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Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom

27. September 1950)

Ein Überparteiliches Referendumskomitee in Zürich hat am 27. September 1950 der Bundeskanzlei die Unterschriftenbogen für das Referendum gegen den Bundesbeschluss vom 23. Juni 1950 über den Transport von Personen und Sachen mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen (Autotransportordnung) überreicht. Diese Bogen sollen nach den Angaben des Komitees 33 089 Unterschriften tragen. Sie sind dem Eidgenössischen Statistischen Amt zur Prüfung, überwiesen worden.

Der Bundesrat hat Herrn Garlos Gassmann, Honorarkonsul und Verweser des Generalkonsulates von Salvador in Zürich, mit, Amtsbefugnis für die Kantone Zürich, Luzern, Uri. Schwyz, Unterwalden (Ob und Nid dem Wald), Zug, Glarus, Schaffhausen, Appenzell (Ausser- und Innerrhoden), St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin, das Exequatur erteilt.

(Vom

2. Oktober 1950)

Herr Clemente Rezzonico ständiger Geschäftsträger in Pakistan, wird zum bevollmächtigten Gesandten und ausserordentlichen Minister der Schweiz in China ernannt.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 25. bis 30. September 1950 Brasilien: Herr Luiz Gonzaga Lins de Barros, Erster Sekretär, ist dieser Mission neu zugeteilt worden und hat sein Amt angetreten.

Frankreich: Herr Jacques Vim on t, Botschaftsrat, welcher mit einem anderen Amt betraut worden ist, hat die Schweiz verlassen.

Grossbritannien : Herr Eex Victor Johns t on-Smith, Zweiter Sekretär, welcher auf einen anderen Posten berufen wurde, gehört dieser Mission nicht mehr an.

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Portugal: Herr Antonio Pinto de M e s q u i t a , Zweiter Sekretär, ist in. Bern eingetroffen und übt seine Funktion bereits aus.

Türkei: Herr Hicabi Ekinci, Erster Sekretär, zurzeit Geschäftsträger ad intérim, ist zum Legationsrat befördert worden.

UdSSR.: Herr Nicolaj N. Skobelef ist dieser Mission in der Eigenschaft als Erster Sekretär zugeteilt worden.

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Bootbaugewerbe Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 18, Absatz l, und Artikel 19, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung 'I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Bootbaugewerbe 1. Beruîsbezeichnung und Lehrzeitdauer Die Lehrlingsausbildung im Bootbaugewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Bootbauers.

Im Interesse einer umfassenden Ausbildung dürfen Lehrlinge nur in Betrieben angenommen werden, die mindestens Kuder- und Motorboote oder Euder- und Segelfahrzeuge herstellen. Die Lehrzeit beträgt dort 3% Jahre.

In Betrieben, in denen der Lehrling zusätzlich im Bau von Segelfahrzeugen bzw. Motorbooten ausgebildet wird, beträgt die Lehrzeit 4 Jahre.

Betriebe, die ausschliesslich auf eine einzige Bootgattung spezialisiert sind, dürfen Lehrlinge nur dann annehmen, wenn sie sich verpflichten, ihnen die Fertigkeiten des Grundberufes nach Massgabe des nachstehenden Lehrprogramms zu vermitteln.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen. , · , . . -

Z. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit einem gelernten Bootbauer tätig ist, darf jeweilen einen Lehrling ausbilden. Ein zweiter Lehrling darf seme Probezeit beginnen, wenn der erste Lehrling drei Jahre der vertrag-

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lichen Lehrzeit bestanden hat. In Betrieben, in denen heben dem Meister ständig zwei oder drei gelernte Bootbauer tätig sind, dürfen zwei, in Betrieben ! mit vier bis sechs ständig beschäftigten gelernten Bootbauern drei und in Betrieben mit sieben und mehr ständig beschäftigten gelernten Bootbauern höchstens vier Lehrlinge gleichzeitig ausgebildet werden.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Artikels 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

, Anmerkung: Um Störungen dm Unterricht der Berufsschule zu vermeiden,' wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm ·

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Allgemeines

Der Lehrling ist zu sauberem, genauem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem Arbeiten zu erziehen. Er ist zu Ordnung und Eeinlichkeit bei der Ausübung des Berufes und zur Führung eines Tagebuches anzuhalten, in welches er Skizzen seiner ausgeführten Arbeiten und Angaben über die dafür verwendete Zeit '. einzutragen hat.

