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Bundesblatt 102. Jahrgang
Bern, den 29. Juni 1950
Band II
Erscheint wöchentlich, Preis 3S franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 60 Happen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cte. in Bern
Ablauf der Referendumsfrist
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27. September 1950
Bundesgesetz über
den Schutz militärischer Anlagen (Vom 28. Juni 1950)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 20 und 85, Ziffer 6, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. Januar 1950*), beschliesst:
Art. l Als militärische Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle bestehenden oder im Bau befindlichen Befestigungsanlagen sowie andere militärische Anlagen, für welche im Interesse der Landesverteidigung besondere Sicherheitsmassnahmen notwendig sind.
2 Der Bundesrat bezeichnet die militärischen Anlagen, auf welche das Bundesgesetz Anwendung findet.
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Art. 2 Die Gemeinden und Kantone haben dem Eidgenössischen Militärdepartement zu melden: a. jede bauliche oder forstwirtschaftliche Massnahme, die militärische Anlagen in ihrer Wirksamheit oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigen könnte, vor deren Ausführung; *) BEI 1950, I, 121.
Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. II.
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b. alle Um- und Neubauten von Flugplätzen, und alle militärisch wichtigen Kunstbauten an Strassen und Eisenbahnlinien, boi der Projektierung.
.Art. 3
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Wenn die militärische Sicherheit es erfordert, kann das Eidgenössische Militärdepartement nach Anhören der Kantons- und Gemeindebehörden bestimmten Personen das Verweilen in der Nähe von militärischen Anlagen untersagen. Es bestimmt im Einzelfall den Raum, für den das Verbot gilt.
2 Verfügungen des Eidgenössischen Militärdepartements können innert 80 Tagen an den Bundesrat weitergezogen werden, der. endgültig entscheidet,
Art. 4 1
Jedes Photographieren, Filmen, Zeichnen, Vermessen oder sonstiges Aufnehmen der militärischen Anlagen sowie jedes unbefugte Betreten von solchen ist verboten.
· .
· 2 Vorbehalten bleiben ausdrücklich erteilte Bewilligungen.
Art. 5 Es ist verboten, in und ausserhalb der Schweiz ohne Bewilligung zu veröffentlichen oder in den Verkehr zu bringen: a. Photographien, Filme, Zeichnungen oder andere Darstellungen, die sich auf militärische Anlagen beziehen; l). Beschreibungen und Berichte über militärische Anlagen; c. Beschreibungen und Berichte über militärische Übungen oder andere Veranstaltungen, die in militärischen Anlagen stattfinden.
Art. 6 Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Bewachung der militärischen Anlagen sowie die Beobachtung der vorstehenden Vorschriften sicherzustellen.
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: 2 Den Bewachungsorganen steht bei der Durchführung ihrer Aufgaben die militärische Polizeigewalt zu.
3 Soweit die Organe der Bewachung nicht auf Grund anderer Bestimmungen déni Militärstrafrecht unterstehen, ist der Bundesrat befugt, ihre Unterstellung zu verfügen.
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macht,
Art. 7 Wer eine militärische Anlage beschädigt, zerstört oder unbrauchbar
287 wer den Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 dieses Bundesgesetzes oder den sich darauf stützenden Erlassen und Masanahmen des Bundosrates, des Eidgenössischen Militärdepartements oder anderer zuständiger Amts- und Kommandostellen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Beide Strafen können verbunden werden. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
2 Die fahrlässige Begehung ist strafbar.
s Vorbehalten bleibt die Verfolgung nach Massgabe der Bestimmungen des Müitärstrafgesetzes.
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Art. 8 Die allgemeinen Bestimmungen und die Digziplinarstrafordnung des Militärstrafgesetzes sind anwendbar.
Art. 9 Wer eine Handlung begeht, die nach diesem Gesetz mit Strafe bedroht ist, untersteht der Militärstrafgerichtsbarkeit.
Art. 10 1
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird der Bundesbeschluss vom 18. März 1987 betreffend die Pestungsgebiete aufgehoben.
3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 23. Juni 1950.
Der Präsident: Hacfelin Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 23. Juni 1950.
Der Präsident: Jacques Schmid Der Protokollführer: Lcinigrubcr
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Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.
Bern, den 28. Juni 1950.
Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 8922
Der Bundeskanzler: Leimgruber
Datum der Veröffentlichung 29. Juni 1950 Ablauf der Referendumsfrist 27. September 1950
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen (Vom 28. Juni 1950)
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Bundesblatt
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Jahr
1950
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
26
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
29.06.1950
Date Data Seite
285-288
Page Pagina Ref. No
10 037 080
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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.