366

# S T #

Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamter beitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie (Vom 2. Februar 1950)

Der Schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgerneinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. l 1

Der in der Beilage wiedergegebene Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1947/21. November 1947/31. Oktober 1949 für die schweizerische Kartonagenindustrie wird allgemeinverbindlich erklärt, mit Ausnahme der besonders bezeichneten Bestimmungen*).

2 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Sie erstreckt sich auf sämtliche Betriebe, die auf maschinellem Wege Karton, Pappe oder Wellpappe zu Verpackungs- oder Gebrauchsgegenständen verarbeiten. Gemischte Betriebe werden nicht erfasst, sofern sie Kartonagen ausschliesslich für den eigenen Bedarf herstellen. Ausgenommen sind ferner diejenigen Betriebe, die ausschliesslich oder in der Hauptsache reine Lithographiekartonagen herstellen.

3 Ihr untersteht das gesamte gelernte und ungelernte Betriebspersonal beiderlei Geschlechtes, soweit das Arbeitsverhältnis nicht bereits durch einen *) Die Bestimmungen, die nicht allgemeinverbindlich erklärt werden, sind in Kursiv gedruckt.

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Gesamtarbeitsvertrag eines andern Berufszweiges geregelt ist. Das in Heimarbeit tätige Personal wird nicht erfasst.

Art. 3 Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände können gegen Massnahmen der Vertragsparteien oder der im Gesamtarbeitsvertrag (Ziff. 22) vorgesehenen paritätischen Kommission gemâss Artikel 19 der Vollzugsverordnung vom 8. März 1949 zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde führen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt mit seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1950.

Bern, den 2. Februar 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre 8952

Der Bundeskanzler: Leimgruber

368 BEILAGE

Gesamtarbeitsvertrag vom

31. März 1947/21. November 1947/31. Oktober 1949 für die schweizerische Kartonagenindustrie abgeschlossen zwischen dem Verband schweizerischer Cartonnage-Fabriken und der Association romande des fabricants de cartonnages et articles en papier einerseits sowie dem Schweizerischen Buchbinder- und Kartonager-Verband, dem Schweizerischen Textil- und Fabrikarbeiter-Verband, dem Schweizerischen Verband der christlichen Buchbinder, Papier- und Kartonagearbeiter und des graphischen Hilfspersonals, dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter und dem Landesverband freier Schweizer Arbeiter anderseits.

Ziffer

l

Diesem Vertrag sind unterstellt: a. die Mitgliedfirmen des Verbandes schweizerischer Cartonnage-Fabriken und der Association romande des fabricants de cartnonages et articles en papier, die Mitglieder anderer diesem Vertrag beitretender Arbeitgeberverbände sowie die diesen Vertrag durch Unterschrift anerkennenden Einzelfirmen, jedoch in allen Fällen nur mit den Abteilungen, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bereits durch einen andern Gesamtarbeitsvertrag geregelt ist, ferner sämtliche Betriebe und die andern Unternehmungen angeschlossenen Abteilungen, die Kartonagen herstellen, gleichgültig, ob sie dem Fabrikgesetz unterstehen oder nicht ; b. das gesamte gelernte und ungelernte Betriebspersonal beiderlei Geschlechts der unier a genannten Betriebe, soweit das Arbeitsverhältnis nicht bereits durch einen Gesamtarbeitsvertrag eines andern Berufes geregelt ist.

Ziffer 2 Begriffliches

1

Kartonagenzuschneider sind gelernte Arbeitnehmer, die die Lehrabschlussprüfung bestanden haben. Arbeitnehmer, die sich über eine längere Tätigkeit als Kartonagenzuschneider durch Zeugnisse ausweisen

369

können, werden den gelernten Arbeitnehmern gleichgestellt. In Zweifelsfällen kann vom Arbeitgeber eine Prüfung im Sinne von Artikel 25 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verlangt werden.

2 Kartonagenhilfszuschneider sind Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des Kartonagenzuschneiders nicht erfüllen, denen aber auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit oder besonderer Fähigkeiten einzelne Aufgaben gemäss Ziffer 3, Absatz 2, zugewiesen werden, die normalerweise von gelernten Arbeitern ausgeführt werden.

3 Hilfsarbeiter sind alle übrigen, diesem Vertrag unterstehenden männlichen und weiblichen Arbeitnehmer.

Ziffer 3 1

Facharbeiten sollen grundsätzlich von Kartonagenzuschneidern Tätigkeitsausgeführt werden. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen für Karto- Arbeitnehmer nagenhilfszuschneider; desgleichen kann von dieser Eegel bei Militärdienst, Krankheit, Ferien und ausgewiesenem Mangel an Kartonagenzuschneidern abgewichen werden.

