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Bundesblatt

102. Jahrgang

Bern, den 4. Mai 1950

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis äS Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen die Pctitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli * Oie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente Vom 25. April 1950) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen hiermit den Entwurf für ein neues Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente sowie die dazugehörige Botschaft zu unterbreiten.

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Die Entstehung des geltenden Patentgesetzes 977 Die Vorbereitung dieser Gesetzesrevision 978 Aufgabe der Eevision; Überblick über die wichtigsten Änderungen 981 Die Einfuhrung der amtlichen Vorprüfung 983 Im Entwurf nicht behandelte Gegenstände: 1. Patentgerichtshof?

992 2. Patentanwaltsordnung?

996 3. Ausdehnung des Patentschutzes auf Pflanzenzüchtungen ? .

997 E. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs .

1000 G. Mit der Patentgesetzrevision zusammenhängende Postulate . . 1071 H. Schlussbemerkungen 1072 Tabellen I--IV 1073 Gesetzesentwurf 1077 Systematisches Register zum Gesetzesentwurf 1107

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A. Die Entstehung des geltenden Patentgesetzes Im Jahre 1887 wurde Artikel 64 der Bundesverfassung ergänzt durch einen Zusatz, welcher den Bund zur Gesetzgebung «über den Schutz neuer Muster und Modelle sowie solcher Erfindungen, welche durch Modelle darBundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

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978 gestellt und gewerblich verwertbar sind», ermächtigte. Auf Grund dieser Bestimmung entstand das erste «Bundesgesetz vom 29. Juni 1888 beireffend die Erfindungspatente», das am 15. Xovember 1888 in Kraft trat. Das Erfordernis der Modelldarstellbarkeit hatte u. a. zur Folge, dass Erfindungen von Verfahren aller Art, z. B. zur Herstellung von Erzeugnissen, von der Patentierung ausgeschlossen blieben. In einem anfangs dieses Jahrhunderts mit Deutschland abgeschlossenen Handelsvertrag behielt sich Deutschland vor, die «dem Anilin und andern nicht besonders genannten Teerfarbstoffen» gewährte Zollfreiheit aufzuheben, wenn die Schweiz nicht bis zum 31. Dezember 1907 ihre Patentgesetzgebung im Sinne der Patentierbarkeit dieser oder ähnlicher Erzeugnisse oder des Verfahrens zu ihrer Herstellung ändern würde. Dies gab den Anstoss zunächst zu einer Eevision von Artikel 64 der Bundesverfassung, durch welche das Erfordernis der Modell-Darstellbarkeit der Erfindung beseitigt wurde; die neue Bestimmung, welche den Bund zur Gesetzgebung «über den Schutz gewerblich verwertbarer Erfindungen, mit Einschluss der Muster und Modelle» ermächtigt, wurde am 19. März 1905 von Volk und Ständen angenommen.

Hierauf wurde die Eevision des Bundesgesetzes von 1888 in die "Wege geleitet; das neue Gesetz wurde von den eidgenössischen Bäten am 21. Juni 1907 angenommen und trat am 1. Dezember 1907 in Kraft. Es ist seither zweimal in untergeordneten Punkten geändert worden: Durch das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1926 wurde die Möglichkeit der Wiederherstellung eines wegen Nichtbezahlung einer Jahresgebühr erloschenen Patentes geschaffen (Art. 17, Abs. 2, PG), und durch das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1928 wurden, nach dem Beitritt der Schweiz zu dem im Jahre 1925 im Haag revidierten Text der Pariser Verbandsübereinkunft, einerseits die Bestimmungen über den sogenannten örtlichen Ausübungszwang (Art. 18 PG) gemildert und anderseits die Möglichkeit der Bestellung einer Zwangslizenz im öffentlichen Interesse eingeführt (Art. 22bls P G).

B. Die Vorbereitung dieser Gesetzesrevision 1. Bei der Vorbereitung des Abänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1928 wurden von verschiedenen Seiten Änderungen vorgeschlagen, welche über eine blosse Anpassung des Gesetzes an die revidierte Pariser Verbandsübereinkunft hinausgegangen wären. Die
gesetzgebenden Behörden haben damals diese Wünsche nicht berücksichtigt, dafür aber eine baldige Anhandnahme einer Totalrevision in Aussicht gestellt. Diesem Versprechen gemäss hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement im Jahre 1980 eine Umfrage bei den als interessiert erscheinenden schweizerischen Kreisen veranstaltet, um sich eine Übersicht über die wichtigsten Eevisionspostulate zu verschaffen. Dieser Umfrage lag ein ausführlich erläuterter Fragebogen zugrunde. Die Verarbeitung der erhaltenen Antworten wurde aber in der Folge verzögert, in der Hauptsache aus folgenden Gründen: Zunächst erschien es als angezeigt, das Ergebnis der für das Jahr 1934 vorgesehenen Konferenz des internationalen Verbandes für gewerblichen Rechtsschutz abzuwarten, damit deren Ergebnisse bei der Eevision mitberücksichtigt werden konnten. Die Beschlüsse dieser Konferenz

979 von London (1934) wurden mit Bundesbeschluss vom 19. Juni 1939 genehmigt (AS 05,1235). Sie nötigten lediglich in 2 Punkten /u einer Änderung des Patentgesetzes, nämlich einmal hinsichtlich der Wahrung dor Erfinderehre und anderseits hinsichtlich der Massnahmen, welche die Ausführung der Erfindung im Inland erzwingen sollen (vgl. weiter unten die Bemerkungen zu den Art. 5 und 6 sowie zu Art. 37--39). Der Ausbruch des zweiten Weltkrieges verhinderte sodann vorerst die Fortsetzung der Eevisionsarbeiten. Im Laufe des Jahres 1944 haben sowohl die Schweizergruppe der Internationalen Vereinigung für gewerblichen Eechtsschutz als auch der Verband Schweizerischer Patentanwälte das Thema wieder aufgegriffen und das Ergebnis ihrer Beratungen dem Justiz- und Polizeidepartement vorgelegt.

2. Nunmehr arbeitete das Amt für geistiges Eigentum einen «L Vorentwurf» für ein neues Gesetz aus, der Ende 1945 den interessierten Organisationen mit einem erläuternden «Bericht» zur Vernehmlassung zugestellt wurde. Das Justiz- und Polizeidepartement bestellte eine Expertenkommission, welche diesen Vorentwurf zu begutachten hatte. In diese Expertenkommission wurden die folgenden Herren berufen: Als Vertreter für: Eugen B lu m, Patentanwalt, General- Schweizergruppe dor I. V. f. g. E.

sekretär der Internationalen Vereinigung für gewerblichen Eechtsschutz, Zürich.

Dr. P. Bolla, Bundesrichter, Lau- Schweizerisches Bundesgericht.

sanne.

Dr. P. Casparis, Professor an der Eidgenössisches Gesundheitsamt.

Universität Bern.

Dr. Jacques Cornu, Advokat, La Schweizerische Uhrenindustrie.

Chaux-de-Fonds.

Georges Dériaz, Patentanwalt, Genf. Verband Schweizerischer Patentanwälte.

Dr. Ludwig F r a n k , Eechtsanwalt, Schweizerischer Gewerkschaftsbund.

Zürich.

Dr. G. Heberlein, Fabrikant, Watt- Schweizerische Textilindustrie.

wil.

Dr. Hummler, Sekretär des Ver- Schweizerische Miischinenindustrie.

eines Schweizerischer MaschinenIndustrieller, Zürich.

Schweizerische Textilindustrie.

Dr. E. Iklé, Advokat, St. Gallen.

Syndikat für die Interessen der Dr. K u b l i , Direktor, Basel.

schweizerischen Pharmacie.

Dr. Erwin Ma 11 er, Fürsprecher, Bern Verbindung der Schweizer Ärzte.

Dr. med. A. M o n t a n d o n , Genf.

Schweizerische chemische Industrie.

Dr. G. de M o n t m o l l i n , Direktor, Basel.

W. Müller, Eechtsanwalt, Zürich.

Schweizerische Maschinenindustrie.

980 Als Vertreter für: W. Oechslin, Prokurist der Maschi- S ch weizeri sehe Maschineriindu s trie.

nenfabrik Oerlikou.

Dr. Henri Perret, Direktor des Kan- Schweizerischer Gewerkschaftsbund.

tonalen Technikums, Le Lode.

Dr. Tell P erri n, Professor und Ad- Schweizergruppe der I. V. f. g. B.

vokat, La Chaux-de-Fonds.

Dr. P. J. Pointet, Sekretär des Vor- Vorort des Schweizerischen Handelsortes, Zürich.

und Industrie Vereins.

Otto Schmid, Verwalter der Schweiz. Konkordat der Schweizerischen KranKrankenkasse Helvetia, Zürich.

kenkassen.

Dr. M, Stähelin, Professor an der Universität Basel.

Boger Thorens, Direktor der Verband Schweizerischer BadiofabriE. Paillard & Oie. AG.. Ste-Croix.

kanten.

F. Trachsel, Ingenieur, in Firma Schweizerischer Technikerverband.

Gfeller AG., Bümpliz.

Dr. G. V o l k a r t , Patentanwalt, Prä- Verband Schweizerischer Patentansident des Verbandes Schweizerischer walte.

Patentanwälte, Zürich.

Dr. B. Z u m b ü h l , Sekretär des Ver- Schweizerischer Gewerbeverband.

bandes Schweiz. Zentralheizungsindustrieller, Zürich.

(Ursprünglich war die Schweizergruppe der Internationalen Vereinigung für gewerblichen Bechtsschutz ausser durch Herrn Blum noch durch ihren Präsidenten, Herrn Dr. Alexander Martin-Achard, Genf, vertreten. Infolge Erkrankung musste sich dieser jedoch durch Herrn Dr. Joseph Braun, Advokat in Basel, vertreten lassen, der nach dem Hinschied von Herrn Martin-Achard als Mitglied der Kommission ernannt wurde. Als auch Herr Dr. Braun starb, wurde er für die letzte Session der Kommission durch Herrn Dr. T. Perrin ersetzt.)

Von Amtes wegen gehörten sodann der Kommission noch an die Herren Dr. H. Morf, Direktor des Amtes für geistiges Eigentum, und Dr. A. Stierlin, Vizedirektor des genannten Amtes. Als Sachverständiger für die Behandlung der chemischen und der Arziieimittelerfindungen nahm Herr Dr. P. Graf, Adjunkt des Amtes, an den Beratungen teil. Das Protokoll wurde geführt von den Herren Dr. W. Stamm, Adjunkt des Amtes (in allen 4 Sessionen), dipi. Ing. J. B. Fierz (in der 1. und 2. Session) und lie. jur. L. Egger (in der 8. und 4. Session).

Die Sitzungen der Kommission wurden geleitet von Herrn Bundesrat von Steiger, Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements, oder im Fall seiner Verhinderung vom Direktor des Amtes für geistiges Eigentum.

3. In
2 Sessionen vom 20.--22. Mai 1946 (Bern) und vom 2.--4. Juli 1946 (Gunten) wurde der I. Vorentwurf geprüft. Auf Grund dieser Beratungen arbeitete das Amt für geistiges Eigentum einen Doppelentwurf aus, den Vor-

981 entwarf II A (mit Beibehaltung des bisherigen Prüfungsverfahrens) und den Vorentwurf II B (mit Einführung der amtlichen Vorprüfung). Diesen beiden neuen Vorentwürfen war eine dritte Session der Expertenkommission vom 19.--21. November 1947 (Vevey) gewidmet. Ein III. Vorentwurf endlich wurde von der Expertenkommission in einer letzten Session vom 21.--22. Oktober 1948 (in Neuenburg) behandelt. Auf Grund dieser Arbeiten der Expertenkommission entstand der vorliegende Entwurf. Wo dabei von den Empfehlungen der Expertenkommission abgewichen wurde, wird dies in den nachfolgenden «Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen» jeweils hervorgehoben und begründet. Wo nichts anderes bemerkt wird, entspricht der Entwurf der Stellungnahme der Expertenkommission.

4. Abgesehen von den in der Expertenkommission vertretenen Verbänden oder Institutionen haben noch folgende Stellen ebenfalls Gelegenheit erhalten, Vorschläge für die Gestaltung des neuen Gesetzes einzureichen: 1. der Präsident des Schulrates der Eidgenössischen Technischen Hochschule; 2. der Schweizerische Ingenieur- und Architekten-Verein; 3. der Schweizerische Chemikerverband; 4. der Schweizerische Werkmeisterverband: 5. die Vereinigung Schweizerischer Angestelltenverbände.

Soweit ihre Vorschläge im vorliegenden Entwurf nicht berücksichtigt werden konnten, sind diese Stellen direkt über die Gründe orientiert worden.

G. Aufgabe der Gesetzesrevision ; Überblick über die wichtigsten Änderungen I. Aufgabe der Gesetzesrevision Während der ganzen Dauer der Vorbereitung der Gesetzesrevision ist von keiner Seite die Frage aufgeworfen worden, ob ein Erfindungsschutz überhaupt gerechtfertigt und notwendig sei. Das ist indessen nicht verwunderlich.

Für unser Land ist eine gut beschäftigte Industrie, namentlich Exportindustrie, lebenswichtig. Diese Industrie muss sich, wenn sie gegenüber dem Ausland konkurrenzfähig bleiben will, auf der Höhe der technischen Entwicklung halten. Dies setzt voraus, dass private Initiative weiterhin die Opfer auf sich nimmt, welche die Entwicklung einer Erfindung von der Problemstellung bis zur Fabrikationsreife erfordert. Hiezu sind die Erfinder aber nur bereit, wenn sie damit rechnen können, dass ihnen der wirtschaftliche Ertrag ihrer Erfindungen nicht von Dritten geschmälert oder weggenommen werden kann.

Diese Gewissheit
können sie nur haben, wenn ihnen das Eecht eingeräumt wird, jeden Dritten von der Benützung ihrer Erfindung wenigstens zeitweise auszuschliessen. Hievon abgesehen, besteht auch deswegen kein Anlass zu einer grundsätzlichen Umstellung, als sich die Schweiz mit Bücksicht auf ihre Eingliederung in die Weltwirtschaft nicht ohne weiteres über die Entwicklung des gewerblichen Bechtsschutzes im Ausland hinwegsetzen darf. Zurzeit

982 lassen sich aber auch im Ausland keine Tendenzen -wahrnehme;:), welche die hergebrachten Ziele und Mittel des Erfindungsschutzes in Frage stellen, wohl aber solche, die sich gegen Kartellbildungen und Marktteilungsabkommen der patentbesitzenden Grossindustrie richten. Soweit Massnahmen nach dieser letztern Eichtung sich als nötig erweisen sollten, liegen sie ausserhalb des einem Patentgesetz gezogenen Kahmens.

Aufgabe dieser Gesetzesrevision ist es daher lediglich, Mängel der bisherigen Regelung zu beseitigen, die sich infolge der seit 1907 vor sich gegangenen technischen und wirtschaftlichen Entwicklung ergeben haben. Massgebender Gesichtspunkt muss dabei bleiben, einen billigen Ausgleich zwischen den Interessen der Erfinder und denjenigen der Allgemeinheit herzustellen.

II. Überblick über die wichtigsten Änderungen 1. Weitaus die wichtigste Änderung besteht in der Einführung der sogenannten amtlichen V o r p r ü f u n g . Dieser Vorschlag wird unter lit. D hiernach einlässlich begründet. Daneben sind noch hervorzuheben: 2. die Beseitigung des sogenannten T e x t i l p a r a g r a p h e n (vgl. die Bemerkungen zu Art. 2, am Schluss) ; 3. die V e r l ä n g e r u n g der P a t e n t d a u e r von 15 auf 18 Jahre (mit gleichzeitigem Verzicht auf eine Verkürzung der Patentdauer für die chemischen Verfahren zur Herstellung von Arzneimitteln; vgl. die Bemerkungen zu Art. 14); 4. die Lockerung der Vorschriften betreffend die sogenannte «chemische Einheit» (vgl. die Bemerkungen zu Art. 62); 5. der A u s b a u der R e c h t s s c h u t z - V o r s c h r i f t e n , mit gleichzeitiger Anpassung an die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches (vgl. die Bemerkungen zu Art. 85 f.); 6. In f o r m e l l e r Hinsicht sind zu erwähnen: a. die Auflösung des Bundesgesetzes vom 8. April 1914 botreffend dio P r i o r i t ä t s r e c h t e an E r f i n d u n g s p a t e n t e n usw. undÜbernahmo der auf die Erfindungspatente bezüglichen Bestimmungen in das Patentgesetz (vgl. die Bemerkungen vor Art. 17) ; b. eine eingehendere S y s t e m a t i k und Unterteilung des ganzen Stoffes in Titel und Abschnitte, im Interesse einer leichtern Orientierung über den Inhalt des Gesetzes.

7. Interessenausgleich.

Vergleicht man schliesslich den Entwurf mit dem geltenden Eecht unter dem Gesichtswinkel der Berücksichtigung
der Interessen der Erfinder einerseits und der Allgemeinheit auf der andern Seite, so fallen, abgesehen von der amtlichen Vorprüfung, vor allem in Betracht:

983 zugunsten der E r f i n d e r : a. Ausdehnung des patentierbaren Gebietes (namentlich Abschaffung des Textilparagraphen, Artikel 2); b. Wahrung der Erfinderehre (Art. 5/6) ; c. Verlängerung der Patentdauer (Art. 14); d. Lockerung der Vorschriften betreffend den teilweisen Verzicht (Art. 24/25); e. Anspruch auf «volle» Entschädigung bei Enteignung (Art. 32); /. Milderung des sogenannten örtlichen Ausführungszwanges (Art. 37 bis 39); g. Ausdehnung der Stundungsmöglichkeiten für Unbemittelte (Art. 45) ; h. Möglichkeit der Wiedereinsetzung in abgelaufene Fristen (Art. 48/49) ; i. Lockerung der Vorschriften betreffend Inhalt und Anzahl der Patentansprüche (Art. 61/62): k. Ausbau der Eechtsschutz-Bestimmungen (Art. 85--106).

zugunsten der Allgemeinheit: a. Ausdehnung des Kreises der neuheitzerstörenden Veröffentlichungen (Art.7); &. Auskunftspflicht des Patentinhabers betreffend Hinweise auf Patentschutz (Art. 12) ; c. Auskunftspflicht des Patentinhabers betreffend das Schicksal einer vorausgegangenen Anmeldung der Erfindung im Ausland (Art. 26, Abs. 2) ; d. Ausdehnung der Vorschriften betreffend die Abhängigkeitslizenz (Art. 36) ; e. Möglichkeit der vorsorglichen Einräumung einer Lizenz bei Klagen wegen unterlassener Ausführung der Erfindung im Inland (Art. 37, Abs. 3); /. Schutz des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses (Art. 87) ; g. Verbot der Klagenhâufung (Art. 90).

In diesem Zusammenhang ist noch daran zu erinnern, dass durch Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 28. September 1949 betreffend Eevision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (AS 1950, 57) der Artikel 132 SchKG eine Fassung erhielt, welche einer Verschleuderung von Werten bei der Zwangsverwertung von Erfindungspatenten vorbeugen soll. Diese Bestimmung wurde durch ein Postulat der Expertenkommission veranlasst.

D. Die Einführung der amtlichen Vorprüfung 1. Das heutige P r d f u n g s v e r f a h r e n . Nach dem geltenden Gesetz hat das Amt die Patentgesuche auf folgende Punkte zu prüfen: gewerbliche Verwertbarkeit der Erfindung; klare Abgrenzung des beanspruchten Schutzes (Klarheit der rechtlichen Tragweite des Patentes); Wahrung der Erfindungseinheit im allgemeinen sowie der beschränkten Einheit der Erfindung chemischer

984

Herstellungsverfahren; allenfalls Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen über den Ausschluss von der Patentierbarkeit; bei Zusatzanmeldungen überdies Vorhandensein des Zusatzverhältnisses zum Hauptpatent. Weist ein Patentgesuch Mängel auf, die sich beheben lassen, so macht das Amt den Patentbewerber darauf aufmerksam und leitet ihn nötigenfalls zur Verbesserung an. Ist das Gesuch nach den erwähnten Richtungen hin in Ordnung, so muss das Patent erteilt,werden. Eine Prüfung auf Neuheit, technischen Fortschritt und Erfindungshöhe hat dagegen zu unterbleiben. Infolgedessen muss der Patentinhaber damit rechnen, dass sein Patent nachträglich vom ordentlichen Eichter als nichtig erklärt wird, wenn sich herausstellt, dass die Erfindung im Zeitpunkt der Einreichung des Patentgesuches nicht mehr neu war, oder wenn der Eichter zur Ansicht gelangt, es handle sich nicht um eine patentwürdige Erfindung, sondern nur um eine blosse handwerksmässige Massnahme, welche jedem Fachmann einfallen kann.

Es lässt sich nicht bestreiten, dass ein Patent für eine auf Neuheit und Erfindungscharakter geprüfte Erfindung leichter verwertet (verkauft) werden kann als ein Patent für eine ungeprüfte Erfindung, da der Erwerber des letztern stets mit der Möglichkeit zu rechnen hat, dass es nachträglich als nichtig erklärt wird. Zahlreiche Erfinder sind ja nicht in der Lage, ihre Erfindungen selber auszuführen, sondern darauf angewiesen, sie mit Nutzen zu verkaufen.

Der Gesetzgeber hat es jedoch sowohl 1888 als 1907 als Sache der interessierten Parteien angesehen, die Prüfung auf Neuheit oder Erfindungscharakter auf eigene Kosten im Nichtigkeitsprozess vor den ordentlichen Gerichten herbeizuführen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, eine amtliche Vorprüfung würde einen für schweizerische Verhältnisse zu grossen und zu kostspieligen Apparat an Material und Personal bedingen; ein Patentbewerber, der Zweifel über die Schutzfähigkeit seiner Erfindung hege, könne sich ohne grosse Kosten durch Einreichung eines Patentgesuches in einem Land mit amtlicher Vorprüfung die gewünschte Orientierung beschaffen, und Dritte brauchen sich nicht um Patente für Erfindungen zu kümmern, von denen sie wissen, dass sie zur Zeit der Anmeldung nicht mehr neu waren.

2. Bei der Ausarbeitung des ersten Vorentwurfes wurde zugegeben, dass Gründe
bestehen, welche an sich die Einführung der amtlichen Vorprüfung trotz der hohen Kosten rechtfertigen könnten; um so mehr, als nach dem Zusammenbruch Deutschlands das deutsche Patentamt geschlossen wurde und damit der Ausweg einer Patentanmeldung in Deutschland nicht mehr zur Verfügung stand. Gleichwohl wurde dem Entwurf das bisherige Prüfungssystem zugrunde gelegt, weil es im Jahre 1945 noch als ausgeschlossen erschien, dass in absehbarer Zeit das für eine Neuheitsprüfung erforderliche grosse technische Personal gefunden werden könne.

Die Expertenkommission, in welcher alle am Patentschutz interessierten Kreise des Landes vertreten waren, hat jedoch mit überwiegender Mehrheit die Einführung der amtlichen Vorprüfung in der Schweiz als dringlich bezeichnet. Die Schweizergruppe der Internationalen Vereinigung für gewerblichen

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Pi? chtsschutz und der Verband Schweizerischer Patentanwälte haben in der Folge dem Amt für geistiges Eigentum Vorschläge dafür eingereicht, wie das Prüfungsrerfahren ihrer Ansicht nach am zweckmässigsten aufgebaut würde. Diese Vorschläge lehnten sich im wesentlichen an die bisher in Deutschland bestehende' Regelung an. Sie wurden der weiteren Gestaltung der Vorentwürfe und des vorliegenden Entwurfs zugrunde gelegt. Für die Einzelheiten dieses Prüfungsverfahrens wird auf die Bemerkungen zum 2. Titel des Entwurfes (S. 1084 ff.)

verwiesen.

3. Diese Vorprüfung wird folgenden A u f w a n d verursachen: a. P e r s o n a l . Während in den letzten Jahren ein Patentgesuchs-Eingang von über 10 000 pro Jahr zu verzeichnen war, wird nach Einführung der Vorprüfung und der damit verbundenen Erhöhung der Gebühren mit einem geringeren Gesuchseingang zu rechnen sein. Man wird aber immerhin mit einem Durchschnittseingang von ca. 8000 Patentgesuchen pro Jahr rechnen können.

Nach den in Deutschland und Holland gemachten Erfahrungen darf sodann die Jahresdurchschnittsleistung eines Prüfers auf 75--80 Gesuche veranschlagt werden. Daraus ergibt sich ein Bedarf von. ca. 100 Prüfern. Da in der Schweiz Patentgesuche in drei Landessprachen eingereicht werden können, aber nicht jeder Experte in mehr als einer Sprache korrespondieren kann, entsteht hieraus ein gewisser Mehrbedarf von schätzungsweise 15 Prüfern. Dieses Prüfungspersonal muss in Gruppen nach Fachgebieten zusammengefasst werden unter Vorgesetzten, die für eine einheitliche Praxis sorgen, die Arbeit der Prüfer überwachen und den Nachwuchs ausbilden. Hierfür werden ca. 15--20 weitere Techniker benötigt werden.

Für 4 Patentabteilungen sind weitere 16 Techniker und 4 Juristen und für 3 Beschwerdeabteilungen weitere 12 Techniker und 8 Juristen einzusetzen.

Daraus ergibt sich ein Bestand von ca. 160 Technikern und 7 Juristen.

Sowohl in Holland als auch in Deutschland tritt zu diesem technischen Personal ein administratives Personal (für Registerführung, Korrespondenzausfertigung, Kasse, Archiv usw.) hinzu, das eher noch grösser ist als das technische Personal. "Wird mit einem ungefähr gleich grossen Bestand dieses administrativen Personals gerechnet, so gelangt man zu einem Gesamtbostand von ca. 340 Köpfen.

Für das gegenwärtige Personal der Patentabteilung des
Amtes von 92 Köpfen beliefen sich die Kosten im Jahre 1949 auf ca. 1,28 Millionen Franken. Für das vergrösserte Amt lassen sich daher die Personalkosten auf ca. 4,4 Millionen Franken schätzen.

b. Die Kosten für B u r e a u m a t e r i a l betrugen im Jahr 1949 ca. Fr. 40 000; für das ungefähr viermal grössere Personal wird sich daher hier ein Bedarf von ca. Fr. 200000 ergeben.

c. Für den Druck der P a t e n t s c h r i f t e n usw. waren im Jahr 1949 rund Fr. 580 000 zu rechnen. Dieser Posten wird sich voraussichtlich nicht wesentlich erhöhen; einer Zunahme der Auslagen für Formulare und Ver-

986 öffentlichungen im Handelsamtsblatt wird ein gewisser Eückgang der Zahl der Patentschriften gegenüberstehen. Man kann hier mit ca. Fr. 600 000 rechnen.

d. Bibliothek. Die Prüfung der Patentgesuche auf Neuheit setzt voraus, dass den Prüfern eine Dokumentation zur Verfügung steht, welche ein brauchbares Prüfungsergebnis ermöglicht. In Betracht fallen vor allem Patentschriften anderer Länder ; diese werden in der Hauptsache im Austausch gegen schweizerische Patentschriften beschafft werden können, d. h. ohne wesentliche Auslagen. Anders verhält es sich mit der technischen Literatur. Diese ist sehr teuer. Die zurzeit vorhandene Bibliothek ist für die Zwecke einer amtlichen Vorprüfung durchaus ungenügend. Es lässt sich aber zurzeit auch nicht annähernd voraussagen, wie gross diese Auslagen sein werden.

e. N e u b a u . Das vergrösserte Amt wird in einem eigenen Gebäude untergebracht werden müssen. Die heutige Unterkunft ist schon für das jetzige Personal zu klein. Es handelt sich nicht nur um Arbeitsräume für das Personal, sondern auch noch um. Verhandlungsräume für die Verhandlungen vor den Patent- und Beschwerdeabteilungen nebst Warteräumen für Parteien und Anwälte; ferner um Hallen für die Bekanntmachung (öffentliche Auflegung) der Patentgesuchsakten ; um einen öffentlichen Lesesaal für die Patentschriftensammlungen usw.

Wie hoch die Kosten für dieses Amtsgebäude und dessen Einrichtung zu stehen kommen, lässt sich zur Zeit ebenfalls nicht voraussagen.

4. Finanzierung dieses A u f w a n d e s . Auch die Expertenkommission hat anerkannt, dass das vergrösserte Amt sich grundsätzlich selber erhalten muss. Die Gebühren aller Art werden daher zum Teil massiv erhöht werden müssen, damit dieses Ziel erreicht wird.

In Betracht fallen vor allem die Anmeldungsgebuhren und die Jahresgebühren. Mit den letztern hat es folgende Bewandtnis: Während der ganzen Laufzeit des Patentes (heute 15 Jahre, in Zukunft 18 Jahre von der Anmeldung an) sind jedes Jahr Gebühren zu bezahlen; je älter das Patent, desto höher die Gebühren. Werden sie nicht innert einer Frist bezahlt, so erlischt das Patent.

Ein Anspruch des Staates auf Bezahlung der Jahresgebühren während der maximalen Laufzeit besteht nicht. Der Patentinhaber wird die Gebühren bezahlen, solange die Aufrechterhaltung des Patentes rentiert; er wird auf das
Patent verzichten, sobald die Erfindung sich in wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht als überholt erweist. Die Erfahrung hat gezeigt, dass schon nach 3 Jahren nur noch 70% der erteilten Patente am Leben sind; nach 6 Jahren sind es noch 45%, und nur ca. 6% werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer aufrechterhalten. Ähnliche Verhältniszahlen sind auch im Ausland festgestellt worden.

Es ist nun vorgesehen, die Anmeldungsgebühren von bisher Fr. 40 auf Fr. 60 und die Jahresgebühren, die bisher irn 1. Patentjahr Fr. 20 und im letzten (15.) Patentjahr Fr. 160 betrugen, auf Fr. 80 im dritten bis Fr. 900 im letzten (18.) Patentjahr zu erhöhen (vgl. Art. 41 und 43).

987 (Die Expertenkommission hat sich mit einer von Fr. 80 bis Fr. 800 steigenden Skala einverstanden erklärt, welche auf Grund der Jahresrechnung für 1946 errechnet worden war. Mit Eücksicht auf die seither eingetretene Erhöhung aller Kosten muss auch eine gewisse Erhöhung der Jahresgebühren wenigstens für die letzten Patentjahre vorgesehen werden, wenn am Grundsatz festgehalten werden soll, dass das Amt sich selbst erhalte.)

Mit diesen Ansätzen kann bei durchschnittlich etwa 4000 Patenterteilungen pro Jahr mit einer Gesamteinnahme von ca. 5 Millionen Franken gerechnet werden, aber nicht sofort, sondern erst vom 18. Jahr nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes an; denn erst von diesem Zeitpunkt an werden nur solche Patente in Kraft stehen, für welche diese erhöhten Gebühren bezahlt werden müssen. Während der Übergangszeit wird noch eine (von Jahr zu Jahr abnehmende) Zahl von Patenten vorhanden sein, welche noch unter dem alten Eecht erteilt worden sind und für welche infolgedessen nicht diese hohen Gebühren bezogen werden können. Wohl wird der Entwurf auch für diese alten Patente eine Gebührenerhöhung vorschreiben; doch muss sich dieselbe hier auf einen Ausgleich der seit 1907 eingetretenen Geldentwertung beschränken; die höchsten Gebühren werden hier von bisher Fr. 160 im 15. Jahr auf Fr. 350 im 18. Jahr erhöht werden (vgl. Art. 110 des Entwurfs).

Während der Übergangszeit wird daher noch nicht mit jenen rund 5 Millionen gerechnet werden können, aber auch der Ausbau des Amtes wird nur nach und nach vor sich gehen. Je weiter der Ausbau fortschreitet, um so grösser wird auch die Zahl von Patenten sein, für welche die erhöhten Gebuhren zu bezahlen sind.

5. Zur Frage, ob in der Schweiz überhaupt das für eine amtliche Vorprüfung erforderliche technische Personal und die notwendige Dokumentation beschafft werden kann, ist folgendes festzustellen: a. Noch bei der Aufstellung des ersten Vorentwurfes musste diese Frage, wie schon erwähnt, verneint werden, weil keine Aussicht bestand, Techniker in genügender Zahl zu gewinnen. Damals absorbierte die Industrie den technischen Xachwuchs in einem Mass, dass schon die Ersetzung der normalen Personalabgänge im Amt die grössten Schwierigkeiten bereitete. Seither haben sich indessen die Verhältnisse auf diesem Gebiet wesentlich geändert. Selbstverständlich musste
der ganze Technikerstab nicht auf einmal, sondern im Verlauf einer längern Periode nach und nach eingestellt und ausgebildet werden.

Bei einem solchen schrittweisen Vorgehen kann heute mit einiger Zuversicht eine genügende Zahl von geeigneten Bewerbern erwartet werden.

b. Die Beschaffung der für eine brauchbare Vorprüfung unerlässlichen D o k u m e n t a t i o n wird zweifellos keine leichte Aufgabe sein. Es handelt sich nicht nur darum, eine grosse technische Bibliothek (ausländische Patentschriften; wissenschaftliche Literatur usw.) anzuschaffen, sondern diese Bibliothek auch so zu ordnen und zu verarbeiten, dass sie von den Prüfern mit einem Minimum an Zeitaufwand benützt werden kann. Gleichwohl bestehen auch

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in dieser Beziehung keine unüberwindlichen Schwierigkeilen. Das Amt könnte voraussichtlich auf die Unterstützung ausländischer Patentämter (z. B. durch Überlassung von Literaturverzeichnissen) rechnen.

c. In diesem Zusammenhang ist noch auf die vor kurzem erfolgte Gründung eines «internationalen P a t e n t a m t e s » («Bureau des brevets») hinzuweisen.

Am 6. Juni 1947 haben Frankreich, Belgien, Luxemburg und Holland ein Abkommen getroffen, durch welches im Haag ein internationales Patentamt geschaffen wird. Dieses Abkommen ist am 10. Juni 1949 in Kraft getreten.

Nach Artikel l des Abkommens hat dieses Amt die Aufgabe ... de donner aux Gouvernements des Etats parties au présent accord des avis motivés sur la nouveauté des inventions, objets de demandes de brevets déposées dans les services nationaux respectifs de la propriété industrielle.

Dièses internationale Amt hat also nicht etwa die Aufgabe, Patente zu erteilen, welche für alle Vertragsstaaten wirksam wären; es soll vielmehr lediglich den Patentämtern der Vertragsländer die Durchführung der Nachforschung darüber abnehmen, ob eine zur Patentierung angemeldete Erfindung bereits Gegenstand einer Veröffentlichung war. Zu diesem Zweck müssen die nationalen Patentämter dem internationalen Amt im Haag ein Doppel der Erfindungsbeschreibung zustellen; dieses wird in seiner Dokumentation nach bereits vorhandenen Veröffentlichungen forschen und seinen Befund dem nationalen Amt mitteilen. Auf Grund seines Berichtes wird dann das nationale Amt weiter zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Patenterteilung vorliegen oder nicht. In einem Land mit amtlicher Vorprüfung wird dann erst noch zu untersuchen sein, ob die Erfindung patentwürdig ist, d. h. einen genügenden technischen Fortschritt bringt und auf einer schöpferischen Idee beruht.

Daraus geht hervor, dass diese internationale Organisation zwar in der Tat geeignet ist, eine im Grund unrationelle Mehrspurigkeit zu beseitigen, welche darin besteht, dass jedes ant Neuheit prüfende nationale Patentamt die gleiche umfangreiche Dokumentation anschaffen und unterhalten muss.

Anderseits steht aber auch fest, dass der Beitritt zu diesem Abkommen (der an sich auch der Schweiz offensteht) nicht als Ersatz für die eigene amtliche Vorprüfung dienen könnte. Auch wenn die Nachforschung nach bereits vorhandenen Veröffentlichungen wegfallt, muss für die Prüfung der übrigen Voraussetzungen der Patenterteilung, ferner für die Behandlung der Einsprüche und Beschwerden der weiter oben beschriebene grosse Apparat zur Verfügung gestellt werden. Der Wegfall der Nachforschung nach bereits vorhandenen Publikationen würde allerdings dem Prüfer Zeit für die Bearbeitung einer zusätzlichen Zahl von Patentgesuchen freigeben, woraus sich die Möglichkeit der Einsparung einer nicht unerheblichen Anzahl von technischen Beamten ergibt. Dieser Umstand zusammen mit der Befreiung von der Last der grossen eigenen Dokumentation rechtfertigt es, dass diese Lösung ernstlich im Auge behalten wird. Zurzeit ist jedoch diese Angelegenheit noch nicht spruchreif.

989 Wohl wird dein internationalen Patentamt die vorzüglich ausgebaute Dokumentation des holländischen Patentamtes zur Verfügung stehen. Allein es wird noch einige Zeit vergehen, bis es seine Tätigkeit aufnehmen kann.

Zurzeit ist erst der Direktor des Amtes ernannt worden, der nun das weitere Personal einstellen muss; er wird dabei wohl eine Anzahl von Fachleuten des holländischen Amtes übernehmen können, aber bei weitem nicht so viele, wie er für die voraussichtliche Geschäftslast benötigt. Und solange das internationale Amt nicht mit einem genügenden Mitarbeiterstab ausgerüstet ist, muss auch damit gerechnet werden, dass Beitritte weiterer Staaten nicht ohne weiteres erwünscht sind. In Betracht fällt schliesslich auch, wie die Zusammenarbeit eines nationalen Amtes mit dem internationalen Amt bei der Behandlung einzelner Fälle in der Praxis sich gestaltet, in welchen Sprachen dem letztern die Unterlagen vorgelegt werden müssen und wie hoch sich die Kosten insgesamt belaufen. Über alle diese Punkte i«t man zurzeit noch nicht orientiert. Unter diesen Umständen erscheint es als richtiger, den Entscheid über einen Beitritt der Schweiz zu diesem Abkommen einstweilen noch zu verschieben.

6. Zu untersuchen bleibt sodann, ob sich nicht auch mit geringerem Aufwand ein befriedigendes Ergebnis erzielen lässt. Tatsächlich ist auch schon wiederholt der Vorschlag gemacht worden, sich mit einem blossen Eins p r u c h s v e r f a h r e n zu begnügen. Nach diesem Vorschlag hätte das Amt nicht von sich aus zu untersuchen, ob eine Erfindung neu oder patentwürdig sei; es hätte vielmehr das Patentgesuch, wenn es im übrigen den gesetzlichen Vorschriften entspricht, öffentlich bekanntzumachen, worauf dann jeder Dritte gegen die Erteilung des Patentes Einspruch erheben und beweisen kann, dass die Erfindung nicht neu sei oder keinen genügenden technischen Fortschritt bringe. Auf diese Weise würde sich die Prüfung auf diejenigen Fälle beschränken, welchen die interessierten Kreise tatsächlich Bedeutung zumessen; dieses Verfahren liesse sich daher mit einem bescheidenen Personalaufwand durchführen und sei infolgedessen bedeutend billiger, und schliesslich falle auch die umfangreiche und kostspielige Dokumentation weg.

Zweifellos würde eine solche Lösung einen geringeren Aufwand für Personal und Dokumentation erfordern. Aber
auch so müsste das Amt erheblich vergrössert werden und namentlich eine neue Unterkunft erhalten. Denn für die Behandlung der Einsprüche, welche nach der Bekanntmachung der Anmeldungen von dritter Seite erhoben werden, wäre der genau gleiche Apparat nötig wie für die Behandlung der Einsprüche im Vorprüfungsverfahren (Verhandlungen vor den Patent- und Beschwerdeabteilungen). Vor allem aber steht bei dieser Losung das Ergebnis in keinem befriedigenden Verhältnis zum Aufwand : Der Umstand, dass nach der Bekanntmachung kein Einspruch erfolgte, beweist nämlich keineswegs, dass die Erfindung wirklich neu und patentwürdig war. Ein Einspruch kann z. B. unterblieben sein, weil die interessierten Dritten es nicht der Mühe wert erachten, Einspruch zu erheben, und sich darauf beschränken, die betreffende Erfindung ohne Rücksicht auf das Patent zu benützen und erst im Fall einer Verletzungsklage ihre Argumente für eine Ver-

990 nichtung des Patentes vorzubringen. Gerade die wenig bewanderten Erfinder würden zur irrtümlichen Annahme verleitet, das Ausbleiben eines Einspruches beweise die Neuheit und Patentwürdigkeit ihrer Erfindung. Dazu kommt, dass in Wirklichkeit nur wenige kapitalkräftige Firmen in der Lage sind, die bekanntgemachten Patentgesuche konsequent zu verfolgen und Einspruch zu erheben. Darin läge aber die unerwünschte Möglichkeit, schwächere Konkurrenten auf dem Weg von zahlreichen Einspruchsverfahren niederzuhalten.

Auch die Expertenkommission hat dieser Beurteilung des blossen Einspruchsverfahrens zugestimmt: als endgültige Lösung wurde es abgelehnt, weil sein Ergebnis den Aufwand nicht rechtfertigt. Dagegen mag es für den Übergang vom bisherigen Prüfungssystem zur amtlichen Vorprüfung in Betracht gezogen werden können (vgl. die Bemerkungen zu Art. 109) ; denn die Bereitstellung von Material und Personal für die amtliche Vorprüfung wird mehrere Jahre beanspruchen.

7. Man hat daher in Wirklichkeit nur die Wahl zwischen der Beibehaltung des bisherigen Prüfungsverfahrens und der Einführung der amtlichen Vorprüfung. Gegen diese letztere sind nun zu allen Zeiten und auch im Ausland grundsätzliche Einwendungen erhoben worden, welche hier mitgeteilt werden, um das Problem von allen Seiten zu beleuchten: a. Es wird als unvernünftig bezeichnet, jedes Patentgesuch mit so grossem Kostenaufwand zu prüfen, wenn man doch wisse, dass ein grosser Teil deiPatente schon nach wenigen Jahren wieder dahinfällt und nur ca. 6 % das maximale Alter erreichen.

Es ist richtig, dass ein grosser Aufwand für Erfindungen geleistet wird, welche es im Grund nicht verdienen. Allein das spricht nicht entscheidend gegen die Berechtigung der Vorprüfung. Es liegt im allgemeinen Interesse, die Zahl der Patenterteilungen möglichst gering zu halten; denn Patente sind Monopolrechte, welche die Konkurrenz hemmen. Diese Zahl kann aber wirksam nur mit Hilfe der Vorprüfung auf ein Minimum beschränkt werden. Wäre dieser Aufwand wirklich nicht zu verantworten, so bliebe unverständlich, warum in keinem der ausländischen Staaten, welche die Vorprüfung kennen, ernstlich an ihre Abschaffung gedacht wird.

fc. Sodann wird darauf hingewiesen, dass kein Staat Gewähr für den Bechtsbestand des Patentes übernimmt, so dass der Patentinhaber trotz der amtlichen
Vorprüfung damit rechnen müsse, dass sein Patent noch nachträglich mangels Neuheit der Erfindung vernichtet werde, weil im Prüfungsverfahren nicht alles neuheitzerstörende Material bekannt war.

Es ist wiederum richtig, dass auch nach Einführung der Vorprüfung die Möglichkeit einer nachträglichen Vernichtung des Patentes durch den Eichter besteht. Das ist indessen unvermeidlich; denn es ist praktisch unmöglich, im Vorprüfungsverfahren die Neuheit jeder Erfindung zuverlässig abzuklären. Es wäre anderseits unerträglich, die Möglichkeit einer solchen nachträglichen Vernichtung eines Patentes auszuschliessen, wenn sich herausstellt, dass die Erfindung in Wirklichkeit doch nicht mehr neu war. In Deutschland hat man

991 bei der Gesetzesrevision von 1936 die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage zeitlich beschränkt; aber man war schon nach wenigen Jahren gezwungen, diese Beschränkung wieder aufzuheben, weil sie eben dazu geführt hatte, Patente unanfechtbar zu machen, trotzdem die Erfindung sich nachträglich als nicht patentfähig erwies. Aber auch wenn die amtliche Vorprüfung keine Gewähr für den Eechtsbestand des Patentes verschaffen kann, so besteht doch in ganz anderer Weise als ohne solche Vorprüfung eine Vermutung zugunsten des Eechtsbestandes des Patentes, und damit erweist sich das Patent auch in viel höherem Mass verkäuflich, als dies heute der Fall ist.

c. Schliesslich wird geltend gemacht, die Gebühren müssten notwendigerweise so hoch angesetzt werden, dass sie für einen unbemittelten Erfinder nicht mehr erschwinglich seien.

Dass die Gebühren stark erhöht werden müssten, um die Kosten der Vorprüfung zu decken, ist richtig. Indessen ist dafür gesorgt, dass der unbemittelte Erfinder deswegen doch nicht vom Patentschutz ausgeschlossen wird. Er kann bei der Patentanmeldung um Stundung nachsuchen und hat, wenn die Stundung bewilligt wird, nur die Hälfte der Anmeldungsgebühr, also nur Er. 30 zu bezahlen (gegenüber Fr. 20 nach dem geltenden Gesetz) ; die Bekanntmachungsgebtihr wird ihm ebenfalls gestundet, und Jahresgebühren hat er bis zum Beginn des 6. Paten tJahres nicht zu bezahlen (vgl. Art. 45 und die dazugehörigen Bemerkungen). Es darf wohl angenommen werden, dass auf diese Weise jede Behinderung unbemittelter Erfinder vermieden wird.

8. Auf der andern Seite lassen sich zugunsten der amtlichen Vorp r ü f u n g die folgenden Erwägungen anstellen: a. In erster Linie ist die bessere Verkäuflichkeit des Patentes zu nennen, die vor allem für den unbemittelten Erfinder ins Gewicht fällt.

fe. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Patente, die ohne Vorprüfung erteilt werden, in der Hand von rücksichtslosen Unternehmungen zu einer grossen Gefahr werden können; denn jedes Patent kann, solange es nicht als nichtig erklärt ist, als Grundlage für Angriffe auf die Konkurrenz dienen. Für den Angegriffenen ist es aber oft sehr schwer, in einem gerichtlichen Verfahren den genügenden Nachweis für einen Nichtigkeitsgrund zu erbringen, viel schwerer, als es einem für diese Prüfung besonders eingerichteten Amt fällt.
Die Bücksicht auf kleine Erfinder und noch schwach entwickelte Industrien, die gegen eine starke in- oder ausländische Konkurrenz zu kämpfen haben, lässt daher die Einführung der Vorprüfung trotz der hohen Kosten als im öffentlichen Interesse liegend erscheinen.

c. Schliesslich fällt auch in Betracht, dass die Expertenkommission entgegen dem I. Vorentwurf einstimmig (bei einigen Stimmenthaltungen) die amtliche Vorprüfung verlangt hat. Dabei darf allerdings nicht verschwiegen werden, dass jedenfalls die schweizerische Grossindustrie sich erst in neuester Zeit zu diesem Standpunkt durchgerungen hat. Solange die Möglichkeit der Einreichung von Patentgesuchen beim deutschen Eeichspatentamt bestand, hat diese

992 Industrie die Einführung einer Vorprüfung in der Schweiz stets als überflüssig abgelehnt. Am 1. Oktober 1949 hat nun die Bundesrepublik Deutschland das «deutsche Patentamt» in München eröffnet. Dieses ist jedoch einstweilen und wohl noch auf einige Zeit hinaus nicht in der Lage, das frühere Vorprüfungsverfahren anzuwenden, vor allem, weil ihm das technische Personal dafür noch nicht zur Verfügung steht. Es ist daher für eine auf einige Jahre berechnete Übergangszeit ein blosses Einspruchsverfahren vorgesehen, bei welchem das Patentgesuch ohne vorherige Prüfung auf Neuheit, technischen Fortschritt oder Erfindungshöhe bekanntgemacht und beim Ausbleiben eines Einspruches das Patent ohne weiteres erteilt wird, während sich im Fall eines Einspruches die Prüfung auf die geltend gemachten Einspruchsgründe beschränkt. Solange in Deutschland dieses Verfahren besteht, kommt ihm zweifellos keine grosse Anziehungskraft zu. Wie lange es gehen wird, bis das deutsche Patentamt wieder auf seinem früheren Prüfungsstand anlangt, lässt sich in keiner Weise voraussagen. Jedenfalls kann festgestellt werden, dass das Verlangen nach Einführung der amtlichen Vorprüfung in der Expertenkommission namentlich mit dem Hinweis darauf begründet wurde, dass die Schweiz als technisch hochentwickeltes Land auf diesem Gebiet nicht hinter andern kleinen Ländern, wie Schweden und Holland, zurückbleiben dürfe; das lässt darauf schliessen, dass dieses Begehren der schweizerischen Industrie heute unabhängig von der Entwicklung in Deutschland ist.