. . Der Lehrling ist im Eahmen des Lehrprogramms von Anfang an zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen. Mit Beginn der Lehre sind ihm Werkzeug und Werkplatz zuzuweisen.

, · .

In: Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Die im Bootbau verwendeten Holzarten, deren Eigenschaften, Behandlung und Lagerung. Holzfehler und Holzkrankheiten. Auswahl, Einteilung und Ausnützung des Holzes. Qualitätsunterschiede, Zweck und Verwendung der Nieten, Schrauben und Nägel. Die verschiedenen Holzverbindungen. Zubereitung und Verwendung der gebräuchlichen Kaltleimsorten. Verhältnis von Gerippen und Planken sowie von Plankenstössen und Plankenbreiten. Anwendung der Beschläge. Die Oberflächen- und Schutzbehandlung des Holzes, wie Ölen, Porenfüllbehaudlung, farbige und farblose Lackierung. Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen.

Lesen von Zeichnungen. Umgang mit Wasserfahrzeugen. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Durch die Verwendung der Lehrlinge zu Hilfsarbeiten, wie sie in der Schiffsvermieterei und im Schiffahrtsbetrieb vorkommen, darf ihre Ausbildung

42 nicht vernachlässigt werden (Art. 13 des Bundesgesetzes). In Betrieben, in denen gleichzeitig zwei und mehr Lehrlinge tätig sind, darf nur der jüngste vorübergehend zu derartigen Arbeiten herangezogen werden.

Die .nachstehend angeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, stets zu wiederholen.

Die Ausbildung des Lehrlings ist derart zu fördern, dass er am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit alle im Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann.

Erstes Lehrjahr Instandhalten und Verwenden der Werkzeuge, wie Schleifen und Einstellen von Hobeleisen, Schleifen und Abziehen von Stechbeiteln und Ziehklingen, Eichten und Feilen von Sägen. Ordnen der Materialvorräte und Werkzeuge. Unterhalten der Maschinen und Vorrichtungen. Einführen in das Hobeln und Bohren. Verputzen mit Putzhobel, Ziehklinge und Feile. Arbeiten mit dem Ziehmesser. Nieten, Schrauben und Nageln einfacher Holzverbindungen. Mithelf^n beim Verleimen. Einpassen von Bank- und Bodenbrettern. Anfertigen von Bundhölzern aus Weichholz wie Bootshaken, Ruder, Flaggenstöcke, einschliesslich Abrunden und Verputzen. Mithelfen beim Zusammenbauen und Beplanken von Booten. Mithelfen bei Maschinenarbeiten, wie Ausschneiden des Holzes auf der Band- und Kreissäge, Abrichten und Fügen auf der Hobelmaschine, Kehlen und Bohren.

Zweites Lehrjahr Abbrechen von Beschlägen und Eeparaturteilen. Ausführen einfacherer Eeparaturen wie Ersetzen von Scheuerleisten, Eeelingleisten, Viertelstäben, einfachen Plankenstücken des Carweelsystems. Instandstellen, Anstreichen und Lackieren von gebrauchten und neuen Fahrzeugen. Handhaben von Dichtungsmitteln. Dichten von Planken- und andern Fugen. Einführen in das Ausschneiden von Holz auf der Bandsäge und in das Bearbeiten von Holzteilen auf der Hobelmaschine. Einführen in die Grundlagen der Metallbearbeitung (Bohren, Senken, Sägen, Feilen).

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr Anfertigen von Schablonen und Lehren. Zurichten und Eeissen der Arbeitsstücke nach Zeichnung. Zusammenpassen, Verleimen und Verputzen.

Anfertigen vollständiger Kiele samt Spohnungen.. Ausarbeiten von Eundhölzern aus Hartholz, wie Euder und Bootshaken. Anfertigen gediegener Euderriemen. Einbau von
Bodenwrangen in Carweeler- und Klinkerbauart.

