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Ans den Verhandlungen des Bundegrates

(Vom 4. April 1950) Vom Aktionskomitee für das Volksbegehren gegen die Warenumsatzsteuer sind am 4. April 1950 bei der Schweizerischen Bundeskanzlei Unterschriftenbogen zum Volksbegehren gegen die Warenumsatzsteuer eingereicht worden.

Nach den Angaben des Initiativkomitees tragen die Bogen 111 988 Unterschriften.

(Vom 5. April 1950) General Miguel Sanjuan übergab am 81. März 1950 dem Bundesrat sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Bepublik Golumbien in der Schweiz sowie das Abberufungsschreiben seines Vorgängers, Herrn Gabriel de la Vega.

Herr Zivota Djermanovic übergab am 81. März 1950 dem Bundesrat sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien in der Schweiz sowie das Abberufungsschreiben seines Vorgängers, Herrn Milan Bistic.

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Bekanntmachungen vonDepartementen uutl andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Automechanikerberuf Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 18, Absatz l, und Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erläsat nachstehendes

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Reglement über die Lehrlingsausbildung im Automechanikerberuf 1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer Berufsbezeichnung : Automechaniker.

Lehrzeitdauer: 4 Jahre.

Der Automechaniker befasst sich mit der Wartung und Pflege der Motorfahrzeuge, der Erkennung und Behebung von Störungen und Defekten sowie mit der Vornahme von Beparaturen. Die Berufslehre hat sich deshalb auch auf diejenige allgemeine Mechanikerausbildung zu erstrecken, die für die Ausführung der Facharbeiten an den Motorfahrzeugen unerlässlich ist. Es dürfen daher nur solche Betriebe Automechaniker ausbilden, die über die notwendigen Maschinen und Einrichtungen verfügen. Als solche gelten: Kompressorenanlage, Wasch- und Schmiereinrichtung, Flaschenzug oder Kran, fahrbarer Wagenheber, Leitspindel-Drehbank, Säulenbohrmaschine oder elektrische Handbohrmaschine mit 2 Geschwindigkeiten und Bohrständer, Schmirgelscheibe, Ventilschleifmaschine, Ventilsitzbearbeitungsgeräte, autogene Schweissanlage, Badabzugsvorrichtungen, Handwerkzeug, Kontroll- und Messgeräte, einfache Schmiedeeinrichtung, Batterieladestation oder Schnellader, Werkbank mit Parallel-Schraubstock.

Gelernte Mechaniker oder gelernte Angehörige verwandter Berufe, wie Maschinenschlosser, Werkzeugmacher, Motorradmechaniker, können in einer Zusatzlehre von 1% Jahren zum Automechaniker ausgebildet werden. Sie dürfen auch ohne Zusatzlehre zur Lehrabschlussprüfung als Automechaniker zugelassen werden, sofern sie sich über eine mindestens dreijährige Praxis (Anlernung gemäss Artikel 25 des Bundesgesetzes) im Automechanikerberuf ausweisen.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge Wird ein Betrieb vom Meister allein geführt, so darf er einen Lehrling ausbilden. Ein zweiter Lehrling darf eingestellt werden, wenn der erste im letzten Jahr seiner vertraglichen Lehrzeit steht.

Sind in einem Betriebe neben dem Meister ständig l--8 gelernte Arbeiter beschäftigt, so kann ein zweiter Lehrling eingestellt werden, wenn der erste die Hälfte seiner vertraglichen Lehrzeit bestanden hat.

In Betrieben, in denen neben dem Meister ständig gelernte Arbeiter beschäftigt sind, beträgt der zulässige Höchstbestand sämtlicher Lehrlinge:

839 bei 4--6 gelernten Arbeitern 8 Lehrlinge, bei 7--10 gelernten Arbeitern 4 Lehrlinge, bei 11--15 gelernten Arbeitern 5 Lehrlinge.

Auf je l--5 weitere ständig beschäftigte gelernte Arbeiter kann ein weiterer Lehrling angenommen werden.

Die Aufnahme der Lehrlinge hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Als gelernte Arbeiter, die bei der Pestsetzung der Lehrlingszahl in Bechnung gestellt werden können, gelten auch gelernte Mechaniker und gelernte Angehörige verwandter Berufe, wie Maschinenschlosser, Werkzeugmacher, Dreher, Autoelektriker, Motorradrnechaniker, die in der Autoreparaturwerkstatt beschäftigt sind, sowie gelernte Automonteure, die auf Grund des Réglementes vom 12. Februar 1936 ausgebildet wurden.

Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hiervor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Lehrantritt normalerweise auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm Allgemeines Mit Beginn der Lehrzeit sind dem Lehrling die nötigen Werkzeuge zu übergeben. Der Lehrling ist von Anfang an zur Ordnung in der Werkstätte, zum korrekten Verkehr mit der Kundschaft und den Mitarbeitern, zur Führung von Arbeitsrapporten und eines Tagebuches sowie zur Beinlichkeit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei allen Verrichtungen zu erziehen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeitsausführungen auftretenden Unfall- und Krankheitsgefahren (Vergiftungsmöglichkeiten durch Kohlenoxyd und Auspuffgase, Bleibenzin, Feuer- und Explosionsgefahren) aufzuklären und im Eahmen des Lehrprogrammes nur mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen. Insbesondere ist die Verwendung des Lehrlings für Hilfsarbeiten, wie Waschen und Schmieren der Wagen, nur soweit gestattet, als dadurch die übrige berufliche Ausbildung in keiner Weise beeinträchtigt wird (Artikel 13 des Bundesgesetzes). Auf sorgfältige und genaue Ausführung aller Maschinen-, Hand- und Beparaturarbeiten ist das Hauptgewicht zu legen.
Zur Sicherstellung der Ausbildung in den grundlegenden Mechanikerarbeiten ist es unerlässlich, dass die Lehrlinge von Anfang an durch A u s f ü h r u n g u n p r o d u k t i v e r Übungsstücke in die einzelnen Arbeitstechniken eingeführt werden. Der Leit-

840 f a d e n , der vom A u t o g e w e r b e v e r b a n d der Schweiz bezogen werden kann, enthält Werkstattzeichnungen für geeignete Übungsstücke. Die Verwendung dieses Leitfadens für die Ausbildung der Lehrlinge wird angelegentlich empfohlen.

