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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

(Vom 9. Juni 1950) Der Bundesrat hat vom Rücktritt des Herrn Ständerat Dr. G. Egli, Erziehungsdirektor des Kantons Luzern, als Vertreter des Bundes in der Aufsichtskommission des Schweizerischen Pestalozziheims Neuhof bei Birr unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. Als Nachfolger wird für den Best der laufenden Amtsdauer gewählt Herr Landammann Dr. Jos. Odermatt, Erziehungsdirektor des Kantons Unterwaiden Nid dem Wald, in Buochs.

(Vom 12. Juni 1950) Es werden folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Graubünden: an die Kosten der Wasserversorgung mit Hydrantenanläge in Tavanasa, Gemeinde Brigels; 2. Tessin: an die Kosten der Güterzusammenlegung der Gemeinden Magadino und Vira-Gambarogno.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 5. bis 10. Juni 1950 Finnland: Herr Wilhelm Schreck ist zum Ersten Legationssekretär ernannt worden.

Frankreich: Herr René L a f o n t a i n e , Gehilfe des Handelsattaches, ist zum Handelsattache befördert worden.

Jugoslawien: Herr Stjefan S èuri 6, Attaché, ist in Bern eingetroffen und hat sein Amt angetreten.

Kanada: Herr Leslie A. Chevrier, Attaché, ist in Bern eingetroffen und hat sein Amt angetreten.

Rumänien: Herr Basil S erb an, Geschäftsträger ad intérim, der auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen. Herr Ioan Dragomir, Legationsrat, ist mit seinen Funktionen betraut worden.

Ungarn: Herr Paul E à o z, Attache, ist in der Schweiz eingetroffen und hat seinen Posten angetreten.

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Kreisschreiben des

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden für das Handelsregister betreffend Löschung von juristischen Personen und Filialen ausländischer Unternehmungen im Handelsregister (Vom 10. Juni 1950)

Hochgeachtete Herren!

Mit unserm Kreisschreiben vom 22, Januar 1940 (BB11940, 159) haben ·wir Sie dahin unterrichtet, dass wahrend der Dauer dqr Erhebung der Kriegsgewinnsteuer Löschungsanmeldungen von juristischen Personen und von Filialen ausländischer Handelsunternehmungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden seien und eine Löschung nur vorgenommen werden dürfe, wenn diese Behörde binnen 10 Tagen keinen Einspruch erhoben oder einen erhobenen Einspruch wieder zurückgezogen habe. Die gleiche Regelung galt bisher, wie wir Ihnen mit Kreisschreiben vom 10. Januar 1941 (BB1 1941, 6) mitgeteilt haben, auch hinsichtlich der Wehrsteuer mit dem Unterschied, dass die Löschungsbegehren bei dieser Steuer nicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung, sondern der zuständigen kantonalen Wehrsteuerverwaltung zu melden, waren.

Im Hinblick auf den Ablauf des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses inusste das für die Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung geltende Verfahren neu geregelt werden. Dabei haben sich folgende Änderungen ergeben: L Mitteilung der Löschungsanmeldungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung Durch Beschluss vom 30. Dezember 1947 hat der Bundesrat das im Verhältnis zur Eidgenössischen Steuerverwaltimg geltende Einspruchsverfahren durch ein Zust.immungsverfahren ersetzt, indem er die Artikel 55 und 57 der Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen über die Stempelabgaben vom 7. Juni 1928 entsprechend ergänzt hat. Die neuen Bestimmungen lauten (AS 63, 1481):

Art, 55, Abs. 5 rev. StV: «Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften. dürfen im Handelsregister erst geloscht werden, wenn die Eidgenössische Steuer-

202 Verwaltung dem Handelsregisteramt angezeigt hat, das» sie die Liquidationsrechnvmg eingereicht und die ausstehenden Stempelabgaben bezahlt haben.» Art. 57, Abs. 4 rev. StV (die Genossenschaft betreffend) : «Artikel 55, Absatz (4 und) 5 finden entsprechend Anwendung.» Der neue Artikel 55, Absatz 5, findet gemäss Artikel 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. Oktober 1987 zum Bundesgesetz vom 24. Juni 1937 über Ergänzung und Abänderung der eidgenössischen Stempelgesetzgebung auch auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Anwendung.

