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Bundesblatt 102. Jahrgang

Bern, den 2. -März 1950

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis US Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr Zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgetühr EinrttcImngsgebnHr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli £ de. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der drei durch Volksabstimmung vom 10. und 11. Dezember 1949 angenommenen Verfassungsgesetze des Kantons Genf (Vom 22. Februar 1950) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vorn 24. Dezember 1949 hat der Staatsrat des Kantons Genf für die drei in der Volksabstimmung vom 10. und 11. Dezember 1949 angenommenen Verfassungsgesetze die eidgenössische Gewährleistung nachgesucht.

Die neuen und die vergleichsweise angeführten alten Gesetzestexte haben folgenden Wortlaut (in Übersetzung): I. Verfassungsgesetz vom 9. April 1949 betreffend Abänderung von Artikel 27 der Staatsverfassung des Kantons Genf.

Einziger Artikel Artikel 27 der Verfassung des Kantons Genf wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 27 Bei allen Abstimmungen und Wahlen übt der Stimmberechtigte sein Stimmrecht in der Gemeinde aus, in deren Stimmregister er eingetragen ist.

Die kantonalen Wahlen finden mittelst geheimen Listenskrutiniums statt.

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

Art. 27 (unverändert)

(unverändert) 40

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Die Überprüfung des Abstimmungsergebnisses erfolgt in öffentlicher Sitzung am Tage nach der Abstimmung durch die Staatskanzlei und unter der Kontrolle der drei vom Staatsrat bezeichneten Stimmberechtigten, die als Präsident oder Vizepräsident eines Stimmbureaus geamtet haben. Der Staatsrat stellt das Ergebnis fest und erklärt nach Massgabe seiner Zuständigkeit die Abstimmungshandlungen als gültig.

Die Überprüfung des Abstimmungsergebnisses erfolgt in öffentlicher Sitzung am Tage nach der Abstimmung durch die Staatskanzlei und unter der Kontrolle von mindestens fünf Stimmberechtigten, die durch den Staatsrat aus den verschiedenen Parteien und Gruppen ausgewählt werden.

Das Ergebnis der Abstimmungshandlungen wird durch den Staatsrat festgestellt, der sie nach Massgabe seiner Zuständigkeit als gültig erklärt.

II. Verfassungsgesetz vom 10. September 1949 betreffend Abänderung: 1. von Artikel 4 des Verfassungsgesetzes vom 26. April 1879 über das fakultative kantonale Eeferendum; 2. von Artikel 4 des Verfassungsgesetzes vom 12. Januar 1895 betreffend Einführung des fakultativen Eeferendums in Gemeindeangelegenheiten.

Art. l Artikel 4 des Verfassungsgesetzes vom 26. April 1879 über das fakultative kantonale Eeferendum wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt : Bisheriger Text Neuer Text Art. 4 Art. 4 Wenn die Zahl von 3500 gültigen Wenn die Zahl von 3500 gültigen Unterschriften erreicht ist, unterbrei- Unterschriften nach Gesetz erreicht tet der Staatsrat das Gesetz oder den ist, unterbreitet der Staatsrat das Gesetzesbeschluss der Volksabstim- Gesetz oder den Gesetzesbeschluss der mung, und es entscheidet die absolute Volksabstimmung.

Das Gesetz oder der Beschluss ist Mehrheit der Stimmenden über Annahme oder Verwerfung.

angenommen, wenn die absolute Mehrheit zugestimmt hat.

Art. 2 Artikel 4 des Verfassungsgesetzes vom 12. Januar 1895 betreffend Einführung des fakultativen Eeferendums in Gemeindeangelegenheiten wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Bisheriger Text Art. 4 Wenn die Zahl der Unterschriften erreicht ist, unterbreitet der Staatsrat den Beschluss der Volksabstimmung, und es entscheidet die absolute Mehr-

Neuer Text Art. 4 Wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Unterschriften erreicht ist, unterbreitet der Staatsrat den Beschluss der Volksabstimmung.

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heit der Stimmenden über Annahme oder Verwerfung.

Der Beschluss ist angenommen, wenn die absolute Mehrheit zugestimmt hat.