Zur Vertiefung der Ausbildung in den allgemeinen Mechaniker- und Spezialarbeiten ist mit Zustimmung des Vertreters der elterlichen Gewalt und der zuständigen kantonalen Behörde die vorübergehende Versetzung des Lehrlings in einen geeigneten Betrieb gestattet.

In Verbindung mit den Werkstatt- und Montagearbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Allgemeine B e r u f s k u n d e . Erkennungsmerkmale, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Materialien, wie die verschiedenen Stahl- und Gussarten, Metalle, Legierungen, Schweiss- und Lötmittel, Eeinigungs-, Schmier- und Eostschutzmittel. Warmbehandlung des Stahles, wie Härten, Abbrennen. Arbeitsmethoden und Arbeitsteöhniken. Verwendung, Behandlung und Unterhalt der verschiedenen Werkzeuge, Vorrichtungen und Werkzeugmaschinen (im Zusammenhang mit den entsprechenden Arbeiten). Gewindesysteme und Gewindearten.

Kenntnisse des M o t o r f a h r z e u g e s . Gründliche Belehrung über das Funktionieren der Organe und Bestandteile des Autos, das Ausführen von Instandhaltungs- und Eeparaturarbeiten sowie das Feststellen und Beheben von Störungen an Motorfahrzeugen.

Benennung und Zweck der Autobestandteile, Zubehören und Ersatzteile.

Anordnung und Funktion der Federung, der Bremsen, der Lenkung sowie der gesamten Kraftübertragungsorgane, wie Kupplung, Getriebe, Kreuzgelenke, Achsenantrieb und Differential. Sicherung besonders gefährdeter Teile, wie Eäder, Lenkung, Bremsen, Zug- und Anhänge Vorrichtungen. Arbeitsweise der vorkommenden Motorsysteme unter Berücksichtigung der gebräuchlichen Betriebsstoffe. Wirkung, Verhalten und Verwendung verschiedener Treibstoffe und Öle. Wirkungsweise und Behandlung der elektrischen Anlage an Motorfahrzeugen (Akkumulatoren. Dynamos, Anlasser, Signale, Magnetund Batteriezündungen). Lesen von Schemas der elektrischen Ausrüstung.

Verkehrsvorschriften für Motorfahrzeuge, soweit sie den Garagebetrieb betreffen. Belehrungen über Unfallverhütung.

Nach dem zurückgelegten 18. Altersjahr und zwei Jahren Lehrzeit,
spätestens jedoch vor der Eekrutierung, ist unter Zustimmung des Lehrmeisters und des Inhabers der elterlichen Gewalt oder des Vormundes der behördliche Führerausweis (Personenautos, eventuell Motorräder und Traktoren) einzuholen. Im Lehrvertrag ist eine Bestimmung über die Eegelung der Kosten des Fahrunterrichtes und der Führerprüfung aufzunehmen.

Die nachstehend angeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten

841 der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, stets zu wiederholen und die Fertigkeit darin so zu steigern, dass die Arbeiten am Ende der Lehrzeit selbständig und mit angemessenem Zeitaufwand ausgeführt werden können.

Erstes Lehrjahr Allgemeine M e c h a n i k e r a r b e i t e n . Ordnen der Werkstatt. Eeinigen der Werkzeuge, Hilfsgeräte und Maschinen. Handhaben der Werkzeuge, der Apparate und der Geräte, wie Wagenheber, Lift. Anlernen im Feilen, Meissein, Bohren, Versenken, Messen, Schleifen der Werkzeuge. Schneiden von Gewinden mit Bohrern und Schneidkluppen. Anfertigen von Dichtungen. Einfuhren in das Handhaben der Lötgeräte (Feuer, elektrisch, Lötlampe) und in das Loten und Schweissen (autogen und eventuell elektrisch). Mithelfen bei Schmiedeund Richtarbeiten.

Autofacharbeiten.

Service. Waschen von Wagen, Eeinigen des Wageninnern, Eeinigen (Aussenreinigung) von Motor und Fahrgestell. Schmieren von Wagen, Wechseln des Öls im Motor, Getriebe und Differential. Mithelfen bei Pneu- und Schlauchreparaturen.

Demontage- und Montagearbeiten. Im ersten Lehrjahr hat die Ausbildung des Lehrlings in der Weise zu erfolgen, dass er zur M i t h i l f e bei allen nachstehenden Autofacharbeiten herangezogen wird: , Aus- und Einbauen, Pflegen, Messen und Laden der Batterie. Demontageund Montagearbeiten am Kühlsystem. Aus- und Einbauen des Motors und Ausführen von Eevisionsarbeiten. Demontieren, Eeinigen und Montieren von Zylinderköpfen. Demontage- und Montagearbeiten an Vergasern, Benzinpumpen, Brennstoffleitungen und Brennst off tanks verschiedener Systeme. Ausund Einbauen von Kupplungen, Getrieben, Kraftübertragungen und des Differentials, von Lenkungen und deren Nebenorganen, Vorderachsen. Eevidieren und Eegulieren von Kupplungen verschiedener Systeme. Eevidieren von Getrieben. Kontrollieren von Lenkungen und deren Nebenorganen. Demontieren und Montieren von Bremsen einschliesslich Eevidieren und Regulieren.