7iu beachten ist, dass die Mitwirkung der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei der Löschung nicht mehr auf die Dauer der Erhebung der Kriegsgewinnsteuer beschränkt, sondern zu einer ständigen Einrichtung im Bahmen der eidgenössischen Stempelgesetzgebung geworden ist. Eine Frist für die Äusserung der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird nicht mehr vorgesehen. Andererseits ist das Zustimmungsverfahren beschränkt auf die Löschung von inländischen Aktiengesellschaften Kommanditaktiengesellschaften Genossenschaften Gesellschaften mit beschränkter Haftung, während die Löschung von Stiftungen und von Filialen ausländischer Unternehmungen der Zustimmung der eidgenössischen Steuerverwaltung nicht mehr bedarf.

In der Praxis wurde bis jetzt noch immer die Eegelung, die Gegenstand unseres Kreisschreibens vom 22. Januar 1940 bildete, befolgt. Da dies indessen nicht mehr länger möglich ist, wünscht die Eidgenössische Steuerverwaltung die neuen Bestimmungen vom 1. Juli 1950 an zur Anwendung zu bringen.

u. Mitteilung der Löschungsbegehren an die kantonalen Wehrsteuerverwaltungen Der zuständigen kantonalen Wehrsteuerverwaltung sind vom Kegisteramt, anders als bei der Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung, nach wie vor die Löschungsanmeldungen aller juristischen Personen (auch der Stiftungen) und überdies der Filialen ausländischer Handelsunternehraungen mitzuteilen. Dagegen ist das Verfahren für die Äusserung der Steuerbehörde abgeändert worden. Um zu vermeiden, dass die Handelsregisterämter inskünftig bei der Löschung juristischer Personen gegenüber den Steuerbehörden zwei verschiedene Vorfahren anwenden müssen, hat sich die Eidgenössische Steuerverwaltung bereit erklärt, die für die Wehrsteuer geltende Ordnung dem in der Praxis einfacheren und zweckmässigeren Z u s
t i m m u n g s v e r f a h r e n des Stempelrechts anzupassen. Sie hat zu diesem Zweck mit dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister vftrainbH.rt, dass die Wehrsteuerbehörden in Zukunft gegen die mitgeteilten Löschungsbegehren keinen Einspruch mehr zu erheben haben, sondern dass für alle künftigen Fälle der Einspruch zum vorneherein

203 als erklärt gelte. Das bedingt, dass die kantonalen Wehrsteuerbehörden inskünftig in jedem Fall den generell erhobenen Einspruch durch eine schriftliche Erklärung an das Registeramt zurückziehen müssen.

m. Vorgehen im Einzelteil Im einzelnen haben die Handelsregisterämter wie folgt vorzugehen: 1. Die Löschungsanmeldungen der Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind vom Registeramt sowohl der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Abteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, Bern 3) als auch der zuständigen kantonalen Wehrsteuerverwaltung mitzuteilen. Die Löschungsanmeldungen der Stiftungen und der Filialen ausländischer Handelsunternehmungen dagegen müssen nur der kantonalen Wehrsteuerverwaltung mitgeteilt werden.

2. Die Sendung braucht nicht mehr eingeschrieben zu werden. Die Portoauslagen für diese Mitteilungen können denjenigen belastet werden, die das Löschungsbegehren stellen.

3. Die Löschung ist erst vorzunehmen, nachdem die gemäss III, Z i f f e r l, zu i n f o r m i e r e n d e n Steuerverwaltungen a u s d r ü c k lich zugestimmt haben.

4. Begehren um Beschleunigung der Zustimmungserklärung sind an die in Betracht kommenden Steuerverwaltungen zu weisen.

5. Das neue Verfahren ist vom 1. Juli 1950 an anwendbar. Es gilt für alle Löschungsanmeldungen, die nach dem 30. Juni 1950 eingehen. Für frühere Anmeldungen ist noch das bisherige Verfahren einzuhalten.

6. Löschungszustimmungen und der Bückzug von frühern Einsprachen der Eidgenössischen Steuerverwaltung gehen vom 1. Juli 1950 an nicht mehr von der Abteilung Kriegsgewinnsteuer, sondern von der Abteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer aus.