2 Die Tätigkeit des Kartonagenzuschneiders besteht in der selbständigen Ausführung folgender Arbeiten: Herstellen von Mustern, Material- und Zeitberechnungen, Einstellen der Maschinen, Vorbereiten der Arbeiten und Überwachung der mit deren Ausführung betrauten Hilfszuschneider und Hilfsarbeiter.

3 Den Hilfszuschneidern obliegt das Einstellen einzelner Maschinen.

4 Alle übrigen Arbeiten, wie Einlegen, Schneiden, Tisch-, Lager-, Transport- und Speditionsarbeiten, fallen in den Tätigkeitsbereich der Hilfsarbeiter.

Ziffer 4 1

Anstellung

1

Kündigung

Das Personal kann durch mündliche oder schriftliche Vereinbarung angestellt werden.

2 Die ersten 14 Tage einer Anstellung in einem Betrieb gelten als Probezeit. Ein allfälliger Arbeitsunterbruch infolge Krankheit, Militärdienst usw. unterbricht die Probezeit.

3 Bei Eintritt in den Betrieb ist dem Arbeiter der Gesamtarbeitsvertrag auszuhändigen, und er ist gegebenenfalls auf die Fabrikordnung aufmerksam zu machen.

Ziffer 5 Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis nur Schriftlieh, unter Einhaltung einer 14tägigen Kündigungsfrist auf den Zahltag oder den letzten Arbeitstag einer Woche aufgelöst werden.

2 Durch schriftliche Vereinbarung kann die Kündigungsfrist für Einzelfälle beidseitig auch auf mehr als 14 Tage festgesetzt werden.

870 3

Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis täglich auf das Ende des Arbeitstages aufgelöst werden.

Ziffer 6 Aushüfs-

anstellung

Arbeitszeit

i Die Aushilfsanstellung ist schriftlich als solche zu vereinbaren.

2

Die Kündigung der Aushilfsanstellung hat schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen zu erfolgen.

3 Überschreitet die Anstellung die Dauer von vier Wochen, so richtet sich die Kündigung nach den Bestimmungen der Ziffer 5.

4 Im übrigen gelten für Aushilfen sinngemäss die Bestimmungen dieses Vertrages.

Ziffer 7 i Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt für alle Betriebe 48 Stunden, sofern nicht durch Gesetz oder behördliche Bewilligungen Ausnahmen vorbehalten sind. Die Einteilung der Arbeitszeit ist durch die Fabrikordnung geregelt.

2 Vom normalen Stundenplan kann unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden, ivenn dies aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist.

3 Überstunden sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, behördlich bewilligte Überstunden zu leisten. Der Arbeitgeber ist jedoch gehalten, genügend begründete Befreiungsgesuche angemessen zu berücksichtigen.

4 Für Schichtarbeit gelten die Bestimmungen des Fabrikgesetzes und die speziellen behördlichen Bewilligungen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die von der Betriebsleitung angeordnete und behördlich bewilligte Schichtarbeit zu leisten. Jugendliche- unter 20 Jahren dürfen zur Leistung von Nachtschichtarbeit nicht herangezogen werden.

5 Bei Arbeitsmangel, Eeparaturarbeiten und Betriebsstörungen hat der Arbeitgeber das Recht, einzelne Tage ohne Lohnzahlung ausfallen m lassen. Durch Eeparaturen oder Betriebsstörungen ausgefallene Arbeitszeit soll nach Möglichkeit nachgeholt werden.

6 Als Feiertag- und Sonntagarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen oder an anerkannten ortsüblichen Feiertagen und Sonntagen in der Zeit zwischen 0 und 24 Uhr des betreffenden Tages. Arbeit an Sonn- und Feiertagen soll auf acht Stunden beschränkt werden.

7 Als Überzeit gilt, was die normale wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden übersteigt. Die durch das Fabrikgesetz generell bewilligten Hilfsarbeiten gelten nicht als Über zeitarbeit. Ein Anspruch auf Bezahlung eines Lohnzuschlages besteht in solchen Fällen nicht.

371 8

Geleistete Überzeit kann nach Wahl des Arbeitnehmers entweder in bar vergütet oder innerhalb der nächsten sechs Monate durch entsprechende Freizeit kompensiert werden. Die Kompensation durch Freizeit wird aber auf alle Fälle auf halbe und ganze Tage beschränkt. Die Zuschläge sind am Ende jeder Zahltagsperiode in bar zu vergüten.

9 Als Nachtarbeit gilt: a. für Normalzeitarbeitende die Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr, b. für Schichtarbeitende die Arbeit zwischen 22 und 6 Uhr.