Demontieren, Montieren, Eeinigen und Schleifen von Blattfedern.

Selbständiges Eeinigen von Motor- und Fahrzeugbestandteilen.

Zweites Lehrjahr Allgemeine Mechanikerarbeiten. Weiteres Oben bis zur Selbständigkeit im Feilen, Meissein, Bohren, Versenken, Schleifen der Werkzeuge, Schneiden von Gewinden mit Bohrer und Schneidkluppen sowie im Handhaben der Apparate und Vorrichtungen. Anfertigen von
Dichtungen. Ausfuhren kleinerer Blech- und Nietarbeiten- Weichloten, Einführen in das Hartloten und Schweisseu. Ausfuhren leichter Schmiedearbeiten. Anlernen und Üben von einfachen.

Dreharbeiten.

842 Autofacharbeiten.

Service : Selbständiges Beinigen und Pflegen der Wagen. Ausführen von Pneuservice und Schlauchreparaturen. Ausführen von Kontrollen und Unterhaltsarbeiten (Kundendienst) an Kühlung und Schmierung, Batterie, Beleuchtung, Signalanlage.

Demontage-, Eevisions- und M o n t a g e a r b e i t e n . Einführen in einfache Unterhalts- und Reparaturarbeiten an der elektrischen Anlage, wie Auswechseln von Dynamos, Anlassern, Sicherungen, Ventilatorriemen und Lampen. Mithelfen bei Demontage-, Montage- sowie Eeparaturarbeiten am Instrumentenbrett.

Demontage- und Montagearbeiten am Kühlsystem. Mithelfen bei Eevisionsarbeiten am Motor einschliesslich aller Nebenarbeiten. Selbständiges Demontieren und Montieren von Zylinderköpfen. Mithelfen beim Einschleif en von Ventilen.

Selbständiges Demontieren und Montieren von Vergasern, Benzinpumpen und Treibstoffleitungen verschiedener Systeme.

Mithelfen beim Aus- und Einbauen sowie bei Eevisions- und Reglagearbeiten an Kupplungen verschiedener Systeme, Getrieben, Kraftübertragungen, Hinterachsen, Bremsen, Federn, Aufhängungen und Stossdämpfern. Mithelfen bei Eevisionsarbeiten an der Lenkung und deren Nebenorganen und an Vorderachsen (Starr- und Schwingachsensysteme).

Mithelfen bei Eichtarbeiten an Fahrgestell und Karosserie (Unfallwagen).

Drittes Lehrjahr Allgemeine Mechanikerarbeiten. Hartlöten und Schweissen (autogen und eventuell elektrisch). Schmieden und Härten einfacher Werkzeuge, wie Schraubenzieher, Durchschlag, Meissel. Ausführen von Biege- und Richtarbeiten. Einpassen von Büchsen und Bolzen. Weiteres Ausbilden im Drehen und Feilen.

A u t o f a c h a r b e i t e n . Weiteres Ausbilden in einfachen Unterhalt- und Eeparaturarbeiten an der elektrischen Anlage (Winker, Kabel, Kerzen, Schalter). Demontage-, Montage- und Eeparaturarbeiten ain Instrumentenbrett und seinen Organen. Einführen in die Montage- und Einstellarbeiten an der Zündanlage.

Eevisionsarbeiten an Organen der Kühlsysteme (Wasserpumpe, Thermostat). Aus- und Einbauen sowie Zerlegen von Motoren. Einschleif en der Ventile.

Regulieren der Ventile verschiedener Motortypen. Eevisionsarbeiten an Vergasern, Benzinpumpen und Leitungen.

Aus- und Einbauen von Kupplungen einfacher Konstruktion und von Getrieben einschliesslich Ausführen der notwendigen Nebenarbeiten. Mithelfen bei Getrieberevisionen. Aus- und Einbauen der Lenkung, ihrer Nebenorgane

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und von Vorderachsen (Schwingachsen einfacher Konstruktion). Bevisionsarbeiten an Kraftübertragungen, Hinterachsen, Federn und Stossdämpfern.

Demontieren und Montieren sämtlicher Bremsorgane. Belegen von Bremsbacken. Mithelfen bei Eeglagearbeiten.

Eichten von Fahrgestell- und Karosserieteilen (Unfallreparaturen).

Mithelfen beim Pannen-, Störungs- und Abschleppdienst.

Viertes Lehrjahr Allgemeine Mechanikerarbeiten. Ausführen von Einpassarbeiten (Büchsen, Bolzen, Keile und Distanzscheiben). Selbständiges Ausführen von Dreharbeiten, wie Ausbüchsen, Egalisieren von Kollektoren, Drehen von Bolzen, Schneiden von Gewinden, Anfertigen von Passungen. Einführen in das Schaben von Lagern.

A u t o f a c h a r b e i t e n : Selbständiges Ausführen einfacher Bevisionsarbeiten an Dynamos, Anlassern und Zündapparaten. Einstellen der Beleuchtung.

Feststellen und Beheben von Störungen am Kühlsystem und Defekten an seinen Organen. Selbständiges Ausführen leichterer Eevisionsarbeiten an Motoren. Ersetzen von Ventilführungen. Einpassen von Ventilen, Instandstellen des Ventilmechanismus.

Einstellen der Nockenwelle und der Zündung.

