292 Ablauf der Referendums/riet 27. September 1950

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Bundesbeschluss über

den Transport von Personen und Sachen mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen (Autotransportordnung) (Vom 28. Juni 1950)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 86, 34ter und 41bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Juli 1949*).

beschliesst: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. l Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen sowie der nachfolgenden Ausnahmen unterstehen diesem Beschluss die auf schweizerischem Gebiet ausgeführten Transporte mit Motorfahrzeugen und Anhängern, einschliesslich derjenigen mit im Ausland eingetragenen Fahrzeugen.

2 Der Werkverkehr und die nicht gewerbsmässige Personenbeförderung mit Personenwagen bleiben frei.

3 Über die Unterstellung einer Transportart unter die Bestimmungen dieses Beschlusses entscheidet das eidgenössische Amt für Verkehr.

Gegen seine Verfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.

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*) BEI 1949, II, 212.

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Art. 2 Nicht unter diesen Beschluss fallen : a. die Beförderung von Personen und Sachen, welche die PTT-Verwaltung ausführt oder ausführen lässt oder für welche sie auf Grund der Postgesetzgebung Konzessionen für regelmässige Linienfahrten erteilt; b. die .von den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben für eigene Bedürfnisse mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal ausgeführten Transporte sowie die im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Gesundheitspflege von Amtes wegen angeordneten Transporte; c. der Transport von Sachen vom Hause des Absenders zu einer öffentlichen Transportanstalt und von ihr zum Hause des Empfängers mit eigenen Motorfahrzeugen und eigenem Personal der Transportanstalt, insoweit nicht eine Bewilligung C im Sinne des Artikels 11 erteilt werden kann.

2 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen verfügen.

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Art. 3 Unter den Werkverkehr fallen Transporte von Sachen für die Bedürfnisse eines nicht dem Transportgewerbe dienenden eigenen Geschäftes oder Betriebes mit eigenen Motorfahrzeugen und eigenem Personal.

Art. 4 1 Gemischten Verkehr übt aus, wer neben seinem Werkverkehr entgeltliche Transporte für andere besorgt. Unter Vorbehalt der in diesem Artikel genannten Ausnahmen bedarf es dazu einer Ermächtigung, die erteilt wird, wenn das Verkehrsbedürfnis es rechtfertigt. Die Vorschriften über den gewerbsmässigen Transport finden sinngemäss Anwendung.

2 Gelegentliche Transporte zu nachbarlicher Aushilfe in ländlichen und in Gebirgsgegenden sind frei.

3 Der Bundesrat wird nach Anhörung der Kantone und der Beteiligten (Art. 6, Abs. 2) bestimmen, welche weitern Transporte im gemischten Verkehr ohne Ermächtigung ausgeführt werden können, namentlich im Verkehr zwischen rechtlich oder wirtschaftlich eng verbundenen oder voneinander abhängigen Unternehmungen (Konzern-, Konsortiums- und Veredelungsverkehr) sowie Transporte von und nach gemeinsamen Werkplätzen und Baustellen.

Art. ß 1 Wer gewerbsmässig mit Motorfahrzeugen und Anhängern Personen oder Sachen befördert, bedarf nach Massgabe der nachstehenden Vorschriften einer Bewilligung.

Ausnahmen

Werkverkehr

Gemischter Verkehr

Uewerbsmässiger Verkohr

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Der gleichen Bewilligung bedarf, wer gewerbsmässig die x\u Ausführung übernommenen Transporte durch andere mit Motorfahrzeugen ausführen lässt. Die Bestimmungen dieses Beschlusses finden auf diese Transportart entsprechende Anwendung.

Art. 6 Transportrèglement

FrachtUrkundenStempel ·

Tarife

1

Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone und der Beteiligten durch Verordnung einheitliche Bestimmungen erlassen über den Beförderungsvertrag im gewerbsmässigen Transport von Personen und Sachen sowie über die Versicherung des Transportgutes, 2 Beteiligte sind der in Artikel 10 genannte Verband, die wichtigsten Wirtschaftsverbände des Landes und die öffentlichen Transportanstalten.

Art. 7 Beim gewerbsmässigen Transport von Sachen sind Transportecheine auszustellen. Die Bundesgesetzgebung über die Stempelabgaben auf Frachturkunden findet sinngemäss Anwendung.