9. Bei Abwägung der für und gegen die amtliche Vorprüfung bestehenden Gründe gelangt der Bundesrat zum Schluss, dass diese Neuerung heute für die Schweiz als notwendig bezeichnet werden kann und dass daher die damit verbundenen grossen Aufwendungen verantwortet werden dürfen.

E. Im Elitwurf nicht behandelte Gegenstände 1. Patentgerichtshof a. Zurzeit sind für Zivilklagen betreffend Erfindungspatente (sowohl für Klagen Dritter gegen den Patentinhaber auf Nichtigerklärung des Patentes wie auch für Klagen des Patentinhabers gegen Dritte wegen Verletzung des Patentes) in erster Instanz kantonale Gerichte und in zweiter Instanz das Bundesgericht zuständig. Ähnliches gilt auch für Strafprozesse. Abgesehen von den wenigen Kantonen mit Handelsgerichten sind die ordentlichen Zivilgerichte zuständig,
d. h. Gerichte, denen in der Eegel keine Techniker angehören. Diese Gerichte sind daher in Patentsachen meistens genötigt, Experten beizuziehen.

Das Bundesgericht ist sodann grundsätzlich an den vom kantonalen Eichter festgestellten Tatbestand gebunden, und da in Patentsachen Tatfragen und Eechtsfragen oft eng miteinander verbunden sind, ist das Urteil des Bundesgerichtes durch die Tatbestands-Feststellungen des kantonalen Eichters präjudiziert.

b. In den letzten Jahren ist vor allem in Kreisen der Maschinenindustrie diese Zuständigkeitsordnung als unzweckmässig und unbefriedigend kritisiert

993 worden, und man hat die Schaffung eines eidgenössischen Patentgerichtshofes verlangt, der alle Zivilklagen betreffend Erfindungspatente in erster Instanz beurteilen solle; für das Bundesgericht, das weiterhin zweite Instanz bleiben sollte, wurde Unabhängigkeit gegenüber dem vom kantonalen Eichter dem Entscheid zugrunde gelegten Tatbestand und die Schaffung einer besondern, aus Juristen und Technikern zusammengesetzten Patentkammer verlangt.

c. In der Begründung zum I. Vorentwurf hat das Amt für geistiges Eigentum bereits darauf hingewiesen, dass diesem Verlangen vor allem Bedenken verfassungsrechtlicher Natur entgegenstehen, abgesehen davon, dass auch die Opportunität einer solchen Lösung bezweifelt werden könne ; schliesslich wurde auch die Frage gestellt, ob damit nicht ein Präjudiz für eine grundsätzlich unerwünschte Aufteilung der Gerichtsbarkeit nach Spezialgebieten geschaffen werde.

d. Im März 1946 hat der damalige Nationalrat und heutige Ständerat Speiser ein Postulat eingereicht, in welchem er den Bundesrat um die Prüfung der Frage ersuchte, ob nicht beförderlich die gesetzlichen Grundlagen für einen eidgenossischen Patentgerichtshof mit Fachrichtern zu schaffen seien. Das Postulat wurde vom Nationalrat am 12. Juni 1946 angenommen, nachdem sich der Bundesrat zur Prüfung der Angelegenheit bereit erklärt hatte. In der Begründung des Postulates wurde die Schaffung eines eidgenössischen Patentgerichtshofes erster Instanz vorgeschlagen, in welchem sowohl Juristen als auch Techniker sitzen; ein solcher Gerichtshof lasse sich zum mindesten für die Beurteilung der Klagen auf Nichtigerklärung eines Patentes auf Grund der gegenwärtigen Verfassung einrichten.

e. Die Expertenkommission erhielt in ihrer dritten Session (November 1947) Gelegenheit, sich zu diesem Postulat auszusprechen. Sie hat mit 10 gegen 4 Stimmen den Wunsch geäussert, es möge sobald als möglich eine besondere Instanz für Patentsachen geschaffen werden; jedoch solle dieser Wunsch nicht im Eahmen der Patentgesetzrevision ausgeführt werden, sondern unabhängig davon, aber womöglich gleichzeitig mit der Patentgesetzrevision.

/. In der Folge führte der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins auf Veranlassung des Vereins Schweizerischer Maschinenindustrieller eine Umfrage bei seinen Sektionen durch, um deren Ansicht
über die Wünschbarkeit eines Patentgerichtshofes zu erfahren. Da ein Teil der erhaltenen Antworten sich eher gegen die Schaffung eines eidgenössischen Patentgerichtshofes erster Instanz aussprach, schränkte der Verein Schweizerischer Maschinenindustrieller in einer an den Vorort gerichteten Eingabe vom 8. September 1948 seine Begehren in dem Sinn ein, dass lediglich die Ausgestaltung des Bundesgerichtes zu einer vollen Berufungsinstanz (d. h. ohne Bindung an den sogenannten kantonalen Tatbestand) und mit Schaffung einer Spezialkammer mit Fachrichtern für Patentangelegenheiten beantragt werden soll. Dementsprechend gab der Vorort dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mit einer vom 5. Oktober 1949 datierten Eingabe Kenntnis davon, dass mit Eücksicht auf Bedenken sowohl verfassungsrechtlicher als Bundesblatt. 102, Jahrg. Bd. I.

70

994 auch politischer Natur der Vorschlag auf Schaffung eines eidgenössischen Patentgerichtes erster Instanz einstweilen fallen gelassen werde, dass aber dafür beim Bundesgericht die Einrichtung einer Spezialkammer mit Fachrichtern verlangt werde, welche sowohl Tat- als Eechtsfragen zu überprüfen hätte; diese Lösung lasse sich bereits ani Grund der gegenwärtigen Verfassung durch blosse Änderung des Organisationsgesetzes verwirklichen und sollte auch keinerlei politischen Bedenken begegnen. Beigefügt wurde, dass der Verein Schweizerischer Maschinenindustrieller mit der Zustimmung zu dieser Eeduktion des Postulates seinen grundsätzlichen Standpunkt nicht aufgegeben habe und nach wie vor die Schaffung eines eidgenössischen Patentgerichtshofes erster Instanz für die erstrebenswerte Lösung halte.

g. Der Präsident des Vereins Schweizerischer Maschinenindustrieller, der die erwähnte Eingabe an den Vorort vom 8. September 1948 unterzeichnet hat, ist der seinerzeitige Urheber und einzige Unterzeichner des vom Nationalrat angenommenen Postulates; daher kann wohl vermutet werden, dass er sein Postulat nicht mehr im ursprünglichen Umfang aufrechterhalten würde. Infolgedessen befassen sich die folgenden Ausführungen nur noch mit den beiden Fragen, ob in Patentstreitigkeiten die Berufung an das Bundesgericht in Tatund Eechtsfragen frei gestaltet werden solle, und ob beim Bundesgericht eine Spezialkammer mit Fachrichtern geschaffen werden soll. Dabei ist vorab zu untersuchen, ob sich solche Lösungen auf Grund der gegenwärtigen Bundesverfassung verwirklichen lassen.

h. Artikel 114 der Bundesverfassung überlässt es der Bundesgesetzgebung, die Befugnisse festzustellen, welche dem Bundesgericht behufs einheitlicher Anwendung der in Artikel 64 vorgesehenen Bundesgesetze zu übertragen sind.

Wir ziehen hieraus den Schluss, dass der Bundesgesetzgeber die Berufung an das Bundesgericht in Patentsachen zu einer Appellation (bei der das Bundesgericht nicht an den vom kantonalen Eichter festgestellten Tatbestand gebunden ist) ausgestalten darf, sofern dies zur einheitlichen Durchführung des Erfindungsschutzes notwendig ist. Es sei indessen nicht verschwiegen, dass das Bundesgericht die Frage, ob damit nicht die Schranken des Artikels 114 der Bundesverfassung überschritten würden, ausdrücklich gestellt, aber einstweilen noch
offen gelassen hat. Dagegen bleibt noch zu untersuchen, ob die erwähnte Voraussetzung, dass ponst ein einheitlicher Erfindungsschutz nicht erzielt werden könne, wirklich erfüllt ist. In dieser Beziehung ist daran zu erinnern, dass das am 1. Januar 1945 in Kraft getretene neue Organisationsgesetz gerade für Patentprozesse eine neue Bestimmung erhalten hat, welche den Schwierigkeiten Eechnung tragen soll, die sich auf diesem Gebiet aus der Bindung des Bundesgerichtes an den «kantonalen» Tatbestand ergeben, nämlich Artikel 67 («In Streitigkeiten über Erfindungspatente kann das Bundesgericht oder der Instruktionsrichter, wenn es sich für das genaue Verständnis des Tatbestandes als notwendig erweist, einen Augenschein vornehmen und den Sachverständigen der Vorinstanz sowie erforderlichenfalls neben diesem einen neuen Sachverständigen beiziehen»). Eine weitergehende

995 Berücksichtigung der Besonderheiten der Patentprozesse und insbesondere jede Lockerung der Bindung des Bundesgerichtes an den kantonalen Tatbestand ist damals insbesondere vom Ständerat abgelehnt worden (vgl. Sten.

Bull. Ständerat 1943, 119 und 229). In einem vom Vorort zur Unterstützung seines Vorschlages eingereichten (in den «Mitteilungen» der Schweizergruppe vom Jahre 1948 ohne Datum veröffentlichten) Gutachten hat Herr Professor Fritzsche, Zürich, ausgeführt, es sei «schon heute kaum bestreitbar, dass Artikel 67 revisionsbedürftig ist, indem der Berufungsinstanz das Eecht der freien Nachprüfung des Tatbestandes über technische Verhältnisse zuerkannt werden muss». Diese Schlussfolgerung wird auf ein einziges Urteil des Bundesgerichtes (nämlich auf das in BGE 71 2 296 veröffentlichte) gestützt. Es erschien als angezeigt, die Ansicht des Bundesgerichtes zu diesem Vorschlag des Vorortes, insbesondere über den Nutzen von Artikel 67 des Organisationsgesetzes und über die bisher damit gemachten Erfahrungen einzuholen. Das Bundesgericht ist nun der Auffassung, diese neue Bestimmung trage den Besonderheiten der Patentprozesse bereits in angemessener Weise Bechnung; sie sei schon wiederholt angewendet worden, und die Beiziehung des von der Vorinstanz bestellten Experten habe dem Bundesgericht jeweilen ermöglicht, zu besserem Verständnis der technischen Seite des Falls zu gelangen. Zur Bestellung eines neuen Experten habe bisher noch nie Veranlassung bestanden ; doch werde das Bundesgericht nicht zögern, auch von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, sobald sich ein Bedürfnis danach zeige. Auf jeden Fall hält es das Bundesgericht für angezeigt, zunächst noch während einiger Jahre weitere Erfahrungen mit diesem Artikel 67 zu sammeln, bevor die Stellung des Bundesgerichtes in einer Weise abgeändert werde, welche eine grundlegende Abkehr von einer langen Tradition bedeute. Sollte sich dabei dieser Artikel 67 wirklich als zu eng erweisen, so wäre erst noch zu überlegen, ob es nicht genüge, dem Bundesgericht zu gestatten, gegebenenfalls von einer Beiziehung des von der kantonalen Instanz bestellten Experten abzusehen und sogleich einen neuen Experten zu ernennen. Der Bundesrat pflichtet dieser Auffassung bei.

i. Der Kammer für Patentsachen beim Bundesgericht soll nach dem Vorschlag der Maschinenindustrie
eine grössere Zahl von fachtechnischen Bichtern angehören, aus welchen für den einzelnen Fall die geeigneten Bichter beigezogen werden. Die Spruchkammer soll sich z. B. aus 5 Richtern zusammensetzen, nämlich aus 3 «ordentlichen» Bundesrichtern und 2 nebenamtlichen Fachrichtern. Bei der Beurteilung des einzelnen Falles hätten alle Mitglieder der Spruchkammer gleiches Stimmrecht.

Eine solche Lösung scheint mit den zurzeit in der Bundesverfassung für das Bundesgericht aufgestellten Vorschriften kaum vereinbar zu sein. Zwar gelangt Herr Prof. Teil Perrin, La Chaux-de-Fonds, in einem ebenfalls vom Vorort eingereichten (wiederum in den «Mitteilungen» der Schweizergruppe im Jahre 1948 ohne Datum veröffentlichten) Gutachten zum Schluss, dass die Bundesverfassung «n'impose pas l'obligation de la permanence aux juges fédéraux. On peut donc désigner des juges siégeant occasionnellement. C'est

996 là une question dépendant de la loi d'organisation judiciaire, qui devrait naturellement être revisée dans ce sens.» In Wirklichkeit kennt jedoch die Bundesverfassung nur vollamtliche Mitglieder des Bundesgerichtes, denen die Ausübung irgendeines anderen Berufes oder Gewerbes untersagt ist (Art. 108, Abs. 3, BV), und daneben Ersatzmänner im Nebenamt, für welche jenes Verbot nicht gilt. Durch den Vorschlag der Maschinenindustrie würde eine neue Kategorie von Bundesrichtern geschaffen, nämlich nebenamtliche Mitglieder, die nicht als blosse «Ersatzmänner» angesehen werden könnten. Eine solche neue Kategorie von Bundesrichtern kann indessen wohl nicht durch eine blosse Gesetzesvorschrift geschaffen werden, sondern müsste richtigerweise in der Verfassung ausdrücklich vorgesehen sein.

Hievon abgesehen, lässt sich auch die Zweckmässigkeit des Vorschlages bezweifeln. Nach Ansicht des Bundesgerichtes, dessen Vernehmlassung auch zu diesem Punkt eingeholt wurde, kommt es vor allem darauf an, dass der Techniker und der Jurist sich verstehen. Die hier bestehenden Schwierigkeiten seien jedoch die nämlichen, ob der Techniker nun als Experte oder aber als Richter mitwirke. Es sei schon heute oft schwer, einen Experten zu finden, der technisch auf der Höhe sei, Verständnis für Rechtsfragen habe und am Streit nicht irgendwie interessiert sei. Diese Schwierigkeiten würden noch grösser, wenn der sachverständige Bichter nur aus einer mehr oder weniger beschränkten Liste von Gerichtsmitgliedern ausgewählt werden könnte; das hätten die Erfahrungen mit dem neuen Enteignungsgesetz deutlich gezeigt.

Selbst wenn man noch über diese Bedenken hinweggehen wollte, wäre auf alle Fälle zunächst die Verfassungsgrundlage für eine solche Änderung der Bundesgerichtsorganisation zu schaffen. Es muss den interessierten Kreisen anheimgestellt werden, die hiefür erforderlichen Schritte zu unternehmen.

2. Patentanwaltsordnung Zahlreiche Erfinder sind nicht in der Lage, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlangung eines gültigen Patentes für ihre Erfindung vorhegen, und gegebenenfalls ein Patentgesuch in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form abzufassen, insbesondere Patentansprüche aufzustellen, welche den Schutzumfang des Patentes weder zu eng noch zu weit umreissen. Sie sind daher auf eine zuverlässige Beratung durch
Fachleute angewiesen. Das hat zur Entstehung des Berufes der sogenannten Patentanwälte geführt. Die Anforderungen, welche heutzutage an diesen Beruf gestellt werden, sind nicht gering. Ein guter Patentanwalt muss nicht nur über ausgedehnte und solide Kenntnisse auf zahlreichen Gebieten der Technik verfügen; er muss auch imstande sein, die wirtschaftlichen Aussichten einer Erfindung zu beurteilen, und der Versuchung widerstehen können, den oft übertriebenen Optimismus des Erfinders über die Bedeutung der Erfindung dadurch auszunützen, dass er ihn zu Patentanmeldungen in aller Herren Länder ermuntert und damit zu Ausgaben veranlasst, die mit seinen finanziellen Mitteln kaum vereinbar sind.

997 Bisher stand dieser Beruf jedermann offen. Es sind keinerlei Voraussetzungen irgendwelcher Art vorgesehrieben, bei deren Fehlen ein Patentanwalt an der Ausübung des Berufes verhindert werden könnte. Insbesondere fehlt es an der Forderung eines Befähigungsausweises. Infolgedessen haben sich hier zu allen Zeiten einzelne Bureaux aufgetan, deren Inhaber entweder in technischer oder in moralischer Beziehung zu wünschen übrig Hessen. Eine Aufsicht besteht heute nur insofern, als das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement auf Grund von Artikel 49 der Vollziehungsverordnung zum Patentgesetz das Amt für geistiges Eigentum ermächtigen kann, von einem Patentanwalt, dessen Geschäftsgebaren «zu ernsten Klagen Anlass gibt», vorübergehend oder dauernd keine Patentgesuche mehr entgegenzunehmen.

Von dieser Befugnis ist bisher in einer Anzahl Fällen Gebrauch gemacht worden; allein wegen ihren einschneidenden Folgen sind der Anwendung dieser Vorschrift allzu enge Grenzen gezogen.

Unter diesen Umständen ist schon bisher wiederholt nach dem Erlass von Vorschriften gerufen worden, welche die Zulassung zu diesem Beruf von der Erlangung eines Befähigungsausweises abhängig machen. Zu einer solchen Ordnung bestünde jedenfalls dann alle Veranlassung, wenn die amtliche Vorprüfung eingeführt wird; denn die Vertretung eines Patentbewerbers im Einspruchs- und allenfalls noch im Beschwerdeverfahren wird noch erheblich grössere Anforderungen an technisches und patentrechtliches Können des Patentanwaltes stellen, als dies bisher der Fall war. Es würde sich dann um eine Ergänzung des Patentgesetzes handeln, welche für eine wirksame Durchführung des Erfindungsschutzes notwendig wäre und sich daher auf Artikel 64 der Bundesverfassung stützen liesse. Die Zuständigkeit des Bundes könnte zudem auch aus Artikel 83 der Bundesverfassung abgeleitet werden. Bei der heutigen Entwicklung der Technik wird der Beruf des Patentanwaltes als eine wissenschaftliche Berufsart im Sinne von Artikel 33 der Bundesverfassung anerkannt werden können. Da es sich ausschliesslich um die Vertretung vor einer eidgenössischen Verwaltungsbehörde in einem durch Bundesrecht geregelten Verfahren handelt, kommt die Schaffung eines kantonalen Fähigkeitsausweises nicht ernstlich in Frage. Einstweilen muss jedoch das Schicksal des vorliegenden Gesetzesentwurfes
abgewartet werden.

3. Keine Ausdehnung des Patentschutzes auf Pflanzenzüchtungen a. Mit einer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gerichteten Eingabe vom 13. Mai 1946 hat der Verband Schweizerischer Gärtnermeister (= VSG) die Berücksichtigimg folgender Begehren bei der Patentgesetzrevision verlangt : 1. Schutz für die landwirtschaftlichen Kulturverfahren, insbesondere für Verfahren, die den lebenden Pflanzenorganismus beeinflussen und mit einer gewissen Sicherheit eine Förderung oder Begelung des Wachstums der Pflanzen oder eine Steigerung des Ertrages erreichen;

998

2. Schutz für die Verfahren zur Züchtung neuer Pflanzen; 3. Schutz für das Saatgut; 4. Schutz für die Pflanzensorten, und zwar mit Einschluss von Nahrungsmitteln; forner sollen sowohl die willkürlich neu geschaffenen als auch die bisher unbekannten, erstmals entdeckten Sorten unter den Schutz fallen ; 5. der Inhaber des Patentes soll ausschliesslich berechtigt sein, das Saatund Pflanzengut abzubauen und das Original- und Absaaterzeugnis feilzuhalten, zu verkaufen oder in Verkehr zu bringen; 6. der Schutz soll so lang dauern, als der Züchter oder sein Eechtsnachfolger Originalsaat- oder Originalpflanzengut der geschützten Sorten erzeugt.

b. Insoweit, als auf dem Gebiet der Landwirtschaft und des Gartenbaues durch willkürliche Beeinflussung physiologischer Vorgänge ein bestimmter Erfolg mit einiger Sicherheit wiederholt werden kann, lassen sich solche Massnahmen wohl auch dein Begriff der Technik einordnen. Von diesem Standpunkt aus können daher auch Erfindungen auf den beiden erwähnten Gebieten als gewerblich anwendbar im Sinne des Patentrechtes angesehen werden.

Tatsächlich hat das Amt für geistiges Eigentum schon bisher Patente erteilt für landwirtschaftliche Kulturverfahren (Ziff. l der Begehren des VSG). In dieser Hinsicht bedarf es daher nicht erst einer Gesetzesänderung oder -ergänzung.

c. Anders verhält es sich dagegen mit den übrigen Begehren (Ziff. 2-6) des Gärtnermeisterverbandes. Auf den hier berührten Gebieten bestehen ganz besondere Verhältnisse, welche es verbieten, die allgemeinen Kegeln des Patentrechtes darauf anzuwenden, und welchen daher durch besondere Vorschriften Eechnung getragen werden müsste: aa. Nach Artikel 8, Absatz 3, des Entwurfs erstreckt sich die Wirkung eines Patentes für ein Verfahren auch auf die «unmittelbaren Erzeugnisse des Verfahrens». Als unmittelbares Erzeugnis des Verfahrens kann indessen nur das Originalsaatgut angesehen werden. Die Absaat, die aus dem Originalsaatgut gewonnen wurde, ist ein mittelbares Erzeugnis des geschützten Verfahrens. Damit der Patentinhaber auch hinsichtlich der Absaat das Monopol des Feilhaltens, des Verkaufes und des Inverkehrbringens erhält, bedürfte es einer besonderen Vorschrift für dieses Gebiet.

bb. Nach Artikel 59 des Entwurfs ist die Erfindung in einer Beschreibung so darzulegen, dass der Fachmann sie danach ausführen
kann ; Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Zurückweisung des Patentgesuches (Art. 68 des Entwurfs) oder die Nichtigerklärung des Patentes (Art. 26, Ziff. 4) zur Folge.

Der Züchter müsste nach dieser Vorschrift zu einem Patentanspruch, der sich auf die Pflanzen oder das Saatgut bezieht, auch ein Verfahren angeben, in welchem man mit einiger Sicherheit zu dieser Pflanze oder diesem Samen gelangt. Denn sonst wäre die Erfindung nicht ausführbar ·-- wenigstens solange nicht, als der Züchter den Samen nicht freigibt. Will man darauf Eücksicht

999 nehmen, dass der Züchter unter Umständen wohl über den Samen verfügt, der zur neuen Pflanze führt, aber nicht in der Lage ist, ein Verfahren anzugeben, das mit einiger Sicherheit zur Erzeugung dieses Samens führt, so muss wiederum eine besondere Vorschrift für dieses Gebiet geschaffen werden.

cc. Nach den Patentgesetzen aller Länder werden als patentierbare Erfindungen nur auf einer schöpferischen Idee beruhende Lösungen eines technischen Problems anerkannt, nicht aber Entdeckungen. Da auf dem in Frage stehenden Gebiet nicht nur für eigentliche schöpferische Leistungen, sondern auch für Entdeckungen Schutz beansprucht wird, wäre wiederum eine Ausnahmebestimmung erforderlich.

dd. Nach Artikel 2, Ziffer 3, des Entwurfs sind Erfindungen von Nahrungsmitteln, Futtermitteln und Getränken von der Patentierung ausgeschlossen.

Da die Pflanzen, deren Schutz beansprucht wird, unter Umständen Nahrungsmittel sind (z. B. Kohlrabi), müsste die Anwendbarkeit der erwähnten Ausschlussbestimmung auf diesem Gebiet wieder ausgeschlossen -«erden.

ee. Nach Artikel 14, Absatz l, des Entwurfs kann ein Patent längstens bis zum Ablauf von 18 Jahren seit der Anmeldung dauern. Der vom Gärtnermeisterverband beanspruchte Schutz soll indessen viel länger dauern, nämlich so lange, als der Züchter oder sein Eechtsnachfolger Originalsaatgut oder Originalpflanzengut der geschützten Sorte erzeugt. Auch hiefür wäre daher eine von der allgemeinen Vorschrift abweichende Eegelung erforderlich.

d. Die Vorschriften, hinsichtlich welcher nach diesen Ausführungen für den Züchterschutz Ausnahmen vorgesehen werden müssten, gehören zu den wesentlichen Bestimmungen des Patentrechtes. Daher muss festgestellt werden, dass dieser Züchterschutz trotz einer gewissen Verwandtschaft mit dem Erfindungsschutz doch als ein Sondergebiet eigener Prägung erscheint, das sich nicht für eine Einbeziehung in das gewöhnliche Patentrecht eignet. Wenn man schon einen solchen Züchterschutz als erwünscht erachten wollte, so wäre er daher zum Gegenstand eines besonderen Gesetzes zu machen, bei dessen Ausarbeitung man auf alle jene Besonderheiten dieses Gebietes Eücksicht nehmen kann, ohne dass die wichtigsten Bestimmungen als Ausnahmen von einer allgemeinen Regel gefasst werden müssen, wie das bei der Einbeziehung in das Patentrecht der Fall wäre. Für die
Verweisung in ein besonderes Gesetz spricht schliesslich auch noch die folgende Überlegung: Die Schweiz ist Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums. Nach Artikel 2 dieses Vertrages geniessen die Angehörigen eines Verbandslandes in allen andern Mitgliedstaaten den gleichen Schutz wie die Einheimischen.

Zwar ist nach Artikel l, Absatz 3, der Pariser Verbandsübereinkunft unter «gewerblichem Eigentum» u. a. auch das Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung von Naturerzeugnissen, wie "\Vein, Getreide, Früchte, Blumen usw., zu verstehen. Dagegen wird in Absatz 2 von Artikel l festgestellt, dass der «Schutz des gewerblichen Eigentums» zum Gegenstand habe «die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster und Modelle, die Fabrik- und Handelsmarken, den Handelsnamen, die Herkunftsbezeichnungen

1000 sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbes». Die Verbandsländer sind frei, zu bestimmen, was dem Patentschutz unterstehen soll. Sie können daher einen Züchterschutz nach ihrem Gutdünken im Eahmen des Patentgesetzes oder ausserhalb desselben regeln oder überhaupt ablehnen. Zurzeit besteht in keinem Staat des Auslandes ein so umfassender Schutz, wie er vom Gärtnermeisterverband verlangt wurde. Würde diesem Begehren im Eahmen des Patentgesetzes entsprochen, so könnten auch Ausländer Anspruch darauf erheben, ohne dass ihr Heirnatstaat der Schweiz Gegenrecht dafür gewährt.

Würde dieser Züchterschutz dagegen ausserhalb des Patentrechtes geschaffen, so dürfte die Schweiz, ohne dass ihr deswegen eine Verletzung internationaler Verpflichtungen vorgeworfen werden könnte, vorschreiben, dass Ausländer nur dann zu solchem Schutz zugelassen werden, wenn ihr Heimatstaat der Schweiz Gegenrecht hält.

Diesen Überlegungen bat auch die Expertenkommission zugestimmt.

e. Schliesslich sei noch erwähnt, dass die Frage, ob die Einführung eines solchen Züehterschutzes überhaupt im allgemeinen Interesse liege, den für ihre Beantwortung in erster Linie als zuständig erscheinenden Amtssteilen vorgelegt wurde, nämlich der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, dem Institut für Pflanzenbau an der Eidgenössischen Technischen Hochschule und der Eidgenössischen Anstalt für das forstliche Versuchswesen in Zürich. Alle drei stehen diesem Postulat skeptisch, wenn nicht ablehnend gegenüber.

Der Verband Schweizerischer Gärtnermeister wurde schriftlich und mündlich über diese Gründe orientiert, welche gegen eine Berücksichtigung seiner Vorschläge im Eahmen der Patentgesetzrevision sprechen, und hat sich damit abgefunden.

F. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt. Voraussetzungen und Wirkungen des Patentes A r t i k e l l (Allgemeine Voraussetzungen der P a t e n t i e r u n g ) Zu Absatz 1: 1. Hier wurde lediglich der Ausdruck «gewerblich verwertbar» ersetzt durch «gewerblich anwendbar». Damit soll deutlicher als bisher gemacht werden, dass es nicht auf den wirtschaftlichen Nutzen der Erfindung ankommt.

2. Dagegen wurde, entgegen einem Vorschlag der Expertenkommission, im Text nicht festgelegt, wie gross die erfinderische Leistung sein muss, um des Patentschutzes würdig zu sein. Es handelt sich hier um ein durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes entstandenes Problem: a. Die Botschaft zum geltenden Gesetz hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass «in der Schweiz an eine der Patentierung fähige Erfindung weniger weitgehende Anforderungen (so. als in Deutschland) zu stellen seien»; dieser

1001 Auffassung wurde in der Gesetzesberatung von keiner Seite widersprochen.

Auch in der Botschaft zum Prioritätsgesetz von 1914 wurde festgestellt, dass «in der Schweiz die Gebrauchsmuster den Erfindungen gleichgestellt werden».

Infolgedessen haben die Gerichte und insbesondere auch das Bundesgericht ·wahrend Jahrzehnten auch kleine Erfindungen als patentfähig erachtet. Im Jahr 1987 hat jedoch das Bundesgericht diese Praxis geändert. Es hat erklärt, der Patentschutz sei unter dem System des Anmeldeverfahrens für die Industrie zu einer immer härteren Fessel geworden; durch die ausserordentliche Vermehrung der Zahl der Patente werde heute die Bewegungsfreiheit auf industriellem Gebiet immer mehr eingeschränkt. Der Patentschutz sei zu einer Waffe im Wirtschaftskampfe geworden. Dieser Entwicklung sei nicht zuletzt im Interesse des Wesens des Patentschutzes und der Erfindung selbst entgegenzutreten. Auch die Technik werde es dem Eichter danken, wenn er den Erfindungsschutz aus dem Gebiet des blossen Wirtschaftskampfes in die reinere Sphäre des geistigen Wettstreits erhebe, ohne dass man dabei verkennen wolle, dass das Interesse am wirtschaftlichen Erfolg auch für die Erfindertätigkeit eine Eolle spiele oder sogar deren Triebfeder bedeute. Technische Neuerungen, welche letzten Endes der Allgemeinheit zu dienen bestimmt seien, sollen daher nicht 15 Jahre hindurch dem gemeinen Gebrauch entzogen werden können, wenn sie nur einen geringen geistigen Aufwand erfordern und mehr eine neue Gestaltung als eine neue technische Wirkung betreffen. Die Originalität des Erfindungsgedankens müsse wieder mehr als bisher in den Vordergrund gerückt und zum mindesten verlangt werden, dass Problem und Lösung nicht derart naheliegen, dass ihre Auffindung nur noch eine technische Fortbildung darstellt, die schon dem gut ausgebildeten Fachmann möglich war; ebenso seien auch die Anforderungen hinsichtlich des technischen Fortschrittes höher zu spannen. Wenn auch nicht gefordert werden könne, dass jede Erfindung von überragender Bedeutung sei, so müsse doch der technische Fortschritt klar erkennbar und innerhalb des betreffenden Gebietes wesentlich sein (BGE 63 2 275). Das Bundesgericht hat sich auch Eechenschaft darüber gegeben, dass bei solcher Auslegung des Gesetzes die sogenannte kleine Erfindung in der Schweiz überhaupt
nicht geschützt ist, erachtete es jedoch als Sache des Gesetzgebers, diese (erst durch jene Auslegung des Patentgesetzes entstandene) Lücke durch ein besonderes Gesetz auszufüllen (BGE 69* 428).

b. Diese neue Eechtsprechung des Bundesgerichtes fand in den Fachkreisen keine einhellige Zustimmung. Von einzelnen Stimmen wurde sie begrüsst und die Schliessung der vom Bundesgericht festgestellten Lücke durch Schaffung eines «kleinen Patentes» empfohlen. Die Expertenkommission dagegen, in welcher alle Industriekreise vertreten waren, lehnte diese Unterscheidung grosser und kleiner Erfindungen mit Entschiedenheit ab. Sie verlangte die Gewährung des Patentschutzes für jede Erfindung, ob sie gross oder klein sei, und hielt, um eine Eückkehr der Gerichtspraxis zum früheren Stand sicherzustellen, eine entsprechende Ergänzung des Gesetzeswortlautes für geboten.

Hiefür hat sie zunächst den folgenden Text vorgeschlagen:

1002 Erfindungspatente werden erteilt für neue gewerblich anwendbare Erfindungen, welche die Technik bereichern und das Können des durchschnittlich ausgebildeten Fachmannes übersteigen ;

in der Folge hat sie aber auch diese Passung als ungenügend erachtet und durch die folgende ersetzt: Erfindungspatente werden erteilt für neue gewerblich anwendbare Erfindungen, welche die Technik bereichern und da? handwerksmässige Können übersteigen, gleichgültig, welches ihre Bedeutung ist.

c. Der Stellungnahme der Expertenkommission ist insoweit beizupflichten, als die Unterscheidung zwischen bedeutenden und weniger bedeutenden Erfindungen und ihre Berücksichtigung durch verschiedene Schutzarten, so einleuchtend eine solche Lösung auf den ersten Blick auch zu sein scheint, doch aus praktischen Gründen abgelehnt werden muss. Ihr steht vorab einmal die Schwierigkeit entgegen, im Zeitpunkt der Prüfung des Patentgesuches zu beurteilen, ob einer Erfindung grosse oder geringere Bedeutung zukommt.

Sodann erscheint es nicht als wünschbar, für den Schutz technischer Neuerungen nicht weniger als drei verschiedene Schutzarten (grosses Patent, kleines Patent und Muster- oder Modellschutz) zur Verfügung zu stellen; denn dass diese «kleinen» Erfindungen überhaupt schutzlos bleiben sollen, wird von niemand ernstlich in Erwägung gezogen. Vor allem aber darf nicht übersehen werden, dass sich die angestrebte sachliche und zeitliche Beschränkung des Monopols im Fall der Patentierung einer «kleinen» Erfindung in Wirklichkeit von selbst ergibt: Nach bewährter Lehre richtet sich der sachliche Geltungsbereich eines Patentes nach der Bedeutung der Erfindung. Je geringer diese Bedeutung ist, um so kleiner ist auch das Gebiet, das den Gewerbegenossen durch das Patent verschlossen wird, und um so eher lassen sich Lösungen des nämlichen Problems finden, welche nicht mehr unter das Patent fallen. Anderseits wird es jedenfalls nur selten vorkommen, dass ein Patent für eine Erfindung von geringer Bedeutung während der ganzen im Gesetz vorgesehenen Schutzdauer aufrechterhalten wird. Für jedes Patent sind nämlich jedes Jahr Gebühren von steigender Höhe zu bezahlen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Patentinhaber diese Gebühren nur solange bezahlt, als es rentiert. Sobald die geschützte Erfindung durch Erfindungen der Konkurrenz überholt ist, lohnt sich die Aufrechterhaltung des Patentes nicht mehr. Je kleiner die Bedeutung der Erfindung ist, desto rascher ist dieser Moment da. Sobald die Jahresgebühren nicht mehr bezahlt werden, erlischt das Patent. Es wurde schon in anderem Zusammenhang (S.986 oben) darauf hingewiesen, dass nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland schon nach 8 Jahren nur noch ca. 70 % der erteilten Patente und nach 6 Jahren nur noch ca. 45 % der erteilten Patente in Kraft stehen, und
dass nur ca. 6 % aller Patente bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer aufrechterhalten werden.

d. Daraus folgt indessen keineswegs die Notwendigkeit, den Gesetzestext nach dem Vorschlag der Expertenkommission zu ergänzen. Dieser Vorschlag ist nichts anderes als ein Versuch, das Wesen der patentfähigen Erfindung zu

1003 definieren. Bisher hat jedoch kein einziges Patentgesetz, auch kein ausländisches, einen solchen Versuch unternommen, obwohl es an Vorschlägen dazu nicht gefehlt hat. Dieser Verzicht der Gesetzgeber ist offensichtlich zurückzuführen auf die Schwierigkeit, ja Unmöglichkeit, eine wirklich brauchbare Definition der Erfindung zu geben, und diese Schwierigkeit hat ihren Grund darin, dass die Beurteilung eines Erfindungstatbestandes weitgehend von Werturteilen abhängt; eine im Gesetz niedergelegte Definition hätte infolgedessen alle Aussicht, durch die Entwicklung der Technik überholt zu werden, das Ermessen des Eichters übermässig einzuengen und damit der Erreichung des Gesetzeszweckes, der Förderung von Gewerbe und Industrie, im Wege zu stehen. Dieser grundsätzliche Einwand muss auch gegenüber dem Vorschlag der Expertenkommission erhoben werden, ganz abgesehen davon, dass dieser an einem innern Widerspruch krankt : Wenn die Bedeutung der Erfindung wirklich gleichgültig sein soll, so kann man nicht mehr verlangen, dass es sich um mehr als eine handwerksmässige Massnahme handeln müsse. Wenn man aber daran festhält, dass mehr als eine handwerksmässige Massnahme vorliegen müsse, so lässt sich damit nicht mehr vereinen, dass die Bedeutung der Erfindung gleichgültig sei.

Aus allen diesen Gründen soll daher auch im neuen Gesetz auf eine Erfindungsdefinition verzichtet und es nach wie vor der Rechtsprechung überlassen werden, die angemessene Lösung zu finden. Dabei wird erwartet werden dürfen, dass die Gerichte nicht darüber hinweggehen, sondern gebührend berücksichtigen werden, dass die Industrie selbst die Beibehaltung des Patentschutzes auch für Erfindungen von geringerer Bedeutung als erwünscht und notwendig erachtet und die sich daraus ergebende Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit in Kauf zu nehmen gewillt ist. Übrigens hat es den Anschein, als ob heute schon eine Eückbildung der Gerichtspraxis in diesem Sinn im Gange sei; es liegen Urteile vor, die jedenfalls im Ergebnis nicht mehr weit von der frühem Praxis entfernt sind.

Zu A b s a t z 2: Keine Bemerkungen.

Zu Absatz 3: Diese Bestimmung entspricht dem Artikel 8 des geltenden Gesetzes. Sie muss auch nach Einführung der amtlichen Vorprüfung beibehalten werden. Ihre Beseitigung könnte Anlass zur falschen Meinung geben, auf Grund der amtlichen
Vorprüfung übernehme nunmehr der Staat eine Gewähr für das Vorhandensein einer schutzfähigen Erfindung. Von einer solchen Garantie kann aber keine Eede sein. Auch in keinem der andern Länder, welche die amtliche Vorprüfung kennen, wird eine solche Gewähr gegeben.

Sie wäre auch nicht vereinbar mit der Zulassung der Nichtigkeitsklage (Art. 26), auf welche nicht verzichtet werden kann; denn insbesondere der Entscheid über die Neuheit der Erfindung muss vom Patentamt unter Umständen gefällt werden auf Grund eines Sachverhaltes, der sich nachträglich als unvollständig erweist.

1004 Artikel 2 (Ausschluss von der Patentierung) Zu Z i f f e r 1: Diese Bestimmung stimmt überein mit Artikel 2, Ziffer l, des Patentgesetzes.

Zu Z i f f e r 2 (Arzneimittel): 1. Kein S t o f f s c h u t z : Das jetzige Gesetz schliesst die Erfindungen von Arzneimitteln von der Patentierung aus, falls die Arzneimittel chemische Stoffe sind (Art. 2, Ziff. 2, P G) oder auf anderem als auf chemischem Weg hergestellt werden (Art. 2, Ziff. 3, P G). Bei dieser Ordnung sind dagegen Arzneimittelerfindungen patentierbar, wenn das Arzneimittel zwar auf chemischem Weg gewonnen wird, aber kein chemischer Stoff ist. Für diese Ausnahme lassen sich indessen keinerlei triftige Gründe anfuhren. Offensichtlich liegt hier eine Gesetzeslücke vor, deren Beseitigung angezeigt ist. Daher werden in Ziffer 2 die Erfindungen von Arzneimitteln ohne Ausnahme von der Patentierung ausgeschlossen, wobei unter «Arzneimittel» selbstverständlich auch Arzneimittelgemische und die verschiedenen Arzneiformen, wie Pillen, Injektionslösungen, Suppositorien usw., verstanden sind.

2. A u s s c h l u s s g e w i s s e r H e r s t e l l u n g s v e r f a h r e n .

Wie im jetzigen Gesetz werden auch im vorliegenden Entwurf die nichtchemischen Herstellungsverfahren von der Patentierung ausgeschlossen, die chemischen Verfahren dagegen als patentierbar behandelt.

Veranlasst durch ein Postulat aus den Kreisen der chemischen Industrie, hatte der I. Vorentwurf (1945) die Patentierbarkeit gewisser nichtchemischer Herstellungsverfahren -- der sogenannten physikalisch-analytischen Verfahren -- vorgesehen und lediglich jene nichtchemischen Verfahren von der Patentierung ausgeschlossen, bei welchen es sich nur um eine Vereinigung mehrerer Ausgangsstoffe handelt. Damit sollte insbesondere Bücksicht genommen werden auf eine Art der Arzneimittelgewinnung, welcher wahrscheinlich immer grössere Bedeutung zukommt, nämlich der Isolierung hochempfindlicher Naturstoffe, wie Vitamine, Hormone usw., aus Pflanzenteilen, tierischen Drüsen usw., bei welcher in manchen Fällen jede chemische Beaktion vermieden werden muss, weil sonst die gesuchten Wirkstoffe geschädigt würden. In diesen Fällen sind nur Operationen verwendbar, bei welchen sich in der Begel keine stofflichen Veränderungen abspielen, wie Extrahieren, Dialysieren, Destillieren, Adsorbieren,
Chromatographieren, Umkristallisieren usw. Es wurde als im allgemeinen Interesse liegend angesehen, die Forschung nach geeigneten oder besseren nichtchemischen Verfahren zur Isolierung von Wirkstoffen aus Pflanzen usw. durch Zulassung dieser Verfahren zur Patentierung zu stimulieren. In Betracht gezogen wurde auch, dass in der grossen Mehrzahl der andern Staaten die Arzneimittel-Herstellungsverfahren schlechtweg patentfähig sind (vgl. Tabelle I, Seite 1073). Aus solchen Überlegungen hat auch die Mehrheit der Expertenkommission der erwähnten Bestimmung des I. Vor-

1005 entwürfe» zugestimmt. Eine Minderheit der Kommission, namentlich der Vertreter des Konkordates der Krankenkassen, lehnte sie dagegen ab, im wesentlichen mit der Begründung, die Patentierung der physikalisch-analytischen Herstellungsverfahren werde eine Verteuerung weiterer Arzneimittel durch den Erfindungsschutz zur Folge haben, der heute schon zusammen mit dem Markenschutz zu einer starken finanziellen Belastung der Krankenkassen führe. Den Naturstoffe darstellenden Arzneimitteln, wie Vitamine, Hormone usw., komme immer grössere Bedeutung zu; hätte z.B. die Herstellung von Penicillin patentiert werden können, so wäre höchstwahrscheinlich der Preis für 200 000 Einheiten dieses Stoffes nicht von Fr. 30 im Jahre 1946 auf Fr. 3.65 im Jahr 1948 gesunken. (Aus ähnlichen Überlegungen wurde von dieser Seite zunächst auch der Vorschlag abgelehnt, den Patenten, welche sich auf die Herstellung von Arzneimitteln beziehen, die gleiche Dauer einzuräumen wie den übrigen Patenten; vgl. hiezu die Bemerkungen zu Art. 14, Abs. 1.)

Diese Einwendungen haben in der Tat Gewicht und lassen es als ratsam erscheinen, von einer Änderung des gegenwärtigen Zustandes auf diesem Gebiet abzusehen. Zwar lässt sich zurzeit nicht mit Gewissheit voraussagen, in welchem Ausmass sich die Arzneiausgaben der Bevölkerung (die sich heute schätzungsweise auf ca. 100 Millionen Franken im Jahr belaufen) im Fall der Patentierung der physikalisch-analytischen Verfahren erhöhen würden. Statistische Erhebungen zeigen, dass im Jahre 1946 die Ausgaben der Krankenkassen für Arzneimittel, zu welchen damals Verfahrenspatente in Kraft standen, wahrscheinlich etwa 15--20 % der gesamten Arzneiausgaben ausmachten. Wären die physikalisch-analytischen Verfahren bereits patentierbar gewesen, so hätte der Anteil der «Patent-Arzneimittel» an jenen gesamten Arzneiausgaben vermutlich etwa 3 % mehr ausgemacht, und wenn die Höchstdauer der Patente für Arzneimittel-Herstellungsverfahren nicht nur 10 Jahre, sondern 18 Jahre betragen hätte, so wäre der Anteil der «Patent-Arzneimittel» an den gesamten Arzneiausgaben vermutlich um weitere ca. 10 % grösser ausgefallen. Am Beispiel des Penicillins wird die grosse Bedeutung ersichtlich, welche ein neues Arzneimittel erlangen kann und in welchem Mass der Anteil der «PatentArzneimittel» an den gesamten Arzneiausgaben
der Bevölkerung durch ein solches neues Arzneimittel unter Umständen in die Höhe getrieben werden kann: Von den Arzneiausgaben eines grossen öffentlichen Spitals sind z.B.

im Jahre 1948 mehr als 17 % auf Penicillin gefallen. Angesichts solcher Möglichkeiten der finanziellen Auswirkung rechtfertigt es sich, die physikalischanalytischen Verfahren nach wie vor von der Patentierung auszuschliessen.

Die Postulanten haben übrigens in der Folge erklärt, keine Einwendungen gegen die Beibehaltung des status quo zu erheben.

Bei der Anwendung des Gesetzes wird man demnach wie bisher darauf achten müssen, dass Vorgänge wie Extrahieren, Dialysieren, Destillieren, Adsorbieren, Chromatographieren und dergleichen nicht als chemische Vorgänge angesprochen werden, sofern nicht besondere Umstände dies rechtfertigen.

1006 Zu Z i f f e r 8 ( N a h r u n g s m i t t e l , F u t t e r m i t t e l und Getränke) 1. Was zunächst den S t o f f schütz anbelangt, besteht im gegenwärtigen Gesetz die gleiche Lücke wie hinsichtlich der Arzneimittel (vgl. die Bemerkungen zu Ziff. 2), dass nämlich Erfindungen für «Nahrungsmittel und Getränke für Menschen oder Tiere», die zwar keine chemischen Stoffe sind, aber in einem chemischen Verfahren hergestellt werden, patentiert werden können.

Es rechtfertigt sich auch hier, diese Lücke zu schliessen und den Stoffschutz ohne Ausnahme zu versagen.

2. B e t r e f f e n d die H e r s t e l l u n g s v e r f a h r e n : Nach dem geltenden Gesetz sind «Erfindungen von Verfahren zur Herstellung solcher chemischer Stoffe, welche hauptsächlich zur Ernährung von Menschen oder Tieren bestimmt sind» (Art. 2, Ziff. 2, PG), und ferner Verfahren zur Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken für Menschen oder Tiere auf anderem als chemischem Weg (Art. 2, Ziff. 3, PG) von der Patentierung ausgeschlossen.

