätze. Neu ist die Verpflichtung, der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde über ihre Tätigkeit periodisch Bericht zu erstatten und die Zahl der Arbeitsangebote, Arbeitsgesuche und Vermittlungen regelnlässig zu melden. Mit der Einführung dieser Meldungen wird eine empfindliche Lücke der Arbeitsmarktbeobachtung ausgefüllt werden (Art. 8).

e. Die Bewilligung muss durch die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde entzogen werden können, wenn der Gesuehstellor die Bewilligung durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt hat, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nachträglich wegfallen oder wenn der Vermittler dem Gesetz und den Ausführungsbestimmungeu wiederholt oder in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt (Art. 10). Aus dem Entzug der Bewilligung können keine Ansprüche gegen Bund oder Kantone abgeleitet werden. Wenn die Handlungsweise eines gewerbsmässigen Vermittlers den Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens dee allgemeinen Strafrochts erfüllt, so kommt auch om richterliches Verbot der Berufsausübung nach Artikel 54 des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Betracht.

, /. Gegen die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung für gewerbsmässige Vermittlungsstellen und die Einschränkung der letztern steht den Betroffenen die ordentliche V e r w a l t u n g s b e s c h w e r d e an die vorgesetzte Behörde, in letzter Instanz an den Bundesrat, offen. Von der Einführung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen solche Verfügungen ist abgesehen worden, weil es sich bei den Voraussetzungen für die Bewilligung zum Teil um verhältnismässig einfache Tatfragen handelt, wie Schweizerbürgerrecht, bürgerliche Ehrenfähigkeit, für die eine Überprüfung durch das Bundesgericht nicht notwendig erscheint, während die Beurteilung, ob Gewähr geboten ist für eine einwandfreie Vermittlungstätigkeit im Eahmen der allgemeinen Arbeitsmarktpolitik, die praktische Kenntnis der Entwicklung imd Lage des Arbeitsmarktes voraussetzt, über welche die der Bewilligungsbehörde vorgesetzte Verwaltungsbehörde
am ehesten verfügt.

2. A n w e r b u n g und V e r m i t t l u n g von A r b e i t s k r ä f t e n für das A u s l a n d oder aus dem Ausland für die Schweiz Die Tätigkeit der privaten Arbeitsvermittlung hat in den letzten Jahren infolge der Vermittlung ausländischer Arbeitskräfte einen grossen Aufschwung genommen. Ebenso haben sich verschiedene Vermittlungsstellen wieder der Vermittlung von Schweizern ins Ausland, namentlich für Haushaltstellen in England, zugewandt. Soweit sich Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Organisationen mit diesen Aufgaben befassen, geschieht es viel-

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fach im Einvernehmen mit dem Bundesamt; die Tätigkeit solcher Organisationen bewegt sich im allgemeinen im Rahmen der behördlichen Arbeitsmarktpölitik.

Dagegen birgt die Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften vom und ins Ausland durch gewerbsmässigo Arbeitsvermittlungsstellen, bei denen naturgemäss die Gewinnabsicht im Vordergrund steht, in höherm Masse die Gefahr von Fehlvermittlungen und Missbräuchen in sich als die Vermittlung innerhalb der Schweiz. Sie läuft auch vielfach den Bestrebungen der Behörden zum Schutze der Auswanderer oder des Arbeitsmarktes zuwider. Um gute Geschäfte zu machen, werden möglichst viele Arbeitskräfte aus dem Ausland angeworben und in der Schweiz vermittelt, oft erheblich mehr, als dem wirklichen Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften entsprechen würde. Hier laufen die Geschäftsinteressen der Vermittler den öffentlichen Interessen direkt entgegen, selbst dann, wenn sie ausländische Kräfte in den Hausdienst vermitteln, denn zahlreiche dieser Kräfte sind nicht eigentliche Hausangestellte und setzen alles daran, in leichte Stellen oder andere Berufe zu gelangen. Oft versuchen die Vermittler noch, den Strom spontaner Anfragen zu vergrössern, indem sie durch Inserate oder mit Hilfe Dritter im Ausland Arbeitskräfte werben. Da in unsern Nachbarländern die Anwerbung von Arbeitskräften durch gewerbsmässige Vermittler für das Ausland, also auch für die Schweiz, gesetzlich verboten oder sonst unerwünscht ist oder einor besonderen Bewilligung bedarf, verstösst das Vorgehen solcher Vermittlungsstellen auch gegen die Gesetzgebung jener Länder und gibt immer wieder zu Beschwerden Anlass.

Diese unbefriedigenden Erscheinungen haben die Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren veranlasst, in ihren «Thesen zum Problem der ausländischen Arbeitskräfte» vom 19. Januar 1949 das folgende Postulat VIII aufzunehmen : « Die gewerbsmässigen Stellenvermittlungsbureaux sollten sich der Vermittlung von Ausländern, bei welcher zahlreiche Missbräuche festgestellt wurden, grundsätzlich enthalten. Sofern ihnen diese Tätigkeit nicht überhaupt untersagt werden kann, wäre sie vom Bund durch einheitliche Vorschriften zu regeln.» Eine gänzliche Unterbindung der Vermittlung kontiollpf lichtiger Ausländer durch gewerbsmässige Stellenvermittler käme jedoch nur in Frage, wenn sich das angestrebte
Ziel auf keinem andern Wege erreichen liesse. Wir sind der Ansicht, dass die Verwirklichung des Eventualvorschlages der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren, die einheitliche Regelung durch den Bund, genügen sollte, um die erforderliche Ordnung auf dem Arbeitsmarkt zu sichern. Für die Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften für das Ausland oder vom Ausland für die Schweiz ist eine besondere Bewilligung durch das Bundesamt notwendig. Die Erteilung der Sonderbewilligung hängt davon ab, ob die Arbeitsvermittlungästelle ausser den bereits in Ziffer l dieses Abschnittes genannten Erfordernissen auch die weitere V o r a u s s e t z u n g erfüllt, dass sie Gewähr bietet für eine sachgemässe Vermittlung im. Eahmen der allgemeinen Ein- und Auswanderungspolitik. Dazu gehört zum Beispiel

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der Nachweis, dass der Vermittler die Verhältnisse und Einreisevorschriften des Landes oder der Länder kennt, in welche er Arbeitskräfte aus der Schweiz vermittelt, oder dass er von dem Staat, in welchem er Arbeitskräfte für die Schweiz anwirbt oder aus dem er sie vermittelt, die erforderliche Bewilligung hat.

Pur die Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften von Land, zu Land ist der Kreis der bewilligungspflichtigen Betriebe weitergezogen als für die Inland Vermittlung. Nicht nur die gewerbsmässigen, sondern alle A r b e i t s vennittlungsstellen, die gegen Entgelt und nicht nur gelegentlich in Einzelfällen Auslandvermittlung betreiben, bedürfen dafür einer Bewilligung des Bundesamtes, also auch die Vermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Organisationen, die sich mit der Vermittlung vom und ins Ausland befassen. Grund für den Einbezug dieser Vermittlungsstellen war weniger die Gefahr von Fehlvermittlungen oder Missbräuchen als die Notwendigkeit, die für unsern Arbeitsmarkt wichtige Tätigkeit der Auslandvermittltmg überblicken und koordinieren zu können. Mit einer Beihe beruflicher und gemeinnnütziger Vermittlungsstellen, welche Ausländer in der Schweiz oder Schweizer ins Ausland vermitteln, steht das Bundesamt seit Jahren in enger Fühlung, und diese Zusammenarbeit hat sich allseitig günstig ausgewirkt.

Vor der Erteilung der Bewilligung hat das Bundesamt die beteiligten K a n t o n e anzuhören.

VI. Beiträge des Bundes an die Arbeitsvermittlung und an weitere Massnahmen zur Regelung des Arbeitsmarktes Die Feststellung, dass der Entwurf kein© grundlegenden Neuerungen enthält, sondern hauptsächlich eine Kodifikation des bestehenden Bechts darstellt, gilt auch für die Gewährung von Bundosbeiträgen. Soweit die Vorlage vom geltenden Subventiorisrecht abweicht, handelt es sich entweder um deutlichere Umschreibungen, die sich auf die langjährige Anwendung der allgemein gehaltenen geltenden Bestimmungen gründen, wie die genauere Abgrenzung der subventionsberechtigten Gemeindearbeitsämter, oder um die Verwirklichung von Bestrebungen, die im Zusammenhang mit der verfassungsmässigen Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes sich für das gesamte Subventionswesen aufdrängen, so die Abstufung der Beiträge nach der Finanzkraft der Kantone.

l, Beiträge an die ö f f e n t l i c h e A r b e i t
s v e r m i t t l u n g a. N o t w e n d i g k e i t der Beitragsleistung. Seit 191.0 werden die kantonalen Arbeitsämter und eine Anzahl grösserer Gemeindearboitsämter auf Grund des Bundesbeschlusses vom 29. Oktober 1909 subventioniert. Darnach gewährt der: Bund den Arbeitsämtern oder Arbeitsnachweisbureaux der Kantone und Gemeinden einen Beitrag bis zu einem Drittel der Betriebsauslagen.

Durch das Finanzprogramm 1936 ist der Beitrag auf höchstens 30 % der Per-

sonai- und Sachkosten, ohne Berücksichtigung der Kosten für Mobiliar und bauliche Einrichtungen, herabgesetzt worden. In den letzten Jahren erlaubte es die Finanzlage des Bundes nicht, Beiträge im vollen Ausmass dieser gesetzlichen Möglichkeit auszurichten. Es wurden weitere Einsparungen erzielt, indem entweder die Mietkosten nicht berücksichtigt wurden oder ein niedrigerer Prozentsatz zur Anwendung kam.

