764 Ablauf der Eeferendumsfrist:

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28. März 1951

Bundesbeschluss über

die Verteilung der Hälfte des Reinertrages des Zolles auf Treibstoffen für motorische Zwecke an die Kantone in den Jahren 1950 bis 1954 (Vom 21. Dezember 1950)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1949 betreffend die Übergangsordnung des Finanzhaushaltes des Bundes (Finanzordnung 1950 und 1951) und den Bundesbeschluss vom 29. September 1950 über die Finanzordnung 1951 bis 1954, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1950*), beschliesst: Grundsätzliche Aufteilung der TreibstoflzollhäUte

Art. l Die Hälfte des Eeinertrages des Zolles auf Treibstoffen für motorische Zwecke wird in den Jahren 1950 bis 1954 wie folgt auf die Kantone verteilt: a. für Beiträge an die allgemeinen Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen jährlich 40% der zu verteilenden Summe; b. für zusätzliche Beiträge an die Strassenbaulasten der Kantone mit geringer Finanzkraft, jährlich 20 % der zu verteilenden Summe; c. für den Ausbau und den Neubau von Hauptstrassen im Alpengebiet und von solchen ausserhalb des Alpengebietes, die zu einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Netz gehören, jährlich je 20 % der zu verteilenden Summe.

*) BEI 1950, II, 592.

765 Der Bundesrat kann je nach den Bedürfnissen im Hauptstrassenausbau dem einen Teil des Strassennetzes einen etwas höheren Anteil zuweisen als dem andern.

Beiträge an die allgemeinen Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strossen Art. 2 Der Beitrag an die allgemeinen Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen wird nach Abzug des in Artikel 8 genannten Betrages von 250 000 Franken auf die Kantone verteilt : a. Zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Gesamtausgaben, die der Kanton für das dem Automobilverkehr dienende Strassennetz in den drei letzten dem Subventionsjahre vorangehenden Jahren gemacht hat, zu den entsprechenden ausgewiesenen Ausgaben sämtlicher Kantone; die von einem Kanton auf Motorfahrzeugen erhobenen Spezialsteuern werden von den Gesamtaufwendungen dieses Kantons in Abzug gebracht.

i). Zu einem Drittel nach den Strassenlängen gemäss den nachstehenden prozentualen Ansätzen: Zürich 6,4% Schaffhausen 1,0% Bern 14,7 % AppenzeU A.-Eh 1,7 % Luzern 4,0% Appenzell I.-Eh 0,4% Uri 2,1% St. Gallen 6,1% Schwyz 2,2% Graubünden 12,1% Obwalden 0,8 % Aargau 6,0 % Nidwaiden 0,7% Thurgau 4,6% Glarus 1,3% Tessin 5,4% Zug 1,4% Waadt 9,2% Freiburg 4,1% Wallis 6,0% Solothurn 2,7 % Neuenburg 2,9 % Basel-Stadt 0,4 % Genf 1,5 % Basel-Land 2,3% Art. 3

Von der zur Subventionierung der allgemeinen Strassenkosten vorgesehenen Summe wird vorerst ein Betrag von 250 000 Franken ausgeschieden und zur Verfügung des Bundesrates gestellt, um damit Unbilligkeiten, die sich aus diesem Verteilungsmodus ergeben, durch Ausgleichszuschläge an die Kantone nach Möglichkeit zu beheben.

Art. 4 1 Die Beiträge sind in erster Linie für die Instandstellung und den richtigen Unterhalt der dem allgemeinen Durchgangs- und Postautomobilverkehr dienenden Strassen und auch zur Beseitigung der Niveauübergänge zu verwenden.

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Kantonale Durchgangsgebühren sind nicht zulässig.

Bei Missachtung dieser Vorschriften kann der Beitrag entzogen werden.

Zusätzliche Beiträge an die Kantone mit geringer Finanzkraft Art. 5 Die Kantone, die' im Hinblick auf ihre Finanzlage zusätzliche Beiträge an ihre Strassenbaulasten erhalten, und der ihnen zukommende Ausgleichsbeitrag werden vom Bundesrat bestimmt.

Art. 6 Die zusätzlichen Beiträge an die Strassenbaulasten werden nach allf älligem Abzug des unter Artikel 7 hiernach genannten Ausgleichsbetrages auf die Kantone wie folgt verteilt : a. die Hälfte nach den Strassenlängen, die jedoch mit der Masszahl « Strassenlänge pro Kopf der Bevölkerung» gewogen werden; die Festlegung der anrechenbaren Strassenlängen ist Sache des Bundesrates; &. die Hälfte nach den reinen Strassenausgaben, die mit der Masszahl «reine Strassenausgaben dividiert durch Wehrsteuerertrag» gewogen werden; die Bestimmung der anrechenbaren reinen Strassenausgaben und des zu berücksichtigenden Wehrsteuerertrages ist Sache des Bundesrates.

Art. 7 Der Bundesrat kann vom Anteil für den Finanzausgleich einen Betrag von höchstens 200 000 Franken abzweigen, um damit Unbilligkeiten, die sich aus diesem Verteilungsschlüssel ergeben, zu beheben.

Art. 8 Die zusätzlichen Beiträge an die Strassenbaulasten eines Kantons mit geringer Finanzkraft dürfen zusammen mit den andern Bundesbeiträgen für das Strassenwesen die Strassenausgaben dieses Kantons nicht übersteigen.