III. Verfassungsgesetz vom 15. Oktober 1949 betreffend Abänderung von Artikel 29 der Staatsverfassung des Kantons Genf (stille Wahl).

Einziger Artikel Artikel 29 der Verfassung des Kantons Genf wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 29 Bei Wahlen, an denen die Zahl der Stimmenden 3000 Stimmberechtigte nicht erreicht hat, nimmt der Grosse Bat die Wahl aus einer doppelten Zahl von Kandidaten vor, die im Generalrat am meisten Stimmen erlangt haben.

Art. 29 Wenn bei einer kantonalen Ersatzwähl oder bei einer Wahl in der Gemeinde die Zahl der Kandidaten derjenigen der zu besetzenden Sitze gleichkommt, erklärt der Staatsrat alle Kandidaten ohne Wahlgang als gewählt.

Durch die Heraufsetzung der Zahl der Stimmberechtigten, die durch den Staatsrat zur Überprüfung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse berufen werden sollen, von drei auf mindestens fünf ermöglicht das Verfassungsgesetz vom 9. April 1949 eine angemessene Vertretung der verschiedenen Parteien und Gruppen, was unter der Herrschaft des frühem Artikels 27 der kantonalen Verfassung nicht der Fall war.

Das Verfassungsgesetz vom 10. September 1949 hat den Artikel 4 des Gesetzes über das fakultative kantonale Beferendum und den Artikel 4 des Gesetzes betreffend Einführung des fakultativen Beferendums in Gemeindeangelegenheiten abgeändert. Der bisherige Text stellte auf die absolute Mehrheit der Stimmenden und nicht der gültigen Stimmen ab. Die neue Passung spricht einfach von «absoluter Mehrheit», worunter -- gemäss Artikel 18 des kantonalen Gesetzes vom 18. September 1948 über Abstimmungen und Wahlen -- die Mehrheit der gültigen Stimmen verstanden ist.

Der frühere Artikel 29 der Verfassung des Kantons Genf, der ein einziges Mal, im Jahre 1861, zur Anwendung gelangte, hatte bisher die Einführung der stillen Wahl bei kantonalen Wahlen verhindert. Indem nun das Verfassungsgesetz vom 15. Oktober 1949 diesen veralteten Artikel durch eine neue Bestimmung ersetzt, schafft es das Verfahren der stillen Wahl, das den Wünschen der grossen Mehrheit der Wähler entspricht und dem Staat die Erzielung namhafter Ersparnisse jedesmal dann ermöglicht, wenn bei einer Wahl die Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten diejenige der zu besetzenden Sitze nicht übersteigt.

568 Da diese abgeänderten Bestimmungen nur das kantonale Becht betreffen und nichts dem Bundesrecht Zuwiderlaufendes enthalten, beantragen wir Ihnen, den drei in Frage stehenden Verfassungsgesetzen die Gewährleistung des Bundes zu erteilen durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 22. Februar 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre 8993

Der Bundeskanzler: Leimgruber

569 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der drei in der Volksabstimmung vom 10. und 11. Dezember 1949 angenommenen Verfassungsgesetze des Kantons Genf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 1950, in Erwägung, dass die in der Volksabstimmung vom 10. und 11. Dezember 1949 angenommenen drei Verfassungsgesetze des Kantons Genf nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschliesst : Art. l

Die Gewährleistung des Bundes wird erteilt den nachstehenden Verfassungsgesetzen des Kantons Genf: 1. vom 9. April 1949 betreffend Abänderung von Artikel 27 der Staatsverfassung des Kantons Genf; 2. vom 10. September 1949 betreffend Abänderung: a. von Artikel 4 des Verfassungsgesetzes vom 26. April 1879 über das fakultative kantonale Referendum; b. von Artikel 4 des Verfassungsgesetzes vom 12. Januar 1895 betreffend Einführung des fakultativen Beferendums in Gemeindeangelegenheiten ; 8. vom 15. Oktober 1949 betreffend Abänderung von Artikel 29 der Staatsverfassung des Kantons Genf (stille Wahl).

Art. 2

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der drei durch Volksabstimmung vom 10. und 11. Dezember 1949 angenommenen Verfassungsgesetze des Kantons Genf (Vom 22. Februar 1950)

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1950

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09

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5787

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02.03.1950

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565-569

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