Die Beteiligung des Bundes an der Tragung der Kosten für die öffentliche Arbeitsvermittlung ist mit der Institution seit ihren Anfängen eng verwurzelt.

Dank der gemeinsamen Kostentragung konnte sich die öffentliche Arbeitsvermittlung entsprechend den Bedürfnissen der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes entwickeln. Demgegenüber haben die Spitzenverbände der Arbeitgeber in ihrer Vernehmlassung zum Entwurf den Standpunkt vertreten, die Arbeitsvermittlung sei eine Angelegenheit der Kantono, und diese hätten deshalb für die daraus entstehenden Kosten allein aufzukommen. Nun ist wohl die Durchführung der Öffentlichen Arbeitsvermittlung Sache der Kantone; sie haben in erster Linie dafür zu sorgen, das« jedem Arbeitgeber und Arbeitsuchenden ein Arbeitsamt für die Mithilfe beim Aufsuchen einer Arbeitskraft oder einer Stelle zur Verfügung steht; sie tragen also vor allem die Verantwortung für die Arbeitsvermittlung im engern Sinne. Darin erschöpft sich jedoch die Aufgabe der Öffentlichkeit auf diesem Gebiete nicht; sie umfasst vielmehr die Sorge für eine den allgemeinen Interessen dienende Arbeitsmarktpolitik, und diese Sorge obliegt dem Bund in gleicher Weise wie den Kantonen. Im Artikel l wird in Ausführung von Artikel 84ter, Absatz l, lit. e, der Bundesverfassung die Förderung der Arbeitsvermittlung und die Eegulierung des Arbeitsmarktes als Aufgabe des Bundes in Verbindung mit den Kantonen anerkannt und damit seine Verantwortung für die zweckmässige Auswertung der vorhandenen Arbeitsgelegenheiten festgelegt. Da er selbst keinen Vermittlungsapparat unterhält, sondern nur die Aufsichtsfunktionen ausübt, ist er für die Erfüllung seiner Verpflichtung auf den öffentlichen Vermittlungsdienst der Kantone und Gemeinden angewiesen. Da die Schweiz einen einheitlichen Wirtschaftskörper darstellt, hat der Bund ein grosses Interesse daran, dass die Arbeitsmarktpolitik sich überall gleicherweise nach den Bedürfnissen
der schweizerischen Gesamtwirtschaft richtet und dass die Kantone ihre Aufgaben in diesem Sinne erfüllen. Die Mithilfe des Bundes an der Tragung der Kosten des öffentlichen Arbeitsnachweises bringt zum Ausdruck, dass der Vermittlungsapparat der Kantone und Gemeinden in den Dienst dieser gesamtschweizerischen Arbeitsmarktpolitik gestellt ist. Sie verpflichtet die Beitragsempfänger, ihre kantonalen und lokalen Interessen in die allgemeinen einzuordnen.

Hätten die Kantone und Gemeinden allein für die Kosten der praktischen Durchführung arbeitsmarktpolitischer Massnahmen aufzukommen, so würden naturgemäss die kantonalen und lokalen Bedürfnisse in den Vordergrund treten. Die lokalen Interessen können aber stark von den Gesamtinteressen abweichen, und ihre Verfolgung könnte, besonders in Krisenzeiten, die Durchführung einer gesamtschweizerischen Arbeitsmarktpolitik erschweren. Bei

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ungünstiger Wirtschaftskonjunktur sind Kantone und Gemeinden leicht zur Abschliessung ihres Gebietes gegenüber zuwandernden Arbeitskräften geneigt, und diese Behinderung der Freizügigkeit könnte sich zum grossen Schaden für den Arbeitsmarkt und die Volkswirtschaft auswirken. Je kleiner das Tätigkeitsgebiet der Arbeitsvermittlung, desto geringer sind die Möglichkeiten des Ausgleichs von Angebot und Nachfrage und desto schlechter werden die Arbeitsgelegenheiten ausgewertet. Eine solche Entwicklung wäre nicht nur vom politischen und wirtschaftlichen Standpunkt aus zu bedauern, sondern müsste auch zu einer Vermehrung der Sozialisten und zu Störungen des Arbeitsfriedens führen. Eine mangelhafte Ausnützung der Arbeitsgelegenheiten lässt die Aufwendungen für Arbeitslosenversicherung und -fürsorge rasch ansteigen. Zwar sind die Kantone selbst in hohem Masse daran interessiert, diese Aufwendungen niedrig zu halten. Sie würden aber versucht sein, dies durch die Abschliessung ihres Gebietes oder durch Abschiebung von Arbeitslosen zu erreichen, was*nur zu vermehrter Belastung in andern Kantonen führt und gesamtschweizerisch betrachtet die Arbeitslosigkeit verstärkt und die Ausgaben für ihre Bekämpfung für die andern Kantone und für den Bund vermehrt.

Besonders notwendig ist die Einhaltung einer allgemein schweizerischen Arbeitsmarktpolitik auch bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte. Die Behandlung der weitaus meisten Gesuche um Zulassung ausländischer Arbeitskräfte fällt in die Kompetenz der Kantone. Wenn sich die Kantone dabei mehr von ihren eigenen jeweiligen Bedürfnissen als vom gesamtschweizerischen Interesse leiten Hessen, würde der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in einer Weise Vorschub geleistet, die bei einein Abflauen der Beschäftigung Störungen des Arbeitsmarktes und des Arbeitsfriedens und ein weiteres Anwachsen der Beiträge der öffentlichen Hand für die Versicherung der einheimischen Arbeitslosen nach sich ziehen müsste.

Der Bund muss also von den Kantonen und Gemeinden zum Schutze des gesamtschweizerischen Arbeitsmarktes verlangen, dass sie ihre Zulassungspraxis nach dem allgemeinen Interesse richten, die interkantonale Vermittlung den Bedürfnissen entsprechend pflegen und sich an allen andern Massnahmen des Bundes zur zweckmässigen Auswertung der vorhandenen Arbeitsgelegenheiten
aktiv beteiligen. Damit verbunden sind vielerlei Arbeiten zur Erfassung der Arbeitsuchenden, der vermittelten Stellen, der berufstätigen kontrollpflichtigen Ausländer, Arbeiten, die alle notwendig sind, um den erforderlichen Überblick für die Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes zu erhalten.

Nach dem Inkrafttreten des revidierten Artikels 34ter der Bundesverfassung ist gelegentlich die Auffassung vertreten worden, der Bund könne nun kraft seiner Gesetzgebungsbefugnis die Begulierung des Arbeitsmarktes sicherstellen und sei nicht mehr darauf angewiesen, seinen Einfluss auf dem indirekten Weg der Subventionierung geltend zu machen. Mit Bücksicht auf die Finanzlage des Bundes haben wir in unserer Botschaft vom 22. Januar 1948 *) die 1 ) Botschaft über die Verfassungsmässige Neuordnung dea Finanzhaushaltes dea Bundes. BEI 1948, I, 809.

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Auffassung geäussert, dass die Sorge für die öffentlichen Arbeitsämter heute den Kantonen und den Gemeinden selber überlassen und dass auf die weitere Ausrichtung von Bundesbeiträgen verzichtet werden könne. Nach erneuter Prüfung sind wir jedoch zum Schlüsse gelangt, dass arbeitsmarktpolitische Probleme durch den Erlass von Vorschriften allein nicht gelöst werden können.

Bestimmend für die Anwendung der Richtlinien des Bundes zum allgemeinen Nutzen wird nach wie vor das verständnisvolle Mitgehen der Kantons- und Gemeindebehörden sein. Voraussetzung dafür ist auch, dass Kantone und Gemeinden materiell in der Lage sind, die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen der Bund im allgemeinen Interesse auferlegen muss. Die Bundessubvention schafft dafür vielfach die Grundlage; sie bildet auch den Ansporn für eigene Leistungen der Kantone und Gemeinden zur Förderung des Arbeitsnachweises. Dieses lebendige Bestreben, gegründet auf jahrzehntelanger Zusammenarbeit mit dem Bund, kanft durch keine gesetzlichen Vorschriften ersetzt werden. Die Mithilfe des Bundes bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung kann deshalb nicht fallen gelassen werden, ohne dass die ganze Institution Schaden leiden müsste. Manche Kantone und Gemeinden wären kaum mehr in der Lage, die Arbeitsvermittlung nach den gesetzlichen Vorschriften und den praktischen Bedürfnissen ihrer eigenen Wirtschaft und Bevölkerung durchzuführen, und der Bund könnte ihnen kaum wie bisher zumuten, dazu noch Aufgaben zu übernehmen, die das gesamtschweizerische Interesse erfordert. Die Aufgaben des Bundes und diejenigen der Kantone sind übrigens auf diesem Gebiet so eng miteinander verflochten, dass sie nicht ausgesondert und getrennt durchgeführt und finanziert werden können. Der Bund bedient sich für die Verfolgung seiner arbeitsmarktpolitischen Ziele des ganzen Netzes öffentlicher Vermittlungsstellen, die von Kantonen und Gemeinden unterhalten werden; seine Beteiligung an den Kosten ist deshalb im Interesse einer gesamtschweizerischen Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt.

Aus diesen Erwägungen heraus haben wir der Gesetzesvorlage eine Beitragsleistung des Bundes zugrunde gelegt, die einerseits die bewährte Tradition in der Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden fortzusetzen erlaubt, andererseits aber auch der Notwendigkeit sparsamster
Verwendung von Bundesmitteln Rechnung trägt.

b. Höhe der Bundesbeiträge. Wie nach geltendem Recht wird der Bundesbeitrag nach den tatsächlichen Ausgaben eines Arbeitsamtes bemessen, wobei jedoch die Mietzinse von der Subventionierung ausgenommen werden.