Nach der entsprechenden, von der Expertenkommission gutgeheissenen Bestimmung des I. Vorentwurfes wären hier wie mit Bezug auf die Arzneimittel auch die nichtchemischen Herstellungsverfahren patentierbar geworden mit Ausnahme der blossen Mischverfahren. Nach nochmaliger Prüfung wird nunmehr auch hier von der Stellungnahme der Expertenkommission abgewichen, aber nicht im Sinne einer Einschränkung der Patentierbarkeit, sondern im Sinne der Patentierbarkeit aUer Herstellungsverfahren, mit Einschluss der Misch verfahren, jedoch unter der selbstverständlichen Voraussetzung, dass kein Verstoss z. B. gegen die Lebensmittel-Gesetzgebung vorliege (vgl. Art. 2, Ziff. 1). Während man im Krankheitsfall oft auf ein bestimmtes neues Arzneimittel angewiesen ist, kann man sich erfahrungsgemäss auch ohne die neuesten Erzeugnisse des Lebensmittelmarktes richtig ernähren. Die Gründe, welche auf dem Arzneimittelgebiet eine Einschränkung der Patentierbarkeit der Herstellungsverfahren verlangen, bestehen somit hier nicht im gleichen Mass.

Es darf auch berücksichtigt werden, dass in den meisten andern Ländern entweder gar keine Ausnahmen für das Gebiet der Nahrungsmittel bestehen, oder dann sind nur die Erzeugnisse, nicht aber die Herstellungsverfahren ausgeschlossen (vgl. Seite 1073, Tabelle I). Der Ausschluss
der Erzeugnisse dürfte auch für die schweizerischen Verhältnisse genügen. Daher werden in Ziffer 3 die Herstellungsverfahren nicht mehr erwähnt. Gegen die Patentierung der Mischverfahren ist allerdings schon der Einwand erhoben worden, dass damit praktisch die Mischung selbst patentiert werde. Dieser Einwand ist nur dann von Bedeutung, wenn kein anderes als das patentierte Verfahren für die Herstellung dieser Mischung möglich ist (z. B. im Fall eines «Verfahrens», das gekennzeichnet wird «dadurch, dass die Erzeugnisse a und b miteinander gemischt werden», ohne dass die Art des Mischens näher umschrieben wird). In solchen Fällen wird indessen die Erteilung des Patentes unter Umständen verweigert werden können gestützt auf die Erwägung, dass eine Umgehung des Stoffschutzverbotes vorliege.

1007 Im übrigen besteht für den Fall, dass unerwarteterweise einmal durch ein solches Verfahrenspatent öffentliche Interessen verletzt werden, die Möglichkeit einer Enteignung àes Patentes gemäss Artikel 32.

Zu Z i f f e r 4: Hinsichtlich der chemischen S t o f f e bleibt es, mit Zustimmung der chemischen Industrie, beim gegenwärtigen Stand, d. h. Ausschluss der Patentierbarkeit der Stoffe, dagegen Patentierbarkeit der Herstellungsverfahren (vgl. dazu auch Art. 62). Der Ausschluss des Stoffschutzes wirkt sich vermutlich in der Weise aus, dass der Ermittlung der wirtschaftlich vorteilhaftesten Herstellungsverfahren die nötige Aufmerksamkeit geschenkt wird.

Die Vorschrift betreffend die Leg i er u n gen ist neu. Falls bei der Herstellung einer Legierung eine chemische Reaktion auftritt, kann man sich fragen, ob die Legierung ein chemischer Stoff im Sinne des Gesetzes sei. Die Legierungen sind Erzeugnisse, welche ihrem Wesen nach aus mehreren Stoffen bestehen. Sie wurden deshalb vom Amt für geistiges Eigentum seit Jahren durchwegs nicht als chemische Stoffe behandelt. Die Gerichte hatten bisher jedoch noch keine Gelegenheit, zu diesem Problem Stellung zu nehmen. Der von der Metallindustrie vorgeschlagene Zusatz soll die bisherige Praxis des Amtes sanktionieren und eine einheitliche Behandlung der Erfindungen von Legierungen durch die Pateuterteilungsbehörde und die Gerichte sicherstellen.

Der sogenannte T e x t i l p a r a g r a p h (Art. 2, Ziff. 4, PG), durch den gewisse Erfindungen auf dem Gebiet der Veredelung von Textilfasern von der Patentierung ausgeschlossen wurden, ist nicht beibehalten worden. Diese Bestimmung wurde seinerzeit auf Verlangen der schweizerischen Textilindustriellen ins Gesetz aufgenommen, welche befürchteten, gegenüber der ausländischen Konkurrenz nicht aufkommen zu können, wenn diese ihre Erfindungen in der Schweiz schützen lassen könne. Seither hat sich indessen die Lage wesentlich geändert. Die Schweiz verfügt heute über eine eigene Industrie, welche auf dem zurzeit noch ausgeschlossenen Gebiet schöpferisch tätig ist und die gegenwärtige Eegelung1 daher nicht mehr als Vorteil, sondern als Benachteiligung empfindet. Schon seit Jahren wird daher von einer Minderheit der interessierten Betriebe die Aufhebung des Textiiparagraphen verlangt. Auch die Mehrheit macht der
Ausdehnung des Patentschutzes auf dieses Gebiet heute keine grundsätzliche Opposition mehr; sie befürchtet jedoch, sie habe es dann sofort mit zahlreichen Patenten für nicht mehr neue oder nicht schutzfähige Erfindungen zu tun, welche zuerst auf dem kostspieligen Prozessweg wieder beseitigt werden müssten, und verlangt daher, dass der Textilparagraph erst aufgehoben werde, wenn gleichzeitig, zum mindesten für dieses Gebiet, die amtliche Vorprüfung eingeführt werde.

Dieser Bedingung wird durch den vorgelegten Entwurf entsprochen. In dieser Haltung der Textilindustrie liegt auch die Erklärung dafür, dass im Fall schrittweiser Einführung der amtlichen Vorprüfung diese Industrie den Vorrang erhalten soll; vgl. Artikel 109 und die dazugehörigen Bemerkungen.

1008 Artikel 3 und 4 (Becht auf das Patent) 1. Vorab sind hier einige im Gesetz verwendete Ausdrücke klarzustellen und gegeneinander abzugrenzen: a. Unter dem «Becht auf das Patent» ist das Becht zu verstehen, die Patentierung einer Erfindung zu beantragen und das Patentgesuch zur Erteilung des Patentes zu führen.

fc. Das «Becht am Patent» ist gewissermassen das «Eigentum» am erteilten Patent. Es ist nicht in der «PatentUrkunde» (Art. 83) verkörpert. Es steht demjenigen zu, dem das Patent vom Amt nach Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften erteilt wurde, oder seinem Beohtsnachfolger (vgl. Art. 38 und die dortigen Bemerkungen). Die Person, welcher das Becht am Patent zusteht, wird als «Patentinhaber» bezeichnet.

c. Das «Becht aus dem Patent» ist die Summe der Befugnisse, welche gemäss Artikel 8 dem Patentinhaber verliehen sind.

5. Das geltende Patentgesetz enthält keine Bestimmung darüber, wem das «Becht auf das Patent» zusteht. Indessen kann nach Artikel 16, Ziffer 2, des Patentgesetzes ein Patent als nichtig erklärt werden, wenn es einem Nichtberechtigten erteilt worden ist, und nach Ziffer 5 des gleichen Artikels ist von zwei Patenten, die für die gleiche Erfindung erteilt worden sind, dasjenige als nichtig zu erklären, das auf die jüngere Anmeldung erteilt wurde. Diese beiden Nichtigkeitsgründe sind auch im vorliegenden Entwurf vorgesehen (Art. 26, Ziff. 5 und 6). Alle Nichtigkeitsgründe setzen jedoch den Bestand einer materiellen Vorschrift voraus, deren Einhaltung sie zu erzwingen haben. Diese Lücke des geltenden Bechtes muss daher ausgefüllt werden.

3. In Artikel 3, Absatz l, wird das Becht auf das Patent grundsätzlich demjenigen zuerkannt, dem die Erfindung gehört. Das kann der Erfinder sein, braucht es aber nicht : Tritt der Erfinder vor oder nach Einreichung des Patentgesuches die Erfindung einem Dritten ab, so geht auch das Becht auf das Patent auf den Erwerber über. Stirbt der Erfinder, so werden die Erben Inhaber des Bechtes auf das Patent. Gehört die Erfindung von Gesetzes wegen nicht dem Erfinder, sondern einem Dritten, z. B. seinem Arbeitgeber (vgl.

,Art. 343 OB), so steht diesem Dritten auch das Becht auf das Patent zu; ist dies der Fall, so hat der Dritte (Arbeitgeber) ausschliesslich darüber zu entscheiden, ob er die Erfindung patentieren lassen und damit nach aussen offenbaren
oder ob er sie als Fabrikationsgeheimnis ausbeuten will. Unabhängig vom Becht auf das Patent ist der Anspruch des Erfinders, im Fall der Patentierung der Erfindung als Erfinder bekanntgegeben zu werden; dieser letztere Anspruch wird in den Artikeln 5 und 6 behandelt.

4. Ist die Erfindung das Ergebnis der Zusammenarbeit mehrerer Personen, so steht ihnen, wenn die Erfindung nicht ihrem Arbeitgeber gehört, auch das Becht auf das Patent gemeinsam zu (Art. 3, Abs. 2).

5. In Absatz 3 von Artikel 3 wird entschieden, wem das Becht auf das Patent zusteht, wenn mehrere Personen unabhängig voneinander die gleiche

1009 Erfindung gemacht haben. Der Fall ist nicht selten, dass ein technisches Problem gleichzeitig von mehreren Erfindern bearbeitet wird, die nichts voneinander wissen. Es liegt in der Natur der Sache, dass nur einer von ihnen Monopoliuhaber sein'kann, und zwar muss aus praktischen Überlegungen demjenigen der Vorrang gegeben werden, der als erster ein Patentgesuch eingereicht hat.

Das braucht nicht derjenige zu sein, der die Erfindung tatsächlich zuerst gemacht hat. Der erste Anmelder kann indessen seines Vorranges wieder verlustig gehen, wenn seine Anmeldung in der Folge gemäss Artikel 66 ein späteres Anmeldungsdatuni erhält. Kann anderseits für ein Patentgesuch eine Priorität gemäss Artikel 17 oder 21 beansprucht werden, so ist das Prioritätsdatum und nicht das Datum der Einreichung des Patentgesuches in der Schweiz zugrunde zu legen. Um auch diese besondern Fälle zu berücksichtigen, wird in Absatz 3 auf die «frühere oder prioritätsältere Anmeldung» abgestellt. Wird im Einspruchs verfahren gestützt auf Artikel 72 des Entwurfes geltend gemacht, die nämliche Erfindung sei bereits Gegenstand eines altern Patentgesuches, so wird das Amt das jüngere Gesuch erst weiter behandeln können, nachdem das altere Gesuch entweder zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist oder aber zur Erteilung des Patentes geführt hat. Im letztern Fall kann auf das jüngere Patentgesuch kein gültiges Patent mehr erteilt werden (vgl. Art. 26, Ziff. 5). Wenn auch von mehreren, welche die gleiche Erfindung unabhängig voneinander gemacht haben, nur einer das Patent erhalten kann, so gehen die andern doch nicht ganz leer aus: Nach Artikel 35 bleiben sie unter gewissen Voraussetzungen wenigstens im Genuss von Mitbenutzungsrechten, die sie auch gegenüber dem Patentinhaber durchsetzen können.

6. Es kann nicht Sache der Patenterteilungsbehörde sein, in jedem einzelnen Fall die Berechtigung des Patentbewerbers festzustellen. Im Patenterteilungsve'rfahren muss vielmehr der Patentbewerber als berechtigt gelten, das Patent nachzusuchen (Art. 4). Dabei hat es die Meinung, dass kein Gegenbeweis geführt werden kann; nach Artikel 72 des Entwurfes kann ein Einspruch nur auf Absatz 3, nicht aber auf Absatz l oder 2 von Artikel 3 gestützt werden. Dafür steht dem wahren Berechtigten gegenüber dem Patentbewerber die Abtretungsklage gemäss
Artikel 29 zur Verfügung.

A r t i k e l 5 und 6 (Xennung des E r f i n d e r s ) Diese Bestimmungen dienen der Ausführung von Artikel 4ter der Pariser Verbandsübereinkunft, Text von London, welcher von der Schweiz bereits ratifiziert worden ist. Damit wird einem Postulat entsprochen, welchem insbesondere die im Angestelltenverhältnis tätigen Erfinder Gewicht beimessen.

Der Patentbewerber hat grundsätzlich dem Amt Auskunft darüber zu geben, ob er die Erfindung gemacht habe oder wer der Dritte ist, der sie gemacht hat. Im letztern Fall wird diese Angabe vom Amt bekanntgemacht, es wäre denn, dass der Dritte ausdrücklich darauf verzichtet (Art. 6).

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

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1010 Kommt der Patentbewerber dieser Pflicht nicht nach, so wird er vom Amt deswegen gemahnt (vgl. Art. 67, Abs. 3). Kommt er dieser Mahnung nicht nach, so wird das Patentgesuch zurückgewiesen (Art. 68).

Das Amt kann nicht untersuchen, ob die Auskunft des Patentbewerbers über die Person des Erfinders den Tatsachen entspricht; bis zum Beweis des Gegenteils muss es vielmehr annehmen, die Angaben des Patentbewerbers seien richtig. Ein Gegenbeweis kann nur geführt werden durch Vorlegung eines vollstreckbaren Urteils gemäss Absatz 3 von Artikel 5.

Von einer Strafsanktion für unrichtige Angaben über die Person des Erfinders kann abgesehen werden; es genügt, wenn der Erfinder das Eecht hat, auf Feststellung seiner Erfindereigenschaft zu klagen (Art. 94, Ziff. 6) und nachträglich die Nennung seines Namens gema ss Artikel 5, Absatz 3, durchzusetzen.

Artikel 7 (Neuheit der E r f i n d u n g ) Im Gegensatz zu Artikel 4 des geltenden Gesetzes wird einer Erfindung die Neuheit nicht nur dann aberkannt, wenn sie zur Zeit der Anmeldung schon in einem «im Inland vorhandenen» Schrift- oder Bildwerk dargelegt worden ist; die Neuheit der Erfindung soll auch dann zerstört sein, wenn die Erfindung nur in einem im Ausland veröffentlichten Schriftwerk dargelegt ist, das gar nicht in die Schweiz gelangte. Die Auffassung, dass eine Erfindung, welche bereits Gegenstand von ausländischen Veröffentlichungen geworden ist, für die Schweiz noch patentwürdig sei, solange keine dieser Publikationen ins Inland gelangte, erscheint angesichts der heutigen Verkehrsmöglichkeiten als überlebt.

Festgehalten wird, trotz der Einbeziehung der ausländischen Literatur, an der bisherigen Ordnung, nach welcher das Vorhandensein von Schrift- oder Bildwerken genügt und nicht noch der Nachweis verlangt werden darf, dass durch diese Veröffentlichungen die Erfindung tatsächlich offenkundig geworden sei (vgl. ht. & mit lit. a von Art. 7).

Wenn jedoch keine Schrift- oder Bildwerke vorliegen, welche die Neuheit der Erfindung zerstören könnten, so bedarf es dazu der für das Inland festgestellten Offenkundigkeit der Erfindung; es genügt nicht, dass die Erfindung irgendwo im Ausland auch schon bekannt war. Diese unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle rechtfertigt sich deswegen, weil Bild- und Schriftwerke einem unbeschränkten Leserkreis zugänglich
sind, während das Wissen der Fachkreise, das nicht durch Druckschriften festgehalten ist, weniger rasch über die Landesgrenzen hinausdringt.

Nicht berücksichtigt wurde ein gelegentlich erörterter Vorschlag, eine in den letzten 6 Monaten vor der Patentanmeldung geschehene Veröffentlichung der Erfindung als unschädlich zu erklären, wenn sie auf den Erfinder selbst oder auf seinen Eechtsnachfolger zurückgehe. Dem Erfinder würde damit in Wirklichkeit kein guter Dienst erwiesen; denn in allen Staaten, welche keine derartige Vorschriften kennen, und das ist heute noch weitaus die Mehrheit,

1011 wirkt die eigene Vorveröffentlichung des Erfinders, auch die im Ausland erfolgte, als neuheitsschädlich. Dieses Problem lassi sich nur auf internationalem Boden befriedigend lösen.

A r t i k e l 8 (Wirkung des P a t e n t e s ) Der Inhalt der durch das Patent verliehenen Befugnisse wird materiell wie bisher (Art. 7, Abs. l und 2, PG) umschrieben. Geändert wurde die Ausdrucksform, um deutlicher zu machen, dass das Kecht, die Erfindung zu verkaufen, feilzuhalten usw., sich nicht nur, wie aus dem bisherigen Wortlaut geschlossen werden konnte, auf den Fall der Erfindung eines Erzeugnisses bezieht, sondern auf Erfindungen aller Art, mit Einschluss von Verfahrenserfindungen. In Absatz 2 wird der Begriff der «Benützung» der Erfindung in allgemeiner Weise umschrieben. Dadurch konnte auch eine Entlastung des Textes, der die Patentverletzungs-Iatbestände behandelt (Art. 85). erreicht werden.

Als «gewerbsmässig» ist wie bisher jede Benützung anzusehen, welche nicht zu rein persönlichen privaten Zwecken (im Haushalt oder zu Studienzwecken) vorgenommen wird. Die Benützung im eigenen Gewerbebetrieb, auch wenn es sich nur um Forschungszwecke handelt, ist gewerbsmässig. Dagegen ist nicht notwendig, dass es sich um Benützung in einem eigentlichen Gewerbebetrieb handelt.

Artikel 9 (Zusatzpatent) Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen dem Artikel 14, Absätzen l und 3. des heutigen Gesetzes. Der Wortlaut wurde nur insofern geändert, als es sich (wie dies schon heute in Art. 11, Abs. l, der Vollziehungsverordnung verlangt wird) um eine Verbesserang oder weitere Ausbildung «der in einem Patentanspruch des Hauptpatentes definierten Erfindung» (statt «der patentierten Erfindung») handeln muss. Dadurch soll das Urteil darüber, ob man es mit einem Zusatzverhältnis im Sinne des Gesetzes zu tun hat, erleichtert werden.

Die bisherige Sonderbestimmung betreffend die chemischen Erfindungen (Art. 14, Abs. 2, PG) konnte gestrichen werden, nachdem für diese Erfindungen der Begriff der «Einheit der Erfindung» wesentlich erweitert worden ist (vgl.

Art. 62). Selbstverständlich können auch für chemische Erfindungen unter den Voraussetzungen des Artikels 9 Zusatzpatente erlangt werden.

Artikel 10 (Umwandlung der Z u s a t z p a t e n t e in H a u p t p a t e n t e ) Die ersten beiden Absätze stimmen mit dem geltenden Eecht
(Art. 15, Abs. l, Sätze l und 2, PG) überein.

A b s a t z 3 weicht vom bisherigen Recht (Art. 21, Abs. 2, P G) insofern ab, als die Frist für die Stellung des Umwandlungsantrages nicht mehr «von der Rechtskraft des Urteils oder von der Verzichtserklärung hinweg» laufen soll.

Nicht jeder Patentinhaber wird in der Lage sein, zu beurteilen, ob er einen Umwandlungsantrag stellen muss oder nicht; es rechtfertigt sich daher, ihn durch das Amt gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen und die Frist erst von dieser Mitteilung an laufen zu lassen.

1012 Artikel 11 ( P a t e n t z e i c h e n ) A b s a t z l stimmt materiell mit dem geltenden E echt (Art. 34 P G) überein; nur die Fassung wurde etwas vereinfacht.

Absatz 2 entspricht ebenfalls dem bisherigen Recht (Art. 35, Abs. l, PG-).

A b s a t z 3 weicht nach zwei Bichtungen vom bisherigen Recht (Art. 35, Abs. 2, PG) ab: Einmal soll der Schadenersatzanspruch des Patentinhabers unabhängig davon sein, ob der Patentinhaber selber das Patentzeichen auf seinen Waren angebracht hat oder nicht, und ferner soll neben dem Schadenersatzanspruch der Anspruch auf Anbringung des Patentzeichens weiterbestehen. Die bisherige Regelung hat die Interessen des Patentinhabers gegenüber denjenigen der Lizenztràger und Mitbenützer nicht genügend berücksichtigt.

A r t i k e l 12 ( A n d e r e Hinweise auf P a t e n t s c h u t z ) Es kommt nicht selten vor, dass Geschàftspapiere oder Waren mit einem ani Patentschutz hinweisenden Vormerk (« gesetzlich geschlitzt » und dergleichen), aber ohne Angabe der Patentnummer, in Verkehr gesetzt werden, oder dass durch Zeitungsinserate die gesamte Konkurrenz «vor Nachahmung» gewarnt wird unter Berufung auf den Bestand von Patenten oder Patentgesuchen.

Dritte sollen sich aber anhand der Patentschrift selber davon überzeugen können, was geschützt ist und von ihnen respektiert worden muss. Diesem Zweck dient die hier neu vorgesehene Auskunftspflicht.

Von einer besondern Sanktion kann abgesehen werden. Verweigert der Patentinhaber die verlangte Auskunft, so wird er mit seiner Zivil- oder Strafklage gegen den Dritten entweder mangels Verschulden des Dritten überhaupt nicht durchdringen oder, wenn er noch durchdringt, weil kein Verschulden des Dritten vorzuliegen brauchte (vgl. die Bemerkungen zu Art. 91), so hat er doch mit der Überbindung der Kosten des Prozesses zu rechnen, den er durch Auskunftserteilung hätte vermeiden können. Überdies wird eine Verletzung dieser vom Gesetz statuierten Auskunftspflicht gegebenenfalls als unerlaubte Handlung im Sinne von Artikel 41 f. des Obligationenrechts in Betracht fallen und damit eine Haftung für einen dem Dritten daraus entstandenen Schaden begründen.

A r t i k e l 13 ( A u s l a n d s w o h n o r t ) Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen dem Artikel 24, Absatz l, des geltenden Patentgesetzes. Geringfügige Abweichungen bestehen
in folgenden Punkten : In A b s a t z l wurde der Ausdruck «fester Wohnsitz» durch «Wohnort» ersetzt, damit Personen, welche zwar in der Schweiz wohnen, aber keinen eigentlichen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, ihre Patentangelegenheiten selber, ohne Bestellung eines Vertreters, besorgen können.

In A b s a t z 2 werden nicht nur die Bestimmungen «der Kantone», sondern allgemein «die Bestimmungen» über die berufsmässige Prozessvertretung vorbehalten, damit auch diejenigen des Bundes mitberücksichtigt werden.

1013 Der im Patentregister eingetragene Vertreter steht von Gesetzes wegen in allen Aktiv- und Passivprozessen an der Stelle des auswärtigen Patentinhabers. Solange er eingetragen ist, kann er nicht einwenden, er habe das mit dem Patentinhaber begründete Auftragsverhältnis inzwischen wieder gekündigt. Dritte sollen sich insbesondere für Klagen gegen den Patentinhaber auf den Begistereintrag verlassen können.

Die in Artikel 24, Absatz 2, des Patentgesetzes enthaltene Gerichtsstandsvorschrift wurde in den Titel «Bechtsschutz» verwiesen, wo sie ihrem Inhalt nach eher am richtigen Ort ist (vgl. die Bemerkungen zu Art. 95).

Artikel 14 ( P a t e n t d a u e r ) Zu A b s a t z l : 1. Gemäss Artikel 10 des geltenden Patentgesetzes beträgt die Höchstdauer eines Patentes 15 Jahre seit dem Anmeldungstag: für chemische Verfahren zur Herstellung von Arzneimitteln ist sie auf 10 Jahre beschränkt. Schon seit Jahren ist diese Dauer von 15 Jahren von den Patentinhabern als ungenügend bezeichnet worden. Man machte geltend, dass in der Begel ein wesentlicher Teil der Patentdauer verstreiche, bevor irgendwelcher Ertrag aus der Erfindung gezogen werden könne, so dass der Erfinder in den wenigen verbleibenden Jahren kein angemessenes Entgelt für seine Leistung (mit Einschluss der Kosten der Entwicklung der Erfindung) finden könne. Es wurde auch darauf verwiesen, dass alle wichtigeren Industriestaaten des Auslandes längere Schutzfristen kennen. Am 28. September 1945 hat sodann der Nationalrat ein Postulat Picot angenommen, welches den Bundesrat einlud, zu prüfen, ob den eidgenössischen Bäten nicht ein 1 Gesetzesentwurf betreffend Verlängerung der Patentdauer von 15 auf 18 Jahre vorzulegen sei. Anlässlich der Beratung des Geschäftsberichtes des Bundesrates für das Jahr 1946 wurde indessen dieses Postulat gemäss Antrag des Bundesrates abgeschrieben, da sich die Expertenkommission mit grosser Mehrheit dafür ausgesprochen hatte, die Patentdauer nicht auf dem Weg einer Teilrevision, sondern im Zusammenhang mit der Totalrevision des Patentgesetzes zu verlangern.

Über die zurzeit in den ausländischen Patentgesetzen vorgesehene Patent dauer orientiert die Aufstellung in Tabelle III auf Seite 1075. Berücksichtigt man, dass die Bekanntmachung des Patentgesuches oder die Patenterteilung unter Umständen erst mehrere Jahre nach
Einreichung des Patentgesuches erfolgen, so lässt sich dieser Aufstellung in der Tat entnehmen, dass in den meisten Staaten des Auslandes die Patentdauer erheblich länger ist als in der Schweiz. Mit Bücksicht hierauf wird im Entwurf eine Verlängerung der Patentdauer von 15 auf 18 Jahre vorgesehen.

2. Diese Höchstdauer von 18 Jahren soll nunmehr auch für chemische Verfahren zur Herstellung von Arzneimitteln gelten: die bisherige Ausnahmebestimmung für dieses Gebiet wurde aus folgenden Gründen gestrichen:

1014 Die zurzeit geltende Schutzdauer von 10 Jahren ist von der chemischpharmazeutischen Industrie schon lange als ungenügend erachtet worden. Die Industrie machte geltend, dass die nähere pharmakologische sowie die klinische Prüfung eines neuen Arzneimittels oft lange Zeit in Anspruch nehme, so dass ein solches Mittel manchmal erst kurz vor Ablauf der Patentdauer in den Handel gebracht werden könne. Die Expertenkommission hat mehrheitlich die Gleichstellung der Verfahren zur Herstellung von Arzneimitteln mit den übrigen Erfindungen empfohlen. Für die Beibehaltung einer kürzeren Patentdauer trat dagegen namentlich der Vertreter des Konkordates der schweizerischen Krankonkassen ein, im wesentlichen mit der Begründung, die von Dritten nach Erlöschen des Patentes unter Benützung des patentiert gewesenen Verfahrens hergestellten Arzneimittel seien in der Regel billiger als diejenigen des Patentinhabers; die Verlängerung der Patentdauer würde daher das Aufkommen dieser billigeren Mittel hinausschieben und damit für die Krankenkassen nicht unbeträchtliche Mehraufwendungen für Arzneimittel verursachen.

Nachträglich hat sich aber auch das Konkordat Schweizerischer Krankenkassen mit der Verlängerung der Patentdauer von 10 auf 18 Jahre einverstanden erklärt unter der (durch Art. 2, Ziff. 2, erfüllten) Voraussetzung, dass die nichtchemischen Verfahren zur Herstellung von Arzneimitteln nach wie vor von der Patentierung ausgeschlossen werden.

Die von der Industrie ins Feld geführten Gründe, von denen sich auch die Mehrheit der Expertenkommission leiten liess, können in der Tat nicht von der Hand gewiesen werden. Eine zu kurze Schutzdauer bringt die Gefahr mit sich, dass neue Arzneimittel bei mangelndem Verantwortungssinn vom Hersteller auf den Markt gebracht werden, bevor das Ergebnis einer gründlichen klinischen Prüfung vorliegt. Man kann dem Erfinder auch nicht zumuten, sein Patentgesuch erst nach Abschluss der klinischen Prüfung einzureichen; denn dann würde er Gefahr laufen, dass ihm ein Dritter mit der Anmeldung zuvorkommt, und wäre überdies, wenn ihm während der Versuchsdauer die Erfindung von Dritten entwendet würde, in einer ungünstigeren prozessualen Lage als nach Einreichung des Patentgesuches. Schliesslich fällt auch in Betracht, dass in keinem Patentgesetz des Auslandes, wo Arzneimittel-Erfindungen
patentiert werden können, die Dauer solcher Patente eingeschränkt wird. Aus allen diesen Überlegungen erscheint es als gerechtfertigt, die Höchstdauer der Patente für chemische Verfahren zur Herstellung von Arzneimitteln ebenfalls auf 18 Jahre anzusetzen, zumal auch das Konkordat Schweizerischer Krankenkassen, das einen grossen Konsumentenkreis vertritt, dieser Lösung nicht mehr widerspricht.

3. Wie nach dem bisherigen Eecht soll Ausgangspunkt für den Lauf der Patentdauer das Anmeldungsdatum (Art. 64) sein. Dies rechtfertigt sich, weil nicht das Datum der Patenterteilung, sondern dasjenige der Anmeldung massgebend ist für die Feststellung des Standes der Technik und damit für die Beurteilung der Neuheit und des technischen Fortschrittes der Erfindung, und weil die Entstehung von Mitbenutzungsrechten ebenfalls vom Tag der

1015 Anmeldung an ausgeschlossen ist (Art. 35). Schliesslich fällt auch in Betracht, dass die Berechnung der Patentdauer von der Erteilung des Patentes an die unerwünschte Folge haben könnte, dass der Patentbewerber versucht, das Patenterteilungsverfahren in die Länge zu ziehen.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass bisher nur ca. 6 % aller erteilten Patente während der Höchstdauer aufrechterhalten worden sind (vgl. die Bemerkungen zu Art. l, Abs. l, unter lit. d). Das Interesse an der Verlängerung konzentriert sich daher auf eine geringe Zahl von Erfindungen; dabei wird es sich aber naturgemäss gerade um die wirtschaftlich bedeutungsvollen handeln, so dass eine Verlängerung ihres Schutzes eine fühlbare Hemmung der Konkurrenz bewirken kann. Weiter muss in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass bisher etwas mehr als die Hälfte der Patente, welche bis zum Ende der Schutzdauer aufrechterhalten wurden, ausländischen Inhabern gehörte (vgl. die Aufstellung auf Seite 1075, Tabelle II). Die Verlängerung der Schutzdauer wird daher, bei gleichbleibenden Verhältnissen, in erheblichem Ausmass ausländischen Patentinhabern zugut kommen. Diese Patentinhaber gehören aber vor allem solchen Ländern an, in welchen umgekehrt die schweizerische Industrie heute schon eine Patentdauer geniesst, wie sie nunmehr durch den Entwurf in der Schweiz erst eingeführt werden soll (vgl. die Tabelle III auf Seite 1075).

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Becht (Art. 15, Abs. l, letzter Satz).

Ü b e r g a n g s r e c h t . Nach Artikel 110 des Entwurfs sollen alle Patente, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes erteilt worden und noch nicht erloschen sind, in den Genuss der Patentdauerverlängerung kommen; ausgenommen sind nur Erfindungen, welche nach den Bestimmungen des neuen Eechts von der Patentierung ausgeschlossen sind. Hier stellt sich die Frage, ob Lizenzverträge, welche unter dem alten Becht abgeschlossen worden sind, auch für das 16.--18. Patentjahr gelten sollen. Der Entscheid hierüber hängt indessen vor allem von der Auslegung des Lizenzvertrages ab. Man wird von einer besonderen Gesetzesvorschrift hierüber absehen und es den Parteien überlassen können, sich darüber zu verständigen oder mangels einer Verständigung den Eichter anzurufen. Kommt dieser zum Schluss, dass die
Parteien den Vertrag nur auf die Dauer von 15 Jahren seit der Anmeldung abschliessen wollten, so bedarf es eines neuen Vertrages der Parteien für die zusätzliche Patentdauer.

Artikel 15 (Vorzeitiges Erlöschen des P a t e n t e s ) Diese Bestimmung entspricht, von redaktionellen Änderungen abgesehen, dem bisherigen Eecht (Art. 17, Abs. l, und Art. 21, Abs. l, P G).

Weder im bisherigen Gesetz noch in der Vollziehungsverordnung wird gesagt, wie es zu halten sei, wenn der Patentinhaber auf ein Patent verzichtet, an welchem er Lizenzen oder Pfandrechte bestellt hat. In solchen Fällen kann dem am Patent berechtigten Dritten durch den Verzicht ein Schaden entstehen.

1016 Das liesse sich verhindern, wenn die Zustimmung des Dritten zum Verzicht vorbehalten wird. Berücksichtigt werden könnten indessen nur Dritte, deren .Rechte im Patentregister eingetragen sind, und auch in diesen Fallen könnte man es nicht einfach dem Patentinhaber überbinden, eine schriftliche Verzichtorklärung des Dritten beizubringen und inzwischen den Verzicht nicht zu berücksichtigen, sondern man wird dem Dritten eine Frist ansetzen müssen, innert welcher er seinen Anspruch auf Weiterbestand des Patentes gegenüber dem Patentinhaber gerichtlich geltend zu machen hat, ansonst der Verzicht wirksam wird. Diese ganze Eegelung kann indessen der Vollziehungsverordnung vorbehalten werden.

Artikel 16 (Vorbehalt von

Staatsverträgen)

Die Schweiz ist seit jeher Mitglied des internationalen Verbandes, welchem die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums zugrunde liegt. Dieser Staatsvertrag enthält eine Eeihe von Bestimmungen, welche dem Landesrecht vorgehen. Von Zeit zu Zeit wird er revidiert. Nach schweizerischer Auffassung können sich die Angehörigen von andern Verbandsländern, die einen revidierten Text ratifiziert haben, in der Schweiz auf diesen letztern berufen, sobald auch die Schweiz ihn ratifiziert hat, und zwar auch dann, wenn das Bundesgesetz dem ratifizierten Text noch nicht angepasst ist; dagegen können sich Schweizer gegenüber den schweizerischen Behörden nicht auf Staats vertrage, sondern nur auf die schweizerische Gesetzgebung berufen.

Das hat zur Folge, dass die Ausländer nach der Eatifikation eines revidierten Übereinkunftstextes in der Schweiz besser gestellt sein können als die Inländer, solange die interne Gesetzgebung dem Übereinkunftstext nicht angepasst ist.

Aus diesem Grund wird ein neuer Text in der Begel erst genehmigt, nachdem die interne Gesetzgebung demselben angepasst worden ist. Dadurch kann aber die Eatifikation eines neuen Übereinkunftstextes unter Umständen um Jahre verzögert werden. Durch die vorgeschlagene neue Bestimmung werden nun die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Schweiz einen neuen Übereinkunftstext sofort, d. h. ohne vorherige Anpassung des internen Eechts, ratifizieren kann, ohne dass dadurch die Ausländer in der Schweiz besser als die Inländer gestellt werden.

Die Übereinkunft hat seit jeher in ihrem Artikel 2 die Verbandsländer verpflichtet, den Angehörigen der andern Verbandsländer den gleichen Schutz des gewerblichen Eigentums zu gewähren wie ihren eigenen Angehörigen. Die neue Bestimmung von Artikel 16 wird daher zur Folge haben, dass sich auch die Angehörigen eines Verbandslandes, das den neuesten Übereinkunftstext noch nicht ratifiziert hat, in der Schweiz auf diesen neuesten Text berufen können ; denn gemäss dem erwähnten Artikel 2 der Übereinkunft muss die Schweiz sie gleichstellen wie ihre eigenen Angehörigen. Ein Gegenrechtsvorbehalt wäre mit Artikel 2 der Übereinkunft nicht vereinbar. Wenn man diese Folge überhaupt als Nachteil ansehen will, so fällt derselbe offenbar gegenüber dem erwähnten Vorteil von Artikel 16 nicht ernstlich ins Gewicht,

1017 2. Abschnitt. Prioritätsrecht Im Jahre 1911 sind die auf die Prioritätsrechte bezuglichen Bestimmungen der Pariser Verbandsubereinkunft in verschiedenen Punkten revidiert worden.

Infolgedessen inussten die entsprechenden Bestimmungen des Patentgesetzes und des Mnsterschutzgesetzes geändert werden. Diese Änderungen wurden durch Schaffung eines neuen Gesetzes erzielt, nämlich des Bundesgesetzes vom 3. April 1914 betreffend Prioritätsrechte an Erfindungspatenten und gewerblichen Mustern und Modellen (= PrG), das mit Bezug auf die Prioritätsrechte an die Stelle des Patentgesetzes und des Musterschutzgesetzes trat. Diese Eegelung der Prioritätsrechte in einem besondern Gesetz hat sich indessen nicht als Vorteil erwiesen. Im Interesse einer leichtern Orientierung über das ganze Erfindungsrecht werden die auf die Erfindungspatente bezüglichen Vorschriften in das Patentgesetz eingefügt (unter Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen des Prioritätsgesetzes vom Jahre 1914, vgl. Art. 107, Abs. 2, Ziff. 2).

Entsprechend den zu Artikel l, Absatz l, gemachten Ausführungen über den Schutz der sogenannten kleinen Erfindungen wird in diesem Zusammenhang daran festgehalten, dass für ein in der Schweiz nachgesuchtes Erfindungspatent ein Prioritätsrecht wie bisher nicht nur aus einer ausländischen Patentanmeldung, sondern auch aus einer ausländischen Gebrauchsmusterhinterlegung soll hergeleitet werden konneu.

A r t i k e l 17 ( A n m e l d u n g s p r i o r i t ä t ) Diese Bestimmung entspricht mit einigen redaktionellen Änderungen den bisherigen Artikeln l und 5 des Prioritätsgesetzes.

Mit Bezug auf die Streichung des Vorbehaltes von Rechten Dritter in Absatz l mag noch folgendes erklart werden: Nach Artikel 5 des Prioritätsgesetzes sind heute schon Mitbenutzungsrechte «während der Prioritätsfrist ausgeschlossen». Daraus folgt, dass der Vorbehalt von Rechten Dritter in Artikel l, Absatz l, des Prioritätsgesetzes nur Rechte betreffen kann, die schon vor Beginn der Prioritätsfrist entstanden sind. Ein solcher Vorbehalt ist jedoch überflüssig. Wenn daher in Absatz 3 wiederum «während des Laufes der Prioritatsfrist» der Erwerb von Mitbenutzungsrechten ausgeschlossen wird, so heisst das ohne weiteres, dass die Benützung der Erfindung vor Beginn der Prioritätsfrist solche Mitbenutzungsrechte begründen kann.
Aus Artikel 35 in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 3, ergibt sich, dass Mitbenutzungsrechte nur demjenigen zustehen, der im Zeitpunkt der ersten Anmeldung im Ausland die Erfindung im Inland schon gewerbsmässig benützt oder besondere Veranstaltungen dazu getroffen hat.

Artikel 18 ( L e g i t i m a t i o n ) A b s a t z l entspricht dem Artikel 2 des Prioritätsgesetzes, räumt aber darüber hinaus ein Prioritätsrecht auch solchen Ausländern ein, welche einem

1018 Staat angehören, der nicht Mitglied des internationalen Verbandes ist, aber mit der Schweiz ein besonderes Abkommen geschlossen hat.

A b s a t z 2 fasst die beiden ersten Absätze des Artikels 8 des Prioritätsgesetzes zusammen. Der letzte Absatz von Artikel 3 des Prioritätsgesetzes («Vereinbarungen, die mit den vorstehenden Bestimmungen im Widerspruch stehen, sind ungültig») wurde weggelassen, weil er etwas Selbstverständliches sagt.

A b s a t z 3 entspricht, in redaktionell geänderter Fassung, dem Artikel 4 des Prioritätsgesetzes.

Artikel 19 ( F o r m v o r s c h r i f t e n ) Zu A b s a t z l und 2 : Damit der für Neuheit und technischen Fortschritt der Erfindung massgebende Stand der Technik ermittelt werden kann, muss schon bei Beginn der Prüfung des Patentgesuches feststehen, ob auf das Datum der Anmeldung in der Schweiz oder aber auf ein Prioritätsdatum abgestellt werden muss. Mit Eücksicht auf Artikel 4, lit. D, Absatz 3, der Pariser Verbandsübereinkunft (Text von London, 1934) wurde die Frist für die Abgabe der Prioritätserklärung auf 3 Monate seit Einreichung des Patentgesuches angesetzt ; die sogenannten Prioritätsbelege, deren Beschaffung unter Umständen einige Zeit beansprucht, sollen noch bis zum Ablauf von 6 Monaten seit der Einreichung des Patentgesuches vorgelegt werden können.

Wird die Anmeldung in'der Schweiz nicht von der gleichen Person vorgenommen wie die erste Anmeldung im Ausland, so wird die Berechtigung des Anmelders zur Geltendmachung der Priorität in der Schweiz gemäss Artikel 4 vermutet.

Zu A b s a t z 3: Es erscheint als angezeigt, die Folgen der Versäurnung der erwähnten Fristen im Gesetz selber, nicht nur in der Vollziehungsverordnung, zu regeln (vgl. Art. 5, Abs. l, und Art. 6, Abs. 3. der Vollziehungsverordnung zum Prioritätsgesetz).

Artikel 20 (Beweislast) Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem Artikel 6, Absatz 3, des Prioritätsgesetzes.

A r t i k e l 21 ( A u s s t e l l u n g s p r i o r i t ä t ) Zu A b s a t z l und 2: Gegenüber dem bisherigen Becht (Art. 7 PrG) besteht hier ein grundlegender Unterschied insofern, als die Zurschaustellung eines Erfindungsgegenstandes an einer nationalen (schweizerischen oder ausländischen) Ausstellung kein Prioritätsrecht mehr begründen soll; ein solches soll nur noch im Fall einer internationalen (schweizerischen
oder ausländischen) Ausstellung entstehen. Dieser von der Expertenkommission vorgeschlagenen Änderung liegen folgende Überlegungen zugrunde: In Artikel 11 der Pariser Verbandsübereinkunft ist vorgesehen, dass die Verbandsländer den Erfindungen, deren Gegenstand auf einer internationalen Ausstellung zur Schau gestellt wurde, einen zeitweiligen Schutz gewähren.

1019 Mit Bezug auf nationale Ausstellungen fehlt eine Bestimmung in der Pariser Verbandsübereinkunft. Verschiedene Verbandsländer anerkennen infolgedessen nur internationale Ausstellungen als prioritätsbegründend. Zahlreiche Erfinder sind hierüber nicht orientiert und glauben, sie könnten in allen Verbandsländern die Priorität auch aus der Ausstellung ihrer Erfindung z. B. an einer der schweizerischen Mustermessen geltend machen : sie müssen dann aber zu ihrem Leidwesen erfahren, dass sie in jenen Ländern nicht nur kein Prioritätsrecht beanspruchen können, sondern dass ihre Erfindung dort unter Umständen überhaupt nicht mehr als neu gilt. Vor solchen Enttäuschungen sollten namentlich unerfahrene Erfinder bewahrt werden. Dies geschieht am besten dadurch, dass überhaupt keine Priorität aus bloss nationalen Ausstellungen anerkannt wird und die Interessenten dadurch gezwungen werden, für ihre Erfindungen so rasch als möglich ein Patentgesuch einzureichen, das ihnen allein die Anwartschaft auf Schutz im Inland und Prioritätsrechte im Ausland verschafft.

Nach der vorgeschlagenen Kegelung wird also ein Gewerbetreibender, der den Gegenstand seiner Erfindung an der Basler Mustermesse, am Comptoir Lausanne, an der Fiera von Lugano oder an der St.-Galler Olma ausstellt, hieraus keine Priorität mehr für seine später eingereichte Patentanmeldung beanspruchen können. Er läuft Gefahr, dass die Erfindung durch sein eigenes Verhalten weitem Kreisen bekannt wird und dann kein gültiges Patent mehr dafür erlangt werden kann. Er wird daher, wenn er den Patentschutz dafür überhaupt wünscht, gleichzeitig mit der Verbringimg des Gegenstandes auf den Ausstellungsplatz ein Patentgesuch einreichen müssen.

Dem Vorschlag der Expertenkommission wurde namentlich aus folgenden Gründen zugestimmt: Der praktische Nutzen der Ausstellungspriorität hängt u. a. weitgehend davon ab, ob der Nachweis erbracht werden kann für die Identität des Inhaltes der Patentanmeldung mit dem ausgestellten Gegenstand.

Dieser Beweis wird sehr oft Schwierigkeiten bereiten oder gar nicht mehr erbracht werden können. Aus diesem Grund wurde schon in der Botschaft zum Prioritätsgesetz von 1914 ausgeführt, «ein auch nur einigermassen vorsichtiger Erfinder benützt die Priorität aus dem Ausstellungsschutz nicht».

Eine Abweichung von Artikel 7 des
Prioritätsgesetzes besteht schliesslich noch insofern, als der Vorbehalt von Eechten Dritter aus den gleichen Gründen wie in Artikel 17, Absatz l, gestrichen wurde.

Absatz 3 : Nach Artikel 7, Absatz 2, -in Verbindung mit Artikel 5 des Prioritätsgesetzes wurde bisher die Entstehung von Mitbenutzungsrechten «während der Prioritätsfrist)) ausgeschlossen, und die Prioritätsfrist beginnt gemäss Artikel 7, Absatz l, vom Tage der Eröffnung der Ausstellung an zu laufen.

In Absatz 3 werden nun Mitbenutzungsrechte schon «von dem nach Absatz 2 massgebenden Tag an» ausgeschlossen; denn es erscheint nicht als folgerichtig, dass Mitbenutzungsrechte noch erworben werden können nach dem Tage, welcher massgebend ist für die Feststellung, ob eine schutzfähige Erfindung vorliegt.

1020 Artikel 22 ( F o r m v o r s c h r i f t e n ) Wie im bisherigen Eecht (Art. 9, Abs. l, PrG) wird vom Patentbewerber zunächst nur eine Erklärung über Namen und Sitz der Ausstellung usw. verlangt und davon abgesehen, die Vorlegung von Beweismitteln von vornherein vorzuschreiben. Insbesondere kann nicht die Vorlegung einer Bescheinigung der Ausstellungsleitung verlangt werden, in welcher erklärt wird, was für eine Erfindung ausgestellt wurde. Denn praktisch wird selten eine Ausstellungsleitung wirklich imstande sein, eine Erklärung auszustellen, in welcher die wesentlichen Merkmale der Erfindung festgehalten sind. Entweder würde sie daher einen vom Aussteller vorgelegten Text ungeprüft unterschreiben, oder sie würde die Unterzeichnung ablehnen und den Aussteller damit in einen Beweisnotstand versetzen. Beides ist unerwünscht.

Man kann sich um so eher zunächst mit einer blossen Erklärung des Patentbewerbers begnügen, als damit die Voraussetzungen für den Beginn der Prüfung des Gesuches bereits erfüllt sind. Erst wenn die Prüfung ergibt, dass im Prioritätsintervall Veröffentlichungen erschienen sind, welche die Neuheit der Erfindung in Frage stellen, wird der Anmelder auf Verlangen der Prüfungsstelle den Beweis für die beanspruchte Priorität erbringen müssen, wobei er dann diesen Beweis mit allen tauglichen Mitteln führen kann.

A r t i k e l 23 ( A n w e n d b a r k e i t von V o r s c h r i f t e n über die Anmeldungspriorität) Diese P\egelung stimmt mit dem bisherigen Eecht (Art. 7, Abs. 2, und Art. 9, Abs. 3, PrG) überein.