2 Der Bundesrat erlässt die nötigen Vorschriften, Er kann dabei von den gesetzlichen Bestimmungen über die Stempelabgaben abweichen, wo es die Besonderheit des Transportes mit Motorfahrzeugen und die Vereinfachung der Abrechnung erfordern, 1

Art, 8 Nach Anhörung der Kantone, der wichtigsten Wirtschaftsverbände des Landes und der öffentlichen Transportanstalten kann der Bundesrat vom Verband der Autotransportunternehmer oder von seinen Mitgliedverbänden aufgestellte Tarife genehmigen: 1

o. wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen; b. wenn die Beförderungsbedingungen und alle zur Berechnung der Beförderungspreise und Nebengebühren nötigen Angaben darin enthalten sind; c. wenn Gewähr besteht, dass sie . gegenüber jedermann, der ihre Bedingungen erfüllt, in gleicher Weise angewendet werden; d. wenn die Tarife den Bedürfnissen der einzelnen Landesgegenden angepasst sind.

2 Genehmigte Tarife und ihre Abänderungen sind zu veröffentlichen.

Sie treten frühestens mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft.

3 Bis zur Veröffentlichung genehmigter Tarife hat jeder Transportunternehmer seinen Tarif zur Einsicht aufzulegen und auf Verlangen käuflich abzugeben.

295 Art. 9 Bechtsgeschafte des Privatrechts, durch welche die Bestimmungen dieses Beschlusses und seiner Vollzugserlasse umgangen werden sollen, sind nichtig. Vorbehalten bleiben die Bechte gutgläubiger Erwerber von Forderungen und Pfandrechten gegen ihre Schuldner.

Art. 10 Der Bundesrat wird den von ihm anerkannten Zentralverband des Autotransportgewerbes anhören, bevor er die Ausführungsbestimmungen zu diesem Beschluss erläset. Er kann diesen Verband oder eine von ihm geschaffene Treuhandstelle zur Mitwirkung beim Vollzug heranziehen und ihnen bestimmte Befugnisse übertragen. Beide unterstehen hiefür der Aufsicht des Bundesrates.

8 Die vom Verband im Interesse des Vollzuges dieses Bundesbeschlusses gefassten Beschlüsse und seine mit öffentlichen Transportanstalten und anderen Beteiligten zu diesem Zwecke getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Artikel 8 bleibt vorbehalten.

1

Rechtsgeschäfte des Privatrechts

Mitwirkung des Auto-" tianeportBeweihes und anderer Beteiligter

Zweiter Abschnitt Transportbewilligungen

Art. 11 Für den gewerbsmässigen Verkehr werden folgende Bewilligungen erteilt: a. die Bewilligung P für den Transport von Personen ; b. die Bewilligung N für den Transport von Sachen; c. die Bewilligung S für die in Artikel 5, Absatz 2, genannte Transportart ; d. die Bewilligung C für offizielle Camionnage für öffentliche Transportanstalten und im Zusammenhang damit ausgeführte andere Transporte.

2 Der Bundesrat kann, unter Würdigung der Bedürfnisse im Autotransportwesen, nach Anhörung der in Artikel 25 genannten Kommission, weitere Arten von Bewilligungen einführen.

3 Können Inhaber von Transportbewilligungen wichtige, aber nur vorübergehende Verkehrsbedürfnisse nicht befriedigen, so können dafür besondere, befristete Ermächtigungen an andere erteilt werden.

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Art. 12 Für jedes Motorfahrzeug und jeden Anhänger wird eine der Transportart entsprechende Transportkarte ausgestellt, die stets auf dem Fahrzeug mitzuführen ist.

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Arten

Ausweise, Kennzeichnung der Fahrzeuge

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Über Form und Inhalt der Bewilligungen, der Transportkarten und über die Kennzeichnung der Fahrzeuge erlässt der Bundesrat die nötigen Vorschriften.

Zuständigkeit

Art. 13 Das eidgenössische Amt für Verkehr ist Bewilligungsbehörde. Es entscheidet namentlich über die Bewilligung zur Eröffnung neuer gewerbsmässiger Transportbetriebe und über die in Artikel 19, Absatz 2, genannten Fälle, wenn die beabsichtigte Transporttätigkeit sich auf das Gebiet der ganzen Schweiz erstreckt.

