1 0

0

N o

6

# S T #

1

Bundesblatt 102. Jahrgang

Bern, den 9. März 1950

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis US Franken im Jahr, 15 Franken im Haltjahr zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 5 0 Happen d i e Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko

# S T #

5756

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Wallis für die Vollendung der Rhonekorrektion zwischen Chalais und Vernayaz (Vom 7. März 1950) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 22. September 1949 hat das Baudepartement des Kantons Wallis dem Eidgenossischen Departement des Innern ein Subventionsgesuch zugunsten derRhonekorrektionn zwischen Chalais und Vernayaz (III.

Bauetappe) unterbreitet. Dem Gesuch ist ein Projekt beigefugt, bestehend aus Bericht, Kostenvoranschlag, Übersichtskarte und Detailplanen.

Wir haben die Ehre, Ihnen den nachfolgenden Bericht und Antrag hierüber zu übermitteln.

I. Allgemeines Vor der ersten, systematischen Korrektion, die durch den Bundesbeschluss vom 28. Juli 1863 ermöglicht wurde, hatte die Bhone einen ungeregelten Lauf, der sich willkürlich, je nach der Geschiebeführung der seitlichen Zuflüsse bei Hochwasser, verandern konnte und, m Verbindung mit den häufigen Überschwemmungen, jede Nutzbarmachung der eigentlichen Bhoneebene illusorisch machte. Die lokalen Wuhrbauten aus früherer Zeit vermochten nicht dem Flusse ein stabiles Bett zu geben. Erst die oben erwähnte, durchgehende Korrektion wies dei Bhone das heutige Flussgerinne an. Den Anstoss zu diesen ersten Arbeiten mit Bundeshilfe gab die schwere Überschwemmungskatastrophe vom 1./2. September 1860, wobei der grösste Teil der Rhoneebene überflutet und mit Kies und Sand überdeckt wurde.

Diese erste grosse Rhonekorrektion basierte auf der Errichtung von beidseitigen Paralleldamm en mit Buhnen. Erst dieses, im Jahre 1895 beendigte Bundesblatt.

102. Jahrg. Bd. I.

43

602 Werk konnte die Grundlage für die spätere Entsumpfung der Bhoneebene und für die intensiven Obst- und Gemüsekulturen bilden, die heute eine wesentliche Verdienstmöglichkeit für die Bevölkerung bedeuten.

In den auf die Vollendung dieser Primärkorrektion folgenden vier Jahrzehnten stellte sich zufolge Geschiebesedimentation langsam aber stetig eine Hebung der Bhonesohle ein. Zur Vermehrung der Schleppkraft der Bhone wurde der Übergang vom Buhnen- zum Parallelwuhrsystem mit geschlossener Mittelrinne erforderlich. "Wir haben Ihnen über diese Massnahmen in unseren Botschaften vom 21. Februar 1986 und 11. Juni 1948 eingehend berichtet und erlauben uns, auf jene Ausführungen zu verweisen. Sie gaben unseren Anträgen für die erste und zweite Bauetappe durch folgende Beschlüsse Folge: Bundesbeschhiss vom

Bausumme Fr.

Bundesbeitrag Fr.

22. April 1936 27. September 1943

4050000 2860000

40% 1620000 40% 1144000

Bereits in der Vorlage vom Jahre 1943 hat der Kanton Wallis einen Gesamtkostenvoranschlag für die noch verbleibenden Strecken aufgestellt, hat dann aber in Würdigung der unsichern Preislage nur die dringlichsten Arbeiten in das Projekt aufgenommen. Wegen der steigenden Preise und der Inanspruchnahme des Baukredites durch die Arbeiten, die infolge der Hochwasserkatastrophe vom 4./5. September 1948 notwendig waren -- Schliessung der verschiedenen Breschen und Dammerhöhungen --, musste das bereits beschränkte Bauprogramm nochmals reduziert werden. Unter anderem musste auch der Neubau der baufälligen Brücke von Noës (Chalais) aus dem Programm gestrichen werden.