3. Abschnitt. Änderungen im Bestand des Patentes A r t i k e l 24 und 25 (Teilweiser V e r z i c h t ) Es kann vorkommen, dass der Patentanspruch eines Patentes zu weit gespannt wurde, &o dass er keine patentwürdige Erfindung mehr umschreibt. In einem solchen Fall hat der Patentinhaber ein Interesse daran, zur Vermeidung einer Nichtigkeitsklage einen «teilweisen Verzicht» auf das Patent zu erklären, d. h. den Patentanspruch auf dasjenige einzuschränken, was zur Zeit der Anmeldung patentwürdig war. Diesem Zweck dient Artikel 19 des geltenden Gesetzes. In der Praxis hat diese Bestimmung nicht voll befriedigt. Es werden daher die folgenden Änderungen vorgesehen : 1. Die Möglichkeit einer Zusammenlegung von Unteransprüchen wurde fallen gelassen, weil in Wirklichkeit kein
Interesse an einer solchen Zusammenlegung ersichtlich ist und durch diese auch gar keine Einschränkung des sachlichen Geltungsbereiches des Patentes bewirkt würde (vgl. die Bemerkungen zu Art. 63, Abs. 2).

2. Bisher mussten nach einer Zusammenlegung des Patentanspruches mit einem Unteranspruch von den verbleibenden Unteransprüchen diejenigen, welche mit dem zum Patentanspruch gewordenen Unteranspruch nicht verein-

1021 bar waren, gestrichen werden. Das gleiche Schicksal erlitten auch Unteran»prüche, welche in Verbindung mit dem neuen Patentanspruch eine vorher nicht beanspruchte Kombination erfasst hätten; denn der teilweise Verzicht soll nicht zu einer Erweiterung, sondern nur zu einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereiches des Patentes führen. Der Zwang, in solchen Fallen einzelne Unteransprriche streichen zu müssen, wurde indvs^en ott als hart empfunden; denn unter Umstanden kann gerade in solchen Unteran«prüchen eine schutzfähige Erfindung umschrieben sein.

, In Artikel 25 wird nun für solche Fälle die Möglichkeit geschaffen, für die ausscheidenden Unteransprüche neue, besondere Patente zu errichten, denen das Anmeldungsdatum des ersten Patentes gewahrt bleibt, für welche aber besondere Gebühren zu entrichten sind (vgl. Art. 44, Abs. 2, und Art. 46, Abs. 2).

3. Für den Fall, dass ein Patent nur einen Patentanspruch und keinen Unteranspruch aufweist, schliesst Artikel 19 des Patentgesetzes einen teilweisen Verzieht aus. Diese Eegelung wurde im Interesse der Rechtssicherheit getroffen : Dritte sollen nicht jederzeit mit Änderungen des Patentanspruches rechnen müssen. Auch diese Ordnung ist jedoch als zu starr kritisiert worden. In der Tat kann auch in solchen Fällen ein berechtigtes Interesse daran bestehen, einer Nichtigkeitsklage durch eine zweckmässige Beschränkung des Patentanspruches vorzubeugen. Ähnliche Interessen können aber auch beim Vorhandensein von Unteransprüchen bestehen, nämlich dann, wenn keiner der Unteransprüche die Erfindung definiert, hinsichtlich welcher das Patent sich am ehesten aufrechterhalten lässt. In Artikel 24, lit. c, wird nun die Möglichkeit geschaffen, den Patentanspruch zu ergänzen mit Merkmalen, die der Beschreibung entnommen werden (je mehr Merkmale in den Patentanspruch aufgenommen sind, desto enger ist der Geltungsbereich des Patentes). Es müss aber dafür gesorgt werden, dass nur Merkmale hinzugefügt werden, welche von Anfang an in der Beschreibung der Erfindung aufgeführt waren und auf welche der Patentbewerber nicht schon vor der Patentverteilung verzichtet hat; denn andernfalls hätte man es in Wirklichkeit wiederum nicht mehr mit einer Einschränkung, sondern mit einer Erweiterung des Geltungsbereiches des Patentes zu tun.

Es lässt sich nicht bestreiten,
dass durch diese Lösung eine gewisse Eechtsunsicherheit entsteht. Solange die Möglichkeit einer solchen Massnahme besteht, wissen Dritte nicht ohne weiteres, woran sie sind. Daher wurde ursprünglich vorgeschlagen, die Zeitspanne der Unsicherheit abzukürzen durch eine Vorschrift, dass eine solche Ergänzung des Patentanspruches nur einmal zulässig und nach Ablauf von 2 Jahren seit der Patenterteilung überhaupt ausgeschlossen sei. Die Expertenkommission hat sich jedoch gegen solche Beschränkungen ausgesprochen.

A r t i k e l 26 ( N i c h t i g k e i t s k l a g e ) Zu Absatz l : 1. Hier wurde im Ingress ausdrücklich beigefügt, dass die Nichtigerklärung «auf Klage hin» erfolge.

1022 2. Die einzelnen Nichtigkeitsgründe stimmen mit dem bisherigen Eecht überein. Ihre Umschreibung wurde lediglich insofern vereinfacht, als die Ziffern l, 8 und 4 des Artikels 16 des Patentgesetzes in eine einzige Ziffer l des Entwurfes zusammengefasst wurden mit dem Hinweis auf Artikel l, Absatz l, wo alle drei in Betracht fallenden Voraussetzungen aufgeführt sind (Vorhandensein einer Erfindung, welche gewerblich anwendbar und neu ist).

3. Mit Bezug auf Z i f f e r 5 (wonach das Vorhandensein eines gültigen Patentes mit älterem Anmeldungs- oder Prioritätsdatum das Patent mit dem Jüngern Anmelduagsdatum nichtig macht) sind zwei Bemerkungen anzubringen : a. Einmal soll ausdrücklich der bundesgerichtlichen Auslegung zugestimmt werden, nach welcher in diesem Zusammenhang unter einem «gültigen» Patent ein Patent zu verstehen ist, das mit keinem Nichtigkeitsgrund behaftet ist, nicht aber ein Patent, das «noch in Kraft steht» (vgl. BGE 57 2 237 f.). War das ältere Patent aus irgendeinem Grunde nichtig, so kann es nicht noch die Nichtigkeit eines spätem für die gleiche Erfindung erteilten Patentes begründen. War es aber nicht nichtig, so steht es der Gültigkeit eines jüngeren Patentes auch dann entgegen, wenn es schon vor der Erteilung des jüngeren Patentes aus irgendeinem Grund (Verzicht des Inhabers oder Nichtbezahlung einer verfallenen Jahresgebühr; vgl. Art. 15) wieder erloschen ist.

b. Entsprechend der in Artikel 3, Absatz 3, verwendeten Ausdrucksweise wurde an Stelle des im bisherigen Eecht (Art. 16, Ziff. 5) enthaltenen Vorbehaltes der Bestimmungen über die Anmeldungs- oder Ausstellungspriorität das Vorhandensein einer «frühern oder prioritätsälteren Anmeldung» als Nichtigkeitsgrund bezeichnet.

Zu Absatz 2 : Damit die Gerichte den Entscheid über das Vorhandensein eines Nichtigkeitsgrundes auf Grund eines möglichst vollständigen Materials fällen können, wird liier dem Patentinhaber, der die Priorität einer ausländischen Anmeldung geltend macht, die Verpflichtung auferlegt, dem Gericht auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, aus welchen Gründen die ausländische Anmeldung allenfalls nicht zur Erteilung des Patentes geführt hat. Wird die Auskunft erteilt, so hat der Eichter zu entscheiden, ob diese Gründe auch nach schweizerischem Eecht erheblich sind oder nicht. Wird die Auskunft verweigert,
so soll der Eichter nach seinem Ermessen die den Umständen des Falles angemessene Folgerung daraus ziehen.

Die Expertenkommission hat sich mehrheitlich gegen eine solche Auskunftspflicht ausgesprochen, im wesentlichen mit der Begründung, es könne nicht Sache des Patentinhabers sein, seinem Gegner das Beweismaterial für die Vernichtung des Patentes zu liefern, und man gelange zu einer ungerechten Benachteiligung derjenigen Patentinhaber, die ihre Erfindung zuerst in einem Land mit Vorprüfung angemeldet haben, gegenüber denjenigen, die sie zuerst in einem Land ohne Vorprüfung anmeldeten. Demgegenüber ist auf folgendes hinzuweisen: Das Patent verschafft seinem Inhaber ein Verwertungsmonopol.

Der Staat, der dieses Monopol verleiht, ist befugt, diejenigen Auflagen damit zu verbinden, die durch das öffentliche Interesse verlangt werden. Das öffentliche

1023 Interesse verlangt, dass ein Patent vernichtet wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, und dass der Patentinhaber nicht auf seinem Scheine soll beharren können, wenn er aus dem Schicksal seiner Auslandsanmeldung weiss, dass eine Erfindung in Wirklichkeit nicht schutzfähig ist.

Dadurch wird nur der bösgläubige Patentinhaber «benachteiligt»; das aber lässt sich ohne Bedenken verantworten.

Mit Zustimmung der Expertenkommission wurde von der Aufstellung von Vorschriften über die Beweislastverteilung abgesehen ; der Richter soll hierüber nach allgemeinen Prozessgrundsätzen entscheiden.

Artikel 27 ( T e i l - N i c h t i g k e i t ) Falls ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der patentierten Erfindung zutrifft, muss das Patent entsprechend eingeschränkt werden. Von der bisherigen Eegelung in Artikel 16, Absatz 2, des Patentgesetzes unterscheidet sich Artikel 27 in folgenden Punkten: Einmal wird diese Einschränkung des Patentes ausdrücklich als Aufgabe des Eichters erklärt, um zu verhindern, dass sich der Eichter auf die Feststellung der teilweisen Nichtigkeit des Patentes beschränkt und die Neufassung des Patentanspruches dem Amt für geistiges Eigentum vorbehält. Das Amt ist nicht in der Lage, dem Patentbewerber einen bestimmten Inhalt seines Patentanspruches vorzuschreiben; es kann lediglich gegenüber dem Antrag des Patentbewerbers oder Patentinhabers die im Gesetz vorgesehenen Einwendungen erheben und das Patentgesuch zurückweisen, wenn er diesen Einwendungen nicht Eechnung trägt. Eine von den Anträgen des Patentinhabers unabhängige Gestaltung des Patentanspruches liegt ausschliesslich in der Befugnis des Eichters. Allerdings ist .dies eine vorwiegend technische Aufgabe. Aber der Richter hat die Möglichkeit, das Gutachten von Sachverständigen einzuholen. Überdies wird ihm in Absatz 2 auch die Vernehmlassung des Amtes für geistiges Eigentum zur Verfügung gestellt.

Nach bisherigem Recht musste das Patent «unter Wahrung der Einheit der Erfindung» eingeschränkt werden; d.h. es mussten u.U. Patentansprüche oder Unteransprüche gestrichen werden. Darin kann, wie schon zu Artikel 24 und 25 im Fall des teilweisen Verzichts ausgeführt wurde, eine unbillige Härte liegen. Daher wird in Absatz 3 die für den Fall des teilweisen Verzichts geschaffene Möglichkeit der Errichtung neuer
Patente auch hier vorgesehen. Nach Eingang eines Urteils, durch welches ein Patent teilweise vernichtet wird, wird daher die Patentabteilung (vgl. Art. 52, Abs. 1) dem. Patentinhaber eine Frist ansetzen, innert welcher er die Errichtung neuer Patente beantragen kann.

Artikel 28 (Klagerecht) Die Legitimation zur Nichtigkeitsklage wird wie im geltenden Recht geordnet, mit der Ausnahme, dass die Klage aus Artikel 26, Absatz l, Ziffer 6, nur dem Berechtigten zustehen soll. Es bestehen keine Gründe dafür, diesen

1024 Nichtigkeitsgrund auch durch Dritte geltend machen zu lassen, denen kein Eecht auf das Patent zusteht.

Hinsichtlich der übrigen Nichtigkeitsgrunde könnte die Frage aufgeworfen werden, ob nicht die Klagelegitimation jedermann ohne Nachweis eines besondern Interesses eingeräumt werden soll, da letzten Endes öffentliche Interessen an der Beseitigung nichtiger Patente bestehen. Die Expertenkommission hat aus folgenden Gründen an der Forderung des Interessennachweises festgehalten: Erfahrungen im Ausland haben gezeigt, dass bei Zulassung einer Popularklage mit der Gefahr zu rechnen ist, dass sich ein Gewerbe bildet, welches die Einreichung von Nichtigkeitsklagen bezweckt ; ferner, dass Lizenznehmer, um sich eines lastigen Lizenzvertrages zu entledigen, durch einen Strohmann die Vernichtung des Patentes betreiben. Derartigen Machenschaften soll durch das Erfordernis des Interessennachweises vorgebeugt werden. Auf die eigentliche Popularklage darf um so eher verzichtet werden, als ja rechtliche oder auch nur tatsächliche Interessen der verschiedensten Art für die Legitimation genügen.

4, Abschnitt. Änderungen im Recht auf das Patent und am Patent; Lizenzerteilung Artikel 29 (Abtretungsklage) Zu A b s a t z l : Nach Artikel 20 des geltenden Gesetzes kann die Abtretungsklage erst nach Erteilung des Patentes angehoben werden. Es erscheint indessen als gerechtfertigt, dem Berechtigten die Möglichkeit zu geben, schon vor Erteilung des Patentes auf Abtretung des Patentgesuches zu klagen. Dabei muss er aber das Patenterteilungsverfahren in dem Stand übernehmen, in welchem es sich bereits befindet. Wenn z. B. das Einspruchsverfahren bereits abgeschlossen ist, kann er keine Änderungen des Patentanspruches mehr beantragen, welche nicht durch das Einspruchsverfahren selbst gerechtfertigt werden (Art. 76).

Absatz 2 entspricht der bisherigen Begelung (Art. 20, Abs. l, 2. Satz) des Schicksals vorhandener Zusatzpatentgesuche oder Zusatzpatente. Hinzugefügt wurde noch ein Hinweis auf Artikel 10, Absatz 3, denn Zusatzpatente setzen den Bestand eines Hauptpatentes voraus.

In A b s a t z 8 wurde die bisherige Ordnung (Art.20, Abs. 2, PG) insofern erweitert, als nicht mehr bloss von Lizenznehmern und Erwerbern des Patentes die Hede ist, sondern allgemein von Lizenzen und andern Rechten am Patent; darin werden
z. B. auch Pfandrechte eingeschlossen. Ferner wird der Kichter als zuständig erklärt, die Entschädigung für die Lizenz zu bestimmen, wenn sich die Parteien nicht einigen können.

Um jeden Zweifel auszuschliessen, werden in A b s a t z 4 ausdrücklich «alle Schadenersatzansprüche vorbehalten». In Betracht fallen z. B. die Ansprüche des obsiegenden Klägers gegenüber dem «Dieb» auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Einräumung einer Lizenz gemäss Absatz 3 entsteht und der durch die Gegenleistung des Lizenznehmers u. U. nicht voll gedeckt wird ; oder, wenn die Abtretungsklage nicht gegen den Dieb selbst, sondern gegen einen «Eechtsnachfolger» desselben durchgeführt wurde, die Ansprüche dieses Eechtsnachfolgers gegenüber dem Dieb u. ä.

1025 A r t i k e l 30 ( T e i l - A b t r e t u n g ) Während in Artikel 29, Absatz 2, der Fall geregelt wurde, wo Zusatzpatente vom Hauptpatent getrennt werden, wird in dieser neuen Bestimmung noch der Fall behandelt, wo im nämlichen Patent Ansprüche bestehen, von denen nur ein Teil auf Erfindungen des Klägers zurückgeht. In einem solchen Fall wäre es nicht gerechtfertigt, das Patent im vollen Umfang dein Kläger zuzusprechen. Daher wird vorgesehen, diejenigen Ansprüche zu streichen, auf die der Kläger kein Eecht nachgewiesen hat, und dem Beklagten (bisherigemPatentinhaber) die Möglichkeit zu geben, für diese ausgeschiedenen Patentansprüche neue Patente errichten zu lassen, wie dies in Artikel 25 für den teilweisen Verzicht angeordnet ist.

Artikel 31 (Klagefrist) Die bisherige Befristung des Klagerechtes auf 3 Jahre seit dem Tag der Patentanmeldung (Art. 20, Abs. 3, PG) hat sich als zu kurz erwiesen, namentlich wenn berücksichtigt wird, dass der Berechtigte u. U. erst durch die Veröffentlichung der Patentschrift Kenntnis vom Diebstahl erlangt und dass die Patenterteilung in der Eegel der letzten Jahre erst l--2 Jahre nach der Patentanmeldung erfolgt. Eine Befristung auf 2 Jahre seit dem Datum der Veröffentlichung der Patentschrift erscheint als angemessen. Nach Ablauf dieser Frist soll indessen nur der gutgläubige Patentinhaber vor einer Abtretungsklage gesichert sein; gegenüber einem bösgläubigen Beklagten rechtfertigt sich eine Befristung des Klagerechtes überhaupt nicht.

Artikel 32 (Enteignung des Patentes) Diese Bestimmung über die Enteignung weicht in folgenden Punkten vom geltenden Eecht (Art. 23 PG) ab: 1. Einmal wird keine «Zurücknahme» des Patentes mehr vorgesehen, sondern nur noch die eigentliche Enteignung. Die Zurücknahme unterscheidet sich von der Enteignung nur dadurch, dass das Patent gelöscht wird und die Erfindung infolgedessen von jedermann benützt werden darf, während bei der Enteignung das Patent zugunsten des enteignenden Staates seine Wirkungen behält. Da im übrigen die Voraussetzungen (öffentliches Interesse) und Folgen (Entschädigungspflicht) in beiden Fällen die gleichen sind, besteht in Wirklichkeit kein Interesse an der Beibehaltung der Zurücknahme; denn der Staat kann, wenn er selbst keine eigenen Interessen an der Beibehaltung des Patentes hat, nach der Enteignung
auf das Patent verzichten (Art. 15) und damit das nämliche Ergebnis herbeiführen wie im Fall einer Zurücknahme des Patentes.

2. Die Befugnis, eine Enteignung auszusprechen, wurde, statt wie bisher der Bundesversammlung, in Absatz l dem Bundesrat vorbehalten. Diese Geschäfte sind kaum so wichtig, dass für sie der grosse Apparat der Bundesversammlung in Bewegung gesetzt werden sollte.

3. Im geltenden Gesetz erhält der Patentinhaber Anspruch auf «eine Entschädigung»; die Höhe der Entschädigung wurde dem Ermessen des BundesBundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

72

1026 gerichtes überlassen. Der Nationalrat hatte ursprünglich dem Enteigneten einen Anspruch auf «volle» Entschädigung gemäss den ordentlichen Expropriationsregeln geben wollen, vermochte aber damit nicht durchzudringen gegenüber der Auffassung des Ständerates, der angesichts der öffentlichen Interessen, die zur Enteignung führen, eine grössere Freiheit in der Bemessung der Entschädigung wünschte (vgl. StenB Ständerat 1907, S. 285, Votum von Ständerat Hoffmann bei der Bereinigung der Differenzen). Seither ist das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung in Kraft getreten. Nach Artikel 16 dieses Gesetzes kann die Enteignung «nur gegen volle Entschädigung erfolgen» -- obwohl auch hier öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen. Es erscheint als richtig, den gleichen Grundsatz auch im Fall der Enteignung eines Patentes anzuerkennen und im übrigen auf das Enteignungsgesetz zu verweisen. Dadurch werden dem Bundesgericht die erforderlichen Wegleitungen für die Ermittlung der Entschädigung gegeben. Durch die Verweisung auf «den II. Abschnitt» des Enteignungsgesetzes soll insbesondere ermöglicht werden, dass neben dem Patentinhaber noch weitere Personen als Geschädigte auftreten, z. B. Lizenznehmer oder Pfandgläubiger.

Es mag hier noch festgestellt werden, dass seit 1888 (Beginn des Patentschutzes in der Schweiz) bis heute kein einziges Patent zurückgenommen oder enteignet worden ist.

Artikel 38 ( A b t r e t u n g des P a t e n t e s ) Hier erschien es angezeigt, verschiedene Fragen etwas ausführlicher als im geltenden Eecht zu regeln und insbesondere die Lizenzerteilung in einen besondern Artikel (34) zu verweisen.

In A b s a t z l ist verdeutlicht, dass nicht nur «das Patent», sondern das «Eecht auf das Patent» und das «Eecht am Patent» (über den Inhalt dieser Begriffe vgl. die Bemerkungen zu Art. 3 und 4) vererbt und übertragen werden kann; denn Verkehrsgegenstand ist in Wirklichkeit die Erfindung, und die Verfügung über die Erfindung ergreift nicht erst das erteilte Patent, sondern auch schon das Patentgesuch. Es erschien ferner zweckmässig, ausdrücklich die Zulässigkeit einer bloss teil weisen Übertragung festzustellen.

In Absatz 2 ist nicht mehr von «den durch das Patent verliehenen «Befugnissen die Eede, weil auch die Situation vor Erteilung des Patentes in gleicher Weise geregelt
sein muss.

In Absatz 8 wird am Grundsatz festgehalten, dass die Veräusserung des Patentes oder die Einräumung von beschränkten Eechten, wie Pfandrechten, am Patent zu ihrer Gültigkeit unter den Vertragsparteien keiner Eintragung ins Patentregister bedürfen. Werden solche Verfügungen im Patentregister nicht eingetragen, so besteht die Möglichkeit, dass Dritte, welche Einsicht in das Patentregister genommen und sich auf dessen Eichtigkeit verlassen haben, dadurch zu Vertragsabschlüssen mit den eingetragenen Eechtsinhabern verleitet werden, welche sie unterlassen hätten, wenn ihnen der ganze Sachverhalt bekannt gewesen wäre. Um dies zu vermeiden, genügt es nicht, wie

1027 bisher vorzuschreiben, dass gutgläubige Dritte als berechtigt ansehen dürfen, wer im Patentregister «als Patentinhaber» eingetragen ist. Es ist vielmehr in allgemeiner Weise zu erklären, dass gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Eechten am Patent (sei es Eigentum oder z. B. nur ein Pfandrecht) entgegenstehende Bechte Dritter (Eigentum, Pfandrechte oder Lizenzen) unwirksam bleiben, welche im. Patentregister nicht eingetragen wurden. Wird 7,. B. am 1. Mai 1950 ein Pfandrecht vereinbart, so muss eine (einfache oder ausschliessliche) Lizenz, die am I.Februar 1950 begründet und sofort im Begister eingetragen wurde, auch vom Pfandgläubiger respektiert werden. Wurde die Lizenz jedoch bis zum 1. Mai 1950 nicht eingetragen, so kann der Pfandgläubiger in einer allfälligen Zwangsvollstreckung die Verwertung des Patentes ohne Berücksichtigung der Lizenz durchsetzen; denn jede Lizenz beeinträchtigt den Wert des Pfandes. -- Es liegt daher im Interesse aller Beteiligten, dass sie alle Änderungen im Rechtsbestand im Eegister eintragen lassen.

Eine Eegistereintragung kann indessen erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an, nicht aber schon vor der Patenterteilung in Frage kommen; denn es besteht kein öffentliches Eegister der Patentgesuche, in welchem Pfandrechte usw. schon vor der Patenterteilung eingetragen werden könnten. Von der Schaffung eines solchen Registers muss aus folgenden Gründen abgesehen werden: Ein öffentliches Eegister setzt voraus, dass Bestand und Umfang der darin aufgenommenen Bechte feststehen. Solange das Patent nicht erteilt ist, kann der Patentbewerber den Inhalt seines Patentgesuches und insbesondere die Patentansprüche nach seinem Ermessen ändern. Ferner ist der Inhalt der Patentgesuche wenigstens bis zur Bekanntmachung (Art. 70) grundsätzlich geheim, so dass Dritte höchstens erfahren könnten, dass ein Patentgesuch betreffend eine Erfindung mit dem Titel X Gegenstand einer Verfügung gewesen sei, aber nicht, welches die dafür verfassten Patentansprüche sind. Es müsste daher im Ungewissen bleiben, auf welchen Sachverhalt sich der gute Glaube des Dritten beziehen muss, damit dem Dritten das eingetragene Becht nicht entgegengehalten werden kann.

Dass der Vertreter berechtigt und verpflichtet bleibt, solange er im Eegister eingetragen ist, ergibt sich bereits aus Artikel 18 (vgl. die
Bemerkungen zu Art. 13).

Artikel 34 (Lizenzerteilung) Die Lizenzerteilung wird hier den nämlichen Eegeln unterstellt wie die Einräumung anderer Bechte an der Erfindung in Artikel 33.

5. Abschnitt. Gesetzliche Beschränkungen im Becht aus dem Patent A r t i k e l 35 ( M i t b e n u t z u n g s r e c h t ) Die Ausnahmen vom Monopol des Patentinhabers sind, abgesehen von einigen redaktionellen Änderungen, gleich geregelt wie im bisherigen Becht (Art. 8).

1028 Artikel 36 (Abhängige Erfindung) Die Beziehungen des Inhabers eines Patentes für eine Erfindung, die ohne Benützung der Erfindung eines altern Patentes nicht verwertet werden kann, zum Inhaber dieses letztern Patentes werden in gleicher Weise wie bisher (Art. 22) geordnet. Neu ist indessen, dass der Anspruch auf eine Lizenz für die Benützung der altern Erfindung nicht nur dann bestehen soll, wenn die jüngere Erfindung im Vergleich mit der altern einen namhaften technischen Fortschritt bringt, sondern auch dann, wenn die jüngere einem ganz andern Zweck dient als die ältere. Eine Erfindung kann u. U. darin liegen, dass eine bereits bekannte Vorrichtung zu einem ganz neuen Zweck verwendet wird (vgl. dazu die Bemerkungen zu Art. 61). Bisher konnte aber diese Erfindung gar nicht verwertet werden, solange an der Vorrichtung ein Patent bestand und der Patentinhaber nicht freiwillig eine Lizenz einräumte. Das erscheint als unbillig. Deshalb wurde dieser Fall dem andern gleichgestellt, wo der Gegenstand des Jüngern Patentes eine technische Weiterentwicklung des Gegenstandes des altern Patentes ist.

Artikel 37-39 (Ausführung der Erfindung im Inland) Wird die Erfindung nicht innert drei Jahren seit der Erteilung des Patentes im Inland ausgeführt, so kann nach dem geltenden Recht (Art. 18) von jedem Interessenten auf Löschung des Patentes geklagt werden; allerdings ist der Richter berechtigt, statt auf Löschung des Patentes nur auf Einräumung einer Lizenz zu erkennen, wenn er findet, dass auch auf diesem Weg eine angemessene Ausführung der Erfindung im Inland gesichert wird.

Im Jahre 1934 wurde die Pariser Verbandsübereinkunft in der Weise geändert, dass nunmehr verboten ist, im ersten Anlauf schon die Löschung des Patentes wegen Unterlassung der Ausführung im Inland zu verfügen; die Löschung ist erst dann zulässig, wenn die Erteilung von Zwangslizenzen sich während mindestens zwei Jahren als ungenügend erwiesen hat, um eine angemessene Ausführung der Erfindung im Inland sicherzustellen. Die Schweiz hat die Beschlüsse der Konferenz von London (ohne vorgângige Anpassung des Patentgesetzes) genehmigt (AS 1939, 1235) : nunmehr rnuss der Gesetzestext dem internationalen Abkommen angepasst werden. Danach wird die Löschungsklage erst zwei Jahre nach Einräumung der ersten «Lizenz auf Grund von Artikel 37»
zulässig, wobei diese erste Lizenz nicht notwendig durch den Richter angeordnet zu sein braucht; es genügt z.B. auch, wenn der Patentinhaber die Klage anerkannt oder, um den Prozess zu vermeiden, die Lizenz vertraglich eingeräumt hat.

Hievon abgesehen, ist noch auf die folgenden beiden neuen Bestimmungen hinzuweisen : Nach Artikel 37, A b s a t z 3, soll der Richter die verlangte Lizenz unter gewissen Voraussetzungen schon nach Eingang der Klage einräumen können; damit soll Versuchen vorgebeugt werden, den Prozess in die Länge zu ziehen.

1029 A r t i k e l 88, A b s a t z 2. wahrt dem Eichter die Möglichkeit, schon iin ersten Prozess die Löschung des Patentes zu verfügen, wenn die Gesetzgebung des Landes, welchem der Patentinhaber angehört, ebenfalls die sofortige Löschungsklage zulässt. Das wird indessen nur in Betracht kommen gegenüber Angehörigen von Ländern, welche dem in London revidierten Übereinkunftstext nicht beigetreten sind.

Der Vollständigkeit halber sei noch festgestellt, dass der Bundesrat bisher auf Grund von Artikel 18, Absatz 4, des Patentgesetzes die Bestimmungen über die Ausführung der Erfindung im Inland gegenüber zwei Ländern ausser Kraft gesetzt hat, nämlich gegenüber Deutschland und gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika. Es ist nicht beabsichtigt, gegenüber diesen beiden Ländern darauf zurückzukommen; wohl aber kommt der Abschluss weiterer derartiger Abkommen in Betracht, als Massnahme zur Verhinderung der Expatriierung schweizerischer Industrien.

Artikel 40 (Lizenz im öffentlichen Interesse) Diese, mit Artikel 22Ws des Patentgesetzes materiell übereinstimmende Vorschrift soll die Wahrung öffentlicher Interessen auch in dem Falle ermöglichen, wo infolge Aufhebung des örtlichen Ausübungszwanges (Art. 39 des Entwurfes) weder eine Lizenzklage noch eine Löschungsklage zulässig ist.

Solche öffentliche Interessen können z. B. auf dem Spiel stehen, wenn für die Volkswohlfahrt wichtige Erzeugnisse auf dem Markt nur zu Preisen erhältlich sind, welche für grosse Bevölkerungskreise unerschwinglich sind.

Die in Artikel 22Ws des Patentgesetzes enthaltene Klagevoraussetzung, dass das Lizenzgesuch «trotz des Angebotes angemessener Gegenleistung abgelehnt» wurde, konnte als überflüssig weggelassen werden. Der Richter, der zu beurteilen hat, ob das Lizenzgesuch «ohne ausreichende Gründe» abgelehnt wurde, wird ohnehin alle Umstände des Falles berücksichtigen müssen, und dazu gehört auch die Höhe des Entschädigungsangebotes.

6. Abschnitt. Gebühren und Zahlungsfristen Vorab ist au die weiter oben (S. 986 f.) gemachten Ausführungen über die Bemessung der Gebühren nach Einführung der amtlichen Vorprüfung zu erinnern. Danach sollen die Ausgaben des vergrösserten Amtes grundsätzlich durch seine Einnahmen gedeckt werden. Anderseits muss namentlich darauf Rücksicht genommen werden, dass in den ersten Jahren der wirtschaftliche
Ertrag einer Erfindung in der Regel gering ist. Schliesslich muss auch der seit 1907 eingetretenen Geldentwertung Rechnung getragen werden.

A r t i k e l 41 (Anmeldungsgebühr) Xach dem geltenden Gesetz sind bei der Einreichung des Patentgesuches insgesamt Fr. 40 an Gebühren zu bezahlen. Die Erhöhung auf Fr. 60 muss als ein Minimum bezeichnet werden. Für den bedürftigen Anmelder besteht die Möglichkeit der Stundung der Hälfte dieser Gebühr (Art, 45).

1030 A r t i k e l 42 (Gebühren im P r ü f u n g s v e r f a h r e n ) Dio Höhe der Bekanntmachungsgebühr wird hier im Gesetz selbst bestimmt, damit man aus dem Text des Gesetzes diejenigen Gebühren errechnen kann, welche für die Erlangung eines Patentes unvermeidlich sind.

Auch die Bekanntmachungsgebühr kann dem bedürftigen Patentbewerber gestundet werden (Art. 45).

A r t i k e l 43 (Jahresgebühren) Erfahrungsgeinäss vergehen von der Anmeldung bis zur Erteilung des Patentes l--2 Jahre. Es rechtfertigt sich daher, für die ersten beiden, auf die Patentanmeldung folgenden Jahre auf den Bezug von Jahresgebühren zu verzichten. Der Patentbewerber hat daher in der Zeit vor Patenterteilung lediglich die Anmeldungs- und die Bekanntmachungsgebühr zu entrichten.

Was die Höhe der Ansätze für die einzelnen Jahresgebühren anbelangt, wird auf die Ausführungen der allgemeinen Einleitung verwiesen, insbesondere auf Seiterm 986 und 987.

In einzelnen Staaten des Auslandes (Deutschland und England) hat jeder Patentinhaber die Möglichkeit, eine Herabsetzung der Jahresgebühren auf die Hälfte zu erlangen, nämlich dann, wenn er sich gegenüber dem Patentamt schriftlich und unwiderruflich bereit erklärt, jedermann auf Verlangen die Benützung seiner Erfindung gegen eine angemessene Entschädigung zu erlauben. In der Expertenkommission wurde die Anregung gemacht, dieses Institut auch in der Schweiz einzuführen. Die Erfahrungen, die damit im Auslang gemacht wurden, sind indessen nicht unbedingt ermutigend: Es sollen insbesondere grosse Industriefirmen davon Gebrauch gemacht haben für einen Teil ihrer Patente, aber unter Ausschluss einzelner Patente, ohne welche die andern tatsächlich nicht benützt werden konnten. Wir möchten davon absehen, der erwähnten Anregung Folge zu leisten, vor allem, weil mit einem erheblichen Gebührenausfall zu rechnen wäre, so dass das grundsätzlich angestrebte Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben des Amtes von vornherein nicht mehr erreichbar wäre.

Die vom Patentinhaber für ein Patent bis zum Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer zu bezahlenden Gebühren belaufen sich insgesamt auf Fr. 6300 (mit Einschluss der Anmelde- und der Bekanntmachungsgebühren).

Artikel 44 ( J a h r e s g e b ü h r e n nach U m w a n d l u n g von Z u s a t z p a t e n t e n in H a u p t p a t e n t e ) Absatz l entspricht
dem bisherigen Eecht. In A b s a t z 2 wird der nämliche Grundsatz auch auf die neuen Patente angewendet, welche gestützt auf Artikel 25, Artikel 27, Absatz 3, oder Artikel 30 errichtet wurden.

Die Auswirkung von Absatz 3 soll durch folgendes Beispiel erläutert werden ;

1031 Anmeldungsdatum des ursprünglichen Patentes: 1. Juli 1945; Errichtung des neuen Patentes: 1. Dezember 1949; für das neue Patent wird am 1. Juli 1950 die sechste Jahresgebühr fällig.

Für die Errichtung des neuen Patentes selbst wird eine besondere Gebühr beansprucht; vgl. Artikel 46, Absatz 2.

Artikel 45 (Stundung) Nach Artikel 13 des geltenden Gesetzes kann die Stundung «imbemittelten, im Inland wohnenden Patentbewerbern» gewährt werden. Demgegenüber werden folgende Änderungen vorgesehen: 1. Mit Bücksicht auf Artikel 2 der Pariser Verbandsübereinkunft, welcher die Gleichstellung der verbandsangehörigen Anmelder mit dem Inländer vorschreibt, wurde das Erfordernis des Wohnsitzes im Inland gestrichen.

2. Die Stundung soll nicht nur einem Patentbewerber, sondern auch einem Patentinhaber gewährt werden können. Sie soll also auch zulässig sein, wenn sie erst nach der Patenterteilung beantragt wird; nur werden in diesem Fall die im Anmeldungsverfahren bereits bezahlten Beträge von der Stundung nicht mehr erfasst.

3. Voraussetzung der Stundung ist nicht mehr «Mittellosigkeit», sondern «Bedürftigkeit». Diese wird anzunehmen sein, wenn die Zahlung der Gebühren dem Antragsteller im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Opfer auferlegen würde, welche ihm billigerweise nicht zugemutet werden können.

4. Die Zeitspanne, für welche die Gebühren gestundet werden können, wird von drei auf fünf Jahre erhöht. Da die ersten beiden Patentjahre ohnehin frei sind (vgl. Art. 43), fallen für die Stundung noch die Gebühren für das 3. bis 5. Patentjähr in Betracht. Es darf angenommen werden, dass bis zum Ablauf von 5 Jahren die wirtschaftliche Brauchbarkeit einer Erfindung sich herausgestellt und bereits eine Verwertung ermöglicht hat, bei welcher die Bezahlung wenigstens eines Teils der gestundeten Gebühren zumutbar ist.

5. Die Gebühren, für welche Stundung erlangt werden kann, belaufen sich auf insgesamt Fr. 395. Zusammen mit der nunmehr fällig werdenden 6. Jahresgebühr von Fr. 150 müsste der Patentinhaber am Ende der Stundung Fr. 545 bezahlen, um das Patent aufrechtzuerhalten. Das mag indessen in zahlreichen Fällen eine zu grosse Last sein. Daher wird die Aufrechterhaltung des Patentes nur davon abhängig gemacht, dass der Patentinhaber, ausser der 6. Jahresgebühr, je die Hälfte der 3., 4. und
5. Jahresgebühr, zusammen Fr. 302.50, bezahlt. Die übrigen gestundeten Beträge, nämlich die halbe Anmeldungsgebühr, die Bekanntmachungsgebühr und je die Hälfte der 3.--5. Jahresgebühr, im Betrag von zusammen Fr. 242.50, werden ihm erlassen.

Wird das Patent vor Ablauf des 5. Patentjahres einem Dritten abgetreten, der nicht selber gemäss Artikel 45, Absatz l, Anspruch auf Stundung hat, so fällt die Stundung dahin; alle gestundeten Beträge sind vor der Eegistrierung des Erwerbs zu entrichten.

1032 6. Eine Stundung der Beschwerdegebühr braucht nicht vorgesehen zu werden, da gemäss Artikel 77, Absatz 4 der Bedürftige überhaupt keine Beschwerdegebühr zu entrichten hat (vgl. die Bemerkungen zu Art. 77, Abs. 4).

Art. 46 ( G e b ü h r e n für Umwandlung von Z u s a t z p a t e n t e n etc.)

Absatz l entspricht der bisherigen Eegelung (Art. 15, Abs. 2).

In A b s a t z 2 wird die Gebühr für die Errichtung neuer Patente bestimmt.

Es handelt sich um die Fälle, in welchen einzelne Patentansprüche oder Unteransprüche aus dem ursprünglichen Patent entfernt werden müssen (vgl. Art. 25, 27 und 30). Es wird nun verlangt, dass für die Errichtung jedes neuen Patentes der Gebuhrenbetrag bezahlt wird, welcher für das ursprüngliche Patent bisher an Jahresgebühren fällig wurde. Dadurch wird der Patentinhaber nicht schlechter gestellt, als wenn er für jede Erfindung von Anfang an ein besonderes Patent nachgesucht hätte. Es soll damit anderseits verhindert werden, dass mehrere Erfindungen zwecks Einsparung von Jahresgebühren zunächst in einem einzigen Patent untergebracht werden und erst unter dem Druck einer Nichtigkeits- oder Abtretungsklage die von Anfang an angezeigte Trennung durchgeführt wird.

Beispiel: Ursprüngliches Hauptpatent angemeldet am: I.März 1945; Hauptpatent erteilt am: 31. August 1947; Antrag auf Errichtung neuer Patente eingereicht am: 10. Juli 1950.

Vor Einreichung dieses Antrages sind für das ursprüngliche Patent fällig geworden : am I.März 1947 die 3. Jahresgebühr Fr. 80.-- 1948 » 4.

» » 100.-- 1949 » 5.

» » 125.-- 1950 » 6.

» » 150.-- Die Gebühr für die Errichtung eines neuen Patentes beträgt daher

Fr. 455.--

Artikel 47 (Wiederherstellung erloschener P a t e n t e ) Diese Bestimmung entspricht dein geltenden Eecht (Art. 17, Abs. 2, PG).

Der Unterschied zur «Wiedereinsetzung in den frühern Stand» (Art. 48) besteht darin, dass die «Wiederherstellung» auch bei verschuldeter Versäumnis der Zahlungsfrist zugelassen wird, allerdings nur gegen Bezahlung einer zusätzlichen Gebühr.

7. Abschnitt. Wiedereinsetzung in den frühern Stand Nach dem geltenden Eecht konnte nach Ablauf der Wiederherstellungsfrist (Art. 17, Abs. 2, PG) ein erloschenes Patent auch dann nicht mehr in

1033 Kraft gesetzt werden, wenn den Patentinhaber keinerlei Verschulden an der Versäumnis traf. Diese Eegelung hat nicht selten Anstoss erregt und erscheint in der Tat als zu hart. Dem soll durch die Artikel 48 und 49 abgeholfen werden.

Artikel 48 (Voraussetzungen und Wirkung) Zu A b s a t z 1: Voraussetzung für die Wiedereinsetzung ist, dass der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft macht, dass er «ohne sein Verschulden» an der Einhaltung der Frist gehindert wurde. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn dem Patentbewerber oder Patentinhaber nicht vorgeworfen werden kann, er hätte die Frist wahren können, wenn er die ihm nach den Umstanden zmnutbare Sorgfalt aufgewendet hätte. Hat er einen Vertreter bestellt, der an seiner Stelle mit dem Amt zu verkehren hat, so fallt ein Mangel an Sorgfalt des Vertreters dem Vertretenen zur Last.

Zu A b s a t z 2: In Betracht fallen alle Fristen, die durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung selbst bestimmt oder durch das Amt mit Androhung von Ver Wirkungsfolgen angesetzt worden sind. Ausgenommen sind einzig die Fristen, innert welcher Dritte allenfalls in den Gang des Prüfungsverfahrens einzugreifen haben, soweit das Gesetz sie dazu ermächtigt. Ausgenommen ist ferner selbstverständlich auch die Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuches.

Zu A b s a t z 3: Für die Einreichung eines Wiedereinsetzungsgesuches muss ebenfalls eine zeitliche Grenze gesetzt werden; sonst wäre eine unerträgliche Eechtsunsicherheit die Folge. Zur Wahrung dieser Frist gehört nicht nur das Wiedereinsetzungsgesuch, sondern auch die Nachholung der versäumten Handlung (z. B. Bezahlung der verfallenen Jahresgebühr; Einreichung von verbesserten Patentgcsuchsunterlagen usw.). Als «gleichzeitig» nachgeholt wird diese Handlung anzusehen sein, wenn sie ebenfalls noch innerhalb der Frist dieses Absatzes geschieht.

Zu A b s a t z 5: Die Notwendigkeit einer Wiederholung der Bekanntmachung und des Einspruchsverfahrens kann sich z. B. ergeben, wenn der Patentbewerber Wiedereinsetzung in die Frist zur Vorlegung des Prioritätsbeleges (Art. 19, Abs. 2) erlangt hat, nachdem vorher die Priorität wegen des Fehlens des Prioritätsbeleges unberücksichtigt geblieben war. Die aus der Wiederholung entstehenden Kosten müssen dem Patentbewerber zur Last fallen, dessen Interessen durch
die Wiedereinsetzung gewahrt werden sollen.

A r t i k e l 49 (Vorbehalt von Eechten Dritter) Durch die nachträgliche Wiedereinsetzung in eine Prioritätsfrist oder in eine Jahresgebühren-Zahlungsfrist können die Interessen Dritter beeinträchtigt werden. Wird dem Patent nachträglich eine Priorität zuerkannt, so wird damit auch die Zeitspanne verkürzt, bis zu welcher Dritte Mitbenutzungsrechte erwerben konnten (vgl. Art. 17, Abs. 3). Anderseits sind Dritte nach Erlöschen eines Patentes berechtigt, die Erfindung zu benützen; sie brauchen dabei nach

1034 Ablauf der Wiederherstellungsfrist (Art. 47) nicht von vornherein damit zu rechnen, dass das Patent wieder in Kraft tritt. Diesen Interessen Dritter muss durch Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes [Rechnung getragen werden, welches dem in Artikel 35 vorgesehenen Mitbenutzungsrecht entspricht mit folgender Ausnahme: Im Fall der Wiederinkraftsetzung eines erloschenen Patentes muss angenommen werden, der Dritte, der ein Mitbenutzungsrecht beansprucht, habe die in Betracht fallende Erfindung nicht selbst gemacht, sondern durch die veröffentliche Patentschrift Kenntnis von ihr erhalten. Es erscheint als unbillig, in einem solchen Fall ein entschädigungsloses Mitbenutzungsrecht einzuräumen. Daher ist vorgesehen, dass dafür vom Zeitpunkt des Wiederauflebens des Patentes an eine angemessene Entschädigung zu entrichten ist.

Anders liegt der Fall dagegen, wenn nachträglich eine Priorität anerkannt wurde. Hier hat noch keine Veröffentlichung der Patentschrift stattgefunden, aus welcher Dritte die Kenntnis von der Erfindung erlangen konnten; daher kann hier angenommen werden, dass Dritte, welche dieses Mitbenutzungsrecht beanspruchen, selber die nämliche Erfindung gemacht haben. Infolgedessen wäre hier die Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung nicht am Platz.

2. Titel. Die Patenterteilung 1. Abschnitt. Organisation des Amtes für geistiges Eigentum in Patentsachen Die Organisation des Amtes muss sich nach dem in Aussicht genommenen Prüfungsverfahren richten. Dieses Prüfungsverfahren wurde im wesentlichen demjenigen nachgebildet, welches vor dem deutschen Eeichspatentamt durchgeführt wurde. Es kann folgendermassen beschrieben werden: In der ersten V e r f a h r e n s s t u f e wird das Gesuch durch einen Einzelprüfer geprüft. Je nach dem Ergebnis verfügt dieser entweder die Zurückweisung des Patentgesuches oder dessen Bekanntmachung (Art. 68; Art. 69).

Gegen die Zurückweisung des Gesuches kann Beschwerde erhoben werden (Art. 77).

Nach der Bekanntmachung des Patentgesuches können Dritte Einspruch gegen die Erteilung erheben (Art. 72). Wird kein Einspruch erhoben, so erteilt der Einzelprüfer das Patent (Art. 73). Wird Einspruch erhoben, so beginnt die Zweite V e r f a h r e n s s t u f e . Das Verfahren geht an ein Dreierkollegium über, die Patentabteilung (Art. 73, Abs. 2), welche zu entscheiden
hat, ob der Einspruch berechtigt ist oder nicht. Wird der Einspruch als unbegründet befunden, so wird das Patent von der Patentabteilung erteilt; hiegegen kann der Einsprecher Beschwerde führen. Wird der Einspruch gutgeheissen, so wird das Patentgesuch zurückgewiesen; hiegegen kann der Patentbewerber Beschwerde führen. Erweist sich der Einspruch als teilweise begründet, so wird das Patent nur in beschränktem Umfang erteilt; hiegegen kann sowohl vom Einsprecher als auch vom Patentbewerber Beschwerde geführt werden (Art. 74 und 77).

1035 Die Entscheidungen sowohl des Einzelprüfers als auch der Patentabteilung können an eine B e s c h w e r d e a b t e i l u n g (Dreierkollegium) weitergezogen werden. Wird die Beschwerde als ganz oder teilweise begründet befunden, so hebt die Beschwerdeabteilung den angefochtenen Entscheid auf und fällt den richtigen Entscheid; sind die Akten hiefür nicht spruchreif, so wird die Angelegenheit an die erste Instanz zurückgewiesen (Art. 78). Der Entscheid der Beschwerdeabteilung ist endgültig (Art. 54).

A r t i k e l 50 (Gliederung des A m t e s ) Es wird als richtig erachtet, ein solches Instanzenverzeichnis voranzustellen.

Dabei erweist es sich als notwendig, auch für die erste Verfahrensstufe, wo ein Einzelprüfer tätig ist, eine Bezeichnung («Prüfungsstelle») zu wählen, welche nicht auf eine Person, sondern auf eine «Instanz» zugeschnitten ist.

A r t i k e l 51 ( P r ü f u n g s s t e l l e ) Keine Bemerkungen.

Artikel 52 ( P a t e n t a b t e i l u n g ) Zu A b s a t z 1: Sobald mehrere Instanzen unterschieden werden müssen, muss die Zuständigkeit jeder Instanz deutlich umschrieben werden. Dabei ist auch dafür zu sorgen, dass keine Lücken oder Überschneidungen vorkommen.

