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(Vom 81. Juli 1950) Der Bundesrat hat dem Kanton St. Gallen an die Erstellungsdaten einer beruf steuerlichen Siedelung «Bannriet», Gemeinde Altstätten, sowie an die.

Kosten der Elektrizitätsversorgung in Quinten, Gemeinde Quarten, einen Bundesbeitrag bewilligt.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Ausübung des Wahlrechtes betreffend die Zugehörigkeit zu AHV-Ausgleichskassen Gemäss Artikel 117, Absatz l, der Vollzugsverordnung (W) zum Bundesgosetz über die Alters- und Hinterlasseiaenversicherung vom 81. Oktober 1947 kann das in der Alters- und Hinterlassenenversicherung bestehende Recht zur Wahl der zuständigen Ausgleichskasse auf 1. J a n u a r 1951 ausgeübt werden.

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Wahlberechtigt sind: Arbeitgeber und Selbstäiidigerwerbende, dio Mitglied mehrerer Gründerverbände sind (W Art. 117, Abs. 1); Nichterwerbstätige, die Mitglied eines Gründerverbandes sind (VV Art. 118, Abs. 2) ; Arbeitgeber von Hausdienstpersonal (VV Art. 119, Abs. 2) ; Landwirte, die Mitglied eines Gründerverbandes sind (VV Art. 120, Abs. 1) ; Unselbständige kantonale oder kommunale Betriebe, dio Mitglied eines Gründerverbandes sind (VV Art. 120, Abs. 2).

Zeitpunkt und Form;

Die Beitragspflichtigen, welche von ihrem Wahlrocht Gebrauch machen und auf den 1. Januar 1951 die Ausgleichskasse wechseln wollen, haben der Ausgleichskasse, der sie h e u t e angeschlossen sind, bis zum 80.September 1950 s c h r i f t l i c h (aus Beweisgründen empfiehlt sich Mitteilung mit eingeschriebenem Brief) bekanntzugeben, in welche andere Ausgleichskasse sie übertreten wollen. Die Beitragspflichtigen können jedoch unter den Verbandsausgleichskassen nur solche wählen, deren Gründerverband sie am 80. September 1950 angehören. Die bisherige Ausgleichskasse ist berechtigt, vom Beitrags-

464 Pflichtigen einen Nachweis über die Zugehörigkeit zum betreffenden Gründerverband zu verlangen. -- Bei Wahlerklärungen, die nach dem 30. September 1950 der Post übergeben oder die, statt an die bisherige, an eine andere Ausgleichskasse gerichtet werden, besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung.

Bern, den 81. Juli 1950.

Bundesamt für Sozialversicherung Saxer

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Urteil Das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 80. März 1950 in Ölten in der Strafsache gegen Hügi Bruno, geb. 25. Januar 1908, von Niederbipp (Born), Bankbeamter, wohnhaft gewesen Kirschgartenweg l, Aarau, nun unbekannten Aufenthaltes,

erkannt: Hügi Bruno, vorgenannt, wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen verschiedene kriegswirtschaftliche Vorschriften.

Urteil: 1. Bezahlung einer Busse von Fr. 1200.

2. Bezahlung der Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 850 an Urteilsgebühr, Fr. 57.80 an bisherigen Auslagen und Fr. l .40 an Kanzleiauslagen.

8. Bezahlung des dem unrechtmässigen Vermögensvorteil entsprechenden Betrages von Fr. 1200 an den Bund.

Es wird verfügt: : !.. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung durch Appellation angefochten wird.

Ölten, den 80, März 1950.

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1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Vorsitzende: 0. Peter

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Urteile Die nachstehenden Urteile worden den Angeschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet: Fischer Max, geb. 10. Juni 1922, von Meisterschwanden, Schreiner, zuletzt wohnhaft gewesen in Zürich.

B u s s e n u m w a n d l u n g : Die mit Urteil vom 29. August 1949 auferlegte Busse von 400 Franken wird in 40 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen. Akteneinsicht: Gerichtskanzlei Zürich, 8t. Peter-Strasse 10, Tel. (051) 28 87 68.

Monnier Robert Eugène, geb. 4. April 1895, von Arnex, Kaufmann, zuletzt wohnhaft gewesen in Zürich, Bussenumwandlung: Die mit Urteil des 9, kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes vom 23. Juni 1948 auferlegte Busse von 600 Franken wird in 60 Tage Haft umgewandelt.

Die mit Urteil des Einzelrichters des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes vom 24. Oktober 1949 auferlegte Busse von 800 Franken wird in 80 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen. Akteneinsicht: Gerichtskanzlei Zürich, St. Peter-Strasse 10, Tel. (051) 23 87 68.

Die vorstehenden Urteile erwachsen in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen.

Z ü r i c h , den 27. Juli 1950.

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht.

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Wettbewerb- and Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen Verschollenheitsruf

Joseph Johann Zumstein, geb. 26. März 1874 in Giswil, Sohn des Joseph und der Karolina Halter («Batimelks»), von Lungern, ist seit mehreren Jahrzehnten nach Nordamerika ausgewandert. Seit den 20er Jahren sind von ihm keinerlei Nachrichten mehr eingetroffen.

Meldungen über den Verschollenen sind bis 1.August 1951 an die Obergerichtskanzlei Obwalden in Samen zu richten, ansonst die Verschollenerklärung erfolgt.

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31

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03.08.1950

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463-465

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