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Bundesblatt 102. Jahrgang

Bern, den 5. Oktober 1950

Band III

Erscheint wöchentlich. Preis US franken im Jahr, Iß franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

Ablauf der Referendumsfrist

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3. Januar 1951

Bundesgesetz betreffend

Abänderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Vom 5. Oktober 1950) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. Juni 1949*), beschliesst: >

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I.

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Das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937**) wird nach Massgabe : der folgenden Bestimmungen abgeändert und ergänzt.

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; . Art. 4 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen Verbrechen oder Vergehen im oder Vergehen gegen den Staat begeht (Art. 265, 266, 266bis, 267, 268, Auslande gegen 270, 271, ,275, 275bis,275ter),, verbotenen Nachrichtendienst, betreibt den Staat (Art. 272 bis 274) oder die militärische Sicherheit stört (Art. 276 und 277).

2 Hat der Täter wegen der Tat im Ausland eine Strafe ganz oder teilweise verbüsst, so rechnet ihm der schweizerische Eichter die verbüsste Strafe an.

Art. 17 . 1. Die kantonale Verwaltungsbehörde vollzieht den Beschluss des Vollzug der Verwahrung Eichters auf Verwahrung, Behandlung oder Versorgung des Unzurech- und Versorgung nungsfähigen oder vermindert Zurechnungsfähigen.

2. Die zuständige Behörde hebt die Verwahrung, Behandlung oder Versorgung auf, sobald der Grund, der Massnahme weggefallen ist.

' *) BEI 1949, I, 1249.

**) AS 54, 757.

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. III.

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Ist der Grund der Massnahme nicht vollständig weggefallen, erscheint jedoch eine probeweise Entlassung als gerechtfertigt, so kann die zuständige Behörde den Eingewiesenen entlassen und ihn unter Schutzaufsicht stellen, oder ihm Weisungen für sein Verhalten erteilen (Art. 38, Ziff. 8). Handelt der Entlassene ungeachtet förmlicher Mahnung einer ihm erteilten Weisung zuwider oder entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht, so kann die zuständige Behörde ihn in die Heil- oder Pflegeanstalt zurückversetzen. Die Schutzaufsicht und die Weisungen werden aufgehoben, sobald sie nicht mehr nötig sind.

3. Der Richter entscheidet, ob und inwieweit die Strafe gegen ! den verurteilen vermindert Zurechnungsfähigen noch zu vollstrecken ist.

6. Verantwortlichkeit der Presse

Art. 27 1. Wird eine strafbare Handlung durch das Mittel der Druckerpresse begangen, und erschöpft sich die strafbare Handlung in dem Presseerzeugnis, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Verfasser dafür allein verantwortlich.

2. Kann bei nicht periodischen Druckschriften der Verfasser nicht ermittelt werden oder hat die Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen stattgefunden, so ist der Verleger und, wenn ein solcher fehlt, der Drucker als Täter strafbar.

3. Kann der Verfasser eines in einer Zeitung oder Zeitschrift erschienenen Artikels nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, oder hat die Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen stattgefunden, so ist der als verantwortlich zeichnende Redaktor als Täter strafbar.

Der Redaktor ist nicht verpflichtet, den Namen des Verfassers zu nennen. Weder gegen den Redaktor, noch gegen den Drucker und sein Personal, noch gegen den Herausgeber oder Verleger dürfen prozessuale Zwangsmittel angewendet werden, um den Namen des Verfassers zu ermitteln.

4. Kann der Einsender eines in einem Anzeigeblatt oder im Anzeigeteil einer Zeitung oder Zeitschrift erschienenen Inserates nicht ermittelt werden, so wird diejenige Person als Täter bestraft, die als für die Anzeigen verantwortlich bezeichnet ist und, wenn eine solche nicht genannt ist, der Verleger oder Drucker.

Wird die für die Anzeigen verantwortliche Person zu einer Busse verurteilt, so haftet dafür auch der Verleger.

5. Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über die off entlichen Verhandlungen einer Behörde bleibt straflos.

6. Die Bestimmungen der Ziffer 3, Absatz 2, finden keine Anwendung bei Hochverrat und Landesverrat (Art. 265 bis 267), bei Unterstützung ausländischer Unternehmungen und Bestrebungen, die gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtet sind (Art. 266Ms), bei verbotenem Nachrichten-

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dienst (Art. 272 bis 274), bei Angriffen auf die verfassungsmässige Ordnung (Art. 275), bei staatsgefährlicher Propaganda (Art. 275bls), bei rechtswidriger Vereinigung (Art. 275ter) und bei Störung der militärischen Sicherheit (Art! 276 und 277).