Von der rund 41 km messenden Korrektionsstrecke zwischen Granges und Dorénaz ist durch die beiden erwähnten Beschlüsse (Bauetappen I und II) die ergänzende Korrektion auf rund 30 km Länge ermöglicht worden. In sämtlichen auf diese Weise korrigierten Abschnitten hat sich die Flußsohle wieder auf die ursprüngliche Tiefe gesenkt, so dass heute gesagt werden darf, dass das neue Korrektionssystem die richtige Lösung des Problems der Stabilisierung der Flußsohle darstellt.

Die gesamten Bundesbeiträge an den Kanton Wallis für die verschiedenen Bhonekorrektionen betragen seit 1863 bis 31. Oktober 1949 Fr. 9 347 062 bei einer Bausumme von Fr. 26 227 175. Die entsprechenden Zahlen für die Entsumpfung der Bhoneebene, die ja in engem Zusammenhang mit der Bhonekorrektion steht, betragen Fr. 7 850 187 bzw. Fr. 17 445 803.

II. Das Hochwasser vom 4./S. September 1948 Infolge anhaltenden Begens hatte am 4. September 1948 in allen südlichen Seitentälern des Bhonetales ein aussergewöhnliches Hochwasser eingesetzt, das der Bhone einen bisher noch nie registrierten Wasserstand brachte.

In der Nacht vom 4. auf den 5. September erreichte der Pegelstand in Sitten

603

um 22 Uhr den Maximalwert von 8,25 m, gegenüber einem bisherigen Maximum von 7,86 m. Die Auswertung durch das Eidgenössische Amt für Wasserwirtschaft ergab daselbst eine Wassermenge von 870 bis 950 m3/sec, währenddem die bisher höchste Wassermenge zu rund 790 m3/sec angegeben wurde.

Die enormen Wassermassen rissen die eisernen Brücken von Noës und Aproz weg und beschädigten an verschiedenen Stellen die Hochwasserdämme.

Linksufrig kam es unterhalb Charrat-Fully zu mehreren Dammbrüchen, deren grösster eine Ausdehnung von rund 160 m erreichte. Die Ebene zwischen Charrat und Martigny, mit der Kantonsstrasse und der Bahnlinie, wurde überflutet, wodurch grosse Schäden an den Kulturen und am Entwässerungsnetz angerichtet wurden. Die Ursachen der Dammbrüche scheinen lokale Dammsackungen gewesen zu sein. Eigentliche Überflutungen der Dämme waren nicht zu verzeichnen, doch reichte an verschiedenen Stellen das Wasser bis zur Dammkrone hinauf.

Dank den in der ersten und zweiten Bauetappe bereits durchgeführten Korrektionsarbeiten ereigneten sich trotz der aussergewöhnlichen Hochwasserführung in der Strecke Chalais-Sitten-Fully keine Überschwemmungen; doch bedarf auf der ganzen Länge die Sicherheitshöhe, die zwischen dem Hochwasserspiegel und den Dammkronen noch bestand, der Überprüfung.

Aus dem ausserordentlichen Hochwasser vom 4./5. September 1948 ergeben sich folgende Schlüsse: a. Die Ehonekorrektion ist auf der Strecke Chalais-Vernayaz hinsichtlich des Passungsvermögens der Abflussprofile diesem Naturphänomen anzupassen, wobei auf gewissen Strecken Dammerhöhungen und -Verstärkungen nicht zu umgehen sind.

b. Gleichzeitig mit den Dammerhöhungen muss eine Verbesserung der Dammdichtung erzielt werden.

Die Kosten für die Schliessung der Breschen sowie für die Erhöhung der unmittelbar gefährdeten Dammstrecke wurden, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, aus dem durch Bundesbeschluss vom 27. September 1943 gutgeheissenen Baukredit aufgebracht, der damit erschöpft ist.