10 Für Vor- oder Nachholen auffallender Arbeitszeit werden keine Lohnzuschläge ausgerichtet.

Ziffer 8 1

Die Arbeitnehmer haben die vorgeschriebene Arbeitszeit genau einzuhalten und die ihnen zugewiesene Arbeit gewissenhaft auszuführen.

2 Jeder Arbeitnehmer hat das ihm anvertraute Material mit aller Sorgfalt zu behandeln. Wenn sich an Maschinen oder im Material Defekte zeigen, ist die Betriebsleitung aufmerksam zu machen, welche ihrerseits zur Abhilfe verpflichtet ist.

3 Die Arbeitsplätze müssen in sauberem Zustand gehalten werden, ebenso Maschinen, Werkzeuge, Klebstoffbehälter usw.

4 Die Arbeitnehmer sind zu strengster Verschwiegenheit über Geschäftsgeheimnisse, Betriebseinrichtungen (Patentverfahren, Kundschaft usw.) verpflichtet. Zuwiderhandlung berechtigt ^während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu sofortiger Entlassung. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechtes.

6 Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, ausserhalb des Betriebes irgendwelche bezahlte Arbeit auszuführen.

Ziffer 9 Der Lohn ist der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen; doch darf die Entlöhnung für Vollarbeitsfähige nicht unter die nachfolgend angeführten Minimalansätze gehen.

2 Die Festsetzung der Minimallohnansätze erfolgt nach drei Kategorien, nämlich: Kategorie I: Zürich, Basel, inklusiveAllschwil, BinningenundMuttenz; Bern inklusive Köniz und Ostermundigen; Biel; Genf, inklusive Carouge ; Lausanne und Winterthur.

Kategorie II: Sämtliche übrigen Gebiete der Schweiz, ausgenommen Kategorie III.

Kategorie III: Beine Montagebetriebe an Orten, an denen keine Kartonagefabrik besteht, und Kanton Tessin.

1

Pflichten der Arbeitnehmer

Entlohnung

372 3

Die Minimallohnansätze, einschliesslich sämtlicher Zulagen und Prämien (offizieller Lebenskostenindex: Stand Ende Oktober 1947 =162,3), mit Ausnahme der Kinderzulagen, betragen für Vollarbeitsfähige: a. Männliche Arbeitnehmer: Kategorie aa. Facharbeiter :

im 1. Jahr nach der Lehre im 2. Jahr nach der Lehre im 3. Jahr nach der Lehre bb. Übrige gelernte Arbeitskräfte: (Schlosser usw.) nach den entsprechenden Gesamtarbeitsverträgen.

cc. Hilfszuschneider : im i. Jahr der Tätigkeit l , im 2. Jahr der Tätigkeit l im 3. Jahr der Tätigkeit | zuschneider Darunter fallen auch Maschinenführer der Wellpappenmaschinen.

dd. Hilfsarbeiter: im 1.Jahr der Tätigkeit in der Branche. .

im 2. Jahr der Tätigkeit in der Branche . .

im 3.Jahr der Tätigkeit in der Branche. .

Tranken pro Stunde

2.26 2.15 2.41 2.30 2.62 2.48

1.99 1.89 2.10 1.99 2 .20 2.10

1.78 1.70 1.89 1.79 2.10 1.99

Für ledige Arbeiter aller Kategorien reduzieren sich obige Ansätze um 10 Eappen pro Stunde.

Für jugendliche Hilfsarbeiter reduzieren sich die Ansätee: vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 17. Altersjahr um 40 Rp.

auf den Ansätzen für ledige Arbeitnehmer; vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 19. Altersjahr um 20 Rp. auf den Ansätzen für ledige Hilfsarbeiter.

Für Jugendliche beider Altersgruppen tritt der Anspruch auf den Minimallohnsatz nach sechsmonatiger Tätigkeit in der Branche in Kraft.

b. Weibliche Arbeitnehmer: Kategorie aa. Arbeiterinnen: Franken pro stund" im 1.Halbjahr der Tätigkeit in der 1.16 1.09 -.98 im 2. Halbjahr der Tätigkeit | Branche 1.21 1.15 1.03 Nach einjähriger Tätigkeit in der Branche und unter der Voraussetzung, dass das 17. Altersjahr vollendet ist, richtet sich der Lohn grundsätzlich nach den Leistungen, muss aber mindestens betragen:

373 Kategorie I II III Franken pro Stunde

im im im im

2. Jahr der Tätigkeit ) 3. Jahr der Tätigkeit ( in der 4. Jahr der Tätigkeit Branche 5. Jahr der Tätigkeit ) Nach einjähriger Tätigkeit in der Branche werden bei Arbeiten im Akkord folgende minimale Stnndenansätze garantiert Die Akkordansätze sind jedoch so zu gestalten, dass im Jahresdurchschnitt des Betriebes dis Akkordarbeitenden, mit Ausnahme der Anfängerinnen, wenigstens 10% mehr als diese minimalen Stundenlohnansätze erzielen.