.

Art.,88, Ziff. 4 4. Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen oder handelt er, ungeachtet förmlicher , Mahnung der zuständigen Behörde, einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer .Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so versetzt ihn die zuständige Behörde in das Zuchthaus oder in das Gefängnis zurück. Die Zeit der bedingten Entlassung wird ihm nicht angerechnet.

In besonders leichten Fällen kann an die Stelle der Bückversetzung eine Verwarnung, die Auferlegung weiterer Bedingungen oder eine Verlängerung der Probezeit höchstens um die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer treten.

: Art. 40 1 Der Vollzug einer Freiheitsstrafe darf nur aus wichtigen Gründen unterbrochen werden.

2 MUSS der Verurteilte während des Strafvollzuges in eine Heil- oder Pflegeanstalt verbracht werden, so wird ihm der Aufenthalt: in dieser Anstalt auf die Strafe angerechnet. Die zuständige Behörde kann die Anrechnung ganz .oder teilweise ausschliessen, wenn die Verbringung in die Heil- oder Pflegeanstalt wegen Krankheiten oder anderer Ursachen erforderlich wurde, die offenkundig schon vor dem Strafantritt bestanden haben.

Die Anrechnung unterbleibt, wenn der Verurteilte die Verbringung arglistig veranlasst oder soweit er die Verlängerung des Aufenthalts in der Anstalt arglistig herbeigeführt hat.

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Art. 4 1 , 1. Der Eichter kann den Vollzug einer Gefängnisstrafe von nicht mehr als einem Jahr, einer Haftstrafe oder einer Nebenstrafe aufschieben: wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch diese Massnahme von weitern Verbrechen oder Vergehen abgehalten, wenn der Verurteilte überdies innerhalb der letzten fünf Jahre vor Verübung der Tat weder in der Schweiz noch im Auslande wegen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst hat, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.

: Schiebt der Eichter den Strafvollzug auf, so bestimmt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren.

Gemeinsame Bestimmungen für Freiheitsstrafen

Bedingter Strafvollzug

, 2. Der Eichter kann den Verurteilten unter Schutzaufsicht stellen.

Er kann ihm für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen, so die Weisung, einen Beruf zu erlernen, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, sich geistiger Getränke zu enthalten, den Schaden innerhalb bestimmter Frist zu ersetzen.

Die Umstände, die den bedingten Strafvollzug rechtfertigen, und die Weisungen des Eichters sind im Urteile festzustellen.

3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit vorsätzlich ein Verbrechen oder ein Vergehen, handelt er trotz förmlicher Mahnung des Eichters einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht, oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so lässt der Eichter die Strafe vollziehen.

Statt den Strafvollzug anzuordnen, kann der Eichter in besonders leichten Fällen den Verurteilten verwarnen, ihm weitere Bedingungen auferlegen oder die Probezeit höchstens um die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer verlängern.

Trifft eine durch ein späteres Urteil angeordnete Massnahme der Artikel 14,15 oder 42 bis 45 mit einer gemäss Ziffer 3, Absatz l, zu vollziehenden Strafe zusammen, so ist diese vom früheren Eichter in gleicher Weise zu vollziehen, aufzuschieben oder zu ersetzen wie die neue Strafe.

4. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablaufe der Probezeit und sind die Bussen und die unbedingt ausgesprochenen Nebenstrafen vollzogen, so verfügt der Eichter die Löschung des Urteils im Strafregister.

5. Beim Zusammentreffen mehrerer Strafen kann der Eichter den bedingten Vollzug auf einzelne derselben beschränken.

Art. 4 2 , Ziff. l , und. 6 ' . ' . ; ' .

1. Wer wegen Verbrechen oder Vergehen schon zahlreiche Freiheitsstrafen verbüsst hat, einen Hang zu Verbrechen oder Vergehen, zur Liederlichkeit oder Arbeitsscheu bekundet und wieder ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen verübtj kann vom Eichter auf unbestimmte Zeit verwahrt werden. Die Verwahrung tritt in diesem Falle an die Stelle der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Ist der Verurteilte Ausländer, so kann der Eichter an Stelle derVerwahrung auf Landesverweisung erkennen, die nach Verbüssung.der Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.