2 Für die Behandlung der übrigen Gesuche sowie der Gesuche um Ermächtigung zu gemischtem Verkehr setzt der Bundesrat für bestimmte Gebiete des Landes Kommissionen ein.

3 Der Bundesrat wählt zwei Mitglieder und bezeichnet den Präsidenten. Alle Kantone, die zu-einem Gebiet gehören, wählen je ein Mitglied. Für jedes Mitglied bezeichnet die Wahlbehörde zwei Ersatzmänner.

4 Die Kommissionen verhandeln in der Besetzung von drei Mitgliedern; dazu gehören die vom Bundesrat gewählten Mitglieder sowie das Mitglied des Kantons, in dessen Gebiet der Wohn- oder Geschäftssitz des Gesuchstellors liegt.

5 Die Kantone sind zuständig, für vorübergehende Verkehrsbedürfiiisse kurzfristige, räumlich begrenzte Ermächtigungen zu gemischtem Verkehr zu erteilen. Ihr Entscheid ist endgültig.

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Art. 14 Voraussetzung der Erteilung

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Die Bewilligung wird erteilt, wenn für die nachgesuchte Transportart ein Bedürfnis besteht, der Bewerber für die Sicherheit und Leistungsfähigkeit seines Betriebes Gewähr bietet und seine persönliche Lage es rechtfertigt.

2 Bei der Prüfung des Gesuches sind die Verkehrsbedürfnisse und die durch andere Autotransportunternehmer und off entliehen Transportanstalten gebotenen Beförderungsmöglichkeiten der betreffenden Landesgegend angemessen zu berücksichtigen.

3 öffentliche Transportanstalten sind die Schweizerischen Bundesbahnen, die PTT-Verwaltung und die vom Bunde konzessionierten Transportanstalten, welchen in der Bundesgesetzgebung oder in der Konzession die Beförderungspflioht auferlegt ist.

Art. 15 Besondere Auflagen

1

Der Unternehmer ist gehalten, der zuständigen Behörde jederzeit, alle zur Beurteilung seines Betriebes nötigen Auskünfte zu erteilen.

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Wo das Bedürfnis, namentlich von nicht durch öffentliche Transportanstalten bedienten Landesgegenden und Ortschaften, es erfordert, kann dem Inhaber einer Bewilligung die Beförderungspflicht auferlegt werden.

3 Der Inhaber einer Bewilligung zum gewerbsmässigen Transport ist verpflichtet, seine Firma im Handelsregister eintragen zu lassen.

Art. 16 Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Motorfahrzeugverkehr bleiben vorbehalten.

Art. 17 Die Bundesgesetzgebung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen findet Anwendung.

2 Der Bundesrat kann Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen über die Arbeits- und Buhezeit, die von zwingenden Vorschriften der Gesetzgebung abweichen, allgemeinverbindlich erklären, wenn sie den Motorfahrzeugführern eine gleichwertige Arbeite- und Ruhezeit sichern.

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Art. 18 Die Bewilligungen werden in der Regel auf die Dauer dieses Bundesbesohlusses erteilt und lauten auf den Namen oder die Firma des Inhabers. Die Bewilligungen P, N und S gelten in der Regel für das Gebiet der ganzen Schweiz.

Art. 19 1 Jede Änderung des Transportbetriebes sowie der Rechtsform der Unternehmung des Inhabers einer Transportbewilligung ist der Bewilligungsbehörde anzumelden.

a Die Erhöhung des Bestandes und wesentliche Änderungen in der Beschaffenheit der Fahrzeuge, die Verlegung des Sitzes oder Betriebes in eine andere Landesgegend sowie die Eröffnung von Filialen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Bewilligungsbehörde.

Motorfahrzeugverkehr

Gesamtarbeitsverträge dea Autotransportgewerbes

Gültigkeitsdauer, Gültigkeitsbereich

Veränderungen im Betrieb

Art. 20 1

Die Bewilligung erlischt -- mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer, die Bewilligung C ausserdem mit dem Hinfall des Vertrages mit der öffentlichen Transportanstalt, -- durch Verzicht des Inhabers, -- mit dem Tode des Inhabers, der Auflösung der Gesellschaft oder der Löschung der Firma im Handelsregister sowie mit der Konkurseröffnung, -- durch den Entzug im Falle des Artikels 28.