Aus diesem Grund wird hier die «Patentabteilung» als diejenige Instanz bezeichnet, deren Zuständigkeit gegeben ist, soweit nicht eine andere Instanz als zuständig erklärt ist.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass nicht nur über Anträge im Patenterteilungsverfahren zu entscheiden ist, sondern gelegentlich auch über Anträge nach Erteilung des Patentes; z. B. im Fall eines teilweisen Verzichtes auf das Patent (Art. 24); im Fall des Antrages auf Errichtung neuer Patente (Art. 25): im Tali der nachträglichen Nennung des wirklichen Erfinders (Art. 5, Abs. 3) usw.

Zu Abs. 2 und 8: Den Patentabteilungen müssen sowohl Techniker als Juristen zur Verfügung stehen, damit sie für die einzelnen Fälle zweckmässig zusammengesetzt werden können. Je nachdem zu entscheidenden Fall wird es am Platze sein, das Spruchkollegium aus drei Technikern oder aber aus zwei Technikern und einem Juristen zusammenzusetzen. Es wäre kaum zweckmässig, im Gesetz hiefür bindende Vorschriften aufzustellen; das wird Sache der Ausführungsvorschriften sein.

Wichtig ist die Bestimmung, dass zu den drei Mitgliedern des Spruchkollegiums auch «der Einzelprüfer»
gehöre, nämlich derjenige, welcher diesen Fall in der ersten Verfahrensstufe schon behandelt hat. Damit soll aus seiner Aktenkenntnis nochmals Nutzen gezogen werden, statt dass sich ein dritter Techniker neu einzuarbeiten hat. Es ist nicht zu befürchten, dass der Einzel-

1036 prüfer sich durch seine frühere Stellungnahme zum Patentgesuch gebunden fühlt; denn in der Patentabteilung -wird er auf Grund eines neuen Sachverhaltes, nämlich der Einspruchsgründe, zu entscheiden haben.

Zu Absatz 4: Die Schaffung eines besonderen Statutes für die Mitglieder der Beschwerdeabteilungen (Art. 54) macht es notwendig, die Zuziehung von (technisch gebildeten oder rechtskundigen) Mitgliedern der Beschwerdeabteilungen zu den Geschäften der Patentabteilungen und umgekehrt auch die Zuziehung von Mitgliedern der Patentabteilungen zu den Geschäften der Beschwerdeabteilungen (vgl. Art. 53, Abs. 4) auszuschliessen.

A r t i k e l 53 ( B e s c h w e r d e a b t e i l u n g ) Auch hier wird die Möglichkeit gegeben, das Spruchkollegium je nach den Bedürfnissen des einzelnen Falles aus Technikern oder Juristen oder beiden zusammenzusetzen.

Artikel 54 (Unabhängigkeit der B e s c h w e r d e a b t e i l u n g ) Hier wird für die Beschwerdeabteilungen ein besonderes Statut geschaffen, durch welches sie als eigentliches Verwaltungsgericht ausgestaltet werden (Abs. l und 2). Dieses Statut soll es ermöglichen, die Entscheidungen der Beschwerdeabteilung als endgültig zu erklären (Abs. 3), d. h. die Anrufung einer weitern Instanz ausserhalb des Amtes auszuschliessen. Für diese Ordnung werden die folgenden Überlegungen ins Feld geführt: Der Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung eines Patentes setzt bei den mitwirkenden Technikern Verständnis für Rechtsfragen und bei den mitwirkenden Juristen Verständnis für technische Probleme voraus. Das Bundesgericht, das heute im Patenterteilungsverfahren durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde als letzte Instanz angerufen werden kann, ist ausschliesslich mit Juristen besetzt. Das mag beim gegenwärtigen Prüfungsverfahren keinerlei Bedenken begegnen, wo weder über die Neuheit einer Erfindung noch über den technischen Fortschritt oder über die Erfindungshöhe zu entscheiden ist.

Anders wird es aber sein, wenn zu diesen eben genannten drei Aspekten eines Tatbestandes Stellung genommen werden muss. Hier erscheint es nicht mehr als gerechtfertigt, einen Entscheid, den eine ausschliesslich oder doch mehrheitlich aus Technikern zusammengesetzte Instanz gefällt hat,, durch eine ausschliesslich mit Juristen besetzte Instanz überprüfen zu lassen. Diese Auffassung wird
vom Bundesgericht selber ausdrücklich geteilt. Auch die Expertenkommission hat sich damit einverstanden erklärt, dass von der Einsetzung des Bundesgerichtes als letzte Instanz im Patenterteilungsverfahren abgesehen wird. Sie hatte indessen Bedenken, auf eine Überprüfung der Entscheidungen der Beschwerdeabteilungen durch eine gegenüber der Verwaltung unabhängige Instanz zu verzichten, und hat daher vorgeschlagen, als oberste Instanz eine weitere, ausserhalb der Verwaltungsorganisation stehende Patentrekurskommission zu schaffen, die aus Technikern und Juristen zusammen-

1037 gesetzt werden solle. Sie ist der Ansieht, dass eine zur Verwaltung gehörige letzte Instanz zu wenig Gewähr für eine objektive Bechtsprechung biete.

Wollte man die Entscheidungen der Beschwerdeabteilungen als endgültig anerkennen, so wäre das nach Ansicht der Expertenkommission ein unerwünschtes Präjudiz zugunsten der Ausdehnung der Verwaltungsjustiz.

Diesem Vorschlag wurde aus folgenden Gründen nicht gefolgt: Das Patenterteilungsverfahren soll möglichst rasch und möglichst billig sein. Je mehr Instanzen zu durchlaufen sind, desto länger dauert es und desto grösser ist der Aufwand an Zeit und Geld für die Parteien. Die Beschwerdeabteilung ist bereits die dritte Instanz, welche sich mit dem Patentgesuch, und die zweite Instanz, welche sich mit den Einspruchsgründen zu befassen hat. Damit ist zunächst alle Gewähr dafür gegeben, dass die beteiligten Parteien genügend zum Wort gelangen. Den Bedenken, welche die Expertenkommission grundsätzlich gegen ein «Präjudiz zugunsten der Verwaltungsjustiz» geltend machte, ist sodann entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeabteilungen nicht über Ansprüche des Staates gegenüber dem Bürger zu urteilen haben, sondern über den Anspruch des Patentbewerbers auf Erlangung eines Monopols gegenüber seinen Gewerbegenossen; hier besteht daher keine Interessenkollision, bei welcher eine Zurücksetzung der Interessen des Bürgers gegenüber denjenigen des Staates zu befürchten wäre. Auf jeden Fall aber ist es möglich, jenen Bedenken Bechnung zu tragen ohne Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens und ohne Schaffung eines zusätzlichen Verwaltungsapparates, nämlich dadurch, dass diesen Beschwerdeabteilungen ein besonderes Statut gegeben wird, nach welchem sie «innerhalb ihrer Zuständigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen» sind. Damit wird eine Einflussnahme der administrativen Vorgesetzten auf die Bechtsprechung der Beschwerdeabteilungen ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist dem Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) nachgebildet, welcher die Unabhängigkeit des Bundesgerichtes gegenüber der Bundesversammlung regelt. Einer solchen unabhängigen Stellung der Beschwerdeabteilung entspricht es sodann, dass die Vorschriften des Organisationsgesetzes über den Ausstand der Gerichtspersonen auf die Mitglieder der Beschwerdeabteilungen
entsprechend anwendbar erklärt werden. -- Auch in Holland und in Deutschland, deren Patentamtsaufbau im übrigen auch der Expertenkommission als Vorbild diente, sind nur zwei Instanzen vorgesehen ohne Möglichkeit der Anrufung einer dritten Instanz ausserhalb des Amtes.

Lediglich in Schweden kann der Entscheid der Beschwerdeabteilung (2. Instanz) noch an den König weitergezogen werden.

Auf Grund eines solchen Statuts sind die Beschwerdeabteilungen als eine Beschwerdeinstanz im Sinne von Artikel 103, Absatz 2, der Bundesverfassung zu betrachten. Dementsprechend wird in Absatz 3 die Entscheidung der Beschwerdeabteilung als endgültig erklärt und in Artikel 115 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegenüber dem Entscheid der Beschwerdeabteilung ausgeschlossen.

1038 Artikel 55 (Vereinigte B e s c h w e r d e a b t e i l u n g e n ) Für den Fall, dass mehrere Beschwerdeabteilungen bestehen, bedarf es noch einer Regel dafür, wie es zu halten ist, wenn eine Abteilung von einem grundsätzlichen Entscheid einer andern Abteilung abweichen will; denn es muss für eine einheitliche Praxis der verschiedenen Abteilungen gesorgt sein.

Die aufgestellte Eegel entspricht der in Artikel 16 des Organisationsgesetzes für das Bundesgericht vorgeschriebenen Ordnung.

Artikel 56 ( E e k r u t i e r u n g ) Diese Bestimmung hat ihr Vorbild im holländischen Pafcentgesetz. Dort sind neben «ordentlichen») noch «ausserordentliche» Mitglieder des Patentamtes vorgesehen. Als solche werden Fachleute der Wissenschaft und Praxis ernannt, welche auf bestimmten Gebieten der Technik besondere Kenntnisse haben, insbesondere Professoren von technischen Hochschulen. Bei der heutigen Entwicklung der Technik ist es praktisch unmöglich, im ordentlichen Personal des Amtes für alle Spezialgebiete eigentliche Spezialisten zu fuhren. Anderseits ist die Zahl der Patentgesuche, welche derartige Spezialkenntnisse voraussetzen, nicht so gross, dass daraus ein volles Pensum für einen Spezialisten entstünde. Die Beiziehung solcher Fachleute aus der Praxis nicht in der Stellung von «Experten», sondern mit allen Eechten von Mitgliedern der Patent- oder Beschwerdeabteilungen, wird in Holland als eine glückliche Lösung angesehen.

Sie dürfte sich auch für die Schweiz, und zwar in der Anwendung sowohl auf Techniker als auch auf Juristen, empfehlen.

Artikel 57 (Mitteilung der Entscheide) Keine Bemerkungen.

2. Abschnitt. Die Patentanmeldung Artikel 58 (Form der A n m e l d u n g ) Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Recht (vgl. Art. 25 und Art. 26, Abs. l,PG),mit der einzigen Ausnahme, dass keine erste Ja,hresgebuhr mehr in Frage kommt (vgl. Art. 43).

Festgehalten sei hier noch, dass unter der «Patentanmeldung» die Handlung des Patentbewerbers zu verstehen ist, unter «Patentgesuch» dagegen die Gesamtheit der eingereichten Aktenstücke.

Artikel 59 (Beschreibung) Auch diese Vorschriften entsprechen den bisherigen Bestimmungen (vgl.

Art. 26 und Art. 5, Abs. 3, PG).

Artikel 60 ( P a t e n t a n s p r u c h ) In Absatz l wird an der bisherigen Regelung insofern festgehalten, als der Patentbewerber in einem Patentanspruch die Erfindung zu definieren hat.

103» Diese Forderung ist gelegentlich kritisiert worden: Dem Erfinder werde damit eine Aufgabe zugewiesen, der er in vielen Fällen nicht gewachsen sei; es sei unbillig, ihn z. B. bei einer Fassung des Patentanspruches zu behaften, welche offensichtlich aus Ungeschick zu eng ausgefallen sei. Es mag sein, dass diese Kegelung gelegentlich unbillig wirkt. Dieser Nachteil wird indessen mehr als aufgewogen durch den Vorteil grosser Bechtssicherheit, welche durch diese Vorschrift gewährleistet wird. Dritte, insbesondere die Gewerbegenossen des Patentinhabers, sollen sich ohne Schwierigkeiten darüber orientieren können, was geschützt ist und was noch frei ist. Das ist nur erreichbar, wenn ein für den sachlichen Geltungsbereich massgebender Patentanspruch aufgestellt ist.

Wenn sich im Verlaufe der Prüfung zeigt, dass der Wortlaut des Patentanspruches offenbar zu eng gefasst wurde, so wird der Prüfer den Patentbewerber selbstverständlich darauf aufmerksam machen. Aber grundsätzlich muss es Aufgabe des Patentbewerbers bleiben, die Fassung des Patentanspruches vorzuschlagen; denn er vor allem muss wissen, worin seine Erfindung besteht.

Nach zwei Eichtungen wird indessen vom geltenden Eecht abgewichen: Es wird nicht mehr verlangt, dass die Erfindung zu definieren sei «durch diejenigen Begriffe, welche zur Bestimmung des Gegenstandes des Patentes als erforderlich und ausreichend» erscheinen (vgl. Art. 5, Abs. 1,PG); diese Präzisierung wurde von der Expertenkommission als überflüssig erachtet. Als überflüssig erschien sodann auch die Feststellung, dass der Patentanspruch nicht nur für den sachlichen Geltungsbereich, sondern auch für die Neuheit der Erfindung massgebend sei. Er ist in Wirklichkeit nicht nur für die Beurteilung der Neuheit, sondern auch für die Beurteilung des technischen Fortschrittes und der schöpferischen Idee massgebend. Entweder müssten daher neben der Neuheit auch die andern beiden Voraussetzungen erwähnt werden, oder aber es wird auch die Neuheit nicht mehr erwähnt. Der letztern Lösung wurde der Vorzug gegeben, weil dann, wenn der Patentanspruch für den sachlichen Geltungsbereich massgebend erklärt wird, weder bei der Prüfung der Neuheit noch bei der Prüfung der andern beiden Voraussetzungen überhaupt von etwas anderem ausgegangen werden kann.

Die beiden besprochenen Änderungen des
Wortlautes sind ohne Einfluss auf die materielle Bedeutung der Bestimmung.

Der Patentanspruch ist kein notwendiger Bestandteil des Patentgesuches (im Sinne von Art. 58, Abs. 2); wird er später als die Beschreibung eingereicht, so hat das keinen Einfluss auf das Anmeldungsdatum (Art. 64 in Verbindung mit Art. 58). Daher wird er auch in Artikel 82 neben der Beschreibung noch besonders als Teil des Inhaltes einer Patentschrift erwähnt.

Artikel 61 (Inhalt und Anzahl der P a t e n t a n s p r ü c h e ) Zu A b s a t z l : 1. Gegenstand eines Patentanspruches kann grundsätzlich jede Erfindung sein, welche den Anforderungen des Artikels l genügt, d. h. jede Erfindung, welche gewerblich anwendbar ist, einen technischen Fortschritt bringt und auf einer schöpferischen Idee beruht. Unter diesen Voraus^

1040 Setzungen kann eine patentfähige Erfindung auch darin bestehen, dass ein bereits bekanntes Verfahren oder ein bereits bekanntes Erzeugnis zu einem neuen Zweck verwendet wird (vgl. dazu BGE 69a 188). Da jedoch Artikel 26 des geltenden Gesetzes nur Patentansprüche für Verfahren oder Erzeugnisse vorsieht, nicht aber Patentansprüche für eine Verwendung von Erzeugnissen oder für eine Anwendung von Verfahren, musste der Patentbewerber, der z. B.

gefunden hatte, dass ein (bekannter) Stoff gute Wirkungen als Schädlingsbekämpfungsmittel hat, hiefdr die Form eines Patentanspruches für ein «Verfahren zur Schädlingsbekämpfung, gekennzeichnet durch die Verwendung des Stoffes X», wählen. Gegen diese Form lässt sich indessen einwenden, dass die Erfindung in Wirklichkeit nicht im «Verfahren» liege, sondern in der Auswahl des Mittels. Es erscheint daher richtiger, die Vorschriften über den Inhalt der Patentansprüche den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen und ausdrücklich auch derartige Patentansprüche auf die Anwendung eines Verfahrens oder Verwendung eines Erzeugnisses vorzusehen (vgl. dazu auch BGE 65 2 94).

2. Soweit chemische Stoffe in Betracht fallen, ist noch zu untersuchen, ob die Zulassung von solchen Patentansprüchen auf die Verwendung des Stoffes nicht eine Umgehung des Verbotes der Patentierung chemischer Stoffe ermöglicht. Durch ein solches Patent erhält der Patentinhaber das ausschliessliche Eecht, den Stoff zum angegebenen Zweck zu benützen oder benützen zu lassen, und zwar ohne Eücksicht darauf, wie der Stoff hergestellt wurde. Allein jedermann wird den Stoff nach wie vor herstellen und zürn bisherigen oder jedem andern Zweck mit Ausnahme des im Patent erwähnten verwenden dürfen.

Wenn allerdings der Stoff selber auch neu und kein anderer Verwendungszweck bekannt ist, so erhält der Patentinhaber hier in der Tat eine ähnliche Monopolstellung, wie wenn der Stoff selbst Gegenstand des Patentes wäre. Das gilt aber nur, solange keine andere Verwendbarkeit des Stoffes gefunden wird.

Aus diesem Grund kann in Wirklichkeit hier doch nicht von einer Umgehung des Stoffschutzverbotes gesprochen werden. Daher besteht auch kein Anlass, solche Patentansprüche auszuschliessen.

3. In diesem Zusammenhang ist noch daran zu erinnern, dass die Patentierbarkeit solcher Erfindungen (Verwendung von Erzeugnissen
oder Anwendung von Verfahren zu neuen Zwecken) in Artikel 36 bereits vorausgesetzt wurde, wo dem Inhaber eines Patentes für eine solche Erfindung ein Anspruch auf Einräumung einer sogenannten Abhängigkeitslizenz zugesprochen wurde.

4. Der Satz, dass «ein Patent nicht mehrere Erfindungen umfassen darf» (Art. 6, Abs. l, PG), wurde nicht wiederholt, weil er sich in Wirklichkeit nicht konsequent durchführen lässt und auch im geltenden Gesetz nicht durchgeführt worden ist; denn nach Artikel 26, Absatz 3 und 4, des Patentgesetzes dürfen im nämlichen Patent mehrere Patentansprüche aufgestellt werden, von denen jeder eine Erfindung definieren kann. Es erscheint daher als richtiger, vorzuschreiben, dass (nicht das Patent, sondern) der einzelne Patentanspruch nur eine einzige Erfindung definieren darf.

1041 5. Die Erwähnung von Patentansprüchen für «Ausführungsmittel» und für «Vorrichtungen» mag auf den ersten Blick überflüssig erscheinen, weil beide auch «Erzeugnisse» sind. Es sind jedoch Erzeugnisse besonderer Art, welche in Absatz 2 zum Gegenstand einer besonderen Eegelung gemacht werden. Dieser letztere Umstand lässt es als erwünscht erscheinen, sie auch schon in Absatz l ausdrücklich vorzusehen.

Zu A b s a t z 2: 1. Die Zahl der in einem und demselben Patent zulässigen Patentansprüche wird von drei auf vier erhöht. Dies wurde notwendig nach der ausdrücklichen Zulassung von Patentansprüchen für die Anwendung eines Verfahrens oder die Verwendung eines Erzeugnisses (vgl. ht. a--c).

2. Eine weitere, bisher nicht zugelassene Kombination bringt lit. d, wo nun neben einem Patentanspruch für eine Vorrichtung auch ein solcher für das dazugehörige Betriebsverfahren vorgesehen ist.

3. Auf die Anführung von Beispielen von Ausführungsmitteln (vgl. Art. 26, Abs. 3, PG: «Einrichtung, Maschine, Werkzeug oder dergleichen») wird verzichtet, weil diese Beispiele zu einer allzu engen Auslegung des Begriffes des Ausführungsmittels genötigt haben. Das wird in Zukunft die Aufstellung von Patentansprüchen z. B. für folgende Arten von Mitteln zur Durchführung eines (in einem vorangegangenen Patentanspruch umschriebenen) Verfahrens ermöglichen: für eine Elektrode (auch wenn ein Teil der Elektrode beim Schweissen in die Schweißstelle übergeht) ; für ein Bad zur Entwicklung von photographischen Platten (auch wenn Elemente des Bades in die entwickelten Schichten übergehen); für eine Armierung einer Betonröhre (trotzdem die Armierung zu einem Bestandteil der Bohre wird.)

4. Dagegen soll es bei dem schon im geltenden Gesetz durchgeführten Grundsatz bleiben, die zulässigen Kombinationen von Patentansprüchen im Gesetz selber abschliessend aufzuführen. Es wird somit nicht dem Belieben des Patentbewerbers anheimgestellt, die Gegenstände der vier zulässigen Patentansprüche auszuwählen. In lit. a--d wird vielmehr festgelegt, welche Varianten benützt werden können. Es sind jeweilen diejenigen Tatbestände, bei welchen unter den Gegenständen der einzelnen Patentansprüche der innere, sachliche Zusammenhang anerkannt werden kann, welcher die Unterbringung in einem und demselben Patent noch zu rechtfertigen vermag. Eine Generalklausel
(etwa des Inhaltes, dass im gleichen Patent «höchstens vier Patentansprüche zulässig sind, deren Gegenstände unter sich einen sachlichen Zusammenhang aufweisen») würde zu ständigen Auseinandersetzungen zwischen den Patentbewerbern und dem. Amt darüber fuhren, ob im einzelnen Fall jener sachliche Zusammenhang vorhanden ist oder nicht, und erscheint deswegen als ungeeignet. -- Selbstverständlich steht es dem Patenibewerber frei, z. B.

neben einem Patentanspruch für ein Verfahren nur einen oder zwei von den drei nach lit. a oder è zulässigen weitern Patentansprüchen aufzustellen; das ergibt sich aus der Passung des Anfangs von Absatz 2 («höchstens»).

Bundesblatt.

102. Jahrg.

Bd. L

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1042 Artikel 62 (Patentanspruch b e t r e f f e n d chemische Verfahren) 1. Der Grundsatz der Erfindungseinheit (ein Patent darf nicht mehr als eine Erfindung umfassen) ist auf Veranlassung der schweizerischen chemischen Industrie in Artikel 6, Absatz 2, des geltenden Gesetzes für chemische Verfahren besonders streng geregelt worden. Danach darf sich das Patent nur auf ein Verfahren beziehen, das unter Verwendung ganz bestimmter Ausgangsstoffe zu einem einzigen Endstoff führt. Ist das Erzeugnis des Verfahrens ein neuer chemischer Stoff, so muss dieser im Patentanspruch durch seine Eigenschaften gekennzeichnet werden; ferner ist eine Probe des Stoffes zu hinterlegen (Art. 26 P G).

Mit diesen Bestimmungen wurde angestrebt, den Erfindungsschutz im Falle von Verfahren zur Herstellung chemischer Stoffe auf dasjenige zu beschränken, was der Erfinder tatsächlich ausprobiert hat. Die Härte dieser Eegelung wird lediglich durch Artikel 14, Absatz 2, des Patontgesetzes insofern etwas gemildert, als für Erfindungen, boi welchen im Vergleich zum Verfahren des Hauptpatentes die Ausgangsstoffe durch Äquivalente ersetzt sind, welche einen in der Verwendbarkeit dem Endstoff des Hauptpatentes gleichen oder ähnlichen Endstoff ergeben, Zusatzpatente erlangt werden können, für welche keine Jahresgebühren zu entrichten sind.

2. Die beschriebene Eegelung wird heute auch von der einheimischen chemischen Industrie als unbefriedigend bezeichnet. Der Erfinder ist vielfach nur in der Lage, sein Verfahren mit einem kleinen Teil der in Betracht fallenden Varianten auszuprobieren; häufig wären theoretisch Dutzende und mitunter Hunderte von solchen Varianten zu berücksichtigen. Eine Aufstellung von zahlreichen Patentansprüchen für ungeprüfte Varianten kommt praktisch meistens nicht in Frage. Die Erfindung ist so möglicherweise nur lückenhaft geschützt, ganz abgesehen davon, dass die Notwendigkeit, für jede erprobte Ausgangsstoff-Variante ein Patent zu erwirken, als lästig empfunden wird.

3. Der Entwurf lässt nun Patentansprüche zu, welche ein bezüglich des chemischen Vorgangs bestimmtes Verfahren in Anwendung auf Gruppen von Stoffen definieren, deren Glieder für den chemischen Vorgang des Verfahrens äquivalent sind. Das will besagen, dass Erfindungen von Verfahren zur Herstellung chemischer Stoffe, bei welchen man die
Ausgangsstoffe variieren und durch die nämliche chemische Eeaktion oder Folge von chemischen Eeaktionen eine Eeihe von Endstoffen erhalten kann, mit einem einzigen Patent umfassend geschützt werden können. Dagegen bleiben nach wie vor Patentansprüche ausgeschlossen, welche wohl die Ausgangs- und Endstoffe definieren, jedoch den zur Überführung der erstem in die letztern erforderlichen chemischen Prozess ganz oder teilweise unbestimmt lassen.

4. Im Laufe der Vorbereitung des Entwurfes sind vereinzelt Bedenken gegen diese Neuregelung geäussert worden, welche das Tor allzu weit öffne ; es wurde statt dessen eine Bestimmung vorgeschlagen, nach welcher die erprobten Ausgangsstoff-Varianten durch ein einziges Patent geschützt werden können,

1043 der Bereich des Patentanspruches jedoch dem Rahmen der erprobten Ausgangsstoffe angepasst sein müsste; Überschreitung dieses Rahmens sollte die totale Nichtigkeit des Patentes zur Folge haben.

Was zunächst diese Sanktion anbelangt, so sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum auf diesem Gebiet nicht ebenfalls die allgemeine Regelung gelten sollte, nach welcher ein Patentanspruch, welcher sich als zu weit erweist, nicht vernichtet, sondern auf den wirklichen Erfindungsbereich eingeschränkt werden soll (vgl. Art. 27, Abs. 1). Hievon abgesehen, vermag dieser Vorschlag deswegen nicht zu befriedigen, weil der Patentanspruch neben den erprobten Ausgangsstoff-Varianten nur deren nächste Verwandte umfassen dürfte, so dass unter Umständen nur ein Teil der tatsächlich gemachten Erfindung geschützt würde. Überdies würde die Abgrenzung und Fassung der Patentansprüche den grössten Schwierigkeiten begegnen. Auch die Expertenkommission hat dieser Auffassung zugestimmt und den Vorschlag abgelehnt.

5. Sobald alle Ausgangsstoff-Varianten mit einem einzigen Patentanspruch umfasst werden können, bedarf es keiner besondern Regelung der Zusatzpatent-Voraussetzungen nach dem Vorbild von Artikel 14, Absatz 2, des Patentgesetzes mehr. Und wenn auf diesem Gebiet nicht mehr angestrebt wird, den Schutz auf das zu beschränken, was der Erfinder tatsächlich ausprobiert hat, so sind auch Bestimmungen über die Bezeichnung der Eigenschaften neuer Endstoffe im Patentanspruch und über die Hinterlegung von Proben neuer Endstoffe, wie sie heute in Artikel 26 des Patentgesetzes vorhanden sind, nicht mehr am Platz. Übrigens ist es bisher noch nie vorgekommen, dass eine Stoffprobe in einem Prozess von den Gerichten beigezogen wurde, so dass sich das Obligatorium der Stoffprobeneinreichung lediglich als eine Last ohne praktischen Wert erwiesen hat. Von der Möglichkeit der Hinterlegung anderer Stoffproben (Art. 26, Abs. 6 und 7, PG) ist bisher sozusagen kein Gebrauch gemacht worden, so dass der Entwurf ebenfalls auf solche Vorschriften verzichtet.

Artikel 63 (Unteransprüche) Zu Absatz l : Statt von einer «Ergänzung der im Patentanspruch gegebenen Definition der Erfindung» wird hier von einer «Umschreibung einer besonderen Ausführungsart der im Patentanspruch definierten Erfindung» gesprochen, um deutlich zu machen, worin die
Ergänzung des Patentanspruches bestehen muss.

Zu A b s a t z 2: Durch die Einführung einer Gebührenpflicht im Eall einer grossen Zahl von Unteransprüchen soll dem Missbrauch entgegengewirkt werden, für jede geringfügige Änderung der Erfindungsmerkmale einen Unteranspruch aufzustellen und auf diese Weise im gleichen Patent bis gegen 100 Unteransprüche unterzubringen. Diese Praxis kann meistens nur mit Unkenntnis der Aufgabe eines Unteranspruches erklärt werden, welche darin besteht, einen Patentanspruch, der sich als nichtig erweist, so zu ergänzen, dass er eine schutzfähige Erfindung umschreibt. Solange der Patentanspruch selber als gültig angesehen werden muss, spielen die Unteransprüche gar keine Rolle.

1044 Artikel 64 (Anmeldungsdatum) Das geltende Patentgesetz enthält keine Bestimmung über das Anmeldungsdatum. Mit Büeksicht auf die Wichtigkeit dieses Datums erscheint es aber geboten, im Gesetz selber zu sagen, was zu tun ist, um einem Patentgesuch das Anmeldungsdatum zu sichern. Materiell entspricht die Eegelung derjenigen, welche zurzeit in Kraft steht (vgl. Art. 15 in Verbindung mit Art. 6, Abs. l, sowie Art. 4, Abs. l und 4, der Vollziehungsverordmmg).

A r t i k e l 65 (Bei Teilung des P a t e n t g e s u c h e s ) Abweichend vom bisherigen Eecht (Art. 29, Abs. l, letzter Satz) wird hier verlangt, dass das Teilgosuch bei der Einreichung ausdrücklich als solches bezeichnet wird; geschieht das nicht, so gilt der Zeitpunkt seiner Einreichung, nicht derjenige des Stammgesuches als Anmeldungsdatum. Damit soll verhindert werden, dass erst lange nach Beginn der Prüfung des abgetrennten Gesuches solche Begehren um Zuerkennung des Datums des Stammgesuehes gestellt werden für Patentgesuche, die bei Beginn der Prüfung nicht als Teilgesuche erkannt werden konnten, was zur Folge hätte, dass die Prüfung auf anderer Basis wiederholt werden müsste.

Die Bezeichnung als Teilgesiich kann entweder im Patenterteilungsantrag oder am Eingang der Beschreibung stehen.

Dass die Umwandlung eines Zusatz-Patentgesuches in ein Haupt-Patentgesuch keine Änderung des Anmeldungsdatums bedingt, müsste im bisherigen Gesetz (Art. 29, Abs. 1) gesagt werden, weil die Anmeldungsformalitäten für Haupt- und für Zusatz-Patentgesuche nicht die gleichen sind (für Zusatzgesuche ist nur eine Anmeldungsgebühr, aber keine Jahresgebühr zu entrichten).

Nach Artikel 9 des Entwurfes sind indessen die Anmeldungsformalitäten in beiden Fällen die gleichen, so dass die erwähnte Eegel, weil selbstverständlich, weggelassen werden kann. Ebensowenig braucht ausdrücklich gesagt zu werden, dass das Zusatz-Patentgesuch kein älteres Anmeldungsdatum haben kann als das Hauptpatent, dem es beigeordnet ist.

Artikel 66 (Verschiebung des A n m e l d u n g s d a t u m s ) Diese Bestimmung handelt von den Fallen, in welchen das Anmeldungsdatum eines Patentgesuches nachträglich durch ein späteres Datum ersetzt werden muss. Gegenüber dem geltenden Eecht (Art. 29, Abs. 2 und 3) sind zum Teil weittragende Änderungen vorgesehen: 1. Der Satz, dass eine Änderung
der Benennung des Erfindungsgegenstandes in ausdehnendem oder beschränkendem Sinn keine Datumsverschiebung bewirke, wurde gestrichen, weil je nach den Umständen auch durch eine blosse Titeländerung der sachliche Geltungsbereich des Patentes beeinflusst, insbesondere eingeschränkt werden kann; geschieht dies, so ist die Datumsverschiebung 'wie in den übrigen Fällen am Platz.

1045 2. Der Satz, dass eine Übertragung des Hechtes an der Erfindung (Abtretung des Patentgesuches) keine Datumsverschiebung auslöse, wurde weggelassen, weil er etwas Selbstverständliches aussagt.

3. Die sogenannte willkürliche Datumsverschiebung, die nicht durch eine Änderung des Patentanspruches gerechtfertigt wird (Art. 29, Abs. 2, PG), soll aus folgenden Überlegungen nicht mehr zugelassen werden: An sich ist dieses Institut mit gewissen Gefahren verbunden, über die sich die Patentbewerber nicht immer im klaren sind (Verlust der Neuheit der Erfindung).

In der Regel wurde eine solche Verschiebung beantragt, um einen neuen Ausgangspunkt für die Prioritätsfrist (innert welcher Auslandsanmeldungen mit Prioritätswirkung vorgenommen werden können) zu gewinnen. Ein solches Spiel mit der Prioritätsfrist ist jedoch unerwünscht und insofern auch nicht ohne Gefahr, als einzelne ausländische Patentämter ein solches verschobenes Datum gar nicht als Ausgangsdatum für die Prioritätsfrist anerkennen. Das alles soll besser vermieden werden.

4. Eine Datumsänderung soll nunmehr nur noch unter folgenden Voraussetzungen in Betracht kommen: a. Es muss eine Änderung am Patentanspruch oder an einem Unteranspruch vorgenommen worden sein. Derartige Änderungen können indessen nicht jederzeit nach Belieben des Patentbewerbers vorgenommen werden; nach der Bekanntmachung sind sie nur zulässig, wenn sie durch das Ergebnis des Einspruchsverfahrens gerechtfertigt werden (Art. 76). Eine andere Lösung wäre nicht prozessökonomisch.

&. Es muss sich um Änderungen handeln, für welche in den ursprünglichen Unterlagen des Patentgesuches keine Anhaltspunkte enthalten sind. Lassen sich die Änderungen auf die ursprünglichen Gesuchsunterlagen stützen, so bleibt das Anmeldungsdatum unverändert. Als Fundstelle für solche Anhaltspunkte kommt nicht nur die ursprünglich eingereichte «Beschreibung» in Frage, sondern jedes Aktenstück, das gleichzeitig mit der Beschreibung vorgelegt wurde; z. B. auch ein Prioritätsbeleg, vorausgesetzt, dass dieses Aktenstück in einer der schweizerischen Amtssprachen abgefasst ist. Ein in englischer Sprache abgefasster Prioritätsbeleg fällt daher nicht in Betracht, sondern nur eine gleichzeitig eingereichte Übersetzimg in eine der schweizerischen Amtssprachen. Eine solche Übersetzung braucht indessen nicht
beglaubigt zu sein.

5. Der Satz, dass im Fall einer solchen Datumsverschiebung das ursprüngliche Datum jede gesetzliche Wirkung verliere, will sagen, dass sowohl bei der Patentgesuchsprüfung als auch später bei der Beurteilung der Gültigkeit des Patentes nur noch auf das jüngere Datum abgestellt werde. Dagegen verhindert diese Bestimmung nicht, dass das Amt Bescheinigungen darüber ausstellt, dass am ursprünglichen Datum ein Patentgesuch hinterlegt worden sei (sogenannte Prioritätsbelege). Denn diese Tatsache wurde durch die nachträgliche Datumsverschiebung nicht aus der Welt geschafft.

6. Es bleibt noch übrig, auf den Zusammenhang dieser Bestimmungen Über die Verschiebung des Amueldungsdatums mit den Bestimmungen über

1046 den teilweisen Verzicht, insbesondere Artikel 24, lit. c, hinzuweisen. Wer nachträglich neue Erfindungsmerkmale in die Beschreibung aufnimmt, für welche in den ursprünglichen Unterlagen keine Anhaltspunkte vorhanden sind, wird, wenn er sich die Möglichkeit einer spätem Einschränkung des Patentanspruches wahren will, gleichzeitig für diese neuen Merkmale Unteransprüche aufstellen und damit clie Voraussetzung für eine Änderung des Anmeldungsdatums schaffen müssen.

3. Abschnitt. Das Prüfungsverjähren A r t i k e l 67 (Vor der P r ü f u n g s s t e l l e ) In dieser Bestimmung wird der Umfang der von der Prüfungsstelle vorzunehmenden Prüfung des Patentgesuches festgelegt.

In A b s a t z 2 wird zunächst durch den Hinweis auf Artikel l verlangt, dass untersucht wird, ob die den Gegenstand des Gesuches bildende Erfindung gewerblich anwendbar ist, ob sie den erforderlichen technischen Portschritt aufweist und auf einer schöpferischen Idee beruht, und schliesslich ob sie noch neu ist; wobei durch den Hinweis auf Artikel 7 noch hervorgehoben wird, wann eine Erfindung nicht mehr als neu gelten kann.

Des weitern darf die Erfindung nicht gemäss Artikel 2 von der Patentierung ausgeschlossen sein, und schliesslich muss dem Patentbewerber gemäss Artikel 3, Absatz 3, das Recht auf das Patent zustehen, d. h. es muss sich um das erste für eine solche Erfindung eingereichte Patentgesuch handeln. Wenn der Prüfungsstelle bekannt ist, dass die nämliche Erfindung schon Gegenstand eines altern Patentgesuches ist, so wird sie die Prüfung des jüngeren Gesuches aussetzen, bis das ältere Gesuch entweder zur Erteilung eines Patentes geführt hat oder zurückgewiesen oder zurückgezogen worden ist.

Absatz 2 handelt ohne Ausnahme von Tatbeständen, bei welchen die Erteilung eines gültigen Patentes ausgeschlossen ist und wo daher die Ansetzung einer Frist zur Behebung von formellen Mängeln nicht in Frage kommt. Immerhin soll dem Patentbewerber Gelegenheit gegeben werden, sich zu den von der Prüfungsstelle erhobenen Einwendungen zu äussern.

Nach Absatz 8 hat die Prüfungsstelle sodann noch zu untersuchen, ob die im Gesetz oder in der Vollziehungsverordnung aufgestelltenPormvorschriften beachtet worden sind, und dem Patentbewerber, wenn dies nicht geschah, Frist zur Behebung der Mangel anzusetzen. In Betracht fallen hier die
Artikel 59 (Darlegung der Erfindung so, dass der Fachmann sie danach ausführen kann) ; 60 (Aufstellung eines Patentanspruches); 61, Absatz 2, (zulässiger Inhalt der Patentansprüche) ; 63 (zulässiger Inhalt der Unteransprüche) ; 9 (Vorhandensein des Zusatzverbältnisses).

In der Vollziehungsverordnung sollen, wie bisher, nähere Vorschriften darüber aufgestellt werden, wie die erforderliche Klarheit von Beschreibung und Patentansprüchen herbeizuführen ist (vgl. namentlich Art. 7 der in Kraft stehenden Vollziehungsverordnung). Eine solche Klarstellung liegt nicht nur im Interesse des Patentbewerberg selber (vgl. den Nichtigkeitsgrund Art. 26,

1047 Ziff. 4), sondern auch der Dritten, welche Anspruch darauf haben, zu erfahren, für was der Schutz beansprucht wird und welches Gebiet ihnen frei bleibt.

Diese Bereinigung der Patentgesuchsunterlagen wird noch vor der Bekanntmachung des Gesuches (Art. 70) erfolgen müssen. Sie kann sowohl auf schriftlichem Weg als auch in mündlicher Verhandlung des Prüfers mit dem Patentbewerber oder seinem Vertreter erzielt werden.

In diesem Zusammenhang war noch zu überlegen, ob der Patentbewerber nicht ausdrücklich zu verpflichten sei, vor den Instanzen des Amtes seine Erklärungen über tatsächliche Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss abzugeben und auf Verlangen insbesondere den'ihm bekannten sogenannten Stand der Technik nach bestem Wissen in der Beschreibung wiederzugeben.

Die Expertenkommission hat sich indessen gegen seine solche Vorschrift ausgesprochen, von welcher sie befürchtete, dass sie vom Amt zu allzuweit gehenden Inquisitionen gebraucht werden könnte.

A r t i k e l 68 i ( Z u r ü c k w e i s u n g des

Patentgesuches)

Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung (Art. 27, Abs. l und 2, PG).

Artikel 69 ( A n o r d n u n g der B e k a n n t m a c h u n g ) Zu A b s a t z l und 2: Keine Bemerkungen.

Zu A b s a t z 3: Eine Sanktion für die Einhaltung dieser Frist ist unentbehrlich. Die sofortige Zurückweisung des Patentgesuches wäre jedoch zu rigoros. Daher wird die Einräumung einer Nachfrist von l Monat vorgesehen; diese Nachfrist soll aber einmalig und nicht erstreckbar sein und überdies nur gegen Bezahlung einer Zuschlagsgebùhr zur Verfügung stehen.

Artikel 70 (Form der B e k a n n t m a c h u n g ) Die i n A b s a t z l vorgesehene Bekanntgabe des wesentlichen Inhaltes wird in einer periodischen Veröffentlichung des Amtes, ähnlich der heutigen «Patentliste», besorgt werden. Als wesentlicher Inhalt ist eine knappe Orientierung über den Gegenstand der Erfindung zu denken; man wird insbesondere vermeiden müssen, die Orientierung so ausführlich zu halten, dass sie im Ausland als neuheitsschädlich wirken könnte. Wer Einzelheiten erfahren will, wird Einsicht in die gemäss Absatz 2 ausgelegten Unterlagen nehmen müssen.

Nach A b s a t z 2 hat das Amt ausser der Erfindungsbeschreibung und den Patentansprüchen einen allenfalls vorliegenden Prioritätsbeleg und namentlich ein Verzeichnis derjenigen Publikationen dem Publikum zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, welche im Verlauf der Vorprüfung von der Prüfungsstelle dem Patentgesuch entgegengehalten, aber in der Folge als nicht neuheitsschädlich befunden worden sind. Dritte können aus diesem Verzeichnis entnehmen, welche Veröffentlichungen vermutlich keine genügende Grundlage für einen Einspruch sind,

1048 Zur «Auslegung» gelangen anderseits nicht die sämtlichen Gesuchsakten, insbesondere nicht die Korrespondenz des Amtes mit dem Patentbewerber, sondern nur die zuletzt eingereichte Passung der Beschreibung (nebst Zeichnung) und der Patentansprüche. Es ist Sache des Patentbewerbers, dafür zu sorgen, dass diese letzte Passung keinerlei Ausführungen enthält, die er der Kenntnisnahme durch Dritte entziehen will; er kann es nicht dem Amt überbinden, Beschreibungsteile, auf welche im Verlauf der Prüfung verzichtet wurde, in den Unterlagen unleserlich zu machen.

Als notwendiges Gegenstück dieser Bekanntmachung der Erfindung ist in Artikel 93 ein vorläufiger Erfindungsschutz eingeführt worden (vgl. die Bemerkungen zu dieser Bestimmung).

Artikel 71 (Verschiebung der Bekanntmachung) Der Patentbewerber kann unter Umständen ein Interesse daran haben, die Bekanntmachung zu verschieben, z. B. wenn er den Patentanspruch ändern will. Solche Versohiebungsanträge können während der nach Artikel 69, Absatz 2, laufenden Frist gestellt werden. Sie sollen nur zu einer Verschiebung um höchstens 6 Monate führen dürfen.

Artikel 72 (Einspruch) Als Einspruchsgründe werden nur solche Mängel anerkannt, welche gemäss Artikel 67, Absatz 2, zur Zurückweisung des Gesuches führen müssen. Der Zweck des Einspruchsverfahrens besteht ja darin, dem Amt, das nur über ein unvollständiges Prüfungsmaterial verfügt, weiteres Material für den Nachweis von Gründen für die Zurückweisung des Gesuches zu verschaffen.

Kein Einspruchsgrund ist die Behauptung, der Patentbewerber sei nicht der wahre Berechtigte ; in dieser Beziehung wird auf die Bemerkungen zu Artikel 3 und 4 verwiesen.

Der «Einspruch» ist nur dann zu berücksichtigen, wenn er den in Absatz 3 gestellten Anforderungen entspricht; es müssen somit vor Ablauf der Einspruchsfrist die Tatsachen, auf welche die im Gesetz vorgesehenen Einspruchsgründe gestützt werden, dem Amt schriftlich mitgeteilt werden, mit gleichzeitiger Angabe aller Beweismittel, welche man verwenden will. Die Beweismittel selbst sind erst auf Verlangen der Patentabteilung vorzulegen.

Artikel 73 (Kein E i n s p r u c h ) Keine Bemerkungen.

Artikel 74 (Beweiserhebung) Zu Absatz l und 2: In allen Instanzen (Prüfungsstelle, Patentabteilung und Beschwerdeabteilung) kann es sich als nötig erweisen, Beweise zu erheben.

Wenn ein Einsprecher z, B, behauptet, die Erfindung sei bereits offenkundig

1049 gewesen, so wird damit die Neuheit der Erfindung in Frage gestellt. Der Einsprecher kann hiefür schriftliche Erklärungen Dritter vorlegen ; wenn aber deren Tüchtigkeit vom Patentbewerber bestritten wird, bleibt nichts anderes übrig, als die Aussteller der Bescheinigungen als Zeugen zu verhören. Oder wenn der Patentbewerber über den tatsächlichen Verlauf und das Ergebnis von Versuchen eine Darstellung gegeben hat, welche nicht ohne weiteres überzeugt, so muss die Möglichkeit einer persönlichen Einvernahme des Patentbewerbers oder der Einvernahme anderer an den Versuchen beteiligter Personen oder auch die Möglichkeit eines Augenscheines gegeben sein. Schliesslich kann sich die Einholung eines Gutachtens als nötig erweisen, wenn der Entscheid besondere Sachkunde voraussetzt, welche im Amt nicht vertreten ist. z. B. betr. die gewerbliche Anwendbarkeit einer Erfindung. Ohne derartige Beweiserhebungen könnte das Amt seine Aufgabe nicht richtig erfüllen, welche darin besteht, Pateute nur dann zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch in den meisten andern Ländern mit amtlicher Vorprüfung sind dem Amt derartige Befugnisse eingeräumt. Damit erweist sich die Aufstellung von Vorschriften über das Beweisverfahren als notwendig. Es erscheint am zweckmässigsten, hiefür die Bestimmungen des 7. Titels des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess als entsprechend anwendbar zu erklären. Es betrifft dies die Artikel 36 bis und mit 65. Ausgenommen wird nur Artikel 64 (Beweisaussage unter Straffolge); die Möglichkeit eines einfachen Verhörs gemäss Artikel 62, Absatz 3, ohne Androhung von Straffolgen, mag genügen.

Eine weitere Ausnahme muss hinsichtlich Artikel 42 BZP insofern gemacht werden, als Patentanwälte und ihre Hilfspersonen gleich den in Artikel 321, Ziffer 1. des Strafgesetzbuches genannten Personen (Bechtsanwalten usw.) das Becht haben sollen, das Zeugnis zu verweigern. Die Patentanwälte befinden sich gegenüber ihren Klienten in dieser Beziehung in einer Stellung, die sich von derjenigen der Piechtsanwälte nicht wesentlich unterscheidet.

Die Mehrheit der Expertenkommission hatte Bedenken, der Prüfungsstelle und der Patentabteilung das Eecht zur Einvernahme von Parteien und Zeugen zu geben, und konnte sich nur unter gewissen Bedingungen damit einverstanden
erklären, die sie wie folgt fasste: Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung treffen die zur AbMärung des Sachverhaltes geeigneten Massnahmen. Sollte es sich zur Feststellung des objektiven Tatbestandes ausnahmsweise als notwendig erweisen, ein Beweisverfahren durch Einvernahme von Zeugen, Vornahme eines Augenscheines, Beizug von Sachverständigen, Parteiverhöre durchzuführen, so kann ein solches mit Bewilligung des Präsidenten der Rekurskammer und unter Beizug eines juristischen Mitarbeiters des Patentamtes eröffnet werden. In diesem Fall finden die Bestimmungen des 7. Titels des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess, mit Ausnahme des Artikels 64, entsprechende Anwendung.

Man machte geltend, es sei gefährlich, administrativen Behörden richterliche Befugnisse einzuräumen; das könne wiederum zu einem unerwünschten

1050 Präjudiz für die Entwicklung der Verwaltungsjustiz werden. Durch die vorgeschlagene Einschränkung müsse dafür gesorgt werden, dass solche Beweiserhebungen nur ausnahmsweise und nur von dazu geeigneten Personen durchgeführt werden.

