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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Übertragung der Konzession der Elektrischen Bahn Altstätten-Gais auf die Elektrische Bahn St. Gallen-Gais-Appenzell (Vom 24. Februar 1950)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Botschaft vom 29. Juli 1948 (BEI 1948, II, 998) haben wir Sie über die Bestrebungen einer Zusammenlegung der verschiedenen appenzellischen Schmalspurbahnen orientiert. An Stelle der ursprünglich beabsichtigten Fusion von vier Gesellschaften sind dann zwei Zweierfusionen getreten. Mit der genannten Botschaft haben wir Ihnen die Übertragung der Konzession der Elektrischen Bahn Appenzell-Weissbad-Wasserauen auf die Appenzeller-Bahn-Gesellschaft, die durch die Zusammenlegung dieser beiden Unternehmungen bedingt war, beantragt.

Inzwischen ist nun auch die Fusion der Elektrischen Bahn St. Gallen-GaisAppenzell in Teufen mit der Elektrischen Bahn Altstätten-Gais in Altstätten zustande gekommen. Sie erfolgt in der Weise, dass die erstere sämtliche Aktiven und Passiven der letztern nach Massgabe von Artikel 748 OE übernimmt.

Die Aktionäre der Altstätten-Gais-Bahn werden auf Grund eines Abfindungsbetrages von Fr. 63 250 entschädigt durch Aushändigung von 223 voll liberierten Vorzugsaktien zu Fr. 250 im Austausch gegen 1117 Vorzugsaktien der Altstätten-Gais-Bahn zu Fr. 500, ferner durch Ausfolgung von 250 voll liberierten Stammaktien zu Fr. 10 und 50 voll liberierten Stammaktien zu Fr. 100 im Austausch gegen 1506 Stammaktien der Altstätten-Gais-Bahn zu Fr. 500. Die Altstätten-Gais-Bahn stimmte dieser Fusion in einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 14. Dezember 1949 und die St. Gallen-Gais-Appenzell-Bahn in einer entsprechenden Versammlung vom 29. Dezember 1949 einstimmig zu.

Für die Sanierung der beiden fusionierten Bahnen werden auf Grund des Privatbahnhilfegesetzes vom 6. April 1939 Bundesbeiträge in der Höhe von

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Fr. l 050 000 und Beiträge der Kantone und Gemeinden in der Höhe von Fr. 1110 000 geleistet, wovon je ein Teil gegen Aushändigung von Prioritätsaktien und ein Teil à fonds perdu. Sanierung und Fusion sollen rückwirkend auf den 1. Januar 1948 in Kraft treten.

Mit Eingabe vom 16. Januar 1950 ersuchte die Elektrische Bahn St. GallenGais-Appenzell, die anlässlich der erwähnten Generalversammlung vom 29. Dezember 1949 ihre Firma in St. Gallen-Gais-Appenzell-Altstätten-Bahn umzuwandeln beschlossen hat, um Übertragung der am 23. Juni 1905 erteilten und am 15. April 1915 abgeänderten Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn (teilweise Zahnradbahn) von Altstätten (Station der SBB) nach Gais (Station der Appenzeller Strassenbahn) auf die fusionierte Unternehmung.

Wir beantragen JJmen, diese Konzessionsübertragung, mit der sich die interessierten Kantone Appenzell beider Ehoden und St. Gallen einverstanden erklärt haben, durch Zustimmung zum nachstehenden Beschlussesentwurf vorzunehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. Februar 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,

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Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgraber

579 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Übertragung der Konzession der Elektrischen Bahn Altstätten-Gais auf die Elektrische Bahn St. Gallen-Gais-Appenzell

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in ein Gesuch der Elektrischen Bahn St. Gallen-Gais-Appenzell vom 16. Januar 1950, in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1950, beschliesst : I.

Die durch Bundesbeschluss vom 23. Juni 1905 (EAS 21, 146) erteilte und durch Bundesbeschluss vom 15. April 1915 (EAS 31, 63) abgeänderte Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Schmalspurbahn (teilweise Zahnradbahn) von Altstätten (Station der SBB) nach Gais (Station der Appenzellischen Strassenbahn) wird zu den gleichen Bedingungen übertragen auf die Elektrische Bahn St. Gallen-Gais-Appenzell, mit Sitz in Teufen, die bei dieser Gelegenheit ihre Pirma in St. Gallen-Gais-Appenzell-Altstätten-Bahn umändert.

II.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der ruckwirkend auf den 1. Januar 1948 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Übertragung der Konzession der Elektrischen Bahn Altstätten-Gais auf die Elektrische Bahn St. GallenGais-Appenzell (Vom 24. Februar 1950)

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Jahr

1950

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

5785

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.03.1950

Date Data Seite

577-579

Page Pagina Ref. No

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