Wir ersuchen Sie, die nötigen Weisungen für das Handelsregister Ihres Kantons zu erlassen. Wir haben uns erlaubt, vorläufig jedem kantonalen Handelsregisterbureau ein Exemplar dieses Kreisschreibens zuzustellen.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 10. Juni 1950.

91(U

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Ed. v. Steiger

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Register der schweizerischen Seeschiffe Der Einschrauben-Frachtdämpfer Ticino (ex Winston-Salem, La Guayra, Maria Teresa G). Eigentümerin: Nautilus AG. in Glarus, ist unter Nr. 29 in das Eegister der Seeschiffe aufgenommen worden.

Basel, den 3. Juni 1950.

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Eidgenössisches Schiffsregisteramt

Notifikation

1. Aus einem am 23, Januar 1950 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokoll geht hervor, dass Sie im Sommer 1948 einer in Feldkirch wohnhaften Person den Auftrag erteilten, 5 Kisten, enthaltend 9 Rechenmaschinen und l Mikroskop, ohne Zollanmeldung von Österreich nach der Schweiz zu verbringen, was jene dann auch tat- Durch die unangemeldete Einfuhr wurden der Zoll von Fr. 870.40 und die Warenumsatzsteuer von Fr. 467.20 hinterzogen.

2, In Anwendung der Artikel 74, Ziffer 8, 75 und 91 des Zollgesetzes sowie Artikel 52 und 58 des Warenumsatzsteuerbeschlusses verurteilte Sie die Eidgenössische Oberzolldirektion am 12. Mai 1950 zu einer Busse im achtfachen Betrag des umgangenen Zolles von Fr. 870.40 mit Fr, 6963.20.

8. Diese Verfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sofern Sie binnen 14 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation der Eidgenössischen Oberzolldirektion die schriftliche Erklärung abgeben, dass Sie sich der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen gemäss Artikel 94 des Zollgesetzes und Artikel 296 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes ein Bussennachlass von einem Viertel mit Fr. 1740.80 gewährt.

Unterziehen Sie sich der administrativen Strafverfügung nicht, so können Sie binnen 20 Tagen Einsprache erheben und die gerichtliche Beurteilung verlangen.

Der Betrag der Busse kann, wenn keine Einsprache erhoben wird, binnen 30 Tagen beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement durch Beschwerde angefochten werden. Geschieht dies nicht und erfolgt keine Einsprache, so erwächst die Straf Verfügung in Rechtskraft.

Bern, den 6. Juni 1950.