Demgegenüber ist hier nochmals (vgl. die Bemerkungen zu Art. 54) darauf hinzuweisen, dass sich das Beweisvorfahren nicht auf Tatbestände bezieht, welche für den Entscheid über Ansprüche des Staates gegenüber dem Bürger raassgebend wären. Aber auch sonst braucht kaum befurchtet zu werden, dass die Prüfungsstelle oder die Patentabteilung überflüssigerweise Beweismassnahmen anordnen. Sie werden sich bewusst sein, dass das ganze Patenterteilungsverfahren möglichst einfach, rasch und billig sein muss, und werden daher auch nur dann Beweise erheben, wenn es wirklich nötig ist, um die Voraussetzungen für die Patenterteilung abzuklären. Infolgedessen besteht auch kein Anlass, die Zustimmung einer übergeordneten Stelle zur Eröffnung eines Beweisverfahrens vorzuschreiben. Eine solche Vorschrift liesse sich auch deswegen nicht wohl rechtfertigen, weil diese übergeordnete Stelle das ganze Dossier eines Falles durcharbeiten müsste, nur um bei der verhaltnismässig wenig wichtigen Entscheidung über die Eröffnung eines Beweisverfahrens mitzuwirken, während sie bei den doch ungleich wichtigeren Aufgaben der Beweiserhebung selbst und der Würdigung des Beweisergebnisses auch nach dem Vorschlag der Expertenkommission (aus naheliegenden Gründen) nicht mehr mitzureden hätte. Auch in Holland oder Deutschland besteht keine solche Einschränkung.

Dem Vorschlag, dass bei der Beweiserhebung ein juristischer Mitarbeiter des Amtes beizuziehen sei, kann grundsätzlich zugestimmt werden; indessen wird eine solche Vorschrift ebensogut den Ausführungsbestimmungen überlassen werden können wie die nähere Bezeichnung der Fälle, in welchen Juristen in den Patentabteilungen oder Beschwerdeabteilungen mitzuwirken haben.

Zu den Absätzen 3 und 4: Keine Bemerkungen.

Artikel 75 (Kosten) Im Patenterteilungsverfahren, das sich auf der amtlichen Vorprüfung aufbaut, gilt grundsätzlich die Offizialmaxime, d. h. das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen einer Patenterteilung muss von Amtes wegen abgeklärt werden, und das Amt hat die ihm bekannten Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichtigen. Was z. B. von
einem Einsprecher an neuheitsschädlichem Material vorgelegt worden ist, wird berücksichtigt werden müssen, auch wenn der Einspruch in der Folge wieder zurückgezogen wurde. Anderseits kann jedoch dieser Offizialmaxime nicht die Bedeutung zukommen, dass das Amt auf eine blosse Behauptung hin von Amtes wegen Beweise zu erheben habe; wer z. B. die Offenkundigkeit der Erfindung behauptet, muss dazu noch bestimmte Tatsachen und die Beweismittel dafür angeben. Soweit auf solche Beweisangebote hin Beweismassnahmen getroffen werden, muss es grund-

1051 sätzlich dem Ermessen des Amtes vorbehalten bleiben, zu entscheiden, wer diese Kosten schliesslich zu tragen hat. Man wird allerdings davon ausgehen müssen, dass dem Einsprecher nur dann Kosten auferlegt werden sollen, wenn der Einspruch mutwillig erhoben wurde ; andernfalls bestünde die Gefahr, dass nur mit unerwünschter Zurückhaltung Einspruch erhoben würde, womit der Zweck der Bekanntmachung nur mangelhaft erreicht wäre. Eine Überbindung von Kosten auf den Patentbewerber kommt unter Umständen in Betracht, wenn die Prüfungsstelle den Einwand erhob, die Erfindung könne den angegebenen Zweck gar nicht erreichen, und der Patentbewerber demgegenüber die Einholung eines Gutachtens verlangte: Lautet dieses Gutachten zuungunsten des Patentbewerbers, so wird dieser auch die Kosten des Gutachtens tragen müssen. Es lassen sich über diese Kostenauflage keine starren Eegeln aufstellen.

Man muss es dem Ermessen der entscheidenden Stellen anvertrauen, je nach den Umständen des Falles das Angemessene zu verfügen. Solche Kostenentscheide unterliegen der Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz (Art. 77).

Gemäss Artikel 162 des Organisationsgesetzes wird der rechtskräftige Kostenentscheid ohne weiteres als Bechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungsgesetzes anerkannt; einer besondern Bestimmung bedarf es hiefür nicht.

Artikel 76 (Änderung der

Patentansprüche)

Der Fall kann eintreten, dass der Patentbewerber durch das Ergebnis des Einspruchsverfahrens genötigt wird, seine Patentansprüche in einer Weise zu ändern, dass die Bekanntmachung und das Einspruchsverfahren wiederholt werden müssen, weil damit zu rechnen ist, dass die neue Fassung neue Einsprocher auf den Plan ruft. Die Zulassung solcher Änderungen wird indessen davon abhängig gemacht, dass zuvor die Kosten der Wiederholung des Verfahrens sichergestellt werden. Es wäre nicht gerechtfertigt, wenn der Staat solche zusätzliche Kosten tragen müsste.

Artikel 77 (Beschwerde-Voraussetzungen) Zu Absatz i und 2: Jede Partei, die mit ihren Anträgen vor der Prüfungsstelle oder der Patentabteilung unterlegen ist, kann den Entscheid der ersten Instanz, auch wenn es nur im Kostenpunkt wäre, durch die Beschwerdeabteilung überprüfen lassen.

Zu Absatz 3: Der Zweck des Vorprüfungsverfahrens wird nur erreicht, wenn auch die Beschwerdeinstanz alles berücksichtigen kann, was der Patenterteilung von Gesetzes wegen entgegensteht. Sie darf sich daher nicht auf die Prüfung der vorgebrachten Beschwerdegründe beschränken. Wenn vorgeschrieben wird, die Beschwerde «solle», begründet werden, so hat das weder die Meinung, dass die Beschwerdeabteilung nur die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe überprüfen dürfe, noch die Meinung, dass auf eine ohne Begründung eingereichte Beschwerde überhaupt nicht eingetreten werde.

1052 Die Parteien sollen dadurch vielmehr veranlagst werden, sich nicht nur zu überlegen, ob sie Beschwerde führen wollen, sondern auch, aus welchen Gründen sie dies tun wollen. Dadurch können aussichtslose Beschwerden vermieden werden, und der Beschwerdeinstanz wird die Aufgabe erleichtert.

Zu A b s a t z 4: Durch die Anrufung einer zweiten Instanz entstehen zusätzliche Kosten, welche es rechtfertigen, dass die Z,ulassung der Beschwerde von der Vorauszahlung einer besondern Gebühr abhängig gemacht wird.

Diese Gebühr kann (gemäss Art. 78, Abs. 3) dem Beschwerdeführer zurückerstattet werden. Bin Anspruch auf Kückerstattung soll indessen auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht bestehen ; die Rückerstattung wird nur ausnahmsweise aus Billigkeitserwägungen in Frage kommen.

Patentbewerber, welche gemäss Artikel 45 Stundung erlangt haben, brauchen die Beschwerdegebühr nicht zu bezahlen. Dagegen besteht kein Grund, auch für den Einsprecher eine solche Erleichterung vorzusehen.

A r t i k e l 78 ( B e s c h w e r d e v e r f a h r e n ) Auch im Beschwerdeverfahren kann sich die Notwendigkeit von Beweisaufnahmen ergeben, sowie das Bedürfnis nach einer Änderung der Patentansprüche. Daher werden in Absatz l die Bestimmungen der Artikel 74 und 76 als anwendbar erklärt.

Betreffend die Eückerstattung der Beschwerdegebühr (Abs. 3) wird auf die Bemerkungen zu Artikel 77, Absatz 4, verwiesen.

4. Abschnitt. Patentregister; Veröffentlichungen

des Amtes

Artikel 79 (Patentregister) Die Bestimmung entspricht im wesentlichen den bisherigen Vorschriften (Art. 80 PG).

Artikel 80 ( V e r ö f f e n t l i c h u n g e n des Amtes) Die Ziffern 2--4 entsprechen dem bisherigen Recht (Art. 81, Abs. l und 2, P G). Ziffer l ist neu; nachdem die Öffentlichkeit durch die Bekanntmachung Kenntnis vom Vorhandensein des Patentgesuches erhalten hat, muss sie auch über das schliessliche Schicksal desselben orientiert werden.

Artikel 81 (Verschiebung der V e r ö f f e n t l i c h u n g ) Wenn z. B. das Eidgenössische Militärdepartement Lizenzrechte an Patenten erwirbt, muss es diesen Erwerb im Patentregister eintragen lassen, damit er Dritten gegenüber wirksam ist (vgl. Art. 34, Abs. 3). Es kann aber unter Umständen ein Interesse daran bestehen, dass nicht jedermann auf die Tatsache des Erwerbes solcher Rechte an bestimmten Patenten durch eine Veröffentlichung des Registereintrages aufmerksam gemacht wird. Wer wissen will, ob der Bund an einem bestimmten Patent Lizenzrechte erworben hat, mag in das Patentregister Einsicht nehmen.

1053 Artikel 82

(Patentschrift)

Wie bisher soll das Amt nach der Erteilung des Patentes eine Patentschrift im Buchdruck herausgeben, welche die Beschreibung mit Einschluss der Zeichnung, sowie die Patentansprüche und Ünteransprüche enthält.

Des weitern ist nun auch noch ein Verzeichnis der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Schrift- und Bildwerke darin aufzunehmen. Die Leser der Patentschrift sollen damit orientiert werden, nach welcher Richtung die Erfindung bereits geprüft worden ist.

Die Vorschriften über den Verkaufspreis (Art. 81, Abs. 3, PG) und über die Möglichkeit, die Herausgabe der Patentschrift zu verschieben (Art. 81, Abs. 4, PG), gehören in die Vollziehungsverordnung. Dabei wird der Termin, bis zu welchem die Herausgabe verschoben werden kann, etwas weiter als bisher gefasst werden müssen; ferner wird ausdrücklich vorgeschrieben werden, dass die Verschiebung nur zulässig sein soll, wenn der Patentinhaber das Amt ermächtigt, Dritten, welche sich nach der Patenterteilung über den Inhalt der Patentschrift erkundigen, schon vor der Herausgabe der Patentschrift Kenntnis von ihrem Inhalt zu geben.

Artikel 83 ( P a t e n t u r k u n d e ) Keine Bemerkungen.

Artikel 84 ( A k t e n a u f b e w a h r u n g ) Für den Pachter kann sich auch nach dem Erlöschen des Patentes das Bedürfnis herausstellen, Kenntnis von den Patentakten zu nehmen. Mit der Bemessung der Aufbewahrungsdauer auf 5 Jahre nach Erlöschen des Patentes dürfte hinreichend Bücksicht auf die zivil- und strafrechtlichen Verjährungsfristen genommen sein (Art. 60 OB bzw. Art. 70 StGB).

3. Titel. Rechtsschutz Es wurde als zweckmässig erachtet, die auf den zivilrechtlichen Schutz einerseits und auf den strafrechtlichen Schutz anderseits bezüglichen Bestimmungen in besonderen Abschnitten zusammenzufassen. Dadurch soll die Orientierung über jedes dieser beiden Gebiete erleichtert werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wurden diejenigen Bestimmungen, welche auf beiden Gebieten Geltung haben, in einem besondern Abschnitt vorangestellt.

1. Abschnitt. Gemeinsame Vorschriften über den zivürechtlichen und strafrechtlichen Schutz A r t i k e l 85 ( H a f t u n g s t a t b e s t ä n d e ) Zu lit. a: An Stelle der Kasuistik der Ziffern l--3 des Artikels 38 des Patentgesetzes wird hier eine allgemeine Umschreibung des Haftungstat-

1054 bestand.es gewählt, welche auf die gesetzliche Umschreibung der durch das Patent verliehenen Befugnisse in Artikel 8 Bezug nimmt ; denn in allen hier in Betracht kommenden Fällen hat man es mit einer nach Artikel 8 dem Patentinhaber vorbehaltenen Benützung der Erfindung zu tun. Um jedem Zweifel vorzubeugen, wird ausdrücklich beigefügt, dass auch die Nachahmung als solche Benützung gelte.

Die Widerrechtlichkeit fehlt zum Beispiel, wenn die Erfindung auf Grund eines Mitbenutzungsrechtes (Art. 35 oder 49) benützt wird, oder wenn das patentgeschützte Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit dessen Willen in Verkehr gebracht und vom Erwerber bestimmungsgemäss verwendet wird.

Zu lit. b: entspricht der Ziffer 5 von Artikel 88 des Patentgesetzes.

Zu lit. c: entspricht Artikel 46, Absatz 3, des Patentgesetzes.

Zu lit. d: entspricht der Ziffer 4 von Artikel 38 des Patentgesetzes, wurde aber noch erweitert durch die Einbeziehung der Anstiftung; denn es besteht kein Grund, den Anstifter weniger streng als den Gehilfen zu behandeln. -- Auf Grund dieser Bestimmung kann der Anstifter oder Gehilfe zur Verantwortung gezogen werden, auch wenn der Haupttäter, z. B. mangels Strafantrag, nicht bestraft werden kann. Man hat es hier mit einer der in Artikel 103 vorgesehenen Abweichungen vom Schweizerischen Strafgesetzbuch, insbesondere von dessen Artikel 30 (Unteilbarkeit des Strafantrages) zu tun.

In der Expertenkommission haben namentlich die Vertreter der Industrie grosses Gewicht darauf gelegt, dass dem Patentinhaber die Möglichkeit gelassen werde, den Strafantrag nur gegen einzelne der an der Patentverletzung beteiligten Personen zu stellen. Würde diese Möglichkeit nicht eingeräumt, so müsste der Patentinhaber entweder gegen alle Beteiligten vorgehen und dabei bestehende oder künftige Kundenbeziehungen aufs Spiel setzen, oder aber, wenn er das nicht will, der Patentverletzung untätig zusehen. Beides wäre unbillig und kann mit der vorgeschlagenen Eegelung vermieden werden.

Im übrigen aber soll die Anstiftung nur strafbar sein, wenn der Angestiftete die Tat wirklich verübt hat, und der Anstiftungsversuch straflos bleiben (Art. 24 StGB).

Artikel 86 (Umkehrung der Beweislast) Nach Artikel 7, Absatz 3, des heutigen Gesetzes gilt, wenn die Erfindung ein Verfahren zur Herstellung eines neuen chemischen Stoffes zum
Gegenstand hat, bis zum Beweis des Gegenteils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Mit dieser Bestimmung soll dem Umstand Eechnung getragen werden, dass für chemische Stoffe in der Eegel mehrere Herstellungsverfahren in Betracht fallen, dass aber das Herstellungsverfahren am Stoff meistens nicht erkennbar ist, sodass der Patentinhaber, der einen Dritten wegen Patentverletzung belangen will, ohne diese Vorschrift in einen Beweisnotstand geriete. Diese Vorschrift soll beibehalten, aber nach zwei Eichtungen erweitert werden:

1055 Einmal ist1 es nicht gerechtfertigt, die Vermutung auf den Fall der Herstellung chemischer Stoffe zu beschränken; der nämliche Beweisuotstand kann sich auch bei nichtchemischen Stoffen, die auf physikalischem Weg gewonnen werden, oder auch bei mechanischen Erzeugnissen aller Art ergeben, wenn am Endprodukt nicht erkennbar ist, in welchem Verfahren sie hergestellt wurden.

Die Eegel wird daher ausgedehnt auf Verfahren zur Herstellung von «neuen Erzeugnissen» (Abs. 1).

Der gleiche Beweisnotstand kann aber auch eintreten, wenn sich das Patent auf ein (neues) Verfahren zur Herstellung eines bereits bekannten Erzeugnisses bezieht. Hier ist allerdings, im Gegensatz zum vorhergehenden Fall, von vornherein mit der Möglichkeit zu rechnen, dass das (angeblich patentverletzende) Erzeugnis in einem schon früher bekannten Verfahren hergestellt wurde. Daher rechtfertigt es sich, den Patentinhaber zunächst zu verpflichten, wenigstens Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Pateiitverletzung glaubhaft zu machen. Gelingt ihm dies, dann soll der Beklagte den Beweis dafür erbringen müssen, dass er das Erzeugnis tatsächlich doch in einem andern als dem patentierten Verfahren hergestellt hat. Ein Beispiel: Ein Patent bezieht sich auf ein neues Herstellungsverfahren. Dieses letztere ermöglicht eine Senkung der Herstellungskosten in einem Ausmass, dass der Marktpreis des Produktes ganz erheblich herabgesetzt werden kann. Wenn ein dritter Hersteller das Erzeugnis nun auch zu einem ähnlich herabgesetzten Preis auf den Markt bringt und der Patentinhaber dem Richter Unterlagen dafür vorlegt, dass dieser Preis die Herstellungskosten auf keinen Fall zu decken vermag, wenn nach irgendeinem der bisherigen Verfahren gearbeitet wurde, so muss vermutet werden, dass der Dritte tatsächlich das patentierte, billigere Herstellungsverfahren benützt. Es bleibt dem Dritten aber die Möglichkeit, den Beweis zu führen, dass diese Annahme in Wirklichkeit doch nicht zutrifft.

Gegen diese Erweiterung des Anwendungsgebietes der Beweislastregel lässt sich nicht einwenden, dass sie die Stellung des Dritten, dem eine Patentverletzung vorgeworfen wird, in ungebührlicher Weise verschlechtere; denn durch Artikel 87, Absatz 2, ist dafür gesorgt, dass der Dritte seinen Gegenbeweis führen kann, ohne dem Kläger seine Fabrikationsgeheimnisse
preisgeben zu müssen.

Artikel 87 (Wahrung des Geschäftsgeheimnisses) Diese Vorschrift soll namentlich verhindern, dass auf dem Weg einer Patentverletzungsklage Einblick in die Arbeitsmethoden, Kundenverzeichnisse usw. des Gegners gewonnen wird, auf deren Kenntnis der Kläger keinerlei Anrecht hat. Auf Grund von Absatz 2 wird der Pvichter gegebenenfalls den Kläger z. B. von der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher des Beklagten oder von der Teilnahme an einem Augenschein ausschliessen können.

Artikel 88 ( V e r w e r t u n g b e s c h l a g n a h m t e r O b j e k t e ) Dieso Bestimmung entspricht, mit einigen nur redaktionellen Änderungen, dem Artikel 44 des Patentgesetzes.

1056 Artikel 89 ( U r t e i l s v e r ö f f e n t l i c h u n g ) Auch der im Verletzungsstreit freigesprochene Angeschuldigte kann unter Umständen ein Interesse an einer Veröffentlichung des Urteils haben. Daher wird in Absatz l die Veröffentlichung nicht, wie bisher in Artikel 45 des Patentgesetzes «auf Kosten des Aburteilten», sondern zugunsten der «obsiegenden Partei» vorgesehen (vgl. dazu BGE 67 a 58).

In Strafsachen soll die Vorschrift von Artikel 61 des Strafgesetzbuches massgebend bleiben, insbesondere wegen der Berücksichtigung öffentlicher Interessen.

A r t i k e l 90 (Verbot der K l a g e n h ä u f u n g ) Es hat sich gezeigt, dass im Wirtschaftskampf der kapitalkräftige Besitzer mehrerer Patente den schwächern Gegner wegen der gleichen oder ähnlichen Verletzungshandlung zuerst auf Grund des einen und nachher auf Grund dei' andern Patente verfolgt und auf diese Weise schon durch die mehrfachen Prozesskosten in Bedrängnis bringt. Eine solche Taktik soll durch diese Bestimmung verhindert werden. Als Sanktion wurde ursprunglich vorgeschlagen, die spätem Klagen überhaupt auszuschliessen ; die Expertenkommission erachtete indessen die Überbindung der Gerichts- und Parteikosten als ausreichend.

2. Abschnitt. Besondere Bestimmungen für den zivilrechtlichen Schutz Im geltenden Gesetz ist nur die Schadenersatzklage vorgesehen (Art. 89 und 40 PG), nicht aber die Unterlassungsklage und die Feststellungsklage.

Nach der gegenwärtigen Eechtsprechung des Bundesgerichtes richten sich Zulässigkeit und Voraussetzungen der Feststellungsklage nach dem kantonalen Prozessrecht; doch soll von Bundesrechts wegen, ohne Rücksicht auf das kantonale Prozessrecht, ein Feststellungsanspruch überall da bestehen, wo das Bundesrecht einen solchen ausdrücklich oder stillschweigend anerkennt (BGE 692 77; 64z 223). In Patentsachen nimmt das Bundesgericht an, die Zulässigkeit sowohl der Feststellungsklage als auch der Unterlassungsklage sei vom Bundesgesetzgeber stillschweigend vorausgesetzt worden (BGE 7l2 44).

Sowohl die Unterlassungs- als auch die Feststellungsklage sind unter Umständen unentbehrliche Mittel zur wirksamen Wahrung der Patentrechte.

Daher erscheint es als geboten, jeden Zweifel über ihre Zulässigkeit von vornherein auszuschliessen und sie ausdrücklich im Gesetz zu regeln.

A r t i k e l 91
(Unterlassungsklage) Diese Klage setzt, im Gegensatz zur Schadenersatzklage, kein Verschulden des Beklagten voraus (vgl. dazu BGE 71 2 46, sowie Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, Art. 2, lit. b und d).

Der Patentinhaber hat die Wahl, je nach den Umständen des Falles entweder auf Beseitigung der Folgen bereits begangener Handlungen oder auf Unterlassung beabsichtigter Störung zu klagen oder auf beides zusammen.

1057 Artikel 92 ( S c h a d e n e r s a t z k l a g e ) Zu A b s a t z 1: Dadurch, dass nicht nur der allgemeine Tuil des Obligationenrechtes, sondern «das Obligationenrecht» als anwendbar erklärt wird, soll insbesondere die bundesgerichtliche Praxis sanktioniert werden, welche hei der Bemessung des Schadenersatzes gegebenenfalls auch die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag, insbesondere Artikel 423 des Obligationenrechts, heranzieht (vgl. BGE 492 518; 632 280).

Im Gegensatz zum geltenden Eecht (Art. 48, Abs. 1) wird keine besondere Bestimmung über die Verjährung vorgesehen. Die Verjährung wird infolgedessen durch Artikel 60 des Obligationenrechts geregelt, d. h. sie tritt ein mit dem Ablauf «eines Jahres von dem Tag hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis \om Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von 10 Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet». Es bestehen hier keine zwingenden Gründe für eine Abweichung vom allgemeinen bürgerlichen Eecht.

Zu A b s a t z 2: Es kann vorkommen, dass der Geschädigte ohne sein Verschulden ausserstande ist. seine Schadenersatzforderung von vornherein genau zu beziffern. Er weiss zwar, dass sein Patent verletzt wurde, aber er weiss nicht, wie oft es geschah und welchen Gewinn der Tater dabei machte (vgl. Art. 423 OK!). Nach den meisten kantonalen Prozessordnungen muss er trotzdem aufs Geratewohl seine Ansprüche beziffern und dann, wenn er zu hoch gegriffen hat, Prozesskosten tragen, oder wenn er zu wenig eingeklagt hat, für den Mehrbetrag leer ausgehen. Beides erscheint als unbillig und soll durch diese neue Bestimmung verhindert werden. Dabei hat man es allerdings mit einem gewissen Übergriff auf das kantonale Prozessrecht zu tun; dieser Übergriff erscheint indessen als notwendig und gerechtfertigt durch die besonderen Verhältnisse im Patentwesen. Die Folgen einer Eechtsveiietzung sind dann, wenn es sich um die Verletzung eines gewerblichen Ausbeutungsmonopols handelt, viel weniger uberblickbar als da, wo es sich um die Verletzung eines andern Eechtes handelt. Diesen besonderen Verhaltnissen niuss durch eine gewisse Lockerung der Prozessregeln Eechnung getragen werden.

Ob diese Lockerung von Einfluss auf den Ausgangspunkt für den Lauf der Verjährungsfrist (nach Art. 60 OB muss der
Geschädigte den Schaden in einer Weise kennen, bei welcher ihm die Klageerhebung zugemutet werden kann, vgl. BGE 422 46 und 742 33) sein soll, mag hier dahingestellt bleiben.

Für den Fall, dass dies von den Gerichten angenommen wird und infolgedessen die Verjährung in einem frühern Zeitpunkt zu laufen beginnt, als dies ohne die in Frage stehende Bestimmung der Fall wäre, so hat der Geschädigte, dem das eine Jahr für die Prozessvorbereitung nicht genügt, die Möglichkeit, die Verjährung vorsorglich auf einfache Weise zu unterbrechen (vgl. Art. 135, Ziff. 2 OB).

Dieser Absatz 2 will indessen dem Geschädigten nicht gestatten, sich auf den Antrag zu beschränken, der Eichter möge die Höhe des Schadenersatzes ßundesblatt.

102. Jahrg.

Bd. I.

74

1058 nach seinem Ermessen bestimmen; jener wird immerhin diejenigen tatsächlichen Behauptungen und Beweisangebote zu machen haben, welche es dem Richter ermöglichen, ein Beweisverfahren über die Schadenshöhe durchzuführen.

A r t i k e l 93 ( V o r l ä u f i g e r Schutz) Die Bestimmungen über den Rechtsschutz setzen den Bestand eines Patentes voraus. Vor der Patenterteilung besteht ein Schutz nur, wenn dies durch besondere Vorschrift angeordnet ist. Im geltenden Gesetz fehlt eine solche besondere Vorschrift (vgl. dazu BGE 591 100). Da indessen nunmehr der Inhalt des Patentgesuches von Gesetzes wegen schon vor der Patenterteilung bekanntgemacht werden muss (Art. 70), erweist sich auch die Schaffung eines vorläufigen · Schutzes als erforderlich. Nach den Vorschlägen der Expertenkommission wird dabei lediglich ein zivilrechtlicher Schutz vorgesehen.

Dabei wird unterschieden zwischen der Unterlassungsklage, welche schon vor der Patenterteilung zugelassen wird (lit. a), und der Schadenersatzklage, welche erst nach der Patenterteilung, dann aber mit Rückwirkung, erhoben werden kann (lit. V).

Zu lit. a: Eine Unterlassungsklage (z.B. auf ein Eabrikationsverbot) kann unter Umständen eine sehr einschneidende Massnahme sein. Sie soll daher nur zugelassen werden,wenn der Kläger dem Beklagten eine vom Richter zu bestimmende angemessene Sicherheit leistet. Stellt sich nachträglich heraus, dass sie zu Unrecht angehoben wurde (z. B. wenn das Patentgesuch in der Folge zurückgezogen oder zurückgewiesen oder das inzwischen erteilte Patent als nichtig erklärt wurde), muss eine Haftung dessen bestehen, der den vorläufigen Schutz beansprucht hat. Es erscheint als richtig, in dieser Beziehung auf die Bestimmung betreffend die Haftung für einen durch vorsorgliche Massnahmen verursachten Schaden zu verweisen (Art. 100; vgl. die Bemerkungen zu dieser Bestimmung).

Zu lit. 6: Eine Schadenersatzklage soll zwar erst nach Erteilung des Patentes zulassig sein; denn wenn es dem Beklagten noch zumutbar ist, weitere Handlungen einzustellen, bis die Erteilung oder Verweigerung des Patentes feststeht, wäre es doch nicht mehr am Platz, ihn zu «Schadenersatzleistungen zu verhalten auf die Gefahr hin, dass in der Folge ein Patent gar nicht erteilt wird. Dagegen wäre es nicht gerechtfertigt, den Beklagten nur für die Zeit nach der
Patenterteilung schadenersatzpflichtig zu erklären und ihn damit im Genuss eines Vorteils zu belassen, auf den er nie Anspruch hatte. Daher die Rückwirkung des Schadenersatzanspruches auf den Zeitpunkt, in welchem der Beklagte Kenntnis vom Inhalt des Patentgesuches erhielt. Es ist Sache des Klägers, diesen Zeitpunkt nachzuweisen. Er kann sich diesen Beweis z. B.

dadurch sichern, dass er einem Dritten, der die Erfindung vermutlich benützt, sofort eine Abschrift der Erfindungsbeschreibung in eingeschriebener Sendung zustellt.

1059 Artikel 94 (Feststellungsklage) Diese Klage wird nur für Fälle gewährleistet, in welchen es sich um das Vorhandensein oder Fehlen von Tatbeständen oder Hechten handelt, welche in diesem Gesetz selbst vorgesehen sind. Ausser Betracht gelassen wurden insbesondere Klagen mit Bezug auf den Bestand oder Nichtbestand von vertraglichen Hechten, selbst wenn sie sich auf Patente beziehen (z. B. Klagen auf Feststellung der Gültigkeit eines Patentverkaufsvertrages, oder auf Feststellung des Inhaltes eines Lizenzvertrages, oder auf Bezahlung einer vereinbarten Lizenzentschädigung usw.). Hier mag es beim gegenwärtigen Stand der Dinge bleiben (Zulassung nach Massgabe des kantonalen Prozessrechtes).

Artikel 94 enthält eine Generalklausel, welche noch durch verschiedene Beispiele erläutert wird: Z i f f e r l ist das Gegenstück zur Nichtigkeitsklage. Der Patentinhaber kann ein Interesse an solcher Feststellung z. B. gegenüber einem Lizenznehmer haben, der nachträglich die Gültigkeit des Patentes bestreitet.

Z i f f e r 2: Auch wenn aus einer Patentverletzimg kein nachweisbarer Schaden entstanden ist, welcher gemäss Artikel 92 eingeklagt werden könnte, kann unter Umständen ein Interesse wenigstens an der Feststellung der Patentverletzung bestehen.

Z i f f e r 3: Umgekehrt kann der Dritte, dem der Patentinhaber die Verletzung seiner Patentrechte vorwirft, ein Interesse an der Feststellung haben, dass er keine solche Handlung begangen habe.

Z i f f e r 4: Der Dritte, welcher behauptet, gemäss Artikel 35 oder 49 zur Mitbenützung der Erfindung berechtigt zu sein, soll gegen den Patentinhaber, der dieses Mitbenutzungsrecht bestreitet, auf Feststellung desselben klagen können.

Ziffer 5: Die gleiche Möglichkeit wird vorgesehen für den Fall der Abhängigkeitslizenz (Art. 86).

Z i f f e r 6 sieht die Feststellungsklage zugunsten des Dritten vor, welcher behauptet, dass er und nicht die vom Patentbewerber genannte Person die Erfindung gemacht habe (vgl. dazu die Bemerkungen zu Art. 5 und 6).

In jedem Fall hat der Kläger ein Interesse an der verlangten richterlichen Feststellung nachzuweisen. Gemäss allgemeiner Auffassung wird der Richter ein solches Interesse nicht anerkennen, wenn der Kläger in der Lage wäre, sofort auf Leistung zu klagen, z. B. auf Schadenersatz oder auf Einräumung der beanspruchten Abhängigkeitslizenz.
Artikel 95 (Gerichtsstand) 1. Im geltenden Gesetz ist nur der Gerichtsstand für «Entschädigungsklagen» ausdrücklich vorgesehen (Art. 42, Abs. 2). Da weder die Unterlassungsnoch die Feststellungsklage im Gesetz selbst vorgesehen sind, fehlt auch eine Vorschrift über den Gerichtsstand für diese letztern Klagen. Werden gemäss

1060 dem Entwurf nunmehr auch die Feststellungs- und Unterlassungsklagen ausdrücklich geregelt, so ist auch ihr Gerichtsstand zu ordnen.

2. Im geltenden Gesetz fehlen sodann auch Bestimmungen über den Gerichtsstand für die übrigen im Gesetz vorgesehenen Klagen gegen den Patentinhaber, nämlich für die Klagen auf Nichtigerklärung des Patentes (Art. 15 PG), auf Abtretung des Patentes (Art. 20 PG), auf Einräumung einer Abhängigkeitslizenz (Art. 22 P G), auf Einräumung einer Lizenz oder Löschung des Patentes wegen Unterlassung der Ausführung der Erfindung im Inland (Art. 18 P G), und auf Einräumung einer Lizenz im öffentlichen Interesse (Art. 22bls PG). Es liegt offenbar im Interesse der Eechtsuchonden, auch für diese Fälle den Gerichtsstand im Gesetzestext zu regeln; dies soll geschehen durch Aufstellung einer allgemeinen Bestimmung über den Gerichtsstand «für die in diesem Gesetz vorgesehenen Klagen».

3. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Fällen, wo der Patentbewerber oder der Patentinhaber gegen einen Dritten klagt, und den Fällen, wo ein Dritter gegen den Patentbewerber oder Patentinhaber klagt: a. Im ersten Fall soll der Patentbewerber oder Patentinhaber wie bisher die Wahl haben zwischen dem Gerichtsstand des Wohnortes des Beklagten und demjenigen des Ortes, wo die Handlung begangen wurde. Die Expertenkommission erachtete es als erwünscht und notwendig, darüber hinaus auch noch den Gerichtsstand des Ortes, wo der Erfolg eingetreten ist, zur Verfügung zu stellen. Auf Grund dieser Erweiterung wird der Patentinhaber z. B. einen Dritten, der im Ausland ein Erzeugnis hergestellt hat, das in der Schweiz patentiert ist, und der dieses Erzeugnis in die Schweiz einführt, am schweizerischen Bestimmungsort der Ware belangen können. Inwieweit dann ein in einem solchen Prozess ergangenes Urteil am ausländischen Wohnort des Beklagten vollstreckt werden kann, richtet sich nach andern Vorschriften.

&. Will dagegen ein Dritter gegen den Patentbewerber oder Patentinhaber klagen, so sind wiederum zwei Fälle zu unterscheiden: Wohnt der Beklagte in der Schweiz, so soll die Klage an seinem Wohnort angehoben werden. Es bestehen keine Gründe, für diesen Fall vom verfassungsmässigen Gerichtsstand abzuweichen.

Hat der Beklagte dagegen keinen Wohnsitz in der Schweiz, so ist der Richter am Geschäftssitz des gemäss
Artikel 13 bestellten Vertreters, und beim Fehlen eines Vertreters der Eichter am Sitz des Amtes für geistiges Eigentum zuständig.

Diese Eegelung entspricht dem geltenden Eecht (Art. 24, Abs. 2, P G) mit dem einzigen Unterschied, dass nicht mehr auf den Wohnsitz, sondern auf den Geschäftssitz des Vertreters abgestellt wird. Damit soll in den Fällen, wo Wohnsitz und Gcschäftssitz des Vertreters nicht zusammenfallen, sondern in zwei verschiedenen Kantonen liegen, dem Geschäftssitz der Vorrang gegeben werden, weil zu vermuten ist, dass sich dieser Sitz an einem Geschäftszentrum befindet, dessen Eichter die grössere Erfahrung in Patentstreitigkeiten hat. Hat der Vertreter keinen besondern Geschäftssitz, so gilt sein Wohnort als Geschäftssitz in diesem Sinn.

1061 4. Wenn gleichzeitig mehrere Orte in Betracht fallen, so soll wie in Strafsachen (vgl. Art. 104) der Eichter zuständig sein, bei welchem die erste Klage anhangig gemacht wurde.

5. Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf die selbständige Zivilklage. Die Möglichkeit, den Zivilanspruch adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen, bleibt nach Massgabe der kantonalen Strafprozessordnung vorbehalten. Ebensowenig wird durch die Vorschriften dieses Gesetzes etwas geändert an den Gerichtsständen, die sich aus andern Gesetzen, z. B. aus dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, ergeben (vgl. BGE 71 3 197).

Artikel 96 (Einzige kantonale I n s t a n z ) Durch Artikel 49 des Patentgesetzes wurden die Kantone verpflichtet, «zur Behandlung der zivilrechtlichen Streitigkeiten betreffend Erfindungspatente eine Gerichtsstelle zu bezeichnen, die als einzige kantonale Instanz entscheidet». Hier werden nach zwei Eichtungen Änderungen vorgesehen: 1. Der Ausdruck «zivilrechtliche Streitigkeiten betreffend Erfindungspatente» ist nicht eindeutig und stellt daher nicht klar, wie weit die Verpflichtung der Kantone geht. Er ist schon dahin ausgelegt worden, dass er nicht bloss die im Patentgesetz selbst vorgesehenen Klagen umfasst. sondern auch noch solche Fälle einschliesst, wo aus einem andern Eechtsgrund geklagt wird, sofern dabei vorfrageweise oder einredeweise unter anderem auch patentrechtliche Fragen zu beantworten sind. Das Bundesgericht hat indessen entschieden, dass eine Streitigkeit nur durch das Rechtsbegehren der Klage oder Widerklage, nicht aber durch Vorfragen oder Einreden als patentrechtlich im Sinn von Artikel 49 qualifiziert werde (BGE 74 2188: vgl. auch BGE 71 3 196).

Die vom Bundesgericht dabei augestellten Überlegungen lassen es als angezeigt erscheinen, diese Lösung auch für die Zukunft beizubehalten. Dann aber rechtfertigt es sich, den Wortlaut der Bestimmung dieser engern Bedeutung anzupassen und statt von «patentrechtlichen Streitigkeiten betreffend Erfindungspatente» von «den in diesem Gesetz vorgesehenen Klagen» zu sprechen.

Es soll nicht bestritten werden, dass auch die Beantwortung patentrechtlicher Vorfragen oder Einreden unter Umständen eine besondere Sachkunde des Bichters erfordert. Allein daraus folgt noch keine Notwendigkeit, diese Fälle den eigentlichen
Patentprozessen gleichzustellen, und ohne Notwendigkeit soll nicht in die kantonalen Gerichtsorganisationen eingegriffen werden.

Den Parteien bleibt es unbenommen, gegebenenfalls die patentrechtliche Frage zum Gegenstand eines selbständigen Eechtsbegehrens zu machen und damit die Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz zu begründen, statt sie bloss als Vorfrage oder einredeweise zu stellen. Die Kantone bleiben ihrerseits frei, diese einzige kantonale Instanz noch für weitere Fälle zur Verfügung zu stellen, die nicht unter Artikel 96 fallen (vgl. BGE 742 190, E. 3).

2. Mit Artikel 49 des Patentgesetzes war es sodann vereinbar, dass einzelne Kantone ihre Gerichte erster Instanz als einzige kantonale Instanz bezeichneten,

1062 deren Urteile dann unter Umgehung der obern kantonalen Gerichtsstelle direkt an das Bundesgericht weitergezogen werden können; denn Artikel 49 des Patentgesetzes bezweckte ursprünglich nur eine Vereinfachung des Instanzenzuges. Wenn sich jedoch die Patentprozesse eines Kantons auf mehrere Gerichte verteilen, so kann sich das einzelne dieser Gerichte die auf diesem Spezialgebiet erwünschte und notwendige Erfahrung nicht in dem Mass erwerben, wie wenn alle Prozesse dieses Kantons sich vor ihm abspielen müssten. Unter den heutigen Verhältnissen erscheint dies aber als ein so grosser Nachteil, dass es sich im Interesse der einheitlichen Anwendung des Gesetzes rechtfertigt, die Einsetzung eines und desselben Gerichtes «für das ganze Kantonsgebiet» zu verlangen .

Artikel 97--100 (Vorsorgliche M a s s n a h m e n ) Das Bundesgesetz vom 30. September 1943 über den unlauteren Wettbewerb (UWG), enthält in den Artikeln 9--12 eingehende Vorschriften über die vorsorglichen Massnahmen im Zivilprozess. Es wäre nicht zweckmässig, wenn auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes mehrere voneinander abweichende Regelungen betreffend die vorsorglichen Massnahmen bestünden.

Daher wurde hier materiell weitgehende Übereinstimmung mit den Vorschriften des genannten Bundesgesetzes angestrebt. Abweichungen sind in der Hauptsache nur vorgesehen, wo dies durch Besonderheiten des Patentrechtes verlangt wurde, nämlich in folgenden Fällen.

In A r t i k e l 97, A b s a t z l, werden besondere Beispiele von vorsorglichen Massnahmen aufgeführt, die aus Artikel 43 des Patentgesetzes übernommen wurden.

In Artikel 97, A b s a t z 4, wird die Frist, innert welcher der Antragsteller die ordentliche Klage einzuleiten hat, auf 60 Tage angesetzt, vor allem mit Rücksicht darauf, dass ein grosser Teil der Patente im Besitz von Ausländern steht, welche für eine ausreichende Instruktion ihres Prozessvertreters eine etwas längere Frist als nur 30 Tage benötigen. Des weitern wird hier dem Richter die Ansetzung einer Klagefrist nicht, wie dies in Artikel 12 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb geschah, ausnahmslos vorgeschrieben, sondern nur «gegebenenfalls». Es kann Fälle geben, in welchen die Einreichung einer Klage gar nicht in Frage kommt, z. B. wenn eine vorsorgliche Massnahrne lediglich zur Sicherung von Beweismitteln
verlangt wurde und in der Folge kein Anlass zur Einleitung eines Prozesses mehr besteht.

Nach Artikel 99, A b s a t z l, «soll» der Antragsteller «in der Regel» zur Leistung von «angemessener» Sicherheit verhalten werden (während nach Art. 10, Abs. l, UWG der Antragsteller «zur Leistung von Sicherheit verhalten werden kann») ; die Expertenkommission hielt diese Einschränkung des richterlichen Ermessens für notwendig.

In Artikel 100 wird die Haftung des Antragstellers grundsätzlich anders als im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb geordnet; hiezu ist folgendes zu bemerken:

1063 Zu A b s a t z l : Durch eine vorsorgliche Massnahme kann dem Gegner des Antragstellers unter Umständen erheblicher Schaden erwachsen. Aus diesem Grund soll ja (gemäss Art. 99, Abs. 1) der Antragsteller in der Regel zur Leistung von angemessener Sicherheit verhalten werden. Es ist nun noch zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Sicherheit vom Gegner des Antragstellers in Anspruch genommen werden kann, wann also der Antragsteller für den verursachten Schaden haftet. Nach Artikel 12, Absatz 2, des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb «kann der Bichter den Antragsteller zum Ersatz des Schadens verhalten», wenn «die Klage nicht rechtzeitig angehoben, wenn sie zurückgezogen oder abgewiesen wird». Nach dieser Bestimmung kann der Eichter z. B. einen Antragsteller schadenersatzpflichtig erklären, der sich mit der Einreichung seiner an sich materiellrechtlich begründeten Klage verspätete. Das erscheint nicht als gerechtfertigt. Massgebend soll ausschliesslich sein, ob dem Antragsteller gegenüber dem Gegner ein materieller Anspruch (aus Patentverletzung usw.) zustand oder nicht. Bestand ein solcher Anspruch, so soll keine Haftung gegeben sein. Bestand dagegen keiner, so soll der Antragsteller grundsätzlich haften, auch wenn er die vorsorglichen Massnahmen im guten Glauben an seine Berechtigung beantragt hat. Diese Losung ist immer noch weniger unbillig, als wenn der Gegner den ihm zugefügten Schaden, der ja durch keinen materiellen Anspruch des Antragstellers gerechtfertigt ist, an sich selber tragen müsste. Daran vermag es nichts zu andern, dass die vorsorgliche Massnahme vom Eichter angeordnet wird; denn der Eichter verfügt sie nicht von Amtes wegen, sondern auf Antrag, und muss dabei die Eichtigkeit der Angaben des Gesuchstellers voraussetzen. Nur hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzes soll dem Ermessen des Richters gemäss Vorschlag der Expertenkommission ein gewisser Spielraum eingeräumt werden, damit der Eichter alle Umstände des Falles und das gegenseitige Verhalten beider Parteien berücksichtigen kann.

Zu A b s a t z 2: Wie nach Artikel 12, Absatz 2, des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb soll der Schadenersatzanspruch nach einem Jahr verjähren. Indessen muss auch der Ausgangspunkt dieser Frist bestimmt werden. Massgebend soll dabei der Zeitpunkt sein, in welchem
die vorsorglichen Massnahmen wieder dahinfielen. Damit wird berücksichtigt, dass es auch Fälle geben kann, in welchen ein Prozess gar nicht eingeleitet wurde, sowie Fälle, in welchen die vorsorglichen Massnahmen vor Beendigung des Prozesses, in welchem über den Bestarid des materiellen Anspruches entschieden wird, widerrufen wurden.

Zu A b s a t z 3: Keine Bemerkungen.

3. Abschnitt. Besondere Bestimmungen über den strafrechtlichen Schutz Artikel 101 (Patentverletzung) Zu Absatz l : 1. Hier werden die im geltenden Gesetz in zwei verschiedenen Bestimmungen (Art. 39 und Art. 46, Abs. 3) behandelten Antragsdelikte der nämlichen

1064 Strafdrohung unterstellt. Das hat zur Folge, dass für die widerrechtliche Beseitigung des Patentzeichens nicht nur, wie bisher, Busse allein, sondern daneben auch die Freiheitsstrafe angedroht wird. Da aber kein Zwang zur Ausfällung der Freiheitsstrafe besteht, der Eichter vielmehr frei ist. nur auf Busse zu erkennen, sollte diese Zusammenfassung keinen ernstlichen Bedenken begegnen.

2. Angesichts des Artikels 18, Absatz l, StGB könnte es als überflüssig erscheinen, das Erfordernis des V o r s a t z e s ausdrücklich zu erwähnen. Mit Bücksicht auf Laien und ausländische Leser des Patentgesetzes, welchen der Text des Strafgesetzbuches nicht ohne weiteres zur Hand ist, rechtfertigt sich jedoch eine Wiederholung dieser wichtigen Bestimmung. Bin Vorschlag, auch die grobe Fahrlässigkeit unter Strafe zu stellen, wurde von der Expertenkommission abgelehnt.

3. Was den S t r a f r a h m e n anbelangt, wurde die Freiheitsstrafe wie bisher auf l Jahr begrenzt, der Höchstbetrag der Busse dagegen mit Eücksicht auf die seit 1907 eingetretene Geldentwertung von Fr. 10 000 auf Fr. 20 000 festgesetzt. Die Möglichkeit der Verbindung von Freiheitsstrafe und Busse ergibt sich aus Artikel 50, Absatz 2, StGB und braucht daher nicht wiederholt zu werden. Dass der Ertrag der Bussen dem Kanton zufällt, ergibt sich aus Artikel 253 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege und braucht daher ebenfalls nicht besonders gesagt zu werden. Und schliesslich erübrigt sich angesichts Artikel 49, Ziffer 3, StGB auch eine Bestimmung über die Umwandlung uneinbringlicher Bussen in Haft.

Zu A b s a t z 2: In Abweichung von Artikel 29 StGB wurde die Frist für die Stellung des Strafantrages auf 6 Monate erhöht, damit insbesondere den ausländischen Patentinhabern genügend Zeit für die Instruktion ihrer mit der Strafklage beauftragten Vertreter verbleibt. Die Expertenkommission hat sich mehrheitlich für eine noch längere Antragsfrist ausgesprochen; doch sollten die vorgeschlagenen 6 Monate genügen.

Zur Frage, ob neben dem Patentinhaber auch der Inhaber einer ausschliesslichon Lizenz antragsberechtigt sein soll, wird mit Zustimmung der Expertenkommission im Gesetzestext nicht Stellung genommen; der Eichter soll hierüber unter Würdigung aller Umstände jedes einzelnen Falles entscheiden.