6. Die zuständige Behörde stellt den bedingt Entlassenen unter Schutzaufsicht. Sie kann ihm bestimmte Weisungen
erteilen (Art. 38, Ziff. 3). Begeht er binnen drei Jahren neuerdings eine strafbare Handlung, oder handelt er trotz förmlicher Mahnung der Schutzaufsichtsbehörde den erteilten. Weisungen zuwider, oder entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht, so kann ihn die zuständige Behörde neuerdings verwah-

5 ren. Die Dauer der neuen Verwahrung beträgt in der Eegel mindestens fünf Jahre.

Bewährt sich der bedingt Entlassene während drei Jahren, so ist er endgültig entlassen.

Art. 43, Ziff. 5 5. Hat der Eingewiesene eine zwei Dritteln der Strafdäuer entsprechende Zeit und wenigstens ein Jahr in der Arbeitserziehungsanstalt zugebracht, so kann ihn die zuständige Behörde für ein bis drei Jahre bedingt entlassen, wenn sie annimmt, der zu Entlassende sei zur Arbeit tüchtig und willig. Sie stellt den bedingt Entlassenen unter Schutzaufsicht und kann ihm bestimmte Weisungen erteilen (Art. 38, Ziff. 3).

Begeht der ^bedingt Entlassene während der Probezeit vorsätzlich ein Verbrechen oder ein Vergehen, so bestimmt der Eichter, ob und wieweit die Strafe zu vollziehen sei.

Wird der bedingt Entlassene während der Probezeit wieder liederlich oder arbeitsscheu, handelt er trotz förmlicher Mahnung der Schutzaufsichtsbehörde den erteilten Weisungen zuwider, oder entzieht er sich der Schutzaufsicht, so kann ihn die zuständige Behörde in die Anstalt zurückversetzen oder dem Eichter beantragen, die Strafe ganz oder teilweise zu vollziehen.

Bewährt sich der bedingt Entlassene bis zum Ablaufe der Probezeit, so ist er endgültig entlassen. Die Strafe ist nicht mehr zu vollziehen.

Art. 44, Ziff. 5 5. Bewährt sich der auf Probe Gestellte bis zum Ablauf der Probezeit, so ist er endgültig entlassen.

Art. 49, Ziff. 4 4. Sind die Voraussetzungen der Ziffer l des Artikels 41 gegeben, so kann der Eichter im Urteil anordnen, dass der Eintrag der Verurteilung zu einer Busse im Strafregister zu löschen sei, wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf einer vom Eichter anzusetzenden Probezeit von einem bis fünf Jahren bewährt. Die Ziffern 2 und 3 des Artikels 41 finden sinngemäss Anwendung.

' Art. 54 1 Hat jemand in der von einer behördlichen Bewilligung abhängigen Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen, für das er zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weitern Missbrauches, so kann ihm der Eichter die Ausübung des Berufes, des Gewerbes oder des Handelsgeschäftes für sechs Monate bis zu fünf Jahren untersagen.

Verbot, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft auszuüben

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Das Verbot wird mit der Bechtskraft des Urteils wirksam. Wird der Verurteilte bedingt entlassen, so entscheidet die zuständige Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der Beruf, das Gewerbe oder das Handelsgeschäft probeweise ausgeübt werden darf.

3 War dem bedingt Entlassenen die Weiterführung des Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes probeweise gestattet und bewährt er sich bis zum Ablauf der Probezeit, so wird die Nebenstrafe nicht mehr vollzogen. Wurde die Weiterführung nicht gestattet, so berechnet sich die Dauer des Verbotes vom Tage der bedingten Entlassung an.

4 Wurde eine bedingte Entlassung nicht gewährt oder hat der bedingt Entlassene die Probezeit nicht bestanden, so wird die Dauer des Verbots von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe oder deren Best verbüsst oder erlassen ist.

Art. 55 1

Landesverweisung

Der Bichter kann den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für drei bis fünfzehn Jahre aus dem Gebiete der Schweiz verweisen. Bei Bückfall kann Verweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden.

2 Wird der Verurteilte bedingt entlassen, so entscheidet die zuständige Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll.

3 Hat sich ein bedingt Entlassener bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Landesverweisung nicht mehr vollzogen. Wurde der Aufschub nicht gewährt, so wird die Dauer der Landesverweisung von dem Tag hinweg berechnet, an welchem der bedingt Entlassene die Schweiz verlassen hat.

