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Bundesratschluss betreffend

die Wiederinkraftsetzung und Abänderung des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Reiseartikelund Lederwarenindustrie (Vom 29. Juli 1950) Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Art. l Der Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1950 *) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Reiseartikel- und Lederwarenindustrie wird "wieder in Kraft gesetzt.

Art. 2 Ziffer 9 des in der Beilage zum vorgenannten Bundesratsbeschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages erhält folgenden Wortlaut: Für maximal 6 gesetzliche Feiertage pro Jahr, welche auf einen Werktag fallen und die vom Betriebsinhaber unter Anhörung der Arbeiterschaft bestimmt werden, wird, sofern dadurch ein Lohnausfall entsteht, eine feste Entschädigung je Feiertag und Arbeitnehmer vergütet. Diese feste Entschädigung beträgt pro Feiertag: a. für erwachsene Arbeiter Fr. 13 b. für erwachsene Arbeiterinnen » 7 c. für männliche und weibliche Jugendliche unter 18 Jahren » 6 Lehrlinge sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

Art, 3 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 80. Juni 1951.

Bern, den 29. Juli 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Für den Bundespräsidenten: Etter 9236

Der Vizekanzler: Ch. Oser *) BEI 1950, I, 382.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Wiederinkraftsetzung und Abänderung des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Reiseartikel- und Lederwarenindustrie (Vom 29. Juli 1950)

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1950

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10.08.1950

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479-479

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