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Bundesblatt 102. Jahrgang

Bern, den 10. August 1950

Band II

Erscheint wöchentlich. Prêts US Franken im Jahr, 15 Franken im Salbjahr zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzelle oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Militärdienstleistungen im Jahre 1951 (Vom 21. Juli 1950) Herr Präsident!

Sehr geehrte Herren!

Die Einsatzbereitschaft bestimmter Truppenteile und der Ausbildungsstand von Wehrmännern mit besonderen Funktionen verlangen für das Jahr 1951 wiederum die Durchführung von Ausbildungskursen, für deren Anordnung nach den Bestimmungen der Artikel 123 und 123bis der Militärorganisation die Bundesversammlung zuständig ist. Ihrer rechtlichen Natur nach lassen sich diese Dienstleistungen in drei Gruppen zusammenfassen: a. zusätzliche Dienstleistungen für Dienstpflichtige des Auszuges und der Landwehr gemäss Artikel 123, Absatz l, der Militärorganisation; b. Ausbildungskurse des Landsturms gemäss Artikel 123, Absatz 2, der Militärorganisation ; o. Ausbildungskurse für den Hilfsdienst gemäss Artikel 123 Ms der Militärorganisation.

Von den Kursen, die Ihnen der Bundesrat für das Jahr 1951 beantragt, werden verschiedene schon im laufenden Jahr auf Grund Ihres Beschlusses vom 21. September 1949 über Militärdienstleistungen im Jahre 1950 durchgeführt. Teils handelt es sich um Kurse, die alljährlich durchgeführt werden müssen, wie Einführungs- und Kaderkurse für Angehörige bestimmter Gattungen des Hilfsdienstes, teils um Kurse, deren Durchführung auf zwei oder drei Jahre verteilt werden kann, indem jedes Jahr nur ein Teil der betreffenden Wehrmänner zu diesen Dienstleistungen aufgeboten wird. Die für das Jahr 1951 vorgesehenen Kurse stellen daher weitgehend die Fortsetzung der schon dieses Jahr stattfindenden Ausbildung dar. In dieser Beziehung wird auf die in der Bundesblatt.

102. Jahrg. Bd. II.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversa^mmlung vom 19. Juli 1949.betreffend Militärdienstleistungen im Jahre 1950/enthaltenen Ausführungen verwiesen.

1. Umschulungskurse der Festungsartillerie Bei der Hälfte der Einheiten und Stäbe der Festungsartillerie werden im laufenden Jahr die nach Abschluss des Aktivdienstes von andern Truppen neu zugeteilten Dienstpflichtigen im Landwehralter zu einem Umschulungskurs von 20 Tagen Dauer einberufen, der im Wiederholungskurs der betreffenden Einheiten und Stäbe geleistet wird und von welchem 6 Tage als Brgänzungskurs angerechnet werden. 14 Tage sind zusätzlich zu den normalen gesetzlichen.

Dienstleistungen zu leisten. Es wird darauf verzichtet, zu diesen Umschulungskursen die im 47. und 48. Altersjahr stehenden Wehrmänner einzuberufen, da diese nach ein bis zwei Jahren mit dem Übertritt in den Landsturm zu anderen Truppen umgeteilt werden. Für das Jahr 1951 sind nun für die zweite Hälfte der Einheiten und Stäbe der Festungsartillerie derartige Umschulungskurse vorgesehen, wobei wiederum auf die Einberufung der beiden ältesten Jahrgänge verzichtet werden soll.