4 Wurde eine bedingte Entlassung nicht gewährt oder hat der bedingt Entlassene die Probezeit nicht bestanden, so wird die Verweisung an dem Tage wirksam, an dem die Freiheitsstrafe oder deren Best verbüsst oder erlassen ist.

, . Art. 72

Buhen und Unterbrechung

1. Die Verjährung ruht, solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.

2. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Bechtsmitteln gegen einen Entscheid.

; Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Falle verjährt, wenn die ordent-

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liehe Verjährungsfrist um die Hälfte, bei Ehrverletzungen und bei Übertretungen um ihre ganze Dauer überschritten ist.

Art. 80 1

Ist der Täter zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Busse verurteilt ·worden und sind seit Vollzug des Urteils bei Zuchthausstrafe oder Einweisung in eine Verwahrungsanstalt mindestens fünfzehn Jahre, bei Gefängnis und den übrigen sichernden Massnahmen mindestens zehn Jahre, bei Haft und bei Busse als Hauptstrafe mindestens fünf Jahre verflossen, so kann der Richter auf Gesuch des Verurteilten die Löschung des Urteils im Strafregister verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt, wenn der Verurteilte den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat und wenn das Urteil bezüglich der Nebenstrafen vollzogen ist.

2 Die Löschung des Urteils kann auch verfügt werden, wenn die Strafe verjährt ist, jedoch nicht früher, als wenn die Strafe vollzogen worden wäre und der Vollzug mit der Eechtskraft des Urteils begonnen hätte.

3 Die Löschung kann schon früher verfügt werden, wenn eine besonders verdienstliche Tat des Verurteilten dies rechtfertigt.

.'; Art. 81 Der Verbüssung der Strafe wird der Erlass durch Begnadigung gleichgestellt.

2 Wenn sich ein bedingt Entlassener bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so läuft die Frist zur Stellung des Löschungsgesuches vom Tage der bedingten Entlassung an. War der Verurteilte in die Verwahrungsanstalt eingewiesen, so kann eine Eehabilitation nicht früher als fünf Jahre nach seiner endgültigen Entlassung erfolgen.

3 Weist der Eichter ein Gesuch um Eehabilitation ab, so kann er verfügen, dass das Gesuch binnen einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen soll, nicht erneuert werden darf.

1

Art. 94 Hat der Jugendliche mindestens ein Jahr, im Falle des Artikels 91, Ziffer 3, mindestens drei Jahre, in der Erziehungsanstalt zugebracht, so kann ihn die zuständige Behörde, nach Anhörung der Anstaltsleitung, bedingt entlassen.

2 Sie stellt den Entlassenen unter Schutzaufsicht, sorgt in Verbindung mit deren Vertretern für seine Überwachung und ist ihm bei seiner Unterkunft und Erziehung behilflich. Sie setzt eine Bewährungsfrist von einem bis drei Jahren fest und kann ihm für sein Verhalten bestimmte Weisungen erteilen, so die Weisung, einen Beruf zu erlernen, sich an . einem bestimmten Orte aufzuhalten, sich geistiger Getränke zu enthalten.

1

Löschung des Urteils im Strafregieter

Gemeinsame Bestimmungen

Bedingte Entlassung

8 3 Handelt der Entlassene innerhalb der Bewährungsfrist den ihm erteilten Weisungen zuwider oder missbraucht er in anderer Weise die Freiheit, so kann ihn die zuständige Behörde in die Anstalt zurückversetzen oder statt dessen ihm einen Verweis erteilen, ihm weitere Bedingungen auferlegen oder die Bewährungsfrist höchstens um die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer verlängern. Andernfalls ist er nach Ablauf der Bewährungsfrist endgültig entlassen;

Aufschub des Entscheides

Absehen von Massnahmen oder Strafen

Art. 97 .

Kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob ein Jugendlicher zu den sittlich Verwahrlosten, Verdorbenen oder Gefährdeten oder zu den Pflegebedürftigen gehört, so kann die zuständige Behörde den Entscheid über die Verhängung einer Strafe oder einer Massnahme aussetzen. Der Jugendliche wird unter Schutzaufsicht gestellt. Es wird ihm eine Probezeit bis zu drei Jahren auferlegt.