1.81 1.36 1.41 1.47

1.24 1.29 1.34 1.40

1.11 1.16 1.21 1.25

1.36

1.29

1.17

bfe. Tischmeisterinnen und Partieführerinnen: Die einer Arbeitsgruppe von mindestens 3 Personen, Tischmeisterin oder Partieführerin mit eingerechnet, vorstehende Arbeiterin ist mit mindestens . . 1.57 l. 50 1.34 zu entlöhnen, sofern sie alle vorkommenden Arbeiten ihres Tätigkeitsgebietes selbständig ausführen kann und dem Arbeitgeber gegenüber die Garantie für richtige Ausführung übernimmt.

4 Geringere Stundenlöhne als die vorstehenden Minimallöhne sind nur mit Zustimmung der zuständigen schweizerischen oder regionalen paritätischen Kommission bei Nachweis beschränkter Leistungsfähigkeit zulässig. Diese Ausnahmen sind spätestens nach Ablauf der Probezeit dem Sekretariat des Verbandes schweizerischer Cartonnage-Pabriken zuhanden der andern Vertragsparteien-zu melden.

5 Die Vereinbarung eines Stücklohnes (Akkord) ist sowohl in den Abmachungen zwischen dem einzelnen Arbeitgeber und dem Personal als auch in den Kollektivabreden zulässig. Die Ansätze für Stückarbeit müssen dem Personal vor Beginn der Arbeit bekanntgegeben werden.

Bei nachweisbar zu tiefen Akkordansätzen sind dieselben auf Ersuchen des Personals zu überprüfen und gegebenenfalls zu revidieren. Solche Gesuche sind sofeort nach Feststellung des ungenügenden Ansatzes einzureichen. Ein Eevisionsrecht bei zu hohen Akkordansätzen steht auch dem Arbeitgeber zu. Die Verrechnung von Unterverdiensten an Mehryerdiensf en ist nicht zulässig. Dieselbe Regelung gilt auch für Prämienlohnsystem.

374 6

Die Ausrichtung von Kinderziilagen erfolgt nach den kantonalen Vorschriften. Wo solche Vorschriften fehlen, werden Vätern sowieMüttern, die für den Unterhalt der Kinder in der Hauptsache selbst aufzukommen haben, Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 8.50 pro Woche und Kind bis zum vollendeten 18. Altersjahr ausgerichtet, im Maximum jedoch für 4 Kinder. Die Kinderzulage fällt dahin, sofern das in Präge stehende Kind einen Eigenverdienst von mehr als Fr. 100 monatlich hat.

Ziffer 10 Feiertage und

i

Der Arbeitnehmer, der mindestens 8 Monate im Betrieb tätig gewesen ist, hat Anspruch auf den Lohn für: a. bis zu 6 Tagen fabrikgesetzlicher oder ortsüblicher Feiertage.

Neue bezahlte Feiertage dürfen nicht eingeführt werden. Fällt ein Feiertag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag, so bleibt er unbezahlt, wodurch sich der Anspruch auf Bezahlung von 6 Tagen um die auf Sonntage fallenden Feiertage entsprechend reduziert; ein Ersatz wird nicht gewährt. Arbeitnehmer, die aus nichtigen Gründen in den dem Feiertag vorausgehenden 3 Monaten von der Arbeit wegbleiben, verwirken sich die Bezahlung dieses Feiertages ; b. zwei Tage bei der Verehelichung; c. einen Tag bei der Geburt eigener Kinder; d. drei Tage beim Todesfall der Ehefrau oder des Ehemannes oder eigener Kinder; e. einen Tag beim Todesfall der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Geschwister; /. einen Tag bei der Eekrutierung ; g. einen halben Tag bei der Waffeninspektion.

2 Ein Tag wird za 8 Stundenlöhnen vergütet. Bei Arbeitnehmern, deren tägliche Arbeitszeit dauernd weniger als 8 Stunden beträgt, richtet sich die Entschädigung nach der effektiv geleisteten Tagesarbeitszeit.

Ziffer 11 1 Zuschläge für Für Überzeit- und Nachtarbeit werden folgende Zuschläge auf dem Nacîrt-eund ordentlichen Stundenlohn bezahlt: Sonntagaarbeit

g_22 Uhr

25 %

22-6 Uhr 50 % 2 Ausnahmsweise Arbeit an Sonntagen sowie an bezahlten Feiertagen wird mit einem Zuschlag von 100 % vergütet.

