18 Ablauf der Referendumsfrist

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3. Januar 1951

Bundesbeschluss über

die Verlängerung und Abänderung des Bundesbeschlusses betreffend die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorg (Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel) (Vom 5. Oktober 1950)

Die Bundesversammlung der S c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Mai 1950*), beschliesst:

Art. l Die Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 über die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel wird, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, bis zum 81. Dezember 1955 verlängert.

Art. 2 Nachstehende Artikel des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 werden wie folgt abgeändert: Art. 2, Abs. 1Aus dem Fonds werden jährlich ausgerichtet: a. 6 Millionen Franken den Kantonen; b. 2 Millionen Franken der Schweizerischen Stiftung für das Alter; c. 0,75 Millionen Franken der Schweizerischen Stiftung für die Jugend.

Art. 3, Abs. 1. Der Beitrag an die Kantone gemäss Artikel 2, Absatz l, ist zu verteilen: *) BEI 1950, I, 1307.

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a. zur Hälfte nach Massgabe der Zahl der Bezüger von Übergangsrenten der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung im einzelnen Kanton; : b. zur Hälfte ;nach Massgabe der Summe der im einzelnen Kanton ausgerichteten Übergangsrenten der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Art. 3, Abs. 2: Massgebend sind jeweils die Zahl der Bezüger von Übergangsrenten und die Summe der Übergangsrenten des vorletzten und des diesem vorangegangenen Jahres.

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Art. 4, Abs. 2: Der Beitrag an die Kantonalkomitees gemäss Absatz l, lit. a, ist zu verteilen: a. zur Hälfte nach Massgabe der Zahl der Bezüger von ÜbergangsAltersrenten der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung im einzelnen Kanton ; b. zur Hälfte nach Massgabe der Summe der im einzelnen Kanton ausgerichteten Übergangs-Altersrenten der eidgenössischen Alters- und.

Hinterlassenenversicherung.

Art. 8, Absatz 2, findet Anwendung.

Art. 5, Abs. 2: Der Beitrag an die Stiftungsorgane in den einzelnen Kantonen gemäss Absatz I, lit. a, ist zu verteilen: a. zur Hälfte nach Massgabe der Zahl der Bezüger von ÜbergangsWitwen- und Waisenrenten der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung im einzelnen Kanton; b. zur Hälfte nach Massgabe der Summe der im einzelnen Kanton ausgerichteten Übergangs-Witwen- und Waisenrenten der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Artikel 8, Absatz 2, findet Anwendung.

; Art. 6, Abs. l, Ut. e: Bedürftige Greise, Witwen und Waisen ausländischer Nationalität und bedürftige Staatenlose, die seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz ansässig sind, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug einer; Alters- und Hinterlassenenrente erfüllen, jedoch gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes nicht rentenberechtigt sind.

Art. 14: Beiträge, die in den Jahren 1948--1950 nicht verwendet worden sind, sind für die Fürsorge im Sinne von Artikel 6 dieses Beschlusses zu verwenden.,

Art. 8 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1951 in Kraft.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die'Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

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20 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 5. Oktober 1950.

Der Präsident: Haefelin Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Nationalrat,

.

Bern, den 5.Oktober 1950.

Der Präsident: Jacques Schmid Der Protokollführer: Leimgruber

Der Schweizerische Bundesrat

bescbliesst:

Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 5. Oktober 1950.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 9121

Der Bundeskanzler:

., .

Leimgruber

Datum der Veröffentlichung 5. Oktober 1950 Ablauf der Referendumsfrist 3. Januar 1951

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Bundesbeschluss über die Verlängerung und Abänderung des Bundesbeschlusses betreffend die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge (Verwendung der Altersund Hinterlassenenversicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung ...

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05.10.1950

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