2 Bewährt sich der Jugendliche während der Probezeit nicht, so verhängt die Behörde EinSchliessung oder Busse oder eine der gegen Jugendliche vorgesehenen Massnahmen.

3 Bewährt sich der Jugendliche bis zum Ablaufe der Probezeit, so verfügt die Behörde die Löschung des Eintrages im Strafregister.

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Art. 98 .Die zuständige Behörde kann von jeder Massnahme oder Strafe absehen, wenn seit der Tat die Hälfte der Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Art. 99

Löschung der Massnahmen und Strafen im Strafregister

1

Die zuständige Behörde kann auf Gesuch des Täters anordnen, das» die gegen ihn verhängten Massnahmen und Strafen im Strafregister gelöscht werden, wenn seit ihrem Vollzuge mindestens drei Jahre verflossen sind, das Verhalten des Täters die Löschung rechtfertigt, und wenn er den behördlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.

2 Hat der Täter bei Beendigung der gegen ihn angeordneten Erziehungsmassnahme das zwanzigste Altersjahr überschritten, so kann die zuständige Behörde die Löschungsfrist verkürzen.

Art. 100 1. Hat der Täter zur Zeit der Tat das achtzehnte, aber nicht das zwanzigste Jahr zurückgelegt, so kann der Eichter die Strafe nach den Bestimmungen des Artikels 65 mildern. An die Stelle der lebenslänglichen Zuchthausstrafe tritt Zuchthaus von mindestens fünf Jahren.

9 Der Eichter kann von jeder Strafe oder Massnahme absehen, wenn seit der Tat die Hälfte der Verjährungsfrist abgelaufen ist.

2. Die unmündigen Verurteilten sollen ^on mündigen Gefangenen in der Eegel getrennt gehalten werden.

Art. 109 Eine Übertretung verjährt in einem Jahre, die Strafe einer Übertretung in zwei Jahren.

Art. 173 1. Wer jemanden bei einem .andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Euf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

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2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.

3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebrächt oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.

4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.

5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Eichter dies im Urteil oder ÌD einer andern Urkunde festzustellen.

' . . ' / ' Art. 1 9 1 1. Wer ein Kind unter sechzehn Jahren zum Beischlaf oder zu einer ähnlichen, Handlung missbraucht, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Ist das Kind der Schüler, Zögling, Lehrling, Dienstbote oder das Kind, Grosskind, Adoptivkind, Stiefkind, Mündel oder Pflegekind des Täters, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter zwei Jahren.

2. Wer mit einem Kind unter sechzehn Jahren eine andere unzüchtige Handlung vornimmt, wer ein solches Kind zu einer unzüchtigen Handlung verleitet, wer eine unzüchtige Handlung vor einem solchen Kinde vornimmt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Verjährung

1. Ehrverletzungeni Vble Nachrede

Unzucht mit Kindern

10 Ist das Kind der Schüler, Zögling, Lehrling, Dienstbote oder das Kind, Grosskind, Adoptivkind, Stiefkind, Mündel oder Pflegekind des Täters, so ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter drei Monaten.

3. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens sechzehn Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Gefängnis.

Art. 217 1. Wer aus bösem Willen, aus Arbeitsscheu oder aus Liederlichkeit die familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber seinen Angehörigen oder gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nicht erfüllt, wer aus bösem Willen, aus Arbeitsscheu oder aus Liederlichkeit die ihm aus Gesetz oder freiwilliger Anerkennung obliegenden vermögensrechtlichen Pflichten gegenüber einer von ihm ausserehelich Geschwängerten oder gegenüber einem ausserehelichen Kinde nicht erfüllt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft.

2. Das Antragsrecht steht auch den vom Kanton bezeichneten Behörden zu.

Art. 266, Ziff. 2 2. Wer mit der Eegierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

In schweren Fällen kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.

[ Art.266Ws 1 Gegen die Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Sicherheit der Schweiz ge- Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen richtete auslän- oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen dische Unternehmungen und Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Bestrebungen Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

2 In schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.

Vernachlässigung von Unterstutzungspflichten

Verbotene Handlungen für einen fremden Staat

Art. 271 l. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt, wer solchen Handlungen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

11 2. Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Zuchthaus bestraft.

3. Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft.

Art. 272 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.

2. Verbotener Nachrichtendienst.

Politischer Nachrichtendienst

Art. 274 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

In schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.

2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.