A r t i k e l 102 ( P a t e n t b e r
ü h m u n g ) Gegenüber Artikel 46 des Patentgesetzes wird der Tatbestand insofern verdeutlicht, als mit Eücksicht auf Artikel 333, Absatz 3, StGB ausdrücklich Vorsatz verlangt wird, und als nicht schon das «Versehen» der Ware mit dem unwahren Hinweis als Patentberühmung gilt, sondern erst das (vorsätzliche) Feilhalten oder Inverkehrbringen von Waren, die mit einem unwahren Vermerk versehen sind. Anderseits aber soll es keine Eolle spielen, ob der Täter den unwahren Vermerk selber angebracht hat oder nicht. Der Wiederverkäufer, der weiss, dass der vom Fabrikanten auf der Ware angebrachte Vermerk unwahr ist, macht sich daher ebenfalls strafbar,

1065 Wie in Artikel 101 wird der Hòchstbetrag der angedrohten Busse gegenüber dem bisherigen fîecht verdoppelt.

A^ersuch und Gehilfenschaft bleiben wie bisher straflos (vgl. Art. 104, Abs. l, StGB).

A r t i k e l 103 ( A n w e n d b a r k e i t des StGB) Auch diese Bestimmung wäre im Hinblick auf Artikel 338 StGB entbehrlich; ihre Aufnahme erscheint aber doch als zweckmassig wiederum mit Rücksicht auf ausländische Leser des Gesetzes.

Auf Grund dieser Bestimmung werden für die Verfolgung von Patentverletzungen insbesondere anwendbar sein: «. betreffend die S c h u l d f o r m : die Artikel 18--20, also namentlich auch Artikel 19 (betreffend das Handeln aus Irrtum); die Straf folgen eines Irrtums sollen im Patentrecht keine andern sein als im allgemeinen Eecht ; b. betreffend den V e r s u c h : die Artikel 21--23; o. betreffend die Teilnahme (Art. 24 und 25) ist indessen daran zu erinnern, dass durch Artikel 85, lit. d, in Verbindung mit Artikel 101 sowohl Anstiftung als auch Hilfeleistung zu selbständigen Straftatbeständen ausgestaltet und die Hilfeleistung grundsätzlich unter die gleiche Strafdrohung wie die Tat selbst gestellt wurden; d. betreffend den S t r a f a n t r a g : die Artikel 28--81, immerhin mit folgenden Ausnahmen: Die Antragsfrist beträgt nach Artikel 101, Absatz 2, sechs Monate.

Da sodann Anstiftung und Hilfeleistung selbständige Tatbestände sind, ist der Verletzte berechtigt, nur den Anstifter oder Gehilfen zu verfolgen, von einer Klage gegen denjenigen, der die Patent Verletzung begangen hat, dagegen abzusehen: c. betreffend die Verbindung von F r e i h e i t s s t r a f e und B u s s e : der Artikel 50; /. betreffend den B ü c k f a l l : der Artikel 67: <]. betreffend die V e r j ä h r u n g : die Artikel 70--75 (5 Jahre, maximal 7% Jahre seit Abschlags der Tat).

A r t i k e l 104 ( G e r i c h t s s t a n d ) In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Strafrecht (Art. 346 StGB) und in Abweichung vom geltenden Patentgesetz (Art. 42, Abs. 2, P G) wird davon abgesehen, neben den Behörden des Begehungsortes noch diejenigen des Wohnortes des Angeschuldigten als zustandig zu erklären. Dagegen sollen, anders als im allgemeinen Strafrecht, auch noch die Behörden des Ortes zuständig sein, an welchem der Erfolg eingetreten ist. Nach Artikel 346, Absatz l, StGB sind die Behörden dieses Ortes nur dann zuständig, wenn der Begehungsort im Ausland liegt (vgl. dazu BGE 684 54). Die Expertenkommission erachtete

1066 diese Abweichung vom allgemeinen Strafrecht als notwendig, damit von zwei Richtern derjenige ausgewählt werden könne, welcher auf diesem Spezialgebiet die grössere Erfahrung habe.

Die Bestimmung über die Priorität bei mehreren konkurrierenden Gerichtsständen stimmt mit Artikel 346, Absatz 2, und Artikel 349, Absatz 2, StGB überein; sie musste jedoch hier wiederholt werden, weil diese Artikel 346 und 849 nicht in dem nach Artikel 103 anwendbaren allgemeinen Teil des StGB untergebracht sind.

Das gleiche gilt auch hinsichtlich der Vorschrift von Absatz 2 betreffend den Gerichtsstand für die Verfolgung der Anstifter und Gehilfen (vgl. Art. 349, Abs. l, StGB). Hier ist wiederum daran zu erinnern, dass Anstiftung und Hilfeleistung als selbständige Vergehen behandelt werden. Diese Gerichtsstandsvorschrift wird daher nur dann zur Anwendung gelangen, wenn der Verletzte seinen Strafantrag sowohl gegen den Täter als auch gegen den Anstifter oder Gehilfen richtet. Wird dagegen der Strafantrag nur gegenüber dem Anstifter oder Gehilfen gestellt, so richtet sich der Gerichtsstand nach Absatz 1.

Artikel 105 (Zuständigkeit der kantonalen Behörden) Zu A b s a t z 1: Im Hinblick auf Artikel 247, Absatz l, des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege muss ausdrücklich festgestellt werden, dass die Strafverfolgung Sache der Kantone ist.

Zu Absatz 2: In einem Bundesratsbeschluss über die Mitteilung kantonaler Strafurteile an die Bundesanwaltschaft, der alle 5 Jahre erneuert wird, ist die Mitteilung u. a. auch der auf Grund des Patentgesetzes ergangenen Entscheidungen vorgeschrieben. Erfahrungsgemäss wird dieser Bundesratsbeschluss indessen leicht übersehen, so dass es sich rechtfertigt, die Einsendung im Gesetz selber anzuordnen.

Artikel 106 ( E i n r e d e der P a t e n t n i c h t i g k e i t ) Zu Absatz 1: Das Strafverfahren eignet sich, von ganz einfachen Fällen abgesehen, kaum zur Prüfung einer Nichtigkeitseinrede. Es erscheint daher als angezeigt, die Möglichkeit zu schaffen, den Strafrichter von dieser Aufgabe zu entlasten, indem den Parteien Frist zur Klage vor dem Zivilrichter angesetzt und das Strafverfahren eingestellt wird. Dabei wird es ins Ermessen der Untersuchungsbehörde gestellt, ob sie die Einrede selber beurteilen oder ob sie den Parteien Frist zur Klage vor dem Zivilrichter ansetzen
will, und ebenso, ob sie im letztern Fall die Klägerrolle dem Verzeiger oder dem Angeschuldigten zuweisen will. Sie wird dabei berücksichtigen, was von den Parteien schon bisher an Anhaltspunkten für das Vorhandensein von Nichtigkeitsgründen, für das Vorhandensein von Verletzungstatbeständen oder für das Vorhandensein von Vorsatz des Angeschuldigten zu den Akten gebracht worden ist. Allenfalls wird sie auch die wirtschaftliche Lage der Parteien berücksichtigen und z. B.

eher dem finanzstarken Patentinhaber Frist zur Klage auf Feststellung der

1067 Patentgültigkeit ansetzen, als dass sie den kleinen Gewerbetreibenden zur Klage auf Nichtigerklärung des Patentes auffordert.

Zu Absatz 2: Es kann erfahrungsgemäss unter Umständen sehr lang dauern, bis ein rechtskräftiges Urteil im Zivilprozess vorliegt ; daher rnuss dafür gesorgt werden, dass nicht inzwischen die Strafklage verjährt. Da in Artikel 72, Absatz 2 von Ziffer 2, StGB, auch für den Fall einer Verjährungsunterbrechung eine Höchstdauer bestimmt wird, die sich möglicherweise als zu kurz erweisen könnte, wird nicht eine Unterbrechung der Verjährung, sondern das Euhen der Verjährung angeordnet. Dadurch wird der Lauf der Verjährung unter allen Umständen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Zivilurteils gehemmt; von diesem Zeitpunkt an läuft der bei Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verbrauchte Teil der Verjährungsfrist weiter.

Zu A b s a t z 3: Wird dem Angeschuldigten Frist zur Klage gegen den Patentinhaber angesetzt, so wäre nach Artikel 95, lit. b, die Klage am Wohnort des Patentinhabers anzubringen. Hat der Patentinhaber auf Feststellung der Gültigkeit seines Patentes zu klagen, so ist der Richter am Wohnort des Angeschuldigten zuständig (Art. 95, lit. a: der Gerichtsstand des Ortes, wo «die Handlung begangen wurde» oder wo «der Erfolg eingetreten ist», kommt bei dieser Feststellungsklage nicht in Frage). Das Strafverfahren seinerseits ist eingeleitet worden am Begehungsort oder am Ort des Erfolgseintrittes, die weder mit dem Wohnort des Patentinhabers noch mit demjenigen des Angeschuldigten übereinstimmen müssen. Es hegt aber offenbar im Interesse beider Parteien, dass sie die beiden Prozesse zwar vor verschiedenen Gerichten, aber doch am nämlichen Ort (Kanton) durchführen können und nicht gezwungen sind, in verschiedenen Kantonen zu prozedieren oder Prozessvertreter zu bestellen. Diesem Zweck dient die Vorschrift des Absatzes 3.

Schlusstitel. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen A r t i k e l 107 ( I n k r a f t t r e t e n ) Zu A b s a t z l : Keine Bemerkungen.

Zu Absatz 2: Das Prioritätsgesetz wird nur aufgehoben, soweit es sich auf Erfindungspatente bezieht. Die auf Prioritätsrechte für Muster- oder Modellhinterlegungen bezüglichen Bestimmungen bleiben dagegen bestehen, bis sie ihrerseits in ein revidiertes Muster- oder Modellgesetz aufgenommen werden.

Auch nach
Inkrafttreten des neuen Gesetzes werden die Bestimmungen des alten Bechtes in gewissen Fällen, die bei den Artikeln 110 und 114 behandelt werden, noch angewendet werden müssen; hiefür muss ein entsprechender Vorbehalt angebracht werden.

Artikel 108 ( A u s f ü h r u n g s b e s t i m m u n g e n ) Die Aufzählung in A b s a t z 2 wäre an sich nicht notwendig; es mag aber doch zweckmassig sein, diese Beispiele für den Bereich der bundesrätlichen Zuständigkeit ausdrücklich zu nennen.

J068 Zu A b s a t z 3: Es làsst sich nicht zuverlässig vorausberechnen, wie hoch sich einerseits die Kosten der neuen Organisation und anderseits die Einnahmen des Amtes auf Grund der neuen Gebührenordnung stellen werden. Man ist hier auf Schätzungen angewiesen, welche von den Tatsachen überholt werden können. Bei der gegenwärtigen Finanzlage des Bundes muss indessen dafür gesorgt werden, dass die Neuordnung dem Bund keine ständigen Ausgabenüberschüsse verursacht. Eine Anpassung der Gebühren an die Ausgaben soll durch Bundesratsbeschluss herbeigeführt werden können.

Bestehender Übung gemäss wird den hauptsächlichsten Organisationen der am Patentschutz interessierten Kreise Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Entwürfen für diese Ausführungsmassnahmen zu äussern.

A r t i k e l 109 (Schrittweise

Einführung)

Es wird nicht möglich sein, dem Amt für geistiges Eigentum schon auf den Zeitpunkt hin, in welchem das neue Gesetz in Kraft treten kann, das für eine Vorprüfung aller Patentgesuche erforderliche Personal und Dokumentationsinaterial zur Verfügung zu stellen. Wollte man das Inkrafttreten des Gesetzes verschieben, bis alle diese Vorbereitungen beendigt sind, so würde das eine Verschiebung auf unbestimmte Zeit bedeuten. Es erweist sich daher als unerlässlich, eine Übergangsregelung zu treffen. Dieser Übergang soll in der Weise gefunden werden, dass die Vorprüfung zunächst nur auf einem verhältnismässig kleinen Gebiet der Technik eingeführt wird; nach Massgabe der Möglichkeit, das erforderliche Personal zu vermehren, sollen dann nach und nach weitere Gebiete der Technik einbezogen werden, bis schliesslich alles eingeschlossen ist.

Der Anfang soll dabei gemacht werden mit den Erfindungen, welche heute gemäss Artikel 2, Ziffer 4, noch von der Patentierung ausgeschlossen sind, deren Patentierung aber im neuen Gesetz vorgesehen wird. Wie bereits weiter oben (S. 1007) ausgeführt wurde, hat ein grosser Teil der schweizerischen Textilindustrie der Aufhebung des sogenannten Textilparagraphen nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass auf diesem Gebiet gleichzeitig die Vorprüfung eingeführt werde. Die Einfuhrung der Vorprüfung auf diesem Teilgebiet wird eine Vermehrung des (technischen und administrativen) Personals um schätzungsweise 15 Köpfe nötig machen. Da in der gegenwärtigen Unterkunft des Amtes für geistiges Eigentum keinerlei Eaum mehr zur Verfügung steht, wird für diese Teilorganisation in andern Verwaltungsgebäuden des Bundes Unterkunft (inbegriffen die nötigen Verhandlungslokale usw.) beschafft werden müssen, bis dem Amt ein eigenes Gebäude zur Verfügung steht.

Für die übrigen Erfindungen sollen in dieser Übergangszeit bis zur Einführung der Vorprüfung die Bestimmungen des neuen Gesetzes mit den Änderungen gelten, welche in einer besondern Verordnung des Bundesrates festgelegt werden. Es handelt sich im wesentlichen darum, die Bestimmungen des 3. Abschnittes im II. Titel betr. das Prüfungsverfahren (Art. 67--78) zu ersetzen durch Bestimmungen ähnlich dem heutigen Artikel 27 des Patentgesetzes

1069 und den auf Grund dieses Artikels erlassenen Ausführungsbestimmungen; ferner um die Festsetzung der Jahresgebühren entsprechend den in Artikel 110, lit. d, vorgesehenen Ansätzen. In Betracht fällt daneben auch noch die Einführung des sogenannten Einspruchsverfahrens, als Vorstufe für die amtliche Vorprüfung (vgl. dazu die Ausführungen in der Einleitung, S. 989, Ziff. 6. oben) Artikel 110 (Übergang vom a l t e n zum neuen R e c h t ) Auf Patente, welche unter dem alten Hecht erteilt worden, und beim Inkraftreten des neuen Gesetzes noch nicht erloschen sind, sollen grundsätzlich ebenfalls die Vorschriften des neuen Gesetzes angewendet werden. Immerhin sind dabei folgende Ausnahmen angezeigt: 1. Die Voraussetzungen der Patentierbarkeit sind in den beiden Gesetzen nicht übereinstimmend geordnet: vgl. die Bemerkungen zu Artikel 2. Wurde ein Patent nach altem Eecht für eine gemäss Artikel 2 des Patentgesetzes von der Patentierung ausgeschlossene Erfindung erteilt, so soll es auch dann nicht von der Anfechtung ausgeschlossen sein, wenn die Erfindung nach neuem Recht patentierbar wäre; sonst würde auf diesem Umweg eine nicht beabsichtigte Rückwirkung des Inkrafttretens des neuen Gesetzes erzielt.

2. Rechtsstellungen, welche unter dem alten Recht gültig erworben wurden, aber dem neuen Recht nicht entsprechen, sollen zwar weiterhin respektiert, aber nicht noch verstärkt werden. Daher hat sich in solchen Fallen die Patentdauer weiterhin nach dem alten Recht zu richten.

3. An einer Anwendung der Bestimmungen über die Erfiudernennung auf die bereits erteilten Patente besteht kaum ein genügendes Interesse.

4. Obwohl die bereits erteilten Patente in der Regel zu keinerlei administrativen Handlungen mehr Anlass geben, wird doch auch für sie mit Rücksicht auf die seit 1907 eingetretene Geldentwertung eine bescheidene Erhöhung wenigstens der Jahresgebühren für das 11.--15. Patentjahr vorgesehen (im 15. Jahr werden Fr. 225 zu bezahlen sein gegenüber bisher Fr. 160); für die 3 Jahre der Pateutdauerverlängerung werden Ansätze vorgeschlagen, welche der bestehenden Staffelung entsprechen und immer noch als bescheiden bezeichnet werden können.

A r t i k e l 111 (Anhängige P a t e n t g e s u c h e ) Nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes sollen keine Patente mehr erteilt werden, welche' dem neuen Recht nicht
entsprechen. Patentgesuche für Erfindungen, welche mir nach dem alten Recht, nicht aber nach dem netien Recht patentierbar sind, müssen daher zurückgewiesen werden, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingereicht worden sind.

Im umgekehrten Fall, wenn die Erfindung nach altem Recht nicht patentierbar, nach dem neuen Recht aber patentierbar ist (was z. B. nach Aufhebung des Textilparagraphen der Fall sein wird), wäre das Nächstliegende, diese Gesuche noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zurückzuweisen und den Patent-

1070 bewerbern zu überlassen, nach Inkraftreten des Gesetzes neue Anmeldungen einzureichen. Diese Lösung begegnet jedoch praktischen Schwierigkeiten. Das Amt müsste noch vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes den gesamten Gesuchsbestand daraufhin überprüfen, ob es sich um Erfindungen der beschriebenen Art handelt, und dem Patentbewerber gegebenenfalls anheimstellen, nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ein neues Gesuch einzureichen. Hiezu wäre das Amt aber innert nützlicher Frist gar nicht imstand.

In Absatz 2 wird daher vorgesehen, dass solche Gesuche aufrechterhalten bleiben können, wenn ihr Anmeldungsdatum auf den Tag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes verschoben wird. Damit wird praktisch das gleiche Ergebnis erzielt, wie wenn die Gesuche am Tag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes eingereicht worden wären. Da sodann mit einer grösseren Zahl solcher Patentgesuche zu rechnen ist, welche das nämliche Anmeldungsdatum erhalten, muss noch der Hang bestimmt werden, der diesen Gesuchen mit gleichem Anmeldungsdatum unter sich zukommt. In dieser Beziehung -- aber nur in dieser Beziehung --· soll das Datum massgebend sein, an welchem das Patentgesuch wirklich eingereicht worden ist; kann für ein solches Gesuch die Priorität einer ausländischen Anmeldung geltend gemacht werden, so ist für die Bestimmung des Vorranges auf das Prioritätsdatum abzustellen. Für die Feststellung des Standes der Technik bei Beurteilung der Neuheit der Erfindung und des technischen Fortschrittes kommt dagegen in allen diesen Fällen als frühester Zeitpunkt derjenige des Inkrafttretens des Gesetzes in Frage, nicht aber ein allfälliges früheres Datum der Einreichung des Patentgesuches oder gar ein Prioritätsdatum; denn im letzteren Fall hätte man es wiederum mit einer nicht beabsichtigten Eückwirkung des Inkrafttretens des Gesetzes zu tun. Ein Beispiel soll diese Regelung erläutern, wobei angenommen wird, das neue Gesetz trete am 1. Januar 1951 in Kraft, und alle Patentgesuche betreffen die nämliche Erfindung aus dem Gebiet von Artikel 2, Ziffer 4, des Patentgesetzes : 1. Patentgesuch eingereicht am 1. Januar 1951.

2. Patentgesuch eingereicht am 1. Januar 1951, mit Beanspruchung einer Priorität vom l. März 1950.

3. Patentgesuch eingereicht am 1. Oktober 1950, mit Beanspruchung einer Priorität vom 1. Mai 1950.
4. Patentgesuch eingereicht am 1. April 1950.

a. Für alle vier Gesuche ist hinsichtlich des Standes der Technik auf xlen 1. Januar 1951 abzustellen.

b. Das Gesuch No. 2 hat don Vorrang vor No. l, 3 und 4.

c. Das Gesuch No. 4 hat den Vorrang vor No. l und 3.

d. Das Gesuch No. 3 hat den Vorrang vor No. ].

Artikel 112 (Übergang zur V o r p r ü f u n g ) * Patente, die erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, aber ohne Vorprüfung erteilt worden sind, bleiben unter der Begelung, die bei ihrer Erteilung

1071 galt, auch wenn in der Folge für das technische Gebiet, dem sie angehören, die Vorprüfung eingeführt wird; insbesondere soll für sie die niedrigere Jahresgebühren-Skala weiter gelten.

Artikel 113 (Pateutgesuche) Keine Bemerkungen.

Artikel 114 (Zivil- und strafrechtliche V e r a n t w o r t l i c h k e i t ) Diese Bestimmung behandelt die Fälle, wo eine Handlung in einem Zeitpunkt zur Beurteilung gelangt, in welchem das Gesetz, welches zur Zeit der Begehung der Handlung galt, nicht mehr in Kraft steht. Es erscheint als angezeigt, einen Unterschied zwischen der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Verantwortung zu machen. Grundsatzlich soll das zur Zeit der Begehung der Handlung geltende Eecht massgebend sein. Auf dem Gebiet des Strafrechtes soll indessen das Eecht anzuwenden sein, das für den Täter das mildere ist (vgl.Art. 2 StGB).

Artikel 115 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Nach Artikel 99, Ziffer I, ht.a, des Organisationsgesetzes können «Entscheide des Amtes für geistiges Eigentum in Patentsachen» mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden. Hievon sind nunmehr auszunehmen die Entscheidungen der Beschwerdeabteilungen im Vorprüfungsverfahren (vgl. die Bemerkungen zu Art. 54).

Es fragt sich sodann, wie in der Übergangszeit der Beschwerdegang zu regem, sei für die Fälle, die gernäss Artikel 109 ohne amtliche Vorprüfung behandelt werden. Hier kommen zwei Lösungen in Frage : Entweder wird auch hier ein Instanzenzug bis zur Beschwerdeabteilung vorgesehen, oder aber es wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht beibehalten.

Obwohl sich die erstgenannte Lösung auch rechtfertigen liesse (das Bundesgericht selbst gibt ihr den Vorzug), wird die zweite Lösung in Aussicht genommen. Soweit das heutige Prüfungsverfahren beibehalten werden muss, soll auch das Bechtsinittel nicht geändert werden.

G. Mit der Patentgesetz-Revision zusammenhängende Postulate Ein Postulat Speiser, vom 27. März 1946, vom Nationalrat am 12. Juni 1946 erheblich erklärt, verlangt die Prüfung der Frage, ob nicht die gesetzlichen Grundlagen für einen Eidgenössischen Patentgerichtshof mit Fachrichtern zu schaffen sei. Zu diesem Postulat wird auf die Ausführungen unter lit. E, Ziffer l, der Einleitung (S. 992 ff.) verwiesen.

Ein Postulat Perrin, vom 19. September 1949,
das vom Nationalrat am 22. März 1950 angenommen wurde, verlangt einen Bericht des Bundesrates zur Frage des Beitrittes der Schweiz zu dem am 6. Juni 1947 im Haag ab-

1072 geschlossenen und am 10. Juni 1949 in Kraft getretenen Abkommen über die Errichtung eines internationalen Patentbüros. Hiezu wird auf dio Ausführungen auf S. 988 (unter lit. c) verwiesen.

H. Schlussbemerkungen Es mag einigermassen unerwartet erscheinen, dass man sich nicht damit begnügt hat, das Patentgesetz, unter Beibehaltung des bisherigen Prüfungsverfahrens, in eine den Bedurfnissen der Gegenwart besser entsprechende Form zu bringen, sondern gleichzeitig eine Reform des Prüfungsverfahrens vorschlägt, welche nicht nur erhebliche Kosten verursacht, sondern auch eine starke Vergrößerung des Personalbestandes des Amtes für geistiges Eigentum notwendig macht, und alles das in einem Zeitpunkt, in welchem dem Bund grösste Sparsamkeit und insbesondere weitere Anstrengungen zum Abbau des Beamtenapparates zur Pflicht gemacht werden. Wir haben uns nicht leichthin über diese Bedenken hinweggesetzt und uns zur Vorlegung eines solchen Entwurfes nur entschliessen können mit Rücksicht auf die eindeutige und entschiedene Empfehlung der Expertenkommission und im Hinblick darauf, dass auch das vergrösserte Amt sich aller Voraussicht nach selber erhalten wird.

Die Gründe, welche in der Einleitung zugunsten der amtlichen Vorprüfung dargelegt worden sind, rechtfertigen es unseres Erachtens, trotz allen Bedenken auch dieses Postulat zu erfüllen.

Wir beehren uns daher, Ihnen die Annahme des beiliegenden GesetzesEntwurfes zu empfehlen, und benützen diesen Anlass, um Sie, Herr Präsident und sehr geehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 25. April 3950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

1073 tabelle 1 Auslandische Gesetzgebung betreffend die Patentierbarkeit von chemischen Stoffen, Arzneimitteln und Nahrungsmitteln und ihrer Herstellungsverfahren (Stand Ende 1949) Chem. Stoffe Stoff

Belgien Canada Dänemark. . . .

Deutschland . . .

Frankreich . . .

Grossbritannien .

Japan Italien Jugoslawien . . .

Niederlande . .

Norwegen . . . .

Österreich . . . .

Schweden. . . .

Sowjetunion. . .

Tschechoslowakei Ungarn USA

Verfahren

ja ia ja ja nein ja ja** nein ja nein nein nein nein ja nein nein nein jja

ja

jia Ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja jja

Arzneimittel Stoff

nein ia* J nein nein nein ja** nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein jia

Verfahren

.

ja jia ja ja ja ja nein nein ja ja ja ja ja ja ja ja jia

Nahrungsmittel Stoff

nein jia* nein nein ja ja** nein ja nein nein nein nein nein nein nein nein jia

| Verfahren

ja jia nein ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ji a

ut.

* wenn chemise!h hergeste ** sofern durch patentfähiges Verfahren hergestellt.

Bundesblatt.

102. Jahrg. Bd. I.

75

1074 Tabelle II Patente, die bis mm Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer aufrechterhalten wurden:

Ì..

2.

3.

4.

5.

6 7.

8.

A. Patentinhaber im Ausland domiziliert: Belgien Brasilien Dänemark Deutschland Frankreich Grossbritannien Italien . .

Japan

1938

1945

1946

1947

1948

1949

6 2 1 49 12 15 4

15

10

9

10

20

3 356 8 26 5

4 164 25 24 7

3 69 28 33 3

2 67 53 27 9

3 41 41 54 11

1

1

_

_

1 2

1

10 Kanada 11. Liechtenstein 12. Luxemburg 13. Niederlande 1 4 . Norwegen . . . . . .

15. Österreich 16. Polen . .

17. Schweden 18. Spanien 19. Tschechoslowakei 20. Ungarn 21. Vereinigte Staaten von Amerika 22. Ägypten 23. Pinnland Total Ausland B. Patentinhaber in der Schweiz domiziliert Total

1 1 4 1 8 4 2

22

8 2 9

7 1 2

21 1 3

13 3 5

21

15

27

10 1 26

4 1 36

3 3 38 1

15 1 5 1 73

1

13 2 8 1 15 1 6 4 67

-- 127

492

300

243

-- 285

-- 290

57

159

176

222

242

322

184

651

476

465

527

612

1075 Tabelle III Dauer des Patentschutzes im Ausland (Stand Ende 1949) Die Dauer des Patentschutzes beträgt in den folgenden Staaten: o. 10 Jahre von der Erteilung des Patentes an: Peru; b. 12 Jahre von der Erteilung des P a t e n t e s an: Ecuador; c. 15 Jahre von der A n m e l d u n g des P a t e n t g e s u c h e s an: Bulgarien, China, Griechenland, Italien, Marokko (französisch), Rumänien, Sowjetunion ; d. 15 Jahre von d e r B e k a n n t m a c h u n g des P a t e n t g e s u c h e s an: Japan, Tschechoslowakei ; e. 15 Jahre von der E r t e i l u n g des P a t e n t e s an: Argentinien, Bolivien, Brasilien Guatemala, Irak, Jugoslawien, Panama, Paraguay, Polen, Portugal; /. 16 Jahre von der A n m e l d u n g des Patentgesuches an: Grossbritannien ; g. 16 Jahre von der Erteilung des Patentes an: Australien ; U. 17 Jahre von der A n m e l d u n g des Patentgesuches an: Dänemark, Norwegen, Schweden;

1076 i. 17 Jahre von der Erteilung des Patentes an: Canad a, Cuba, Philippinen, Vereinigte Staaten von Amerika; fe. 18 Jahre von der A n m e l d u n g des Patentgesuches an: Deutschland ; L 18 Jahre von der Bekanntmachung des Patentgesuches an: Österreich ; m. 18 Jahre von der Erteilung des Patentes an: Niederlande ; n. 20 Jahre von der A n m e l d u n g des P a t e n t g e s u c h e s an: Belgien, Finnland, Frankreich, Ungarn ; o. 20 Jahre von der Erteilung des P a t e n t e s an: Luxemburg, Spanien.

Tabelle IV Beteiliqunq u y des Auslandes am Patentschutz in der Schweiz (Patentanmeldungen und Patenterteilungen unterschieden nach dem Wohnsitz des Anmelders zur Zeit der Anmeldung resp. Patenterteilung) Patentanmeldungen

1933 1934 1935 1936 1937 1938 1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947 1948 1949

Total

Schweiz

%

8294 8538 7637 7879

4214 4358 4119 4186 4475 4388 3609 3218 3736 4370 4468 5062 5804 6207 6046 5389 5936

51 51 54 53 45 49 47 54 49 47 45 47 66 58 49 54 52

9911

9032 7663 5978 7631

9248 10021

10726 8733 10650 12232 10027 11334

Patenterteilungen Schweiz

Ausland

°/o

Total

4080 4180

49 49 46 47 55 51 53 46 51 53 55 53 34 42 51 46 48

7082 Ì 8298 46 3806 48 7871 7448 3567 48 6822 3229 47 3060 47 6447 7180 3163 44 5960 2667 45 4866 2184 45 5818 2669 46 6282 2797 45 2332 44 5339 5508 2308 42 4626 2741 59 5850 3828 65 6052 4087 68 6552 3825 58 8556 51 6991

3518 3693 5436 4644 4054 2760 3895 4878 5553 5664 2929 4443 6186 4638 5398

%

l Ausland

%

3784 4065 3881 3593 3387 4017 3293 2682 3149 3485 3007 3200 1885 2022 1965 2727 3435

54 52 52 53 53 56 55 55 54 55 56 58 41 35 32 42 49

1077 Entwurf (Hinter der Artikelnummer wird in Klammern die Nummer der entsprechenden Bestimmung des geltenden Gesetzes angeführt)

Buudesgesetz betreffend die Erfindungspatente Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestutzt auf Artikel 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1950, beschliesst: Erster Titel Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt Voraussetzungen und Wirkung des Patentes Art. l (l ; 3) Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen ^ erden Erfindungspatente erteilt.

2 Diese sind entweder Hauptpatente oder Zusatzpatente.

3 Sie werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.

1

A. Allgemeine Voraussetzungen der Patentierung

Art. 2 (2)

Von der Patentierung sind ausgeschlossen: 1. Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder den guten Sitten zuwiderlaufen wurde: 2. Erfindungen von Arzneimitteln, sowie Erfindungen von Verfahren zur Herstellung von Arzneimitteln auf anderem als chemischem Wege : 3. Erfindungen von Nahrungsmitteln, Futtermitteln und Getränken; 4. Erfindungen von chemischen Stoffen, soweit sie nicht bereits durch Ziffern 2 und 3 von der Patentierung ausgeschlossen sind ; diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf Legierungen.

B. Ausschlusi von der Patentierung

1078

C. Bechi auf das Patent I. Grundsatz

Art. 8 Das Becht auf das Patent steht dein Erfinder, seinem Bechtsnachfolger oder dem Dritten zu. welchem die Erfindung aus einem andern Eechtsgrund gehört.

2 Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Eecht gemeinsam zu.

3 Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Eecht dem zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann.

1

Art. 4 II. Im Prüfungsverfahren

- Im Verfahren vor dem Amt für geistiges Eigentum gilt der Patentbewerber als berechtigt, die Erteilung des Patentes zu beantragen.

Art. 5 D. Nennung des Erfinders I. Anspruch des Erfinders

1

Der Patentbewerber hat vor der Bekanntmachung des Patentgesuches (Art. 69) dem Amt für geistiges Eigentum schriftlich die Person des Erfinders genau zu nennen.

2 Die vom Patentbewerber genannte Person wird im Patentregister, in der Veröffentlichung der Patenterteilung und in der Patentschrift als Erfinder aufgeführt.

3 Absatz 2 ist entsprechend anwendbar, wenn ein Dritter ein vollstreckbares Urteil vorlegt, aus welchem hervorgeht, dass nicht die vom Patentbewerber genannte Person, sondern der Dritte der Erfinder ißt.

Art. 6 II. Verzicht auf Nenmvng

E. Neuheit der Erfindung

1

Wenn der vom Patentbewerber genannte Erfinder darauf verzichtet, unterbleiben die in Artikel 5, Absatz 2, vorgeschriebenen Massnahrnen.

2 Ein ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Erfindung erklärter Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirkung.

Art. 7 (4) 1

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht vor der Patentanmeldung a. im Inland derart offenkundig geworden ist, dass der Fachmann sie danach ausführen kann (vgl. Art. 24). oder l. durch veröffentlichte Schrift- oder Bildwerke derart dargelegt worden ist, dass der Fachmann sie danach ausführen kann.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Anmeldungsund Ausstellungspriorität.

1079 Ari. 8 (7, Abs. l und 2) Das Patent verschafft seinem Inhaber das ausschliessliche Eecht, F.

die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.

2 Als Benützung gelten neben dem Gebrauch und der Ausführung insbesondere auch das Feilhalten, der Verkauf und das Inverkehrbringen.

3 Betrifft die Erfindung ein Verfahren, so erstreckt sich diese Wirkung auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfahrens.

1

Art. 9 (14, Abs. l und 3) Der Inhaber eines Hauptpatenteg kann für jede Erfindung einer Verbesserung oder sonstigen weitern Ausbildung der in einem Patentanspruch des Hauptpatentes definierten Erfindung ein Zusatzpatent erwirken, für welches nur die Anmeldungsgebuhr und die Bekanntmachungsgebühr, dagegen keine Jahresgebühren zu entrichten sind.

2 Das Zusatzpatent folgt von Eechts wegen dem Hauptpatent ; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Umwandlung der Zusatzpatente in Hauptpatente und über die Abtretungsklage.

1

Wirkung des Patentes

G. Zusatzpatent I, Voraussetzungen

Art. 10 (15, Abs. l, Sätze l und 2; 21, Abs. 2) 1

II. Umwandlung Ein Zusatzpatent kann jederzeit auf Antrag des Patentinhabers in Hauptpatent in ein Hauptpatent umgewandelt werden.

2 Wenn einem Hauptpatent mehrere Zusatzpatente beigeordnet sind und eines derselben in ein Hauptpatent umgewandelt wird, so können diesem die andern Zusatzpatente oder einzelne von ihnen oder auch neue Zusatzpatente unter den Voraussetzungen des Artikels 9, Absatz l, beigeordnet werden.

3 Wird das Hauptpatent nichtig erklärt oder durch Urteil oder teilweisen Verzicht derart eingeschränkt, dass das Zusatzpatent nicht mehr erteilt werden könnte, so setzt das Amt für geistiges Eigentum dem Patentinhaber nach Eintragung der Änderung im Patentregister eine Frist von drei Monaten an, innert welcher dieser die Umwandlung des Zusatzpatentes in ein Hauptpatent mit oder ohne Beiordnung bereits bestehender Zusatzpatente beantragen kann; wird diese Frist nicht eingehalten, ao erlischt das Zusatzpatent.

Art. 11 (34; 35) Erzeugnisse, welche durch ein Patent geschützt sind, oder ihre H. Hinweise auf Verpackung können mit dem Patentzeichen versehen werden, welches I. Patentschutz Patentzeichen aus dem eidgenossischen Kreuz und der Patentnummer besteht.

2 Der Patentinhaber kann von den Mitbenützern und Lizenzträgern verlangen, dass sie das Patentzeichen auf den von ihnen hergestellten Erzeugnissen oder deren Verpackung anbringen.

1

1080 3

II. Andere Hinweise

J. Auslandswolmort

K. Dauer des Patentes I. Höchstdauer

II. Vorzeitiges Erlöschen

L. Vorbehalt von Staatsverträgen

Der Mitbenutze! oder Lizenzträger, welcher dein Verlangen des Patentinhabers nicht nachkommt, haftet diesem, unbeschadet des Anspruches auf Anbringung des Patentzeichens, für den aus der Unterlassung entstehenden Schaden.

Art. 12 1 Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder Waren mit einer andern auf Patentschutz hinweisenden Bezeichnung in Verkehr setzt oder feilhält, ist verpflichtet, jedermann auf Anfrage hin die Nummer des Patentgesuches oder des Patentes anzugeben, auf welche sich die Bezeichnung stützt.

2 Wer andern die Verletzung seiner Eechte vorwirft oder sie vor solcher Verletzung warnt, hat auf Anfrage hin die gleiche Auskunft zu geben.

Art. 13 (24) 1 Wer in der Schweiz keinen Wohnort hat, kann nur dann die Erteilung eines Patentes beantragen und die Eechte aus dem Patent geltend machen, wenn er einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter bestellt hat.

2 Dieser vertritt den Patentbewerber oder Patentinhaber in den nach Massgabe dieses Gesetzes stattfindenden Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und vor dem Eichtet; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung.

Art. 14 (10; 15, Abs. l, letzter Satz) Das Hauptpatent kann längstens bis zum Ablauf von achtzehn Jahren seit dem Datum der Patentanmeldung dauern.

2 Das aus der Umwandlung eines Zusatzpatentes hervorgegangene Hauptpatent kann längstens bis zum Ablauf von achtzehn Jahren seit dem Datum der Anmeldung des ersten Hauptpatentes dauern.

1

Art. 15 (17, Abs. 1; 21, Abs. 1) Das Hauptpatent erlischt: a. wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das Amt für geistiges Eigentum darauf verzichtet; &. wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.

2 Das Zusatzpatent erlischt mit dem Hauptpatent; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Umwandlung der Zusatzpatente in Hauptpatente.

Art. 16 Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des von der Schweiz zuletzt ratifizierten Textes der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes, 1

1081 2. Abschnitt Prioritätsrecht Art. 17 (PrG l : 5) Die Augehörigen von Ländern des Internationalen Verbandes zum A. AnmeldungsSchutz des gewerblichen Eigentums, welche ihre Erfindungen in einem I.priorität VorausYerbandsland ausserhalb der Schweiz regelrecht zum Schutz durch setzungen und Wirkung Erfindungspatent oder Gebrauchsmuster angemeldet haben, geniessen für die Anmeldung der gleichen Erfindungen zur Patentierung in der Schweiz innerhalb von zwölf Monaten seit der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht.

2 Dieses besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, welche seit der ersten Anmeldung eingetreten sind.

3 Während der in Absatz l genannten Frist ist der Erwerb eines Mitbenutzungsrechtes ausgeschlossen.

1

Art. 18 (PrG 2; 3, Abs. l und 2; 4) 1

Den Angehörigen von Verbandsländern sind die Angehörigen II.

anderer Länder gleichgestellt, welche in einem Verbandsland ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche oder Handelsniederlassung haben, sowie die Angehörigen von andern Ländern, welche der Schweiz Gegenrecht halten.

2 Wer das Eecht des ersten Anmelders erworben hat, die gleiche Erfindung in der Schweiz zur Patentierung anzumelden, kann das Prioritätsrecht geltend machen, selbst wenn er weder Angehöriger eines Verbandslandes ist, noch einem solchen gleichgestellt werden kann.

3 Sind die erste Anmeldung im Ausland, die Anmeldung in der Schweiz oder beide Anmeldungen von einer Person bewirkt worden, der kein Eecht auf das Patent zustand, so kann der Berechtigte die Priorität aus der ersten Anmeldung geltend machen.

Art. 19 (PrG 6) Wer ein Prioritätsrecht beanspruchen will, hat dem Amt für geistiges Eigentum bis zürn Ablauf von drei Monaten seit dem Zeitpunkt der Patentanmeldung eine schriftliche Erklärung über den Zeitpunkt und das Land der ersten Anmeldung abzugeben.

2 Vor dem Ablauf von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt der Patentanmeldung hat der Patentbewerber eine Wiedergabe der technischen Akten der ersten Anmeldung einzureichen; über die Übereinstimmung dieser Wiedergabe mit den Originalen und über den Zeitpunkt der Anmeldung ist gleichzeitig eine Bescheinigung der Behörde vorzulegen, bei welcher die Anmeldung stattgefunden hat.

1

Legitimation

III. Formvorsohriften

1082 3

Wird die eine oder andere dieser Fristen nicht eingehalten, so ist der Prioritätsanspruch verwirkt.

IV. Beweislast im ProzeBB

B. Ausstellungspriorität I. Voraussetzungen und Wirkung

Art. 20 (PrG 6, Abs. 3) ^ Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsverfahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen.

2 Es wird vermutet, dass die angerufene ausländische Patentanmeldung die erste im Gebiet des Internationalen Verbandes war.

1

Art. 21 (PrG 7) Die Angehörigen von Verbandsländern, welche ihre Erfindungen oder Gebrauchsmuster an einer offiziellen oder offiziell anerkannten internationalen Ausstellung in der Schweiz oder in einem andern Verbandsland zur Schau gestellt haben, gemessen innerhalb sechs Monaten seit dem Tag der Eröffnung der Ausstellung ein Prioritätsrecht für die Anmeldung der gleichen Erfindungen oder Gebrauchsmuster zur Patentierung in der Schweiz.

2 Dieses Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, welche seit dem Tag der Verbringung ihres Gegenstandes auf den Ausstellungsplatz, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Tag der Eröffnung der Ausstellung eingetreten sind.

3 Von dem nach Absatz 2 massgebenden Tage an ist der Erwerb eines Mitbenutzungsrechtes ausgeschlossen.

1

Art. 22 (PrG 9, Abs. 1) II. Formvorschriften

III. Anwendbarkeit von Vorschriften über die Anmeldungspriorität

1

Wer ein Prioritätsrecht gemäss Artikel 21 beanspruchen will, hat dem Amt für geistiges Eigentum bis zum Ablauf von drei Monaten seit dem Zeitpunkt der Patentanmeldung eine schriftliche Erklärung über Namen und Sitz der Ausstellung, Tag ihrer Eröffnung und Tag der Verbringung des Anmeldungsgegenstandes auf den Ausstellungsplatz abzugeben ; wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Prioritätsanspruch verwirkt.

2 Auf Verlangen der Prüfungsstelle (Art. 67) hat der Patentbewerber die Richtigkeit dieser Erklärung nachzuweisen.

Art. 23 (PrG 7, Abs. 2, und 9, Abs. 8) Die Vorschriften über die Legitimation und über die Beweislast im Prozess sind auf die Ausstellungspriorität entsprechend anwendbar,

1083 8. Abschnitt Änderungen im Bestand des Patentes

Art. 24 (19) Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim Amt für geistiges Eigentum den Antrag stellt: a. einen Patentanspruch (Art. 60) oder Unteranspruch (Art. 63) aufzuheben, oder b. einen Patentanspruch durch Zusammenlegung mit einem oder mehreren Unteransprüchen einzuschränken, oder o. einen Patentanspruch auf anderem Weg einzuschränken, sofern der eingeschränkte Patentanspruch sich auf die gleiche Erfindung bezieht und eine Ausfuhrungsart definiert, welche sowohl in der veröffentlichten Patentschrift als auch in der am Anmeldungsdatum vorhanden gewesenen Beschreibung vorgesehen ist.

Art. 25 Können die verbleibenden Patentansprüche oder Unteransprüche nach Artikel 61, 62 oder 63 nicht im nämlichen Patent bestehen, so muss das Patent entsprechend weiter eingeschränkt werden.

2 Für die dabei wegfallenden Patentansprüche oder Unteransprüche kann der Patentinhaber die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente beantragen, welche das Anmeldungsdatum des ursprünglichen Patentes erhalten.

3 Nach Eintragung des teilweisen Verzichtes im Patentregister setzt das Amt für geistiges Eigentum dem Patentinhaber eine Frist von drei Monaten an. innert welcher dieser die Errichtung neuer Patente gemäss Absatz 2 hievor beantragen kann: wird diese Frist nicht eingehalten, so erlischt das Antragsrecht.

1

A. Teilweiser Verzicht I. Voraussetzungen

II. Errichtung neuer Patente

Art. 26 (16, Abs. 1) Das Patent ist durch den Eichter auf Klage hin als nichtig zu B., Nichtigkeitsklage erklären : I. Nichtigkeitsgrunde 1. wenn die Voraussetzungen des ersten Absatzes von Artikel l nicht erfüllt sind: 2. wenn die Erfindung gemäss Artikel 2 von der Patentierung ausgeschlossen ist; 3. wenn die Erfindung durch die Patentschrift nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie danach ausführen kann: 4. wenn der Patentanspruch selbst unter Beiziehung der Beschreibung keine klare Definition der Erfindung gibt; 5. wenn für die Erfindung auf Grund einer früheren oder prioritätsältern Anmeldung ein gültiges Patent erteilt worden ist; 1

1084

II. Teilnichtigkeit

III. Klagerccht

6. wenn der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist, noch aus einem, andern Bechtsgrund ein Eecht auf das Patent hatte.

2 Ist ein Patent unter Anerkennung der Priorität aus einer ausländischen Anmeldung erteilt, das ausländische Patent jedoch nicht erlangt worden, so kann der Patentinhaber verhalten werden, unter Vorlegung von Beweismitteln Auskunft über die Gründe zu geben, ausweichen die ausländische Anmeldung nicht zur Erteilung des Patentes geführt hat; wird die Auskunft verweigert, so würdigt dies der Richter nach freiem Ermessen.

Art. 27 (16, Abs. 2) 1 Trifft ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der patentierten Erfindung zu, so ist das Patent durch den Richter entsprechend einzuschränken .

2 Der Richter hat den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu der von ihm in Aussicht genommenen Neufassung des Patentanspruches zu äussern; er kann überdies die Vernehmlassung des Amtes für geistiges Eigentum einholen.

3 Artikel 25 ist entsprechend anwendbar.

Art. 28 (16, Abs. 3) Die Nichtigkeitsklage steht jedermann zu, der ein Interesse nachweist; die Klage aus Artikel 26, Absatz l, Ziffer 6, indessen nur dem Berechtigten.

4. Abschnitt Änderungen im Recht auf das Patent und im Recht am Patent ; Lizenzerteilung

Art. 29 (20. Abs. l und 2; 21, Abs. 3) A. Abtretungsklage I. Voraussetzungen und Wirkung gegenüber Dritten

1

Ist das Patentgesuch von einem Bewerber eingereicht worden, der gemäss Artikel 3 kein Recht auf das Patent hat, so kann der Berechtigte auf Abtretung des Patentgesuches oder, wenn das Patent bereits erteilt worden ist, entweder auf Abtretung oder auf Erklärung der Nichtigkeit des Patentes klagen.

2 Besitzt der Beklagte daneben Zusatzpatentgesuche oder Zusatzpatente und hat der Kläger nicht Anspruch auf Abtretung aller, so kann der Richter dieselben auch ohne das Hauptpatentgesuch oder das Hauptpatent der einen oder andern Partei zuweisen; Artikel 10, Absatz 3, ist dabei entsprechend anwendbar.

3 Wird die Abtretung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder andern Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie bereits in gutem Glauben die Erfindung im Inland

1085 gewerbsmässig benützt oder besondere Veranstaltungen dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer Lizenz gegen angemessene Entschädigung, welche im Streitfalle vom Richter festgesetzt wird.

4 Vorbehalten bleiben alle Schadenersatzansprüche.

Art. 30 1

Vermag der Kläger sein Recht nicht hinsichtlich aller Patentansprüche und Unteransprüche nachzuweisen, so ist die Abtretung des Patentgesuches oder des Patentes unter Streichung derjenigen Ansprüche zu verfügen, für welche er sein Recht nicht nachgewiesen hat.

2 Artikel 25 ist entsprechend anwendbar.

II. Teilabtretung

Art. 31 (20, Abs. 3) 1

Die Abtretungsklage ist vor Ablauf von zwei Jahren seit dem amtlichen Datum der Veröffentlichung der Patentschrift anzuheben.