Ziffer 12 1 Zuschläge für Bei Schichtarbeit wird für die zwischen 6 und 22 Uhr fallenden S Mtttagtrsseen' Arbeitsstunden ein Zuschlag von 10 Ep. pro Stunde bezahlt.

375 2

Für die in die Zeit von 22 bis 6 Uhr fallenden Schichtsfcunden wird der Zuschlag für Nachtarbeit (50 %) vergütet, ohne weiteren Zuschlag für Schichtarbeit.

3 Schichtarbeit an Sonn- und Feiertagen wird mit dem Zuschlag für Sonn- und Feiertagarbeit (100 %) entschädigt.

4 Normalarbeitszeitarbeitende, die auf Anordnung des Arbeitgebers nicht eine Mittagspause von mindestens einer Stunde haben, erhalten eine Entschädigung von Fr. 3.50 pro Mittagessen.

Ziffer 13 Die Auszahlung des Lohnes erfolgt wöchentlich; hat der Arbeitgeber sich mit dem Personal über die 14tägige Lohnzahlung verständigt, so gilt diese.

Ziffer 14 1 Betriebe, welche dem Fabrikgesetz nicht unterstehen, haben die nachfolgenden Artikel des Fabrikgesetzes und der dazugehörigen VollZugsverordnung sinngemäss anzuwenden: Fabrikgesetz : Artikel 5, Absätze l bis 8, betreffend Fabrikhygiene und Unfallverhütung; Artikel 23 betreffend Beschränkung des Kündigungsrechts; Artikel 28, Absätze l und 2, betreffend Unentgeltlichkeit der Arbeitseinrichtungen ; Artikel 45, Absatz 2, betreffend Umgehung der Beschränkung der Arbeitsdauer ; Artikel 65, Absatz l, betreffend Beschränkung der Beschäftigung von weiblichen Personen; , Artikel 66 betreffend Nachtruhe von weiblichen Personen; Artikel 67 betreffend Überzeitarbeit von weiblichen Personen; Artikel 69 betreffend Wöchnerinnen; Artikel 71, Absätze l und 2, betreffend Beschränkung der Beschäftigung jugendlicher Personen; Artikel 72 betreffend Nachtruhe jugendlicher Personen; Artikel 75 betreffend Schul- und Religionsunterricht jugendlicher Personen und Artikel 76 betreffend den beruflichen Unterricht jugendlicher Personen.

Vollzugsverordnung : Artikel 3, ht. abls, betreffend Familienangehörige.

2 Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergeben, sind gemäss den Bestimmungen der Ziffer 18 dieses Vertrages zu erledigen.

Auszahlung des

Ausdehnung bereichsTM!!'

ïabnkgesetzes

376

Unfallversicherung

Krankenversicherung

Ziffer 15 In den nicht dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung unterstellten Betrieben ist das Personal mindestens zu den folgenden Ansätzen gegen Betriebsunfälle zu versichern: a. für ein Taggeld bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit in der Höhe von 80 % des effektiven Lohnes ; b. für eine Kapitalzahlung bei Unfalltod im Betrage des tausendfachen effektiven Tagesverdienstes; c. für eine Kapitalzahlung bei Totalinvalidität im Betrage des zweitausendfachen effektiven Tagesverdienstes.

2 Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Prämien für Nichtbetriebsunfälle auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.

3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf seine Kosten zugunsten der Arbeitnehmer eine generelle Abredeversicherung abzuschliessen für Nichtbetriebsunfälle, die nach Ablauf der im Unfallversicherungsgesetz festgelegten 48 Stunden nach Arbeitsschluss erfolgen.

1

Ziffer 16 Jeder versicherungsfähige Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich spätestens nach Ablauf der Probezeit bei einer vom Bunde anerkannten Krankenkasse zu versichern, wobei der Arbeitgeber gegen Vorlage der Prämienquittung die Hälfte der Prämienkosten, Maximum jedoch den in Absatz 2 festgesetzten Betrag, übernimmt.

2 Das Krankengeld und der Höchstbeitrag des Arbeitgebers betragen : 1

Facharbeiter, Hilfszuschneider und übrige Berufsarbeiter Hilfsarbeiter über 20 Jahre Weibliches Personal über 20 Jahre Jugendliches Personal unter 20 Jahre. . . .

3

Krankentaggeld mindestens

Fr.

12.-- 10.-- 5.-- 4.--

Monatlicher Hoehstbeitrag des Arbeitgebers

Fr.