Erlöschen, Erneuerung, Übertragung

298 2 Sie wird unter den in Artikel .14 genannten Voraussetzungen erneuert. Hinterlassenen oder Eeohtsnachfolgern des Inhabers oder der Konkursmasse ist die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Bewilligung bis zur Erledigung dos Gesuches um Erteilung einer neuen Bewilligung zu verlängern.

3 Die Bewilligung kann nur von der Bewilligungsbehörde auf einen andern übertragen werden. Der Handel mit Bewilligungen ist verboten.

Einsprache und Entacheid

Nichterneueruug

Entzug

Art. 21 Die Gesuche um Erteilung von Bewilligungen, um Genehmigung wesentlicher Änderungen im Betriebe sowie um Ermächtieung "zu gemischtem Verkehr im Sinne von Artikel 18, Absatz 2, sind zu veröffentlichen. Es ist eine angemessene Einsprachefrist anzusetzen.

2 Einspracheberechtigt sind die zuständigen Behörden des Kantons, in welchem die Unternehmung ihren Sitz hat oder künftig haben soll, der in Artikel 10 genannte Verband, die öffentlichen Transportanstalten sowie jeder, der nachweist, dass die Erteilung der Bewilligung oder der Ermächtigung seine gewerblichen Interessen in nicht zuiuulbarer Weise schädigen würde. Die Einsprache ist zu begründen.

3 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über das Verfahren und die Kosten. Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Dem Gesuchsteller und dem Einsprecher ist vor der mündlichen Verhandlung in der. Begel in die Akten, die sich auf ihn selbst beziehen, Einsicht zu gewähren. : 1

Art. 22 Kann dem Inhaber ohne sein Verschulden die Bewilligung P, N oder S nicht erneuert werden, so hat er Anspruch auf angemessene Entschädigung aus dem in Artikel 84 genannten Fonds.

Art. 23 Die Bewilligung kann dem Inhaber ohne Entschädigung von der Bewilligungsbehörde vorübergehend oder dauernd entzogen werden: a. wenn die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich wegfallen; 6. wenn der Unternehmer aus nicht zu rechtfertigenden Gründen ununterbrochen sechs Monate lang mit den in der Bewilligung vorgemerkten Fahrzeugen keine Transporte mehr ausführt oder.

wenn seinen Transporten die Gewerbsmässigkeit abgeht;.

c. wenn die nach Artikel 34 und Artikel 87 geschuldeten Beiträge und Gebühren nicht bezahlt werden, nachdem der Entzug unter Ansetzung einer angemessenen Frist erfolglos angedroht worden ist; d. bei schweren Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses oder seiner Vollziehungserlasse;

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e. bei schweren Verstössen gegen vom Bundesrate genehmigte Tarife und allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge.

Art. 24 1

Unter Vorbehalt von Artikel l, Absatz 8, und Artikel 13, Absatz 5, kann gegen die Entscheide der zuständigen Behörden innert 80 Tagen, von der Zustellung der Verfügung an gerechnet, bei der Bekurskommission Beschwerde erhoben werden, Beschwerden gegen die Abweisung dès Bewilligungsgesuches, gegen die Nichterneuerung und den Entzug der. Bewilligung haben aufschiebende Wirkung.

Beschwerde

2

Beschwerde kann erheben, wessen Gesuch abgewiesen worden ist und wer Einsprache erhoben hat.

3 Mit der Beschwerde kann die Verletzung dieses Beschlusses, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides geltend gemacht werden.

4 Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen und muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides enthalten: a. die Anträge des Beschwerdeführers, b. die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber, welche Bechtssätze verletzt worden sind und inwiefern dies durch den angefochtenen Entscheid geschehen ist.

8

Die Kommission darf nicht über die Bechtsbegehren der Parteien hinausgehen. Sie ist an deren Begründung nicht gebunden. Hebt die Kommission den angefochtenen Entscheid auf, so entscheidet sie selber in der Sache.

.

· * Im übrigen finden sinngemäss auf das Verfahren die Artikel 91, Absatz 2, 130, 131 und 158 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege Anwendung. Die Kommission kann in allen Fällen einen Vorschuss für die Verfahrenskosten verlangen.

Dritter Abschnitt Kommissionen

Art. 25 Zur Begutachtung von Fragen aus dem Vollzug dieses Beschlusses A. Trannportbestellt der Bundesrat eine Kommission unter angemessener Berück- l, kommission Aufgabe und sichtigung der Kantone, der wichtigsten Wirtschaftsverbände des Landes, Zusammensetzung der öffentlichen Transportanstalten und des Autotransportgewerbes.