Militärischer Nachrichtendienst

Art. 275 Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kantone rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft. ' Art. 275Ms

3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung.

Angriffe auf die verfassungsmässigeOrdnung

Wer eine Propaganda des Auslandes betreibt, die auf den gewaltsamten Umsturz der verfassungsmässigen Ordnung der, Eidgenossenschaf t oder eines Kantons gerichtet ist, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 275ter

Staatsgefährliche Propaganda

, Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gernäss Artikel 265, 266, 266*18, 271 bis 274, 275 und 275Ms mit Strafe bedroht sind,

Rechtswidrige Vereinigung

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wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen beteiligt, wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen befolgt, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 285, Ziff. l 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung

.

Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Gefängnis bis zu einem Monat oder niit Busse bestraft.

Art. 296 Beleidigung eines fremden Staates

Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in seiner Eegierung oder in der Person eines seiner diplomatischen Vertreter oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer in der Schweiz tagenden diplomatischen Konferenz oder eines seiner offiziellen Vertreter bei einer in der Schweiz niedergelassenen oder tagenden zwischenstaatlichen Organisation oder Abteilung einer solchen öffentlich beleidigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Beleidigung zwischenstaatlicher Organisationen

Wer eine in der Schweiz niedergelassene oder tagende zwischenstaatliche Organisation oder Abteilung einer solchen in der Person eines ihrer offiziellen Vertreter öffentlich beleidigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 802

Art. 297

Strafverfolgung

1

Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt.

2 Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Eegierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen.

3 In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in einem Jahr ein.

13

Art. 327 1. Wer, ohne die Absicht zu fälschen, insbesondere zur Eeklame, Papiergeld, Banknoten oder amtliche Wertzeichen des In- oder Auslandes so nachmacht oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung mit wirklichem Papiergeld, wirklichen Banknoten oder wirklichen amtlichen Wertzeichen herbeigeführt wird oder leicht herbeigeführt werden kann, wer solche Gegenstände einführt, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2. Vorbehalten bleibt die Wiedergabe von Papiergeld, Banknoten und amtlichen Wertzeichen für amtliche, wissenschaftliche oder informatorische Zwecke mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Ausgabestelle.

Nachmachen und Nachahmen von Papiergeld, Banknoten und amtlichen Wertzeichen ohne ïalschungsahsicht

3. Die Nachahmungen oder Nachmachungen oder die Druckerzeugnisse, welche diese enthalten, werden eingezogen.

Art. 341, Ht. b b. Aufruhr und Gewalttat gegen die Bundesbehörden;

Art. 363 Gerichtlichen und andern Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden ist auf Ersuchen ein amtlicher Auszug aus dem Strafregister zu verabfolgen.

1

Mitteilung der Eintragungen

2

An Privatpersonen dürfen keine Auszüge aus dem Strafregister abgegeben werden. Jedermann hat jedoch das Eecht, Eegisterauszüge, die .seine Person betreffen, zu verlangen.

3

Der Bundesrat ist befugt, für Eegisterauszüge, die zu besondern Zwecken ausgestellt werden, einschränkende Bestimmungen aufzustellen.

4 Eine gelöschte .Vorstrafe darf nur Untersuchungsämtern und Strafgerichten, unter Hinweis auf die Löschung,;mitgeteilt werden, und wenn die Person, über die Auskunft verlangt wird, in dem Strafverfahren Beschuldigter ist.

Art. 387 Der Bund kann Beiträge leisten an die Errichtung und den Ausbau von privaten Trinkerheilanstalten und von privaten Erziehungsanstalten für Kinder und für Jugendliche,1 sofern diese Anstalten sich den Anforderungen dieses Gesetzes anpassen oder nach dem 1. Januar 1938 in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes errichtet oder ausgebaut worden sind.

Beiträge an Errichtung und Ausbau von privaten Anstalten

14

IL Der Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1948*) betreffend Verstärkung des Staatsschutzes wird aufgehoben.

III.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerat,

,

Bern, den 5. Oktober 1950.

Der Präsident : Haef elin Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 5. Oktober Ì950.

Der Präsident: Jacques Schmid Der Protokollführer: Leimgruber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 5. Oktober 1950.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber

8579

Datum der Veröffentlichung 5. Oktober 1950 Ablauf der Referendumsfrist 3. Januar 1951 *) AS 1948, 1075.

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Bundesgesetz betreffend Abänderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Vom 5.

Oktober 1950)

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