Die wichtigste Neuerung liegt in der Abstufung der Beiträge nach der Finanzk r a f t der Kantone. Nachdem der Grundsatz der Berücksichtigung der Finanzlage des Subventionsempfängers in den Verhandlungen über die Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes allgemeine Zustimmung gefunden hat, eoli er in allen Bundesgesetzen verankert werden, die Bundesbeiträge vorsehen.

Der jetzt geltende Höchstansatz von 80 % wird in Zukunft noch für die finanzschwachen Kantone zur Anwendung kommen. Für die finanzkräftigen Kantone können nach der Vorlage nur noch 10, für die mittelstarken 20 % in Betracht

369 gezogen werden. Im Eahmen dieser Möglichkeiten wird über die Höhe des Bundesbeitrages an die Arbeitsämter von Jahr zu Jahr bei der Beratung des Voranschlages zu entscheiden sein.

c. Beitragsleistung an die Gemeindearbeitsämter. Die geltende Gesetzgebung sieht einen Beitrag an alle Gemeindearbeitsämter vor. Von dieser umfassenden Möglichkeit ist jedoch nie Gebrauch gemacht, sondern der Beitrag ist von jeher nur bestimmten grössern Genieindearbeitsämtern gewährt worden.

Der Entwurf folgt der bisherigen Praxis und beschränkt den Kreis der subventionsborechtigten Gemeindearbeitsämter im grossen und ganzen in gleicher Weise, wie es in jahrzehntelanger Anwendung durch das Ermessen der Behörden geschehen ist.

Entsprechend der Vielgestaltigkeit in der Organisation der öffentlichen Arbeitsvermittlung sind zwei verschiedene Arten der Subventionierung der Gemeinden vorgesehen. In Kantonen, in denen die Gewährung eines kantonalen Beitrages an die Gemeindearbeitsämter nie üblich war und auch nicht eingeführt werden wird, soll für die Bundessubvention die seit 1910 gebräuchliche Art der direkten Beitragsleistung an die Gemeinden weitergeführt werden. In Kantonen dagegen, wo die Gemeinden für die Arbeitsvermittlung vom Kanton einen Beitrag erhalten, wie zum Beispiel im Kanton Tessin, soll der Bundesbeitrag dem Kanton zuhanden der G emeindearbeitsämter ausgerichtet werden..

Die Möglichkeit der Anwendung der einen oder andern Art der Subvention]erung je nach der Organisation der Arbeitsvermittlung im Kanton gestattet die Beibehaltung der jetzigen Praxis, die den verschiedenartigen Verhältnissen in den Kantonen Rechnung trägt. Sie hat aber gegenüber der geltenden Eegelung den Vorteil, dass im Gesetz selbst festgelegt wird, welche Gemeinden einer direkten oder indirekten Bundessubvention teilhaftig werden können.

2. Beiträge an weitere Massnahmen zur Regulierung des Arbeitsmarktes Darunter fallen in erster Linie Beiträge zur Erleichterung der Wiedereingliederung von Arbeitsuchenden in ihren bisherigen Beruf oder zur vorübergehenden oder endgültigen Überführung in aufnahmefähige Berufe oder Gegenden sowie Beiträge für die Aus- oder Weiterbildung oder Umschulung. Beiträge an solche Massnahmen werden den Arbeitsämtern nur ausgerichtet, wenn sie sich zum voraus eine Zusicherung für die einzelnen Fälle beim
Bundesamt eingeholt haben. Die Zusicherung wird unter genau abgegrenzten Bedingungen unter Umständen für eine Gruppe von Arbeitsuchenden erteilt werden können, wenn es die Verhältnisse erfordern.

Gestützt auf Artikel 11, Absatz 2, können ferner besondere Aktionen, die für den Arbeitsmarkt von Bedeutung sind, subventioniert werden, hauptsächlich Massnahmen, die bisher auf Grund der Verordnung vom 28. Mai iy4ü über Massnahmen zur Regulierung des Arbeitsmarktes und zur beruflichen Förderung von Arbeitslosen einen Beitrag erhalten, aber auch einzelne, die heute aus

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anderen Krediten unterstützt werden. In Betracht kommen beispielsweise Beiträge an die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für den Hausdienst zur Unterstützung ihrer Bestrebungen zur Gewinnung von einheimischen Hausangestellten, an die Prüfungskommission für Bühnenkünstler ini Hinblick auf ihre Bemühungen, die in der Schweiz bestehenden Arbeitsmöglichkeiten so weit angängig einheimischen Bühnenkünstlern zugänglich zu machen, und für die Ausstellung und Kontrolle der Berufsausweise für Musiker.

Der Beitrag für solche Massnahmen beträgt nach der Vorlage 10 bis 80 % der notwendigen Aufwendungen und wird nur gewährt, wenn die Aufbringung der übrigen Mittel gewährleistet ist. Dadurch können weitere Einsparungen für den Bund erzielt werden, denn der gegenwärtige Ansatz beträgt nach der Verordnung vom 28. Mai 1940 bis 40%, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise bis 50%, und kann sogar durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement in Ausnahmefällen noch höher angesetzt werden.

Für die Massnahmen zur Eegulierung des Arbeitsmarktes gilt wie für die öffentliche Arbeitsvermittlung der Grundsatz, dass die Subvention der wirtschaftlichen Lage des Beitragsempfängers anzupassen ist.

8. Beiträge an paritätische A r b e i t s v e r r n i t t l u n g s s t e l l e n In verschiedenen Berufsgruppen wird die Arbeitsvermittlung zu einem wesentlichen Teil von Facharbeitsnachweisen der Berufsverbände betreut.

Solche Facharbeitsnachweise haben sich namentlich dort entwickelt, wo für die Vermittlung besondere Berufskenntnisso erforderlich sind. Sofern sie auf paritätischer Grundlage betrieben werden, kann ihnen der Bund auf Grund des Bundesbeschlusses von 1909 Beiträge gewähren. Heute erhalten folgende drei paritätischen Facharbeitsnachweise regehnässig eine Bundessubvention: Die Schweizerische Kaufmännische Stellenvermittlung (SKS) einschliesslich ihrer Filialen im Ausland, die Schweizerische Technische Stellenvermittlung (ST S) und der Schweizerische .paritätische Facharbeitsnachweis für Musiker (SFM).

Alle drei Institutionen arbeiten mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung zusammen; sie haben sich bewährt und sind aus dem ganzen Vermittlungsnetz der Schweiz nicht mehr wegzudenken. Es steht ausser Frage, dass ihre Subventionierung weitergeführt werden muss, wenn sie auch fernerhin zum Nutzen des
Arbeitsmarktes tätig sein sollen. Der Höchstansatz ist derselbe wie bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Die Höhe des Bundesbeitrages wird jedes Jahr auf Grund der tatsächlichen Ausgaben festgesetzt und richtet sich nach der jeweiligen Finanzlage der paritätischen Vermittlungsstelle, das heisst es wird ein solcher nur ausgerichtet, soweit die Betriebsausgaben nicht durch Gebühren, Beiträge der beteiligten Verbände oder aridere Einnahmen gedeckt werden können.

Die Schweizerische Kaufmännische Stellenvermittlung unterhält Filialen in Paris, London und Mailand, die den Schweizerkolonien in den betreffenden Ländern dienen. Die Filialen in London und Mailand sind in der Lage, ihre

371 Ausgaben zum Teil durch Gebühren zu decken, so dass sie wie die Inlandvermittlung der Schweizerischen Kaufmännischen Stellenvermittlung mit einem Bundesbeitrag von höchstens 80% auskommen. In Frankreich dagegen verbietet die Gesetzgebung allgemein die private Vermittlungstätigkeit. Der Filiale der Schweizerischen Kaufmännischen Stellenvermittlung ist sie ausnahmsweise gestattet, doch darf diese keine Gebühren erheben. Im Interesse unserer Landsleuto in Frankreich, wo sich die weitaus grösste Schweizerkolonie befindet, muss diese Vermittlungsstelle deshalb mangels anderer Einnahmen vom Bund bis zum vollen Betrag ihrer Auslagen unterstützt werden. Dafür hat sie die Verpflichtung übernommen, sich der Vermittlung der in Frankreich ansässigen Landsleute aller Berufe und in besonderer Weise auch der Stagiaires anzunehmen. Für solche Einzelfälle -- vorläufig ist dies der einzige -- ist in der Vorlage eine ausdrückliche Ermächtigu*ng zur Erhöhung des Bundesbeitrages über · 80% hinaus vorgesehen. Auch damit bleibt die Vorlage im Rahmen der bisherigen Leistungen.

Aus ähnlichen Erwägungen heraus muss auch eine Erhöhung des Bundesbeitrages für einzelne Institutionen vorgesehen werden, die sich mit der Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen befassen. Praktisch in Frage kommen heute die ßtagiaires-Abkommen, welche jungen Schweizern im Ausland und Ausländern in der Schweiz einen zeitlich begrenzten Aufenthalt zur weitern Ausbildung ermöglichen. Die Schweiz hat Stagiaires-Abkommen abgeschlossen mit Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Dänemark, Schweden, Irland und Spanien. Die Schweizerische Kommission für den Austausch von Stagiaires mit dem Ausland nimmt sich in verdienstvoller Weise der Vermittlung schweizerischer Stagiaires in diesen Ländern und ausländischer Stagiaires in der Schweiz an. Sie bemüht sich auch um einen Austausch junger Arbeitskräfte mit England und Italien. Obwohl sie weitgehend ehrenamtlich arbeitet, entstehen ihr doch aus dieser Vermittlungstätigkeit Kosten, die sie nicht durch Gebühren decken kann. Der Bund hat ihr deshalb bisher einen Beitrag in der Höhe des jeweiligen Defizits ausgerichtet. Die Weiterführung ihrer Tätigkeit ist für die Auswertung der Ausbildungsmöglichkeiten für unsere «jungen Landsleute und für die Durchführung der Stagiaires-Abkommen
unerlässlich. Deshalb muss auch der Beitrag an diese Institution im bisherigen Eahmen weiterhin aufrechterhalten werden.