Feststellen und Beheben von Störungen an Vergasern und Benzinpumpen.

Anfertigen von neuen Leitungen und selbständiges Montieren von Benzintanks.

Eevisionsarbeiten an Kupplungen und Getrieben einfacher Konstruktion.

Überholen von Hinterachsen und Ausführen der nötigen Einstellarbeiten.

Eevisionsarbeiten einschliesslich Einstell- und Kontrollarbeiten an Lenkungen und Nebenorganen. Auswechseln und Einstellen von Achsschenkelbolzen und -büchsen (Anwenden der Lenkungsgeometrie).

Eegulieren von Bremsen verschiedener Systeme (mechanisch und hydraulisch).

Eichten von Chassis- und Karosserieteilen.

Weiteres Ausbilden in Pannen-, Störungs- und Abschleppdienst bis zur Selbständigkeit (Versuchs- und Probefahrten).

4. Übergangsbestimmung Zurzeit laufende Lehrverhältnisse für Automonteure können vertragsgemäss zu Ende geführt oder im Einverständnis beider Vertragsparteien und der zuständigen kantonalen Behörde in Lehrverhältnisse für Automechaniker umgewandelt werden. Die weitere Ausbildung des Lehrlings hat in diesem Falle nach dem vorliegenden Eeglement zu erfolgen.

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5. Inkrafttreten Dieses Eeglement tritt am 1. April 1950 in Kraft. Es ersetzt das Eeglement vom 12. Februar 1986 über die Lehrlingsausbildung im Automechaniker- und Automonteurberufe. Vorbehalten bleiben die oben erwähnten Übergangsbestimmungen. In Zukunft kommt der Abschluss von Lehrverträgen als Automonteur nicht mehr in Betracht.

Bern, den 23. Februar 1950.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Rubatici

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Automechanikerberufe

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Artikels 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Automechanikerberufe 1. Allgemeine Bestimmungen Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); fr. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskund,e), -

84-5 Für gelernte Mechaniker und gelernte Angehörige verwandter Berufe, die gemàss Ziffer l des Ausbildungsreglementes eine Zusatzlehre oder eine entsprechende Praxis (Anlernung) bestanden haben, beschränkt sich die Prüfung auf die berufskundlichen Fächer gemäss lit. a.

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderung beziehen sich ausscbliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes als Automechaniker nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einem geeigneten Betrieb oder in den Werkstätten einer Fachschule durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die notwendige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen und die höhere Fachprüfung bestanden haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen stets in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und die erforderlichen Einrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen. Die üblichen Handwerkzeuge können vom Prüffing mitgebracht werden. Alle Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, Material und Werkstattzeichnungen oder Skizzen sind dem Kandidaten erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen und, soweit notwendig, zu erklären. Die Experten haben den Prüfling ruhig und wohlwollend zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer Die Prüfung dauert 3% Tage.

a. Arbeitsprüfung ca. 24 Stunden; b. Berufskenntnisse l--2 Stunden; c. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff a. Arbeitsprüfung I. Allgemeine Mechanikerarbeiten (ca. 12 Stunden).

Jeder Prüfling hat an einem oder mehreren Arbeitsstücken die nachstehenden, im Automechanikerberuf allgemein vorkommenden Arbeiten entsprechend

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den in der Zeichnung angegebenen Bearbeitungsarten, Formen, Massen und Genauigkeitsangaben auszuführen : 1. Schmieden, Werkzeugrichten, Schweissen, Löten (ca. 8 Stunden).

Schmieden und Eichten von Werkzeugen, wie Schraubenzieher, Meissel und Durchschläge. Schleifen von Spiralbohrern für verschiedene Materialien. Ausführen einfacher Schweissarbeiten, wie Einsetzen von Blechstücken, Zusammenschweissen von Flacheisenstücken. Weichlöten: Ausführen von Blechlötarbeiten, Auflöten von Stutzen, Kabellötarbeiten.

Hartlöten: Einlöten von Nippeln oder Muffen.

2. S c h r a u b s t o c k a r b e i t e n (ca. 4 Stunden).

Anreissen, Bohren, Gewindeschneiden, Niet- und Biegearbeiten.

Feilen vorbereiteter einfacher Werkstücke auf die jeweils vorgeschriebene Genauigkeit, flach, winkelrecht und auf Mass. Bei allen Massen ohne besondere Genauigkeitsangabe (Toleranz oder Sitz) sind Massabweichungen von höchstens ± 0,1 mm zulässig.

Ausführen von Einpassarbeiten und Aufkeilproben.

3. Dreharbeiten (ca. 5 Stunden).

Drehen von Werkstücken mit Anpassen, Bünden, Nuten, Planflächen und Bohrungen auf vorgeschriebene Genauigkeit. Bei allen Massen ohne besondere Genauigkeitsangabe (Toleranz oder Sitz) sind Massabweichungen von höchstens ± 0,1 mm zulässig.

Schneiden von Aussen- oder Innenspitzgewinden mit Gewindeschneidstahl nach Gegenstücken oder Lehren.

Anmerkung: Werkstattzeichnungen für geeignete Prüfungsstücke in den allgemeinen Mechanikerarbeiten können durch das Sekretariat des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz, Bern, bezogen werden.

II. Arbeiten am Motorfahrzeug (ca. 12 Stunden).

Jeder Lehrling ist während der angegebenen Zeitdauer in den nachstehenden 4 Positionen zu prüfen. Die Durchführung dieser eingehenden Fachprüfung setzt eine genügende Anzahl verschiedener und zweckmässig vorbereiteter Prüfungsobjekte voraus. Bei Position 2, Beheben von Motorstörungen, hat die Aufgabenstellung in der Weise zu erfolgen, dass das Vorgehen des Kandidaten beim Suchen und Beheben der Störungen richtig beurteilt werden kann.