6.-- 5.-- 3.-- 2.--

Durch Bezahlung dieses Prämienbeitrages gilt die dem Arbeitgeber gemäss Artikel 835 OB obliegende Verpflichtung einer Lohnzahlung bei Krankheit des Arbeitnehmers als abgegolten.

4 Nichtversicherungsfähige Arbeitnehmer erhalten pro Krankheitstag vom Arbeitgeber für Werktage und Sonntage eine Krankenbeihilfe von Fr. 3.--.

5 In diesem Falle besteht die Zahlungspflicht nur bei ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit und beginnt mit dem 7. Krankheitstag.

6 Die Zahlung pro Krankheitsfall wird nach der Dauer des Anstellungsverhältnisses wie folgt abgestuft:

377

nach 6 Monaten Anstellung 14 Krankentage nach l Jahr Anstellung 21 Krankentage nach 2 Jahren Anstellung 28 Krankentage nach 3 Jahren Anstellung 35 Krankentage nach 4 und mehr Jahren Anstellung 42 Krankentage 7 Die Krankenbeihilfe kann vom gleichen Arbeitnehmer im gleichen Betriebe im Laufe eines Kalenderjahres höchstens für 100 Krankheitstage beansprucht werden.

8 Mit der in dieser Ziffer niedergelegten Krankenbeihilfe gilt die dem Arbeitgeber aus Artikel 335 OB erwachsende Verpflichtung auch den gemäss Absatz 4 in Betracht kommenden Arbeitnehmern gegenüber als abgegolten.

9 Arbeitnehmer, die die Taggeld Versicherung entgegen den vertraglichen Bestimmungen nicht abschliessen, gehen im Krankheitsfalle jeder Entschädigung verlustig.

Ziffer 17 1

Sämtliche männlichen und weiblichen Arbeitnehmer haben nach einem Dienstjähr Anspruch auf bezahlte Ferien.

2 Die Anzahl der bezahlten Ferientage beträgt: im 2. bis und mit dem 5. Dienstjahr 6 Werktage = 48 Std., im 6. bis und mit dem 10. Dienstjahr 9 Werktage = 72 Std., im 11. bis und mit dem 20. Dienstjahr 12 Werktage = 96 Std., im 21. und den folgenden Dienstjahren 18 Werktage = 144 Std., wobei der Samstag als voller Werktag angerechnet wird. Die Gewährung der 18 Werktage Ferien wird an die Bedingung geknüpft, dass der Arbeitnehmer das 40. Altersjahr zurückgelegt hat.

3 Der Ferientag umfasst 8 Stunden und wird in der Höhe des Stundenlohnes vergütet.

4 Vertraglich vergütete Feiertage werden an den Ferien nicht in Abzug gebracht. Desgleichen werden bei Wöchnerinnen im Sinne des Artikels 69 des Fabrikgesetzes Arbeitsunterbrechungen von total 8 Wochen nicht angerechnet.

6 Während der Ferien ist dem Arbeitnehmer jegliche Arbeit zu Erwerbszwecken untersagt. Zuwiderhandlungen verpflichten den Arbeitnehmer zur Eückerstattung des für die Ferien bezogenen Lohnes.

6 Bei Absenzen infolge Krankheit, Unfall oder schweizerischen obligatorischen Militärdienstes bis gesamthaft 3 Monate tritt kein Abzug an den Ferien ein. Bei längerer sowie anderweitiger Betriebsabwesenheit wird der Ferienanspruch für jeden Monat um 1/12 gekürzt, jedoch nur um volle oder halbe Tage.

7 Arbeitnehmer, die normalerweise nicht 48 Stunden pro Woche arbeiten, haben Anspruch auf Ferien im Verhältnis zu der im Vorjahre geleisteten Arbeitszeit.

Ferien

378 8

Austretende Arbeitnehmer erhalten Ferien entsprechend dem Teil des Dienstjahres, während dem das Dienstverhältnis noch bestanden hat. Arbeitnehmern, die ihr Dienstverhältnis kündigen, nachdem sie ihre Ferien bereits bezogen haben, wird die zuviel bezogene Ferienentschädigung beim Austritt abgezogen.

9 Die zeitliche Ansetzung der Ferien erfolgt durch den Arbeitgeber unter bestmöglichster Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer.

Die Ferien sollen womöglich ununterbrochen gewährt und bezogen werden.

10 Die Anordnung kollektiver Betriebsferien bleibt nach Bücksprache mit der Arbeiterschaft vorbehalten. In solchen Fällen verpflichten sich die Arbeitnehmer, deren Ferienanspruch kürzer ist als die kollektiven Betriebsferien, die Arbeit auch ohne Vergütung auszusetzen, sofern ihnen keine andere Arbeit zugewiesen werden kann. Sie sind dabei nicht an die unter Absatz 5 genannte Bestimmung gebunden.