4, Die finanziellen A u s w i r k u n g e n der Vorlage -Um die Ausgaben dos Bundes, die nach der geltenden Subventionsregelung entstehen, mit denjenigen nach der Vorlage vergleichen zu können, sind diese auf Grund der tatsächlichen Abrechnungen des Jahres 1949 ausgerechnet worden. Aus der nachstehenden Gegenüberstellung der Auswirkungen beider Regelungen geht hervor, dass unter den gleichen Gegebenheiten und Voraussetzungen nach der Neuordnung für den Bund Einsparungen bis zu 850 000 Franken erzielt werden können. Die grösste Einsparung wird erreicht durch Herabsetzung der Beiträge an die öffentliche Arbeitsvermittlung,

372 Bundesbeiträge für die Arbeitsvermittlung und weitere Massnahmen zur Regelung des Arbeitsmarktes 1) Bundesbeiträge nach geltendem Hecht (Finanzordnung) Subventionsempfänger

1. öffentliche Arbeitsvermittlung.

a. Kantonale Arbeitsämter . .

b. Gemeindearbeitsämter . . .

c. an Kantone für Gemeindeauslasen 2. Massnahmen zur Regelung des Arbeitsmarktes . . . .

(Wiedereingliederung Arbeitsloser, Schweiz. Arbeitsgemeinschaft für den Hausdienst, Prüfungskommission für Bühnenkünstler 2), Berufsausweise für Musiker und ähnliche Massnahmen) 3. ParitätischeArbeitsvermittlungsstellen et, Inland * . . . . .

b. Ausland 3) c. Stagiaires-Kommission 3) .

Total

30 % der Personallind Sachkosten

mit den tatsächlich vorgenommenen Kürzungen

auf Grund der Vorlage bei einer Abstufung voll 10, 20 und 30%

Fr.

838200 550400 279 600

Fr.

484 500 347 500 129300

8 200

8200

7700

19600

19600

12800

127 200 94800 28800 3600 1 176 950

107 900 78 300 26000 3600 965 700

127 200 94800 28800 3600

Fr.

1 080 150 677 490 344460

624 000

1

) Die Berechnungen beruhen au: den Abrechnungen für das Jahr 1949, die allerdings durch die Revision noc h gewisse Korrekturen erfahren können.

Für 1950 -wurde im Sinne einer Überangslösung im Budget ein Aufwand von 777000 Franken vorgesehen.

2 ) Bisher zu Lasten des Experten kredites.

3 ) Bisher zum Teil aus dem Krec ìit zur Förderung der Auswanderung.

indem diese nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft werden 1 ). Dazu kommt eine Herabsetzung der Beiträge an die Massnahmen zur Regelung des Arbeitsmarktes, wobei der Berechnung in der Übersicht 40% für die geltende Eegelung und 30 % für die Eegelung nach der Vorlage zugrunde gelegt sind.

Die 1

Erhöhung, welche d i e Übersichtstabelle f ü r d i e paritätischen

) Die weitere Einsparung durch den Wegfall der Mietzinse als anrechenbare Auslage kommt in der Gegenüberstellung nicht zum Ausdruck, da diese bereits 1949 unberücksichtigt blieben, weil sonst der verfügbare Kredit nicht ausgereicht hätte.

373 Neuregelung nach der obersten Grenze berechnet ist, während im Jahr 1949 nicht alle Personal- und Sachausgaben subventioniert wurden, ähnlich wie bei den Arbeitsämtern.

Die Tabelle gibt Aufschluss über die Grössenordnung der D i f f e r e n z , die aus den beiden Begelungen resultiert. Die Übersicht ist aber nicht massgebend für die absolute Höhe der Bundesausgaben auf diesem Gebiet. Die künftigen Bundesbeiträge hängen von den tatsächlichen Ausgaben der Kantone und Gemeinden für die Öffentliche Arbeitsvermittlung, von den notwendigen Auslagen für die übrigen Massnahmen zur Eegelung des Arbeitsmarktes und der Finanzlage der paritätischen Arbeitsvermittlungsstellen ab. Der Übersicht liegen die tatsächlichen Ausgaben des Jahres 1949 zugrunde. Wenn die Auslagen der Kantone und Gemeinden für ihre Arbeitsämter sich in den nächsten Jahren ungefähr in der gleichen Höhe bewegen wie im letzten Jahr, werden die errechneten Einsparungen auch tatsächlich ein treten. Es ist aber die Pflicht jedes Kantons, die öffentliche Arbeitsvermittlung den praktischen Bedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft anzupassen und sie wenn nötig entsprechend auszubauen. Da und dort wäre jetzt schon ein Ausbau am Platze, damit durch eine bessere Ausnützung der Arbeitsgelegenheiten die Zahl der Arbeitslosen herabgesetzt wurden könnte, wodurch die Mittel der Arbeitslosenversicherung geschont würden. Es könnte die Notwendigkeit eintreten, dass der Bund einem Kanton nahegelegt, die Arbeitsvermittlung der Gemeinden so zu gestalten, dass sie sich der Unterbringung Arbeitsloser aktiver annehmen. Wenn der Kanton gezwungen ist, die Gemeinden für die Aufgabe zu unterstützen, können dadurch auch dem Bund vermehrte finanzielle Pflichten erwachsen.

Der wichtigste Faktor, der die Höhe der Bundesausgaben beeint'lusst, ist die Arbeitsmarktlage. Die Berechnungen auf Grund der Ausgaben von 1949 behalten ihre Gültigkeit im grossen und ganzen auch für die kommenden Jahre, unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigungslage weiterhin günstig bleibt. Ein Anwachsen der Arbeitslosigkeit hätte aber unvermeidlich auch eine vermehrte Beanspruchung der Arbeitsämter und damit eine Erhöhung ihres Personalbestandes und ihrer Ausgaben sowie ein Ansteigen der Aufwendungen für die Erleichterung der Wiedereingliederung Arbeitsloser in den Wirtschaftsprozess
und für andere Massnahmen zur Begulierung des Arbeitsmarktes zur Folge. Diese letztern Ausgaben haben im Jahre 1949 den bis jetzt tiefsten Stand erreicht. Es sind vom Bund dafür in den letzten beiden Jahren je nur noch rund 40 000 Franken benötigt worden, während es vor dem Krieg durchschnittlich 70 000 bis 100 000 Franken waren. Wenn sich die Arbeitsmarktlage merklich verschlechtert, so wäre mit einem durchschnittlichen Kreditbedarf vonlOO 000 Franken im Jahr zu rechnen, trotzdem, der jetzige Höchstansatü von 40-50% in der Vorlage auf 80% herabgesetzt ist.

Ebensowenig kaiin die Höhe der Beiträge an paritätische Arbeitsvermittlungsstellen, für die Auslandvennittlung. und für die Durchführung der Stagiaires- und ähnlicher Abkommen zum voraus überblickt werden. Nicht nur können die bestehenden subventionierten Einrichtungen durch die VerBundesblatt. 102. Jahrg. Bd. II.

26

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hältnisse zu vermehrten Ausgaben gezwungen werden, es können auch weitere solche Institutionen sich als notwendig erweisen und weitere Abkommen abgeschlossen werden, deren Durchführung vermehrte Kosten bringt.

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D. Erläuterungen zn einzelnen Gesetzesbestimmungen Titel, Terminologie

.

In Übereinstimmung mit Artikel 84ter, Absatz l, lit. e, der Bundesverfassung wird im Entwurf durchgehend der A u s d r u c k «Arbeitsvermittlung» an Stelle der heute üblichen Bezeichnungen «Arbeitsnachweis», «Stellenvermittlung» verwendet. Dieser Ausdruck ist umfassender und schliesst zum Beispiel auch die Heimarbeit ein. Dementsprechend wird auch durchwegs von «Arbeitsuchenden» statt von «Stellensuchenden» gesprochen.

Art, 1: Grundsatz In Absatz 2 ist der Grundsatz festgehalten, dass die interessierten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und gemeinnützigen Organisationen bei der Durchführung der Massnahmen auf dem Gebiet der Arheitsmarktpolitik herangezogen werden können. Die Mitarbeit dieser Verbaride bei der Vorbereitung solcher Massnahmen wird durch die Bildung einer zentralen beratenden Kommission gesichert. Ein Anwendungsfall der Bestimmung des Absatzes 2 ist der Artikel 4, der vor allem die praktische Mitwirkung der Arbeitsvermittlungsstellen solcher Organisationen bei der Verwirklichung arbeitsmarktpolitischer Ziele im Auge hat.

Art. 4: Zusammenarbeit mit andern Vermittlungsstellen Durch die engere Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsämtern und den Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Organisationen soll erreicht werden, dass die Basis für die Herstellung des Ausgleichs von Angebot und Nachfrage verbreitert und dadurch bessere Ergebnisse erzielt werden.

Wichtig wird es auch sein, dass sich diese Arbeitsvermittlungsstellen ander Erfassung aller für den Arbeitsmarkt erheblichen Tatsachen beteiligen und wie die Arbeitsämter regelmässig die Zahl der bei ihnen angemeldeten Stellensuchenden und offenen Stellen sowie der Vermittlungen melden.