1. Montage- und Einstellarbeiten am Motor (ca. 8 Stunden).

Einstellen des Ventilspiels und der Nockenwelle an Mehrzylindermotoren.

Einbau und Einstellen von Zündapparaten. Zusammenbau von einfachen Vergasern und Benzinpumpen (Förderapparaten).

2. Beheben von Motorstörungen (Pannendienst) (ca. 8 Stunden).
Aufsuchen und Beheben von Fehlern an der Ventil- und NockenwellenEinstellung. Aufsuchen und Beheben einfacher Störungen am Vergaser, an der Treibstoffzufuhr, an Leitungen und Einzelteilen der Zündanlage.

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3. Allgemeine Arbeiten am M o t o r f a h r z e u g (8--4 Stunden).

Einfache Montage- und Einstellarbeiten an Kupplung, Getriebe, Achsantrieb, Vorderachse, Lenkung, Bremsen.

4. Arbeiten an der elektrischen Anlage (2--3 Stunden).

Zeichnen einfacher Schemas von Zündungs- und Beleuchtungsanlagen.

Strom- und Spannungsmessungen an einfachen elektrischen Anlagen.

Anschliessen von einzelnen Beleuchtungs- und Signalanlagen an das Leitungsnetz.

b. Berufskenntnisse (l--2 Stunden) Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. M a t e r i a l k u n d e und M e t a l l b e a r b e i t u n g . Herkunft, Merkmale, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten im Autogewerbe vorkommenden Materialien, wie Metalle, insbesondere Stahlarten (Bezeichnungen, Wärmebehandlung), Legierungen, Isolationsmaterialien für "Wärme und Elektrizität, Dichtungsmaterialien, Oberflächenschutzmittel, Treibstoffe, Schmiermittel.

Die verschiedenen Metallbearbeitungen und das Verhalten der wichtigsten Metalle und Legierungen beim Schmieden, Drehen, Bohren, Bearbeiten von Lagern, Sägen, Schleifen, Gewindeschneiden, Glühen. Die Metallverbindungsarten, wie Löten, autogen und elektrisch Schweissen.

Die verschiedenen Härteverfahren: Abbrennen, Einsetzen, Härten, Vergüten, Oberflächenschutz, wie Vernickeln, Verchromen, Lackieren.

2. Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen. Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Werkzeuge für Handarbeiten am Schraubstock und für Montagearbeiten, der Hebewerkzeuge und Hebevorrichtungen, der allgemeinen Werkzeuge, wie Gewindeschneid-, Eeib-, Polier-, Schleif-, Mess-, Kontroll-. Eicht- und Maschinenwerkzeuge, wie Drehstahl- und Bohrerarten. Gewindesysteme und Gewindearten.

Unfallgefahren und Unfallverhütung in der Werkstätte.

3. Motorenkenntnisse. Arbeitsprozess bei 4-Takt- und 2-Takt- (Benzin und Diesel) -Motoren.

Unterteilung der Motoren nach Arbeitsweise, Treibstoff, Kühlung, Zylinderzahl und Anordnung. Die Zündungsarten: Batterie- und Magnetzündung. Bestimmung der Zündungsreihenfolge bei Mehrzylindermotoren.

Einfluss von Vor- und Nachzündung. Verbrennungsvorgang bei Dieselmotoren. Hauptarten der Kühlungen, Kreislauf der Wasserkühlung.

Thermostat. Hauptarten von Schmierungen. Vergaser: Wirkungsweise, Hauptbestandteile. Treibstoffzuführung bei Dieselmotoren. Die Steuerung, Konstruktionsbeispiele, Ventile, Schieber (Ventilanordnungen).

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4. Allgemeine Fahrzeugkenntnisse. Kraftübertragung: Wirkungsweise von Kupplungen, hauptsächlichste Kupplungsarten, Kupplungsstörungen und deren Behebung. Getriebe : Benennung der verschiedenen Übersetzungen am Wechselgetriebe einschliesslich synchronisierte Getriebe. Kreuzgelenk. Konstruktion und Wirkungsweise des Differentials.

Vorderrad- und Hinterradantrieb. Fahrgestell: Zweck, Eäderarten, Bremssysteme, Ausfuhrungsbeispiele von Bremsen, Badstellungen, Spur, Sturz, Achse, Spreizung, Vorlauf. Federung. Ausführungsbeispiele.

Zweck der Stossdämpfung. Sicherung besonders gefährdeter Teile, wie Lenkung, Bäder, Bremsbestandteile, Zug- und Anhängevorrichtungen.

Karosserie: Hauptsächlichste Formen.

Armaturen am Auto, wie Geschwindigkeitsmesser mit Kilometerzähler, Richtungs-, Öldruck- und Benzinstandsanzeiger, Thermometer, Amperemeter, Kontrollampen. Kenntnis der zu jedem Motorfahrzeug gehörenden Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände.

Verkehrsvorschriften: Unfallgefahren und Unfallverhütung im Fahrverkehr. Technische Verkehrsvorschriften über Motorfahrzeuge, Massnahmen zur Verhütung von Vergiftungen (Kohlenoxyd, Benzindampf, Schweissgase, Bleimetall, Bleibenzin) und Feuerausbrüchen und Explosionen in Garagen.

5. Die elektrische A u s r ü s t u n g der M o t o r f a h r z e u g e . Begriff von Spannung, Stromstärke und Widerstand. Stromarten. Schaltungsarten.