2. Umschulungskars der motorisierten Leichten Truppen Die auf den 1. April'1949 gemäss Ihrem Beschluss vom 22. Dezember 1948 über die Abänderung der Truppenordnung durchgeführte Neuorganisation der Leichten Truppen hat nicht nur zahlreiche Versetzungen von Dragonern und Badfahrern zu den motorisierten Leichten Truppen notwendig gemacht, sondern auch innerhalb dieser Untergattung starke Umschichtungen gebracht, womit ein erhebliches Bedürfnis nach Umschulung entstanden ist. Dieser Notwendigkeit wurde teilweise entsprochen durch die Umschulung von Angehörigen der Leichten Truppen für die neuen Panzerjägerkompagnien und für die neuen Fliegerabwehrbatterien der Leichten Brigaden. Zu diesen Umschulungskursen des Jahres 1949 wurden auf Grund Ihrer Beschlüsse vom 24. September 1948 über die Umschulung von Mot. Infanteriekanonen-Kompagnien in Panzerjäger-Kompagnien und vom 18. Dezember 1948 über Militärdienstleistungen von Dienstpflichtigen und Hilfsdienstpflichtigen im Jahre 1949 sämtliche Wehrmänner einberufen, die zur Einteilung in den neuen Formationen vorgesehen waren. Bei den übrigen motorisierten Leichten Truppen beschränkte sich die notwendige Umschulung in zeitlicher und personeller Hinsicht auf
die Teilnehmer der Wiederholungskurse 1948 bis 1950. Der Verzicht auf die Ansetzung besonderer ausserordentlicher Dienstleistungen hat jedoch zur Folge, dass bis Ende dieses Jahres erst die zehn Jahrgänge 1916, 1917 und 1922 bis 1929 erfasst werden, zu denen sich im Wiederholungskurs 1951 noch die Jahrgänge 1918 und 1980 gesellen. Nach den Wiederholungskursen 195Ì werden den motorisierten Einheiten der Leichten Truppen immer noch die vier Jahrgänge 1915 und 1919--1921 angehören, die im Rahmen der neuen Organisation noch nie Dienst geleistet haben und die an den neuen Waffen und Geräten ihrer Truppe nicht ausgebildet sind. Den für die Ausbildung im Wiederholung?-

471 kurs entstehenden Nachteil, jedes Jahr wieder einige ältere Jahrgänge umschulen zu müssen, glaubten wir bisher hinnehmen zu können. Im Hinblick auf die militärpolitische Lage lässt es sich dagegen nicht mehr verantworten, dass den motorisierten Leichten Truppen nach dem Wiederholungskurs 1951 immer noch 4 Jahrgänge, d. h. rund 25 Prozent des Bestandes, angehören, die für ihre neuen Aufgaben in den ini Jahre 1949 reorganisierten Truppen nicht ausgebildet sind. Zur Erhöhung der Bereitschaft ist es daher notwendig, nächstes Jahr wenigstens die Dienstpflichtigen der drei Jahrgänge 1919--1921 zur Umschulung in die Wiederholungskurse der Leichten Truppen einzuberufen, wogegen auf die Einberufung des Jahrganges 1915 verzichtet werden kann, weil dessen Angehörige Ende 1951 in die Landwehr übertreten und neu eingeteilt werden.

Die vorgeschlagene Umschulung beschränkt sich auf die Motor-AufklärungsSchwadronen, Motor-Dragoner-Schwadronen, Motor-Schwere-Waffen-Einheiten und Stabseinheiten. Pur die Panzerjäger ist sie bereits im Jahre 1949 erfolgt.

Für die Angehörigen der Panzerabwehrkanonenkompagnien, die Badfahrer und die berittenen Dragoner ist eine Umschulung nicht notwendig.

3. Inspektion der Minenobjekte Zur jährlichen Inspektion der Minenobjokto und Sprongatoffmagaaine der Zerstörungstruppen in der Dauer von einem Tag müssen auch nächstes Jahr Objektchef s, Magazinchef s und Detachementskommandanten einberufen werden, die bereits im Landsturmalter stehen oder die dem Hilfsdienst angehören.

4. Übungen der Ortswehren Für die neu aus Hilfsdienstpflichtigen und Freiwilligen organisierten Ortswehren werden dieses Jahr Organisationsmusterungen durchgeführt.

Die Ortswehren werden weitgehend mit Sicherungsaufgaben im Eahmen einer Kriegsmobilmachung der Armee betraut. Zur Sicherstellung dieses Einsatzes ist es notwendig, nächstes Jahr grössere Ortswehren zu entsprechenden Übungen in der Dauer von höchstens drei Tagen einzuberufen.

5. Dienstleistungen von Hilîsdienstprlichtigen, die in Einheiten (Stäben) der Armee eingeteilt sind a. Im Fliegerbeobachtungs- und Meldedienst werden dieses Jahr die Einheiten und Stäbe der Zonen I und II zu Ausbildungskursen in der Dauer von 13 Tagen einberufen. Nächstes Jahr ist die Durchführung der gleichen Kurse für die Zonen III und IV vorgesehen, zu denen die in diesen
Zonen eingeteilten Hilfsdienstpflichtigen aufzubieten sind.

b. Die Zerstörungsabteilungen werden im Dreijahresturnus zu Übungen von 6 Tagen Dauer einberufen. Wie im laufenden Jahr sollen auch un Jahre 1951 die in den aufgebotenen Abteilungen eingeteilten Hilfsdienstpfh'chtigen zur Teilnahme an den Übungen und das hilfsdienstpfhchtige Kader für den Kadervorkurs einberufen werden.

