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Beschluss der Bundesversammlung über

Militärdienstleistungen im Jahre 1951

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 128 und 123bis der Militärorganisation vom 12. April 1907/1. April 1949, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Juli 1950, beschliesst :

Art. l Die seit der Aufhebung des Aktivdienstzustandes neu in Einheiten (Stäben) der Festungsartillerie eingeteilten Diestpflichtigen im Landwehralter können im Jahre 1951 in einen Umschulungskurs in der Dauer von 20 Tagen einberufen werden, sofern sie nicht schon im Jahre 1950 einen Umschulungskurs bestanden haben. Von dieser Dienstleistung werden 6 Tage auf die Zahl der in Ergänzungskursen zu leistenden Diensttage angerechnet.

Art. 2 Die in Motor-Aufklärungs-Schwadronen, Motor-Dragoner-Schwadronen, Motor-Schwere-Waffen-Einheiten und Stabseinheiten der Leichten Truppen eingeteilten Dienstpflichtigen der Jahrgänge 1919, 1920 und 1921 können im Jahre 1951 zu einem Umschulungskurs in der Dauer von 20 Tagen einberufen werden, Kader ausserdem zu einem Kadervorkurs in der Dauer von 2 Tagen für Unteroffiziere und von 8 Tagen für Offiziere.

Art. 3 Die im Landsturmalter stehenden oder hilfsdienstpflichtigen Objektchefs und Magazinchefs der Zerstörungstruppe können im Jahre 1951 zu Inspektionen ihrer Minenobjekte beziehungsweise ihrer Sprengstoffmagazine in der Dauer von einem Tag aufgeboten werden. Zu diesen Inspektionen können auch im Landsturmalter stehende oder hilfsdienstpflichtige Detachementskommandanten aufgeboten werden.

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Art. 4 Die Ortswehren können im Jahre 1951 zu Übungen in der Dauer von höchstens 8 Tagen aufgeboten werden.

Art. 5 Angehörige des Hilfsdienstes, die in einer Einheit (Stab) der Armee eingeteilt sind, können im Jahre 1951 zu folgenden Dienstleistungen aufgeboten werden : a. Hilfsdienstpflichtige des Fliegerbeobachtungs- und Meldedienstes zu einem Kurs in der Dauer von 13 Tagen, Kader aussserdem zu einem Kadervorkurs in der Dauer eines Tages; b. Hilfsdienstpflichtige der Zerstörungstruppen zu einer Übung in der Dauer von 6 Tagen, Kader ausserdem zu einem Kadervorkurs in der Dauer eines Tages; c. in Sanitätsformationen eingeteilte HD-Ärzte, -Zahnärzte und -Apotheker, deren Einheit (Stab) im Jahre 1951 aufgeboten wird, zu einer Dienstleistung in der Dauer von 6 Tagen; d. Hüfsdienstpflichtige des Feldtelegraphen- und Feldtelephondienstes mit besonderen Funktionen zu einem Kurs in der Dauer von 6 Tagen; e. hilfsdienstpflichtige Gehilfen des Übermittlungsdienstes zu einem Kurs in der Dauer von 6 Tagen; /. in der Abteilung Presse und Funkspruch und in Spezialdiensten eingegeteilte Hilfsdienstpflichtige zu Dienstleistungen in der Gesamtdauer von höchstens 18 Tagen.

Art. 6 Hilfsdienstpflichtige können im Jahre 1951 zu folgenden Einführungskursen aufgeboten werden: a. Einführungskurs für den Fliegerbeobachtungs- und Meldedienst in der Dauer von 20 Tagen; b. Einführungskurs für Gehilfen des Übermittlungsdienstes in der Dauer von 8 Tagen; c. Einführungskurs für Zentralentelephonisten in der Dauer von 13 Tagen; d. Einführungskurs für Zentralen- und Fernschreiberpersonal der Stäbe des Territorialdienstes in der Dauer von 18 Tagen; e. Einführungskurs für Hilfsdienstpflichtige der Hygiene-Detachemente in der Dauer von 18 Tagen; /. Einführungskurs in den Armeewetterdienst in der Dauer von 12 Tagen; g. Einführungskurs für Hilfspolizisten in.der Dauer von 18 Tagen; h. Einführungskurs für Motorfahrzeugschätzungsexperten in der Dauer von S Tagen für Experten und von 4 Tagen für Chefexperten; i. Einführungskurs für Fahrrad-Schatzungsexperten in der Dauer von 2 Tagen.

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Art. 7 Hilfsdienstpflichtige können im Jahre 1951 zu folgenden Kaderkursen aufgeboten werden: a. Kaderkurs des Fliegerbeobachtungs- und Meldedienstes in der Dauer von 6 Tagen; b. Kurs für Kommandanten und Dienstchefs der Stäbe des Territorialdienstes in der Dauer von 6 Tagen; c. Kurs für Obmänner der HD-Magazindetachemente des Munitionsdienstes in der Dauer von 4 Tagen,

Art. 8 Für Angehörige der Botkreuzkolonnen können im Jahre 1951 folgende Kurse durchgeführt werden: a. Einführungskurse in der Dauer von 18 Tagen ; i. Kaderkurs in der Dauer von 18 Tagen.

Die Botkreuzkolonnen können im Jahre 1951 zu Kursen in der Dauer von 6 Tagen aufgeboten werden.

Die Kosten dieser Kurse werden vom Schweizerischen Boten Kreuz übernommen.

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