Sicherungen. Isolierungen. Transformer. Stromerzeuger und Stromverbraucher. Zweck und Aufbau des Akkumulators. Ursachen und Folgen von Stromverlusten und Kurzschlüssen.

c. Faohzeichnen (ca. 3 Stunden) Anfertigen der Werkstattskizze eines einfachen Fabrzeugbestandteiles mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Massangaben.

Die Skizzen sind von freier Hand (Kreise mit Zirkel) anzufertigen.

5. Beurteilung und Notengebung Massgebend für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind Arbeitsleistung (Aussehen und Genauigkeit der Arbeit und Arbeitsmenge) sowie berufliche Fertigkeit. Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.

Die Experten haben die Arbeiten anhand nachstehender Notenabstufung zu beurteilen:

849 Eigenschaften der Leistung:

Beurteilung:

Note:

durchwegs vorzüglich sehr gut l zweckentsprechend, nur mit geringen Mängeln behaftet gut 2 trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 3 den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Automechaniker zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 unbrauchbar unbrauchbar 5 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» beziehungsweise «gut bis genügend» dürfen die Noten 1,5 beziehungsweise 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note derjenigen Prüfungspositionen, die sich aus mehreren Beurteilungen zusammensetzen, ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen. Werte über 3,0 gelten als Note 4, Werte über 4,0 als Note 5.

Die Note in den allgemeinen Mechanikerarbeiten, den Arbeiten am Motorfahrzeug, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prufungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

Die Prüfungsformulare zur Eintragung der Noten können vom Sekretariat des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz in Bern unentgeltlich bezogen werden.

a. Arbeitsprüfung (ca. 24 Stunden) Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten sind bei den einzelnen Arbeitspositionen ausser der Genauigkeit (fachgemässe und masshaltige Ausführung) auch die Arbeitsweise (berufliche Fertigkeit) sowie die Arbeitsmenge zu berücksichtigen.

L Allgemeine Mechanikerarbeiten.

Pos. l Schmieden, Werkzeugrichten, Schweissen, Löten.

» 2 Schraubstockarbeiten.

» 3 Dreharbeiten.

II. Arbeiten am M o t o r f a h r z e u g .

Pos. l Montage- und Einstellarbeiten am Motor.

» 2 Beheben von Motorstörungen.

» 3 Allgemeine Arbeiten am Motorfahrzeug.

» 4 Arbeiten an der elektrischen Anlage.

b. Berufskenntnisse Pos. l Materialkunde und Metallbearbeitung.

» 2 Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen.

» 8 Motorenkenntnisse.

» 4 Allgemeine Fahrzeugkenntnisse.

» 5 Die elektrische Ausrüstung der Motorfahrzeuge.

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

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850 c. Fachzeichnen Pos. l Technische Bichtigkeit (Darstellung und Projektion).

» 2 Zeichnerische Ausführung (Strich, Masszahlen und Schrift).

» 3 Massangaben (richtige und vollständige Eintragung).

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden fünf Noten ermittelt wird: Note in den allgemeinen Mechanikerarbeiten, Note in den Arbeiten am Motorfahrzeug, Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (75 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Note in den «Mechanikerarbeiten» und in den «Arbeiten am Motorfahrzeug» als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Obergangsbestimmung Lehrlinge, die seinerzeit einen Lehrvertrag als Automonteur abgeschlossen haben, werden noch während einer Übergangszeit von vier Jahren nach dem bisherigen Beglement vom 12. Februar 1936 über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Automechaniker- und Automonteurberuf geprüft.

7. Inkrafttreten Dieses Beglement tritt am 1. April 1950 in Kraft. Es ersetzt das Beglement vom 12. Februar 1986 über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Automechaniker- und Automonteurberufe. Vorbehalten bleiben die oben erwähnten Übergangsbestimmungen.

Bern, den 28. Februar 1950.

Eidgenössisches 9025

Volksvnrtschaftsfopartement: Rabatte!

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Glasbläsergewerbe

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 13, Absatz l, und Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 liber die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Glasbläsergewerbe 1. Beruîsbezeichnung und Lehrzeitdauer Die Lehrlingsausbildung im Glasbläsergewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Apparate-Glasbläsers.

Spezialbetriebe, wie Neonröhren-, Thermometer-, Glühlampen- und Quarzglasbläsereien können Apparate- Glasbläserlehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen das in Ziffer 3 umschriebene Lehrprogramm vollständig zu vermitteln.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 3% Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit l--2 gelernten ApparateGlasbläsern tätig ist, kann jeweils einen Lehrling zur Ausbildung annehmen; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit antreten, wenn der erste im letzten Halbjahre semer vertraglichen Lehrzeit steht.

852 Betriebe, die ständig 3 oder mehr gelernte Apparate-Glasbläser beschäftigen, dürfen jeweilen 2 Lehrlinge gleichzeitig ausbilden. Ein dritter Lehrling darf indessen im Frühling angenommen werden, sofern sich der erste im letzten Lehrhalbjahr befindet. Im übrigen bleibt die Höchstzahl der Lehrlinge auf 2 beschränkt.

Die Aufnahme von zwei Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hiervor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird dringend empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm a. Allgemeines Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein eigener Arbeitsplatz mit den nötigen Werkzeugen und Einrichtungen zuzuweisen. Der Lehrling ist im Eahmen des Lehrprogramms von Anfang an nur mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen und über Unfall- und Krankheitsgefahren, wie sie besonders im Umgang mit Quecksilber und Säuren vorkommen können, aufzuklären; der Lehrling ist zu Ordnung, Eeinlichkeit und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, Material sparendem und mit zunehmender Fertigkeit auch raschem Arbeiten zu erziehen. Er ist zur Führung eines Tagebuches anzuhalten, das vom Lehrmeister regelmässig zu kontrollieren ist.