9166

Eidgenössische Oberzolldirektion

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund der abgelegten höhern Fachprüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden : A. Diplomierte Buchhalter l Ballmer Ernst, in Zürich 41. Lang Erwin, in Bern 2 Balsiger Theodor, in Teufenthal b, 42. Lehmann Otto, in Biel Aarau 43. Lips Hermann, in Adliswil 3 Bennet Karl, in Basel 44. Ludi Bruno, in Wabern b. Bern 4 Bieri Ernst, in Bern 45. Marti Hans, in Zollikofen S Bieri Gottfried, in Luzern 46. Mathys Arnold, in Steffisburg 6 Bietenholz Hans, in Zug 47. Maurer Robert, in Basel 1 Bitterli Max, in Kirchberg 48. Meier Max, in Basel 8 Brander Ernst, in Frauenfeld 49. Muller Ernst, in Langenthal 9 Braun Werner, in Basel 50. Neuweiler Rudolf, in Herisau 10 Brunold Werner, in Luzern 51. Niederhauser Juan, in Basel 11 Brütsch Hans, in Bern 52. Nydegger Max Alfred, in Bern 12 Bühler Armin, in Zürich 53. Pfund Walter, in Bern 18 Burkhard Walter, in Bern 54, Räber Ernst Josef, in Zürich 14 Bürki Hans, in Ober-Murgenthal 55. Rein Rolf, in Basel 15 Eckert Walter, in Schaffhausen 56. Rusterholz Paul, in Au-Wädenswil 16 Fankhauser Hans, in Bern-Liebefeld 57. Schäublin Wolfgang, in Basel 58. Scheiwiller Severin, in Winterthur 17 Flachsmann Hans, in Zürich 18 Flepp Fritz, in Winterthur 59. Schiferli Albert, in Reinach (EL) 19 Flury Linus, in Thun 60. Schön Franz-Xaver, in Bern 20 Forster Ernst, in Oberuzwil 61. Schrepfer Hugo John, in Zürich 21 Funk Hans, in Aarberg 62. Schreyer Fritz, in Winterthur 22 Furrer Martin, in Zug 63. Schwald Peter, in Sissach 23 Gärtner Max, in Basel 64. Siegfried Ulrich, in Zürich 24 Hafner Hans, in Sempach 65. Stalder Werner, in Bern 25. Hasenfratz Albert, in Basel 66. Stauber Arthur, in Basel 26, Hauser Paul, in Rikon 67. Stöckli Walter, in Zürich 27, Heer Hermann, in Flawil 68. Sträub Theodor, in Bern 28, Herberich Walter, in Riehen 69. Tempelmann Hans, in Bern 29, Huber Albert, in Ölten 70. Tièche André, in Grenchen 30, Jaggi André, in Bern 71. Turtschi Hans, in Winterthur 31, Jakob Walter, in Nidau 72. Vontobel Hans, in Zürich 32, Ingold Jean-René, in Bern 73. Wäffler Karl, in Schaffhausen 33. Isliker Kurt, in Frauenfeld 74. Weber Otto, in Lotzwil 34. Jundt Hans, in Basel 75. Weiss Ernst, in Bern 35, Kaufmann
Werner, in Derendingen 76. Weiss Walter Hans, in Zürich 36. Kellenberger Paul, in Basel 77. Winistörfer Ernst, in Zürich 37. Keller Henri, in Zürich 78. Witschi Werner, in Bern-Liebefeld 38, Kränzlin Hans, in Flurlingen 79. Wyser Hugo, in Ölten 39. Kugel Hugo, in Basel 80. Zöbeli Hans, in Zürich 40. Lanfranconi, Anton, in Feuerthalen 81. Zweifel Hans, in Näfels

B. Zimmermeister 1. Aebi Hugo, in Buchegg 2. Affolter Fritz, in Lachen 3. Eberhart Paul, in Uetendorf

4. Gabathuler Mathias, in Oberschan 5. Gruber Adolf, in Riehen 6. Haldimann Gottfried, in Aarwangen

206 7. Hämmerli Emanuel, in Gondiswil 8. Hausheer Josef, in Eglisau 9. Hofstetter Ernst, in Gais 10. Humm Hans, in Waltensburg 11. Mäder Peter, in Brienz 12. Mangold Walter, in Herrliberg 13. Maron Martin, in Zug 14. Menet Ernst, in Biel 15. Messer Jakob, in Aarberg 16. Munger Willi, in Uettligen

17.

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19.

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Nef Jakob, in Herisau Ott Albert, in Diessenhofen Rytz Fritz, in Wichtrach Siegfried Adolf, in Weinfelden Scheibling Max, in Kempten-Wetzikon Werner Robert, in Buchberg Wey Josef, in Villmergen Widmer Rudolf, in Kloten Wilk Hans, in Klosters-Brücke

Bern, den 8. Juni 1950.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit,

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Sektion für berufliche Ausbildung

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Wettbewerb- und Stellenauschreibungen, sowie Anzeigen Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Dieses Gesetz, mit den bis 1. Februar 1950 erfolgten Abänderungen und Ergänzungen, enthält als Anhang das Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses. Bestellungen sind an das unterzeichnete Bureau zu richten.

Der Bezugspreis beträgt Fr. l .70 pro Exemplar plus Nachnahmegebühren, Bei Einzahlung auf Postcheckkonto III 520 = Fr. 1.90.

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Drucksachenbureau der Bundeskanzlei

Obligationenrecht Bei der unterzeichneten. Verwaltung ist ein Neudruck des Obligationenrechtes, mit den Abänderungen bis zum 81. Dezember 1949, erschienen.

Der Bezugspreis beträgt Fr. 4.50 pro Exemplar plus Nachnahmegebühren.

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto III 520 = Fr. 4.70.

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Drucksachenbureau der Bundeskanzlei

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1950

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.06.1950

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200-206

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