Beiträge an den Ausbau der Hauptstrassen im Alpengebiet Art. 9 Das vom Bundesrat im Alpengebiet zu bezeichnende Netz umfasst solche Strassen, deren Ausbau oder Neubau für den Durchgangsverkehr oder für die Förderung des Fremdenverkehrs von wesentlicher Bedeutung ist.

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Art. 10 1

Die Kantone, die nach den Bestimmungen dieses Beschlusses Bundesbeiträge für Alpenstrassen beanspruchen, haben die Baupläne und Bauprogramme mit den Kostenvoranschlägen alljährlich bis spätestens 1. Februar des Baujahres dem Bundesrat einzureichen.

2 Baupläne und Bauprogramme bedürfen der Genehmigung des Bundesrates; dabei ist der Arbeitsmarktlage und den Erfordernissen der Arbeitsbeschaffung angemessen Eechnung zu tragen.

3 Die Ausführung der Arbeiten ist Sache der Kantone.

4 Dem Schutze und der Erhaltung des Landschaftsbildes ist angemessen Rücksicht zu tragen.

Art. 11 Der Beitrag, den der Bund den Kantonen an die nachgewiesenen Auslagen für Bauarbeiten im Sinne von Artikel le leistet, soll in der Eegel zwei Drittel der Baukosten im Höchstbetrag der genehmigten Kostenvoranschläge nicht übersteigen.

2 Wird durch den Aus- oder Neubau einer Strasse die Finanzkraft eines Kantons, auch bei Gewährung des vorgesehenen Hochstansatzes, über Gebühr beansprucht, so kann der Bundesrat ausnahmsweise einen höhern Prozentsatz bewilligen.

Art. 12 1

Der Bundesrat kann die Bewilligung von Beiträgen an besondere Bedingungen knüpfen.

Art. 13 Für die Enteignung von Privatrechten wird das Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930 angewendet.

Art. 14 Der Unterhalt der Strassen bleibt Sache der Kantone.

Art. 15 Übersteigen die von den Kantonen angeforderten Beiträge den zur Verfügung stehenden Jahreskredit, so entscheidet der Bundesrat nach Anhörung der beteiligten Kantone unter Würdigung der Bedeutung der auszuführenden Strassenbauten und unter Berücksichtigung der Arbeitslage über die Eeihenfolge der Bauten bzw. der zu bewilligenden Beiträge.

Art. 16 Nicht verwendete Kredite werden zurückgestellt und dienen zur Deckung der Ausgaben in den folgenden Jahren.

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Beiträge an den Ausbau der Hauptstrasseu ausserhalb des Alpengebietes

Art. 17 Das vom Bundesrat zu bezeichnende Netz der Hauptstrassen ausserhalb des Alpengebietes umfasst Strassen von allgemein schweizerischer oder internationaler Bedeutung, nämlich: a. Fernverkehrsstrassen, die ihren Anschluss an die entsprechenden Strassenzüge des Auslandes finden; b. Strassen, die der Verbindung zwischen den Städten und zwischen den einzelnen Landesteilen dienen; c. Zufahrtsstrassen zum Alpengebiet, die die Fernverkehrs- und Verbindungsstrassen an das Netz der Alpenstrassen anschliessen.

Art. 18 Der Beitrag, den der Bund den Kantonen an die nachgewiesenen Auslagen für Bauarbeiten im Sinne von Artikel l c leistet, soll in der Eegel einen Drittel der Baukosten im Höchstbetrage der genehmigten Kostenvoranschläge betragen.

2 Je nach dem Interesse des Kantons an der betreffenden Strasse, seiner Finanzkraft und der allgemeinen Bedeutung des Werkes kann der Beitrag bis auf zwei Drittel erhöht oder bis auf 15 % herabgesetzt werden.

3 In ausserordentlichen Fällen kann der Bundesrat Beiträge von mehr als zwei Drittel der Kosten bewilligen.

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Art. 19 Die Artikel 10, 12, 18, 14, 15 und 16 finden sinngemäss Anwendung.

Förderung der Strassenbauîorschung

Art. 20 Von der jährlich zu verteilenden Treibstoffzollhälfte kann ein Betrag abgezweigt werden zur Förderung von Forschungsarbeiten und Untersuchungen auf dem Gebiete des Strassenwesens, die im allgemeinen Interesse der Kantone liegen.

Obergangs- und Schlussbestimmungeu

Art. 21 Durch diesen Beschluss wird der Bundesbeschluss vom 21. September 1928 betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kantone für Automobilstrassen für die Jahre 1950 bis 1954 ausser Kraft gesetzt.

769 Art. 22 1

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hierzu erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen.

Also beschlossen vom Nationalrat.

Bern, den 21. Dezember 1950.

Der Präsident: Aleardo Pini Der Protokollführer: Leimgruber Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21. Dezember 1950.

Der Präsident: Egli Der Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst; Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 21. Dezember 1950.

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,

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber

Datum der Veröffentlichung : 28. Dezember 1950 Ablauf der Referendumsfrist: 28. März 1951

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Bundesbeschluss über die Verteilung der Hälfte des Reinertrages des Zolles auf Treibstoffen für motorische Zwecke an die Kantone in den Jahren 1950 bis 1954 (Vom 21.

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28.12.1950

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