11 Ferien dürfen nicht durch Bar- oder andere Entschädigungen ersetzt werden. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass fällige Ferien vor der eventuellen Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden.

12 Anderslautende gesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.

ArbeiterKommission

Koalitionsrecht

Ziffer 18 In den Betrieben mit mehr als 30 Arbeitnehmern kann eine Arbeiterkommission zur Behandlung der sich aus diesem Gesamtarbeitsvertrag ergebenden, den Betrieb betreffenden Fragen geschaffen werden.

2 Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der Grosse des Betriebes.

Bei der Zusammensetzung der Kommission sind die einzelnen Abteilungen angemessen zu berücksichtigen.

3 Die Arbeiterkommission wird durch geheime Urnenwahl ausserhalb der Arbeitszeit gewählt. Stimmberechtigt sind alle definitiv angestellten Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts, die mindestens 6 Monate im Betrieb tätig sind.

4 Wählbar in die Arbeiterkommission sind Arbeitnehmer schweizerischer Nationalität beiderlei Geschlechts, die das 25. Altersjahr überschritten haben und seit mindestens 3 Jahren im Betrieb ununterbrociien tätig sind.

1

Ziffer 19 Einem Arbeitnehmer darf aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer gewerkschaftlichen Organisation im Betrieb von keiner Seite ein Nachteil irgendwelcher Art erwachsen. Dies gilt auch für die Vertrauensleute, solange sie ihre Tätigkeit in loyaler Weise ausüben.

2 Innerhalb des Fabrikareals hat jede den Arbeitsfrieden oder den Arbeitsprozess störende Tätigkeit zu unterbleiben.

1

379 Ziffer 20 Die den Vertrag unterzeichnenden Arbeitnehmerorganisationen ver- Zmammenpflichten sich, die beiden Verlragskontralient&n auf Arbeitgeber seile in allen zwischen den Bestrebungen zu unterstützen, die zur Schaffung gesunder Verhältnisse in der schweizerischen Kartonagenindustrie notwendig sind. Dazu gehört auch die Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs.

Ziffer

21

1

Die Vertragsparteien unierstellen sich hinsichtlich aller durch den vorliegenden Vertrag sowie der weitern zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen der vollständigen Friedenspflicht. Die Friedenspflicht gilt auch bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten über Fragen des Arbeitsverhälinisses, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind.

2 Es sind demgemäss alle einseitigen Gesamt- und Teilmassnahmen vertragswidrig, welche sich gegen den Bestand oder die Anwendung des Vertrages oder der weitern Vereinbarungen richten.

3 Die Vertragsparteien bzw. deren Organe und Funktionäre verpflichten sich, Verletzungen des Abkommens mit allen legalen Mitteln zu verhindern.

Ziffer 22 Zur Durchführung und Überwachung des Vertrages wird eine paritätische Vertragskommission bestellt, welche sich zusammensetzt aus: 3 Vertretern des Verbandes schweizerischer Cartonnage-Fabrikanten und einem Vertreter der dieser Organisation nicht angehörenden Gruppen oder Firmen, 4 Vertretern der Arbeitnehmerverbände.

1

2

Diese Kommission tritt nach Bedarf mindestens einmal im Herbst jeden Jahres zusammen zur Behandlung aller Fragen, welche Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Kartonagenindustrie gemeinsam berühren.

Sie erstrebt eine möglichst einheitliche Stellungnahme der Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach innen und aussen im Interesse aller in der Kartonagenindustrie Tätigen.

3 Zur Überwachung des Vertrages können auch regionale paritätische Kommissionen gebildet werden.

4 Für die Überwachung und Förderung der Lehrlingsausbildung wird eine besondere zentrale Kommission eingesetzt, deren grundsätzliche Beschlüsse der Zustimmung der Vertragsparteien bedürfen. In den Expertenkommissionen für Lehrabschlussprüfungen sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten sein, die in der Hegel Mitglieder der vertragschliessenden Berufsorganisationen sind.

FriedenspfliM

Paritätische Kommissionen

380 5 In den beiden Kommissionen führen die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer abwechslungsweise den Vorsitz. Die Protokollführung kann einer neutralen Person übertragen werden.

6 Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei nur je gleich viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer stimmen dürfen.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als verworfen.

Ziffer

23

rer/ahrm bei i ßei Streitigkeiten zwischen diesen Vertragy unterzeichnenden ArbeitAuslegungs, ?

.

.