2 Das Reglement der Kommission bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

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2. Begutachtung

3. Vorschläge

B.Rekurskommission

Eröffnung ueuer Betriebe

Art. 26 Die Kommission begutachtet zuhanden des Bundesrates: a. die Entwürfe der vom Bundesrat ausgehenden Vollzugserlässe zu diesem Beschluss; b. die dem Bundesrat eingereichten Vorschläge zur -- Genehmigung von Tarifen und Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Art. 8 und 17) ; -- Genehmigung von Beschlüssen und Vereinbarungen des Ver-, bandes der Autotransportunternehmer mit anderen Beteiligten zum Vollzug dieses Beschlusses (Art. 10, Abs. 2); c. andere mit dem Vollzug dieses Beschlusses zusammenhängende grundsätzliche Fragen.

Art. 27 Die Kommission kann dem Bundesrat und den Beteiligten geeignete Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen dem Autotransportgewerbe und den öffentlichen Transportanstalten vorschlagen.

Art 28 1 Zur Entscheidung der in Artikel 24 genannten Beschwerden und zur Festsetzung der in den Artikeln 22 und 88 vorgesehenen Entschädigungen ernennt der Bundesrat eine Rekurskommission, die aus drei Mitgliedern der Transportkommission und aus zwei Berufsrichtern und den erforderlichen Ersatzmännern besteht. Die Bekurskommission konstituiert sich selbst.

2 Der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig. Artikel 162 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege findet Anwendung.

Vierter Abschnitt Strassenhoheit Art. 29 Die auf der Strassenhoheit beruhenden Rechte der Kantone, Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften werden durch diesen Beschluss nicht berührt.

Fünfter Abschnitt Einführungs- und Übergangsbestimmungen Art. 30 Wer eine diesem Beschluss unterstehende Transportart ausüben will, hat ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Vor Erteilung der Bewilligung oder Ermächtigung dürfen keine gewerbsmässigen oder Transporte im gemischten Verkehr ausgeführt werden.

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Art. 31 1

Die gestützt auf am Bundesbeschluss vom 80. September 1938 erteilten Transportbewilligungen gelten unter Vorbehalt der Artikel 20 und 28 für die Dauer dieses Beschlusses.

2 Ist beim Inkrafttreten dieses Beschlusses über ein Bewilligungsgesuch noch nicht entschieden, so kann der mit entsprechenden Ausweisen versehene Unternehmer die Transporte bis zum Entscheid über das Gesuch fortsetzen.

3 Wer beim Inkrafttreten dieses Beschlusses auf Grund eines Vertrages mit einer öffentlichen Transportanstalt offizielle Camionnage ausführt, erhält die Bewilligung C.

4 Ermächtigungen zu gemischtem Verkehr bleiben so lange und in dem Umfange gültig, wie die Ermächtigung lautet.

Art. 32 Der Bundesrat kann weitere Übergangsbestimmungen erlassen.

Art. 38 Wer vor dein 15. August 1940 ausschliesslich gewerbsmässig Personen oder Sachen mit Motorfahrzeugen befördert hat, jedoch keine Bewilligung erhält, obschon er für die Sicherheit und Leistungsfähigkeit seines Betriebes Gewähr bieten würde, ist für den Schaden angemessen zu entschädigen.

Art. 84 1 Die in Artikel 22 und 83 vorgesehenen Entschädigungen werden ausschliesslich aus dem zu diesem Zwecke geschaffenen Fonds ausgerichtet. Der gestützt auf den Bundesbeschluss vom 30. September 1988 begründete Fonds untersteht den Bestimmungen dieses Beschlusses.

2 Zur Äufnung des Fonds leisten die Inhaber von Bewilligungen nach Bedarf Beiträge, welche jährlich hundert Franken für jedes in ihrem Betrieb verwendete Fahrzeug nicht überschreiten dürfen. Bis zur Erteilung der Bewilligung werden diese Beiträge auch von den Inhabern der in Artikel 31, Absatz 2, erwähnten Ausweise erhoben.

3 Die Beiträge werden nach Anhörung des in Artikel 10 genannten Verbandes vom Bundesrat festgesetzt!. Artikel 162 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege findet Anwendung.