472 c. Um die in Sanitätsformationen eingeteilten hilfsdienstpflichtigen Ärzte, Zahnärzte und Apotheker mit ihrer praktischen Aufgabe im Eahmen ihrer .Einteilungseinheit (Stab) vertraut zu machen, werden sie dieses Jahr erstmals zu einer Dienstleistung von 6 Tagen mit ihrer Truppe einberufen.

Da zahlreiche Einheiten der Sanität dieses Jahr keinen Wiederholungskurs durchführen, weil ihre Mannschaften einzeln zum Sanitätsdienst in Bekrutenschulen herangezogen werden, wird nur ein Teil der HD-Ärzte zum Dienst mit der Truppe aufgeboten. Der andere Teil ist nächstes Jahr im gleichen Sinne auszubilden.

d. Die im Stab des Feldtelegraphen- und Feldtelephondienstes sowie in den Telegraphen- und Telephonbetriebsgruppen eingeteilten Funktionäre werden abwechslungsweise zu Kaderkursen von 6 Tagen Dauer einberufen, die in Verbindung mit den taktisch-technischen Kursen der Übermittlungstruppen durchgeführt werden. Ein erster solcher Kurs, der die Funktionäre des Feldtelegraphendienstes mit den militärischen Anforderungen an das Zivilnetz vertraut machen soll, ist bereits dieses Jahr durchgeführt worden. Neben dienstpflichtigen sollen an diesen Kursen auch die hilfsdienstpflichtigen höheren Funktionäre des Feldtelegraphen- und Feldtelephoiidieiites teilnehmen.

e. Für die im Chiffrierdienst ausgebildeten Angehörigen des Hilfsdienstes sind in einem Dreijahresturnus Kurse von 6 Tagen Dauer zur Auffrischung und Festigung der Kenntnisse, sowie für den gefechtsmässigen Einsatz im Eahmen von Truppenübungen vorgesehen.

/, Die Vorbereitungsarbeiten der Abteilung Presse und Funkspruch erfordern auch im nächsten Jahre wiederum Dienstleistungen und Ausbildungskurse in der Dauer von höchstens 13 Tagen.

6. Einführungskurse ïur Hilîsdienstpïlichtige In den Beständen der Armee und der Hilfsdienstformationen sind seit dem Ende des Aktivdienstzustandes zahlreiche Lücken entstanden, die durch die Einteilung.von Hilfsdienstpflichtigen ausgefüllt werden müssen. Für die grundlegende Einführung dieser Hilfsdienstpflichtigen in ihren militärischen Aufgabenkreis sind Kurse vorgesehen, deren Dauer von der Art der militärischen Aufgabe und von der Möglichkeit, berufliche Kenntnisse zu verwerten, abhängt und daher sehr verschieden ist. In keinem Falle überschreiten diese Kurse die Dauer von 20 Tagen.

Zur Begründung derjenigen Kurse,
die schon im Jahre 1950 durchgeführt werden, wird auf die Ausführungen in der bereits erwähnten Botschaft des Bundesrates vom 19, Juli 1949 verwiesen. Zur Ergänzung der Bestände sind Einführungskurse vorgesehen für das Personal der Beobachtungsposten und der Auswertezentralen des Fliegarbeohanhtiings- und Meldedienstes, für die Bedienungsmannschaft der Militär-Telephonzentralen, für das Chiffrierpersonal der Stäbe, für das Zentralen- und Fernschreiberpersonal der Stäbe des Terri-

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torialdienstes, für die Hygiene-Detachemente und das Bedienungspersonal der Desinfektions- und Douchenwagen, für den Armeewetterdienst, für die Hilfspolizei im Territorialdienst, sowie für Motorfahrzeug- und Fahrrad-Schatzungsexperten.

7. Kaderkurse Im Fliegerbeobachtungs- und Meldedienst bedürfen auch die Kader einer Ergänzung durch geeignete Hilfsdienstpflichtige, die hiefür in einem Kaderkurs von 6 Tagen Dauer ausgebildet werden. Ebenso bedürfen die in den Stäben des Territorialdienstes eingeteilten hilfsdienstpflichtigen Dienstchefs einer Einführung in ihren Aufgabenkreis. Für die HD-Obmänner von Magazindetachementen sind eine Einführung hinsichtlich der Kenntnis der verschiedenen Munitionsarten und eine Ausbildung über die sichere Lagerung der Munition notwendig.