Die Ausbildung hat so gründlich und vielseitig zu erfolgen, dass der ApparateGlasbläser imstande ist, sich ohne Schwierigkeiten später in einem andern Betriebe zurechtzufinden. Der Lehrling ist in die Verarbeitung von Weich- und Hartglas einzuführen.

b. Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Meister folgende B e r u f s k e n n t n i s s e zu vermitteln: Herkunft, Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitung und Verwendungszwecke der wichtigsten in der Apparateglasbläserei gebrauchten Glassorten.

Unterschiede in der Behandlung von Weich- und Hartglas. Eigenschaften der hauptsächlichsten zum Einschmelzen gelangenden Metalle. Verwendung
und Zweck der gebräuchlichsten Apparate, Herstellung von Gravuren (Graduierungen). Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Lesen von Werkstattzeichnungen. Berechnung des Inhalts von Kolben und Zylindern. Schätzung der Arbeitszeit und des Materialverbrauches,

853 c. Werkstattarbeiten

Die nachstehend angeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Sie sind, soweit notwendig, während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen. Zur Förderung der Handfertigkeit hat der Lehrling wahrend des ersten Lehrjahres keine maschinellen Einrichtungen zu benutzen (Schleifmaschinen ausgenommen).

Erstes Lehrjahr Zuschneiden und Absprengen von Glasröhren und Stäben. Ziehen von Spitzen an Köhren kleinerer Durchmesser. Anfertigen von Schlaucholiven.

Blasen von runden Böden. Verengen von Bohren. Herstellen von Bändern.

Zusammensetzen von Bohren gleicher Durchmesser. Schleifen von Hahnen und Stopfen. Planschleifen von Schaugläsern.

Zweites Lehrjahr Zusammensetzen von Bohren ungleicher Durchmesser. Biegen von Bohren.

Herstellen seitlicher Ansätze. Anfertigen von U-, T- und Y-Stücken. Herstellen von flachen Böden. Blasen von Kugeln und Kolben. Anfertigen einfacher Einschmelzungen (einseitig). Schleifen von Apparateteilen und Hahnstopfen.

Herstellen einfacher Apparate. Ausführen leichter Beparaturen.

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr Blasen von Trichtern. Formen von Schliffteilen. Herstellen schwieriger Einschmelzungen (beidseitig). Füllen von Manometern mit Quecksilber. Ausführen von Arbeiten mit dem Handgebläse. Einschmelzen von Drähten. Herstellen schwieriger Apparate, wie Kugel- und Schlangenkühler, Destilliervorlage mit Schliff. Ausführen schwierigerer Beparaturen. Herstellen von Hahnen und Normalschliff-Apparaturen. Vervollkommnen in den bisher gelernten Arbeiten.

4. Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Beglements vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten Dieses Beglement tritt am I.April 1950 in Kraft.

Bern, den 23. Februar 1950.

Eidgenössisches Volksivirtschaftsdepartement: Rubatici

854

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Glasbläsergewerbe

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Artikels 89, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Glasbläsergewerbe 1. Allgemeine Bestimmungen Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

Z. Durchführung der Lehrabschlusspruìung in den berufskuudlichen Fächein Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die zur Ausübung seines Berufes als Apparate-Glasbläser nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Zahl von Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen; deren Beurteilung sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat aber in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz, die Werkzeuge und Einrichtungen anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten und das Material auszuhändigen und, wenn nötig, zu erklären. Spezialwerkzeuge darf der Lehrling mitbringen.

Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

855

3. Prufungsdauer Die Prüfung dauert 2 Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 18 Stunden; fe. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. Fachzeichnen (Skizzieren) ca. 2 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfongsstorl a. Arbeitsprüfung Jeder Kandidat ist in folgenden Arbeitstechniken zu prüfen: Zuschneiden, Absprengen, Ziehen von Spitzen, Rändeln, Zusammensetzen und seitlich Ansetzen, Herstellen flacher und runder Böden, Biegen, Blasen von Kolben, Kugeln und Schliffteilen, Einschmelzen, Schleifen.

Als Prüfungsarbeiten kommen folgende oder ähnliche Stücke in Betracht : U-Eöhren mit seitlichen Ansätzen, Destillations-Aufsätze, Destillier-Kolben, birnförmige Claissenkolben, Sicherheitstrichter, Heber mit Ansaugrohr, Liebigkühler (eingeschmolzen) und Kugelkühler, Spritzflasche mit Normalschliffoberteil, 20/10 oder 25/10 Nbrmalschliff, Fraktionsvorlage mit 5 Ansätzen und eingeschliffenem Vorstoss, Zehnkugelrohr, Erweiterungs- und Reduktionsstücke, Ampullen, T-Stück aus Kapillarrohr, Dreihalskolben bis l l Inhalt, Glasrechen mit 10 Ansätzen.

Alle Arbeiten mit Ausnahme des Destillations-, Claissen- und Dreihalskolbens sind aus Weichglas herzustellen.

b. Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen und erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. M a t e r i a l k u n d e : Herstellung und Zusammensetzung des Glases. Eigenschaften, Qualitätsunterschiede, Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der wichtigsten in der Apparateglasbläserei gebrauchten Glassorten. Merkmale, Eigenschaften und Zweck der zum Einschmelzen gelangenden Metalle. Eigenschaften, Gefährlichkeit und Verwendung des Quecksilbers und der Ätzsäuren.