Einbau von Holzwinkeln, Knien, Deck- und andern Bögen. Einbiegen von Rippen? Anschlagen von Deck- und Aussenhautplanken in Carweeler- und

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Klinkerart. Verputzen der Aussenhaut. Montieren von Beschlägen. Ausführen von Eeparaturen, wie Einsetzen von Kielplankenstücken im Kielgang in Klinkerbauart. Abdichten lecker Fahrzeuge. Arbeiten an der Kreissäge und Kehlmaschine. Anleiten im Eichten, Schärfen und Einstellen von MaschinenWerkzeugen.

; Zusätzlich für Betriebe mit Segelbootbau Beplanken ; von Segeljachten. Einpassen von Bodenwrangen in S-Form.

Anfertigen von Spieren und Montieren von Mast- und Baumbeschlägen. Auftakeln einer vollständigen Takelage (ohne Spieissarbeiten).

4. Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten Dieses Eeglement tritt am 1. Oktober 1950 in Kraft.

Bern, den 11. September 1950.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Rubattel

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Bootbaugewerbe Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe des Artikels 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Artikels 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932 erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Bootbaugewerbe 1. Allgemeine Bestimmungen Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); .'

b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich; auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern · Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Bootbauer nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Sie ist in einem geeigneten Betrieb des Bootbaugewerbes durchzuführen.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Beurteilung der Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling ist sein Arbeitsplatz mit den nötigen Werkzeugen anzuweisen; die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten sind ihm auszuhändigen und, wenn nötig, zu erklären.

' Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

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3. Prüfungsdauer Die Prüfung dauert drei Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 20 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. l Stunde ; c. Fachzeichnen ca. 8 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff a. Arbeitsprüfung Die Wahl der Prüfungsarbeiten hat unter Berücksichtigung der Art des Lehrbetriebes so zu erfolgen, dass jeder Lehrling im. Eichten von Werkzeugen, wie Feilen und -Eichten von Sägen, Schleifen von Hobeleisen, Stechbeiteln und Ziehklingen, im Einteilen, Aufreissen und Ausschaffen des Holzes von Hand und auf Maschinen, im Meten, Einpassen, Verhobein und Verleimen geprüft wird. .

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Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Anfertigen eines Stehruders oder Sitzruders (englischer Riemen), Einsetzen eines Plankenstückes in Klinker- oder Carweeler-Bauart. Einpassen von Bodenwrangen im Vor- oder Achterschiff. Anfertigen eines vollständigen Kieles oder Stevens:mit Spohnung. Einpassen von Deckbogen. Anfertigen und Einbauen von Schandeckeln und Waschborden.

Das Einsetzen von Planken, Bodenwrangen und Schandeckeln soll wenn möglich als Eeparatur durchgeführt werden.

. ;: : b. Berufskenntnisse ' Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: M a t e r i a l k e n n t n i s s e : Eigenschaften, Behandlung und Verwendung der wichtigsten im Bootbau vorkommenden Holzarten. Die Holzkrankheiten und Holzfehler (Merkmale,Ursachen, Wirkungen und Schutzmassnahmen), handelsübliche Holzdimensionen, Halb- und Fertigfabrikate. Benennung, Behandlung und Anwendung der verschiedenen Lacke und Farben, Abdichtungsmittel und Kaltleimsorten. Kenntnis der im Bootbau verwendeten Metalle.

Lesen von Zeichnungen und Skizzen: Erklären der verschiedenen Eisse und Maßstäbe.

Allgemeine Fachkenntnisse: Die Arbeitsvorgänge der wichtigsten Berufsarbeiten, wie Holzbiegen, Nieten, Zusammenbauen, Abdichten. Ausführen von Reparaturen unter Angabe der dazu notwendigen Materialien (Abmessungen) und Werkzeuge. Auswahl, Einteilung und Ausnützung des Holzes.

Holzausmass und Berechnung. Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten.

46 c. Fachzeichnen Anfertigen einer Werkstattzeichnung eines einfachen Bootteiles nach einer gegebenen Skizze oder nach Angaben. Aufreissen eines Spantenrisses in Naturgrösse aus einem kleinern Maßstab.