III. Beschreibung des Projektes Das vorhegende Projekt sieht die Portsetzung der im Jahre 1936 begonnenen Umgestaltung des Abflussprofiles vor, und zwar enthält es sämtliche noch nicht umgebauten Abschnitte zwischen Granges und Vernayaz. Das in den Bauetappen I und II zur Anwendung gelangte Normalprofil soll grundsätzlich
beibehalten werden. Wie bereits erwähnt, sind jedoch gewisse Dammerhöhungen notwendig, da das Freibord bei einem Hochwasser von der Grosse desjenigen vom 4./5. September 1948 nicht mehr als genügend angesehen werden kann. Diese Sicherheitshöhe soll 1,00 m betragen. Damit könnte bei vollaufendem Profil die Wassermenge rund 40 % grösser sein als diejenige vom September 1948. Gleichzeitig soll eine bessere Abdichtung der aus Ehonematerial

604

(Sand und Kies) bestehenden Hochwasserdämme erzielt werden, wie dies bereits zwischen den Brücken von Branson und Fully durchgeführt wurde. Zu diesem Zwecke soll wasserseitig eine Lehmdichtung, geschützt durch eine Humusschicht, angebracht werden. Ausserdem ist, einer seit Jahren bereits vom Oberbauinspektorat erhobenen Forderung gemäss, die Berasung der Dammböschungen sowie sämtlicher Vorländer zwischen Granges und Vernayaz vorgesehen, um den Widerstand gegen den Angriff des Wassers zu erhöhen, die Durchlässigkeit zu verringern und das gesamte Abflussprofil von Gebüschen und Baumwuchs freizuhalten.

Die Baukosten für die beiden neu erstellten Brücken von Noës und Aproz, welche die durch das Hochwasser vom September 1948 weggerissenen ersetzen, sind ebenfalls in der Vorlage enthalten. Im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Oberbauinspektorat sind diese Brücken -- zwei bemerkenswerte Eisenbetonkonstruktionen -- bereits im Frühjahr 1949 bei Niederwasser erbaut worden. Das Durchflussprofil wurde bedeutend erweitert, so dass sie durch kein Hochwasser mehr gefährdet werden dürften. Die Mittelrinne ist durch keine Pfeiler mehr eingeengt, da diese letzteren auf den Vorländern stehen.

IV. Kostenvoranschlag Der vom Baudepartement des Kantons Wallis aufgestellte Voranschlag weist für die verschiedenen Bauarbeiten folgende Beträge auf: 1. Erstellung der Brücke von Noës, Baukosten rund. . . . Fr. 378000 2. Erstellung der Brücke von Aproz. Baukosten rund . . . » 422 000 3. Korrektionsarbeiten, d. h. Erstellung der geschlossenen Mittelrinne und der Vorländer auf den noch verbleibenden Teilstrecken von insgesamt 11,0 km Flusslänge » 3 855 000 4. Dammerhöhungen und -Verstärkungen auf insgesamt 39,2 km Dammlänge » 2 715 000 5. Berasung der Vorländer und Hochwasserdämme » 330000 Fr. 7700000 Diese Baukosten wurden auf Grund der für die zuletzt ausgeführten Arbeiten der Bauetappe II erwachsenen effektiven Kosten ermittelt. Sie dürften heute eher wieder etwas unterschritten werden.

Die reinen Baukosten für die eigentlichen Korrektionsarbeiten betrugen im Mittel, gemäss Abrechnungen, für die ersten beiden Bauetappen: I. Bauetappe Fr. 142 für den Laufmeter (Bauzeit 1936-1942); II. Bauetappe Fr. 260 für den Laufmeter (Bauzeit 1943-1949).

Der vorliegende Kostenvoranschlag ergibt für die entsprechenden Positionen einen Preis von Fr. 300 für den Laufmeter.

605 Das Oberbauinspektorat geht mit dem Projekt grundsätzlich einig; Einzelheiten werden noch im Eahmen der jährlichen Bauprogramme bereinigt werden können.