8. Ausbildungskurse der Rotkreuzkolonnen Für die hilfsdienstpflichtigen Angehörigen der Botkreuzkolonnen sind in gleicherweise wie im laufenden Jahr Einführungskurse, Kaderkurse und Wiederholungskurse unter Leitung des Schweizerischen Boten Kreuzes vorgesehen.

Die Kosten dieser Kurse gehen zu Lasten des Schweizerischen Boten Kreuzes.

9. Finanzielle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen der beantragten Ausbildungskurse lassen sich nicht in allen Fällen genau ermitteln, weil insbesondere bei den Kursen im Truppenverband die Zahl der hilfsdienstpflichtigen Teilnehmer nicht genau feststeht.

Die Kosten für Inspektion der Minenobjekte werden gesamthaft im Budget eingestellt. Von einer Aussscheidung der betreffenden dienstpflichtigen und der hilfsdienstpflichtigen Kommandanten wird daher abgesehen.

Die Kosten der Kurse der Botkreuzkolonnen werden wiederum vom Schweizerischen Boten Kreuz übernommen und werden daher in der folgenden Aufstellung nicht berücksichtigt.

Fr.

Art, l

Umschulungskurse der Festungsartillerie 500 Mann X U Tage = 7000 Diensttage Art. 2 Umschulungskurse der Leichten Truppen 1300 Mann X 20 Tage = 26000 Diensttage Art. 4 Übungen der Ortswehren 1000 Mann zu 1--3 Tagen

45 150 190000 12 420

Art. 5 Dienstleistungen von eingeteilten Hilfsdienstpflichtigen : a. Fliegerbeobachtungs- und Meldedienst 1567 Mann X 13 Tage = 20371 Diensttage

180000

Übertrag 427570

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·

Fr427570

Übertrag b. Zerstörungsabteilungen 1898 Mann X 6 Tage = 11888 Diensttage c. Ärzte, Zahnärzte und Apotheker 100 Mann X 6 Tage = 600 D i e n s t t a g e . . . . . . . .

d Feldtelegraphen- und Feldtelephondienst 20 Mann x 6 Tage = 120 Diensttage . . . . . . . .

e. Gehilfen des Übermittlungsdienstes 55 Mann x 6 Tage = 330 Diensttage . . . . . . . .

/. Presse und Funkspruch 225 Mann x 6 Tage = 1850 Diensttage -Art. 6 Einführungskurse für Hilfsdienstpflichtige a. Flieger-Beobachtungs- und Meldedienst 160 Mann x 20 Tage = 3200 Diensttage.

b. Gehilfen des Übermittlungsdienstes 25 Mann x 8 Tage = 200 Diensttage c. Zentralentelephonisten 200 Mann x 13 Tage = 2600 Diensttage d. Zentralen- und Femschreiberpersonal Territorialstäbe . ' 100 Mann x 13 Tage = 1300 Diensttage. . . . . . .

e. Hygiene-Detachemente 60 Mann x 13 Tage.= 780 Diensttage /. Armeewetterdienst 5 Mann X 12 Tage = 60 Diensttage g. Hilfspolizei 50 Mann x 13 Tage = 650 Diensttage. . . . . . . .

h. Motorfahrzeugschatzungsexperten 800 Mann x 8 Tage = 900 Diensttage 50 Mann X 4 Tage = 200 Diensttage total 1100 Diensttage i. Fahrrad-Schätzungsexperten 200 Mann X 3 Tage = 600 Diensttage Art. 7 Kaderkurse a. Flieger-Beobachtungs- und Meldedienst 35 Mann X 6 Tage = 210 Diensttage .

l. Dienstchef des Territorialdienstes 20 Mann X 6 Tage = 120 Diensttage o. Obmänner der HD-Magazindetachemente 25 Mann x 4 Tage = 100 Diensttage .

.

71818 6 486 .

2000 2063 14000

12420 l 450 17600 8000 6318 875 4100

7700 4000

3000 .

2 940

800 Total 592140

475 Gestützt auf diese Ausführungen empfiehlt Einen der Bundesrat den beiliegenden Entwurf z u einem Beschluss d e r Bundesversammlung über Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 21. Juli 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : Ed. v. Steiger Der Vizekanzler: F. Weber

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Militärdienstleistungen im Jahre 1951 (Vom 21. Juli 1950)

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1950

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5871

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10.08.1950

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469-475

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