Art. 5: Grundsätze für die Arbeitsvermittlung Verschiedene Kantone, vorwiegend westschweiüerische, haben beantragt, den Grundsatz des freien Benützungsrechts in dem Sinne einzuschränken, dass Arbeitskräfte vom öffentlichen Vermittlungsdienst ausgeschlossen werden können, die ihn m i s s b r a n c b e n und deren Verhalten eine Vermittlung verunmöglicht. Wir haben von der Aufnahme einer solchen Bestimmung abgesehen, da sich kein aligemeines Bedürfnis dafür geltend macht. Die Kantone können

375 nach dein allgemeinen Vorbehalt kantonalen Eechts in Artikel 14, Absatz 4, nach wie vor von sich aus derartige disziplinarische Massnahmen ergreifen.

Einzelne Kantone vertraten die Ansicht, es sollte in die Vorlage eine Meldepflicht für die Arbeitgeber aufgenommen werden, entweder für alle offenen Stellen oder für die beabsichtigte Entlassung einer grösaeren Anzahl von Arbeitskräften, wie sie heute in verschiedenen Kantonen vorgeschrieben ist. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass eine solche Meldepflicht nur in wenigen Kantonen konsequent durchgeführt wird, in andern hingegen lückenhaft oder gar nicht zur Anwendung kommt. Ein allgemeines Bedürfnis für eine solche Massnahme besteht nicht, jedenfalls nicht in Zeiten mit guter oder doch mittlerer Beschäftigungslage. Wir- haben deshalb auf die Aufnahme einer Meldepflicht verzichtet. Die Kantone, die sie für notwendig erachten, können sie auf Grund von Artikel 14, Absatz 4, wie bisher durch die kantonale Gesetzgebung vorschreiben. Sollten sich die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt einmal derart verschlechtern, dass der lückenlose Überbück über die Arbeitsgelegenheiten für die Unterbringung der Arbeitsuchenden unerlässlich erschiene, so könnte die Einführung einer solchen Meldepflicht, von Bundes wegen als außerordentliche Krisenmassnahme immer noch vorgenommen werden.

Art. 6: Gewerbsmässige Arbeitsvermittlung A b s a t z 1: Mit einer Ausnahme ist die Dauer der Bewilligung in allen kantonalen Erlassen, übrigens meistens auch in den ausländischen, auf ein Jahr festgesetzt. Wir beabsichtigen, diese allgemeine Eegel in der Ausführungsverordnung zu verankern. Die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde rnuss sich ohnehin jedes Jahr mindestens einmal mit jeder gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstelle befassen, indem sie deren Tätigkeitsbericht prüfen muss. Gleichzeitig mit der Abgabe des Berichts kann die Vermittlungsstelle das Gesuch um Erneuerung stellen.

Die meisten gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen beschränken sich praktisch auf einige wenige Berufsarten. Es erleichtert die Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung und die Aufsicht, wenn die Bewilligung auf diese vom Gesuchsteller gewünschten Berufsarten beschränkt wird. Die Festlegung des sachlichen Umfanges der Bewilligung bietet eine gewisse Gewähr, dass die Vermittler sich nur mit
Berufen abgeben, deren Verhältnisse sie kennen. Es ist deshalb beabsichtigt, in der Ausführungsverordnung vorzusehen, dass die Bewilligung für alle oder nur für bestimmte Berufsgruppen oder Personenkategorien erteilt wird. Einwanderungsvorschriften bestimmter Staaten, das Verbot der gewerbsmässigen Stellenvermittlung gewisser Länder und ähnliche Umstände können auch eine Beschränkung der Bewilligung für die Vermittlung vom und ins Ausland notwendig machen, beispielsweise auf bestimmte Länder.

Die Kantone können für die Erteilung der Bewilligung Gebühren erheben.

Für die jährliche Erneuerung werden diese niedrig anzusetzen sein.

376

Absatz 2: Um Härten zu vermeiden, ist in Artikel 15, Absatz 2, vorgesehen, dass einem Ausländer mit Niederlassungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen die Bewilligung ebenfalls erteilt werden kann.

A b s a t z 3: Diese Bestimmung ist notwendig, um Umgehungen zu verhüten.

Art. 7: Kaution und Gebühren A b s a t z 2: In der Regel werden Einschreibe- und Vermittlungsgebühren erhoben. Es wird in der Praxis sehr verschieden gehandhabt, wer dio Gebühren zu bezahlen hat, ob der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer oder beide. Um den lokalen, beruflichen und durch das Verhältnis von Angebot und Nachfrage bedingten Unterschieden in der Kostenverteilung Eechnung tragen zu können, wird in der Vorlage auf eine bestimmte Regel darüber verzichtet. Da im allgemeinen hauptsächlich die Arbeitnehmer mit Gebühren belastet werden, haben einzelne Kantone zum Schutze der Stellensuchenden eine Vorschrift aufgestellt, wonach die Arbeitgeber die Gebühren ganz oder zum Teil zu tragen haben. Den Kantonen steht es nach wie vor frei, solche oder ähnliche Vorschriften über die Tragung der Gebühren zu erlassen, da dies unter den Vorbehalt des kantonalen Hechts in Artikel 14, Absatz 4, fallt.

Art. 8:

Geschäftsführung

Es wird vielfach darüber geklagt, dass gewerbsrnässige Stellenvermittlungsbureaux offene Stellen oder Stellengesuche ausschreiben, ohne dass der Vermittler im Inserat in Erscheinung tritt, so dass der Anschein erweckt wird, der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer habe selbst inseriert. Damit soll vermutlich bezweckt werden, mehr Angebote zu erhalten und diese dann auch für die übrige Vermittlungstätigkeit zu verwenden. Sowohl für die Arbeitgeber wie für die Stellensuchenden wird es aber meistens unerwünscht sein, dass ihr Angebot ohne ihr Wissen in die Hände eines gewerbsmässigen Vermittlungsbureau geraten ist. Es empfiehlt sich daher, diesem Vorgehen ausdrücklich einen Biegel zu schieben.

Art, 9: Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften für das Ausland oder OMS dem Ausland für die Schweiz Eine gewerbsmässige Arbeitsvermittlungsstelle, welche nur Arbeitskräfte ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz vermittelt, was wohl selten vorkommen dürfte, hat ausser den Anforderungen, die im Artikel 9, Absatz 2, aufgestellt sind, auch die Voraussetzungen des Artikels 6 zu erfüllen.

Vor der Erteilung der Bewilligung werden die beteiligten Kantone angehört.

Beteiligt ist regelmässig der Kanton, von dessen Gebiet aus die Werbe- oder Vermittlungstätigkeit betrieben wird. Ausserdem können andere Kantone als beteiligt in Betracht kommen, zum Beispiel wenn die vom Ausland beigezogenen

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Arbeitskräfte vorwiegend in bestimmte Kantone oder wenn schweizerische Arbeitskräfte aus bestimmten Kantonen ins Ausland vermittelt werden.

Die Ausführungen über den Entzug der Bewilligung und den Bechtsschutz (vgl. S. 863) haben in gleicherweise Geltung für die Bewilligung zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften für das Ausland oder aus dem Ausland für die Schweiz, Art. 11: Beiträge an die öffentliche

Arbeitsvermittlung

Absatz 1: Die Arbeitsämter sind zum Teil in Gebäuden untergebracht, die dem Kanton oder der Gemeinde gehören, zum Teil in andern Lokalen, für die ein Mietzins entrichtet werden muss. Die Berechnungsart, die für den Mietzins angewendet, wird, ist so verschieden, dass Ungleichheiten bei der Festsetzung des Bundesbeitrages kaum zu vermeiden sind. Mit dem Wegfall der Mietzinse für die Bemessung des Bundesbeitrages wird eine gleichmässige Behandlung aller Arbeitsämter und gleichzeitig eine Einsparung erzielt.

Absatz 8: Für die Einteilung der Kantone nach der Finanzkraft wird der allgemeine Schlüssel angewendet, wie er für andere Beiträge aufgestellt worden ist. Für den Ansatz des Beitrages an eine Gemeinde ist die Finanzkraft des betreffenden Kantons massgebend, sofern der Beitrag durch Vermittlung des Kantons ausgerichtet wird. .Im Falle der direkten Subventionierung wird auf die Finanzkraft der betreffenden Gemeinde abgestellt.

Art. 14: Ausführungsvorschriften

und Vollzug

Der Vollzug der Bundesvorschriften ist zur Hauptsache Aufgabe der Kantone. Sie haben die erforderlichen Vollzugsvorschriften zu erlassen; insbesondere haben sie den öffentlichen Arbeitsnachweis innerhalb des Kantons zu organisieren und für die Aufsicht über die gewerbsmässige Arbeitsvermittlung zu sorgen.

Da der Bund die Materie nicht abschhessend regelt, bleibt den Kantonen ein weiter Spielraum für die Anpassung der Institutionen und Massnahmen auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung und der Eegelung des Arbeitsmarktes an ihre eigenen Bedürfnisse. In Absatz 4 werden solche kantonalen Vorschriften ausdrücklich vorbehalten. Es ist anzunehmen, dass verschiedene Kantone davon Gebrauch machen werden, namentlich um bisherige Einrichtungen, die sich bewährt haben, weiter zu führen. Kantonale Vorschriften kommen beispielsweise über folgende Punkte in Betracht: Bestellung einer paritätischen Aufsichtskommission, Meldepflicht für offene Stellen oder bevorstehende Entlassungen ; Ausschluss von Arbeitskräften von der Benützung des Arbeitsamtes wegen eines Verhaltens, das eine Vermittlung verunmöglicht; private unentgeltliche Arbeitsvermittlung; entgeltliche, nicht gewerbsmässige Arbeitsvermittlung im Inland ; Tragung der Gebühren für die gewerbsmässige Arbeitsvermittlung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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E. Die internationale Regelung der Arbeitsvermittlung und die Stellungnahme der Schweiz J. Überemkommen und Empfehlung von 1948 über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung 1. Übereinkommen An der ersten Internationalen Arbeitskonferenz im Jahre 1919 wurde ein Übereinkommen angenommen, das die Organisation der öffentlichen Arbeitsvermittlung in ihren Grundzügen regelt. Durch den Bundesbeschluss vom 8. Februar 1922 betreffend die Ratifikation des von der Internationalen Arbeitskonferenz in Washington beschlossenen Übereinkommens b e t r e f f e n d die Arbeitslosigkeit 1 ) ist der Bundesrat ermächtigt worden, den Beitritt zu diesem Übereinkommen zu erklären. Mit der Ratifizierung verpflichtete sieh die Schweiz, ein System öffentlicher Arbeitsnachweisstellen einzurichten, die unter der Aufsicht einer Zentralbehörde stehen und unentgeltlich arbeiten.