, .

differenzen und geber- und Arbeitnehmerorgamsatwnen oder einem dem Vertrag unterstrettigketten steiiien Arbeitgeber unä einem den Vertrag unterzeichnenden Arbeitnehmerverband oder mehreren diesen Vertrag unterzeichnenden Arbeitnehmerverbänden, oder einer Untersektion eines den Vertrag unterzeichnenden Arbeitnehmerverbandes, über die Anwendung oder die Auslegung des Vertrages sowie beim Vorliegen von vertragswidrigen Gesamt- und Teilmassnahmen, wozu auch die Verletzung der in Ziffer 21 niedergelegten Friedenspflicht gehört, kann von jeder Vertragspartei innerhalb von 10 Tagen die paritätische Kommission angerufen werden.

2 Diese Kommission wird durch eingeschriebenen Brief einer Vertragspartei an das Sekretariat der Gegenpartei angerufen.

3 Gelingt es der paritätischen Kommission nicht, die Streitigkeiten beizulegen, so kann jede der Parteien innerhalb von 10 Tagen nach der Sitzung der paritätischen Kommission das Schiedsgericht gemäss Absatz 4 anrufen. Ist der Präsident des Schiedsgerichtes noch nicht bestimmt, so gilt das Schiedsgericht als angerufen, wenn die Mitteilung dem Sekretariat der Gegenpartei rechtzeitig zugestellt ivird.

4 Dos Schiedsgericht hat seinen Sitz in Bern, und das Verfahren richtet sich nach der bernischen Zivilprozessordnung. Das Schiedsgericht besteht aus einem von beiden Parteien zu bezeichnenden Juristen als Obmann und je einem von jeder Partei zu ernennenden Richter. Können sich die Parteien über die Person des Obmanns nicht einigen, so erfolgt dessen Ernennung durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Bern. Der Obmann bestimmt einen neutralen Protokollführer.

5 Das Schiedsgericht kann die unterliegende Partei zur Bezahlung einer Entschädigung und ferner auch zur Bezahlung einer Konventionalstrafe verurteilen. Bei Verletzung der Friedenspflicht ist hinsichtlich der Bemessung der Entschädigung oder der Konventionalstrafe der erlittene Produktionsausfall, bzw. Lohnausfall gebührend zu berücksichtigen.

6 Über die Kostenverteilung des schiedsgerichtlichen Verfahrens entscheidet der Obmann.

381 7 Die Vertragsparteien anerkennen den Entscheid des Schiedsgerichtes als endgültig.

8 Bei Streitigkeiten zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die vorherige Konsultierung der Sekretariate der vertragschliessenden Parteien ivird empfohlen.

Ziffer 24

Dieser Vertrag gilt nicht für die im Werkvertragsverhältnis (Heimarbeit) Beschäftigten. Für diese Kategorie behalten sich die Vertragskontrahenten eine besondere Eeqelunq o y vor.

Ziffer

Heimarbeit

25

1

Bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen, die individuell oder generell den Dienstpflichtigen eines Betriebes gewährt wurden, dürfen infolge dieses Vertrages nicht zu ungunsten der beteiligten Arbeitnehmer verschlechtert werden.

2 Bisher bestehende regionale Abmachungen erlöschen mit dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages.

3 Frühere Dienstjahre, das heisst solche, die vor dem letzten Eintritt bei der gleichen Firma oder deren Vorgängerin geleistet wurden, werden unter Abzug der Jahre der Unterbrechung, im Minimum l Jahr, zum bestehenden Dienstverhältnis hinzugerechnet, sofern der Austritt ordnungsgemäss erfolgt ist.

Ziffer 26

Übergangs-

Der gegenwärtige Vertrag tritt 14 Tage nach der durch die zuständige Inkrafttreten Behörde ausgesprochenen Allgemeinverbindliclierklärung in Kraft und àes Vertrages dauert bis Ende 1950. Erfolgt keine Kündigung, so gilt der Vertrag als für ein weiteres Jahr verlängert und so fort.

Ziffer

27

Jeder der auf diesen Vertrag verpflichteten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände ist befugt, den Vertrag mit eingeschriebenem Brief an die andern Partner auf das in Ziffer 26 genannte Ablaufdatum sechs Monate vorher zu kündigen.

Ziffer 28 Jede Vertragspartei erhält ein Exemplar dieses Vertrages. Der vorliegende Vertrag ist in deutscher, französischer und italienisclier Sprache ausgefertigt. Bei Auslegungsdifferenzen gilt der deutsche Text als Original.

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

27

KiJntfirrntty

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie (Vom 2. Februar 1950)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1950

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.02.1950

Date Data Seite

366-381

Page Pagina Ref. No

10 036 927

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