Es ist vorgesehen, die III. Bauetappe in 8-10 Jahren durchzuführen.

V. Beitrag des Bundes Die letzte grosse Ehonekorrektionsvorlage vor Inkraftsetzung der FinanzOrdnung, mit einem Kostenvoranschlag von Fr. l 600 000, ist mit Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1906 mit 50 % subventioniert worden. Kleinere Arbeiten erhielten, je nach Wichtigkeit, Beiträge von 331/3-45%. Wie bereits erwähnt, haben dann die Bundesbeschlüsse vom 22. April 1936 und 27. September 1943 dem Kanton Wallis einen Beitrag von je 40 % zugesprochen.

Angesichts der zwingenden Notwendigkeit, die Kulturen der intensiv bebauten Eohneebene vor weiteren Überschwemmungen zu sichern und mit Kücksicht auf die grossen Opfer, die bereits bis heute für diese Korrektionsarbeiten und die Entsumpfung der Ehoneebene aufgebracht worden sind, glauben wir, dass auch für die III. Bauetappe, die die Vollendung der Korrektionsstrecke Chalais-Vernayaz ermöglichen soll, ein Bundesbeitrag von 40 % gerechtfertigt ist. Als Jahresmaximum des Beitrages empfehlen wir Fr. 350 000.

Massnahmen forstlicher Natur fallen auch für diese Bauetappe nicht in Betracht.

Gestützt auf diese Darlegungen unterbreiten wir Ihnen hiermit in empfehlendem Sinne den beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den T.März 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Vizekanzler: Ch. Oser

606 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Waliis für die Vollendung der Rhonekorrektion zwischen Chalais und Vernayaz

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsicht in ein Schreiben des Baudepartements des Kantons Wallis vom 22. September 1949 sowie in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. März 1950, beschliesst : Art. l Dem Kanton Wallis wird für die Vollendung der Bhonekorrektion zwischen Chalais und Vernayaz ein Bundesbeitrag von 40% der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Höchstbetrag von Fr. 3 080 000, das heisst 40 % der Voranschlagssumme von Fr. 7 700 000.

Art. 2 Die Auszahlung des gemäss Artikel l bewilligten Bundesbeitrages erfolgt nach Massgabe der dem Bundesrat zur Verfügung stehenden Mittel im Verhältnis des Fortschreitens der in den jeweiligen Bauprogrammen vorgesehenen Arbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingereichten und vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen.

. Der jährliche Hóchstbetrag beläuft sich auf Fr. 350 000. Die erstmalige Auszahlung erfolgt im Jahre 1950.

Art. 3 Bei der Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlags,

607

ferner die Aufnahmen des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4 Die Vorländer und Hochwasserdämme der Ehone sind vom Baumwuchs freizumachen und zu berasen.

Art. 5 Dem Eidgenössischen Oberbauinspektorat sind die jährlichen Bauprogramme zur Genehmigung vorzulegen.

Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Arbeiten ist der jeweiligen Lage des Arbeitsmarktes, soweit dies mit der Dringlichkeit der Bauten vereinbar ist, Eücksicht zu tragen.

Art. 6 Die planmässige Bauausführung und die Eichtigkeit der bezüglichen Ausweise werden vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten der genannten Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Fertiggestellte Arbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zu Lasten des Unterhaltes.

Art. 7 Die Interessen der Fischerei und des Naturschutzes sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Art. 8 Der Kanton sorgt unter der Oberaufsicht des Eidgenössischen Oberbauinspektorates für den Unterhalt der subventionierten Bauten.

Art. 9 Dem Kanton Wallis wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

Art. 10 Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Buridesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

8997

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Wallis für die Vollendung der Rhonekorrektion zwischen Chalais und Vernayaz (Vom 7. März 1950)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1950

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

5756

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.03.1950

Date Data Seite

601-607

Page Pagina Ref. No

10 036 955

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.