2 Die Klage gegen einen bösgläubigen Beklagten ist an keine Frist gebunden.

Art. 32 (23) 1 Wenn das öffentliche Interesse es verlangt, kann der Bundesrat das Patent ganz oder zum Teil enteignen.

2 Der Enteignete hat Anspruch auf volle Entschädigung, welche im Streitfall vom Bundesgericht festgesetzt wird; die Bestimmungen des II. Abschnittes des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung sind entsprechend anwendbar.

III. Klagefrist

B. Enteignung deä Patentes

Art. 33 (9) 1

Das Recht auf das Patent und das Recht am Patent gehen auf die Erben über; sie können ganz oder zum Teil auf andere übertragen werden.

2 Stehen diese Rechte im Eigentum mehrerer, so kann jeder Berechtigte seine Befugnisse nur mit Zustimmung der andern ausüben; jeder kann aber selbständig über seinen Anteil verfügen und Klage wegen Patentverletzung anheben.

3 Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Rechte Dritter unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind.

C. Übergang der Rechte auf das Patent und am Patent

Art. 34 (9) 1

Der Patentbewerber oder Patentinhaber kann einen andern zur Benützung der Erfindung ermächtigen (Lizenzerteilung).

D. Lizenzerteilung

1086 2

Steht das Patentgesuch oder das Patent im Eigentum mehrerer, so kann eine Lizenz nur mit Zustimmung aller Berechtigten erteilt werden.

3 Gegenüber einem gutgläubigen Brwerber von Bechten am Patent sind entgegenstehende Lizenzen unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind.

5. Abschnitt Gesetzliche Beschränkungen im Recht aus dem Patent A. Mitbenutzungsrecht; ausländische Verkehrsmittel

B. Abhangige Erfindung

C. Ausführung der Erfindung im Inland I. Klage auf Lizenzerteilung

Art. 35 (8) Die Wirkung des Patentes tritt nicht ein gegenüber demjenigen, welcher bereits im Zeitpunkt der Patentanmeldung die Erfindung in gutem Glauben im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Veranstaltungen dazu getroffen hat.

2 Wer sich auf Absatz l zu berufen vermag, darf die Erfindung zu seinen Geschäftszwecken benützen; diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Geschäft vererbt oder übertragen werden.

3 Auf Verkehrsmittel, welche nur vorübergehend in das Inland gelangen, und auf Einrichtungen an solchen erstreckt sich die Wirkung des Patentes nicht.

Art. 36 (22) 1 Kann eine patentierte Erfindung ohne Verletzung eines altern Patentes nicht benützt werden, so hat der Inhaber des Jüngern Patentes Anspruch auf eine Lizenz in dem für die Benützung erforderlichen Umfang, sofern seine Erfindung im Vergleich mit derjenigen des altern Patentes einem ganz andern Zweck dient oder einen namhaften technischen Fortschritt aufweist; dieser Anspruch kann indessen erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem amtlichen Datum der Eintragung des altern Patentes geltend gemacht werden.

2 Dienen beide Erfindungen dem gleichen wirtschaftlichen Bedürfnis, so kann der Inhaber des altern Patentes die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Inhaber des jüngeren eine Lizenz zur Benützung seiner Erfindung erteilt.

3 Im Streitfall entscheidet der Eichter über die Erteilung der Lizenzen, über deren Umfang und Dauer und über die zu leistenden Entschädigungen.

Art. 87 (18) 1 Nach Ablauf von drei Jahren seit dem amtlichen Datum der Eintragung des Patentes kann jeder, der ein Interesse nachweist, beim Eichter auf Erteilung einer Lizenz für die Benützung der Erfindung klagen, wenn der Patentinhaber die Erfindung bis zur Anhebung der Klage nicht in angemessener Weise im Inland ausgeführt hat und diese Unterlassung nicht rechtfertigt.

1

1087 2

Der Kichter setzt Umfang und Dauer der Lizenz sowie die dafür zu leistende Entschädigung fest.

3 Er kann dem Kläger auf dessen Antrag schon nach Klageerhebung unter Vorbehalt des Endurteils die Lizenz einräumen, wenn der Kläger ausser den in Absatz l genannten Voraussetzungen ein Interesse an der sofortigen Benützung der Erfindung glaubhaft macht und dem Beklagten angemessene Sicherheit leistet; dem Beklagten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme' zu geben.

Art. 38 (18) 1

"Wenn dem Bedürfnis des inländischen Marktes durch die Erteilung von Lizenzen nicht genügt wird, so kann jeder, der ein Interesse nachweist, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einräumung der ersten Lizenz auf Grund von Artikel 37, Absatz l, auf Löschung des Patentes klagen.

II. Klage auf Löschung des Patentes

2

Ist nach der Gesetzgebung des Landes, welchem der Patentinhaber angehört oder in welchem er niedergelassen ist, schon nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung mangels Ausführung der Erfindung im Inland die Klage auf Löschung des Patentes gegeben, so kann unter den in Artikel 37 für die Lizenzerteilung genannten Voraussetzungen statt auf Erteilung einer Lizenz auf Löschung des Patentes geklagt werden.

Art. 39 (18, Abs. 4) Der Bundesrat kann die Artikel 37 und 38 gegenüber den Angehörigen :III.

von Ländern, welche Gegenrecht halten, ausser Kraft setzen.

Art. 40 (22Ms) i Nach Ablauf von drei Jahren seit dem amtlichen Datum der Eintragung des Patentes kann jederzeit beim Eichter auf Erteilung einer Lizenz für die Benützung der Erfindung geklagt werden, wenn das öffentliche Interesse diese Erteilung verlangt und der Patentinhaber ein Lizenzgesuch des Klägers ohne ausreichende Gründe abgelehnt hat.

2 Der Eichter setzt Umfang und Dauer der Lizenz, sowie die dafür zu leistende Entschädigung fest.

Ausnahmen

D. Lizenz Im öffentlichen Interesse

6. Abschnitt Gebühren und Zahlungsfristen Art. 41 (11)

Für jedes Hauptpatent oder Zusatzpatent ist bei der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr von sechzig Franken zu bezahlen.

A. Anmeldungsgebühr

1088

B. Gebühren im Prüfungsverfahren

Art. 42 Für die Bekanntmachung des Patentgesuches ist im voraus eine Gebühr von sechzig Franken zu bezahlen.

2 Für die Behandlung einer Beschwerde ist im voraus eine Gebühr zu bezahlen, deren Höhe in der Vollziehungsverordnung festgesetzt wird.

1

Art. 43 (11; 12) 0. Jahresgebühren I. Höhe, Fälligkeit und Zahlungsfrist im allgemeinen

1

Für jedes Hauptpatent sind vom Beginn des dritten Jahres seit dem Anmeldungsdatum an alljährlich im voraus Jahresgebühren zu bezahlen, und zwar: für das 3. Patentjahr Fr. 80 » » 4.

» » 100 » » 5.

» » 125 » » 6.

» » 150 » » 7.

» » 175 » » 8.

» » 200 » » 9.

» » 250 »

»

10.

»

» 300

» » 11.

» » 350 » » 12.

» » 400 » » 18.

» » 475 » » 14.

» » 550 « » 15.

» » 625 » » 16.

» » 700 » )> 17.

» » 800 » » 18.

» » 900 2 Die Jahresgebühren werden je am Jahrestag der Patentanmeldung fällig und sind innert drei Monaten seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen.

3 Wird ein Hauptpatent später als 2 Jahre nach dem Zeitpunkt der Patentanmeldung erteilt, so können die inzwischen fällig gewordenen Gebühren noch innert drei Monaten seit dem amtlichen Datum der Eintragung des Patentes in das Patentregister bezahlt werden.

II. Nach Umwandlung von Zusatzpatenten und Errichtung neuer Patente

Art. 44 (15, Abs. 2) Für das aus der Umwandlung eines Zusatzpatentes hervorgegangene Hauptpatent werden die Jahresgebühren je am Jahrestag der Anmeldung des ersten Hauptpatentes fällig.

2 Für die nach einem teilweisen Verzicht oder nach der teilweisen Gutheissung einer Abtretungs- oder Nichtigkeitsklage errichteten neuen Patente werden die Jahresgebühren je am Jahrestag der Anmeldung des ursprünglichen Patentes fällig.

1

1089 3

In diesen Fällen wird der Betrag der Gebühren auf Grund von Artikel 43 nach Massgabe der seit der Anmeldung des ersten oder ursprünglichen Patentes verflossenen Zeit berechnet.

Art. 45 (13) Patentbewerbern oder Patentinhabern, die sich über ihre Bedürftigkeit ausweisen, können die Hälfte der Anmeldungsgebühr, die Bekanntmachungsgebühr und die Jahresgebühren für das dritte, vierte und fünfte Patentjahr gestundet werden.

2 Nach Ablauf des fünften Patentjahres hat der Patentinhaber, der das Patent aufrechthalten will, ausser der sechsten Jahresgebühr die Hälfte der dritten, vierten und fünften Jahresgebühr zu bezahlen; die übrigen gestundeten Beträge werden erlassen.

3 Bleibt das Patent nicht länger als fünf Jahre seit dem Anmeldungsdatum in Kraft, so werden die gestundeten Beträge erlassen.

1

D. Stundung

Art. 46 (15, Abs. 2) Für die Umwandlung eines Zusatzpatentes in ein Hauptpatent ist E. Gebühren für Umwandlung eine Gebühr im Betrage der letzten vor der Einreichung des Antrages von Zusatzpatenten und auf Umwandlung fällig gewordenen Jahresgebühr des ersten Haupt- für Errichtung neuer Patente patentes zu entrichten.

2 Für die Errichtung jedes neuen Patentes gernäss Artikel 25, Absatz 2, Artikel 27 und Artikel 30 ist eine Gebühr im Betrage sämtlicher Jahresgebühren zu entrichten, welche für das ursprüngliche Patent vor der Einreichung des Antrages auf Errichtung der neuen Patente fällig wurden.

Art. 47 (17, Abs. 2 und 3) 1 Das mangels rechtzeitiger Bezahlung einer Jahresgebühr erloschene P. Wiederherstellung von Hauptpatent kann wiederhergestellt werden, wenn innert drei Monaten erloschenen seit Ablauf der versäumten Frist die fällige Jahresgebühr sowie die dafür Patenten in der Vollziehungsverordnung festgesetzte Wiederherstellungsgebühr bezahlt werden.

2 Wird ein Hauptpatent wiederhergestellt, so leben auch die Zusatzpatente 1 sowie Lizenzen und andere an ihm haftende Bechte Dritter wieder auf.

1

7. Abschnitt Wiedereinsetzung in den früheren Stand Art. 48 Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

76 1

A. Voraussetzungen und Wirkung

1090 Amt für geistiges Eigentum angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den frühern Stand zu gewähren.

3 Keine Wiedereinsetzung ist zulässig in folgenden Fällen: a. Artikel 72 (Frist zur Erhebung des Einspruches); fe. Artikel 77 (Frist zur Beschwerde gegen den Entscheid über den Einspruch).

3 Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.

4 Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 49.

5 Hat die Wiedereinsetzung zur Folge, dass die Bekanntmachung des Patentgesuches und das Einspruchsverfahren wiederholt werden müssen, so ist dem Gesuchsteller im Entscheid eine Frist von dreissig Tagen zur Sicherstellung der dem Amt und der Gegenpartei daraus erwachsenden Kosten anzusetzen; wird diese Sicherheit nicht rechtzeitig geleistet, so fällt die Wiedereinsetzung dahin.

Art. 49 B. Vorbehalt von Rechten Dritter

1

Die Wirkung des Patentes tritt nicht ein gegenüber demjenigen, welcher die Erfindung in gutem Glauben im Inland während der nachstehend genannten Zeitabschnitte gewerbsmässig benützt oder besondere Veranstaltungen dazu getroffen hat: a. zwischen dem letzten Tag der Wiederherstellungsfrist (Art. 47) und dem Tag der Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuches (Art. 48) ; b. zwischen dem letzten Tag der Prioritätsfrist (Art. 17 oder 21) und dem Tag der Einreichung des Patentgesuches.

2 Dieses Mitbenutzungsrecht richtet sich nach Artikel 35, Absatz 2.

3

Wer das Mitbenutzungsrecht gemäss Absatz l, lit. a, beansprucht, hat dem Patentinhaber dafür mit Wirkung vom Wiederaufleben des Patentes an eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

4

Im Streitfall entscheidet der Kichter über den Bestand und den Umfang des Mitbenutzungsrechtes, sowie über die Höhe einer nach Absatz 3 zu bezahlenden Entschädigung.

1091 Zweiter Titel Die Patenterteilung 1. Abschnitt Organisation des Amtes für geistiges Eigentum in Patentsachen Art. 50 Im Amt für geistiges Eigentum werden gebildet: 1. Prüfungsstellen ; 2. Patentabteilungen; 8. Beschwerdeabteilungen.

Art. 51 Die Prüfungsstellen sind zuständig zur Prüfung der Patentgesuche sowie für die Erteilung der Patente in den Fällen, für welche nicht die Patentabteilungen oder Beschwerdeabteilungen zuständig sind.

2 Die Obliegenheiten einer Prüfungsstelle werden von einem technisch gebildeten Einzelprüfer besorgt.

3 Die Einzelprüfer dürfen nicht in den Beschwerdeabteilungen mitwirken.

1

Art. 52 Die Patentabteilungen sind zuständig zum Entscheid über alle die Patentgesuche oder die erteilten Patente betreffenden Anträge, für welche nicht die Zuständigkeit einer andern Stelle vorgeschrieben ist.

2 Sie setzen sich aus rechtskundigen und technisch gebildeten Mitgliedern zusammen.

3 Sie entscheiden in der Besetzung mit drei Mitgliedern, darunter dem Einzelprüfer.

4 Die Mitglieder der Patentabteilungen dürfen nicht in den Beschwerdeabteilungen mitwirken.

1

A. Gliederung des Amtes

B. Prüfungsstellen; Zuständigkeit und Besetzung

C. Patentabteilungen; Zuständigkeit und Besetzung

Art. 53 Die Beschwerdeabteilungen sind zuständig zum Entscheid über D. BeschwerdeBeschwerden gegen die Entscheide der Prüfungsstellen und der Patent- I. abteüungen Zuständigkeit abteilangen.

iund Besetzung 2 Sie setzen sich aus rechtskundigen und technisch gebildeten Mitgliedern zusammen.

3 Sie entscheiden in der Besetzung mit drei Mitgliedern.

4 Die Mitglieder der Beschwerdeabteilungen dürfen nicht in den Patentabteilungen mitwirken.

1

1092 II. Richterliche Unabhängigkeit; endgültiger Entscheid

III. Vereinigte Abteilungen

E. Rekrutierung

F. Mitteilung der Entscheide

Art. 54 Die Beschwerdeabteilungen sind innerhalb ihrer Zuständigkeit unabhängig und nur diesem Gesetz unterworfen.

2 Die den Ausstand der Gerichtspersonen betreffenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege finden auf die Mitglieder der Beschwerdeabteilungen entsprechend Anwendung 3 Die Entscheide der Beschwerdeabteilungen sind endgültig.

1

Art. 55 Wenn eine Beschwerdeabteilung eine grundsätzliche Frage abweichend von einem frühern Entscheid einer andern Beschwerdeabteilung entscheiden will, so darf es nur mit Zustimmung der andern Abteilung oder auf Beschluss der Vereinigung der beteiligten Abteilungen geschehen. Dieser Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst ; er bindet die Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles.

2 Die Vereinigung mehrerer Beschwerdeabteilungen umfasst sämtliche ihnen zugeteilten Mitglieder unter dem Vorsitz des amtsältesten Abteilungsvorsitzenden; damit die Vereinigung gültig verhandeln kann, müssen wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.

1

Art. 56 Der Bundesrat kann auch Personen, die nicht zum Amt für geistiges Eigentum oder zur Bundesverwaltung gehören, zu Mitgliedern der Patentabteilungen oder der Beschwerdeabteilungen ernennen.

Art. 57 Die Entscheide der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen und der Beschwerdeabteilungen sind allen Beteiligten schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

2. Abschnitt Die Patentanmeldung

Art. 58 (25; 26, Abs. 1) A. Form der Anmeldung

1

Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim Amt für geistiges Eigentum ein Patentgesuch einzureichen.

2 Das Patentgesuch besteht aus einem Antrag auf Erteilung des Patentes und einer Beschreibung der Erfindung; zur Beschreibung gehören auch die zu ihrem Verständnis nötigen Zeichnungen.

3 Gleichzeitig ist dem Amt die Anmeldungsgebühr (Art. 41) zu bezahlen; nur die Hälfte der Anmeldungsgebühr ist zu bezahlen, wenn mit dem Patentgesuch ein glaubhaft begründetes Stundungsgesuch (Art. 45) eingereicht wird.

1093 Art. 59 (26; 5, Abs. 3) 1

In der Beschreibung ist die Erfindung so darzulegen, dass der B.

Fachmann sie danach ausführen kann.

2 Die Beschreibung kann zur Auslegung des Patentanspruches und der Unteransprüche herangezogen werden.

Beschreibung

Art. 60 (5, Abs. l und 2) ^ Für jedes Patent hat der Patentbewerber einen Patentanspruch aufzustellen, in welchem er die Erfindung definiert.

2 Dieser Patentanspruch ist massgebend für den sachlichen Geltungsbereich des Patentes.

C. Patentanspruch I. Tragweite

Art. 61 (6, Abs. l ; 26, Abs. 3 und 4) 1

Der Patentanspruch darf nur eine einzige Erfindung definieren, II.

und zwar: entweder ein Verfahren oder ein Erzeugnis, ein Ausführungsmittel oder eine Vorrichtung, oder eine Anwendung eines Verfahrens, oder eine Verwendung eines Erzeugnisses.

2 Mehrere Patentansprüche, höchstens vier, sind in folgenden Fällen

Inhalt und Anzahl

a. neben einem Patentanspruch für ein Verfahren: ein Patentanspruch für ein Mittel zu dessen Ausführung, ein Patentanspruch für das Erzeugnis des Verfahrens und ein Patentanspruch für eine Verwendung des Erzeugnisses des Verfahrens; b. neben einem Patentanspruch für ein Verfahren: ein Patentanspruch für ein Mittel zu dessen Ausführung, ein Patentanspruch für das Erzeugnis des Verfahrens und ein Patentanspruch für eine Anwendung des Verfahrens; o. neben einem Patentanspruch für ein Erzeugnis : ein Patentanspruch für ein Verfahren zu dessen Herstellung, ein Patentanspruch für ein Mittel zur Ausführung des Verfahrens und ein Patentanspruch für eine Verwendung des Erzeugnisses; d. neben einem Patentanspruch für eine Vorrichtung: ein Patentanspruch für ein Verfahren zu ihrem Betrieb und ein Patentanspruch für ein Verfahren zu ihrer Herstellung.

Art. 62 (6, Abs. 2) Patentansprüche für Verfahren zur Herstellung von chemischen Stoffen dürfen nur ein bezüglich des chemischen Vorganges bestimmtes Verfahren definieren, allenfalls auch in Anwendung auf Gruppen von

III. Bei Verfahren zur Herstellung chemischer Stoffe

1094 Stoffen, deren Glieder für den chemischen Vorgang des Verfahrens äquivalent sind.

Art. 63 (5, Abs. 4; 26, Abs. 5) D. Unteransprüche

B. Anmeldungsdatum I. Im allgemeinen

II. Bei Teilung des Patentgesuches

1

Durch Unteransprüche können besondere Ausführungsarten deiini Patentanspruch definierten Erfindung umschrieben werden.

2 Zu jedem Patentanspruch können fünf Unteransprüche gebührenfrei aufgestellt werden; werden mehr aufgestellt, so ist jeweilen vom sechsten an für jeden Unteranspruch vor der Patenterteilung eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch die Vollziehungsverordnung bestimmt wird.

Art. 64 1 Als Anmeldungsdatum gilt der Zeitpunkt, in welchem die nach Artikel 58 erforderlichen Aktenstücke eingereicht und die vorgeschriebene Gebühr bezahlt sind.

2 Für Postsendungen ist der Zeitpunkt massgebend, an welchem sie der schweizerischen Post zuhanden des Amtes für geistiges Eigentum übergeben wurden.

Art. 65 (29, Abs.], letzter Satz) Ein Patentgesuch, welches aus der Teilung eines mehrere Erfindungen umfassenden Patentgesuches hervorgeht, erhält als Anmeldungsdatum dasjenige des ursprünglichen Patentgesuches, wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde und das ursprüngliche Patentgesuch zur Zeit der Einreichung des abgetrennten Gesuches noch nicht erledigt ist; andernfalls gilt der Zeitpunkt seiner Einreichung als Anmeldungsdatum.

Art. 66 (29, Abs. 3) m. Verschiebung

1

Der Patentbewerber kann bis zur Eintragung des Patentes den Patentanspruch oder die Unteransprüche ändern; nach der Bekanntmachung sind solche Änderungen nur unter den in Artikel 76 genannten Voraussetzungen zulässig.

2 Enthält weder die ursprüngliche Beschreibung noch ein anderes, dem Amt gleichzeitig eingereichtes Schriftstück Anhaltspunkte für diese Änderungen, so gilt als Anmeldungsdatum des Patentgesuches der Zeitpunkt, in welchem die Änderungen oder Anhaltspunkte dafür dem Amt für geistiges Eigentum zu diesem Patentgesuch schriftlich mitgeteilt worden sind; das ursprüngliche Anmeldungsdatum verliert in diesem Fall jede gesetzliche Wirkung.

3 In Betracht fallen nur Schriftstücke, die in einer Amtssprache abgefasst sind.

1095 3. Abschnitt Das Prüfungsverfahren Art. 67 (27, Abs. l und 2) Das Patentgesuch wird durch die Prüfungsstelle geprüft.

2 Findet die Prüfungsstelle, dass die Erfindung nach den Artikeln l, 2 und 7 nicht patentierbar ist, oder dass dem Patentbewerber gemäss Artikel 3, Absatz 3, kein Eecht auf das Patent zusteht, so teilt sie dies dem Patentbewerber unter Angabe der Gründe mit und setzt ihm eine Frist an, innert welcher er sich dazu äussern kann.

3 Findet die Prüfungsstelle, dass das Patentgesuch andern Vorschriften des Gesetzes oder der Vollziehungsverordnung nicht genügt, so setzt sie dem Patentbewerber eine Frist zur Behebung der Mängel an.

1

A. Vor der Prufungsstelle I. Im allgemeinen

Art. 68 (27, Abs. l und 2)

Wird das Patentgesuch nicht zurückgezogen, trotzdem die Erteilung eines Patentes aus den in Artikel 67, Absatz 2, genannten Gründen ausgeschlossen ist, oder werden die nach Artikel 67, Absatz 3, gerügten Mängel nicht rechtzeitig behoben, so weist die Prüfunggstelle das Patentgesuch zurück.

Art. 69 1 Erscheint die Erteilung des Patentes nicht aus den in Artikel 67, Absatz 2, genannten Gründen als ausgeschlossen, und genügt das Patentgesuch auch sonst den Vorschriften des Gesetzes und der Vollziehungsverordnung, so verfügt die Prüfungsstelle die Bekanntmachung des Patentgesuches.

2 Gleichzeitig setzt sie dem Patentbewerber, der keine Stundung erlangt hat, eine Frist von einem Monat zur Bezahlung der Bekanntmachiongsgebühr (Art. 42) an.

3 Wird die Bekanntmachungsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so teilt das Amt für geistiges Eigentum dem Patentbewerber mit, dass die Gebühr innert eines Monats seit Zustellung dieser Mitteilung mit einem Zuschlag von einem Viertel der Gebühr bezahlt werden könne und dass das Patentgesuch als zurückgezogen gelte, wenn innert dieser weitern Frist die Gebühr samt Zuschlag nicht bezahlt werde.

Art. 70 Das Patentgesuch wird durch Veröffentlichung seines wesentlichen Inhaltes bekanntgemacht.

2 Gleichzeitig wird es mit einem Verzeichnis der von der Prüfungsstelle entgegengehaltenen Schrift- oder Bildwerke und gegebenenfalls 1

II. Zurückweisung des Gesuches

B. Bekanntmachung I. Voraussetzungen

II. Form

1096 mit dem Prioritätsbeleg während der Einspruchsfrist beim Amt für geistiges Eigentum zur Einsichtnahme durch jedermann ausgelegt.

III. Verschiebung

C. Einspruch I. Voraussetzungen

II. Folgen des Einspruchs oder der Unterlassung

D. Beweiserhebung I. Im allgemeinen

II. Kostentragung

Art. 71 Die Bekanntmachung kann auf den Antrag des Patentbewerbers um höchstens sechs Monate seit dem Datum der Bekanntmachungsverfugung verschoben werden.

Art. 72 Innert drei Monaten seit der Bekanntmachung kann jedermann gegen die Erteilung des Patentes Einspruch erheben.

2 Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden, dass die Erfindung nach Artikel l, 2 und 7 nicht patentierbar sei oder dass dem Patentbewerber gemäss Artikel 3, Absatz 8, kein Eecht auf das Patent zustehe.

3 Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und hat die Tatsachen, welche diese Behauptungen rechtfertigen, sowie die Beweismittel vollständig anzugeben; auf Verlangen der Patentabteilung sind die Beweismittel vorzulegen.

1

Art. 73 Wird kein Einspruch erhoben, so erteilt die Prüfungsstelle das Patent.

2 Wird Einspruch erhoben, so geht das weitere Verfahren mit Einschluss des Entscheides über die Erteilung des Patentes auf die Patentabteilung über.

1

Art. 74 Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung treffen die zur Abklärung des SachVerhaltes geeigneten Massnahmen; dabei sind die Bestimmungen des 7. Titels des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess, mit Ausnahme von Artikel 64, entsprechend anwendbar.

2 Das in Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vorgesehene Zeugnisverweigerungsrecht steht auch den berufsmässigen Vertretern in Patentsachen und ihren Hilfspersonen zu.

3 Patentbewerber und Einsprecher sind auf Verlangen in jeder Verfahrensstufe anzuhören.

4 Die kantonalen Gerichte sind zur Eechtshilfe verpflichtet.

1

Art. 75 Im Entscheid über die Erteilung des Patentes, sowie nach vollständiger oder teilweiser Zurückziehung des Patentgesuches oder des

1097 Einspruchs bestimmt die Prüfungsstelle oder die Patentabteilung nach freiem Ermessen, inwieweit die Kosten von den Beteiligten zu tragen sind.

Art. 76 Nach der Bekanntmachung des Patentgesuches sind Änderungen des Patentanspruches oder der Unteransprüche nur zulässig, wenn sie durch das Ergebnis des Einspruchverfahrens gerechtfertigt werden.

2 Erfordern diese Änderungen eine Wiederholung der Bekanntmachung und des Einspruchverfahrens, so werden sie nur zugelassen, wenn der Patentbewerber zuvor innert einer dafür angesetzten Frist die Kosten sichergestellt hat.

3 Vorbehalten bleibt die Verschiebung des Anmeldungsdatnms gemäss Artikel 66.

Art. 77 1 Gegen den Entscheid, durch welchen das Patentgesuch vollständig oder teilweise zurückgewiesen wird, kann der Patentbewerber, und gegen den Entscheid, durch welchen der Einspruch vollständig oder teilweise zurückgewiesen wird, kann der Einsprecher innert zwei Monaten seit Zustellung des Entscheides Beschwerde führen.

2 Der Beschwerde unterliegt auch der Entscheid über die Kostentragung.

3 Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und soll Gründe und Beweismittel nennen.

4 Innert der Beschwerdefrist hat der Beschwerdeführer, der nicht gernäss Artikel 45 Stundung erhalten hat, die in der Vollziehungsverordnung festgesetzte Beschwerdegebühr zu bezahlen: unterbleibt die Zahlung, so wird dem Beschwerdeführer dafür eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung die Beschwerde als nicht erhoben gelte.

1

Art. 78 Im Verfahren vor der Beschwerdeabteilung finden die Artikel 74 und 76 entsprechende Anwendung.

2 Erweist sich dieBeschwerde als vollständig oder teilweise begründet, so hebt die Beschwerdeabteilung den Entscheid auf und weist die Sache zur weitern Behandlung an die Prüfungsstelle oder Patentabteilung zurück; sind die Akten spruchreif, so entscheidet sie selbst.

3 Die Beschwerdeabteilung bestimmt nach freiem Ermessen, inwieweit die Kosten von den Beteiligten zu tragen sind; sie kann die Bückerstattung der Gebühr (Art. 77, Abs. 4) anordnen.

4 Absatz 3 ist auch anwendbar, wenn die Beschwerde, das Patentgesuch oder der Einspruch vollständig oder teilweise zurückgezogen werden.

1

E. Änderung der Patentansprüche imd Unteransprüche

F. Beschwerde I. Voraussetzungen und Form

II. Verfahren und Entscheid über die Beschwerde

1098 4. Abschnitt Patentregister; Veröffentlichungen des Amtes Art. 79 (30) A, Patentregister

B. Veröffentlichungen I. Betr. Patentgesuche und eingetragene Patente

1

Das Amt für geistiges Eigentum führt das Patentregister, in welchem das Patent mit den erforderlichen Angaben eingetragen wird, insbesondere : Ordnungsnummer und Erfindungsklasse ; Titel der Patentschrift ; Anmeldungsdatum und gegebenenfalls Prioritätsland und -datum ; Namen und Wohnort des Patentinhabers ; Namen und Geschäf tssitz des Vertreters; gegebenenfalls Namen des Erfinders.

2 Im Patentregister sind ferner alle Änderungen im Bestand des Patentes oder im Eecht am Patent einzutragen.

3 Rechtskräftige Urteile, welche solche Änderungen herbeiführen, sind dem Amt durch die Gerichte in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zwecks Eintragung im Register zuzustellen.

Art. 80 (31, Abs. l und 2) Das Amt für geistiges Eigentum veröffentlicht: t. die Zurückziehung oder Zurückweisung des schon bekanntgemachten Patentgesuches ; 2. die Eintragung des Patentes in das Patentregister, mit den in Artikel 79, Absatz l, aufgeführten Angaben; 8. die Löschung des Patentes im Patentregister; 4. die im Register eingetragenen Änderungen im Bestand des Patentes und im Recht am Patent.

Art. 81

H. Verschiebung der Veröffentlichung

U!. Patentschrift

C. Patenturkunde

Hat der Bund Rechte an einem Patent erworben, so kann die Veröffentlichung des Registereintrages auf den Antrag des zuständigen Departementes auf unbestimmte Zeit verschoben werden.

Art. 82 (31, Abs. 3 und 4) Das Amt für geistiges Eigentum gibt gedruckte Patentschriften heraus, welche die Beschreibung der Erfindung mit Einschlusss der Zeichnungen, ferner die Patentansprüche und Unteransprüche sowie ein Verzeichnis der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Schrift- oder Bildwerke wiedergeben.

Art. 83 (32) Sobald die Patentschrift zur Herausgabe bereit ist, stellt das Amt für geistiges Eigentum die Patenturkunde aus.

1

1099 2 Diese besteht aus einer Bescheinigung, in welcher die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen für die Erlangung des Patentes festgestellt wird, und aus einem Exemplar der Patentschrift.

Art. 84 (33) Das Amt für geistiges Eigentum verwahrt die Patent akten im Original oder in Abschrift bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Erlöschen des Patentes.

D. Aktenaufbewahrung

Dritter Titel Rechtsschutz 1. A b s c h n i t t Gemeinsame Bestimmungen für den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz

Art. 85 (38; 46. Abs. 3) Gemäss den nachfolgenden Bestimmungen kann zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden: a. wer die patentierte Erfindung widerrechtlich benutzt; als Benutzung gilt auch die Nachahmung; b. wer sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse anzugeben ; c. wer an Erzeugnissen oder ihrer Verpackung das Patentzeichen ohne Ermächtigung des Patentinhabers oder des Lizenznehmers entfernt ; d. wer zu diesen Handlungen anstiftet, bei ihnen mitwirkt, ihre Begehung begünstigt oder erleichtert.

A. Haftungstatbestände

Art. 86 (7, Abs. 3) 1

Betrifft die Erfindung ein Verfahren zur Herstellung eines neuen B.

Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils jedes Erzeugnis von der gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.

2 Absatz l ist entsprechend anwendbar im Fall eines Verfahrens zur Herstellung eines bekannten Erzeugnisses, wenn der Patentinhaber eine Patent Verletzung glaubhaft macht.

Umkehrung Beweislast

Art. 87 Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Parteien sind zu C. Wahrung des Fabrikationswahren.

oder Geschäfts1

geheimnisses

1100 2

Beweismittel, durch welche solche Geheimnisse offenbart werden können, dürfen dem Gegner nur insoweit zugänglich gemacht werden, als dies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist.

Art. 88 (44) D. Verwertung oder Zerstörung von Erzeug- ' nissen oder Einrichtungen

1

Im Falle der Verurteilung kann der Eichter die Einziehung und die Verwertung oder Zerstörung der widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte usw.

anordnen.

2 Der Verwertungsreinerlös wird zunächst zur Bezahlung der Busse, dann zur Bezahlung der Untersuchungs- und Gerichtskosten und endlich zur Bezahlung einer rechtskräftig festgestellten Schadenersatz- und Prozesskostenforderung des Verletzten verwendet; ein Überschuss fällt dem bisherigen Eigentümer der verwerteten Gegenstände zu.

3 Auch im Fall einer Klageabweisung oder eines Freispruchs kann der Richter die Zerstörung der ausschliesslich zur Patentverletzurig dienenden Einrichtungen, Geräte usw. anordnen.

Art. 89 (45) E. Veröffentlichung des Urteils

F. Verbot der Klagenhàufung

1

Der Eichter kann die obsiegende Partei ermächtigen, das Urteil auf Kosten der Gegenpartei zu veröffentlichen; er bestimmt dabei Art, Umfang und Zeitpunkt der Veröffentlichung.

2 In Strafsachen (Art. 101 und 102) richtet sich die Veröffentlichung des Urteils nach Artikel 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

Art. 90 Wer eine der in den Artikeln 91, 92, 93, 94 oder 101 vorgesehenen Klagen erhoben hat und später wegen der gleichen oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines andern Patentes eine weitere Klage gegen die gleiche Person erhebt, hat die Gerichts- und Parteikosten des neuen Prozesses zu tragen, wenn er nicht glaubhaft macht, dass er im frühern Verfahren ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses andere Patent geltend zu machen.

2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den zivilrechtlichen Schutz

A. Klage auf Unterlassung oder Beseitigung

Art. 91 Wer durch eine der in Artikel 85 genannten Handlungen bedroht oder in seinen Eechten verletzt ist, kann auf Unterlassung oder auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen.

1101 Art. 92 (89; 40) Wer eine der in Artikel 85 genannten Handlungen absichtlich oder B. Klage auf fahrlässig begeht, wird dem Geschädigten nach Massgabe des Obligationen- Schadenersatz rechts zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

2 Ist der Geschädigte nicht in der Lage, seine Schadenersatzforderung von vornherein zu beziffern, so kann er dem Kichter beantragen, auf Grund des Beweisverfahrens über den Umfang des Schadens die Höhe des Schadenersatzes nach seinem Ermessen festzusetzen.

1

Art. 93 Vom Zeitpunkt der Patentanmeldung an besteht schon vor der Patenterteilung ein vorläufiger Erfindungsschutz gemäss folgenden Bestimmungen : a. die Klage auf Unterlassung oder auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes (Art. 91) steht dem Patentbewerber zu. wenn er dem Gegner angemessene Sicherheit leistet; Artikel 100 ist entsprechend anwendbar ; b. die Schadenersatzklage (Art. 92) kann der Patentinhaber erst nach Erteilung des Patentes anheben, mit ihr aber den Schaden geltend machen, den der Beklagte verursacht hat, seitdem er vom Inhalt des Patentgesuches Kenntnis erlangt hatte.

Art. 94 Wer ein Interesse daran nachweist, kann auf Feststellung des Vorhandenseins oder des Fehlens eines nach diesem Gesetz zu beurteilenden Tatbestandes oder Eechtsverhältnisses klagen, insbesondere : 1. dass ein bestimmtes Patent zu Recht besteht: 2. dass der Beklagte eine der in Artikel 85 genannten Handlungen begangen hat; 3. dass der Kläger keine der in Artikel 85 genannten Handlungen begangen hat; 4. dass ein bestimmtes Patent gegenüber dem Kläger gemäss Artikel 35 oder Artikel 49 unwirksam ist; 5. dass für zwei bestimmte Patente die Voraussetzungen von Artikel 36 für die Erteilung einer Lizenz vorliegen oder nicht vorliegen; 6. dass der Kläger die Erfindung gemacht hat, die Gegenstand eines bestimmten Patentgesuches oder Patentes ist.

Art. 95 (24, Abs. 2; 42, Abs. 3) Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Klagen ist zuständig: a, für Klagen des Patentbewerbers oder Patentinhabers gegen Dritte: der Eichter am Wohnort des Beklagten, oder am Ort, wo die Handlung begangen wurde, oder am Ort, wo der Erfolg eingetreten ist; 1

C, Vorläufiger Schutz

D. Klage auf Feststellung

E. Gerichtsstand

1102 6. für Klagen Dritter gegen den Patentinhaber: der Bichter am Wohnort des Beklagten; liegt dieser Ort nicht in der Schweiz, so ist der Eichter am Geschäftssitz des Vertreters oder, wenn kein Vertreter bestellt ist, am Sitz des Amtes für geistiges Eigentum zuständig.

2 Fallen mehrere Orte in Betracht, so ist der Eichter zuständig, bei welchem die Klage zuerst anhängig gemacht wurde.

Tf. Einzige kantonale Instanz

G. Vorsorgliche Massnahmen I. Voraussetzungen

II. Zuständigkeit

Art. 96 (49) Die Kantone bezeichnen für die in diesem Gesetz vorgesehenen Zivilklagen eine Gerichtsstelle, welche für das ganze Kantonsgebiet als einzige kantonale Instanz entscheidet.

2 Die Berufung an das Bundesgericht ist ohne Eucksicht auf den Streitwert zulässig.

Art. 97 1 Zur Beweissicherung, zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zugtandes oder zur vorläufigen Vollstreckung streitiger Unterlassungsoder Beseitigungsansprüche verfügt die zuständige Behörde auf Antrag eines Klageberechtigten vorsorgliche Massnahmen, insbesondere eine genaue Beschreibung der angeblich widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse und der zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte usw., oder die Beschlagnahme dieser Gegenstände.

2 Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Gegenpartei eine gegen dieses Gesetz verstossende Handlung begangen hat oder vorzunehmen beabsichtigt und dass ihm daraus ein nicht leicht ersetzbarer Nachteil droht, der nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden kann.

3 Bevor eine vorsorgliche Massnahme verfügt wird, ist die Gegenpartei anzuhören : ist Gefahr im Verzug, so kann schon vorher eine einstweilige Verfügung erlassen werden.

4 Wird dem Antrag entsprochen, so ist gleichzeitig dem Antragsteller gegebenenfalls eine Frist bis zu sechzig Tagen für die Anhebung der Klage anzusetzen mit der Androhung, dass im Säumnisfalle die verfügte Massnahme dahinfalle.

Art. 98 1 Zuständig sind die Behörden an den nach Artikel 95 für die Anhebung der Zivilklage in Betracht fallenden Orten; ist der Hauptprozess anhängig, so ist ausschliesslich dessen Eichter zuständig, vorsorgliche Massnahmen zu verfügen oder aufzuheben.

2 Die Kantone bezeichnen die zur Verfügung zuständigen Behörden und erlassen, soweit erforderlich, die ergänzenden Vorschriften über das Verfahren.

1

1103 Art. 99 Der Antragsteller soll in der Regel zur Leistung von angemessener :III. Sicherheitsleistung Sicherheit verhalten werden.

2 Leistet die Gegenpartei zugunsten des Antragstellers eine angemessene Sicherheit, so kann von einer vorsorglichen Massnahme abgesehen oder eine verfügte Massnahme ganz oder teilweise aufgehoben werden.

Art. 100 1 Stellt sich heraus, dass dem Antrag auf Verfügung einer vor- IV.

: Haftung des sorglichen Massnahme kein materiellrechtlicher Anspruch zugrunde lag, Antragstellers so hat der Antragsteller der Gegenpartei für den ihr durch die Massnahme verursachten Schaden nach Ermessen des Eichters Ersatz zu leisten.

2 Der Schadenersatzanspruch verjährt in einem Jahr seit dem Dahinfallen der vorsorglichen Massnahme.

3 Eine vom Antragsteller geleistete Sicherheit darf erst zurückgegeben werden, wenn feststeht, dass eine Schadenersatzklage nicht angehoben wird; die Behörde kann der Gegenpartei eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage ansetzen mit der Androhung, dass im Säumnisfall die Sicherheit dem Antragsteller zurückgegeben werde.

1

S.Abschnitt Besondere Bestimmungen für den strafrechtlichen Schutz Art. 101 (39; 46, Abs. 8) 1

Wer eine der in Artikel 85 genannten Handlungen vorsätzlich begeht, wird auf Antrag des Verletzten mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu Fr. 20 000 bestraft.

2 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag, an welchem dem Verletzten der Täter bekannt wurde.

Art. 102 (46, Abs. 1) Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder Waren vorsätzlich mit einer Bezeichnung feilhält oder in Verkehr setzt, welche geeignet ist, zu Unrecht den Glauben zu erwecken, dass ein Patentschutz für die Erzeugnisse oder Waren besteht, wird mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.

2 Der Eichter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

1

Art. 103 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgowtzbuches sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

A. Strafbestimmungen I. Patentverletzung

II. Patentberurimüng

B. Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen dea StGB

1104 Art. 104 (42, Abs. 2) C. Gerichtsstand

D. Zuständigkeit der kantonalen Behörden T. Im allgemeinen

II. Einrede der Patentnichtigkeit

1

Zur Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Tat ausgeführt wurde oder wo der Erfolg eingetreten ist; fallen mehrere Orte in Betracht oder sind an der Tat mehrere Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

2 Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt.

Art. 105 (41) 1

Die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung ist Sache der kantonalen Behörden.

2 Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschliisse sind ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

Art. 106 Erhebt der Angeschuldigte die Einrede der Nichtigkeit des Patentes, so kann der Eichter entweder dem Angeschuldigten eine angemessene Frist zur Anhebung der Nichtigkeitsklage oder dem Verletzten eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage auf Feststellung der Bechtsbeständigkeit des Patentes unter geeigneter Androhung für den Säumnisfall ansetzen.

2 Wird daraufhin die Klage rechtzeitig angehoben, so ist das Strafverfahren bis zum endgültigen Entscheid über die Klage einzustellen; unterdessen ruht die Verjährung.

3 Die Klage kann entweder beim Eichter am Wohnort des Beklagten oder beim Eichter am Ort des Strafverfahrens angehoben werden.

1

Schlusstitel Ausführungs- und Übergangsbestimmungen

A. Inkrafttreten

Art. 107 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Auf diesen Zeitpunkt werden unter Vorbehalt von Artikel 110 und 114 aufgehoben: 1. das Bundesgesetz vom 21. Juni 1907 betreffend die Erfindungspatente, abgeändert durch die Bundesgesetze vom 9. Oktober 1926 und 21. Dezember 1928; 1

1105 2. das Bundesgesetz vom 3. April 1914 betreffend die Prioritätsrechte an Erfindungspatenten und gewerblichen Mustern und Modellen, abgeändert durch das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1928, soweit es sich auf Erfindungspatente bezieht.

Art. 108 Der Bundesrat trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen B. Âusfuhrungsmassnahmen Massnahmen.

2 Er ist insbesondere ermächtigt, Vorschriften aufzustellen über die Bildung der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen und der Beschwerdeabteilungen, über den Geschäftskreis derselben und über das Verfahren vor denselben; ferner über die Erhebung von Gebühren.

3 Er ist ermächtigt, die in diesem Gesetz vorgesehenen Gebühren zu erhöhen, wenn dies zur Deckung der durch die Ausführung dieses Gesetzes entstehenden Ausgaben erforderlich ist.

1

Art. 109 Falls die Ausführung dieses Gesetzes nicht von Anfang an für alle C. Schrittweise der Gebiete der Technik gesichert werden kann, ist der Bundesrat ermächtigt, Einführung amtlichen Vorprüfung die Bestimmungen, welche die Einführung der amtlichen Vorprüfung vorsehen oder zur Voraussetzung haben, zunächst nur für diejenigen Erfindungen in Kraft zu setzen, welche gemäss Artikel 2, Ziffer 4, des alten Gesetzes von der Patentierung ausgeschlossen waren.

2 Für die übrigen Erfindungen gelten in diesem Fall bis zur Einführung der amtlichen Vorprüfung die Bestimmungen dieses Gesetzes mit den Änderungen, welche der Bundesrat in einer besonderen Verordnung festlegt.

Art. 110 Patente, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt D. Übergang alten zum worden und noch nicht erloschen sind, unterstehen nach jenem Zeit- vom neuen Hecht I. Patente punkt dem neuen Eecht mit folgenden Ausnahmen: a. die Nichtigkeitsgründe richten sich weiterhin nach dem alten Eecht ; b. die Patentdauer richtet sich weiterhin nach dem alten Eecht, wenn die Erfindungen nach dem neuen Eecht von der Patentierung ausgeschlossen sind; c. die Bestimmungen über die Nennung des Erfinders (Art. 5 und 6) sind nicht anwendbar; d. die Jahresgebühren betragen: für das 2. Patentjahr Fr. 30 » » 8. ' » » 40 und so fort bis zum 10. Patentjahr, für welches die Gebühr Fr. 110 beträgt; die folgenden Gebühren betragen: Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. I.

77 1

1106 für das 11. Patentjahr » » 12.

» » » 13.

» » » 14.

» » » 15.

» » » 16.

» » » 17.

» » » 18.

»

Fr. 130 » 150 » 175 » 200 » 225 » 250 » 800 » 350

Art. 111 II. Patentgesuche

B. Übergang zur amtlichen Vorprüfung I. Patente

1

Patentgesuche, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anhängig waren, unterstehen nach diesem Zeitpunkt dem neuen Eecht.

2 Betreffen diese Gesuche Erfindungen, welche nach dem alten Recht, nicht aber nach dem neuen Eecht von der Patentierung ausgeschlossen sind, so können sie mit Verschiebung ihres Anmeldungsdatums auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechterhalten werden; das ursprüngliche Anmeldungs- oder Prioritätsdatum bleibt indessen massgebend für die Bestimmung des Vorranges im Sinne von Artikel 26, Ziffer 5.

Art. 112 Patente, welche unter der Herrschaft der in Artikel 109, Absatz 2, vorgesehenen Eegelung erteilt worden sind, unterstehen auch nach Einführung der amtlichen Vorprüfung dieser Eegelung.

Art. 113 Patentgesuche, welche bei Einführung der amtlichen Vorprüfung bereits anhängig waren, unterstehen nach diesem Zeitpunkt dem neuen Eecht.

Art. 114 1 F. Zivil- und Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach den Bestimstrafrechtliche Verantwort- mungen, welche zur Zeit der Handlung in Kraft standen.

lichkeit 2 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen, die unter der Herrschaft des alten Eechtes begangen wurden, aber erst unter der Herrschaft des neuen Eechtes zur Beurteilung gelangen, richtet sich nach dem milderen Eecht.

Art. 115 G. VerwaltungsArtikel 99, Ziffer I, lit. a, des Bundesgesetzes vom 16. Dezember gerichtsbeschwerde 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege erhält folgenden Wortlaut: a. Entscheide des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum in Patentsachen -- mit Ausnahme der Entscheide der Beschwerdeabteilungen --, in Muster- und Modellsachen und in Markensachen sowie gegen die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement von Amtes wegen angeordnete Löschung einer Marke.

II. Patentgesuche

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente (Vom 25. April 1950)

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1950

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18

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04.05.1950

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977-1106

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