4 Der Bundesrat erlässt nach Anhörung des in Artikel 10 genannten Verbandes nähere Bestimmungen über die Erhebung der Beiträge, die Verwaltung des Fonds und die Auszahlung der Entschädigungen. Erzeigt der Fonds nach Dahinfallon diosos Beschlusses einen Übersohuss, bestimmt der in Artikel 10 genannte Verband, sofern nicht ein Bundesgesetz etwas anderes vorschreibt, über dessen Verwendung.

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. II.

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Übergangsbestimmungen

Weitere UliergaDgatestimmuttgeu Entschädigung

Entsch&digumjsfondg

302 Sechster Abschnitt

Übertretungen

Strafverfolgung

Gebühren

Straîbestimmungen und Verfahren Art. 85 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen dieses Beschlusses oder seiner Ausführungsvorschriften übertritt oder bei deren Übertretung mitwirkt, namentlich wer ohne eine Bewilligung oder Ermächtigung diesem Beschluss unterstellte Transporte ausführt oder ausführen lässt, wer unter Umgehung der zuständigen Behörde seine Bewilligung oder Ermächtigung oder einzelne damit verbundene Eechte in irgendeiner Form an einen andern gegen Vermögenswerte Vorteile überträgt oder abtritt und wer dabei mitwirkt, wer vom Bundesrat gemäss Artikel 17, Absatz 2, allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen oder von ihm genehmigte Tarife und Beförderungsbedingungen nicht einhält oder bei ihrer Umgehung mitwirkt, wird mit Busse bestraft.

2 Bei wiederholten oder schweren Übertretungen sowie bei Bückfall kann auf Busse bis fünftausend Pranken erkannt werden, 3 Werden die Übertretungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Gesellschaft begangen, so sind die Personen strafbar, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen unter solidarischer Mithaftung der juristischen Personen oder Gesellschaft für Busse und Kosten.

Art, 86 1 Die Strafverfolgung liegt den Kantonen ob.

2 Während der Geltungsdauer dieses Beschlusses sind Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbesohlüsse ohne Verzug nach ihrem Erlass dem eidgenössischen Amt für Verkehr in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich mitzuteilen.

Siebenter Abschnitt Schlussbestinunungen Art. 87 1 Zur Deckung der Kosten des Vollzuges dieses Beschlusses werden Gebühren erhoben, welche für gleichliegende gebührenpflichtige Fälle einheitlich festzusetzen sind. Für jedes in einer bewilligten Betriebsart verwendete Fahrzeug ist eine jährliche Gebühr von höchstens hundertfünfzig Franken zu entrichten. Im übrigen ist bei der Festsetzung dor Gebühr der Umfang und die Bedeutung des Betriebes angemessen zu berücksichtigen.

2 Der Bundesrat erlässt eine Gebührenordnung.

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Art. 88 1

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Vollzug

2

Die Kantone sind verpflichtet, die diesem Beschluss unterstellten Transporte mit Motorfahrzeugen zu überwachen und die zur Verhinderung und Verfolgung von Übertretungen nötigen Massnahmen zu treffen. Sie sind gehalten, bis zur Feststellung des Sachverhaltes durch die zuständigen Behörden Fahrzeugausweis und Kontrollschilder zurückzubehalten oder zu beschlagnahmen, wenn das Fahrzeug in Übertretung dieses Beschlusses eingesetzt werden soll oder verwendet wurde.

3 Die Kantone erhalten einen angemessenen, vom Bundesrat festzusetzenden Anteil an den Gebühren.

Art. 89 1

Dieser Beschluss gilt" während drei Jahren, vom Zeitpunkt seiner Inkraftsetzung an gerechnet.

2 Der Bundesrat wird beauftragt, dio Bekanntmachung dieaes Bundesbesohlusses gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veranlassen. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 28. Juni 1950.

Der Präsident: Haefelin .

Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 28. Juni 1950.

Der Präsident: Jacques Schmid Der Protokollführer: Leimgruber

Geltungsdauer und Inkrafttreten

304

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17, Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 28. Juni 1950.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Leimgruber

Datum der Veröffentlichung 29. Juni 1950.

Ablauf der Referendumsfrist 27. September 1950.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über den Transport von Personen und Sachen mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen (Autotransportordnung) (Vom 23. Juni 1950)

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Jahr

1950

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.06.1950

Date Data Seite

292-304

Page Pagina Ref. No

10 037 082

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