In der Botschaft des Bundesrates a) wird dargelegt, diese Vorschrift werde in unserm Lande durchgeführt und es seien keine weitern Massnahmen in dieser Richtung nötig.

Im Jahre 1944 hat die Internationale Arbeitskonferenz in einer Empfehlung über die öffentliche Arbeitsvermittlung den Mitgliedstaaten die Anwendung von Grundsätzen nahegelegt, die einen Ausbau dieser Institution und eine Erweiterung und Vertiefung ihrer Aufgaben und Methoden bezweckten..

In der unmittelbaren Nachkriegszeit wurde die Schlüsselstellung des öffentlichen Arbeitsnachweises für die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung der Vollbeschäftigung und für eine zweckmässige Verteilung und Verwertung der vorhandenen Arbeitskräfte in internationalen Kreisen erneut hervorgehoben.

Die Internationale Arbeitskonferenz beschäftigte sich bald nach Kriegsende wieder mit der Frage und nahm nach eingehenden Beratungen an der Tagung von 1948 in San Francisco das Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltungmit 128 Stimmen bei 7 Enthaltungen ohne Gegenstimme an. Einige umstrittene Punkte wurden in die gleichnamige Empfehlung übernommen. Das Übereinkommen ordnet in ausführlicher Weise die Organisation und die Aufgaben der öffentlichen Arbeitsvermittlung sowie die Massnahmen, die ein ratifizierender Mitgliedstaat zu treffen hat, um seinen öffentlichen Vermittlungsdienst möglichst wirksam zu gestalten.

In unserm Bericht vom 5. Januar 1950 über die .31. Tagung der
Internationalen Arbeitskonferenz und über die Ratifikation verschiedener internationaler Arbeitsübereinkommen durch die Schweiz*) ist der Inhalt des Übereinkommens und der Empfehlung sowie die Stellungnahme der Schweiz dar») AS 1923, N. P. 39, S. 213-217.

'^Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschlüsse der ersten Internationalen Arbeitskonferenz, abgehalten in Washington vom 29. Oktober bis 29. November 1919 (vom 10. Dezember 1920). BEI 1920, V, S. 433 ff.

3

) BEI 1950, I, S. 13 ff.; Text des Übereinkommens S. 46.

379 gelegt. Wir haben dort ausgeführt, dass die im Übereinkommen enthaltenen Grundsätze über die Organisation und Tätigkeit des öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienstes *) und die damit verbundenen Massnahmen zur Regulierung des Arbeitsmarktes in der Schweiz praktisch zum grossen Teil verwirklicht sind.

Bin abschliessendes Urteil über die Frage der Eatifikation stellten wir in Aussicht für den Zeitpunkt, wo ein Gesetzentwurf über die öffentliche Arbeitsvermittlung vorgelegt werden könne.

Die Bestimmungen über die öffentliche Arbeitsvermittlung im vorliegenden Gesetzentwurf stehen mit den Grundsätzen des Übereinkommens von 1948 im Einklang. Das Übereinkommen trägt der Eigenart föderativer Staaten Rechnung, so dass unsere auf den Kantonen aufbauende Organisation des öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienstes sich ohne weiteres in den Eahmen des Übereinkommens einfügt. Mit der Eatifikation verpflichtet sich ein Mitgliedstaat, einen unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst zu unterhalten oder für das Bestehen eines solchen Dienstes zu sorgen. Dieser Dienst hat aus einem das ganze Land umfassenden System von Arbeitsämtern unter Leitung einer Zentralbehörde zu bestehen und ein Netz von örtlichen und nötigenfalls -regionalen Ämtern zu umfassen, die zur Betreuung aller Landesteile ausreichen und für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstig gelegen sind. Da in jedem Kanton ein kantonales Arbeitsamt und den Bedürfnissen entsprechend, regionale und kommunale Arbeitsämter bestehen, entspricht der o r g a n i s a t o r i s c h e A u f b a u des öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienstes in unserm La,n
In Ergänzung der bisherigen Organisation ist in Artikel 14, Absatz 2, des Entwurfes vorgesehen, dass der Bund eine beratende paritätische Kommission zur Begutachtung grundsätzlicher Fragen des Arbeitsmarktes von allgemeiner Tragweite bestellt. Damit wird eine Übereinstimmung auch mit den Artikeln 4 und 5 der Konvention, welche die Bildung und Aufgabe beratender Ausschüsse vorschreiben, erzielt.

Die Umschreibung der H a u p t a u f g a b e des Off entheben Arbeitsvermittlungsdienstes, wie sie im Artikel l des Entwurfes als Niederschlag der geltenden Praxis enthalten ist, lässt sich dem Sinne nach ebenfalls
mit der Zweckbestimmung des Artikels l des Übereinkommens vereinbaren. Das gleiche gilt für die Vorschriften des Übereinkommens über die Anstellung und Ausbildung .des Personals des öffentlichen Arbeitsvormittlungsdienstes und über die Zusammenarbeit mit den privaten, nicht auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlungsstellen (Art. 9 und 11 des Übereinkommens).

Die Bestimmungen des Entwurfes über die A u f g a b e n der Arbeitsämter und das Vorgehen bei der Vermittlung (Art. S und 5) decken sich *) Im offiziellen deutschen Text der Internationalen Arbeitsorganisation sind die authentischen Ausdrücke «service de l'emploi» und «employaient service» mit «Arbeitsmarktverwaltung» übersetzt, ein Wort, das allerdings in der Schweiz nicht gebräuchlich ist.

380

in den Grundlinien mit den entsprechenden Vorschriften des Übereinkommens ebenfalls. Dieses ordnet jedoch die Materie bis in alle Einzelheiten, während die Vorlage sich auf die Festlegung der Grundsätze beschränkt. Wir werden diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens, welchen mehr der Charakter von Vollzugsbesthnmungen zukommt, in die Ausführungsverordnung zum vorliegenden Bundesgesetz aufnehmen. Sie sind im allgemeinen ein Abbild der Praxis in der Schweiz. Die internationalen Vorschriften räumen übrigens dem Ermessen einen weiten Spielraum ein in allen Fragen, die von den Arbeitsämtern nicht überall in gleicher Weise gelöst werden können, wo zum Beispiel die Grosse eines Amtes und die örtlichen Verhältnisse für die Gestaltung der Vermittlungstätigkeit massgebend sind. So sieht Artikel 7, lit. a, vor, es seien Massnahmen zu treffen, die innerhalb der verschiedenen Arbeitsämter die Spezialisierung nach Berufen und Wirtschaftszweigen -- wie Landwirtschaft oder andere Zweige wirtschaftlicher Tätigkeit -- gestatten, «soweit eine solche Spezialisierung von Nutzen sein kann». Nach Artikel?, lit. b, sind Massnahmen zu treffen, die den Bedürfnissen besonderer Gruppen von Stellensuchenden, wie der Invaliden, «in befriedigender Weise Bechnung tragen». Die Vorschrift kann -- und das wird in der Schweiz die Begel sein -- in der Weise erfüllt werden, dass diese Gruppen von Stellensuchenden im Rahmen der allgemeinen Vermittlungstätigkeit nach bester Möglichkeit betreut werden. Das gleiche gilt für die Vorschrift des Artikels 8, dass innerhalb des öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienstes und der Berufsberatung besondere Einrichtungen für Jugendliche zu schaffen und auszubauen sind. Unter besondern Einrichtungen sind, wie sich aus dem französischen Text («des mesures spéciales») ergibt, nicht unter allen umständen eigene Abteilungen für Jugendliche zu verstehen, sondern es ist der Vorschrift Genüge getan, wenn die Arbeitsämter und die Berufsberatungsstellen sich der Jugendlichen besonders annehmen, eine Forderung, der in der Schweiz überall nachgelebt werden kann.

Der Vergleich des schweizerischen mit dem internationalen Recht führt somit zum Ergebnis, dass die vorgesehene Gesetzgebung des Bundes mit den Grundsätzen des Übereinkommens von San Francisco übereinstimmt. Soweit der Gesetzentwurf nur die Grundzüge
enthält, werden unsere Ausführungsvorschriften entsprechend den nähern Bestimmungen des Übereinkommens ausgestaltet werden. Die vorgesehene Eegelung bietet demnach Gewähr für die Einhaltung der internationalen Vorschriften, und wir empfehlen Ihnen deshalb den Beitritt zum Übereinkommen.

2, E m p f e h l u n g Die E m p f e h l u n g (Nr. 88) b e t r e f f e n d die O r g a n i s a t i o n der Arb e i t s m a r k t v e r w a l t u n g haben wir Ihnen in unserm Bericht vom 5. Januar 1950 ebenfalls bekanntgegeben1). Die Empfehlung enthält nähere Vorschriften zur Ausführung des Übereinkommens, welche Organisation und Aufgaben der !) BEI 1950, I, S. 13 ff.; Text der Empfehlung S. 53.

381 öffentlichen Arbeitsvermittlung bis in alle, ja fast die letzten Einzelheiten regeln.