5. Beurteilung und Notengebung Allgemeines Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, saubere und genaue Arbeit, Detailausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Der Prüfling hat die für die einzelnen Arbeiten gebrauchte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben :_ Eigenschaften der Leistungen:

qualitativ und quantitativ vorzüglich sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet trotz gewisser Mängel noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Bootbauer zu stellen sind, nicht entsprechend unbrauchbar

Beurteilung:

-

Note:

sehr gut gut genügend

l 2 8

ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

Das entsprechende Formular zum Eintragen der Noten kann vom Schweizerischen Bootbauer-Verband unentgeltlich bezogen werden.

a. Arbeitsprüfung (ca. 20 Stunden) und Pos.

» » » »

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise, Arbeitsleistung zu berücksichtigen: 1. Eichten des Handwerkzeugs.

2. Herrichten und Aufreissen von Holz.

8. Zusammenpassen.

4. Zusammenbau (Nieten, Schrauben, Leimen).

5. Ausarbeiten und Bundhobeln, Verputzen und Schleifen.

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b. Berufskenntnisse (ca. l Stunde) Pos. 1. Materialkunde.

» 2. Lesen von Zeichnungen und Skizzen.

» 3. Allgemeine Fachkenntnisse.

c. Fachzeichnen (ca. 8 Stunden) Pos.l. Konstruktive Bichtigkeit. , » 2. Masseintragung.

» 8. Zeichnerische Darstellung (Anordnung der Bisse, Strich, Schrift).

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: .Note in der Arbeitsprüfung: Note in den Berufskenntnissen; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten C/5 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

Wo; sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der kantonalen Behörde zuzustellen.

i , 6. Inkrafttreten Dieses Beglement tritt am 1. Oktober 1950 in Kraft.

Bern, den 11. September 1950.

Eidgenössisches 9301

Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund der abgelegten höhern Fachprüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42-49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: A. Diplomierter Bankbeamter 1. Baumgartner Hans, in Bern 11. Klarer Julius Alfred, in Zürich 2. Bolinger Leo Albert, in Zürich 12. Leemann Max Robert, in Zürich 3. Bruhin Hans Werner, in Bern 13. Locher Walter Paul in Büschlikon 4. Frei Werner, in Bern 14. Locher Walter, in Wädenswil 5. Frey Karl Hans, in Zürich-Albisrieden 15. Müller Arthur, in Zürich-Wollishofen 6. Girod André Marcel in Zürich 16. Otz Werner Rolf, in Bern 7. Griesser Jakob Otto, in Dübendorf 17. Ruf Werner, in Bern-Liebefeld 8. Haubensack Willy Adolf, in Zürich 18. Schneider Walter, in Zürich 9. Hottinger Max, in Küsnacht 19. Tappolet Ernst Kurt, in Küsnaoht 10. Kellerhals Max, in Basel ' 20. Wettstein Ernst, in Uster 1.

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6.

B. Diplomierter Installateur im Gas- und Wasserfach Allenspach Hans, in Zürich 7. Lambelet Georg, in Bern Babberger Karl, in Basel 8. Manetsch Hugo, in Littau Bosshard Theodor, in Wetzikon 9. Mattich Josef, in Zürich Danzeisen Rudolf, in Basel 10. Marti Hans, in Bern Dieterich Karl, in Prauenfeld 11. Pohl Heinz, in Zürich Hänzi Reinhard, in Luzern 12. Schiess Heinrich, in Stäfa

1. Greisler Max, in Burgdorf

C. Optikermeister 2. Jäggi Beat, in Chur

3. Rösli Heinrich, in Bülach

Bern, den 27. September 1950.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für berufliche Ausbildung

Wettbewerb- and Stellenausschreibungen sowie Anzeigen Obligationenrecht

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist ein Neudruck des Obligationenrechtes, mit den Abänderungen bis zum 31. Dezember 1949, erschienen.

Der Bezugspreis beträgt Fr. 4.50 pro Exemplar plus Nachnahmegebühren.

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto III 520 = Fr. 4.70.

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Drucksachenbureau der Bundeskanzlei

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1950

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.10.1950

Date Data Seite

39-48

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10 037 187

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