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Urteile Die nachstehenden Urteile worden den Angeschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet: Fischer Max, geb. 10. Juni 1922, von Meisterschwanden, Schreiner, zuletzt wohnhaft gewesen in Zürich.

B u s s e n u m w a n d l u n g : Die mit Urteil vom 29. August 1949 auferlegte Busse von 400 Franken wird in 40 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen. Akteneinsicht: Gerichtskanzlei Zürich, 8t. Peter-Strasse 10, Tel. (051) 28 87 68.

Monnier Robert Eugène, geb. 4. April 1895, von Arnex, Kaufmann, zuletzt wohnhaft gewesen in Zürich, Bussenumwandlung: Die mit Urteil des 9, kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes vom 23. Juni 1948 auferlegte Busse von 600 Franken wird in 60 Tage Haft umgewandelt.

Die mit Urteil des Einzelrichters des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes vom 24. Oktober 1949 auferlegte Busse von 800 Franken wird in 80 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen. Akteneinsicht: Gerichtskanzlei Zürich, St. Peter-Strasse 10, Tel. (051) 23 87 68.

Die vorstehenden Urteile erwachsen in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen.

Z ü r i c h , den 27. Juli 1950.

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht.

9244

# S T #

Wettbewerb- and Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen Verschollenheitsruf

Joseph Johann Zumstein, geb. 26. März 1874 in Giswil, Sohn des Joseph und der Karolina Halter («Batimelks»), von Lungern, ist seit mehreren Jahrzehnten nach Nordamerika ausgewandert. Seit den 20er Jahren sind von ihm keinerlei Nachrichten mehr eingetroffen.

Meldungen über den Verschollenen sind bis 1.August 1951 an die Obergerichtskanzlei Obwalden in Samen zu richten, ansonst die Verschollenerklärung erfolgt.

466 » · .

· Sophie Cäcilia Zumstein, geb. 11 Dezember 1875 in Giswil, Tochter des Josef und der Karolina Halter («Batimelks»), von Lungern, ist seit mehreren Jahrzehnten nach Frankreich (Paris) ausgewandert. Seit den 20er Jahren sind von ihr keinerlei Nachrichten mehr eingetroffen.

Meldungen über die Verschollene, deren eventuellen Ehemann und allfällige Kinder sind bis 1.August 1951 an die Obergerichtskanzlei Obwalden in Samen zu richten, ansonst die "Verschollenerklärung erfolgt.

Samen, den 15. Juli 1950, 0245

Die Obergerichtskanzlei Obwalden

Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848--1947 Bisher sind von dieser Sammlung erschienen: Band 1; I. Grundlagen der Eidgenossenschaft II. Bürgerrecht und Niederlassung III. Die Organisation des Bundes 860 Seiten, in Ganzleinen gebunden, Fr. 17.50 Band 2: IV. Zivilrecht 966 Seiten, in Ganzleinen gebunden, Fr. 18.50 Band 3: V. Schuldbetreibung und Konkurs VI. Strafrecht und Strafrechtspflege VII. Organisation der Bundesrechtspflege.

Zivilrechtspflege 654 Seiten, in Ganzleinen gebunden, Fr. 18.50 Bestellungen sind zu richten an

Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale 9198

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Bundeshaus Ost, Bern 3

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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Dieses Gesetz, mit den bis 1. Februar 1950 erfolgten Abänderungen und Ergänzungen, enthält als Anhang dag Bundesgesetz vom 29, April 1920 betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses. Bestellungen sind an das unterzeichnete Bureau zu richten.

Der Bezugspreis beträgt Fr. 1. 70 pro Exemplar plus Nachnahmegebühren.

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto III 520 = Fr. 1. 90.

0110

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei

Bundesrechtspflege Organisationsgesetz Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess -- Ausgabe 1949 -- Bei der unterzeichneten Verwaltung kann bezogen werden: Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess Bundesstrafprozess) Diese 148 Seiten umfassende Broschüre enthält folgende Texte: Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess.

Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege mit den durch das schweizerische Strafrecht und das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege getroffenen Abänderungen.

Reglement für das schweizerische Bundesgericht.

Preis (kartonniert) Fr. 2.80 Bei Zustellung gegen Nachnahme Fr.8.10 Bei Einzahlungen auf Postcheckkonto (III 520) Fr. 3.-- Drucksachenbureau der Bundeskanzlei

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«Eidgenössische Einigungsstelle » Bei der unterzeichneten Verwaltung ist eine Broschüre im Umfang von 21 Seiten über die eidgenössische Einigungsstelle erschienen, die folgende Texte enthält: 1. Bundesgesetz vom 12. Februar 1949 über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten.

2. Vollzugsverordnung vom 2. September 1949 zum Bundesgesetz über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten.

3. Erläuterungen zum Bundesgesetz über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten und zur Vollzugsverordnung.

Preis pro Exemplar Fr. --.70.

Bei Zustellung gegen Nachnahme Fr.--.90.

Bei Einzahlung auf Postscheckkonto III 520 Fr.--.80.

8788

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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