2. Allgemeine Fachkenntnisse: Verwendung und Zweck der wichtigsten Apparate. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken bei der Herstellung schwieriger Apparate. Gravieren und Ätzen von Glaswaren. Füllen von Manometern mit Quecksilber.

3. Arbeits- und M a t e r i a l b e r e c h n u n g e n : Berechnen des Inhalts von Gefässen (Kolben und Zylinder), Berechnen des Material- und Zeitbedarfes für die Herstellung verschiedener Apparate.

856 c. Fachzeichnen (Skizzieren) Jeder Prüfling hat nach Modellen 3--4 Werkstattskizzen mit den nötigen Bissen auszuführen. In Frage kommen folgende oder ähnliehe Apparate: Soxhletapparat, Kugelkühler, Destilliervorlage, Widmeraufsatz mit Spirale.

5. Beurteilung und Notengebung Allgemeines Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Der Prüfling hat für jede Arbeit die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Leistungen:

Beurteilung:

Note:

qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet. . . .

gut 2 trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 8 den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Apparate-Glasbläser zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 unbrauchbar unbrauchbar 5 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und ira Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

Die Prüfungsformulare zum Eintragen der Noten können von der schweizerischen Glasbläser-Vereinigung unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprufung Für die Beurteilung der Arbeiten sind bei den Positionen l--7 die Sorgfalt bei der Ausführung, Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. 1. Zuschneiden, Absprengen, Ziehen von Spitzen, Bändeln.

» 2. Zusammensetzen, Herstellen flacher und runder Böden.

» 3. Seitlich Ansetzen.

» 4. Biegen.

» 5. Blasen von Kolben und Kugeln.

» 6. Einschmelzen.

» 1. Blasen von Schliffteilen, Schleifen.

» 8. Materialverbrauch.

857 Berufskenntnisse Pos. 1. Materialkunde.

» 2. Allgemeine Fachkenntnisse.

» 3. Arbeits- und Materialberechnungen.

Fachzeichnen Pos. 1. Technische Richtigkeit.

» 2. Massangaben (richtige und vollständige Eintragung).

» 3. Zeichnerische Ausführung (Darstellung, Strich, Schrift).

Prufungsergeb nis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfling doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (Vs der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prufungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten Dieses Eeglement tritt am 1. April 1950 in Kraft.

Bern, den 23. Februar 1950.

Eidgenössisches 9026

Volksivirtschaftsdepartement: Rubattel

858

Frist für die Geltendmachung von Schäden infolg« militärischer Inanspruchnahme von Grundeigentum während des Aktivdienstes 1939--1945 Gfemäss Bundesratsbeschluss vom 22. August 1949 läuft die Frist für die Geltendmachung von Schäden zufolge Inanspruchnahme von Grundeigentum während des Aktivdienstes 1939-1945 (Art. 165 des Beschlusses der Bundesversmmlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der schweizerischen Armee, bzw. Ziff. 613 des Verwaltungsreglements) am. SO. April 1950 ab.

Soweit durch militärische Anlagen (Schützen- und Laufgräben, KampfundJB^bbachtungsstände, Befestigungswerke, Unterstände, Tankhindernisse, ^Kabelgräben, Militärbaracken usw.) Grundeigentum in Anspruch genommen wurde, wofür bisher noch kein Schaden geltend gemacht worden ist, hat der ^Geschädigte, falls er Anspruch auf Schadenersatz erhebt, bei der Gemeindekanzlei mit dem dort zu beziehenden offiziellen Formular eine Schadenanzeige zuhanden des zuständigen Feldkommissärs einzureichen. Nach dem 30. April 1950 eingereichte Forderungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Nicht mehr einzureichen sind solche Schadenforderungen, die bereits angemeldet sind oder über die bereits endgültig entschieden wurde.

9060

Eidgenössisches Militärdepartement

Änderungen im

Bestände der Auswanderungs- und Passageagenturen und ihrer Unteragenten während des I. Quartals 1950 Bin Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur ist am 1. Januar 1950 Herrn Fritz Eichmann, Inhaber eines Eeisebureaus in St. Gallen, verabfolgt worden.

Am 24. Februar 1950 ist Herrn Hans Eigenmann als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Kredit- & Verwaltungsbank Zug in Zug das Patent zum Betriebe einer Auswanderungsagentur und zum Verkauf von Passagebilletten erteilt worden.

Als Unteragenten sind ausgeschieden: ·von der Agentur Genossenschaft Hotel-Plan in Zürich: Waiser Axel in Montreux;

859 von der Agentur Schweiz-Italien, Eeise- und Transportgesellschaft Zürich: Widmer Paul in Zürich;

(A. G.) in

von der Agentur Aktiengesellschaft Damas & Cie. in Basel: Füllemann Otto Heinrich in St. Gallen.

Als Unteragenten sind angestellt worden: von der Agentur Aktiengesellschaft Danzas & Cie. in Basel: Wild Max in (Zürich, Heiliger Arthur in St. Gallen, Vacheron Jean-Samuel in Montreux, Eippstein Emil in Luzern; von der Agentur Reisebureau A. Kuoni Aktiengesellschaft in Zürich: Baumgartner Heinz in Luzern; von der Agentur M. Galley & Cie., Reisebureau Atlantic in Biel: David Fernand in Bern; von der Agentur Fritz Eichmann in St. Gallen: Bommeli Walter in St. Gallen; von der Agentur Reisebüro K. Kundig A. G. in Zürich: Gutknecht Josef in Basel.

Sein Domizil hat verlegt: Schori Walter (Agentur M. Galley & Cie., Eeisebureau Atlantic), von Bern nach Biel.

Bern, den 81. März 1950.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit,

9060

Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1950

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.04.1950

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837-859

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10 037 005

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