Diese Vorschriften sind weitgehend praktischer Natur und können zum Teil in den Ausführungsvorschriften des Bundes und der Kantone berücksichtigt oder bei der Durchführung schlechthin angewendet werden, manche allerdings nur von grössern Arbeitsämtern. Im übrigen wird eine Reihe von Bestimmungen für die Schweiz vorläufig nicht zur Anwendung gelangen können, jedenfalls nicht überall und nicht immer im vorgesehenen Umfang. Besondere Massnahmen zur Verwirklichung der Empfehlung halten wir gegenwärtig nicht für nötig.

II. Übereinkommen von 1949 über die entgeltlichen privaten Ârbeitsvermitthmgsstellen Schon die Empfehlung der Internationalen Arbeitskonferenz von 1919 betreffend die Arbeitslosigkeit hat die Mitglieder eingeladen, Massnahmen zu treffen, um die Errichtung von entgeltlichen Arbeitsvermittlungsstellen zu untersagen und bestehende so bald als möglich aufzuheben. Anfänglich wurde mit der Aufhebung der entgelthohen Arbeitsvormittlungsstellen die Vermeidung von Missbräuchen, also der Schutz der Stellensuchenden, bezweckt ; allmählich trat immer deutlicher auch das Motiv hervor, die ungünstigen Einflüsse der entgeltlichen privaten Arbeitsvermittlung auf die Regulierung des Arbeitsmarktes auszuschalten. Die Internationale Arbeitskonferenz genehmigte m diesem Bestreben 1933 das Ü b e r e i n k o m m e n über B u r e a u x für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Nr. 34). Die diesem Übereinkommen beitretenden Mitgliedstaaten haben die gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen innert drei Jahren aufzuheben und die entgeltlichen, aber nicht auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlungsstellen einer Bewilligungspflicht und Aufsicht /u unterstellen.

Im Bericht des Bundesrates über das Übereinkommen und die Stellungnahme der Schweiz1) wird ausgeführt, in der Schweiz empfehle sich unter den gegenwärtigen Verhältnissen die Aufhebung der gegen Entgelt tätigen Arbeitsvermittlungsstellen nicht. Die Notwendigkeit für eine derart einschneidende Massnahme sei nicht erwiesen; das Übereinkommen sei von der Schweiz nicht zu ratifizieren. Dagegen sei es angezeigt, zu prüfen, ob nicht die kantonalen Gesetzesbestimmungen über die entgeltliche Arbeitsvermittlung durch gewisse Bundesvorschriften ergänzt und verstärkt werden sollten.
An ihrer Tagung von San Francisco hat die Internationale Arbeitskonferenz 1948 beschlossen, die Frage der Abänderung des Übereinkommens von 1983 zu prüfen, da die Aufhebung der gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen in manchen Ländern nicht in Betracht gezogen wird. Auf Grund von Berichten der Regierungen der Mitgliedstaaten wurde ein revidierter Entwurf aufgestellt, und an der Tagung von 1949 in Genf ist das abgeänderte Übereinkommen (Nr. 96) über die entgeltlichen A r b e i t s v e r m i t t l u n g s s t e l l e n ange1 ) Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die 17. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz (vom 29. Juni 1934); BEI 1934, II, 722.

382 nommen worden. Dieses Übereinkommen lässt den ratifizierenden Mitgliedern die Wahl offen zwischen zwei Lösungen. Die eine (II. Teil des Übereinkommens) sieht vor, dass die gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen nach einer gewissen Frist aufzuheben sind, während die entgeltlichen, nicht auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlungsstellen einer Ermächtigung der zuständigen Behörde bedürfen und deren Kontrolle unterstehen. Die andere Lösung (III. Teil des Übereinkommens) verpflichtet die ratifizierenden Mitgliedstaaten zu Vorschriften, wonach die gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen ihre Tätigkeit nur mit einer jahrlich zu erneuernden, im Ermessen der zuständigen Behörde liegenden Bewilligung ausüben dürfen und die entgeltlichen, nicht auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlungsstellen ebenfalls eine Ermächtigung durch die zuständige Behörde benötigen.

Die zweite Lösung sieht demnach keine Aufhebung, sondern nur noch eine Regelung der privaten entgeltlichen Arbeitsvermittlung vor. Sie geht jedoch immer noch etwas weiter als die im Gesetzentwurf vorgesehene Ordnung, indem sie auch die nicht auf Gewinn gerichtete entgeltliche Arbeitsvermittlung allgemein hur mit Ermächtigung der zuständigen Behörde gestattet und diese Stellen einer staatlichen Kontrollo untoratollt. Nach dem Gesetzentwurf bedürfen solche Arbeitsvermittlungsstellen aber nur dann einer Bewilligung, wenn sie Arbeitskräfte aus dem Ausland für die Schweiz anwerben oder vermitteln oder aus der Schweiz für das Ausland (Art. 9); im übrigen sind die Arbeitsvermittlungsstellen der beruflichen und gemeinnützigen Organisationen -- denn um solche handelt es sich bei den nicht auf Gewinn gerichteten entgeltlichen Stellen in der Begel -- keinen Vorschriften des Bundes unterstellt. Die Kantone, welche Vorschriften über die private Stellenvermittlung besitzen, haben meistens die nicht auf Gewinn gerichteten entgeltlichen Arbeitsvermittlungsstellen in ihre Regelung ein bezogen, ihnen aber gewisse Erleichterungen gewährt. Möglicherweise werden jene Kantone nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes wiederum Vorschriften für diese Art der Arbeitsvermittlung aufstellen, doch ist nicht damit zu rechnen, dass alle Kantone eine solche Eegelung treffen. Es kann also nicht angenommen werden, der Unterschied zwischen den Vorschriften des Übereinkommens
und der vorgesehenen Begelung des Bundes werde durch die kantonale Gesetzgebung überall überbrückt.

Die Forderungen des Übereinkommens werden demnach kaum durchgehend erfüllt werden. Unter diesen Umständen müssen wir davon absehen, Ihnen die Genehmigung des revidierten Übereinkommens Nr. 96 zu beantragen.

383 Gestützt auf diese Darlegungen beantragen wir Ihnen die Annahme des Entwurfes zu einem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und weitere Massnahmen zur Regelung des Arbeitsmarktes (Beilage 1) und des Entwurfes zu einem Bundesbeschluss betreffend das internationale Übereinkommen über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung (Beilage 2).

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 10. Juli 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre 9184

Der Bundeskanzler: Leimgruber

384

Beilage l ~

(Entwurf)

Bundesgesetz über

die Arbeitsvermittlung und weitere Massnahmen zur Regelung des Arbeitsmarktes

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 81blB, Absatz 2, und Artikel 84ter, Absatz l, lit. e, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Juli 1950, beschliesst: L Öffentliche Arbeitsvermittlung und weitere Massnahmen zur Regelung des Arbeitsmarktes

Art. l Grundsatz 1

Im Interesse der Verhinderung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit trifft der Bund in Verbindung mit den Kantonen die erforderlichen Massnahmen zur zweckmässigen Auswertung der vorhandenen Arbeitsgelegenheiten. Er fördert insbesondere die Arbeitsvermittlung.

2 Die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und gemeinnützigen Organisationen können bei der Durchführung der Massnahmen herangezogen werden.

Art. 2 Organe 1

Die Durchführung der Massnahmen im Sinne von Artikel l, insbesondere der öffentlichen Arbeitsvermittlung, ist Sache der Kantone, soweit sie nicht durch dieses Gesetz dem Bunde vorbehalten ist.

2 Die Kantone unterhalten ein Arbeitsamt als kantonale Zentralstelle und sorgen dafür, däss den Bedürfnissen entsprechend kommunale oder regionale Arbeitsämter unterhalten werden. Die Arbeitsämter können zur Mitwir-

385 kung bei weitern Massnahmen herangezogen werden, die mit der Regelung des Arbeitsmarktes zusammenhängen.

3 Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (im folgenden Bundesamt genannt) übt die Funktionen einer eidgenössischen Zentralstelle aus.

Es sorgt für die Einhaltung der im Landesinteresse gebotenen Arbeitsmarktpolitik und trifft die dem Bund obliegenden Massnahmen.

Art. 3 Arbeitsvermittlung 1 Die Arbeitsämter sorgen nach besten Kräften für die Vermittlung der Arbeitsuchenden und für die Besetzung offener Stellen. Die kantonalen Arbeitsämter erstreben einen Ausgleich von Arbeitsangebot und -nachfrage innerhalb des Kantons und, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt, unter den Kantonen.

2 Die Arbeitsämter beraten die Arbeitsuchenden und sind ihnen nötigenfalls bei der Weiterbildung, der beruflichen Umstellung und der Übernahme von Arbeit ausserhalb des Wohnorts behilflich.

3 Der Bund kann die Wiedereingliederung von Arbeitsuchenden in ihren bisherigen Beruf, ihre vorübergehende oder endgültige Überführung in aufnahmefähige Berufe oder Gegenden und ihre Aus- oder Weiterbildung oder Umschulung sowie andere Massnahmen zur Eegulierung des Arbeitsmarktes durch Beiträge fördern, sofern diese Massnahmen zur bessern Auswertung vorhandener Arbeitsgelegenheiten angezeigt sind und ihre Durchführung ohne öffentliche Hilfe nicht möglich ist.

Art. 4 Zusammenarbeit mit andern Arbeitsvermittlungsstellen Die zuständigen Behörden dos Bundes und der Kantone sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsämtern und den Arbeitsverniittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Organisationen.

Art. 5 Grundsätze für die Arbeitsvermittlung 1 Die öffentliche Arbeitsvermittlung erstreckt sich auf alle Erwerbszweige und steht allen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Verfügung. Sie ist unentgeltlich; es dürfen nur Auslagen in Rechnung gestellt werden, die im Einverständnis mit den Benutzern durch besondere Aufwendungen entstanden sind.

386 2

Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundesrates über die Vermittlung ausländischer Arbeitnehmer, die nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind.

3 Die öffentliche Arbeitsvermittlung hat den Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Weise zu dienen. Bei der Vermittlung von Stellen in Betriebe, in denen ein Arbeitskonflikt besteht, oder von Arbeitnehmern aus solchen Betrieben sind die Arbeitsuchenden beziehungsweise die Arbeitgeber darauf aufmerksam zu machen.

n. Private Arbeitsvermittlung

Art. 6.

Gewerbsmä&sige Arbeitsvermittlung 1

Die gewerbsmässige Arbeitsvermittlung ist nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde gestattet.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die für die Leitung der Arbeitsvermittlungsstelle verantwortliche Person a. Schweizerbürger ist und in der Schweiz Wohnsitz hat, fc. im Besitz der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ist, c. sich über einen guten Leumund ausweist, d. über ein für die Vermittlung geeignetes Geschäftslokal verfügt und daneben kein Gewerbe ausübt, wodurch die Interessen der Arbeitsuchenden gefährdet werden könnten, e. Gewähr bietet für eine beruflich und moralisch einwandfreie sowie der allgemeinen Arbeitsmarktpolitik entsprechende Vermittlungstätigkeit, /. die Kaution gemäss Artikel 7 geleistet hat.

3

Wird die gewerbsmässige Arbeitsvermittlung zusammen mit dem Ehegatten oder in der Wohnung des Gesuchstellers betrieben, so müssen die Voraussetzungen von Absatz 2, lit. a bis e, sinngemäss auch in der Person des Ehegatten erfüllt sein, 4 Die Angestellten einer gewerbsniässigen Arbeitsvermittlungsstelle müssen den Anforderungen von Absatz 2, lit. 6, c und e, genügen.

Art. 7 Kautionen und Gebuhren 1

Die gewerbsniässigen Arbeitsvermittlungsstellen haben zur Sicherung allfälliger Rechtsansprüche aus der Vermittlungstätigkeit eine Kaution zu leisten, deren Höhe von Fall zu Fall von der Bewilligungsbehörde festgesetzt wird. Der Bundesrat bestimmt den Mindestbetrag.

387 3

Die Kantone setzen die Gebühren fest, welche die gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen erheben dürfen. Der Bundesrat bestimmt die Höchstansätze.

Art. 8 Geschäftsführung 1

Die gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen haben der Bewilligungsbehörde über ihre Tätigkeit periodisch Bericht zu erstatten und die Zahl der Arbeitsangebote, Arbeitsgesuche und Vermittlungen regelmässig zu melden, 2 Sie haben der Bewilligungsbehörde alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäss zu erteilen und nötigenfalls zu belegen.

3 Die gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen dürfen Arbeitsangebote und Arbeitsgesuche nur unter ihrem Namen und ihrer genauen Adresse öffentlich ankündigen. Die Ankündigungen müssen den tatsächlich vorhandenen Arbeitsangeboten und Arbeitsgesuchen entsprechen,

Art. 9 Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften für das Ausland oder aus dem

Ausland für die Schweiz 1

Für die Anwerbung und die Vermittlung von Arbeitskräften für das Ausland oder aus dem Ausland für die Schweiz ist eine Bewilligung des Bundesamtes erforderlich, sofern sie gegen Entgelt und nicht nur gelegentlich in Einzelfällen betrieben werden.

2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Arbeitsvermittlungsstelle Gewähr bietet für eine sachgernässe Vermittlung im Rahmen der allgemeinen Ein- und Auswanderungspolitik. Vor der Erteilung der Bewilligung werden die beteiligten Kantone angehört.

3 Die Vorschriften über die Auswanderung bleiben vorbehalten.

Art. 10 Entzug der Bewilligung Die Bewilligung gemäss Artikel 6 und 9 kann durch die zuständige Behörde entzogen werden, wenn a. der Gesuchsteller die Bewilligung durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt hat, b. der Gesuchsteller wiederholt oder in schwerwiegender Weise diesem Gesetz und den Ausführungsvorschriften des Bundes und der Kantone zuwiderhandelt, c. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nachträglich wegfallen.

388 III. Bundesbeiträge Art.il

Beiträge für die öffentliche Arbeitsvermittlung und für Massnahnwn sur Förderung der Wiedereingliederung von Arbeitsuchenden 1 Der Bund gewährt Beiträge von 10 bis 30% der Personal- und Sachkosten, mit Ausschluss der Mietzinse, Mobiliarkosten und der Kosten für bauliche Einrichtung : a. an die kantonalen Arbeitsämter; 6. an die hauptamtlich geführten Arbeitsämter von Gemeinden mit mehr als 12 000 Einwohnern, sofern die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und die Organisation der öffentlichen Arbeitsvermittlung im Kanton es rechtfertigen ; c. an die Auslagen, die einem Kanton zur Sicherung der Durchführung der : öffentlichen Arbeitsvermittlung in don nicht nach lit, b subventionierten Gemeinden erwachsen, sofern diese Massnahme einem Erfordernis der gesamtschweizerischen Arbeitsmarktpolitik entspricht und die Tragung dieser Kosten dem Kanton nicht in vollem Umfang zugemutet werden kann.

2 Der Bund gewährt Beiträge an die Massnahrnen gemäss Artikel 3, Absatz 8, im Ausmass von 10 bis 80% der notwendigen Aufwendungen, sofern die Aufbringung der übrigen Mittel gewährleistet ist.

3 Die Beiträge gemäss Absatz l und 2 werden nach der Einanzkraft der Empfänger abgestuft.

Art. 12 Beiträge an paritätische ArbeitsvermittlungsstelUn 1 Der Bund kann, wenn es sich im Interesse der Arbeitsvermittlung als notwendig erweist, paritätischen Arbeitsvermittlungsstellen von Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbändon gosamtschweizerischen Charakters, die auch Nichtmitgliedern in gleicher Weise offen stehen, Beiträge gewähren, sofern die Bedeutung und der Umfang der Vermittlungsaufgabeii eine Beitragsleistung rechtfertigen und die beteiligten Verbände die Aufwendungen nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Der Beitrag beträgt höchstens 30% der Personalund Sachkosten im Sinne von Artikel 11, Absatz l, und darf die Höhe eines allfälligen Betriebsdefizits nicht übersteigen.

2 Eür paritätische Arbeitsvermittlungsstellen schweizerischer Verbände im Ausland, die keine Gebühren erheben dürfen, sowie zur Sicherung der Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, insbesondere über den Austausch von Stagiaires, kann der Bundesbeitrag angemessen erhöht werden.

IV. Straïbestimmungen Art. 18 1

Wer im Sinne von Artikel 6 oder 9 Arbeit vermittelt, ohne im Besitze der erforderlichen Bewilligung zu sein,

389 wer durch unwahre oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Bewilligung im Sinne von Artikel 6 oder 9 erwirkt, wer bei Ausübung der Vermittlungstätigkeit in Öffentlichen Ankündigungen oder gegenüber Behörden, Arbeitgebern oder Arbeitnehmern unwahre oder irreführende Angaben macht, wer die Gebührenordnung verletzt, wer die Pflicht zur Auskunfterteilung oder Berichterstattung verletzt, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise .für sich oder einen andern eine der in Artikel 8, Absatz 8, vorgesehenen Vergünstigungen erwirkt, die ihm nicht zukommt, wird, sofern nicht eine schwerere strafbare Handlung vorliegt, mit Busse bestraft.

2

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

V. Schlussbestimmungen

Art. 14 Ausführungsvorschriften

und Vollzug

1

. Der Bundesrat wird mit der Oberaufsicht über den Vollzug beauftragt.

Er erlässt nach Anhörung der Kantone und der beteiligten Verbände die erforderlichen Ausführungsvorschriften und bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Zur Begutachtung grundsätzlicher Fragen des Arbeitsmarktes von allgemeiner Tragweite kann der Bundesrat eine beratende Kommission bestellen, in der die Kantone und in paritätischer Weise die Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten sind.

3 Die Kantone erlassen nach Massgabe des Gesetzes und der Ausführungsvorschriften des Bundes die erforderlichen Vollzugsvorschriften. Sie sorgen für eine geeignete Aufsicht über die gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen, 4 Soweit über die Arbeitsvermittlung und die Regelung des Arbeitsmarktes in diesem Gesetz nichts bestimmt wird, bleiben kantonale Vorschriften vorbehalten.

· Art. 15

Übergangsbestimmung 1

Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne von Artikel 6 oder 9 Arbeit vermittelt hat und diea weiter tun will, hat innert 6 Monaten die Bewilligung gemäss diesen Bestimmungen nachzusuchen. Bis zum Entscheid darf die Arbeitsvermittlungsstelle weiter betrieben werden.

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. II.

27.

390 2

Einem Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Betrieb einer gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstelle berechtigt war und diese einwandfrei betrieben hat, kann die Bewilligung erteilt werden, wenn sein Heimatstaat Gegenrecht hält.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind der Bundesbeschluss vom 29. Oktober 1909 betreffend die Förderung des Arbeitsnachweises durch den Bund sowie die diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften der Kantone aufgehoben.

8188

391

(Entwurf)

Beilage 2

Bundesbeschluss betreffend

das internationale Übereinkommen über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Juli 1950, beschliesst:

Einziger Artikel Das von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 81. Tagung beschlossene Übereinkommen über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

9189

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und weitere Massnahmen zur Regelung des Arbeitsmarktes und über die Ratifikation des internationalen Übereinkommens über die Organisation ...

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Jahr

1950

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

5874

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.07.1950

Date Data Seite

341-391

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10 037 102

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